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{'item': 'I403 1303713-5'}

Obsah (18)§ 46a§ 17Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 50§§ 8§ 61§ 97§ 1§ 70§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlI403 1303713-5 SpruchI403 1303713-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 46aAbs.

1 und 3 FPG und § 46 Abs. 2 und 2a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 FPG und Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG als unbegründet abgewiesen. II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird

§ 17Vw

GVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste laut eigenen Angaben am 22.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2006 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.01.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründet wurde dieses Rückkehrverbot damit, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2006 vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX, wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde und am 22.11.2006 vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX wegen Drogendelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid der SID Wien vom 26.04.2007 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.01.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründet wurde dieses Rückkehrverbot damit, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2006 vom Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde und am 22.11.2006 vom Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Drogendelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid der SID Wien vom 26.04.2007 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2006 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2009 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. A3 303.713-3/2010/7E wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2011 als unbegründet abgewiesen. In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer wiederum rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2007 wegen Drogendelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Am 13.04.2011 wurde der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion (BPD) Wien niederschriftlich einvernommen; ihm wurde erklärt, dass ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet werde. In weiterer Folge blieben 3 Schreiben der LPD Wien an die Botschaft der Republik Guinea unbeantwortet (AS 403). Es erfolgten weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers: mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.02.2014 wegen Drogen- und Gewaltdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten; mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.10.2015 wegen Drogendelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 27.10.2015 wurde der weitere Vollzug der letzten Verurteilung vom 09.10.2015 zur Durchführung einer gesundheitlichen Maßnahme gem. § 11 Abs. 2 SMG zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch bis 20.10.2017 gem. § 39 Abs. 1 SMG aufgeschoben, und der Beschwerdeführer wurde auf freien Fuß gesetzt.Es erfolgten weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers: mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.02.2014 wegen Drogen- und Gewaltdelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten; mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.10.2015 wegen Drogendelikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 27.10.2015 wurde der weitere Vollzug der letzten Verurteilung vom 09.10.2015 zur Durchführung einer gesundheitlichen Maßnahme gem. Paragraph 11, Absatz 2, SMG zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch bis 20.10.2017 gem. Paragraph 39, Absatz eins, SMG aufgeschoben, und der Beschwerdeführer wurde auf freien Fuß gesetzt. Einem Schreiben der Botschaft der Republik Guinea vom 18.02.2015 ist zu entnehmen, dass aufgrund der vorliegenden Informationen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, dass dieser sich aber telefonisch an die Botschaft wenden möge. Am 25.11.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete

§ 46aFPG ein.

Dies wurde damit begründet, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen sei. Mangels entsprechender Dokumente sei es diesem unmöglich, auszureisen. Er habe niemals seine Identität verschleiert, habe allen Ladungsterminen Folge geleistet und an allen Schritten mitgewirkt, die zur Einholung eines Einreisedokumentes notwendig gewesen seien.Am 25.11.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG ein. Dies wurde damit begründet, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen sei. Mangels entsprechender Dokumente sei es diesem unmöglich, auszureisen. Er habe niemals seine Identität verschleiert, habe allen Ladungsterminen Folge geleistet und an allen Schritten mitgewirkt, die zur Einholung eines Einreisedokumentes notwendig gewesen seien. Mit Schreiben des BFA vom 16.12.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtig sei, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot zu erlassen. In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 18.01.2016 wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer einen Sohn namens XXXX in Österreich habe, dass er diesen aber im letzten halben Jahr nicht mehr gesehen habe. Er besuche derzeit eine Drogentherapie und sei die Notwendigkeit eines Einreiseverbotes nicht gegeben. Es sei von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen.In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 18.01.2016 wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer einen Sohn namens römisch 40 in Österreich habe, dass er diesen aber im letzten halben Jahr nicht mehr gesehen habe. Er besuche derzeit eine Drogentherapie und sei die Notwendigkeit eines Einreiseverbotes nicht gegeben. Es sei von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen. II. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea

§ 46FPG zulässig ist.

III. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. IV. wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. römisch zwei. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea

Paragraph 46, FPG zulässig ist. römisch drei. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. römisch vier. wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 09.06.2016 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2016 geladen. Gleichzeitig wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea vom März 2015 übermittelt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung über seine rechtsfreundliche Vertretung erschien der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde am 05.07.2016 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017, Zl. W153 1303713-4/9E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2016 als unbegründet abgewiesen. Am 16.05.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, bis zum 16.06.2017 seine Geburtsurkunde vorzulegen. Er erklärte versuchen zu wollen, diese über seine Schwestern zu erhalten. Eine Geburtsurkunde wurde in weiterer Folge nicht vorgelegt. Mit Schreiben des BFA vom 21.06.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA beabsichtige, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.07.2017, zugestellt am 17.07.2017, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs 4 i

Vm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.07.2017, zugestellt am 17.07.2017, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Am 26.07.2017 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. Am 11.08.2017 wurde gegen den Bescheid vom 13.07.2017 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer stamme aus Guinea und sei seine Identität von der Behörde nie konkret in Frage gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, die Botschaft Guineas persönlich aufzusuchen. Unbestritten sei, dass bislang kein Heimreisezertifikat erlangt worden sei, dies sei aber nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. Der Beschwerdeführer habe stets am Verfahren mitgewirkt. Somit sei die gesetzliche Grundlage für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gegeben. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtswidrig ist, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen und eine Karte für Geduldete auszustellen. Zudem möge beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerdegebühr im Verfahren zur Duldung angeregt werden, da die Duldung ex lege eintrete und eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen, welchen amtswegig die Duldung zuerkannt werde, gegeben sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2017 vorgelegt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.10.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas. Er ist in Österreich unrechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22.01.2006 in Österreich; bis zum seinen Asylantrag abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011 war er aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich vorläufig aufenthaltsberechtigt. Seither hält er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Mit Bescheid der BPD Wien vom 15.01.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sechsmal strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sechsmal strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.10.2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Von Seiten der österreichischen Behörden wurde wiederholt versucht, ein Heimreisezertifikat bei der Vertretungsbehörde der Republik Guinea zu erlangen, dies blieb allerdings erfolglos. Der Beschwerdeführer selbst unternahm keinerlei Versuche, bei der Vertretungsbehörde der Republik Guinea ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Der Beschwerdeführer verschleierte seine Identität.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich insbesondere die erfolglosen Bemühungen der belangten Behörde, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein Identitätsdokument vorgelegt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert: Der Beschwerdeführer muss in Besitz eines Dokumentes gewesen sein, da er in der Einvernahme durch das BFA am 16.05.2017 bestätigte, dass er mit einem Dokument, ausgestellt von Guinea, "wahrscheinlich ein Heimreisezertifikat", 2004 von Spanien nach Guinea abgeschoben worden sei. Dieses Dokument hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nicht aufgehoben. Er gab in dieser Einvernahme allerdings an, dass sich eine Geburtsurkunde noch bei seiner Familie befinden würde und er Kontakt mit seinen Schwestern aufnehmen könne, um sich diese schicken zu lassen. Ihm wurde diesbezüglich eine Frist bis zum 16.06.2017 gewährt, doch wurde keine Geburtsurkunde vorgelegt und dies auch nicht begründet. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Behörden unterschiedliche Geburtsdaten an: Bei der Antragstellung und Erstbefragung am 22.01.2006 gab er das Jahr XXXX als sein Geburtsjahr an, erst bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.01.2006 gab er das im Spruch genannte Geburtsdatum zu Protokoll. Darüber hinaus ist dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter Angabe einer anderen Identität und als Staatsbürger Gambias erkennungsdienstlich behandelt worden war. Aus diesen Gründen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFA, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hat.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert: Der Beschwerdeführer muss in Besitz eines Dokumentes gewesen sein, da er in der Einvernahme durch das BFA am 16.05.2017 bestätigte, dass er mit einem Dokument, ausgestellt von Guinea, "wahrscheinlich ein Heimreisezertifikat", 2004 von Spanien nach Guinea abgeschoben worden sei. Dieses Dokument hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nicht aufgehoben. Er gab in dieser Einvernahme allerdings an, dass sich eine Geburtsurkunde noch bei seiner Familie befinden würde und er Kontakt mit seinen Schwestern aufnehmen könne, um sich diese schicken zu lassen. Ihm wurde diesbezüglich eine Frist bis zum 16.06.2017 gewährt, doch wurde keine Geburtsurkunde vorgelegt und dies auch nicht begründet. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Behörden unterschiedliche Geburtsdaten an: Bei der Antragstellung und Erstbefragung am 22.01.2006 gab er das Jahr römisch 40 als sein Geburtsjahr an, erst bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.01.2006 gab er das im Spruch genannte Geburtsdatum zu Protokoll. Darüber hinaus ist dem Akt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter Angabe einer anderen Identität und als Staatsbürger Gambias erkennungsdienstlich behandelt worden war. Aus diesen Gründen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFA, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auch an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt: Wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, ist nach aktueller Rechtslage ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt, verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen. Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer darum nicht bemüht hat, antwortete er doch auf die entsprechende Frage des BFA am 16.05.2017: " Warum sollte ich hier die Botschaft aufsuchen?". Der Beschwerdeführer gab damit klar seinem Unwillen Ausdruck, sich aus eigenem um ein Heimreisezertifikat zu bemühen. Zumindest nach dem 01.11.2017 wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich um Heimreisezertifikat zu bemühen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Umstand, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt werden konnte, letztlich auf die Verschleierung seiner Identität und seiner Herkunft und der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikats zurückzuführen ist. Einem Schreiben der Botschaft der Republik Guinea vom 18.02.2015 ist zu entnehmen, dass aufgrund der vorliegenden Informationen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, dass dieser sich aber telefonisch an die Botschaft wenden möge. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass etwaige Bemühungen des Beschwerdeführers durchaus erfolgreich gewesen wären. Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zu den Rechtsgrundlagen § 46a FPG (BGBl. I Nr. 70/2015, Inkrafttretensdatum 20.07.2015, Außerkrafttretensdatum 31.10.2017), welcher zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Geltung war, lautete auszugsweise:Paragraph 46 a, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Inkrafttretensdatum 20.07.2015, Außerkrafttretensdatum 31.10.2017), welcher zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Geltung war, lautete auszugsweise: "

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1.-deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1.-deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2.-deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2.-deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist; 3.-deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder 4.-die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4.-die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er 1.-seine Identität verschleiert, 2.-einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder 3.-an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. (...)

(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." § 46a FPG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) lautet:Paragraph 46 a, FPG in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) lautet: § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Änderung des § 46a FPG deutlich wird, hat diese lediglich klarstellende Funktion:Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Änderung des Paragraph 46 a, FPG deutlich wird, hat diese lediglich klarstellende Funktion: "Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. la Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf weIcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der KlarsteIlung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmte Fälle der Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem
  1. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert werden (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 201 6/2 1 /0101; 04.08.20 1 6, Ra 201 6/2 1 /0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 und 9 verwiesen. Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z I und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem
  2. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2)."Schon bisher ergibt sich aus Paragraph 31, Abs. la Ziffer 3,, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf weIcher Ziffer des Paragraph 46 a, Absatz eins, die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der KlarsteIlung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmte Fälle der Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem
  3. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert werden (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 201 6/2 1 /0101; 04.08.20 1 6, Ra 201 6/2 1 /0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2 und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 21, Absatz 2 a, Ziffer 3, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2 und 9 verwiesen. Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Paragraphen 60, Absatz 3, Z römisch eins und 69 Absatz 3,) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem
  4. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2,). Bei der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 1 Z 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 52 Abs.
  5. Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 3 erfolgt im Hinblick auf die Neufassung des § 80 Abs.
  6. Dessen Z 4 führt erstmals den Begriff des (faktischen, nicht rechtlichen) "Abschiebungshindernisses" in das FPG ein. Es ist daher zweckmäßig, diesen Begriff zu definieren, wobei es sich anbietet, hierfür auf den bereits aus der Duldungsregelung bekannten Begriff des tatsächlichen Grundes, aus weIchem die Abschiebung vorübergehend als unmöglich erscheint, zu verweisen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 52 Abs. 9 und 80 Abs. 4 verwiesen."Bei der vorgeschlagenen Änderung in Absatz eins, Ziffer 3, handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des Paragraph 52, Absatz 9, Die vorgeschlagene Änderung in Absatz 3, erfolgt im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 80, Absatz 4, Dessen Ziffer 4, führt erstmals den Begriff des (faktischen, nicht rechtlichen) "Abschiebungshindernisses" in das FPG ein. Es ist daher zweckmäßig, diesen Begriff zu definieren, wobei es sich anbietet, hierfür auf den bereits aus der Duldungsregelung bekannten Begriff des tatsächlichen Grundes, aus weIchem die Abschiebung vorübergehend als unmöglich erscheint, zu verweisen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Paragraphen 52, Absatz 9 und 80 Absatz 4, verwiesen." Eine entscheidungsrelevante Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 46a FPG ergibt sich daher durch das BGBl. I Nr. 145/2017 nicht.Eine entscheidungsrelevante Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 46 a, FPG ergibt sich daher durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, nicht. Zu berücksichtigen ist auch § 46 Abs. 2 und 2a FPG:Zu berücksichtigen ist auch Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG: § 46 Abs. 2 und 2a FPG (BGBl. I Nr. 70/2015, Inkrafttretensdatum 20.07.2015, Außerkrafttretensdatum 31.10.2017), welcher zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Geltung war, lauteten:Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Inkrafttretensdatum 20.07.2015, Außerkrafttretensdatum 31.10.2017), welcher zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides in Geltung war, lauteten:
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005 aus: "Der mit dem FrÄG 2015 dem § 46 Abs. 2 FPG angefügte letzte Satz normiert die - nach den ErläutRV. schon bisher bestehende - Verpflichtung des Fremden, "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Umfang mitzuwirken", nunmehr ausdrücklich. Diese Mitwirkungsverpflichtung bezieht sich evidenterweise auf die Regelung im ersten Satz dieser Bestimmung betreffend die Einholung eines für die Abschiebung erforderlichen Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch das BFA. Die mit dem FrÄG 2015 neu geschaffene Möglichkeit, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen, knüpft nun ausdrücklich an diese "

Abs. 2" bestehende Verpflichtung zur Mitwirkung an. Demnach kommt die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung zur Mitwirkung nur in Bezug auf die "zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes" notwendigen Handlungen in Betracht."Der mit dem FrÄG 2015 dem Paragraph 46, Absatz 2, FPG angefügte letzte Satz normiert die - nach den ErläutRV. schon bisher bestehende - Verpflichtung des Fremden, "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Umfang mitzuwirken", nunmehr ausdrücklich. Diese Mitwirkungsverpflichtung bezieht sich evidenterweise auf die Regelung im ersten Satz dieser Bestimmung betreffend die Einholung eines für die Abschiebung erforderlichen Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch das BFA. Die mit dem FrÄG 2015 neu geschaffene Möglichkeit, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen, knüpft nun ausdrücklich an diese "

Absatz 2, bestehende Verpflichtung zur Mitwirkung an. Demnach kommt die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung zur Mitwirkung nur in Bezug auf die "zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes" notwendigen Handlungen in Betracht. Dass darunter - wie die Amtsrevision meint - auch eine Mitwirkung des Fremden dahin zu verstehen wäre, selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs )Behörde zu erlangen, ist jedoch durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des § 46 Abs. 2 FPG nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen habe. Wie das BVwG zutreffend erkannte, ist es demnach allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs )Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 3 BFA-VG betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG idF vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des § 46 Abs. 2a FPG befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen.Dass darunter - wie die Amtsrevision meint - auch eine Mitwirkung des Fremden dahin zu verstehen wäre, selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs )Behörde zu erlangen, ist jedoch durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen habe. Wie das BVwG zutreffend erkannte, ist es demnach allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs )Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, BFA-VG betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen. Der Fremde hat lediglich bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht.Der Fremde hat lediglich bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. In diesem Zusammenhang weisen die Gesetzesmaterialien - zutreffend - darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein werde, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig sei. Daran anschließend halten die ErläutRV fest, dass die Ladung auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen könne, wobei - so heißt es im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insofern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (vgl. das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0097, mwN; siehe daran anschließend auch den schon zur geltenden Rechtslage ergangenen Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0354, Rz 7) - "stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist". Dieses Erfordernis würde aber unterlaufen, wenn es dem Fremden unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt wird, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs )Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes - ob ihm ein solches Dokument tatsächlich überhaupt ausgestellt und ausgehändigt würde, ist im Übrigen für sich schon fraglich, kann hier aber dahinstehen - zu begehren. Dass der Gesetzgeber - folgte man der Auslegung des BFA - insoweit widersprüchliche Regelungen hätte schaffen wollen, kann ihm freilich nicht unterstellt werden."In diesem Zusammenhang weisen die Gesetzesmaterialien - zutreffend - darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein werde, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig sei. Daran anschließend halten die ErläutRV fest, dass die Ladung auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen könne, wobei - so heißt es im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insofern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung vergleiche das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2013/21/0097, mwN; siehe daran anschließend auch den schon zur geltenden Rechtslage ergangenen Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0354, Rz 7) - "stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist". Dieses Erfordernis würde aber unterlaufen, wenn es dem Fremden unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt wird, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs )Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes - ob ihm ein solches Dokument tatsächlich überhaupt ausgestellt und ausgehändigt würde, ist im Übrigen für sich schon fraglich, kann hier aber dahinstehen - zu begehren. Dass der Gesetzgeber - folgte man der Auslegung des BFA - insoweit widersprüchliche Regelungen hätte schaffen wollen, kann ihm freilich nicht unterstellt werden." Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wurde - auch unter Berücksichtigung des eben zitierten Erkenntnisses des VwGH - die Bestimmung des § 46 FPG in Bezug auf die Frage der Mitwirkungspflicht eines Fremden an der Erlangung eines Heimreisezertifikates geändert:Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wurde - auch unter Berücksichtigung des eben zitierten Erkenntnisses des VwGH - die Bestimmung des Paragraph 46, FPG in Bezug auf die Frage der Mitwirkungspflicht eines Fremden an der Erlangung eines Heimreisezertifikates geändert: § 46 Abs. 2 und 2a FPG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) lauten:Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: in Kraft seit 01.11.2017) lauten:

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Diese Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (RV2285 BlgNR 25. GP 18) auszugsweise wie folgt erläutert:Diese Bestimmung wurde in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (RV2285 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18) auszugsweise wie folgt erläutert: Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also zB. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Neuregelung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen bzw. Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(

  1. en)eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig - und somit außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes - zu treffen, nicht umfasst (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/2 1/0005 und Ra 01 7/2 1/0035).Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also zB. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Absatz 2, trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Neuregelung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Absatz 2, auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen bzw. Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(
  2. en)eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig - und somit außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes - zu treffen, nicht umfasst (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/2 1/0005 und Ra 01 7/2 1/0035). Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 umfasst unter anderem die AntragsteIlung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglich vom Fremden zu setzenden Einzelschritte nicht zweckmäßig. Trägt das Bundesamt dem Fremden die Erfüllung der Pflicht

dem vorgeschlagenen Abs. 2 mit Bescheid auf - wozu es bloß ermächtigt, keineswegs aber verpflichtet ist -, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen. Bei der Bezeichnung dieser Einzelschritte werden die Anforderungen, welche die zuständige ausländische (Vertretungs-)Behörde für die Ausstellung von Reisedokumenten jeweils vorsieht, entsprechend zu berücksichtigen sein.Die Pflicht des Fremden nach dem vorgeschlagenen neuen Absatz 2, umfasst unter anderem die AntragsteIlung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglich vom Fremden zu setzenden Einzelschritte nicht zweckmäßig. Trägt das Bundesamt dem Fremden die Erfüllung der Pflicht

dem vorgeschlagenen Absatz 2, mit Bescheid auf - wozu es bloß ermächtigt, keineswegs aber verpflichtet ist -, sind die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte im Spruch des Bescheides genau zu bezeichnen. Bei der Bezeichnung dieser Einzelschritte werden die Anforderungen, welche die zuständige ausländische (Vertretungs-)Behörde für die Ausstellung von Reisedokumenten jeweils vorsieht, entsprechend zu berücksichtigen sein. Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid

dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung

dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge "vorbehaltlich des Abs. 2a" zum Ausdruck gebracht werden.Wie auch in den Erläuterungen zu Absatz 2 a, festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Absatz 2 a,) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid

dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung

dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge "vorbehaltlich des Absatz 2 a, zum Ausdruck gebracht werden. Satz 2 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z la verwiesen).Satz 2 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen Paragraph 76, Absatz 3, Z la verwiesen). Satz 3 sieht vor, dass Fremde, deren Aufenthalt

§ 46aAbs.

I geduldet ist, von der Verpflichtung

dem vorgeschlagenen Abs. 2 ausgenommen sind. Gegen solche Fremde kann daher auch kein Mitwirkungsbescheid

dem vorgeschlagenen Abs. 2b erlassen werden. Eine solche Ausnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass auf solche Fremden durch die bescheidmäßige _Auferlegung der Mitwirkung und - in weiterer Folge - die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird.Satz 3 sieht vor, dass Fremde, deren Aufenthalt

Paragraph 46 a, Abs. römisch eins geduldet ist, von der Verpflichtung

dem vorgeschlagenen Absatz 2, ausgenommen sind. Gegen solche Fremde kann daher auch kein Mitwirkungsbescheid

dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, erlassen werden. Eine solche Ausnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass auf solche Fremden durch die bescheidmäßige _Auferlegung der Mitwirkung und - in weiterer Folge - die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Artikel 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird. Zu § 46 Abs. 2a:Zu Paragraph 46, Absatz 2 a, : Die vorgeschlagene Änderung dient einer sprachlich klareren Fassung der schon bisher in Abs. 2 normierten Verpflichtung des Fremden, an sämtlichen Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zweck der Erlangung einer für die Abschiebung in den Zielstaat notwendigen Bewilligung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird der bisherige Begriff des "Ersatzreisedokumentes" durch den weiteren Begriff der "für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung" ersetzt. Es wird dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ausstellung solcher Bewilligungen stellen und die Bezeichnung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann. Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 20 1 7/2 1 /0005, Rz. 1 3).Die vorgeschlagene Änderung dient einer sprachlich klareren Fassung der schon bisher in Absatz 2, normierten Verpflichtung des Fremden, an sämtlichen Amtshandlungen des Bundesamtes zum Zweck der Erlangung einer für die Abschiebung in den Zielstaat notwendigen Bewilligung im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird der bisherige Begriff des "Ersatzreisedokumentes" durch den weiteren Begriff der "für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung" ersetzt. Es wird dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass verschiedene Herkunftsstaaten jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Ausstellung solcher Bewilligungen stellen und die Bezeichnung dieser Bewilligungen auch je nach Herkunftsstaat variieren kann. Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Absatz 2,, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Absatz 2, nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 20 1 7/2 1 /0005, Rz. 1 3). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet.Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Absatz 2, nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2 a, - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes

dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden

Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der der Fremde zunächst selbst

Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde

Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch das Wort "jederzeit" in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.Die Ermächtigung des Bundesamtes

dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden

Absatz 2, Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der der Fremde zunächst selbst

Absatz 2, tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde

Absatz 2 a, tätig zu werden. Dies wird durch das Wort "jederzeit" in Satz 1 des vorgeschlagenen Absatz 2 a, klargestellt. Die im bisherigen Abs. 2 Satz 2 enthaltene Anordnung, dass für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen durch das Bundesamt § 97 Abs. 1 und die darin genannten Ausstellungsvoraussetzungen sinngemäß anzuwenden sind, wird im Interesse einfacherer Lesbarkeit durch einen Klammerausdruck im ersten Satz ersetzt.Die im bisherigen Absatz 2, Satz 2 enthaltene Anordnung, dass für die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen durch das Bundesamt Paragraph 97, Absatz eins und die darin genannten Ausstellungsvoraussetzungen sinngemäß anzuwenden sind, wird im Interesse einfacherer Lesbarkeit durch einen Klammerausdruck im ersten Satz ersetzt. Satz 2 des vorgeschlagenen Abs. 2a schreibt einerseits den bereits in Abs. 2 enthaltenen Grundsatz fort, dass der Fremde zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes

dem vorgeschlagenen Abs. 2 nicht (mehr) verpflichtet ist, wenn und sobald das Bundesamt von seiner Ermächtigung, die für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde einzuholen, Gebrauch macht. Darüber hinaus stellt Satz 2 nunmehr klar, dass die Mitwirkungspflicht des Fremden auch für den Fall der Ausstellung eines Reisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

§ 97gilt.

Schließlich konkretisiert Satz 2 die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen er Fremde mitzuwirken bzw. die er zu setzen hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und - allenfalls - der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus § 36 Abs. 2 BFA-VG ergibt und demnach (nur) den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion und den dortigen früheren Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Fremden sowie die Frage, ob im Herkunftsstaat Familienangehörige verblieben sind und wo sich diese gegebenenfalls aufhalten. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in § 36 Abs. 2 BFA-VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/0110020), offen."Satz 2 des vorgeschlagenen Absatz 2 a, schreibt einerseits den bereits in Absatz 2, enthaltenen Grundsatz fort, dass der Fremde zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes

dem vorgeschlagenen Absatz 2, nicht (mehr) verpflichtet ist, wenn und sobald das Bundesamt von seiner Ermächtigung, die für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde einzuholen, Gebrauch macht. Darüber hinaus stellt Satz 2 nunmehr klar, dass die Mitwirkungspflicht des Fremden auch für den Fall der Ausstellung eines Reisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Paragraph 97, gilt. Schließlich konkretisiert Satz 2 die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen er Fremde mitzuwirken bzw. die er zu setzen hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und - allenfalls - der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG ergibt und demnach (nur) den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion und den dortigen früheren Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Fremden sowie die Frage, ob im Herkunftsstaat Familienangehörige verblieben sind und wo sich diese gegebenenfalls aufhalten. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/0110020), offen." 3.

  1. Zum gegenständliche Anlassfall Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. unmöglich erscheine.Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. unmöglich erscheine. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass in den Jahren 2007 bis 2015 mehrmals bei der Botschaft der Republik Guinea wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert wurde. Als Reaktion der Vertretungsbehörde findet sich im Akt ein Schreiben der Botschaft der Republik Guinea vom 18.02.2015, dem zu entnehmen ist, dass aufgrund der vorliegenden Informationen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, dass dieser sich aber telefonisch an die Botschaft wenden möge (AS 75). Im Akt findet sich auch ein Aktenvermerk vom 16.03.2015, wonach derzeit keine Aussicht auf Erlangung eines Heimreisezertifikates bestehen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegt, dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Daran knüpft die Frage an, ob die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Diesbezüglich stützte sich das Bundesamt offenbar darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt oder diese vereitelt hätte und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Identität trotz seines Aufenthaltes in Österreich seit 2006 nicht nachgewiesen habe. Er habe bisher keinerlei Schritte gesetzt, um ein Identitätsdokument zu erlangen. Die belangte Behörde ging daher offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit getroffen hätte, sich aus eigenem ein "Reisedokument" zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage nicht traf (vgl. dazu die oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005) und dies daher in der Beschwerde auch zu Recht moniert wurde. Nach damaliger Rechtslage war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen.Daran knüpft die Frage an, ob die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Diesbezüglich stützte sich das Bundesamt offenbar darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt oder diese vereitelt hätte und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Identität trotz seines Aufenthaltes in Österreich seit 2006 nicht nachgewiesen habe. Er habe bisher keinerlei Schritte gesetzt, um ein Identitätsdokument zu erlangen. Die belangte Behörde ging daher offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit getroffen hätte, sich aus eigenem ein "Reisedokument" zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage nicht traf vergleiche dazu die oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005) und dies daher in der Beschwerde auch zu Recht moniert wurde. Nach damaliger Rechtslage war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Allerdings stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch fest, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben in Bezug auf sein Geburtsdatum machte und keine Dokumente vorlegte, obwohl er die Übermittlung einer Geburtsurkunde in Aussicht gestellt hatte. Es kann daher wohl, wenn man zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Spanien eine völlig andere Identität und Staatsbürgerschaft verwendet hatte, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte. Um den Tatbestand des § 46a Abs. 3 FPG zu erfüllen, muss dies allerdings kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung sein (vgl. VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0078-11). Nachdem die Vertretungsbehörde der Republik Guinea in ihrem Schreiben aus dem Jahr 2015 zum Ausdruck brachte, dass die vorliegenden Informationen unzureichend seien, um seine Identität und Staatsbürgerschaft festzustellen, kann davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich ein Zusammenhang besteht.Allerdings stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch fest, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben in Bezug auf sein Geburtsdatum machte und keine Dokumente vorlegte, obwohl er die Übermittlung einer Geburtsurkunde in Aussicht gestellt hatte. Es kann daher wohl, wenn man zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Spanien eine völlig andere Identität und Staatsbürgerschaft verwendet hatte, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleierte. Um den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG zu erfüllen, muss dies allerdings kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung sein vergleiche VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0078-11). Nachdem die Vertretungsbehörde der Republik Guinea in ihrem Schreiben aus dem Jahr 2015 zum Ausdruck brachte, dass die vorliegenden Informationen unzureichend seien, um seine Identität und Staatsbürgerschaft festzustellen, kann davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich ein Zusammenhang besteht. Allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, kann nicht geschlossen werden, dass diese falsche Angaben über ihre Identität gemacht hat (VwGH, vom
  2. Juni 2015, Ra 2014/21/0040 bis 0041) - im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer aber, wie bereits ausgeführt, unterschiedliche Angaben zu seiner Person und Staatsbürgerschaft. Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich zudem die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert und ist ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, nunmehr - vorbehaltlich des § 46 Abs. 2a FPG - verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Es wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit Inkrafttreten der neuen Regelung an die Vertretungsbehörde der Republik Guinea gewandt hätte, um ein Reisedokument zu beantragen bzw. zur Feststellung seiner Identität beizutragen.Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich zudem die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert und ist ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, nunmehr - vorbehaltlich des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG - verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Es wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit Inkrafttreten der neuen Regelung an die Vertretungsbehörde der Republik Guinea gewandt hätte, um ein Reisedokument zu beantragen bzw. zur Feststellung seiner Identität beizutragen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht zusammengefasst fest, dass der Umstand, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt werden konnte, letztlich auf die Verschleierung seiner Identität und seiner Herkunft und der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikats zurückzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine "Verfahrensidentität" vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstand, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Identität verschleiert hat und auch nicht vorgebracht wurde, dass er sich nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 2 und 2a FPG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017) am 01.11.2017 um ein Heimreisezertifikat bemüht hätte. Damit hat er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht ausreichend mitgewirkt (§ 46a Abs. 3 Z 3 FPG).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine "Verfahrensidentität" vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstand, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Identität verschleiert hat und auch nicht vorgebracht wurde, dass er sich nach Inkrafttreten des Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) am 01.11.2017 um ein Heimreisezertifikat bemüht hätte. Damit hat er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht ausreichend mitgewirkt (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete

Abs. 4 leg. cit. auszustellen.Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete

Absatz 4, leg. cit. auszustellen. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Antrag auf Ersatz der Kosten: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht daher nicht meritorisch abzusprechen, weswegen er mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen ist.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht daher nicht meritorisch abzusprechen, weswegen er mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.
  2. Zum Antrag auf Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in Bezug auf die Eingabegebühr: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

§ 70Asyl

G 2005 sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Eine entsprechende Befreiung für Verfahren nach § 46a FPG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einhebung einer Eingabegebühr vorgebracht werden, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Bedenken nicht: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Paragraph 70, AsylG 2005 sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Eine entsprechende Befreiung für Verfahren nach Paragraph 46 a, FPG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einhebung einer Eingabegebühr vorgebracht werden, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Bedenken nicht: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden. Zudem wird auf die Möglichkeit eines Antrages auf Verfahrenshilfe verwiesen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest; so liegen etwa sowohl die Einvernahme durch das BFA am 16.05.2017, die Erstbefragung im Asylverfahren im Jahr 2006, die Mitteilung Spaniens über die dort verwendete Identität wie auch die Ersuchen der österreichischen Behörden an die Vertretungsbehörde der Republik Guinea im Akt ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest; so liegen etwa sowohl die Einvernahme durch das BFA am 16.05.2017, die Erstbefragung im Asylverfahren im Jahr 2006, die Mitteilung Spaniens über die dort verwendete Identität wie auch die Ersuchen der österreichischen Behörden an die Vertretungsbehörde der Republik Guinea im Akt ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.1303713.5.00

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