← Österreich

{'item': 'W269 2179398-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 26§ 28§ 31§ 29§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW269 2179398-1 SpruchW269 2179398-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.01.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO, der

einem im Antragsformular der Behörde enthaltenen Hinweis auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet wurde.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.01.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO, der

einem im Antragsformular der Behörde enthaltenen Hinweis auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet wurde.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen.
  2. Mit gesondertem Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO abgewiesen.3. Mit gesondertem Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO abgewiesen.

  1. Gegen beide Bescheide wurde mit Schreiben vom 14.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2017 wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass richtete, durch die belangte Behörde unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen, abgewiesen. Am 28.04.2017 wurde die Beschwerdevorentscheidung abgefertigt.
  3. Mit E-Mail, bei der belangten Behörde am 19.05.2017 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin einen als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag.
  4. Die gegenständliche Beschwerde vom 14.04.2017 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 12.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Schreiben vom 11.01.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da die Beschwerdevorentscheidung am 28.04.2017 an das Zustellorgan übergeben worden sei und ausgehend davon, dass

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die zweiwöchige Vorlagefrist mit Ablauf des 15.05.2017 geendet habe. Demnach wäre der als Einspruch bezeichnete und am 19.05.2017 mittels E-Mail eingelangte Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.8. Mit Schreiben vom 11.01.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da die Beschwerdevorentscheidung am 28.04.2017 an das Zustellorgan übergeben worden sei und ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die zweiwöchige Vorlagefrist mit Ablauf des 15.05.2017 geendet habe. Demnach wäre der als Einspruch bezeichnete und am 19.05.2017 mittels E-Mail eingelangte Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 17.01.2018 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme endete am 31.01.2018. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO 1960 abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 abgewiesen. Mit Schreiben vom 14.04.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde. Am 27.04.2017 erging hinsichtlich der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass richtete, eine Beschwerdevorentscheidung, die am 28.04.2017 an das Zustellorgan übergeben wurde. Mit E-Mail brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, der am 19.05.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Mit Schreiben vom 11.01.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin, in dem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 17.01.2018 zugestellt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann die Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Antrag stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann die Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung den Antrag stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung am 28.04.2017 von der belangten Behörde an das Zustellorgan übergeben.

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die zweiwöchige Vorlagefrist mit Ablauf des 15.05.2017.Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die zweiwöchige Vorlagefrist mit Ablauf des 15.05.2017. Demzufolge erweist sich der per E-Mail am 19.05.2017 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, langte keine Stellungnahme ein; die verspätete Einbringung wurde demnach nicht bestritten. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass richtete, spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO wird - angesichts der hiefür bestehenden Einzelrichterzuständigkeit - gesondert ergehen.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.03.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO wird - angesichts der hiefür bestehenden Einzelrichterzuständigkeit - gesondert ergehen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W269.2179398.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.