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{'item': 'G303 2134039-1'}

Obsah (15)§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlG303 2134039-1 SpruchG303 2134039-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 04.05.2016 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren Kopien des Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises der BF sowie medizinische Beweismittel angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 04.05.2016 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren Kopien des Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises der BF sowie medizinische Beweismittel angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangten Behörde), durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  2. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.06.2016, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.06.2016, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, rheumatoide Arthritis ohne Gelenksdeformierungen und Funktionsausfällen Unterer Rahmensatzwert des mittleren Richtsatzes, da sie trotz Humira- und Cortisonbehandlung Dauerschmerzen aufweist die sich zeitweise so verstärken, dass sie eine Infusionsbehandlung benötigt. Eine Dauerbehandlung ist notwendig. 02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2016 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten; nach diesem betrage der Grad der Behinderung 30 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten; nach diesem betrage der Grad der Behinderung 30 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
  5. Mit E-Mail vom 29.07.2016 erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin brachte sie vor, sie lege gegen den Bescheid "Widerspruch" ein. Im Sachverständigengutachten werde darauf hingewiesen, dass sie nie gänzlich beschwerdefrei sei. Aufgrund der Symptome und Beschwerden, die aus der rheumatoiden Arthritis resultieren würden, könne sie immer wieder mal ihrer Arbeit nicht nachgehen und alltägliche Tätigkeiten wie Bügeln, Putzen etc. nicht erledigen. Während dieser Schmerzphasen benötige sie neben der Basistherapie ausreichend Schmerzmittel sowie, relativ hochdosiert, Kortison. Trotzdem sei es in den letzten Jahren zu therapieresistenten Schüben gekommen, die nur mittels Infusionen über mehrere Tage, einmal sogar im stationären Bereich, behandelt werden hätten können. Neben den körperlichen Einschränkungen habe sie auch ernährungstechnisch umdenken und ihre komplette Ernährung umstellen müssen.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, eingeholt.
  8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 09.09.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 28.08.2017, im Wesentlichen folgendes festgehalten:Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 09.09.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 28.08.2017, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Systemische Rheumaerkrankung im Rahmen einer primär chronischen Polyarthritis, ACCP positiv Rahmensatzbegründung: Bei der BF besteht eine systemische Rheumaerkrankung im Sinne einer primär chronischen Polyarthritis. Beide Vorfüße sowie Handgelenke sind betroffen. Es ist derzeit nur eine diskrete Morgensteifigkeit gegeben. Die BF befindet sich unter einer speziellen Therapie (Biologcial). Sie ist damit weitgehendst in Remission hinsichtlich Schwellenneigung. Es bedarf jedoch mehrmals im Jahr, bei Auftreten von akuter Schmerzsymptomatik wobei keine Schwellungen auftreten, einer Infusionstherapie mit Schmerzmitteln bzw. entzündungshemmenden Substanzen, daher kommt der höhere Rahmensatz zur Anwendung. 02.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H Im Hinblick auf das Vorgutachten wurde ausgeführt, dass zwar eine weitgehende Remission hinsichtlich der Schwellneigung bestehe, jedoch die Notwendigkeit einer Analgetika-Therapie mehrmals im Jahr gegeben sei. Es handle sich um einen Dauerzustand, dieser bestehe seit Antragstellung.
  9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG mit Schreiben vom 19.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 19.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die BF leidet an einer systemischen Rheumaerkrankung im Rahmen einer primär chronischen Polyarthritis (ACCP positiv). Diese Erkrankung ist als behinderungsrelevante Funktionseinschränkung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert zu bewerten. Weitere behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen konnten bei der BF nicht festgestellt werden. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40 von Hundert.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises der BF festgestellt. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF bei der Antragstellung sowie aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 09.09.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf das vorliegende Leiden der BF und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Abweichend vom Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde die Rheumaerkrankung der BF nunmehr mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 40%

der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Insbesondere wurde im gegenständlich vorliegenden Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass die Notwendigkeit einer Analgetika-Therapie mehrmals im Jahr gegeben ist, und daher der höhere Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02

der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu wählen ist.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 09.09.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf das vorliegende Leiden der BF und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Abweichend vom Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde die Rheumaerkrankung der BF nunmehr mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 40%

der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Insbesondere wurde im gegenständlich vorliegenden Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass die Notwendigkeit einer Analgetika-Therapie mehrmals im Jahr gegeben ist, und daher der höhere Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02

der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu wählen ist. Auch insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von XXXX ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Weitere Leiden der BF konnten im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht festgestellt werden und wurden auch durch die BF nicht vorgebracht.Auch insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von römisch 40 ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Weitere Leiden der BF konnten im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht festgestellt werden und wurden auch durch die BF nicht vorgebracht. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX vom 09.09.2017 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das ärztliche Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 09.09.2017 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das ärztliche Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG(Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG(Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 römisch fünf, w, G, römisch fünf G) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 09.09.2017, zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 09.09.2017, zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde dieses vorliegende Gutachten seitens der Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2134039.1.00

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