RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW265 2176731-1 SpruchW265 2176731-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.06.2017 erstatteten Gutachten vom 28.08.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Operationen: Operation eines Hämangioms Bereich der Lendenwirbelsäule 1994 initiale Besserung, jedoch zunehmende Verschlimmerung in den letzten Jahren, Beschwerden: Kreuzschmerzen, keine motorischen Ausfälle, Medikation: Novalgin 100, Novalgin Tropfe Zustand nach Leistenbruchoperation links 11/2015 im XXXX ohne FolgeschadenZustand nach Leistenbruchoperation links 11 aus 2015, im römisch 40 ohne Folgeschaden depressive Symptomatik wegen chronischen Schmerzsyndrom, Medikation: Hydroxytryptophan 100, Saroten 25, Duloxetin 30, keine Psychotherapie, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, wiederholte rektale Blutung wegen Hämorrhoiden, derzeit keine Operation, Divertikel im Bereich des Dickdarmes nachgewiesen, keine einschlägige Therapie, keine signifikante Klinik, guter Ernährungszustand Hyperlipidämie seit Jahren, Medikation: Sortis 10 0-0-1 Nik: 0, Alk: 0 Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der Lendenwirbelsäule nach stattgehabter Operation, auch Begleitdepression wegen chronischem Schmerzsyndrom Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin Tabl., Novalgin gtt, Hydroxytryptophan 100, Saroten 25, Duloxetin 30, Sortis 10, Mischsalbe zur lokalen Analgesie Sozialanamnese: Facharbeiter für Transport und Logistik im Heimatland XXXX , seit 2013 in Österreich, hier zuletzt als Kraftfahrer bis 09/2015, Kündigung wegen Krankenstand über ein Jahr wegen Wirbelsäulenleiden, seither arbeitslos gemeldet, verheiratet, ein Kind im Alter von 10 Jahren, dass im gemeinsamen Hausverband lebt, Gattin: angelernte Friseurin, Antragwerber lebt in einer Wohnung im
- Stock ohne LiftFacharbeiter für Transport und Logistik im Heimatland römisch 40 , seit 2013 in Österreich, hier zuletzt als Kraftfahrer bis 09 aus 2015,, Kündigung wegen Krankenstand über ein Jahr wegen Wirbelsäulenleiden, seither arbeitslos gemeldet, verheiratet, ein Kind im Alter von 10 Jahren, dass im gemeinsamen Hausverband lebt, Gattin: angelernte Friseurin, Antragwerber lebt in einer Wohnung im
- Stock ohne Lift Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): beglaubigte Übersetzung aus XXXX Sprache eines ärztlichen Briefes nach stationärer Behandlung vom 15.6.1994 bis 13.7.1994/Diagnose:beglaubigte Übersetzung aus römisch 40 Sprache eines ärztlichen Briefes nach stationärer Behandlung vom 15.6.1994 bis 13.7.1994/Diagnose: Zustand nach Exstirpation eines Hämangioms am Rücken, keine Malignitätszeichen, glatter postoperative Verlauf vorläufiger Patientenbrief des XXXX vom 27.11.2015/Diagnosen: Hernia inguinalis sin., Beckenschiefstand, Parästhesien im rechten Bein, Hypercholesterinämie, Lumboischalgie, Osteochondrose, st. p.vorläufiger Patientenbrief des römisch 40 vom 27.11.2015/Diagnosen: Hernia inguinalis sin., Beckenschiefstand, Parästhesien im rechten Bein, Hypercholesterinämie, Lumboischalgie, Osteochondrose, st. p. Hämangiom Entfernung am Rücken, Therapie: operative Sanierung der Inguinalhernie am 26.11.2015, postoperative Verlauf war komplikationslos, Medikamente bei der Entlassung: keine Dauermedikation, Mexalen 500 bei Bedarf Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 11.2.2016/Ergebnis: geringe linkskonvexe Skoliose sowie etwas vermehrte Streckhaltung, reguläre Höhe von Wirbelkörper mit regulärem Knochenmarksignale, geringe Verschmälerung des intervertebral Raumes L5/S1 mit Chondrose in dieser Höhe, die übrigen Bandscheibenräume weisen eine reguläre Signalintensität auf, minimale Diskusvorwölbung L2/L3 ohne raumfordernden Effekt, breitbasige nach medio-rechts-lateral reichende mäßige Discusherniation L4/L5 mit mäßige Einengung des rechten Neuroforamens und Tangierung der Nervenwurzel, der Spinalkanal wird geringgradig eingeengt, L5/S1: geringe nach medio-links-lateral reichende Discusherniation mit höhergradiger Einengung des linken Neuroforamens, der Spinalkanal wird nicht höhergradig eingeengt, die übrigen Segmente sowie Neuroforamina kommen unauffällig zur Darstellung, reguläre Signalintensität des Myelons, die Cauda reicht bis in Höhe LI, keine Sklerosierung im Bereich der linken Massa lateralis, chirurgischer Befund vom 24.2.2016/Koloskopie: Diagnose: kleine Sigmadivertikel, Therapie: Claversal 500 2x1 Magnetresonanzbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 2.10.2016/Ergebnis: medio-links-laterale Herniation der Bandscheibe L5/S1 mit Impression Spinalwurzel S1 links im lateralen Rezessus, medio-rechts-laterale Protrusion der Bandscheibe L4/L5 mit kleinem intraforaminellen Anteil, Tangierung der Spinalwurzel L5 rechts im lateralen Rezessus, diskrete Protrusionen der Bandscheibe L2/3, regulärer Befund in den Brustwirbelsäule- Segmenten ohne Diskusprotrusionen oder Herniationen, kein Knochenmarksödem, Verdacht auf Hämangiom Rezidiv in Höhe Th9 in den Weichteile paravertebral rechts Befundnachreichung: neurologischer Befund vom 31.5.2017 erstellt durch Frau Dr. F. aus 1110 Wien/MRT der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 19.4.2017: reguläre Spinalkanal, normales Rückenmark, normale Caudafasern, Diskusprotrusionen L2/L3, links mediolaterale Discusherniation mit Kontakt zu Nervenwurzel S1 links, rechtslaterale Protrusion der Bandscheibe L4/L5, zusammenfassend: Lumboischalgie, therapeutisch: Duloxetin 30, Saroten 25 Befundnachreichung: Laborbefund vom 30.5.2017 erstellt durch Synlab: Cholesterin: 669 mg% (<200), LDL-Cholesterin: 190 mg% (<130) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter Allgemeinzustand Ernährungszustand: Guter Ernährungszustand Größe: 180,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauff. Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand nicht ermittelbar, da AW angibt sich nicht nach vor beugen zu können, im Bereich der Brustwirbelsäule rechts paravertebral flächenhafte Narbe nach Operation. Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Leistenbruchoperation links ohne tastbare Bruchpforte. Nierenlager: beidseits frei obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung des rechten Armes, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 41cm (links: 40,5cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung mit Lumboischialgie, Osteochondrose L4-S1, Beckenschiefstand, Zustand nach Hämangiomentfernung am Rücken Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen motorischen Defizite und keine Atrophiezeichen fassbar 02.01.02 30 2 Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.Das führende Leiden unter römisch eins f. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 2) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, erreichen jedoch keinen Grad der Behinderung. Noduli haemorrhoidalis ohne signifikante Klinik und ohne Operationsindikation bedingen keinen Grad der Behinderung. Zustand nach Leistenbruchoperation links ohne Folgeschaden bedingt keinen Grad der Behinderung. Eine einschätzungsrelevante Divertikulitis wird nicht befunddokumentiert. ... [x] Dauerzustand Herr ... kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird. ..." Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.08.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.08.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin gab der Beschwerdeführer an, er sei im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht ebenfalls untersucht worden, wobei weitere Behinderungen festgestellt worden seien. Er ersuche um Berücksichtigung dieser Leiden. Der Beschwerde schloss er mehrere medizinische Befunde an. Mit E-Mail vom 02.10.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde ergänzend vor, dass er bei der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht gefragt worden sei, ob er Probleme bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe. Deshalb möchte er nun erwähnen, dass er trotz des orthopädischen Stützgürtels, den er immer trage, beim Losfahren, Anhalten und bei Gedränge in überfüllten Verkehrsmitteln starke Schmerzen im Rückenbereich und im rechten Knie habe. Von solch einer Fahrt habe der Beschwerdeführer eine Krise bekommen, wegen der er zwei Wochen nicht aus dem Bett aufstehen habe können. Wegen seiner lange andauernden Krankheit habe der Beschwerdeführer auch Probleme mit dem Raumgefühl an lauten Orten mit vielen Menschen. Er nehme deshalb meistens ein Taxi oder Auto von Freunden. Er ersuche daher um Korrektur der Entscheidung, da er keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne. Vor einer Woche habe er mit Integrationskursen begonnen, damit er eine passende Arbeit finden könne, die seinem gesundheitlichen Zustand entspreche. Die Kurse würden jeden Tag stattfinden und die Kosten für Taxis und Mietautos seien nicht gering. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie lange er sich das finanziell erlauben könne. Ein weiteres Problem sei der Zugang zu seiner Wohnung, die sich im zweiten Stock befinde, erreichbar über 53 Stufen ohne Fahrstuhl. Das sei ein Alptraum durch die Schmerzen bei Hinauf- und Hinuntergehen. Der Beschwerdeführer müsse sich vielleicht in naher Zukunft orthopädischen oder neurologischen Operationen unterziehen, nach denen er erwarte, mehr Schwierigkeiten beim Erreichen seiner Wohnung zu haben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die der Beschwerde beigelegten weiteren Unterlagen dem Ärztlichen Dienst vor und holte ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 20.10.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Der Beschwerdeführer ist mit der Einschätzung aus 06/2017 nicht einverstanden und wendet ein, dass aufgrund neuer vorgelegter medizinischer Befunde eine Änderung in Kalkül erforderlich sei und dass er aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung und unter Verwendung eines Stützmieders an der Wirbelsäule öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne.Der Beschwerdeführer ist mit der Einschätzung aus 06 aus 2017, nicht einverstanden und wendet ein, dass aufgrund neuer vorgelegter medizinischer Befunde eine Änderung in Kalkül erforderlich sei und dass er aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung und unter Verwendung eines Stützmieders an der Wirbelsäule öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne. Es werden folgende neue medizinische Befunde vorgelegt: Orthopäd. Arztbrief vom 17.08.2017: Schlafstörungen und psychopharmakologische Therapie Röntgenbefund des rechten Kniegelenkes vom 14.08.2017: Reguläre Form und Struktur der abgebildeten Skelettabschnitte. Der Kniegelenksspalt ist weitgehend symmetrisch konfiguriert, in seiner Breite erhalten, signifikante deformierende Arthroseveränderungen liegen nicht vor. Auch im Bereich des femoropatellaren Gleitlagers altersentsprechend regulärer Befund. Aspektmäßig erscheint der Recessus suprapatellaris verschattet als indirekter Hinweis auf Kniegelenksergussgeschehen. Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule vom 18.08.2017/Ergebnis: Fehlhaltung und Bewegungseinschränkung, Spondylosis deformans, abortiver Morbus Scheuermann wie beschrieben. Multisegmentale zervikale Osteochondrosen mit spondylotischer Reaktion, Retroosteophyten und Unco- sowie Intervertebralgelenksarthrosen, dies mit Punctum maximum C4/
- Ventrale Bandscheibendegeneration im thorakalen Kyphosescheitel. Osteochondrose und IV-Arthrose L5/S
- Nebenbefundlich inkomplettes Foramen arcuale atlantis als Variante. Sonst keine Auffälligkeiten. Magnetresonanzbefund des rechten Kniegelenkes vom 12.09.2017: Der mediale Meniskus zeigt minimale mukoide Degeneration zentral (Grad II Läsion). Kein Hinweis auf einen freien Riss. Chondromalazie Grad II an der medialen Femurrolle. Meniskus und Knorpel im lateralen Kompartiment sind o.B. Minimale Chondromalazie am Femoropatellargelenk. Kreuz- und Kollateralbänder einschließlich der Popliteasehne sind unauffällig. Kein Hinweis auf ein Knochenmarködem, signifikante Ergussbildungen oder größere popliteale Cysten. Schmale Plica parapatellaris medialis.Magnetresonanzbefund des rechten Kniegelenkes vom 12.09.2017: Der mediale Meniskus zeigt minimale mukoide Degeneration zentral (Grad römisch zwei Läsion). Kein Hinweis auf einen freien Riss. Chondromalazie Grad römisch zwei an der medialen Femurrolle. Meniskus und Knorpel im lateralen Kompartiment sind o.B. Minimale Chondromalazie am Femoropatellargelenk. Kreuz- und Kollateralbänder einschließlich der Popliteasehne sind unauffällig. Kein Hinweis auf ein Knochenmarködem, signifikante Ergussbildungen oder größere popliteale Cysten. Schmale Plica parapatellaris medialis. Stellungnahme zu den Befunden: Die neu vorgelegten Befunde enthalten keine Beschreibung eines höheren Funktionsdefizites als anlässlich der amtswegigen Untersuchung ermittelt wurde und sohin eine abweichende Beurteilung der unter If. Nr. 1) erfassten Gesundheitsschädigung rechtfertigt.Die neu vorgelegten Befunde enthalten keine Beschreibung eines höheren Funktionsdefizites als anlässlich der amtswegigen Untersuchung ermittelt wurde und sohin eine abweichende Beurteilung der unter römisch eins f. Nr. 1) erfassten Gesundheitsschädigung rechtfertigt. Leiden 2) wird abgeändert und die beschriebene Schlafstörung in dieser Position subsumiert. Aufgrund der Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes wird das Leiden unter If. Nr. 3) neu in das Gutachten aufgenommen, bewirkt jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken mit Leiden 1) ermittelt werden kann.Aufgrund der Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes wird das Leiden unter römisch eins f. Nr. 3) neu in das Gutachten aufgenommen, bewirkt jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken mit Leiden 1) ermittelt werden kann. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin Tabl., Novalgin gtt, Hydroxytryptophan 100, Saroten 25, Duloxetin 30, Sortis 10, Mischsalbe zur lokalen Analgesie. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung mit Lumboischialgie, Osteochondrose L4-S1, Beckenschiefstand, Zustand nach Hämangiomentfernung am Rücken Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen motorischen Defizite und keine Atrophiezeichen fassbar 02.01.02 30 2 Depression, Schlafstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 03.06.01 20 3 Meniskusschädigung im Bereich des rechten Kniegelenkes Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen funktionellen Defizite dokumentiert werden 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2) und 3) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.Das führende Leiden unter römisch eins f. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 2) und 3) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, erreichen jedoch keinen Grad der Behinderung. Noduli haemorrhoidalis ohne signifikante Klinik und ohne Operationsindikation bedingen keinen Grad der Behinderung. Zustand nach Leistenbruchoperation links ohne Folgeschaden bedingt keinen Grad der Behinderung. Eine einschätzungsrelevante Divertikulitis wird nicht befunddokumentiert. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung If. Nr. 1) und 2) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommenen Leiden unter If. Nr. 3) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung römisch eins f. Nr. 1) und 2) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommenen Leiden unter römisch eins f. Nr. 3) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine [x] Dauerzustand Herr ... kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ....
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Der AW kann auch unter Verwendung eines Stützmieders an der Wirbelsäule eine Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen und intellektuellen Funktionen vor; die Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Ein nachweislich therapierefraktäres schweres Anfallsleiden ist nicht dokumentiert. Sohin sind unter Berücksichtigung der vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigung öffentliche Verkehrsmittel zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird. ..." Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.10.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.10.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit Schriftsatz vom 08.11.2017 stellte der durch die Rechtsanwältin XXXX vertretene Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin wird hinsichtlich der Begründung auf die Beschwerde vom 19.09.2017 verwiesen. Ergänzend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie und Neurologie untersucht worden sei. Die entsprechenden Gutachten seien dem Vorlageantrag beigefügt.Mit Schriftsatz vom 08.11.2017 stellte der durch die Rechtsanwältin römisch 40 vertretene Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin wird hinsichtlich der Begründung auf die Beschwerde vom 19.09.2017 verwiesen. Ergänzend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie und Neurologie untersucht worden sei. Die entsprechenden Gutachten seien dem Vorlageantrag beigefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsbürger. Er steht seit 28.10.2017 in laufendem Bezug von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer brachte am 28.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung mit Lumboischialgie, Osteochondrose L4-S1, Beckenschiefstand, Zustand nach Hämangiomentfernung am Rücken -Strichaufzählung Depression, Schlafstörung -Strichaufzählung Meniskusschädigung im Bereich des rechten Kniegelenks Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die XXXX Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.Die römisch 40 Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung hinsichtlich des Bezuges von Notstandshilfe ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 22.11.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung hinsichtlich des Bezuges von Notstandshilfe ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 22.11.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.10.2017, basierend auf der Aktenlage. Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Betreffend den Gesamtgrad der Behinderung und die unter der laufenden Nummer 1 und 2 eingestuften Leiden wird damit auch das Ergebnis des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens desselben Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.08.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.06.2017, bestätigt. Die erstmals in der Beschwerde befundmäßig dokumentierten Schlafstörungen werden nunmehr unter das psychische Leiden unter der Nummer 2 subsumiert, bewirken jedoch keine Änderung der Einschätzung. Im Unterschied zum ersten Sachverständigengutachten wird im Gutachten vom 20.10.2017 aufgrund der neu vorgelegten Befunde nunmehr als weitere Funktionseinschränkung die unter der laufenden Nummer 3 eingestufte "Meniskusschädigung im Bereich des rechten Kniegelenkes" mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. aufgenommen. Diese Neueinstufung wirkt sich wegen der geringen funktionellen Relevanz jedoch nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus, womit weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht betreffend Invaliditätspension bzw. die in diesem Zusammenhang eingeholten orthopädischen und neurologischen Gutachten verweist, so ist festzuhalten, dass sämtliche darin diagnostizierten Funktionsbeeinträchtigungen in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden. Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass eine höhere Einschätzung der bestehenden Leiden vorzunehmen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Email vom 02.10.2017, wonach er sich aufgrund seines gesundheitlichen Zustands vielleicht in der nahen Zukunft orthopädischen oder neurologischen Operationen unterziehen müsse, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Auch die Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, da lediglich ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt und dieser geprüft wurde. Die belangte Behörde hat aus diesem Grund weder über die Zusatzeintragung noch über den dafür notwendigen Behindertenpass bescheidmäßig abgesprochen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Der Vollständigkeit halber sei darüber hinaus anzumerken, dass auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 18.09.2017 die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht wird. Die der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag angeschlossenen Befunde sind somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der bestehenden Leiden herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer ist damit dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.10.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.10.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.10.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige."
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige." Dem durch die belangte Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 20.10.2017 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu möglichen orthopädischen oder neurologischen Operationen in naher Zukunft ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leiden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118) ist. Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterung des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Darüber hinaus ist dazu anzumerken, dass ein möglicher operativer Eingriff der Besserung des Leidens dienen soll, weshalb eine Operation per se noch zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung führen würde.Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu möglichen orthopädischen oder neurologischen Operationen in naher Zukunft ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leiden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend vergleiche etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118) ist. Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterung des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Darüber hinaus ist dazu anzumerken, dass ein möglicher operativer Eingriff der Besserung des Leidens dienen soll, weshalb eine Operation per se noch zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung führen würde. Bezüglich des auf die auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bezogenen Beschwerdevorbringens sei darauf hingewiesen, dass diesem Vorbringen schon deshalb keine Entscheidungsrelevanz zukommt, weil die Grundvoraussetzung für die Vornahme dieser Zusatzeintragung, nämlich das Vorliegen eines Behindertenpasses, im gegenständlichen Fall aktuell nicht erfüllt ist und abgesehen davon diese Frage im gegenständlichen Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG nicht verfahrensgegenständlich ist. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz des im Vorlageantrag gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung -nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz des im Vorlageantrag gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung -nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2176731.1.00