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{'item': 'I417 2173986-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlI417 2173986-1 SpruchI417 2173986 - 1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 18.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2016 wegen des dringenden Tatverdachtes des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 am römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Aufgrund eines vorgelegten italienischen Aufenthaltstitels "LAVORO AUTONOMO", gültig bis zum 21.11.2017, und ebenso vorgelegter gültiger Ein- und Ausreisetickets nahm die Behörde gemäß § 52 Abs. 6 FPG von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand und gewährte dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise nach Italien.Aufgrund eines vorgelegten italienischen Aufenthaltstitels "LAVORO AUTONOMO", gültig bis zum 21.11.2017, und ebenso vorgelegter gültiger Ein- und Ausreisetickets nahm die Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand und gewährte dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise nach Italien. Am 01.08.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des dringenden Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften in Wien festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am 17.08.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er am Tag seiner Freilassung im Jahr 2016 umgehend nach Italien zurückgereist sei. Zudem würden die Einreisestempel in seinem Reisepass beweisen, dass er von April bis Juni in Lagos, Nigeria, gewesen sei. Nach Österreich sei er nur gekommen, da er sich auf der Rückreise von Deutschland befunden habe, wo er eine Freundin besucht habe. Er habe ursprünglich nur eine Woche bei einem Freund bleiben wollen. Er gab weiters an, dass er in Padova mit einem Freund zusammen in einer Wohnung lebe, über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfüge und in Italien als selbständiger Verkäufer arbeite. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und seine schwangere Frau, seine Mutter und seine zwei Brüder in Nigeria leben würden. Zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der Schubhaft befragt, sagte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe alles verstanden und möchte nach Italien zurück. Ich benötige das Länderinformationsblatt nicht da ich keine Probleme in Nigeria habe und meine Frau dort wohnt."Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und seine schwangere Frau, seine Mutter und seine zwei Brüder in Nigeria leben würden. Zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft befragt, sagte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe alles verstanden und möchte nach Italien zurück. Ich benötige das Länderinformationsblatt nicht da ich keine Probleme in Nigeria habe und meine Frau dort wohnt." Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mildernd wertete das Gericht dabei das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen wurden die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall beurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mildernd wertete das Gericht dabei das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen wurden die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall beurteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2017, Zl. 1136326608 - 170944162 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte zudem fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2017, Zl. 1136326608 - 170944162 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zudem fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Am 18.01.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet, gesund, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner zweiten Festnahme im Bundesgebiet am 17.08.2017 über einen aufrechten Aufenthaltstitel für Italien. Dieser ist mittlerweile abgelaufen. Der Beschwerdeführer besuchte in Nigeria sechs Jahre die Schule und arbeitete dort auf Baustellen und als Gelegenheitsarbeiter. In Italien verdiente er sich seinen Lebensunterhalt als selbständiger Verkäufer. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. So leben seine Frau, seine Mutter und seine zwei Brüder noch in Nigeria. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 am römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Das Urteil wurde mit XXXX rechtskräftig. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen gewerbsmäßigen gewinnbringenden Verkaufs von Suchtmitteln schuldig gesprochen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Das Urteil wurde mit römisch 40 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen gewerbsmäßigen gewinnbringenden Verkaufs von Suchtmitteln schuldig gesprochen. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. 1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, Stand 07.08.2017, vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
  3. Beweiswürdigung: Zu oben stehenden Feststellungen gelangt der erkennende Richter insbesondere auch aufgrund der Eindrücke, die er sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 persönlich machen konnte. 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 sowie durch die mündliche Verhandlung vom 18.01.
  5. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nunmehr angibt, dass seine Aussagen vor der belangten Behörde falsch aufgezeichnet worden wären und er Angst gehabt habe, diese zu korrigieren, so schenkt ihm der erkennende Richter diesbezüglich keinen Glauben. Zwar hält es der erkennende Richter durchaus für möglich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland auch eine von ihm schwangere Freundin hat, doch ist dieser Umstand für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Wesentlich glaubwürdiger erscheinen die ursprünglich getätigten Aussagen vor der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Reisepasses geklärt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen aufrechten italienischen Aufenthaltstitel verfügt hat, der mittlerweile abgelaufen ist, resultiert aus einer sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie dieses "Permesso". Die Feststellungen zur Schulbildung und zur ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers in Nigeria stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach sich seine Familie nach wie vor in Nigeria aufhält und dort auch seine schwangere Frau lebt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen verfügt, ergibt sich aus seinen bisherigen glaubhaften Aussagen des beschwerddeführers vor der belangten Behörde und seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafkarte ab. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat droht, leitet sich schon aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 von April bis Juni in Lagos, Nigeria, verbracht hat. Zuvor war er freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt, da sein Vater verstorben war. Wäre er einer großen Gefahr im Heimatstaat ausgesetzt bzw. würde ihm dort Verfolgung oder schlimmeres drohen, hätte der Beschwerdeführer wohl darauf verzichtet, nicht nur zu den Trauerfeierlichkeiten anzureisen sondern darüber hinaus noch weitere Monate in Nigeria zu bleiben. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ein Abgleich der Länderberichte mit dem aktuellen Stand der Länderinforationen (07.08.2017) zu Nigeria zeigt, dass sich im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keine für ihn nachteilige Situation ergeben hat.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.Paragraph 10,
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 31, § 50, § 52 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 31,, Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
  7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  3. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
  4. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,
  5. geduldet sind (§ 46a) oder
  6. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder
  7. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
  8. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(4).... "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)......
(7)3.
  1. Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I., erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins., erster Satz des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):3.2.
  5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides): Keine der Voraussetzungen, der in § 31 Abs 1 FPG genannten Fälle eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet liegt gegenständlich vor; auch Z. 3 nicht, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausübung von unerlaubter Erwerbstätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist.Keine der Voraussetzungen, der in Paragraph 31, Absatz eins, FPG genannten Fälle eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet liegt gegenständlich vor; auch Ziffer 3, nicht, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausübung von unerlaubter Erwerbstätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist. Gemäß § 31 Abs. 1a FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des § 31 Abs.1 FPG vorliegt. Dies ist gegenständlich der Fall: Der Beschwerdeführer ist daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig und ist § 52 FPG anwendbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt. Dies ist gegenständlich der Fall: Der Beschwerdeführer ist daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig und ist Paragraph 52, FPG anwendbar. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 gestützt.Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 gestützt. In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 01.08.2017 und seiner danach erfolgten Festnahme und Verbringung in Untersuchungs- und Strafhaft bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides gerade einmal zwei Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Daher kann auch ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben hat aufbauen können.Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 01.08.2017 und seiner danach erfolgten Festnahme und Verbringung in Untersuchungs- und Strafhaft bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides gerade einmal zwei Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Daher kann auch ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben hat aufbauen können. Daher führt er in Österreich - wie er zuletzt in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst angab - kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, sondern war nur "auf Besuch". Er behauptet zwar, in Deutschland eine schwangere Freundin zu haben, somit kann nicht von einem tatsächlichen Bestehen einer Beziehung in Österreich ausgegangen werden.Daher führt er in Österreich - wie er zuletzt in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst angab - kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, sondern war nur "auf Besuch". Er behauptet zwar, in Deutschland eine schwangere Freundin zu haben, somit kann nicht von einem tatsächlichen Bestehen einer Beziehung in Österreich ausgegangen werden. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang auch nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige sprachliche, soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und er selbst angab, dass sich Mitglieder seiner Familie nach wie vor in Nigeria aufhalten. Somit kann im gegenständlichen Fall von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht ausgegangen werden. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine zwei strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen. Signifikant erachtet es das erkennende Gericht, dass diese Straftaten auch nur kurz nachdem der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist war, begangen wurden. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Verurteilung im Dezember 2016 nicht davon abschrecken hat lassen, um unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet eine weitere, auf derselben schädlichen Neigung beruhende Straftat zu begehen. Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, 09.09.2014, 2013/22/0246 und vom 31.03.2000, 99/18/0343).).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, 09.09.2014, 2013/22/0246 und vom 31.03.2000, 99/18/0343).). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.2.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Auch wenn zum Erwerb seines bisherigen Lebensunterhaltes in Nigeria keinerlei Feststellungen getroffen werden konnte, ist zu berücksichtigen, dass er in Italien als selbständiger Verkäufer tätig war und er sich bislang seinen Lebensunterhalt dadurch zu verdienen imstande war. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Auch wenn zum Erwerb seines bisherigen Lebensunterhaltes in Nigeria keinerlei Feststellungen getroffen werden konnte, ist zu berücksichtigen, dass er in Italien als selbständiger Verkäufer tätig war und er sich bislang seinen Lebensunterhalt dadurch zu verdienen imstande war. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Monate April bis Juni 2017 freiwillig in Nigeria verbracht hat. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
  8. Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  9. Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde anzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie oben bereits mehrfach ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine zweifache Verurteilung wegen Verstößen gegen das SMG bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde anzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie oben bereits mehrfach ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine zweifache Verurteilung wegen Verstößen gegen das SMG bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt. Rechtsrichtig ist auch die Entscheidung der belangten Behörde, wenn sie gemäß § 55 Abs. 4 FPG ausspricht, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist zwingend, nachdem auch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Rechtsrichtig ist auch die Entscheidung der belangten Behörde, wenn sie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ausspricht, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist zwingend, nachdem auch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
  10. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  11. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in Österreich zwei Mal wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem SMG strafgerichtlich in Erscheinung und wurde er zwei Mal dafür von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Wie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zeigen, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot und die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose zu treffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.Wie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zeigen, hat die belangte Behörde das Einreiseverbot und die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose zu treffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zweifachen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot als solches zu rechtfertigen vermag. Hierfür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilung im Dezember 2016 nicht davon abhalten ließ, bereits wieder im August 2017 straffällig zu werden. Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht, wobei es bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2003, Zl. 99/21/0327).Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht, wobei es bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2003, Zl. 99/21/0327). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009; vom 31.03.2000, Zl. 99/18/0343; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076; vom 30.01.2007, Zl. 2005/21/0302; vom 25.08.2008, Zl. AW 2008/22/0079 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246 sowie vom 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0054).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009; vom 31.03.2000, Zl. 99/18/0343; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076; vom 30.01.2007, Zl. 2005/21/0302; vom 25.08.2008, Zl. AW 2008/22/0079 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246 sowie vom 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0054). Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet wenige Monate, und dies meist in Haft, gedauert hat. Zudem konnte ein allfällig in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben nicht verifiziert werden. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist aus-zuführen, dass der Beschwerdeführer dies auch nicht geltend macht.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist aus-zuführen, dass der Beschwerdeführer dies auch nicht geltend macht. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Aufenthalt in Österreich einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Dies war auch nicht leicht möglich, zumal der Beschwerdeführer den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft verbracht hat. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und sich seine Familie nach wie vor in Nigeria aufhält und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiterer Suchtgiftkriminalität zu schützen. Der Umstand, dass er sich durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Schwer wiegt im gegenständlichen Fall auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits kurz, wenn nicht sogar unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet das erste Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Mitberücksichtigt wird auch, dass es sich bei Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Fehlverhalten und eine besonders gefährliche Form der Kriminalität handelt (VwGH vom 15.10.1986, Zl. 86/01/0203, vom 24.02.2011, Zl. 2009/21/0387 sowie vom 18.11.2010, Zl. 2007/01/0578).) Im Hinblick auf die Höhe des verhängten Einreiseverbotes besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Im vorliegenden Beschwerdefall sind nämlich keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer von nahelegen würden. Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Insbesondere wog sie die Schwere seines Fehlverhaltens mit seinem Gesamtverhalten ab. Sie zeigte auf, dass sein persönliches Verhalten nicht den Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspricht und er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreich zu respektieren. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17.10.2017 auch nicht substantiiert entgegen. Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes begegnet werden kann. Aus dem Gesagten war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. unbegründet abzuweisen. B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I417.2173986.1.00

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