4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 28.07.2017, XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.07.2017
Vm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.1. Mit Bescheid vom 28.07.2017, römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.07.2017
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF seit dem 02.10.2012 inskribiert und auf Grund der angegebenen Studienzeit nicht in der Lage sei, eine auf dem Arbeitsmarkt ortsübliche, den gesetzlichen kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechend zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
VG erfüllt. Das Studium habe sie am 30.11.2011 beendet und am 13.03.2012 mit dem Bachelorstudium Architektur und ab dem 02.10.2012 mit dem Masterstudium Architektur fortgesetzt. Am 21.07.2017 habe sie bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld beantragt und am 24.07.2017 niederschriftlich erklärt, dass das Ausmaß ihrer Ausbildung 40 bis 60 Stunden pro Woche (Mo - Fr) und zwar Arbeit an Diplomarbeit und Vorlesungsprüfungen betrage. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich am 01.07.2018 abschließen. Nach Erhalt des ablehnenden Bescheides und in Kenntnis der Rechtslage habe sie am 23.08.2017 niederschriftlich angegeben, dass das Ausmaß ihrer Ausbildung 20 Stunden pro Tag betrage und frei einteilbar sei. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich am 01.05.2018 abschließen. Die Sachlage über die Verfügbarkeit bei der vorhergehenden Niederschrift habe sie missverstanden und daher angegeben, 40 bis 60 Stunden in der Woche zu studieren. Sie habe damit allerdings gemeint, dass, wenn es sich ausgehe, sie maximal am Wochenende und an Abenden studiere, da sie dem Arbeitsmarkt für mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen müsse.Begründend führte die belange Behörde nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen aus, dass die BF seit dem Wintersemester 2007 - mit Beginn 12.09.2007 - an der römisch 40 Architektur studiere. Sie habe von 06.07.2007 bis 30.09.2007 Arbeitslosengeld bezogen und damals die Ausnahmegenehmigung
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt. Das Studium habe sie am 30.11.2011 beendet und am 13.03.2012 mit dem Bachelorstudium Architektur und ab dem 02.10.2012 mit dem Masterstudium Architektur fortgesetzt. Am 21.07.2017 habe sie bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld beantragt und am 24.07.2017 niederschriftlich erklärt, dass das Ausmaß ihrer Ausbildung 40 bis 60 Stunden pro Woche (Mo - Fr) und zwar Arbeit an Diplomarbeit und Vorlesungsprüfungen betrage. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich am 01.07.2018 abschließen. Nach Erhalt des ablehnenden Bescheides und in Kenntnis der Rechtslage habe sie am 23.08.2017 niederschriftlich angegeben, dass das Ausmaß ihrer Ausbildung 20 Stunden pro Tag betrage und frei einteilbar sei. Die Ausbildung werde sie voraussichtlich am 01.05.2018 abschließen. Die Sachlage über die Verfügbarkeit bei der vorhergehenden Niederschrift habe sie missverstanden und daher angegeben, 40 bis 60 Stunden in der Woche zu studieren. Sie habe damit allerdings gemeint, dass, wenn es sich ausgehe, sie maximal am Wochenende und an Abenden studiere, da sie dem Arbeitsmarkt für mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen müsse. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass das Ziel des AMS darin bestehe, arbeitslose Personen so rasch als möglich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz habe Anspruch, wer unter anderem die Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit sowie eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen könne. Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge könne jemand, der eine Ausbildung absolviere, die länger als drei Monate dauere, Arbeitslosengeld beziehen, wenn die Anwartschaft erfüllt sei und andererseits Verfügbarkeit vorliege. Zudem müsse Arbeitslosigkeit
VG vorliegen. Sie habe die Ausnahmegenehmigung des § 12 Abs. 4 AlVG bei gegenständlicher Antragstellung nicht erfüllt, doch sei die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 AlVG bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung ausreichend. Für die Verfügbarkeit stehe nicht die subjektive Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung im Vordergrund, sondern, ob trotz objektiv vorliegender Hindernisse - wie z.B. Ausbildung - eine Arbeitsaufnahme zeitlich möglich sei. Sie habe in der Niederschrift vom 24.07.2017 lebensnah angegeben, dass sie für die Ausbildung 40 bis 60 Stunden pro Woche, und zwar montags bis freitags, aufwende. Wenn sie nach Erhalt des ablehnenden Bescheides und in Kenntnis der Rechtslage in der Niederschrift vom 23.08.2017 und in der Beschwerde Gegenteiliges behaupte, könne dem kein Glauben geschenkt werden. Ihr sei die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr) nicht möglich.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass das Ziel des AMS darin bestehe, arbeitslose Personen so rasch als möglich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz habe Anspruch, wer unter anderem die Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit sowie eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen könne. Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge könne jemand, der eine Ausbildung absolviere, die länger als drei Monate dauere, Arbeitslosengeld beziehen, wenn die Anwartschaft erfüllt sei und andererseits Verfügbarkeit vorliege. Zudem müsse Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG vorliegen. Sie habe die Ausnahmegenehmigung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG bei gegenständlicher Antragstellung nicht erfüllt, doch sei die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, AlVG bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung ausreichend. Für die Verfügbarkeit stehe nicht die subjektive Bereitschaft zur Aufnahme einer Beschäftigung im Vordergrund, sondern, ob trotz objektiv vorliegender Hindernisse - wie z.B. Ausbildung - eine Arbeitsaufnahme zeitlich möglich sei. Sie habe in der Niederschrift vom 24.07.2017 lebensnah angegeben, dass sie für die Ausbildung 40 bis 60 Stunden pro Woche, und zwar montags bis freitags, aufwende. Wenn sie nach Erhalt des ablehnenden Bescheides und in Kenntnis der Rechtslage in der Niederschrift vom 23.08.2017 und in der Beschwerde Gegenteiliges behaupte, könne dem kein Glauben geschenkt werden. Ihr sei die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von mindestens 20 Stunden bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr) nicht möglich.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.3. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:
VG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos im Sinne der Bestimmung des § 12 AlVG ist (§ 7 Abs. 2 leg. cit.).
Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos im Sinne der Bestimmung des Paragraph 12, AlVG ist (Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit.). Die auf den beschwerdegegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 12 Abs. 1 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Die auf den beschwerdegegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslosigkeit § 12.
Abs. 3 leg. cit. nicht vorliegt.Danach gilt als arbeitslos, wer 1.) eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l) unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt und ein Ausschlussgrund
Absatz 3, leg. cit. nicht vorliegt.
3 lit. f leg. cit. gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, leg. cit. gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. 3.3.
Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG gilt
Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer
VG auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 44 zu § 12 AlVG).2. die Anwartschaft für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld
Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 AlVG auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 44 zu Paragraph 12, AlVG). Im Zusammenhang mit der Drei-Monats-Frist der ersten Ausnahme ist nicht auf die Ausbildungszeit als solche abzustellen, sondern auf Phasen, in denen sich diese mit Zeiten des Leistungsbezuges überschneiden. Mehrere kürzere Ausbildungen sind unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 45 zu § 12 AlVG; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz. 330 zu § 12).Im Zusammenhang mit der Drei-Monats-Frist der ersten Ausnahme ist nicht auf die Ausbildungszeit als solche abzustellen, sondern auf Phasen, in denen sich diese mit Zeiten des Leistungsbezuges überschneiden. Mehrere kürzere Ausbildungen sind unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 45 zu Paragraph 12, AlVG; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz. 330 zu Paragraph 12,). Dauert eine Ausbildung länger als drei Monate, kommt Arbeitslosigkeit nur dann in Betracht, wenn die Anwartschaft nach § 14 auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt, oder ob schon vorher eine solche in Anspruch genommen wurde. Im ersten Fall ist die "große Anwartschaft" mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich (und zwar auch dann, wenn der Versicherte bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, dann ein Hochschulstudium aufgenommen hat und während dieser Ausbildung erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt (siehe VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/08/0150), wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestandes
VG zu berücksichtigen sind.Dauert eine Ausbildung länger als drei Monate, kommt Arbeitslosigkeit nur dann in Betracht, wenn die Anwartschaft nach Paragraph 14, auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt, oder ob schon vorher eine solche in Anspruch genommen wurde. Im ersten Fall ist die "große Anwartschaft" mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich (und zwar auch dann, wenn der Versicherte bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, dann ein Hochschulstudium aufgenommen hat und während dieser Ausbildung erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt (siehe VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/08/0150), wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestandes
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zu berücksichtigen sind. Bei wiederholter Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung reicht auch jede andere Anwartschaft aus, sohin die "Jugendanwartschaft"
VG und jene nach § 14 Abs. 2 leg. cit. Diese Berechtigung kann selbst durch eine zwischenzeitige Beschäftigung während derselben Ausbildung nicht verloren gehen (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 46f zu § 12 AlVG).Bei wiederholter Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung reicht auch jede andere Anwartschaft aus, sohin die "Jugendanwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 AlVG und jene nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. Diese Berechtigung kann selbst durch eine zwischenzeitige Beschäftigung während derselben Ausbildung nicht verloren gehen (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 46f zu Paragraph 12, AlVG). Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092), für die sich in § 7 Abs. 8 erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu § 12).Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092), für die sich in Paragraph 7, Absatz 8, erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu Paragraph 12,). Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld wird eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von mindestens 52 Wochen in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs als Anwartschaft verlangt ("Große Anwartschaft"
VG). Nach Maßgabe des § 15 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland insbesondere in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist (§ 15 Abs. 1 Z 1) oder arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat (Z 2) (Erstreckung der Rahmenfrist).Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld wird eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von mindestens 52 Wochen in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs als Anwartschaft verlangt ("Große Anwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG). Nach Maßgabe des Paragraph 15, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland insbesondere in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) oder arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat (Ziffer 2,) (Erstreckung der Rahmenfrist). Allerdings sieht die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG für Arbeitslose, die vor der Vollendung des
VG bei der ersten Antragstellung auf Arbeitslosengeld (06.07.2007) auszugehen ist.Vor Beginn ihres Architekturstudiums war sie ununterbrochen von 01.04.2001 bis 30.06.2007 als vollversicherte Angestellte bei der römisch 40 tätig, sodass schon deshalb grundsätzlich von der Erfüllung der "Großen Anwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG bei der ersten Antragstellung auf Arbeitslosengeld (06.07.2007) auszugehen ist. Das ordentliche Studium der Architektur (wenn auch zur Studienkennzahl: F 600) nahm sie am 12.09.2007 auf und beendete dieses am 30.11.
VG 1977 gegeben, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und sie sich überdies berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Eine Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt
VG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 162 zu § 7 AlVG). Unter einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung versteht § 7 Abs. 7 leg. cit. ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Als verfügbar gilt demnach, wer zumindest für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden vermittelbar ist. Die mit dieser Bestimmung bewirkte Entkoppelung der Kriterien "Arbeitslosigkeit" und "Verfügbarkeit" führt im Ergebnis dazu, dass Personen mit einer maximalen Verfügbarkeit unter 20 Wochenstunden keinen Leistungsanspruch haben (Krapf/Keul, a.a.O.).Objektive Verfügbarkeit der arbeitslosen Person ist
Paragraph 7, Absatz 3, AlVG 1977 gegeben, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und sie sich überdies berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Eine Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 162 zu Paragraph 7, AlVG). Unter einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung versteht Paragraph 7, Absatz 7, leg. cit. ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Als verfügbar gilt demnach, wer zumindest für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden vermittelbar ist. Die mit dieser Bestimmung bewirkte Entkoppelung der Kriterien "Arbeitslosigkeit" und "Verfügbarkeit" führt im Ergebnis dazu, dass Personen mit einer maximalen Verfügbarkeit unter 20 Wochenstunden keinen Leistungsanspruch haben (Krapf/Keul, a.a.O.). Für den Fall einer kurzen Ausbildung wurde mit dem durch das BGBl. I Nr. 82/2008 eingefügten - hier jedoch nicht anwendbaren - § 7 Abs. 8 AlVG klargestellt, dass bei einer Teilnahme an einer Ausbildung mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten Verfügbarkeit auch dann vorliegt, wenn sich die arbeitslose Person in Folge der Ausbildungsteilnahme nur für weniger als 20 bzw. 16 Wochenstunden für eine Beschäftigungsaufnahme bereithalten kann. In diesen Fällen kurzer Ausbildungen muss das Mindestausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden. Jedoch müssen die übrigen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Arbeitswilligkeit nach den Einführungsbestimmungen gegeben sein. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ist auf die Erfordernisse der Ausbildung Bedacht zu nehmen, so insbesondere in Hinblick auf die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung (Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 162/1 zu § 7 AlVG).Für den Fall einer kurzen Ausbildung wurde mit dem durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, eingefügten - hier jedoch nicht anwendbaren - Paragraph 7, Absatz 8, AlVG klargestellt, dass bei einer Teilnahme an einer Ausbildung mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten Verfügbarkeit auch dann vorliegt, wenn sich die arbeitslose Person in Folge der Ausbildungsteilnahme nur für weniger als 20 bzw. 16 Wochenstunden für eine Beschäftigungsaufnahme bereithalten kann. In diesen Fällen kurzer Ausbildungen muss das Mindestausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden. Jedoch müssen die übrigen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Arbeitswilligkeit nach den Einführungsbestimmungen gegeben sein. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG ist auf die Erfordernisse der Ausbildung Bedacht zu nehmen, so insbesondere in Hinblick auf die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung (Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 162/1 zu Paragraph 7, AlVG). Im Sommersemester 2017 hat die BF an der XXXX mit dem Masterstudium Architektur (Studienkennzahl: F 066 443) ein Hochschulstudium betrieben, das nicht als "kurze" Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 8 AlVG angesehen werden kann. Beschwerdegegenständlich sind für die Beurteilung der Verfügbarkeit des BF daher die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 7 Abs. 7 AlVG heranzuziehen.Im Sommersemester 2017 hat die BF an der römisch 40 mit dem Masterstudium Architektur (Studienkennzahl: F 066 443) ein Hochschulstudium betrieben, das nicht als "kurze" Ausbildung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 8, AlVG angesehen werden kann. Beschwerdegegenständlich sind für die Beurteilung der Verfügbarkeit des BF daher die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 7, AlVG heranzuziehen. Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, die nahelegen, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 162/4 zu § 7 AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 und vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050).Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, die nahelegen, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 162/4 zu Paragraph 7, AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 und vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). Unterzieht sich jemand - wie gegenständlich die BF - einer Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu (Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 167 zu § 7 AlVG mwH und Rz. 325 zu § 12 AlVG).Unterzieht sich jemand - wie gegenständlich die BF - einer Ausbildung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu (Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 167 zu Paragraph 7, AlVG mwH und Rz. 325 zu Paragraph 12, AlVG). Die in der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f leg. cit. genannten Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen (darunter insbesondere die Ausbildung als ordentlicher Hörer an einer Hochschule) schließen Arbeitslosigkeit - ungeachtet des Vorliegens sonstiger Voraussetzungen (insbesondere der Arbeitswilligkeit) - aus, da in diesem Fall das Gesetz unwiderleglich vermutet, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, so lange sie sich in Ausbildung befindet. Das Bestehen der Verfügbarkeit kann - wie es schon die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2017 zutreffend ausführte - nicht etwa durch die bloße Erklärung, arbeitswillig bzw. verfügbar zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (nämlich durch die Exmatrikulation - siehe dazu VwGH vom 18.03.1997, Zl. 96/08/0145 und vom 16.03.1999, Zl. 97/08/0011) wirksam dokumentiert werden (Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 325 zu § 12 AlVG; vgl. auch Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 170 zu § 7 AlVG). Die (gesetzliche) Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt besteht unabhängig davon, in welcher Intensität der Studierende seinem Studium nachgeht.Die in der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, leg. cit. genannten Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen (darunter insbesondere die Ausbildung als ordentlicher Hörer an einer Hochschule) schließen Arbeitslosigkeit - ungeachtet des Vorliegens sonstiger Voraussetzungen (insbesondere der Arbeitswilligkeit) - aus, da in diesem Fall das Gesetz unwiderleglich vermutet, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung steht, so lange sie sich in Ausbildung befindet. Das Bestehen der Verfügbarkeit kann - wie es schon die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2017 zutreffend ausführte - nicht etwa durch die bloße Erklärung, arbeitswillig bzw. verfügbar zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (nämlich durch die Exmatrikulation - siehe dazu VwGH vom 18.03.1997, Zl. 96/08/0145 und vom 16.03.1999, Zl. 97/08/0011) wirksam dokumentiert werden (Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 325 zu Paragraph 12, AlVG; vergleiche auch Krapf/Keul, a.a.O., Rz. 170 zu Paragraph 7, AlVG). Die (gesetzliche) Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt besteht unabhängig davon, in welcher Intensität der Studierende seinem Studium nachgeht. Anlassbezogen steht fest, dass die BF die von ihr im Zeitraum 12.09.2007 bis laufend an der XXXX als ordentliche Studierende betriebenen Hochschulstudien nach den sachlich in Betracht kommenden studienrechtlichen Vorschriften weder unterbrochen, noch beendet hat. Sie hat sich - nach eigenen Angaben - zu keinem Zeitpunkt von den in den Feststellungen näher bezeichneten Hochschulstudien an der angeführten Hochschule abgemeldet. Nach den vorgelegten Studienblättern war sie - ausgehend vom Wintersemester 2007/2008 - (abgesehen von einer kurzen, zwischen dem ausgelaufenen Studium mit der Studienkennzahl: F 600 und dem Bachelorstudium der Architektur mit der Studienkennzahl: F 033 243 gelegenen Unterbrechung von knapp mehr als drei Monaten) durchgehend an der angeführten Hochschule inskribiert.Anlassbezogen steht fest, dass die BF die von ihr im Zeitraum 12.09.2007 bis laufend an der römisch 40 als ordentliche Studierende betriebenen Hochschulstudien nach den sachlich in Betracht kommenden studienrechtlichen Vorschriften weder unterbrochen, noch beendet hat. Sie hat sich - nach eigenen Angaben - zu keinem Zeitpunkt von den in den Feststellungen näher bezeichneten Hochschulstudien an der angeführten Hochschule abgemeldet. Nach den vorgelegten Studienblättern war sie - ausgehend vom Wintersemester 2007 aus 2008, - (abgesehen von einer kurzen, zwischen dem ausgelaufenen Studium mit der Studienkennzahl: F 600 und dem Bachelorstudium der Architektur mit der Studienkennzahl: F 033 243 gelegenen Unterbrechung von knapp mehr als drei Monaten) durchgehend an der angeführten Hochschule inskribiert. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, die nahelegen würden, dass sie aus den in § 66 Abs. 1b Universitätsgesetz 2002 normierten Gründen bzw. aus Gründen des § 68 UG 2002 in der für den jeweiligen Betrachtungszeitraum maßgeblichen Fassung der Zulassung als Ordentliche Studierende an der XXXX verlustig gegangen wäre.Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, die nahelegen würden, dass sie aus den in Paragraph 66, Absatz eins b, Universitätsgesetz 2002 normierten Gründen bzw. aus Gründen des Paragraph 68, UG 2002 in der für den jeweiligen Betrachtungszeitraum maßgeblichen Fassung der Zulassung als Ordentliche Studierende an der römisch 40 verlustig gegangen wäre. Darauf, wie viele Lehrveranstaltungen sie im Wintersemester 2016/2017 bzw. im Sommersemester 2017 tatsächlich belegte, kommt es jedoch nicht an, zumal die (gesetzliche) Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit unabhängig davon besteht, in welcher Intensität ein Hochschulstudium betrieben wird.Darauf, wie viele Lehrveranstaltungen sie im Wintersemester 2016 aus 2017, bzw. im Sommersemester 2017 tatsächlich belegte, kommt es jedoch nicht an, zumal die (gesetzliche) Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit unabhängig davon besteht, in welcher Intensität ein Hochschulstudium betrieben wird. So kann letztlich dahin gestellt bleiben, in welcher Intensität sie ihr Studium betrieben hat. Jedoch zeigt schon ihre am 24.07.2017 vor der belangten Behörde gemachte, niederschriftlich dokumentierte Angabe, dass sie dem Arbeitsmarkt mit dem von ihr Hochschulstudium im Ausmaß von 40 bis 60 Stunden pro Woche nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zur Verfügung stehen konnte, zumal schon die zeitliche Nähe zum geplanten Abschluss des Masterstudiums der Architektur und des mit der Verfassung einer schriftlichen Masterthesis verbundenen hohen Zeitaufwandes eine Vollzeitverpflichtung in Bezug auf das betriebene Hochschulstudium nahelegen. Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit der - mit diesem Erkenntnis bestätigten - Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2017, GZ: XXXX, den in Beschwerde gezogenen Bescheid insoweit abänderte, als ausgesprochen wurde, dass der am 17.07.2017 gestellte Antrag der BF auf Gewährung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit abgelehnt werde.Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit der - mit diesem Erkenntnis bestätigten - Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2017, GZ: römisch 40 , den in Beschwerde gezogenen Bescheid insoweit abänderte, als ausgesprochen wurde, dass der am 17.07.2017 gestellte Antrag der BF auf Gewährung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit abgelehnt werde. 3.3.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2176964.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.