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{'item': 'W265 2169260-1'}

Obsah (5)Art. 133§§ 42§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW265 2169260-1 SpruchW265 2169260-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTEN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.12.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.02.2017 basierenden Gutachten vom 07.02.2017 wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt: "[...] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Diabetes mellitus insulinplichtig 2 Schilddüsenfunktionsstörung 3 Zustand nach Melamontfernung rechts Schienbein. 4 Hypertonie bei bekannten Vorhofflimmern 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 6 Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke 7 Kniegelenksersatz rechts Es handle sich um einen Dauerzustand.

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar.Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß. Die Notwendigkeit zweier Unterarmstützkrücken, ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht erforderlich." Am 14.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass und legte dazu ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem aufgrund der Aktenlage basierenden Gutachten vom 09.03.2017 wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt: " Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Anamnese: siehe auch Vorgutachten vom 04.06.2012 Diabetes Mellitus (30%), Zustand nach totalen Kniegelenksersatz rechts (30%), Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke (20%), degenerative Veränderung der Wirbelsäule (30%), arterielle Hypertonie bei bekannten Vorhofflimmern (20%), Schilddrüsenunterfunktion (10%), Zustand nach Melanomentfernung rechtes Schienbein (20%), Hörschwäche beidseits (20%) Gesamt GdB 50% Neu vorgelegter Befund vom 03.03.2017: Schrittmacherkontrolle: reguläre Schrittmacherfunktion Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: aus dem VG vom 06.02.2017 entnommen: Humalog Mix 25 20-20-10 IE, Pravastatin, Losartan, Concor cor, Sedacoron, Allostad, Lasix bei Bedarf, Thyrex, Sintrom, Zanidip, Calcium Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine deutliche Bewegungseinschränkung vorliegt, jedoch ohne maßgebliche neurologische Defizite 02.01.02 40 2 Diabetes mellitus insulinplichtig oberer Rahmensatz, da mehrmals tägliche Insulindosierungen erforderlich sind 09.02.02 40 3 Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke mittlerer Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist 02.05.08 30 4 Kniegelenksersatz rechts oberer Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist 02.05.18 20 5 Hörschwäche beidseits Tabelle/ Kolonne 2, Zeile 2 Wahl dieser Positiosnummer, da beidseits geringgradig ausgeprägt 12.02.01 20 6 Zustand nach Melamontfernung rechts Schienbein oberer Rahmensatz, da im Gesunden entfernt 13.01.01 20 7 Hypertonie bei bekannten Vorhofflimmern inkludiert ist der Zustand nach Schrittmacherimplantation mit regulärer Funktion 05.01.02 20 8 Schilddüsenfunktionsstörung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 3+4 gemeinsam um 1 Stufe erhöht wird, da in Summe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 2 erhöht um 1 weitere Stufe da maßgebliches Zusatzleiden. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Befundverschlechterung der Leiden 1,3,4 des VGA, Absenkung von Leiden 2 des VGA, da Wegfall des Nachsatzes +10% Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Anhebung des Gesamt-GdB um 1 Stufe, Dauerzustand
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar.Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung einer Unterarmstützkrücke ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß. Die Notwendigkeit zweier Unterarmstützkrücken, ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht erforderlich.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein" Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 09.03.2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Gutachten vom 07.02.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Gutachten vom 07.02.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18.06.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Beschwerde aufgefordert, da die E-Mailadresse des Absenders auf " XXXX " lautete und die Beschwerde nicht persönlich unterfertigt war.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Beschwerde aufgefordert, da die E-Mailadresse des Absenders auf " römisch 40 " lautete und die Beschwerde nicht persönlich unterfertigt war. Am 27.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin persönlich unterfertigte Beschwerde ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie seit über einem Jahr die Wohnung nicht mehr verlassen könne. Erledigungen seien nur mit Begleitperson, Taxi oder Krankentransport möglich. Seit 2017 nehme sie Krankentransporte in Anspruch, bislang seien 52 Fahrten notwendig gewesen. Die Behindertenquote sei von 50 % auf 60 % angehoben worden, da sie Trägerin einer Prothese sei. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge nach Vorlage weiterer Befunde durch die Beschwerdeführerin die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Orthopädie veranlasst. Das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 23.12.2017 sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben: "GUTACHTEN
  5. INSTANZ: Abi. 4-8 vom 04.06.2012, Gesamt-GdB 50 v.H. Abi. 16-20 vom 06.02.2017 Abi. 48-52 vom 08.03.2017, Gesamt-GdB 60 v.H. SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 18.06.2017, Abi. 63, wird eingewendet, dass die BF seit über einem Jahr die Wohnung nicht mehr verlassen könne. Sie könne Arztbesuche usw. nur mit Begleitperson, Taxi oder Krankentransport vornehmen. Seit 01/2017 seien 52 Krankentransporte notwendig gewesen.Im Beschwerdevorbringen der BF vom 18.06.2017, Abi. 63, wird eingewendet, dass die BF seit über einem Jahr die Wohnung nicht mehr verlassen könne. Sie könne Arztbesuche usw. nur mit Begleitperson, Taxi oder Krankentransport vornehmen. Seit 01 aus 2017, seien 52 Krankentransporte notwendig gewesen. Vorgeschichte: 2009 Melanom rechter Unterschenkel, Nachsorge zuletzt 03/2017 Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, Erstmanifestation 1984, HbA1c 10/2017 7,8 %Diabetes mellitus Typ römisch zwei, insulinpflichtig, Erstmanifestation 1984, HbA1c 10 aus 2017, 7,8 % Bluthochdruck, Schrittmacherimpiantation 03/2014: Vorhofflimmern. Herzinsuffizient NVHA ll-lll Chronische Vertigo-Symptomatik, Cervicaisyndrom Knietotalendoprothese rechts STE. operative Sanierung der linken Achillessehne Pflegegeld der Stufe 2 wird beantragt Zwischenanamnese 03/2017: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Tagesklinische Behandlung mit CT-gezielter Infiltration der LWS Befunde: Abl. 67,66, Bestätigung XXXX . Ärztin für Allgemeinmedizin vom
  6. 2017 (Diagnosenliste. Verschlechterung des Allgemeinzustands seit März 2016, seit einem Jahr konnte Pat. die Wohnung nicht mehr selbstständig verlassen, ist auf regelmäßige externe Hilfe angewiesen.)Abl. 67,66, Bestätigung römisch 40 . Ärztin für Allgemeinmedizin vom
  7. 2017 (Diagnosenliste. Verschlechterung des Allgemeinzustands seit März 2016, seit einem Jahr konnte Pat. die Wohnung nicht mehr selbstständig verlassen, ist auf regelmäßige externe Hilfe angewiesen.) Abl. 64, 65 Befund XXXX . Facharzt für interne Medizin und Kardiologie vom
  8. 2017 (Immobilität, chronische Erkrankungen, verstärkte Hilfeleistung erforderlich, auf fremde Hilfe angewiesen, nur noch mit Krücken in der Wohnung selbstständige Fortbewegung möglich)Abl. 64, 65 Befund römisch 40 . Facharzt für interne Medizin und Kardiologie vom
  9. 2017 (Immobilität, chronische Erkrankungen, verstärkte Hilfeleistung erforderlich, auf fremde Hilfe angewiesen, nur noch mit Krücken in der Wohnung selbstständige Fortbewegung möglich) Abl. 68, Befund XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie vom
  10. 2016 (Diabetikerin. Herzschrittmacher, verifizierte deutliche chronisch degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, verwendet einen Stock. Ständig Schwindel, Sturzgefahr. CT-gezielte Infiltration L4/L5 und L5/S
  11. Knietotalendoprothese rechts, obere Sprunggelenksarthrose beidseits.)Abl. 68, Befund römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie vom
  12. 2016 (Diabetikerin. Herzschrittmacher, verifizierte deutliche chronisch degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, verwendet einen Stock. Ständig Schwindel, Sturzgefahr. CT-gezielte Infiltration L4/L5 und L5/S
  13. Knietotalendoprothese rechts, obere Sprunggelenksarthrose beidseits.) Bei der Untersuchung am
  14. 2017 vorgelegte Befunde, es gilt die Neuerungsbeschränkung ab
  15. 2017: Befund XXXX , Facharzt für Innere Medizin vom
  16. 2017 (HbA1c ansteigend, aber unter 8 %. keine Therapieänderung notwendig. Serumkreatinin 09/2017 1,
  17. YGT
  18. Gewichtszunahme von 4 kg. Zunahme der kardialen Dekompensation bzw. venösen Insuffizienz.Befund römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin vom
  19. 2017 (HbA1c ansteigend, aber unter 8 %. keine Therapieänderung notwendig. Serumkreatinin 09 aus 2017, 1,
  20. YGT
  21. Gewichtszunahme von 4 kg. Zunahme der kardialen Dekompensation bzw. venösen Insuffizienz. Ambulanzkarte dermatologische Ambulanz XXXX vom
  22. 2017 (progrediente Beinödeme, derzeit deutliche Besserung. Effloreszenz am Schienbein, Zustand nach Melanom am rechten Schienbein. Oberflächliche entzündliche Läsion, lokale Therapie) Schrittmacherkontrolle vom
  23. 2017 (Routinekontrolle, geschwollene Beine, totalblockiertes Vorhofflimmern. Reguläre Schrittmacherfunktion)Ambulanzkarte dermatologische Ambulanz römisch 40 vom
  24. 2017 (progrediente Beinödeme, derzeit deutliche Besserung. Effloreszenz am Schienbein, Zustand nach Melanom am rechten Schienbein. Oberflächliche entzündliche Läsion, lokale Therapie) Schrittmacherkontrolle vom
  25. 2017 (Routinekontrolle, geschwollene Beine, totalblockiertes Vorhofflimmern. Reguläre Schrittmacherfunktion) Bericht orthopädisches XXXX vom
  26. 2017 (Spondylarthrose und Spinalkanalstenose, intrathekale Infiltration)Bericht orthopädisches römisch 40 vom
  27. 2017 (Spondylarthrose und Spinalkanalstenose, intrathekale Infiltration) Befund XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom
  28. 2017 (5-10 Infusionen mit Neodolpasse sind geplant, heute erste Infusion. Lumboischialgie beidseits, Spinalkanalstenose)Befund römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom
  29. 2017 (5-10 Infusionen mit Neodolpasse sind geplant, heute erste Infusion. Lumboischialgie beidseits, Spinalkanalstenose) Sozialanamnese: verheiratet, eine Tochter, lebt in Wohnung im
  30. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Pensionistin Medikamente: Pravastatin, Allostad, Losartan, Zanidip, Thyrex, Sedacoron, Lasix, Aquaphoril, Daflon, Humalog Mix 25 20/20

(30)/8 Allergien: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX , 1160Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , 1160 Derzeitige Beschwerden: "Kann nur mit 2 Krücken gehen, nur 10 m, dann muss ich eine Pause machen. Vom Warteraum bis zum Untersuchungsraum habe ich eine Pause eingelegt. Zu Hause gehe ich mit dem Rollator. Hergekommen bin ich mit dem Fahrtendienst. Jeden Freitag holt mich mein Enkel. Zum Arzt fahre ich mit dem Fahrtendienst. Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine, im Bereich der Halswirbelsäule, habe Schwindel. Regelmäßige Physiotherapie privat seit
  1. Wasser in den Beinen." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 175 cm, Gewicht 94 kg, RR 140/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke beidseits: mäßig verbacken, nicht wesentlich verkürzt, schmerzhafte Beweglichkeit. Handgelenke, Hände: unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/90, IR/AR 60/0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind bis zu den Ohren bzw. bis zum ISG beidseits durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen kurz möglich, Zehenballengang und Fersengang nicht durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, ggr. Ödeme, Narbe rechter Unterschenkel, unauffällig, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, deutlich Umfangsvermehrung, Überwärmung, Patella mäßig verbacken, bandstabil, endlagige Bewegungsschmerzen. Kniegelenk links: mäßige Umfangsvermehrung, geringgradig Krepitation, Patella mäßig verbacken, bandstabil. Sprunggelenke beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/
  2. 20/0/20, Knie rechts 0/5/85, links 0/0/130, Sprunggelenke endlagig eingeschränkt und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links bis 60°. rechts bis 20° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Mäßig Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen zur Hälfte beweglich BWS/LWS: FBA: 35 cm, in allen Ebenen deutlich eingeschränkte Beweglichkeit Lasegue bds. negativ Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar Gesamtmobilität - Gangbild: einige Schritte mit beidseitigem Anhalten im Untersuchungszimmer ohne Krücken möglich. Die Gesamtmobilität ist verlangsamt und behäbig. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil mit Hilfe des Gatten, beim Schuhe anziehen, durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1, 2) Objektivierbar ist eine zunehmende Verschlimmerung mit zunehmender Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule. Nachgewiesen ist eine Spinalkanalstenose und objektivierbar eine hochgradige Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks, verstärkt durch Abnützungserscheinungen im Bereich der Hüftgelenke und Sprunggelenke. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist durch eine zunehmende kardiale Dekompensation gegeben. Eine Verschlechterung der Leber-und Nierenfunktionsparameter und der Beinödeme ist dokumentiert. Eine deutliche Einschränkung des Bewegungsradius ist nachvollziehbar, insbesondere wird auf die aktuelle Gangbildanalyse mit verlangsamtem und behäbigem, unsicherem Gehen verwiesen. Die Erfordernis der behinderungsbedingten Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch vorliegende Befunde und festgestellte Funktionseinschränkungen begründbar. ad 3) Die vorliegenden Befunde und die aktuelle Untersuchung bedingen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 m ist aufgrund maßgeblicher Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung, welche die Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken unabdingbar macht, nicht möglich und nicht zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden bei Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken und allgemeiner Schwäche und Unsicherheit ist maßgeblich erschwert. Eine ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit bei sich während der Fahrt fortbewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht gegeben. ad 4) Dokumentiert ist eine Vertebrostenose die mit zunehmender Gehstrecke zu zunehmenden Beschwerden führen kann. Aufgrund regelmäßiger orthopädischer Behandlungen und regelmäßiger Infusionen ist nachzuvollziehen, dass die mit den festgestellten Einschränkungen einhergehenden Beschwerden und Schmerzen eine maßgebliche Erschwernis darstellen. ad 5) Diagnose: 1) Degenerative Veränderungen der LWS. Spinalkanalstenose 2) Diabetes mellitus, insulinpflichtig 3) Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke 4} Kniegelenksersatz rechts, deutliche Funktionseinschränkung 5) Hörschwäche beidseits 6) Zustand nach Melanomentfernung rechtes Schienbein ohne Hinweis für Rezidiv 7) Bluthochdruck mit Vorhofflimmern 8) Schilddrüsenfunktionsstörung, euthyreot" Beide Parteien wurden mit Schreiben vom 26.01.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und es wurde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme der Parteien ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses. Sie brachte am 12.12.2016 einen Antrag auf Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, den wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 23.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 23.12.2017, in dem sich die medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunde und Gutachten, insbesondere mit den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde, auseinandergesetzt hat. Die Gutachterin kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten, zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bestehenden dauerhaften Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule (Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung) der Beschwerdeführerin, welche die Erfordernis der behinderungsbedingten Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken unabdingbar machen, dieser die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell nicht zumutbar ist. Dieses orthopädische Sachverständigengutachten vom 23.12.2017 blieb von der belangten Behörde im Rahmen der erfolgten Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht unbestritten; es wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  6. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden ..."

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 23.12.2017, das sich mit der dauerhaften Mobilitätseinschränkung der Beschwerdeführerin und ihrer Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin aktuell wegen Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule (maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung), welche die Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken unabdingbar macht, iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nunmehr erfüllt sind, weil das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 m aufgrund maßgeblicher Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung, welche die Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken unabdingbar macht, nicht möglich und nicht zumutbar ist. Das Überwinden von Niveauunterschieden bei Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken und allgemeiner Schwäche und Unsicherheit ist maßgeblich erschwert. Eine ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit bei sich während der Fahrt fortbewegenden öffentlichen Verkehrsmittelns ist nicht gegeben.Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 23.12.2017, das sich mit der dauerhaften Mobilitätseinschränkung der Beschwerdeführerin und ihrer Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall der Beschwerdeführerin aktuell wegen Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule (maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung), welche die Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken unabdingbar macht, iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nunmehr erfüllt sind, weil das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 m aufgrund maßgeblicher Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung, welche die Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken unabdingbar macht, nicht möglich und nicht zumutbar ist. Das Überwinden von Niveauunterschieden bei Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken und allgemeiner Schwäche und Unsicherheit ist maßgeblich erschwert. Eine ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit bei sich während der Fahrt fortbewegenden öffentlichen Verkehrsmittelns ist nicht gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2169260.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.