Obsah (8)
Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlL510 2011929-1 SpruchL510 2011929-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über
§ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.07.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") in Bezug auf die beschwerdeführende Partei (folgend auch kurz "bP"), XXXX , festgestellt, dass sie unter Zugrundelegung des § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 FSVG nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.07.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") in Bezug auf die beschwerdeführende Partei (folgend auch kurz "bP"), römisch 40 , festgestellt, dass sie unter Zugrundelegung des Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, FSVG nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege. Begründend wurde dargelegt, dass die bP am 29.10.2008 einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gestellt habe. Sie habe seit Oktober 2010 ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und sei ihr schließlich im Juni 2011 die Pension bescheidmäßig und rückwirkend ab 01.11.2008 zuerkannt worden. Sie sei als Zahnärztin selbständig erwerbstätig gewesen und folglich gem. § 2 Abs. 2 Z. 2 FSVG in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Es seien aufgrund ihres Versicherungsverlaufes keinerlei sonstige selbständige Tätigkeiten und somit auch keine Zeiten nach dem GSVG feststellbar.Sie sei als Zahnärztin selbständig erwerbstätig gewesen und folglich gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, FSVG in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Es seien aufgrund ihres Versicherungsverlaufes keinerlei sonstige selbständige Tätigkeiten und somit auch keine Zeiten nach dem GSVG feststellbar. Die rechtliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 2 FSVG treffe auf ihren Status als ehemals tätige Zahnärztin zu. Eine gleichzeitige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung werde durch diese Bestimmung nicht ausgelöst, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei.Die rechtliche Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, FSVG treffe auf ihren Status als ehemals tätige Zahnärztin zu. Eine gleichzeitige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung werde durch diese Bestimmung nicht ausgelöst, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. § 4 Abs. 1 FSVG treffe auf ihren Status als Pensionistin zu, da der Pensionsbezug bei ihr mit keinerlei Tätigkeit verbunden sei, welche eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet habe, sondern eben nur nach dem FSVG. Da auch sonst keine Versicherungszeiten nach dem GSVG vorliegen würden bzw. anderweitige Versicherungszeiten, etwa nach ASVG oder BSVG, laut der gesetzlichen Bestimmung nicht zu berücksichtigen seien, könne eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nicht eintreten.Paragraph 4, Absatz eins, FSVG treffe auf ihren Status als Pensionistin zu, da der Pensionsbezug bei ihr mit keinerlei Tätigkeit verbunden sei, welche eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründet habe, sondern eben nur nach dem FSVG. Da auch sonst keine Versicherungszeiten nach dem GSVG vorliegen würden bzw. anderweitige Versicherungszeiten, etwa nach ASVG oder BSVG, laut der gesetzlichen Bestimmung nicht zu berücksichtigen seien, könne eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nicht eintreten.
- Mit Schreiben der bP vom 18.08.2014 erhob sie innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Sie legte dar, dass sie eine Entscheidung auf Zuerkennung des Rechtes zur Krankenversicherung als Pensionsberechtigte abgewickelt haben wolle. Es sei ein vitales Anliegen und nur sozial konsequent, dass eine Pensionsberechtigte der SVA auch mitkrankenversichert sei in einem Sozialstaat wie Österreich. Noch dazu handle es sich um einen Härtefall, da sie eine Pensionszahlung unterhalb des Existenzminimums beziehe und nicht unter die Mindestsicherung mit Krankenversicherung falle. Während ihrer letzten angestellten Tätigkeit sie sie zum Beispiel bei der UVW in Holland krankenversichert gewesen und müssten diese Ansprüche exemplarisch an die zuständige Pensionsbehörde in Österreich exportiert werden können. Somit sei die Feststellung, dass sie als Zahnärztin nur selbständig tätig gewesen sei, falsch.
- Mit Schreiben der SVA vom 09.09.2014 erfolgte die Aktenvorlage an das BVwG. Seitens der SVA wurden die bereits im Bescheid getätigten Ausführungen nochmals bekräftigt. Weiter wurde dargelegt, dass einerseits sämtliche ausländische Zeiten bei der Pensionsberechnung bereits berücksichtigt worden seien, andererseits diese Frage jedoch verfahrensgegenständlich nicht relevant sei. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung werde durch § 2 Abs. 2 Z 2 FSVG nicht ausgelöst, dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Weitere Zeiten nach GSVG würden wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
- Mit Schreiben der SVA vom 09.09.2014 erfolgte die Aktenvorlage an das BVwG. Seitens der SVA wurden die bereits im Bescheid getätigten Ausführungen nochmals bekräftigt. Weiter wurde dargelegt, dass einerseits sämtliche ausländische Zeiten bei der Pensionsberechnung bereits berücksichtigt worden seien, andererseits diese Frage jedoch verfahrensgegenständlich nicht relevant sei. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung werde durch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, FSVG nicht ausgelöst, dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Weitere Zeiten nach GSVG würden wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
- Seitens der bP wurde ein mit 31.01.2018 datiertes Schreiben bezeichnet als Säumnisbeschwerde beim BVwG eingebracht. Es wurde um Entscheidung seitens des BVwG ersucht. Mit Schreiben des BVwG vom 22.02.2018 erging an die bP ein Mängelbehebungsauftrag und wurde die bP über die Voraussetzungen eines Fristsetzungsantrages instruiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die bP war in dem im Versicherungsverlauf ersichtlichen Zeitraum in Österreich als freiberuflich selbständige Erwerbstätige nach dem FSVG pflichtversichert. Ihr wurde im Juni 2011 die Pension bescheidmäßig und rückwirkend ab 01.11.2008 zuerkannt. Weitere zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach dem GSVG kamen nicht hervor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVA. Der Versicherungsverlauf der bP ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen. Die Feststellungen zur Zuerkennung der Pension blieben verfahrensgegenständlich unbestritten. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich auch die Feststellung, dass keine weiteren berücksichtigungswürdigen Versicherungszeiten nach dem GSVG vorliegen. Derartiges wurde auch durch die bP selbst nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gegenständlich somit als Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gegenständlich somit als Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 2Abs.
2 Z. 2 FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert: (...)
- die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
- die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (Paragraph 29, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,) in die Zahnärzteliste eingetragen sind. Gem. § 4 Abs. 1 FSVG unterliegen Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,Gem. Paragraph 4, Absatz eins, FSVG unterliegen Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,
- wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder (9.Nov., BGBl. Nr. 415/1996, Z 1) - 1.8.1996; (9.Nov., BGBl. Nr. 415/1996, Ü. § 21c Abs. 2) - 21.8.1996; (
- Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 9 Z 4) 1.1.1998.
- wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder (9.Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996,, Ziffer eins,) - 1.8.1996; (9.Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996,, Ü. Paragraph 21 c, Absatz 2,) - 21.8.1996; (
- Nov., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, Artikel 9, Ziffer 4,) 1.1.
- wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP fällt als ehemals tätige Zahnärztin unter die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 2 FSVG. Demnach liegt eine Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung vor. Eine gleichzeitige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wird durch diese gesetzliche Bestimmung nicht ausgelöst.Die bP fällt als ehemals tätige Zahnärztin unter die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, FSVG. Demnach liegt eine Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung vor. Eine gleichzeitige Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wird durch diese gesetzliche Bestimmung nicht ausgelöst. Gem. § 4 Abs. 1 FSVG kann gegenständlich auch keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintreten, da der Pensionsbezug der bP aus der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversichehrung nach GSVG begründet hat.Gem. Paragraph 4, Absatz eins, FSVG kann gegenständlich auch keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintreten, da der Pensionsbezug der bP aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, FSVG nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversichehrung nach GSVG begründet hat. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers war nicht nachzukommen, da dies zum Antragszeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2011929.1.00