4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 20.10.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, die Ausstellung eines Behindertenpasses, gab seine Gesundheitsschädigungen an und legte dem Antrag ärztliche Befunde bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2017 erstatteten Gutachten vom 06.12.2017 wurden die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Kniegelenksarthrose rechts, Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beugefähigkeit beidseits 02.05.19 30 2 Hüfttotalendoprothese rechts Oberer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen. 02.05.07 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßiges funktionelles Defizit ohne neurologische Einschränkung. 02.01.01 20 4 Beginnende Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatzwert. 02.06.02 20 5 Mittelgradige Schwerhörigkeit links, geringgradige Schwerhörigkeit rechts Tabelle, Zeile 2, Kolonne 3 12.02.01 20 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.10.2017 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Begründend wurde ausgeführt, das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.10.2017 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Begründend wurde ausgeführt, das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei daher der Antrag abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 28.12.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde folgenden Inhaltes bei der belangten Behörde: "Betreff: Einspruch wegen 30 % Behinderung Da ich mich in der Slowakei untersuchen lassen habe, bin ich mit der 30 % Behinderung nicht zufrieden. Bei mir wurde mit Begutachtung eine 60 % slowakisch Behinderung festgestellt. Bitte um Überprüfung. Daher schön im Voraus. Hochachtungsvoll Unterschrift des Beschwerdeführers" Die Beschwerdevorlage langte am 05.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 09.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde verfasste Schreiben vom 28.12.2017 mit folgendem Wortlaut übermittelt: "Ihre beigelegte Beschwerde vom 28.12.2017 weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:"Ihre beigelegte Beschwerde vom 28.12.2017 weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: > Sie haben die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. > Sie haben das Begehren darzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden." Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer brachte am 28.12.2017 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. § 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. lautet: "§ 9
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2181824.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.