4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G abgewiesen ((Spruchpunkt I). Zugleich wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt, unter einem wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2017, Zl. 1087107708/151343278 RD Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen ((Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter einem wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diese Entscheidung des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
G" an das BFA.4. Mit Schreiben vom 10.01.2018 richtete die Vertretung des Beschwerdeführers einen "Antrag auf subsidiären Schutz
Paragraph 8, AsylG" an das BFA. Am 12.01.2018 nahm der Beschwerdeführer eine Rückkehrberatung
2 BFA-VG in Anspruch, der entsprechende Bericht des Vereins Menschenrechte Österreich über die mangelnde Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers langte am 15.01.2018 beim BFA ein.Am 12.01.2018 nahm der Beschwerdeführer eine Rückkehrberatung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch, der entsprechende Bericht des Vereins Menschenrechte Österreich über die mangelnde Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers langte am 15.01.2018 beim BFA ein. 5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018, Zl. 1087107708/170693003 RD Oberösterreich, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen drei Tagen in der Betreuungseinrichtung Tirol bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018, Zl. 1087107708/170693003 RD Oberösterreich, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, binnen drei Tagen in der Betreuungseinrichtung Tirol bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen. Mit Schreiben an das BFA vom 11.01.2018 erhob die Vertretung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, zumal die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des BFA - unrichtiger Weise - den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen diesen enthalten hatte. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018, Zl. 1087107708/170693003 RD Oberösterreich, wurde der Mandatsbescheid vom 09.01.2018
4 AVG dahingehend berichtigt, dass dessen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis aus die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung an das BFA gegen den Bescheid vom 09.01.2018 beinhaltete.Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018, Zl. 1087107708/170693003 RD Oberösterreich, wurde der Mandatsbescheid vom 09.01.2018
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass dessen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis aus die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung an das BFA gegen den Bescheid vom 09.01.2018 beinhaltete. Mit Schreiben an das BFA vom 18.01.2018 erhob die Vertretung des Beschwerdeführers gegen den "Bescheid des BFA vom 09.01.2018, zugestellt am 16.01.2018" einerseits Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in eventu Vorstellung gegen den "Bescheid des BFA vom 09.01.2018, zugestellt am 10.01.2018". Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zl. L502 2164965-2/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.01.2018 als unzulässig zurückgewiesen. 6. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2018, Zl. 1087107708/170693003 RD Oberösterreich, wurde
2 AVG in Stattgebung der Vorstellung der Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018 von Amts wegen aufgehoben.6. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2018, Zl. 1087107708/170693003 RD Oberösterreich, wurde
Paragraph 57, Absatz 2, AVG in Stattgebung der Vorstellung der Mandatsbescheid des BFA vom 09.01.2018 von Amts wegen aufgehoben. Mit Schreiben an das BFA vom 02.02.2018 erhob die Vertretung des Beschwerdeführers gegen den "Bescheid des BFA vom 22.01.2018, zugestellt am 30.01.2018, mit dem der Vorstellung Vollinhaltlich entsprochen worden wäre" Beschwerde. 7. Mit (neuerlichem) Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2018, Zl. 1087107708/170693003 RD Oberösterreich, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen drei Tagen in der Betreuungseinrichtung Schwechat bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen.7. Mit (neuerlichem) Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2018, Zl. 1087107708/170693003 RD Oberösterreich, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, binnen drei Tagen in der Betreuungseinrichtung Schwechat bis zu seiner Ausreise Unterkunft zu nehmen. Mit Schreiben an das BFA vom 02.02.2018 erhob die Vertretung des Beschwerdeführers gegen den "Bescheid des BFA vom 22.01.2018, zugestellt am 30.01.2018, mit dem eine Wohnsitzauflage erteilt wurde" Vorstellung.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. Die Wohnsitzauflage
Abs. 1 oder Abs. 3 ist
6 FPG mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen.
Paragraph 57, Absatz eins, FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. Die Wohnsitzauflage
Absatz eins, oder Absatz 3, ist
Paragraph 57, Absatz 6, FPG mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen.
2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Umgelegt auf den vorliegenden Fall und wenn man davon ausgeht, dass die Vertretung des Beschwerdeführers in der Verpflichtung zur Unterkunftnahme die bekämpfte Maßnahme sieht, so ist dem entsprechend § 57 Abs. 6 FPG iVm § 57 Abs. 2 AVG entgegenzuhalten, dass dagegen - mangels Sondervorschriften - nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig ist. Für eine Maßnahmenbeschwerde bleibt in diesem Zusammenhang somit kein Raum und ist die diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Umgelegt auf den vorliegenden Fall und wenn man davon ausgeht, dass die Vertretung des Beschwerdeführers in der Verpflichtung zur Unterkunftnahme die bekämpfte Maßnahme sieht, so ist dem entsprechend Paragraph 57, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, AVG entgegenzuhalten, dass dagegen - mangels Sondervorschriften - nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig ist. Für eine Maßnahmenbeschwerde bleibt in diesem Zusammenhang somit kein Raum und ist die diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Auch in der "Regelung derselben Sache in zwei gesonderten Bescheiden um die Rechtsfolgen eines Mandatsbescheides zu behalten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes hinauszuzögern" - wie in der Maßnahmenbeschwerde ursprünglich ausgeführt - ist keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen, zumal diese - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nur dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Wie von der Vertretung des Beschwerdeführers selbst ausgeführt, wird auf Bescheide des BFA Bezug genommen, weshalb dagegen mangels einer Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde nicht möglich ist. 2.
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L514.2185149.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.