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{'item': 'W265 2174549-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW265 2174549-1 SpruchW265 2174549-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im Aktengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 23.03.2017, basierend auf einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): hochgradige Schwerhörigkeit links bei Adhaesivprozeß links Tonaudiogramm Dr. W. vom 14.2.2017: Laesio rechts von 20-70 dB, Luftleitung links von 70-85 dB (entspricht einem Hörverlust nach RÖSER von 23% rechts und 95% links) Das SVGA 2016 ohne HNO-Diagnose. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Hörgerät bds. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Schwerhörigkeit bds., rechts geringgradig, links an Taubheit grenzend Tabelle Z 2/ K 5, fixer Rahmensatz Schwerhörigkeit bds., rechts geringgradig, links an Taubheit grenzend Tabelle Ziffer 2 /, K 5, fixer Rahmensatz 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. ..." In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2017 basierenden Gutachten vom 11.07.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Folgende Gesundheitsschädigungen wurden August 2016 erhoben:

  1. Degenerative Veränderungen der WS...30 %
  2. Fingergelenkspolyarthrosen....20 %
  3. Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke...20 %
  4. Reversible, obstruktive Lungenfunktionseinschränkung...20 % Gesamt-GdB: 30 v.H. Zwischenanamnese: Erstmalig wird ein insulinabhängiger Diabetes mellitus als Gesundheitsschädigung beantragt. Weiters Hypertonie und zwischenzeitlich Entwicklung eines Schlafapnoe-Syndroms. Entwicklung einer Schwerhörigkeit. Derzeitige Beschwerden: "Seit ca. 15 Jahren leide ich an Diabetes mellitus mit Insulinpflicht. Weiters ist bei mir ein Schlafapnoe-Syndrom festgestellt. Ich höre schlecht. Am 20.Mai 2017 werde ich für Einstellung für CPAP-Maske im XXXX aufgenommen."Am 20.Mai 2017 werde ich für Einstellung für CPAP-Maske im römisch 40 aufgenommen." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ständige Betreuung durch FA f. Lungenkrankheiten, Diabetikeramb. Amb. Nord WGKK, PA, FA f. Innere Therapie, Physiotherapie, Massagen, Infusionen. Medikamente: Humalog Mix 50 Kwikpen 3 ml 32-32-30 IE, Metformin 1000 mg 2x1, Nomexor 5 mg 2x1, Exforge HCT 10 mg/160 mg/25 mg 1x1, Atorvastatin 40 mg, Thrombo ASS 100 mg, Jardiance Ftbl. 25 mg 1x1, Pantoprazol 40 mg, Trulicity FPen 1,5 mg, Utipro. Hilfsmittel: 1 Krücke, CPAP-Maske demnächst infolge des Schlafapnoe-Syndrom, derzeit nach Verordnung des Lungenfacharztes vorübergehend ca. 2x täglich exogene Sauerstoffzufuhr für je 2 Stunden auf Stufe 2 (Heimtherapie). Sozialanamnese: Keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der Erstbegutachtung. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund des XXXX vom 27.Jänner 2017: Polysomnographie - Diagnose:Befund des römisch 40 vom 27.Jänner 2017: Polysomnographie - Diagnose: Schwergradiges obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, Indikation zur CPAP-Maske. Amb.Karteikarte WGKK Amb.Nord vom 22.Nov.2016 - Diagnose: Insulinpflichter DM, COPD, Adipositas, angeführter HbA1c-Wert 7,
  5. Angeführte Medikation und Insulinschema. Ärztlicher Befundbericht vom 30.Jänner 2017 Dr. St., FÄ f. Lungenkrankheiten - Diagnose: Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, COPD, Sauerstoffzufuhr wird bestätigt für 2x täglich für 2 Stunden. FEV1 86,3 % des Sollwertes. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Leicht reduziert Ernährungszustand: adipös Größe: 170 cm Gewicht: 105 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Fassförmig Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung. Endlagige funktionelle Behinderung bei Kopfdrehen- und neigen. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand Kniehöhe, Schmerzangabe, Rumpfdrehung- und neigung zu 1/3 schmerzhaft behindert. Obere Extremitäten: Schultergelenke: Endlagige funktionelle Behinderung bei Elevation, Hinterhauptgriffe beidseits erschwert, Schürzengriffe beidseits ausführbar, Ellbogengelenke frei. Handgelenke frei. Deutliche Verdickung der Fingergelenke. Faustschluss gering kraftvermindert. Geringes Streckdefizit der Finger. Untere Extremitäten: Schmerzangabe bei Hüftgelenksbewegungen. Beugung beidseits bis über 90 Grad möglich. Kniegelenke frei. Sprunggelenke frei. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine Ödeme: Keine. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke. Auch ohne Stützkrücke kann eine suffiziente Fortbewegung in Form eines langsamen Gehens demonstriert werden. Zehen- und Fersenstand-, gang wird aufgrund von Schmerzangaben nicht ausgeführt. Status Psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Um Kooperation bemüht. Klagendes Verhalten. Kein Hinweis auf gestörte Affizierbarkeit. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da 3x notwendige Insulingabe in höheren Dosen. 09.02.02 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, aufgrund der vorliegenden radiologischen Veränderungen, jedoch ohne maßgebliche neurologisches Defizit. 02.01.02 30 3 Fingergelenkspolyarthrosen Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradig eingeschränkte Fingerbeweglichkeit. 02.02.01 20 4 Abnützungserscheinung beider Schultergelenke Fixposition 02.06.02 20 5 Reversible, obstruktive Lungenfunktionseinschränkung Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine Dauermedikation erforderlich ist. 06.06.01 20 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr. 06.11.02 20 7 Mäßige Hypertonie Fixposition. 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 durch ungünstiges Zusammenwirken mit den übrigen Gesundheitsschädigungen im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand noch um 1 Stufe erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Relevante Einschränkungen im Bereiche der Hüft- und Kniegelenke sind nicht evident, weshalb eine diesbezügliche Einschätzung nicht erfolgen kann. Ein Fersensporn beidseits erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten sind die Leiden 1, 6 und 7 hinzugekommen. Die Diagnosen 2 bis 4 des Vorgutachtens sind unverändert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erhöhung des Gesamt-GdB um 1 Stufe, da ein befundmäßig belegter insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II nun erstmals einschätzungsmäßig berücksichtigt wurde.Erhöhung des Gesamt-GdB um 1 Stufe, da ein befundmäßig belegter insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei nun erstmals einschätzungsmäßig berücksichtigt wurde. Aufgrund der nunmehrigen Leidenskonstellation wird der Gesamt-GdB um 2 Stufen auf 50 v.H. erhöht. [x] Dauerzustand ...
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Hr. S. benützt zwar für die Fortbewegung eine Stützkrücke. Der behinderungsnotwendige Bedarf einer solchen ist jedoch aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Auch ohne Stützkrücke ist eine suffiziente Fortbewegung möglich. Er ist sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um gefahrlos in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, als ein solches auch zu verlassen. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen sind ausreichend um sich suffizient an einem Haltegriff während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten.
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ..." Nach Einholung der beiden Sachverständigengutachten vom 23.03.2017 sowie 11.07.2017 führte der allgemeinmedizinische Sachverständige am 15.07.2017 eine Gesamtbeurteilung und Zusammenfassung der Sachverständigengutachten durch. Dabei wurde das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: "Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da 3x notwendige Insulingabe in höheren Dosen. 09.02.02 40 2 Schwerhörigkeit bds., rechts geringgradig, links an Taubheit grenzend Tabelle T 2 / K5, fixer Rahmensatz 12.02.01 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, aufgrund der vorliegenden radiologischen Veränderungen, jedoch ohne maßgebliche neurologisches Defizit. 02.01.02 30 4 Fingergelenkspolyarthrosen Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradig eingeschränkte Fingerbeweglichkeit. 02.02.01 20 5 Abnützungserscheinung beider Schultergelenke Fixposition 02.06.02 20 6 Reversible, obstruktive Lungenfunktionseinschränkung Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine Dauermedikation erforderlich ist. 06.06.01 20 7 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr. 06.11.02 20 8 Mäßige Hypertonie Fixposition. 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesamt GdB 60 %, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 infolge der relevanten zusätzlichen Beeinträchtigung durch das, ein Sinnesorgan betreffende, Leiden 2 um um einen Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen aufgrund eines ungünstigen Zusammenwirkens in Hinblick auf den Gesamtleidenszustand noch um eine weitere Stufe. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Relevante Einschränkungen im Bereiche der Hüft- und Kniegelenke sind nicht evident, weshalb eine diesbezügliche Einschränkung nicht erfolgen kann. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1,2,und 7 sind hinzugekommen, die übrigen Leiden sind unverändert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erhöhung des Gesamt GdB auf 60 % aufgrund der neu hinzugekommenen Leiden, der Diagnose unter Pkt. 1 mit 40 % und der Diagnose unter Pkt. 2 mit 30 %. [x] Dauerzustand ...
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Hr. S. benützt zwar für die Fortbewegung eine Stützkrücke. Der behinderungsnotwendige Bedarf einer solchen ist jedoch aus ärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Auch ohne Stützkrücke ist eine suffiziente Fortbewegung möglich. Er ist sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen sind ausreichend, um gefahrlos in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, als ein solches auch zu verlassen. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen sind ausreichend um sich suffizient an einem Haltegriff während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten.
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." Unter Zugrundelegung dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 16.08.2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des zusammenfassenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.07.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Darüber hinaus wurde anmerkend ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des zusammenfassenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.07.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Darüber hinaus wurde anmerkend ausgeführt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Gegen den Bescheid über die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2017 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt er vor, er sei aufgrund seiner Gehbehinderung auf die Verwendung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Der Beschwerde wurden mehrere medizinische Befunde angeschlossen. Am 28.02.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere vom Beschwerdeführer nachgereichte Befunde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Er stellte am 24.02.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Er stellte am 24.02.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Insulinpflichtiger Diabetes mellitus -Strichaufzählung Schwerhörigkeit bds., rechts geringgradig, links an Taubheit grenzend -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -Strichaufzählung Fingergelenkspolyarthrosen -Strichaufzählung Abnützungserscheinung beider Schultergelenke -Strichaufzählung Reversible, obstruktive Lungenfunktionseinschränkung -Strichaufzählung Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom -Strichaufzählung Mäßige Hypertonie Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.07.2017, basierend auf einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 11.07.2017 und einem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.03.2017 zu Grunde gelegt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.07.2017, basierend auf einem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.03.2017 und einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 11.07.2017, welches nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2017 erstellt wurde. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Im Rahmen der Statuserhebung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen konnten keine relevanten Einschränkungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab an, Schmerzen bei Hüftgelenksbewegungen zu haben, die Beugung war beidseits aber bis über 90 Grad möglich. Auch die Knie- und Sprunggelenke zeigten sich frei beweglich. Es besteht daher aus ärztlicher Sicht kein behinderungsnotwendiger Bedarf einer vom Beschwerdeführer zur Fortbewegung verwendeten Stützkrücke, da der Beschwerdeführer auch ohne Krücke, wenn auch langsam, ausreichend gehen kann. Das Zurücklegen einer kurzen Strecke sowie das Einsteigen in und das Aussteigen aus einem öffentliches Verkehrsmittel sind dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar. Trotz der Fingergelenkspolyarthrosen und der Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke sind die Funktionen im Bereich der oberen Extremitäten ebenfalls ausreichend, um sich an Haltegriffen festzuhalten, womit auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer leidet an COPD und Schlafapnoe, weshalb er medikamentös und mittels Sauerstoffzufuhr zwei Mal täglich für zwei Stunden behandelt wird. Die zweifellos bestehende Funktionseinschränkung der Lunge erreicht jedoch ebenfalls kein Ausmaß, das die körperliche Belastbarkeit in einer Weise einschränkt, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Die mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde sind nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Betreffend die Arthrosen der Fingergelenke legte der Beschwerdeführer einen Behandlungsplan für physikalische Therapie vom 18.10.2017 und einen radiologischen Befund vom 11.09.2017 vor. Die Fingergelenkspolyarthrosen sind entsprechend der Funktionseinschränkungen korrekt im Sachverständigengutachten eingestuft. Im nunmehr vorgelegten radiologischen Befund wird festgehalten, dass verglichen mit einer Voruntersuchung vom 29.03.2016 keine wesentliche Befunddynamik, also keine Verschlechterung des Leidens besteht. Auch der Röntgenbefund der Schultern vom 23.08.2017 stellt keine wesentliche Befunddynamik zur Voruntersuchung vom 29.03.2016 fest. Weiters legte der Beschwerdeführer zwei Befunde betreffend seiner Hörstörung vor, die weder Auswirkungen auf die Höhe des Grades der Behinderung noch auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Zum orthopädischen Befundbericht vom 27.09.2017, wonach der Beschwerdeführer auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges angewiesen und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, ist festzuhalten, dass dieser Befund keinen Status enthält, der mit dem seitens der Sachverständigen erhobenen Status und den feststellbaren Funktionseinschränkungen verglichen werden kann. Aus den in diesem Befund diagnostizierten Leiden, welche auch in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt sind, kann nicht nachvollziehbar auf eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geschlossen werden. Ähnliches gilt für den Befundbericht desselben Orthopäden vom 20.10.2017, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer benötige "auf Grund eigener Angaben" wegen Gangunsicherheit Gehstützen. Die Angaben des Beschwerdeführers allein bilden - ohne übereinstimmende und überprüfbare Statuserhebungen - keine objektivierbare Grundlage für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung. Die mit dem am 28.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben neu vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG und sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Diese nachgereichten Unterlagen sind - abgesehen davon, dass sie der Neuerungsbeschränkung unterliegen - auch bei Berücksichtigung jedoch nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu belegen. Die Verordnung von exogener Sauerstoffzufuhr für zwei Stunden pro Tag wurde bereits im Sachverständigengutachten festgehalten. Wie bereits ausgeführt, ist die körperliche Belastbarkeit durch das bestehende Lungenleiden jedoch nicht in einem Ausmaß einschränkt, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Der Ergotherapie-Bericht betreffend die Fingergelenksarthrose enthält ebenfalls keine Informationen, welche nicht bereits im der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden.Die mit dem am 28.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben neu vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG und sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Diese nachgereichten Unterlagen sind - abgesehen davon, dass sie der Neuerungsbeschränkung unterliegen - auch bei Berücksichtigung jedoch nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu belegen. Die Verordnung von exogener Sauerstoffzufuhr für zwei Stunden pro Tag wurde bereits im Sachverständigengutachten festgehalten. Wie bereits ausgeführt, ist die körperliche Belastbarkeit durch das bestehende Lungenleiden jedoch nicht in einem Ausmaß einschränkt, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Der Ergotherapie-Bericht betreffend die Fingergelenksarthrose enthält ebenfalls keine Informationen, welche nicht bereits im der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.07.2017, dem auf der Aktenlage basierenden HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.03.2017 und dem diese beiden Gutachten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gesamtgutachten vom 15.07.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.07.2017, dem auf der Aktenlage basierenden HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.03.2017 und dem diese beiden Gutachten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gesamtgutachten vom 15.07.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.07.2017 und wird dieses Gesamtgutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  13. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 155/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.07.2017, basierend auf einem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.03.2017 sowie einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 11.07.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und deren Zusammenwirken vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.07.2017, basierend auf einem HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.03.2017 sowie einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 11.07.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und deren Zusammenwirken vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren, wie bereits erwähnt, nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2174549.1.00

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