Obsah (8)
Art. 133§ 1§ 40§ 45§ 46§ 55§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW269 2184279-1 SpruchW269 2184279-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin war seit 22.01.2002 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v. H.).
- Die Beschwerdeführerin stellte am 01.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), unter Vorlage von medizinischen Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
- Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 06.12.2017 ein. In diesem wurden nach einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Rectumamputation und Hartmann-Operation, Colostoma oberer Rahmensatz, da komplizierter Verlauf 07.04.06 60 2 rezidivierende Harnwegsinfekte mit Streßinkontinenz und Restharnbildung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da täglicher Selbstkatheterismus erforderlich 08.01.06 30 3 Reflux-Krankheit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Hiatushernie-Rezidiv nach Fundoplicatio dokumentiert 07.03.05 20 4 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da chronischer Verlauf 02.01.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v. H. eingeschätzt. Begründend führte der Sachverständige aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da dieses eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die Leiden 3 und 4 erhöhen hingegen aufgrund der geringen funktionellen Zusatzrelevanz nicht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70 v. H. festgestellt worden sei und ein neuer unbefristeter Behindertenpass in Scheckkartenformat ausgestellt werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.01.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2013 verschlechtert habe. Nach einer Operation im Dezember 2014 leide sie an einer starken Blasensenkung und Harnwegsinfekten. Sie müsse ständig Antibiotika einnehmen, sodass die Haut rund um ihr Stoma sehr oft entzündet sei, was dazu führe, dass das Stoma nicht dicht sei. Wenn sie einen Arzttermin habe, esse sie am Tag davor häufig nur Reis, damit ihr kein Malheur passiere. Sie habe nur mehr 20 cm Dickdarm und müsse daher besonders aufpassen. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde weitere Befunde bei. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.
- Am 25.01.2018 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Die Beschwerdeführerin reichte in weiterer Folge einen Kurzbrief einer urologischen Abteilung vom 17.01.2018 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Zustand nach Rectumamputation und Hartmann-Operation, Colostoma; 2) rezidivierende Harnwegsinfekte mit Streßinkontinenz und Restharnbildung; 3) Reflux-Krankheit; 4) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 70 v. H. 1.
- Der Kurzbrief einer urologischen Abteilung vom 17.01.2018 wurde von der Beschwerdeführerin erst, nachdem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde bereits stattgefunden hatte, nachgereicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben bei der Antragstellung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. 2.
- Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.12.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist der Zustand nach Rectumamputation, Hartmann-Operation und einem Colostoma, welcher korrekt der Positionsnummer 07.04.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde. Diese betrifft chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen. Hierbei bestehen nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung tägliche und auch nächtliche Durchfälle mit anhaltenden, häufigen, rezidivierenden und erheblichen Beschwerden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes sowie zu ausgeprägten Schleimhautveränderungen führen. Begründend führt der Sachverständige daher nachvollziehbar aus, dass ein komplizierter Verlauf vorliege. Das in der Beschwerde beschriebene Krankheitsbild wurde daher entsprechend berücksichtigt. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr Colostoma nicht dicht sei und Hautreizungen auftreten, so ist auf den klinischen Status des Gutachtens zu verweisen. In diesem ist dokumentiert, dass sich im rechten Mittelbauch ein Colostoma befindet; eine Undichtheit der Platte oder peristomale Hautreizung war nicht erkennbar. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem Befund eines Diagnosezentrums vom 22.12.2017, in dem festgehalten wird, dass hinsichtlich des Colostomas keine Hinweise auf Komplikationen vorliegen. Dem Befund einer Allgemeinmedizinerin vom 28.12.2017 kann hinsichtlich der vorgebrachten Hautreizungen nicht gefolgt werden, da diesem - im Gegensatz zum Sachverständigengutachten vom 06.12.2017 und dem erwähnten Befund eines Diagnosezentrums vom 22.12.2017 - nicht zu entnehmen ist, ob die Beschwerdeführerin einer persönlichen Untersuchung unterzogen wurde. Auch die rezidivierenden Harnwegsinfekte mit Stressinkontinenz und Restharnbildung wurden im Sachverständigengutachten berücksichtigt und korrekt der Positionsnummer 08.01.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Diese betrifft Entleerungsstörungen der Blase schweren Grades. Bei einem Rahmensatz von 30 v. H. liegen unter anderem eine erhebliche Restharnbildung und die Notwendigkeit einer manuellen Entleerung vor. Begründend führt der Sachverständige dementsprechend aus, dass ein täglicher Selbstkatheterismus erforderlich ist. Das in der Beschwerde beschriebene Leidensbild wurde sohin entsprechend berücksichtigt. Hinsichtlich des Zusammenwirkens der festgestellten Funktionseinschränkungen ergibt sich, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da dieses eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die Leiden 3 und 4 weisen hingegen lediglich eine geringe funktionelle Zusatzrelevanz auf und führen zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde nun Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein täglicher Selbstkatheterismus dokumentiert ist. Leiden 3 wurde nach der nun anzuwendenden Einschätzungsverordnung geringer bewertet, was insgesamt zu einem geringeren Gesamtgrad der Behinderung führt. Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Befunde und der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung bei der Gutachtenserstellung entsprechend berücksichtigt und den korrekten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Das Sachverständigengutachten erweist sich daher insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es ihr doch, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es ihr doch, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Richtigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es findet auch keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und legt es daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) 3.2.
§ 1der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 id
F BGBl II 251/2012, ist unter einer Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.2.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, ist unter einer Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 46leg.cit.
beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, leg.cit. beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 55Abs.
5 leg.cit. hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen.
Paragraph 55, Absatz 5, leg.cit. hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. 3.
- Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 06.12.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 70 v. H. beträgt. Im Beschwerdefall erfolgt aufgrund des Antragszeitpunktes die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/
- Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 70 v. H. beträgt.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 06.12.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 70 v. H. beträgt. Im Beschwerdefall erfolgt aufgrund des Antragszeitpunktes die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 70 v. H. beträgt. 3.
- Hinsichtlich des nach Beschwerdevorlage nachgereichten urologischen Kurzbriefs vom 17.01.2018 ist der Beschwerdeführerin die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - somit ab Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - gelten soll.3.
- Hinsichtlich des nach Beschwerdevorlage nachgereichten urologischen Kurzbriefs vom 17.01.2018 ist der Beschwerdeführerin die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - somit ab Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - gelten soll. Da der urologische Kurzbrief vom 17.01.2018, der eine "Nierentumorresektion mit Gefrierschnitt und ggf. Nephrektomie rechts" dokumentiert, von der Beschwerdeführerin erst nach Beschwerdevorlage vorgelegt wurde, handelt es sich diesbezüglich um neue Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, die im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten.Da der urologische Kurzbrief vom 17.01.2018, der eine "Nierentumorresektion mit Gefrierschnitt und ggf. Nephrektomie rechts" dokumentiert, von der Beschwerdeführerin erst nach Beschwerdevorlage vorgelegt wurde, handelt es sich diesbezüglich um neue Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, die im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. 3.
- Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.3.
- Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W269.2184279.1.00