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{'item': 'G314 2186181-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlG314 2186181-1 SpruchG314 2186181-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAU

. Mit Schreiben des BFA vom 07.09.2017 wurde dem BF diese Bestimmung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Am 19.09.2017 wurde er dazu vernommen. Er gab an, er habe sich nicht gegen das Aufenthaltsverbot beschwert, weil er angenommen habe, dass sich die Erlassung des Bescheids mit seiner Antwort auf das Schreiben vom 27.05.2016, die jedoch leider nie beim BFA angekommen sei, überschnitten habe und das Aufenthaltsverbot hinfällig wäre.Das BFA wertete dieses Schreiben (richtig) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71,

. Mit Schreiben des BFA vom 07.09.2017 wurde dem BF diese Bestimmung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Am 19.09.2017 wurde er dazu vernommen. Er gab an, er habe sich nicht gegen das Aufenthaltsverbot beschwert, weil er angenommen habe, dass sich die Erlassung des Bescheids mit seiner Antwort auf das Schreiben vom 27.05.2016, die jedoch leider nie beim BFA angekommen sei, überschnitten habe und das Aufenthaltsverbot hinfällig wäre. Mit dem Bescheid vom 16.01.2018 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 18.04.2017 abgewiesen, weil kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege, zumal die Rechtsmittelbelehrung in einer für den BF verständlichen Sprache erfolgt sei und er ausreichend Zeit gehabt hätte, eine Beschwerde einzubringen. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2018 wurde dem BF von Amts wegen die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH) als Rechtsberaterin gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2018 wurde dem BF von Amts wegen die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH) als Rechtsberaterin gemäß Paragraph 52, BFA-VG zur Seite gestellt. Der nunmehr durch seine Rechtsberaterin vertretene BF erhob mit Eingabe vom 09.02.2018 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2018, die er mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.06.2016 verband. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde damit begründet, dass dem BF am 16.06.2016 entgegen § 52 BFA-VG kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei. Ohne Rechtsberater habe er weder volle Kenntnis über den Verfahrensstand erlangen noch eine Beschwerde erheben können. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass eine Beschwerdeerhebung ohne rechtlichen Beistand nicht zumutbar sei. Der BF habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag angegeben, dass er einem Irrtum über den Verfahrensstand und die Möglichkeit eines Rechtsmittels unterlegen sei. Die unterbliebene Verständigung eines Rechtsberaters sei jedenfalls ein unabwendbares Ereignis. Der BF habe auch nicht auffallend sorglos gehandelt. Er habe gegenüber dem Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX zum Ausdruck gebracht, dass er eine Stellungnahme zum Schreiben vom 27.05.2016 erstatten wolle. Die Übermittlung eines entsprechenden Schriftstücks sei nicht mehr nachweisbar. Wäre dem BF bei der Erlassung des Bescheids vom 16.06.2016 ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden, hätte er, durch diesen vertreten, eine Beschwerde erhoben. Dem BF könne nicht angelastet werden, dass er von nicht rechtskundigen Personen falsch beraten worden sei. Daher werde beantragt, den Bescheid vom 16.01.2018 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde damit begründet, dass dem BF am 16.06.2016 entgegen Paragraph 52, BFA-VG kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei. Ohne Rechtsberater habe er weder volle Kenntnis über den Verfahrensstand erlangen noch eine Beschwerde erheben können. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass eine Beschwerdeerhebung ohne rechtlichen Beistand nicht zumutbar sei. Der BF habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag angegeben, dass er einem Irrtum über den Verfahrensstand und die Möglichkeit eines Rechtsmittels unterlegen sei. Die unterbliebene Verständigung eines Rechtsberaters sei jedenfalls ein unabwendbares Ereignis. Der BF habe auch nicht auffallend sorglos gehandelt. Er habe gegenüber dem Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 zum Ausdruck gebracht, dass er eine Stellungnahme zum Schreiben vom 27.05.2016 erstatten wolle. Die Übermittlung eines entsprechenden Schriftstücks sei nicht mehr nachweisbar. Wäre dem BF bei der Erlassung des Bescheids vom 16.06.2016 ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden, hätte er, durch diesen vertreten, eine Beschwerde erhoben. Dem BF könne nicht angelastet werden, dass er von nicht rechtskundigen Personen falsch beraten worden sei. Daher werde beantragt, den Bescheid vom 16.01.2018 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Gleichzeitig wurde im Rahmen der Beschwerde gegen Bescheid vom 16.06.2016 ausgeführt, dass der BF mangels Rechtsberatung nicht in der Lage gewesen sei, im Wiedereinsetzungsantrag alle Gründe für seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.06.2016 zu nennen und so die versäumte Handlung nachzuholen. Er lebe seit 1974 in Österreich und habe bis ins Jahr 2000 legal im Baugewerbe gearbeitet. Er habe Verwandte im Inland, nämlich eine Tochter, einen Sohn, zwei Schwestern und zwei Brüder. In Kroatien habe er keine Angehörigen. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Feststellungen getroffen. Ferner lägen eine unrichtige rechtliche Beurteilung und ein mangelhaftes Beweisverfahren vor, weil keine individuelle Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose erstellt worden sei. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.02.2018 einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. Die Feststellung, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht, kann getroffen werden, weil sowohl seine Einvernahme vor dem BFA am 19.09.2017 als auch die Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX am XXXX.2016 ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte. Seine Deutschkenntnisse sind auch deshalb plausibel, weil er sich - wie sich insbesondere aus seinem Versicherungsdatenauszug, aber auch aus den vorgelegten Meldebestätigungen, ergibt - in den letzten 40 Jahren immer wieder, auch für längere Zeiträume, im Bundesgebiet aufhielt, hier eine Lehre absolvierte und jahrzehntelang immer wieder erwerbstätig war.Die Feststellung, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht, kann getroffen werden, weil sowohl seine Einvernahme vor dem BFA am 19.09.2017 als auch die Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .2016 ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte. Seine Deutschkenntnisse sind auch deshalb plausibel, weil er sich - wie sich insbesondere aus seinem Versicherungsdatenauszug, aber auch aus den vorgelegten Meldebestätigungen, ergibt - in den letzten 40 Jahren immer wieder, auch für längere Zeiträume, im Bundesgebiet aufhielt, hier eine Lehre absolvierte und jahrzehntelang immer wieder erwerbstätig war. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72

, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71

entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72,

, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71,

entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). § 33 VwGVG ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, VwGVG ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. ...
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ... Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. ...
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb,

§ 71

Rz 37 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 71, Rz 37 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.). Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0040). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fallen seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht (Hengstschläger/Leeb,

§ 71

Rz 40 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0040). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fallen seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 71, Rz 40 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw, kann als "Ereignis" im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden (zu § 71 Abs 1

VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (oder ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 24.02.2006, 2005/12/0237; 01.06.2006, 2005/07/0044), die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08. 05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237; Hengstschläger/Leeb,

§ 71

Rz 68, 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw, kann als "Ereignis" im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden (zu Paragraph 71, Absatz eins,

VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (oder ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, 99/20/364; 30.04.2001, 2001/03/0183; 25.05.2007, 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271; 24.02.2006, 2005/12/0237; 01.06.2006, 2005/07/0044), die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08. 05.1998, 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 71, Rz 68, 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Ein bewusstes Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist wegen Verkennung der materiellen Rechtslage oder wegen - vermeintlich - fehlender Erfolgsaussichten kann dagegen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt (VwGH 30.09.2014, Ra 2014/22/0064). Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.06.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.01.2003, 2002/18/0291; 31.08.2006, 2004/21/0139).Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt (VwGH 30.09.2014, Ra 2014/22/0064). Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.06.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.01.2003, 2002/18/0291; 31.08.2006, 2004/21/0139). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF begründet seinen Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.04.2017 damit, dass er kurz vor Zustellung des Bescheids auftragsgemäß eine Stellungnahme an das BFA übermittelt und daher angenommen habe, dass sich diese Stellungnahme und der Bescheid überschnitten hätten, der Bescheid daher hinfällig und das Verfahren noch offen sei. Damit macht er geltend, dass er einem Irrtum unterlegen sei und aufgrund der Unkenntnis der Rechtslage nicht gewusst habe, dass er ein Rechtsmittel ergreifen müsse, um den Bescheid zu bekämpfen. Auf die darüber hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde vom 09.02.2018 ist nicht einzugehen, weil die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nur in dem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wurde und das "Nachschießen" von Wiedereinsetzungsgründen nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses nicht mehr möglich ist. Das erst in der Beschwerde vom erstattete Vorbringen ist somit verspätet. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung § 52 BFA-VG idF BGBl I. Nr. 87/2012 zur Anwendung gelangte und daher bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen war.Auf die darüber hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde vom 09.02.2018 ist nicht einzugehen, weil die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nur in dem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wurde und das "Nachschießen" von Wiedereinsetzungsgründen nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses nicht mehr möglich ist. Das erst in der Beschwerde vom erstattete Vorbringen ist somit verspätet. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, zur Anwendung gelangte und daher bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen war. Das vom BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag monierte Vorliegen eines Irrtums bzw. die Unkenntnis der Rechtslage ist nach der oben zitierten Judikatur grundsätzlich ein Ereignis, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann, jedoch hat der BF - unter dem Aspekt "Unabwendbarkeit" des Ereignisses - nicht die gebotene Sorgfalt angewendet. Es liegt kein minderer Grad des Versehens vor; der BF handelte vielmehr auffallend sorglos, indem er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, zumal gegen ihn schon früher fremdenrechtliche Verfahren geführt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen worden waren. Er hatte auch bereits Rechtsmittel gegen ein Aufenthaltsverbot ergriffen und war somit nicht ganz unerfahren im Umgang mit Behörden und mit behördlichen Schriftstücken sowie mit dem grundsätzlichen Ablauf fremdenrechtlicher Verfahren. Auch aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und der verständlichen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 16.06.2016 ist davon auszugehen, dass ihm sowohl das Institut eines Rechtsmittels als auch die Folgen bei Unterlassung der Erhebung eines solchen bekannt waren. Der Bescheid vom 16.06.2016 wurde dem BF am 20.06.2016 zugestellt und erhielt sowohl den Spruch als auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung in deutscher und in kroatischer Sprache. Bei gehöriger Sorgfalt, die dem BF trotz seiner Haft und des Wechsels der Justizanstalt zumutbar war, hätte er deshalb seinen Irrtum erkennen müssen bzw. wäre dieser abwendbar gewesen. Aus dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich eindeutig der Bescheidcharakter des zugestellten Schriftstücks und Bekämpfungsmöglichkeit mittels (fristgebundener) Beschwerde. Beim Durchlesen der Bescheidbegründung hätte der - der deutschen Sprache kundige - BF auch festgestellt, dass bei der Behörde keine Stellungnahme eingelangt war (Seite 3 des Bescheids vom 16.06.2016). Ihm wäre zumutbar gewesen, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Behörde oder einer rechtskundigen Person darüber zu informieren, ob ein allenfalls späteres Einlangen seiner Stellungnahme eine Änderung des ihm bereits zugestellten Bescheids bewirkt oder ob er auch in diesem Fall - wie in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehen - ein Rechtsmittel dagegen erheben muss. Der BF hat in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung keine Gründe angeführt, die ihn daran gehindert hätten - allenfalls über den Sozialen Dienst der Justizanstalt - Kontakt mit der belangten Behörde oder einem Rechtskundigen aufzunehmen. Die allgemein mit der Anhaltung in Haft verbundenen Einschränkungen rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht, zumal der BF nicht einmal behauptet, einen solchen Wunsch geäußert zu haben. Der Umstand, dass er am 02.06.2017 in eine andere Justizanstalt überstellt wurde, ist für die Wiedereinsetzung irrelevant, zumal der Bescheid ihm am 20.06.2016 zugestellt wurde und ihm daher nach seiner Überstellung die gesamte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stand. Der BF hat somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht, zumal das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist bei gehöriger Aufmerksamkeit und der ihm zumutbaren Sorgfalt verhindert hätte werden können. Darüber hinaus wurden mit dem Antrag vom 18.04.2017 keine Bescheinigungsmittel für den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund vorgelegt oder auch nur angeboten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 16.01.2018 ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 16 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 87/2012 beträgt die Beschwerdefrist gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 16.06.2016 - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen und endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 20.06.2016) mit Ablauf des 04.07.2016.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, beträgt die Beschwerdefrist gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 16.06.2016 - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen und endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 20.06.2016) mit Ablauf des 04.07.2016. Die mit Schriftsatz vom 09.02.2018 ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.06.2016 ist aber auch bei Anwendung der vierwöchigen Beschwerdefrist verspätet und daher zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil C): Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt (VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0302; vgl zuletzt VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt (VwGH 06.10.2017, Ra 2017/01/0302; vergleiche zuletzt VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2186181.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.