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{'item': 'I404 2012646-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlI404 2012646-1 SpruchI404 2012646-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 12.6.2014 wurde ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für Sozialversicherungsbeiträge der die XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) in Höhe von Euro 101.056,82 haftet (Spruchpunkt 1.) und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Betrag von Euro 101.056,82 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe berechnet aus Euro 101.056,82 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Nach Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Primärschuldnerin ihren Sitz in XXXX, Deutschland, und eine inländische Zweigniederlassung in XXXX habe. Ergebnis der bei der Primärschuldnerin am 23.08.2009 durchgeführten GPLA sei eine Nachverrechnung von Beiträgen betreffend den Zeitraum 2003 bis
  2. Die Beitragsnachverrechnung resultiere aus der Feststellung, dass die Beschäftigungsverhältnisse zwischen den im Hotelbetrieb beschäftigten Urlaubern und der Primärschuldnerin die Kriterien von vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen erfüllen würden. Was das Vorliegen von Dienstverhältnissen betreffe, werde auf die Begründung der Pflichtversicherungsbescheide der belangten Behörde vom 27.09.2010 verwiesen. Am 31.5.2012 sei die Primärschuldnerin im Firmenbuch gelöscht worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.09.2013, GZ XXXX, sei der Antrag der belangten Behörde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren zu eröffnen, gemäß § 68 EO zurückgewiesen worden.
  3. Mit Bescheid vom 12.6.2014 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) für Sozialversicherungsbeiträge der die römisch 40 (in der Folge: Primärschuldnerin) in Höhe von Euro 101.056,82 haftet (Spruchpunkt 1.) und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Betrag von Euro 101.056,82 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe berechnet aus Euro 101.056,82 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Nach Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Primärschuldnerin ihren Sitz in römisch 40 , Deutschland, und eine inländische Zweigniederlassung in römisch 40 habe. Ergebnis der bei der Primärschuldnerin am 23.08.2009 durchgeführten GPLA sei eine Nachverrechnung von Beiträgen betreffend den Zeitraum 2003 bis
  4. Die Beitragsnachverrechnung resultiere aus der Feststellung, dass die Beschäftigungsverhältnisse zwischen den im Hotelbetrieb beschäftigten Urlaubern und der Primärschuldnerin die Kriterien von vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen erfüllen würden. Was das Vorliegen von Dienstverhältnissen betreffe, werde auf die Begründung der Pflichtversicherungsbescheide der belangten Behörde vom 27.09.2010 verwiesen. Am 31.5.2012 sei die Primärschuldnerin im Firmenbuch gelöscht worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.09.2013, GZ römisch 40 , sei der Antrag der belangten Behörde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren zu eröffnen, gemäß Paragraph 68, EO zurückgewiesen worden.
  5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben.
  6. Mit Verfügung vom 07.03.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 neu zugewiesen.
  7. Am 28.02.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2003 bis 2007 Geschäftsführer der Primarschuldnerin und damit als vertretungsbefugtes Organ bestellt. 1.
  10. Die Primärschuldnerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz in XXXX, Deutschland, und eine Zweigniederlassung in XXXX, Österreich. Die Zweigniederlassung in Österreich wurde am 31.05.2012 aus dem Firmenbuch gelöscht.1.
  11. Die Primärschuldnerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Sitz in römisch 40 , Deutschland, und eine Zweigniederlassung in römisch 40 , Österreich. Die Zweigniederlassung in Österreich wurde am 31.05.2012 aus dem Firmenbuch gelöscht. 1.
  12. Die Primärschuldnerin mit Sitz in Deutschland ist seit dem 28.02.1996 durchgehend im Handelsregister in XXXX eingetragen.1.
  13. Die Primärschuldnerin mit Sitz in Deutschland ist seit dem 28.02.1996 durchgehend im Handelsregister in römisch 40 eingetragen. 1.
  14. Die belangte Behörde stellte am 27.09.2013 einen Insolvenzantrag gegen die Primärschuldnerin, Zweigniederlassung XXXX. Mit Beschluss vom 27.09.2013, GZ. XXXX wurde der Antrag gemäß § 68 IO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin am 31.05.2012 infolge Auflösung im Firmenbuch gelöscht worden sei.1.
  15. Die belangte Behörde stellte am 27.09.2013 einen Insolvenzantrag gegen die Primärschuldnerin, Zweigniederlassung römisch 40 . Mit Beschluss vom 27.09.2013, GZ. römisch 40 wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, IO zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin am 31.05.2012 infolge Auflösung im Firmenbuch gelöscht worden sei. 1.
  16. Betreffend die Primärschuldnerin mit Sitz in Deutschland war zu keinem Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren anhängig. Es hat keine Exekutionsmaßnahmen der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin in Deutschland gegeben. Es wurde daher zu keinem Zeitpunkt seitens der belangten Behörde versucht, die Beiträge bei der Primärschuldnerin in Deutschland einzubringen.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2003 bis 2007 Geschäftsführer der Primarschuldnerin war, wurde dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch (Firmenbuch) zu XXXX entnommen.2.
  19. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2003 bis 2007 Geschäftsführer der Primarschuldnerin war, wurde dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch (Firmenbuch) zu römisch 40 entnommen. 2.
  20. Auch die Feststellungen zum Sitz der Primärschuldnerin in XXXX und der Zweigniederlassung wurden dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch zu XXXX entnommen.2.
  21. Auch die Feststellungen zum Sitz der Primärschuldnerin in römisch 40 und der Zweigniederlassung wurden dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch zu römisch 40 entnommen. 2.
  22. Dass die Primärschuldnerin durchgehend im Handelsregister eingetragen war, basiert auf der Auskunft des Amtsgerichtes XXXX.2.
  23. Dass die Primärschuldnerin durchgehend im Handelsregister eingetragen war, basiert auf der Auskunft des Amtsgerichtes römisch 40 . 2.
  24. Die Feststellungen zum Insolvenzantrag wurden dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch zu XXXX entnommen.2.
  25. Die Feststellungen zum Insolvenzantrag wurden dem Akt des Landesgerichtes Feldkirch zu römisch 40 entnommen. 2.
  26. Dass kein Insolvenzverfahren gegen die Primärschuldnerin anhängig war, basiert auf der Auskunft des Amtsgerichtes XXXX vom 26.02.
  27. Exekutionsmaßnahmen gegenüber der Primärschuldnerin in Deutschland wurden seitens der belangten Behörde auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine behauptet.2.
  28. Dass kein Insolvenzverfahren gegen die Primärschuldnerin anhängig war, basiert auf der Auskunft des Amtsgerichtes römisch 40 vom 26.02.
  29. Exekutionsmaßnahmen gegenüber der Primärschuldnerin in Deutschland wurden seitens der belangten Behörde auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine behauptet.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 410 Abs. 1 ASVG lautet (auszugsweise) wie folgt: § 410.

(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet, ..
  3. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
  4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht, ...
  5. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
  6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
  7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
  9. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
  10. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  11. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt. § 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 414, Absatz 2, ASVG lautet wie folgt:
(2)In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
(2)In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs. 2 ASVG abgesprochen wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des Paragraph 414, Absatz 2, ASVG abgesprochen wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: Haftung für Beitragsschuldigkeiten §67
(1)...
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.2.
  1. Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung (vgl. VwGH vom 16.03.1999, Zl. 94/08/0276). Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides feststeht. Im Insolvenzfall wird diese Voraussetzung spätestens mit Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. mit der Annahme eines Sanierungs- bzw. Zahlungsplans eintreten.3.2.
  2. Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung vergleiche VwGH vom 16.03.1999, Zl. 94/08/0276). Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides feststeht. Im Insolvenzfall wird diese Voraussetzung spätestens mit Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. mit der Annahme eines Sanierungs- bzw. Zahlungsplans eintreten. Die Frage, wann Uneinbringlichkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Aus der Tatsache der Öffnung des Insolvenzverfahrens allein kann aber noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Beitragsforderung geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung diese Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können. Für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beiträge bedarf es aber nicht in jedem Fall eines Insolvenzverfahrens. Sie liegt nach der Rechtsprechung (zu §§ 9 und 80 BAO) schon dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären insbesondere bei offenkundiger Vermögenslosigkeit des Dienstgebers oder bei dessen Unauffindbarkeit, die jeden Exekutionsschritt als aussichtslos und daher unzumutbar erscheinen lässt. Uneinbringlichkeit liegt daher auch dann vor, wenn sich der Dienstgeber, bei dem die Beitragsschulden entstanden sind, als Schein-oder Briefkastenfirma herausstellt (vgl. Rudolf Müller in der SV-Komm, § 67 ASVG, RZ 129 ff).Für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beiträge bedarf es aber nicht in jedem Fall eines Insolvenzverfahrens. Sie liegt nach der Rechtsprechung (zu Paragraphen 9 und 80 BAO) schon dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären insbesondere bei offenkundiger Vermögenslosigkeit des Dienstgebers oder bei dessen Unauffindbarkeit, die jeden Exekutionsschritt als aussichtslos und daher unzumutbar erscheinen lässt. Uneinbringlichkeit liegt daher auch dann vor, wenn sich der Dienstgeber, bei dem die Beitragsschulden entstanden sind, als Schein-oder Briefkastenfirma herausstellt vergleiche Rudolf Müller in der SV-Komm, Paragraph 67, ASVG, RZ 129 ff). Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde weder gegen die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet noch hat die belangte Behörde Exekutionsschritte gegenüber der Primärschuldnerin in Deutschland gesetzt. Auch haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin aus anderen Gründen uneinbringlich wären. Da somit die wesentliche Voraussetzung für die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für ausständige Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG nicht vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde zu beheben.Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde weder gegen die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet noch hat die belangte Behörde Exekutionsschritte gegenüber der Primärschuldnerin in Deutschland gesetzt. Auch haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin aus anderen Gründen uneinbringlich wären. Da somit die wesentliche Voraussetzung für die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für ausständige Sozialversicherungsbeiträge nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde zu beheben. 3.
  3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.2012646.1.00

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