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{'item': 'L510 2152566-2'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 2§ 25§ 27§ 52§ 40§ 35§ 6§ 194§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlL510 2152566-2 SpruchL510 2152566-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.römisch 40 , behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (folgend auch kurz: "SVA"), hat mit Bescheid vom 09.03.2017 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend auch kurz: "bP"), Herr XXXX , unter Anrechnung der bis zum 14.10.2014 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von Euro 1.820,76 zu bezahlen.
  2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (folgend auch kurz: "SVA"), hat mit Bescheid vom 09.03.2017 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend auch kurz: "bP"), Herr römisch 40 , unter Anrechnung der bis zum 14.10.2014 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, die für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von Euro 1.820,76 zu bezahlen. Die SVA stützte sich auf die Rechtsgrundlagen der §§ 35, 37 und 40 Abs. 2 GSVG.Die SVA stützte sich auf die Rechtsgrundlagen der Paragraphen 35, 37 und 40 Absatz 2, GSVG. Begründend führte die SVA im Wesentlichen folgend aus: Mit der Versicherungserklärung vom 27.02.2012 (eingelangt bei der SVA am 05.03.2012) haben Sie uns die Ausübung Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten "Planungsdienstleistungen und Planungsdesign", "Beratung in EU Förderungsangelegenheiten" und ''Controlling" ab 01.12.2011 bekanntgegeben. Da Sie uns zunächst bekanntgegeben haben, dass Ihre Einkünfte die für Sie maßgebliche Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht überschreiten werden, haben wir Ihnen mit dem Schreiben vom 13.03.2012 mitgeteilt, dass Sie ab 01.12.2011 vorläufig von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung ausgenommen sind. Mit der Meldung "Änderung der Einkommensprognose" vom 23.03.2012 (eingelangt am 26.03.2012) haben Sie uns daraufhin bekanntgegeben, dass Ihre Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 die für Sie maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten werden und dass Sie im Jahr 2012 voraussichtlich Einkünfte in Höhe von EUR 10.000,00 erzielen werden. Weiters haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie zur Kenntnis genommen haben, dass aufgrund dieser Änderung der Einkommensprognose die GSVG Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie die ASVG-Unfallversicherung eintritt. Mit dem Schreiben vom 26.03.2012 haben wir Sie daraufhin über die Einbeziehung in die GSVG-Pensions-und Krankenversicherung sowie die ASVG- Unfallversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 informiert. Gegen dieses Schreiben wurden Ihrerseits keine Einwände eingebracht. Festzustellen ist daher, dass Sie aufgrund Ihrer selbständigen betrieblichen Erwerbstätigkeiten "Planungsdienstleistungen und Planungsdesign", "Beratung in EU Förderungsangelegenheiten" und "Controlling" jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z. 4 GSVG unterliegen.Festzustellen ist daher, dass Sie aufgrund Ihrer selbständigen betrieblichen Erwerbstätigkeiten "Planungsdienstleistungen und Planungsdesign", "Beratung in EU Förderungsangelegenheiten" und "Controlling" jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen. In Ihrem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 30.10.2013 (eingelangt am 30.12.2013) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.958,81 ausgewiesen bzw. wurden durch das zuständige Finanzamt festgestellt. Weiters wurden Ihnen im Jahr 2012 Beiträge

§ 25Abs.

2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 1.623,00 vorgeschrieben.In Ihrem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 30.10.2013 (eingelangt am 30.12.2013) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.958,81 ausgewiesen bzw. wurden durch das zuständige Finanzamt festgestellt. Weiters wurden Ihnen im Jahr 2012 Beiträge

Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 1.623,00 vorgeschrieben. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint im Zeitraum vom 01 01.2012 bis 31 12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012: Festzustellen ist, dass aufgrund der in Ihrem Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG für das Jahr 2012 die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung

§ 25

GSVG in Höhe von EUR 537,78 festgestellt wurde.Festzustellen ist, dass aufgrund der in Ihrem Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG für das Jahr 2012 die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung

Paragraph 25, GSVG in Höhe von EUR 537,78 festgestellt wurde. Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher

§ 27

GSVG mit EUR 94,11 festzustellen (= 17,5 % von EUR 537,78).Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher

Paragraph 27, GSVG mit EUR 94,11 festzustellen (= 17,5 % von EUR 537,78). Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher

§ 27i

Vm. § 27a und § 27d GSVG mit EUR 41,14 festzustellen (= 7,05 % + 0,5 % + 0,1 % von EUR 537,78).Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher

Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 27 a und Paragraph 27 d, GSVG mit EUR 41,14 festzustellen (= 7,05 % + 0,5 % + 0,1 % von EUR 537,78). Der monatliche Beitrag zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher

§ 52

BMSVG mit EUR 8,23 festzustellen (=1,53 % von EUR 537,78).Der monatliche Beitrag zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher

Paragraph 52, BMSVG mit EUR 8,23 festzustellen (=1,53 % von EUR 537,78). Der Beitrag zur Unfallversicherung nach dem ASVG ist ein Pauschalbetrag und beträgt im Jahr 2012 monatlich EUR 8,

  1. Vorschreibung der Beiträge: Die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 erfolgte mit dem Kontoauszug
  2. Quartal 2012 vom 21.04.2012, dem Kontoauszug
  3. Quartal 2012 vom 21.07.2012 und dem Kontoauszug
  4. Quartal 2012 vom 20.10.
  5. Im Zeitraum vom 18.05.2012 bis 10.05.2013 haben Sie folgende Zahlungen im Gesamtumfang von EUR 6.836,51 geleistet: 18.05.2012: EUR 1.500,00 29.06.2012: EUR 500,00 04.09.2012: EUR 500,00 03.10.2012: EUR 500,00 14.01.2013: EUR 503,96 07.03.2013; EUR 300,00 14.10.2014: EUR 67,00 25.05.2012: EUR 910,36 01.08.2012: EUR 500,00 14.09.2012- EUR 455,19 06.11.2012: EUR 500,00 07.02.2013: EUR 300,00 10.04.2013: EUR 300,00 Festzustellen ist, dass Sie mit dem Kontoauszug
  6. Quartal 2012 auch über einen zum damaligen Zeitpunkt für den Zeitraum 01.01.1987 bis 31.01.1990 aushaftenden Beitragsrückstand samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 15.416.11 informiert wurden. Gegen diesen Kontoauszug wurden Ihrerseits keine Einwände eingebracht, ihre im Zeitraum vom 18.05.2012 bis 10.04.2013 geleisteten Zahlungen in Gesamthöhe von EUR 6.769,51 sowie Ihre Zahlung vom 14.10.2014 in Höhe von EUR 67,00 (gesamt: EUR 6.836,51) wurden daher zur Abdeckung dieses Altrückstandes verwendet und aufgrund der rechtlichen Vorgabe gem. § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG, wonach alle Zahlungen auf die älteste Schuld anzurechnen sind, wobei durch jede Zahlung zuerst die bis dahin angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren abzudecken sind, zur Abdeckung aushaftender Verzugszinsen und Nebengebühren verwendet. Dass Sie über den aushaftenden Rückstand aus dem Zeitraum vom 01.01.1987 bis 31.01.1990 Kenntnis hatten und Sie darüber hinaus auch Kenntnis hatten, dass Ihre im Jahr 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen auf diesen Altrückstand aufgetragen wurden, haben Sie uns bei Ihrer persönlichen Vorsprache vom 25.04.2014 mitgeteilt. Festzustellen ist, dass Sie am 25.04.2014 auch um Prüfung dahingehend ersucht haben, ob Ihre in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen die Beitragsmonate der Jahre 1985 bis 1986 abgedeckt hätten. Mit dem Schreiben vom 29.04.2014 haben wir Ihnen daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass Ihre in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen zur Abdeckung von Nebengebühren und Verzugszinsen verwendet wurden und daher die Beiträge bis einschließlich 31.12.1986 als bezahlt gelten. Gegen dieses Schreiben wurden Ihrerseits keine Einwände eingebracht.Festzustellen ist, dass Sie mit dem Kontoauszug
  7. Quartal 2012 auch über einen zum damaligen Zeitpunkt für den Zeitraum 01.01.1987 bis 31.01.1990 aushaftenden Beitragsrückstand samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 15.416.11 informiert wurden. Gegen diesen Kontoauszug wurden Ihrerseits keine Einwände eingebracht, ihre im Zeitraum vom 18.05.2012 bis 10.04.2013 geleisteten Zahlungen in Gesamthöhe von EUR 6.769,51 sowie Ihre Zahlung vom 14.10.2014 in Höhe von EUR 67,00 (gesamt: EUR 6.836,51) wurden daher zur Abdeckung dieses Altrückstandes verwendet und aufgrund der rechtlichen Vorgabe gem. Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG, wonach alle Zahlungen auf die älteste Schuld anzurechnen sind, wobei durch jede Zahlung zuerst die bis dahin angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren abzudecken sind, zur Abdeckung aushaftender Verzugszinsen und Nebengebühren verwendet. Dass Sie über den aushaftenden Rückstand aus dem Zeitraum vom 01.01.1987 bis 31.01.1990 Kenntnis hatten und Sie darüber hinaus auch Kenntnis hatten, dass Ihre im Jahr 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen auf diesen Altrückstand aufgetragen wurden, haben Sie uns bei Ihrer persönlichen Vorsprache vom 25.04.2014 mitgeteilt. Festzustellen ist, dass Sie am 25.04.2014 auch um Prüfung dahingehend ersucht haben, ob Ihre in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen die Beitragsmonate der Jahre 1985 bis 1986 abgedeckt hätten. Mit dem Schreiben vom 29.04.2014 haben wir Ihnen daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass Ihre in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen zur Abdeckung von Nebengebühren und Verzugszinsen verwendet wurden und daher die Beiträge bis einschließlich 31.12.1986 als bezahlt gelten. Gegen dieses Schreiben wurden Ihrerseits keine Einwände eingebracht. Weitere Zahlungen und somit auch Zahlungen zu Gunsten der für das Jahr 2012 vorgeschriebenen Beiträge zur GSVG Pflichtversicherung wurden Ihrerseits nicht geleistet. Mangels Zahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12 2012 vorgeschriebenen Beiträge erfolgte am 19.12.2012, 19.12.2013, 19.03.2014 und 20.06.2014 je eine Mahnung und wurden Ihrem Beitragskonto daher Mahngebühren in Gesamthöhe von EUR 4,00 angelastet. Aufgrund des weiteren Zahlungsverzuges wurde am 22.09.2014 beim Bezirksgericht XXXX die Bewilligung einer Fahrnisexekution beantragt. Die Bewilligung durch das Gericht erfolgte am XXXX . Vom Bezirksgericht XXXX wurden der SVA Gerichtsgebühren, Barauslagen und pauschaler Kostenersatz in Gesamthöhe von EUR 35,08 zugesprochen.Weitere Zahlungen und somit auch Zahlungen zu Gunsten der für das Jahr 2012 vorgeschriebenen Beiträge zur GSVG Pflichtversicherung wurden Ihrerseits nicht geleistet. Mangels Zahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12 2012 vorgeschriebenen Beiträge erfolgte am 19.12.2012, 19.12.2013, 19.03.2014 und 20.06.2014 je eine Mahnung und wurden Ihrem Beitragskonto daher Mahngebühren in Gesamthöhe von EUR 4,00 angelastet. Aufgrund des weiteren Zahlungsverzuges wurde am 22.09.2014 beim Bezirksgericht römisch 40 die Bewilligung einer Fahrnisexekution beantragt. Die Bewilligung durch das Gericht erfolgte am römisch 40 . Vom Bezirksgericht römisch 40 wurden der SVA Gerichtsgebühren, Barauslagen und pauschaler Kostenersatz in Gesamthöhe von EUR 35,08 zugesprochen. Festzustellen ist, dass im Zeitraum vom 15.10.2014 bis 19.02.2016 (= Datum der Ausstellung des Rückstandsausweises) keine weiteren Zahlungen zu Gunsten des aushaftenden Beitragsrückstandes geleistet wurden. Festzustellen ist, dass Ihrem Beitragskonto aufgrund des bestehenden Zahlungsverzuges im Zeitraum vom 19.06.2012 bis 19.02.2016 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Gesamthöhe von EUR 487,39 angelastet wurden. Aufgrund des bestehenden Zahlungsverzuges werden ab 20.02.2016 weitere Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß berechnet. Mit dem Schreiben vom 11.07.2016 haben wir Sie nachweislich über den oben angeführten Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und Ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. In Ihrer Stellungnahme vom 14.07.2016 (eingelangt am 18.07.2016) haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie Ihren Einwand der Verjährung vollinhaltlich aufrechterhalten. Weiters haben Sie insbesondere angegeben, dass die vorberechneten quartalsmäßigen Beiträge für 2012 im Jahr 2012 und im Jänner 2013 mit EUR 1.869,51 entrichtet wurden, obwohl die Einkünfte bei knapp EUR 3.000,00 lagen. Sie hätten die Angelegenheit daher als erledigt betrachtet. Weiters haben Sie angegeben, dass Sie die Zahlungserinnerung vom 23.03.2014 erhalten hätten und mit dieser zum Buchungsstichtag 18.03.2014 noch ein Restsaldo von EUR 31,33 auf dem Beitragskonto bestanden sei. Da über diesen kleinen Restbetrag dann überraschend im September 2014 Exekution geführt worden sei, hätten Sie - um diese Angelegenheit zu beenden - den Betrag von EUR 67,00 inklusive der Kosten von EUR 35,08 überwiesen. Die Exekution sei daraufhin eingestellt worden. Nach Einstellung der Exekution seien auch keinerlei Betreibungsmaßnahmen mehr vorgenommen worden. Zu den angeführten Mahnungen könnten Sie laut Ihren Angaben keine Stellungnahme abgeben, da Ihnen diese nicht vorliegen würden. Aktenkundig ist, dass Sie mit dem Kontoauszug
  8. Quartal 2014 vom 25.01.2014 über einen aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 10.853,30, mit dem Kontoauszug
  9. Quartal 2014 vom 26.04.2014 über einen aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 10.969,37 und mit dem Kontoauszug
  10. Quartal 2014 vom 26.07.2014 über einen aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 11.099,64 informiert wurden. Gegen diese Kontoauszüge wurden Ihrerseits keine Einwände eingebracht. Aktenkundig ist, dass mit dem Rückstandsausweis vom 19.02.2016 die Aufrechnung des aushaftenden Beitragsrückstandes (EUR 11.882,93) für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 beantragt wurde. Festzustellen ist, dass hinsichtlich des angegebenen Zeitraumes irrtümlich nur der Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 angegeben wurde, obwohl der aushaftende Beitragsrückstand (EUR 11 682,93) aus den Zeiträumen vom 01.01.1987 bis 31.01.1990 und vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 resultierte. Im Rahmen der Prüfung des aushaftenden Beitragsrückstandes im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurde festgestellt, dass die restliche Beitragsforderung für den Zeitraum 01.01.1987 bis 31.01.1990

§ 40Abs.

2 GSVG verjährt ist. Hinsichtlich der Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 verweisen wir auf die Erläuterungen in Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der Versicherungserklärung vom 27.02.2012, der Meldung über die Änderung der Einkommensprognose vom 23.03.2012, den angeführten Kontoauszügen, den Daten Ihres Einkommensteuerbescheides 2012, den vorgeschriebenen Beiträgen zur Sozialversicherung, den angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren und den von Ihnen geleisteten Zahlungen sowie aus den seitens der SVA gesetzten verjährungs-unterbrechenden bzw. -hemmenden Maßnahmen

§ 40

GSVG.Aktenkundig ist, dass mit dem Rückstandsausweis vom 19.02.2016 die Aufrechnung des aushaftenden Beitragsrückstandes (EUR 11.882,93) für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 beantragt wurde. Festzustellen ist, dass hinsichtlich des angegebenen Zeitraumes irrtümlich nur der Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 angegeben wurde, obwohl der aushaftende Beitragsrückstand (EUR 11 682,93) aus den Zeiträumen vom 01.01.1987 bis 31.01.1990 und vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 resultierte. Im Rahmen der Prüfung des aushaftenden Beitragsrückstandes im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurde festgestellt, dass die restliche Beitragsforderung für den Zeitraum 01.01.1987 bis 31.01.1990

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt ist. Hinsichtlich der Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 verweisen wir auf die Erläuterungen in Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der Versicherungserklärung vom 27.02.2012, der Meldung über die Änderung der Einkommensprognose vom 23.03.2012, den angeführten Kontoauszügen, den Daten Ihres Einkommensteuerbescheides 2012, den vorgeschriebenen Beiträgen zur Sozialversicherung, den angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren und den von Ihnen geleisteten Zahlungen sowie aus den seitens der SVA gesetzten verjährungs-unterbrechenden bzw. -hemmenden Maßnahmen

Paragraph 40, GSVG. Zu Ihrem Einwand, Sie hätten im Jahr 2012 und 2013 bereits Zahlungen geleistet, wird auf die Feststellungen im Sachverhalt verwiesen, wonach diese Zahlungen auf den zum damaligen Zeitpunkt ältesten Beitragsrückstand aufgetragen wurden. Über diesen Vorgang wussten Sie Bescheid und war dies sogar Ihr ausdrücklicher Wunsch. Weiters wird zu Ihrem Einwand, Sie hätten zum Stichtag 18.03.2014 eine Mahnung mit einem Restsaldo von EUR 31,33 erhalten und daher angenommen, Ihr Beitragskonto sei nach der Zahlung von EUR 67,00 ausgeglichen, mitgeteilt, dass mit dieser Mahnung aufgrund eines technisch automatisierten Vorganges lediglich ein Teilbetrag von EUR 31,33 eingemahnt wurde, der sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Exekution befunden hat. Da Ihnen mit dem Kontoauszug

  1. Quartal 2014 vom 25.01.2014 ein aushaftender Gesamtbetrag über EUR 10.853,30, mit dem Kontoauszug 2, Quartal 2014 vom 26.04.2014 ein aushaftender Gesamtbetrag von EUR 10.969,37 und mit dem Kontoauszug
  2. Quartal 2014 vom 26.07.2014 ein aushaftender Gesamtbetrag von EUR 11.099.64 zur Kenntnis gebracht wurde und Sie gegen diese Kontoauszüge keine Einwände eingebracht haben, ergibt sich, dass es sich bei diesem Einwand um eine bloße Schutzbehauptung handelt, die Ihrerseits offensichtlich bewusst aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Die SVA geht daher zweifelsfrei davon aus, dass Sie zu jedem Zeitpunkt über die tatsächliche Höhe des jeweiligen aushaftenden Gesamtrückstandes Bescheid wussten. Unter Berücksichtigung des festgesteilten Sachverhaltes ergibt sich, dass jedenfalls seit 19.12.2012 (= Datum erste Mahnung) bis 19.02.2016 (= Datum Ausstellung Rückstandsausweis) jeweils innerhalb der in § 40 Abs. 2 GSVG geforderten Frist von zwei Jahren Maßnahmen zum Zwecke der Hereinbringung getroffen wurden und daher eine Verjährung der für den Zeitraum vom 01.01 2012 bis 31.12.2012 vorgeschriebenen Beiträge jedenfalls nicht gegeben ist.Unter Berücksichtigung des festgesteilten Sachverhaltes ergibt sich, dass jedenfalls seit 19.12.2012 (= Datum erste Mahnung) bis 19.02.2016 (= Datum Ausstellung Rückstandsausweis) jeweils innerhalb der in Paragraph 40, Absatz 2, GSVG geforderten Frist von zwei Jahren Maßnahmen zum Zwecke der Hereinbringung getroffen wurden und daher eine Verjährung der für den Zeitraum vom 01.01 2012 bis 31.12.2012 vorgeschriebenen Beiträge jedenfalls nicht gegeben ist. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher zum 19.02.2016 (= Datum Ausstellung Rückstandsausweis) folgender Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen: Bezeichnung Zeitraum EUR Betrag Pensionsversicherung 01.01.2012-31.12.2012 EUR - 1.129,32 Krankenversicherung 01.01.2012-31.12.2012 EUR - 493,68 Selbständigenvorsorge 01.01 2012 -31.12.2012 EUR - 98,76 Unfallversicherung 01.01.2012-31.12.2012 EUR - 99,00 Beiträge gesamt 01.01.2012-31.12.2012 EUR -1.820,76 Nebengebühren 19.12.2012-22.09.2014 EUR -39,08 Verzugszinsen 19.06.2012-19,02.2016 EUR -487,39 Saldo zum Stichtag 19.02.2016 EUR -2.347,23 Aufgrund der oben dargestellten Beitragsforderung in Höhe von EUR 1.820,76 und der Tatsache, dass zugunsten des aushaftenden Beitragsrückstandes keine Zahlungen geleistet wurden, ergibt sich, dass Sie der Verpflichtung zur Zahlung vorgeschriebener Beiträge nicht nachgekommen sind.

§ 35Abs.

5 GSVG waren daher jedenfalls für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 19.02.2016 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Gesamthöhe von EUR 487,39 vorzuschreiben.Aufgrund der oben dargestellten Beitragsforderung in Höhe von EUR 1.820,76 und der Tatsache, dass zugunsten des aushaftenden Beitragsrückstandes keine Zahlungen geleistet wurden, ergibt sich, dass Sie der Verpflichtung zur Zahlung vorgeschriebener Beiträge nicht nachgekommen sind.

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG waren daher jedenfalls für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 19.02.2016 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Gesamthöhe von EUR 487,39 vorzuschreiben. Weiters ergibt sich unter Berücksichtigung der in der oben angeführten Aufstellung ersichtlichen vorgeschriebenen und aushaftenden Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, der Beiträge nach dem BMSVG, der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren sowie der Tatsache, dass zu Gunsten des aushaftenden Beitragsrückstandes keine Zahlungen geleistet wurden, dass zum 19.02.2016 die Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Gesamthöhe von EUR 1 820,76 unberichtigt aushaften (somit die Beiträge für diese Zeiträume nicht zur Gänze im Sinne des § 35 GSVG entrichtet wurden) und zu bezahlen sind. Weiters haften Nebengebühren und Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Höhe von EUR 526,47 unberichtigt aus, sodass sich daher die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 19.02.2016 in dem Umfang, in dem sie den aushaftenden Beitragsrückstand für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 samt Nebengebühren und Verzugszinsen bis 19.02 2016 betreffen, als unbegründet erweisen, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Rückstandsausweises jedenfalls eine offene Beitragsforderung (inkl. Nebengebühren und Verzugszinsen) in Gesamthöhe von EUR 2.347,23 bestand.Weiters ergibt sich unter Berücksichtigung der in der oben angeführten Aufstellung ersichtlichen vorgeschriebenen und aushaftenden Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, der Beiträge nach dem BMSVG, der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren sowie der Tatsache, dass zu Gunsten des aushaftenden Beitragsrückstandes keine Zahlungen geleistet wurden, dass zum 19.02.2016 die Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Gesamthöhe von EUR 1 820,76 unberichtigt aushaften (somit die Beiträge für diese Zeiträume nicht zur Gänze im Sinne des Paragraph 35, GSVG entrichtet wurden) und zu bezahlen sind. Weiters haften Nebengebühren und Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Höhe von EUR 526,47 unberichtigt aus, sodass sich daher die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 19.02.2016 in dem Umfang, in dem sie den aushaftenden Beitragsrückstand für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 samt Nebengebühren und Verzugszinsen bis 19.02 2016 betreffen, als unbegründet erweisen, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Rückstandsausweises jedenfalls eine offene Beitragsforderung (inkl. Nebengebühren und Verzugszinsen) in Gesamthöhe von EUR 2.347,23 bestand. Aufgrund des bestehenden Zahlungsverzuges fallen ab dem 20.02.2016 für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von EUR 1.722,00 an. Das Kapital ergibt sich

§ 35Abs.

5 GSVG, da nur für die aushaltenden Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge Verzugszinsen vorzuschreiben sind.Aufgrund des bestehenden Zahlungsverzuges fallen ab dem 20.02.2016 für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von EUR 1.722,00 an. Das Kapital ergibt sich

Paragraph 35, Absatz 5, GSVG, da nur für die aushaltenden Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge Verzugszinsen vorzuschreiben sind.

  1. Mit am 04.04.2017 bei der SVA eingelangtem Schriftsatz der bP erhob diese innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der SVA. Im Wesentlichen legte sie dar, dass eine Anrechnung auf verjährte Beiträge der neuen SV Beitragszahlungen ihrerseits nie erwünscht gewesen sei. Eher sei sie bei einer persönlichen Vorsprache überrascht gewesen, dass die Pensionsbeiträge zwar registriert, aber nicht abgeführt worden seien. Beantragt wurde die Beitragszahlungen für 1985 - 1990 und die SV-Beitragszahlungen von 2012 anzurechnen und mit der PVA abzugleichen, sowie sämtliche Nebenkosten zu streichen.
  2. Mit Schreiben vom 12.09.2017 legte die SVA die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dargelegt wurde, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen separaten Zahlungen, die seines Erachtens für die Sozialversicherungsbeitrage des Jahres 2012 geleistet worden wären,

der gesetzlichen Bestimmung des § 35 GSVG, wonach alle Zahlungen zunächst auf die älteste Schuld anzurechnen sind, für die Abdeckung des zum damaligen Zeitpunktes bestehenden Rückstandes verwendet worden seien. Eine anfällige Verjährung sei vom Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht eingewendet worden - im Gegenteil ersuchte doch der Beschwerdeführer im Jahr 2014 gerade um Prüfung, ob seine in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen noch Beitragsmonate der Jahre 1985 bis 1986 gedeckt hätten. Der Beschwerdeführer sei daher selbst nicht von einer anfälligen Verjährung ausgegangen und hätte bewusst Beiträge für einen früheren Zeitraum bezahlen wollen. Dass im Zuge der Erhebungen im nunmehrigen Verwaltungsverfahren (eingeleitet erst im Jahr 2016) seitens der SVA festgestellt worden sei, dass ein Teil der Beitragsforderung für die Jahre 1987 bis 1990 bereits

§ 40Abs.

2 GSVG verjährt sei und die Feststellung der Verjährung darüber hinaus nicht aufgrund einer Verjährungseinrede des Beschwerdeführers, sondern amtswegig erfolgte, ändere nichts an der Tatsache, dass die in den Jahren 2012 und 2013 vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zum damaligen Zeitpunkt auf die älteste Schuld aufgetragen worden seien und daher zumindest eine Naturalobligation im Sinne des § 1432 ABGB getilgt worden sei.Dargelegt wurde, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen separaten Zahlungen, die seines Erachtens für die Sozialversicherungsbeitrage des Jahres 2012 geleistet worden wären,

der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 35, GSVG, wonach alle Zahlungen zunächst auf die älteste Schuld anzurechnen sind, für die Abdeckung des zum damaligen Zeitpunktes bestehenden Rückstandes verwendet worden seien. Eine anfällige Verjährung sei vom Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht eingewendet worden - im Gegenteil ersuchte doch der Beschwerdeführer im Jahr 2014 gerade um Prüfung, ob seine in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen noch Beitragsmonate der Jahre 1985 bis 1986 gedeckt hätten. Der Beschwerdeführer sei daher selbst nicht von einer anfälligen Verjährung ausgegangen und hätte bewusst Beiträge für einen früheren Zeitraum bezahlen wollen. Dass im Zuge der Erhebungen im nunmehrigen Verwaltungsverfahren (eingeleitet erst im Jahr 2016) seitens der SVA festgestellt worden sei, dass ein Teil der Beitragsforderung für die Jahre 1987 bis 1990 bereits

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt sei und die Feststellung der Verjährung darüber hinaus nicht aufgrund einer Verjährungseinrede des Beschwerdeführers, sondern amtswegig erfolgte, ändere nichts an der Tatsache, dass die in den Jahren 2012 und 2013 vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zum damaligen Zeitpunkt auf die älteste Schuld aufgetragen worden seien und daher zumindest eine Naturalobligation im Sinne des Paragraph 1432, ABGB getilgt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Gegenständlich wurden durch die bP geleistete Beiträge auf bereits verjährte Beitragsforderungen aufgetragen, wodurch bei der Berechnung des Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen von unrichtigen Anrechnungen ausgegangen wurde.
  2. Beweiswürdigung: Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194Abs.

5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 194, Absatz 5, GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29). Gegenständlich wurden seitens der bP an die SVA geleistete Beiträge durch die SVA auf bereits verjährte Beitragsforderungen aufgetragen. Die SVA sah die geleisteten Zahlungen der bP als Naturalobligation im Sinne des § 1432 ABGB. Diese Ansicht gründete sie darauf, dass eine Verjährung seitens der bP selbst im Verfahren nicht eingewendet wurde. Vielmehr hätte die bP bewusst Beiträge für einen früheren Zeitraum bezahlen wollen.Gegenständlich wurden seitens der bP an die SVA geleistete Beiträge durch die SVA auf bereits verjährte Beitragsforderungen aufgetragen. Die SVA sah die geleisteten Zahlungen der bP als Naturalobligation im Sinne des Paragraph 1432, ABGB. Diese Ansicht gründete sie darauf, dass eine Verjährung seitens der bP selbst im Verfahren nicht eingewendet wurde. Vielmehr hätte die bP bewusst Beiträge für einen früheren Zeitraum bezahlen wollen. Dabei übersieht die SVA nach Ansicht des BVwG jedoch, dass auf Verjährungsbestimmungen grundsätzlich von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (VwGH v. 19.12.2012, Zl. 2011/08/0089, v. 13.06.95, Zl. 94/08/0107, v. 16.02.1999, Zl. 96/08/0334). Deshalb hätte sie die eingegangenen Zahlungen nicht als Naturalobligationen werten dürfen, sondern bereits bei der Feststellung der Höhe der Beitragspflicht diese Zahlungen berücksichtigen müssen. Insgesamt wurde deshalb bei der Berechnung des Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen seitens der SVA von unrichtigen Anrechnungen ausgegangen und ist diesbezüglich von völlig ungeeigneten Ermittlungsschritten auszugehen, weshalb die Berechnungen unter Berücksichtigung der Verjährung und bereits geleisteter Zahlungen neu durchzuführen sind. Aus diesen Gründen war mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen.Insgesamt wurde deshalb bei der Berechnung des Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen seitens der SVA von unrichtigen Anrechnungen ausgegangen und ist diesbezüglich von völlig ungeeigneten Ermittlungsschritten auszugehen, weshalb die Berechnungen unter Berücksichtigung der Verjährung und bereits geleisteter Zahlungen neu durchzuführen sind. Aus diesen Gründen war mit einer Zurückverweisung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgehen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2152566.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.