RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW104 2172218-1 SpruchW104 2172218-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Mag. Karl Thomas Büchele und Mag. Gernot Eckhardt als Beisitzer über die Beschwerde der Stadt XXXX , vertreten durch Allinger Ludwiger Rechtsanwälte GesbR, Herrengasse 25, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.8.2017, Zl. RU4-U-760/005-2017, mit dem festgestellt wurde, dass die bestehenden Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der XXXX am Standort XXXX , so insbesondere auch die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Dezember 2002, RU4-K-539/040, genehmigte Erweiterung der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage, keinen Tatbestand im Sinn des § 3a UVP-G 2000 iVm Z 1 und Z 2 des Anhanges zum UVP-G 2000 erfüllen und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Mag. Karl Thomas Büchele und Mag. Gernot Eckhardt als Beisitzer über die Beschwerde der Stadt römisch 40 , vertreten durch Allinger Ludwiger Rechtsanwälte GesbR, Herrengasse 25, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.8.2017, Zl. RU4-U-760/005-2017, mit dem festgestellt wurde, dass die bestehenden Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der römisch 40 am Standort römisch 40 , so insbesondere auch die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Dezember 2002, RU4-K-539/040, genehmigte Erweiterung der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage, keinen Tatbestand im Sinn des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer eins und Ziffer 2, des Anhanges zum UVP-G 2000 erfüllen und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 30.4.2014 beantragte der NÖ Umweltanwalt die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob die Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der XXXX am Standort XXXX sowohl getrennt oder auch im Zusammenwirken einen Tatbestand nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) erfüllen und somit eine Verpflichtung für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorliegt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die NÖ Umweltanwaltschaft bisher davon ausgegangen gewesen sei, dass es sich um einen bewilligten Anlagenbestand handle. Da es trotz eines einberufenen "Runden Tisches" unverminderte, berechtigte Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft gebe, habe der Bürgermeister von XXXX die Umweltanwaltschaft ersucht, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Dem Antrag lag ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt XXXX bei, in dem erläutert wurde, dass die Betreiberin am Standort eine mechanische Abfallbehandlungsanlage mit einer Verarbeitungskapazität von 34.000 t/a, eine chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage für anorganische gefährliche Abfälle und Lager sowie eine Transferstation für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle betreibe, wobei auf einen Bericht des Umweltbundesamtes verwiesen wird. Seit einigen Jahren komme es regelmäßig zu massiven Nachbarbeschwerden aus der östlich angrenzenden Wohnsiedlung über unzumutbare Geruchsbelästigungen und gesundheitsgefährdenden Fliegenbefall. Zu dieser Situation hätten "mehrere, relativ massive, Kapazitäts- und sonstige Erweiterungen am Standort beigetragen, wenn nicht sogar diese verursacht".1. Mit Schreiben vom 30.4.2014 beantragte der NÖ Umweltanwalt die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob die Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der römisch 40 am Standort römisch 40 sowohl getrennt oder auch im Zusammenwirken einen Tatbestand nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) erfüllen und somit eine Verpflichtung für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorliegt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die NÖ Umweltanwaltschaft bisher davon ausgegangen gewesen sei, dass es sich um einen bewilligten Anlagenbestand handle. Da es trotz eines einberufenen "Runden Tisches" unverminderte, berechtigte Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft gebe, habe der Bürgermeister von römisch 40 die Umweltanwaltschaft ersucht, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Dem Antrag lag ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 bei, in dem erläutert wurde, dass die Betreiberin am Standort eine mechanische Abfallbehandlungsanlage mit einer Verarbeitungskapazität von 34.000 t/a, eine chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage für anorganische gefährliche Abfälle und Lager sowie eine Transferstation für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle betreibe, wobei auf einen Bericht des Umweltbundesamtes verwiesen wird. Seit einigen Jahren komme es regelmäßig zu massiven Nachbarbeschwerden aus der östlich angrenzenden Wohnsiedlung über unzumutbare Geruchsbelästigungen und gesundheitsgefährdenden Fliegenbefall. Zu dieser Situation hätten "mehrere, relativ massive, Kapazitäts- und sonstige Erweiterungen am Standort beigetragen, wenn nicht sogar diese verursacht". Mit Bescheid vom 27.6.2014 entschied die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde, dass die bestehenden Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der . XXXX am Standort XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach dem UVP-G 2000 unterliegen. Dies wurde damit begründet, dass, soweit überhaupt eine einschlägige abfallwirtschaftliche Tätigkeit der Z 1 und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 am Standort verwirklicht werde, jedenfalls der einschlägige Schwellenwert nicht erreicht und somit der Tatbestand nicht erfüllt werde. Darüber hinaus würden "Altanlagen" gemäß der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 als genehmigt gelten, weshalb auch aus diesem Grund von vornherein keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP festgestellt werden könne.Mit Bescheid vom 27.6.2014 entschied die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde, dass die bestehenden Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der . römisch 40 am Standort römisch 40 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach dem UVP-G 2000 unterliegen. Dies wurde damit begründet, dass, soweit überhaupt eine einschlägige abfallwirtschaftliche Tätigkeit der Ziffer eins und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 am Standort verwirklicht werde, jedenfalls der einschlägige Schwellenwert nicht erreicht und somit der Tatbestand nicht erfüllt werde. Darüber hinaus würden "Altanlagen" gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 als genehmigt gelten, weshalb auch aus diesem Grund von vornherein keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP festgestellt werden könne. 2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.9.2014, GZ W104 2010407-1/2E, mit der Begründung ab, die Genehmigung der Erweiterung der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage (für die allein nach den anzuwendenden Bestimmungen eine UVP-Pflicht in Frage käme) sei weit vor dem 19.8.2009 erfolgt und es seien daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 30 Z 4 UVP-G 2000 erfüllt. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstoße diese Bestimmung nicht gegen Unionsrecht und sei daher anwendbar; die Entscheidung der Behörde, dass keine UVP für das Vorhaben durchzuführen sei, sei zu Recht erfolgt.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.9.2014, GZ W104 2010407-1/2E, mit der Begründung ab, die Genehmigung der Erweiterung der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage (für die allein nach den anzuwendenden Bestimmungen eine UVP-Pflicht in Frage käme) sei weit vor dem 19.8.2009 erfolgt und es seien daher die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 30, Ziffer 4, UVP-G 2000 erfüllt. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstoße diese Bestimmung nicht gegen Unionsrecht und sei daher anwendbar; die Entscheidung der Behörde, dass keine UVP für das Vorhaben durchzuführen sei, sei zu Recht erfolgt. 3. Gegen diese Entscheidung erhob die Stadt Wiener Neustadt Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der sie - nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) - mit Erkenntnis vom 26.1.2017, Zl. Ro 2014/07/0108, aufhob. 4. Mit Beschluss vom 23.3.2015, GZ W104 2010407-1, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Dies wurde mit dem Urteil des EuGH vom 17. November 2016, C-348/15 und dem darauf bezugnehmenden aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2017 begründet, wonach die Rechtsvorschrift des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 eine Bewilligungsfiktion vorsehe, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine notwendige, der Genehmigung vorhergehende Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt und die Anlage als gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt gilt. Einer solchen Vorschrift stehe das Unionsrecht entgegen. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar sei. Da eine Anwendung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 nicht in Betracht komme, sei zu prüfen, welche Auswirkungen die Anwendung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 im vorliegenden Verfahren habe und wie dieser zu verstehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass das Verstreichen der dreijährigen Frist des § 3 Abs. 6 letzter Satz UVP-G 2000 für die Feststellung der UVP-Pflicht nicht relevant sei. Auch nach Ablauf dieser Frist sei gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über die allfällige UVP-Pflicht eines Vorhabens abzusprechen. Der - hier gegebene - Ablauf der in § 3 Abs. 6 letzter Satz UVP-G 2000 festgelegten Dreijahresfrist enthebe die UVP-Behörde jedenfalls nicht der Verpflichtung zur weiteren Erhebung und Beurteilung der UVP-Pflicht der im Jahr 2002 erfolgten Erweiterung der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage.4. Mit Beschluss vom 23.3.2015, GZ W104 2010407-1, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Dies wurde mit dem Urteil des EuGH vom 17. November 2016, C-348/15 und dem darauf bezugnehmenden aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2017 begründet, wonach die Rechtsvorschrift des Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 eine Bewilligungsfiktion vorsehe, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine notwendige, der Genehmigung vorhergehende Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt und die Anlage als gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt gilt. Einer solchen Vorschrift stehe das Unionsrecht entgegen. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar sei. Da eine Anwendung des Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 nicht in Betracht komme, sei zu prüfen, welche Auswirkungen die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 im vorliegenden Verfahren habe und wie dieser zu verstehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass das Verstreichen der dreijährigen Frist des Paragraph 3, Absatz 6, letzter Satz UVP-G 2000 für die Feststellung der UVP-Pflicht nicht relevant sei. Auch nach Ablauf dieser Frist sei gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über die allfällige UVP-Pflicht eines Vorhabens abzusprechen. Der - hier gegebene - Ablauf der in Paragraph 3, Absatz 6, letzter Satz UVP-G 2000 festgelegten Dreijahresfrist enthebe die UVP-Behörde jedenfalls nicht der Verpflichtung zur weiteren Erhebung und Beurteilung der UVP-Pflicht der im Jahr 2002 erfolgten Erweiterung der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage. Zur UVP-Pflicht sprach das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss zunächst aus, dass aufgrund der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 jedenfalls all jene Anlagen und deren Erweiterungen außer Betracht zu bleiben hätten, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 1.7.1994 eingeleitet wurde. Dies treffe für alle im Verfahren ins Treffen geführten, am Standort von der Projektwerberin betriebenen, Anlagen außer die Ersatzbrennstoffanlage zu.Zur UVP-Pflicht sprach das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss zunächst aus, dass aufgrund der Anwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 jedenfalls all jene Anlagen und deren Erweiterungen außer Betracht zu bleiben hätten, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 1.7.1994 eingeleitet wurde. Dies treffe für alle im Verfahren ins Treffen geführten, am Standort von der Projektwerberin betriebenen, Anlagen außer die Ersatzbrennstoffanlage zu. In der Folge begründete das Bundesverwaltungsgericht die Zurückverweisung der Angelegenheit - die nach der Judikatur nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken zulässig ist - damit, dass im konkreten Fall der gesamte - im konkreten Feststellungsverfahren u.U. wegen Einholung von Gutachten mehrerer Sachverständiger ermittlungsaufwändigste - Verfahrensschritt der Einzelfallprüfung nicht durchgeführt bzw. in diese Richtung auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Die Behörde habe nämlich im angefochtenen Bescheid
- a)nicht festgestellt, ob es sich bei der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage um eine Abfallbeseitigungsanlage zur chemischen Behandlung oder u.U. sogar zur thermischen Behandlung handelt, die nach der Erweiterung den angeführten Tagesschwellenwert von 100 t pro Tag überschreitet, und daher gem. § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, unda) nicht festgestellt, ob es sich bei der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage um eine Abfallbeseitigungsanlage zur chemischen Behandlung oder u.U. sogar zur thermischen Behandlung handelt, die nach der Erweiterung den angeführten Tagesschwellenwert von 100 t pro Tag überschreitet, und daher gem. Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, und
- b)nicht festgestellt, ob es zum Zeitpunkt der Genehmigung zu kumulierenden Auswirkungen i.S. des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 mit anderen gleichartigen Vorhaben kommen konnte.
- b)nicht festgestellt, ob es zum Zeitpunkt der Genehmigung zu kumulierenden Auswirkungen i.S. des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 mit anderen gleichartigen Vorhaben kommen konnte. Dabei spezifizierte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss die Voraussetzungen der Feststellung von kumulierenden Auswirkungen folgendermaßen: "Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 72f)."Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt vergleiche VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 72f). Die Kumulationsregel ist unzweifelhaft auf Vorhaben anzuwenden, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden (und in einem räumlichen Zusammenhang stehen). Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Genehmigungsantrags noch keine Aussage über deren umweltrelevanten Wirkungen getroffen werden kann (Ennöckl/N. Raschauer, ÖZW 2007, 22). Die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben sollte prinzipiell unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden. Die Kumulierungsbestimmung ist daher für alle bestehenden Vorhaben - ohne zeitliche Befristung- anzuwenden (vgl. BVwG 19.4.2016, W143 2015384-1/38E Groß St. Florian Intensivtierhaltung).Die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben sollte prinzipiell unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden. Die Kumulierungsbestimmung ist daher für alle bestehenden Vorhaben - ohne zeitliche Befristung- anzuwenden vergleiche BVwG 19.4.2016, W143 2015384-1/38E Groß St. Florian Intensivtierhaltung). Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27)."Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G Paragraph 3, Rz 27)." 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.8.2017 sprach die NÖ Landesregierung neuerlich aus, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (gewesen) sei. Sie begründete dies zunächst damit, dass es sich bei der Ersatzbrennstaufaufbereitsungsanlage um keine Abfallbeseitigungsanlage und auch um keine Anlage zur chemischen oder thermischen Behandlung handle und daher der in der - bei Genehmigung der Erweiterung noch nicht ins UVP-G 2000 umgesetzte - Tagesschwellenwert der EU-UVP-Richtlinie von 100 t pro Tag gegenständlich nicht relevant sei. Weiters argumentiert der Bescheid, dass der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 2 UVP-G 2000 von 35.000 t pro Jahr von der Ersatzbrennstoffanlage für sich genommen nicht erreicht werde. Die am 10.12.2002 genehmigte Erweiterung von5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.8.2017 sprach die NÖ Landesregierung neuerlich aus, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (gewesen) sei. Sie begründete dies zunächst damit, dass es sich bei der Ersatzbrennstaufaufbereitsungsanlage um keine Abfallbeseitigungsanlage und auch um keine Anlage zur chemischen oder thermischen Behandlung handle und daher der in der - bei Genehmigung der Erweiterung noch nicht ins UVP-G 2000 umgesetzte - Tagesschwellenwert der EU-UVP-Richtlinie von 100 t pro Tag gegenständlich nicht relevant sei. Weiters argumentiert der Bescheid, dass der Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 2, UVP-G 2000 von 35.000 t pro Jahr von der Ersatzbrennstoffanlage für sich genommen nicht erreicht werde. Die am 10.12.2002 genehmigte Erweiterung von 9.900 t/a auf maximal 34.000 t/a entspreche einer Erweiterung um etwa 69 % des in Z 2 lit c leg. cit. festgelegten Schwellenwerts, somit um mehr als 25 %. Es sei daher gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu prüfen, ob bei einer Kumulierung mit anderen gleichartigen Vorhaben der Schwellenwert überschritten wird. Bei den anderen Projekten müsse es sich um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handeln, der Schwellenwert mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten ausgedrückt sein oder bei verschiedenartigen Vorhaben ein gemeinsamer Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden.9.900 t/a auf maximal 34.000 t/a entspreche einer Erweiterung um etwa 69 % des in Ziffer 2, Litera c, leg. cit. festgelegten Schwellenwerts, somit um mehr als 25 %. Es sei daher gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zu prüfen, ob bei einer Kumulierung mit anderen gleichartigen Vorhaben der Schwellenwert überschritten wird. Bei den anderen Projekten müsse es sich um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handeln, der Schwellenwert mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten ausgedrückt sein oder bei verschiedenartigen Vorhaben ein gemeinsamer Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. Die Kapazität der Ersatzbrennstoffanlage liege bei 34.000 t/a. Die am gleichen Standort bestehende Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle (CP-Anlage) habe eine Kapazität von max. 900 t/a. Weitere Abfallbehandlungsanlagen bestünden in einem räumlichen Zusammenhang nicht. Der relevante Schwellenwert von 35.000 t/a werde durch die verfahrensgegenständliche Ersatzbrennstoffanlage daher auch gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhaben nicht erreicht, der Tatbestand des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei daher nicht erfüllt.Die Kapazität der Ersatzbrennstoffanlage liege bei 34.000 t/a. Die am gleichen Standort bestehende Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle (CP-Anlage) habe eine Kapazität von max. 900 t/a. Weitere Abfallbehandlungsanlagen bestünden in einem räumlichen Zusammenhang nicht. Der relevante Schwellenwert von 35.000 t/a werde durch die verfahrensgegenständliche Ersatzbrennstoffanlage daher auch gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhaben nicht erreicht, der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 sei daher nicht erfüllt. 6. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.9.2017 wird geltend gemacht, die Behörde ignoriere mit ihrer Argumentation die Judikatur des EuGH in seiner Entscheidung C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen, wo dieser u.a. zum Schluss komme, dass die der nationalen Behörde obliegende Prüfung, ob eine Projekt zusammen mit anderen erhebliche Auswirkungen haben könne und daher einer UVP zu unterziehen sei, nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt sei. Auch in der Entscheidung C-141/15, Kommission gegen Bulgarien, sei nicht von gleichartigen Projekten die Rede. Richtigerweise hätte die Behörde daher alle umliegenden Projekte, insbesondere die beiden anderen verfahrensgegenständlichen Anlagen der XXXX und der XXXX zu berücksichtigen und in die Prüfung einzubeziehen gehabt. Dabei sei sie im Hinblick auf die Ausführungen zur Kumulierung im fortgesetzten Verfahren und bei Erlassung des neuen Bescheides nicht, wie im Bescheid behauptet, an die rechtliche Beurteilung, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden. Nach der Judikatur des VwGH erstrecke sich nämlich die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG) nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Die Behebung sei im vorliegenden Fall aus dem Grund erfolgt, dass die Behörde zuvor aufgrund einer irrigen Rechtsansicht, die in keinem Zusammenhang mit dem Kumulierungstatbestand gestanden sei, jegliche Ermittlungsschritte unterlassen habe. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Kumulierung im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss zählten daher keinesfalls zu den tragenden Gründen und hätten auch nicht in Zusammenhang mit der Behebung gestanden. Eine Bindung der Behörde liege daher nicht vor.6. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.9.2017 wird geltend gemacht, die Behörde ignoriere mit ihrer Argumentation die Judikatur des EuGH in seiner Entscheidung C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen, wo dieser u.a. zum Schluss komme, dass die der nationalen Behörde obliegende Prüfung, ob eine Projekt zusammen mit anderen erhebliche Auswirkungen haben könne und daher einer UVP zu unterziehen sei, nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt sei. Auch in der Entscheidung C-141/15, Kommission gegen Bulgarien, sei nicht von gleichartigen Projekten die Rede. Richtigerweise hätte die Behörde daher alle umliegenden Projekte, insbesondere die beiden anderen verfahrensgegenständlichen Anlagen der römisch 40 und der römisch 40 zu berücksichtigen und in die Prüfung einzubeziehen gehabt. Dabei sei sie im Hinblick auf die Ausführungen zur Kumulierung im fortgesetzten Verfahren und bei Erlassung des neuen Bescheides nicht, wie im Bescheid behauptet, an die rechtliche Beurteilung, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist, gebunden. Nach der Judikatur des VwGH erstrecke sich nämlich die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG) nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Die Behebung sei im vorliegenden Fall aus dem Grund erfolgt, dass die Behörde zuvor aufgrund einer irrigen Rechtsansicht, die in keinem Zusammenhang mit dem Kumulierungstatbestand gestanden sei, jegliche Ermittlungsschritte unterlassen habe. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Kumulierung im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss zählten daher keinesfalls zu den tragenden Gründen und hätten auch nicht in Zusammenhang mit der Behebung gestanden. Eine Bindung der Behörde liege daher nicht vor. Es würden nach wie vor keine Ermittlungsergebnisse zu einer etwaigen Kumulierung vorliegen, die diesbezügliche sachverständige Stellungnahme sei jedenfalls ergänzungsbedürftig. Das gegenständliche Vorhaben befinde sich innerhalb der gemäß NÖ Raumordnungsgesetz für die Anlagen der XXXX und der XXXX kenntlich gemachten Sicherheitsabstände.Es würden nach wie vor keine Ermittlungsergebnisse zu einer etwaigen Kumulierung vorliegen, die diesbezügliche sachverständige Stellungnahme sei jedenfalls ergänzungsbedürftig. Das gegenständliche Vorhaben befinde sich innerhalb der gemäß NÖ Raumordnungsgesetz für die Anlagen der römisch 40 und der römisch 40 kenntlich gemachten Sicherheitsabstände. Die Beschwerde wurde der Anlagenbetreiberin zur Stellungnahme übermittelt, diese gab dazu mit Schreiben vom 27.10.2017 eine Stellungnahme ab. Mit Beschluss vom 29.1.2018 wurde ein verfahrenstechnischer Sachverständiger bestellt mit dem Auftrag, seine im behördlichen Verfahren abgegebene gutachterliche Stellungnahme, dass das in der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage durchgeführte Verfahren ein rein physikalisches Verfahren darstelle und eine chemische oder thermische Behandlung nicht stattfinde und dass die benachbarte chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage (CP-Anlage) eine Maximalkapazität von 900 Tonnen pro Jahr aufweise, gutachterlich zu begründen. Weiters wurde er ersucht, falls möglich, begründet anzugeben, ob die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, in geringer Entfernung davon betriebenen Anlagen der XXXX und der XXXX Abfallbehandlungsanlagen darstellten. Mit 28.2.2018 gab der Sachverständige sein Gutachten ab, das er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9.3.2018 erläuterte.Mit Beschluss vom 29.1.2018 wurde ein verfahrenstechnischer Sachverständiger bestellt mit dem Auftrag, seine im behördlichen Verfahren abgegebene gutachterliche Stellungnahme, dass das in der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage durchgeführte Verfahren ein rein physikalisches Verfahren darstelle und eine chemische oder thermische Behandlung nicht stattfinde und dass die benachbarte chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage (CP-Anlage) eine Maximalkapazität von 900 Tonnen pro Jahr aufweise, gutachterlich zu begründen. Weiters wurde er ersucht, falls möglich, begründet anzugeben, ob die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, in geringer Entfernung davon betriebenen Anlagen der römisch 40 und der römisch 40 Abfallbehandlungsanlagen darstellten. Mit 28.2.2018 gab der Sachverständige sein Gutachten ab, das er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9.3.2018 erläuterte. In der mündlichen Verhandlung wurde auch dieses Erkenntnis mündlich verkündet, dessen schriftliche Ausfertigung dieses Schriftstück darstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Am betroffenen Standort Neunkirchnerstraße 119, 2700 Wiener Neustadt, werden von der XXXX eine Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage, eine chemisch-physikalische Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle sowie eine Transferstation betrieben.1.1. Am betroffenen Standort Neunkirchnerstraße 119, 2700 Wiener Neustadt, werden von der römisch 40 eine Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage, eine chemisch-physikalische Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle sowie eine Transferstation betrieben. Die Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage wird aufgrund einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 8.9.1986 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffen bzw. Kunststoffabfällen sowie Kunststoffbe- und -verarbeitung in einer eingeschossigen, nicht unterkellerten Verarbeitungshalle sowie aufgrund einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 18.1.1993 für die Errichtung und den Betrieb einer Verarbeitungshalle, eines Kunststoff-Recycling-Gebäudes sowie einer Halle für den technischen Bereich und eines zweigeschossigen Sozialgebäudes betrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 26.4.2002 wurde gewerbebehördlich die Aufstellung diverser Maschinen (Schredder, Magneten etc.) sowie die Errichtung eines Freilagers genehmigt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.12.2002 wurde nach § 29 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 die Kapazität der Anlage von 9.990 Tonnen/Jahr auf maximal 34.000 Tonnen/Jahr erweitert. Diese Kapazitätssteigerung sollte durch einen Ausbau der bestehenden Linie sowie durch Errichtung einer weiteren Verarbeitungslinie erreicht werden.Die Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage wird aufgrund einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 8.9.1986 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffen bzw. Kunststoffabfällen sowie Kunststoffbe- und -verarbeitung in einer eingeschossigen, nicht unterkellerten Verarbeitungshalle sowie aufgrund einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 18.1.1993 für die Errichtung und den Betrieb einer Verarbeitungshalle, eines Kunststoff-Recycling-Gebäudes sowie einer Halle für den technischen Bereich und eines zweigeschossigen Sozialgebäudes betrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 26.4.2002 wurde gewerbebehördlich die Aufstellung diverser Maschinen (Schredder, Magneten etc.) sowie die Errichtung eines Freilagers genehmigt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.12.2002 wurde nach Paragraph 29, Abfallwirtschaftsgesetz 1990 die Kapazität der Anlage von 9.990 Tonnen/Jahr auf maximal 34.000 Tonnen/Jahr erweitert. Diese Kapazitätssteigerung sollte durch einen Ausbau der bestehenden Linie sowie durch Errichtung einer weiteren Verarbeitungslinie erreicht werden. In der Anlage werden im Wesentlichen Kunststoffabfälle in mehreren Verfahrensschritten zerkleinert, bis ein industriell einsetzbarer Ersatzbrennstoff vorliegt. Dieser Vorgang ist als eine rein physikalische Behandlung zu qualifizieren. Gegenwärtig werden etwa 17.000 bis 21.000 Tonnen/im Jahr produziert, damit wird die genehmigte Kapazität nicht ausgeschöpft. Dies liegt darin begründet, dass die mit Bescheid vom 10.12.2002 konsentierte zweite Verarbeitungslinie bisher nicht realisiert wurde. Die chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage (CP-Anlage), mitunter auch NCK-Anlage genannt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 22.1.1985 gewerbebehördlich genehmigt und stellt eine Nass-chemische-Konzentrats-Verarbeitungsanlage von anorganischen Sonderabfällen dar. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 28.10.1987 wurde die Betriebsbewilligung für diese Anlage erteilt. In dieser Anlage werden gefährliche Abfälle chemisch-physikalisch mit dem Ziel behandelt, werthaltige Metalle rückzugewinnen und einen deponierbaren Filterkuchen bzw. ein in das öffentliche Kanalsystem einleitbares Abwasser zu erreichen. Die Behandlungsweise ist als chemisch-physikalische Behandlung gefährlicher Abfälle anzusehen. Die Kapazität dieser Anlage ist in den Genehmigungsbescheiden nicht festgelegt, in den letzten 3 Jahren wurden gefährliche Abfälle im Ausmaß von 400 - 500 Tonnen/Jahr behandelt. Aufgrund der festgelegten maximalen Abwassermenge und der notwendigen Verdünnung bzw. der maximalen technischen Abfallkonzentration in der Mutterlauge ist jedoch von einer maximalen Verarbeitungskapazität von 900 Tonnen/Jahr auszugehen. 1.2. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, im unmittelbarer Nähe der oben angeführten Anlagen bestehenden Anlagen der Firmen Furtenbach GmbH und Brenntag CEE AG stellen keine Abfallbehandlungsanlagen, sondern Produktionsanlagen für die Herstellung von Polymeren vom Typ Kunstharze bzw. Anlagen zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten dar. Weitere Abfallbehandlungsanlagen i.S. der Z 1, 2 oder 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000, die mit den Umweltauswirkungen der gegenständlichen Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage kumulieren können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Weitere Abfallbehandlungsanlagen i.S. der Ziffer eins, 2, oder 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000, die mit den Umweltauswirkungen der gegenständlichen Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage kumulieren können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Pkt. 1.1. ergeben sich einerseits bereits aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.3.2017, andererseits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Chemie und Verfahrenstechnik und Stellungnahmen der Projektwerberin und wurden von keiner Partei bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zentrales Vorbringen der Beschwerde ist, die Behörde ignoriere mit ihrer Argumentation die Judikatur des EuGH in seiner Entscheidung C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen, wo dieser u.a. zum Schluss komme, dass die der nationalen Behörde obliegende Prüfung, ob eine Projekt zusammen mit anderen erhebliche Auswirkungen haben könne und daher einer UVP zu unterziehen sei, nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt sei. Dabei sei sie im Hinblick auf die Ausführungen zur Kumulierung im fortgesetzten Verfahren und bei Erlassung des neuen Bescheides nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Zurückverweisungsbeschluss gebunden. Nach der Judikatur des VwGH erstrecke sich nämlich die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG) nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht.3.1. Zentrales Vorbringen der Beschwerde ist, die Behörde ignoriere mit ihrer Argumentation die Judikatur des EuGH in seiner Entscheidung C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen, wo dieser u.a. zum Schluss komme, dass die der nationalen Behörde obliegende Prüfung, ob eine Projekt zusammen mit anderen erhebliche Auswirkungen haben könne und daher einer UVP zu unterziehen sei, nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt sei. Dabei sei sie im Hinblick auf die Ausführungen zur Kumulierung im fortgesetzten Verfahren und bei Erlassung des neuen Bescheides nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Zurückverweisungsbeschluss gebunden. Nach der Judikatur des VwGH erstrecke sich nämlich die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG) nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.3.2015 für die Zurückverweisung ergibt sich, dass diese zu erfolgen hatte, weil im konkreten Fall der gesamte - im konkreten Feststellungsverfahren u.U. wegen Einholung von Gutachten mehrerer Sachverständiger ermittlungsaufwändigste - Verfahrensschritt der Einzelfallprüfung nicht durchgeführt bzw. in diese Richtung auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Die Behörde habe nämlich im angefochtenen BescheidDamit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.3.2015 für die Zurückverweisung ergibt sich, dass diese zu erfolgen hatte, weil im konkreten Fall der gesamte - im konkreten Feststellungsverfahren u.U. wegen Einholung von Gutachten mehrerer Sachverständiger ermittlungsaufwändigste - Verfahrensschritt der Einzelfallprüfung nicht durchgeführt bzw. in diese Richtung auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Die Behörde habe nämlich im angefochtenen Bescheid
- a)nicht festgestellt, ob es sich bei der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage um eine Abfallbeseitigungsanlage zur chemischen Behandlung oder u.U. sogar zur thermischen Behandlung handelt, die nach der Erweiterung den angeführten Tagesschwellenwert von 100 t pro Tag überschreitet, und daher gem. § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, unda) nicht festgestellt, ob es sich bei der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage um eine Abfallbeseitigungsanlage zur chemischen Behandlung oder u.U. sogar zur thermischen Behandlung handelt, die nach der Erweiterung den angeführten Tagesschwellenwert von 100 t pro Tag überschreitet, und daher gem. Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, und
- b)nicht festgestellt, ob es zum Zeitpunkt der Genehmigung zu kumulierenden Auswirkungen i.S. des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 mit anderen gleichartigen Vorhaben kommen konnte.
- b)nicht festgestellt, ob es zum Zeitpunkt der Genehmigung zu kumulierenden Auswirkungen i.S. des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 mit anderen gleichartigen Vorhaben kommen konnte. Anschließend spezifizierte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss die Voraussetzungen für das Bestehen einer "Gleichartigkeit" in detaillierter Weise. Mit diesen Ausführungen hat das Gericht der Behörde in eindeutiger und klarer Weise vorgegeben, wie die von ihr im fortgesetzten Verfahren anzuwendende Rechtsvorschrift des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu handhaben sei. Damit war aber eindeutig eine Bindung der Behörde beabsichtigt, um im Sinn der Verfahrensökonomie nicht unnötige Ermittlungen zu provozieren. Es handelte sich dabei nicht um ein "obiter dictum", wie von der Beschwerde behauptet, sondern um verbindliche Vorgaben für das Ermittlungsverfahren, an die die Behörde gebunden war.Mit diesen Ausführungen hat das Gericht der Behörde in eindeutiger und klarer Weise vorgegeben, wie die von ihr im fortgesetzten Verfahren anzuwendende Rechtsvorschrift des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zu handhaben sei. Damit war aber eindeutig eine Bindung der Behörde beabsichtigt, um im Sinn der Verfahrensökonomie nicht unnötige Ermittlungen zu provozieren. Es handelte sich dabei nicht um ein "obiter dictum", wie von der Beschwerde behauptet, sondern um verbindliche Vorgaben für das Ermittlungsverfahren, an die die Behörde gebunden war. Damit gab das Bundesverwaltungsgericht aber auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Möglichkeit, diese Rechtsansicht vor Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu bekämpfen, und nicht erst nach Durchführung u.U. aufwändiger nicht zielführender Ermittlungen, was weitere Rechtsgänge nach sich gezogen hätte. Nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss nach § 28 Abs. 3 VwGVG ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgegangen ist. Der VwGH hat die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG übertragen. Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes neben den Verwaltungsbehörden auch auf das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden. Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (vgl. zu allem VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).Der VwGH hat die zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG übertragen. Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes neben den Verwaltungsbehörden auch auf das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gebunden. Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren vergleiche zu allem VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118). Zu den tragenden Aufhebungsgründen gehören insbesondere auch jene Vorgaben, die der Verwaltungsbehörde zu ihrem weiteren Vorgehen gemacht werden, die zwar der Aufhebung nicht notwendigerweise unmittelbar zugrunde liegen, allerdings einen notwendigen Teil des gesamten Gedankenzusammenhangs bilden. Die Bindungswirkung hat so eine Steuerungs- und Lenkungsfunktion, weil das Verwaltungsgericht die Behörde u.a. dazu anleiten kann, in welche Richtung weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind (Haas, Zur Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG, ZfV 2017, 300, 305f mwN). Es handelte sich bei den der Behörde aufgetragenen Modalitäten der Kumulationsprüfung daher um tragende Gründe der Entscheidung. Das Vorbringen zur fehlenden Berücksichtigung nicht gleichartiger Vorhaben bei der Kumulationsprüfung ist daher nicht zulässig und kann vom Gericht nicht in Verhandlung genommen werden.Zu den tragenden Aufhebungsgründen gehören insbesondere auch jene Vorgaben, die der Verwaltungsbehörde zu ihrem weiteren Vorgehen gemacht werden, die zwar der Aufhebung nicht notwendigerweise unmittelbar zugrunde liegen, allerdings einen notwendigen Teil des gesamten Gedankenzusammenhangs bilden. Die Bindungswirkung hat so eine Steuerungs- und Lenkungsfunktion, weil das Verwaltungsgericht die Behörde u.a. dazu anleiten kann, in welche Richtung weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind (Haas, Zur Bindung an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG, ZfV 2017, 300, 305f mwN). Es handelte sich bei den der Behörde aufgetragenen Modalitäten der Kumulationsprüfung daher um tragende Gründe der Entscheidung. Das Vorbringen zur fehlenden Berücksichtigung nicht gleichartiger Vorhaben bei der Kumulationsprüfung ist daher nicht zulässig und kann vom Gericht nicht in Verhandlung genommen werden. 3.2. Nicht explizit in der Beschwerde ausgeführt, jedoch als Verfahrensmangel angedeutet wurde die mangelnde Begründung der Feststellungen im Bescheid, um welche Art der Anlage es sich handelt, eine Frage, die dafür relevant ist, ob ein etwa anzuwendender Tagesschwellenwert der EU-UVP-Richtlinie überschritten wird. Dazu findet sich zwar eine detailliertere Ansicht der Projektwerberin im Akt, ansonsten jedoch nur die lapidare Aussage eines Sachverständigen, das Aufbereitungsverfahren der Fa. FCC stelle ein rein physikalisches Verfahren dar, eine chemische Behandlung finde nicht statt. Die Behandlungsanlage weise eine Maximalkapazität von 900 t/Jahr auf. Der in dieser gutachterlichen Stellungnahme vorgenommene Hinweis auf eine Inspektionsschrift vom 28.3.2016 geht insofern ins Leere, als dieser Inspektionsschrift eine nähere Begründung dieser Aussagen des Sachverständigen nicht zu entnehmen ist. Die sachverständige Aussage war für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar. Das für das Bundesverwaltungsgericht erstellte schriftliche Gutachten samt Erläuterung in der mündlichen Verhandlung hat aber die Nachvollziehbarkeit dieser Aussagen ergeben. Die Feststellung der Behörde im angefochtenen Bescheid, dass es sich bei der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage um eine Anlage zur physikalischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer genehmigten Kapazität von 34 000 t/a handelt, die damit den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht überschreitet und ihrer Natur nach auch den - erst nach Genehmigung der Anlage aufgrund einer ordnungsgemäßen Umsetzung der UVP-Richtlinie eingeführten - Tagesschwellenwert von 100t/d nicht zu erfüllen hatte, weil es sich um keine Abfallbeseitigungsanlage zur Verbrennung oder chemischen Behandlung handelt, erweist sich damit als zutreffend. Es war somit zum Genehmigungszeitpunkt keine UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Z 2 oder § 3a Abs. 2 i. V.m. Anhang 1 Z 2 gegeben.Die Feststellung der Behörde im angefochtenen Bescheid, dass es sich bei der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage um eine Anlage zur physikalischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer genehmigten Kapazität von 34 000 t/a handelt, die damit den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 nicht überschreitet und ihrer Natur nach auch den - erst nach Genehmigung der Anlage aufgrund einer ordnungsgemäßen Umsetzung der UVP-Richtlinie eingeführten - Tagesschwellenwert von 100t/d nicht zu erfüllen hatte, weil es sich um keine Abfallbeseitigungsanlage zur Verbrennung oder chemischen Behandlung handelt, erweist sich damit als zutreffend. Es war somit zum Genehmigungszeitpunkt keine UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 2, oder Paragraph 3 a, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Anhang 1 Ziffer 2, gegeben. Ebenfalls zutreffend sind auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass sich im räumlichen Zusammenhang nur die CP-Anlage der Projektwerberin befindet, die aber nur eine maximale Behandlungskapazität von 900 t/a aufweist, und daher der Schwellenwert von 35 000 t/a durch die Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage auch gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang nicht erreicht wird. Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 oder des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000, wonach bei Kumulation mit gleichartigen Vorhaben, die gemeinsam mit dem geplanten Vorhaben die Schwellenwerte oder Kriterien erreichen, eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, war daher ebenfalls nicht erfüllt.Ebenfalls zutreffend sind auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass sich im räumlichen Zusammenhang nur die CP-Anlage der Projektwerberin befindet, die aber nur eine maximale Behandlungskapazität von 900 t/a aufweist, und daher der Schwellenwert von 35 000 t/a durch die Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage auch gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang nicht erreicht wird. Der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, oder des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000, wonach bei Kumulation mit gleichartigen Vorhaben, die gemeinsam mit dem geplanten Vorhaben die Schwellenwerte oder Kriterien erreichen, eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, war daher ebenfalls nicht erfüllt. Aus diesem Grund erfolge die behördliche Entscheidung zu Recht. 3.3. Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; zur Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 oder des 3a Abs. 6 UVP-G 2000 etwa die bei Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 3 Rz 8 ff angeführte Rechtsprechung und jüngst etwa VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, oder des 3a Absatz 6, UVP-G 2000 etwa die bei Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 3, Rz 8 ff angeführte Rechtsprechung und jüngst etwa VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2172218.1.00