RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW269 2179882-1 SpruchW269 2179882-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960, der gemäß einem im Antragsformular der belangten Behörde enthaltenen Hinweis auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet wurde.
- Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960, der gemäß einem im Antragsformular der belangten Behörde enthaltenen Hinweis auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet wurde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung.
- Mit gesondertem Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 abgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
- Mit gesondertem Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
- Am 12.12.2017 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Beschwerde und führte aus, dass er neue Angaben machen wolle und auf ein bisschen mehr Lebensqualität hoffe.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 15.12.2017 vorgelegt.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.01.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.01.2018, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den oder die angefochtenen Bescheide zu bezeichnen, die belangte Behörde zu benennen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit jeweils stützt, darzulegen sowie ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.01.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.01.2018, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den oder die angefochtenen Bescheide zu bezeichnen, die belangte Behörde zu benennen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit jeweils stützt, darzulegen sowie ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Bis dato langte keine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vomXXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgewiesen. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde fehlt die Angabe, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, weiters die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10.01.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.01.201, einen Mängelbehebungsauftrag, in dem er aufgefordert wurde, seine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen iSd § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Auf die Folge, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10.01.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.01.201, einen Mängelbehebungsauftrag, in dem er aufgefordert wurde, seine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. Auf die Folge, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 sowie zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.Die Feststellungen zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 sowie zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 43.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.3.
- Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Da der Beschwerde die in den Feststellungen angeführten Mängel anhafteten, wurde dem Beschwerdeführer sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.01.2018, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem er unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen die Beschwerde zu verbessern. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen. Im Zweifel und im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gewertet.Im Zweifel und im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gewertet. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W269.2179882.1.00