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{'item': 'W111 2009294-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 8Artikel 1§ 24§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW111 2009294-1 SpruchW111 2009294-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einze

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheides behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 23.01.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben anzugehören; er sei im Jänner 2014 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, von der tschetschenischen Polizei festgenommen und zu einem Jahr gerichtlicher Haft verurteilt worden zu sein, da er entfernten Verwandten, welche gegen das russische Regime gekämpft hätten, Essen gegeben hätte. Folglich sei er bis 15.05.2010 im Gefängnis gewesen; nach seiner Entlassung sei er bis zu seiner Ausreise etwa zehnmal von der Polizei festgenommen worden; er sei jedes Mal verhört und ab und zu auch bedroht und geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, es könnte sein, dass er wieder festgenommen und eingesperrt, eventuell auch ermordet, werden könnte. Am 12.03.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin funktioniere gut. Nach seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, schilderte der Beschwerdeführer, seinen Lebensunterhalt zuletzt finanziert zu haben, indem er schwarz auf verschiedenen Baustellen gearbeitet hätte; bis zu seiner Ausreise habe er in seinem Elternhaus im Ort XXXX gelebt. Zu seinen Fluchtgründen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2009 im Zuge eines Gerichtsverfahrens wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern verurteilt worden zu sein, da er seinem Cousin dritten Grades mit Lebensmitteln geholfen hätte. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Mitte Mai 2010 sei er weiterhin von den Behörden seines Heimat-Rayons verfolgt worden. Er sei ständig im Verdacht gewesen, wenn irgendwo etwas passiert wäre, obwohl er keine Verbindungen mehr zu Widerstandskämpfern gehabt hätte. Manchmal sei er von Zuhause mitgenommen und befragt worden, manchmal habe er selbst zu Einvernahmen kommen müssen; nach derartigen Einvernahmen habe er sich oft bedroht gefühlt. Im Vorfeld seiner gerichtlichen Verurteilung sei er bereits zwei Tage früher als im Gerichtsurteil ersichtlich festgenommen und eingesperrt worden. Man habe ihn an einen Heizkörper gekettet, ihn verhört und ihn dazu bringen wollen, zu gestehen, dass er die Rebellen mit Waffen, nicht bloß mit Lebensmitteln, beliefert hätte. Als er sich geweigert hätte, sei er vom Leiter des XXXX mit einem Gummistock geschlagen, mit den Füßen getreten und mit Fäusten geschlagen worden. Für zwei Tage sei er dort eingesperrt gewesen und habe Dokumente unterzeichnet, wonach er seinen Verwandten unterstützt hätte. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass man ein Straffverfahren gegen seine Person eröffnen würde, er sei in Untersuchungshaft gekommen und in weiterer Folge zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach dem konkreten Auslöser für seine Ausreise am 10.01.2014 gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, sich aufgrund seiner ständigen Probleme mit den Behörden in seiner Herkunftsregion an verschiedenen anderen Orten der Russischen Föderation, beispielsweise in XXXX und XXXX, aufgehalten und als Bauarbeiter gearbeitet zu haben. Bei der Arbeit seien sie immer wieder von den russischen Behörden überprüft worden und sohin habe er immer wieder Probleme bei der Arbeit gehabt; beispielsweise sei er Ende 2011 in KXXXX von der Polizei kontrolliert und am späten Abend festgenommen worden. Man habe ihn bis ein Uhr nachts angehalten und ihn nach möglichen Verbindungen zu Widerstandskämpfern gefragt. Er habe ein Aufenthaltsverbot für XXXX erhalten und stünde nunmehr auf irgendeiner Liste, weshalb er überall mit Problemen zu rechnen hätte. Da er auf einer Fahndungsliste stünde, könnte er auch bei seiner Tante in XXXX nicht ruhig leben. Weiters berichtete der Beschwerdeführer über einen Vorfall im April 2011, als er gemeinsam mit acht Freunden in XXXX (Inguschetien) von Verkehrspolizisten aufgehalten und kontrolliert worden wäre; da der Beschwerdeführer bereits einmal in Konflikt mit dem Gesetz geraten wäre, sei dieser festgenommen und seine Freunde freigelassen worden. In der Folge sei er mit Gerichtsurteil zu einer zehntägigen Haft verurteilt worden, da er am 01.04.2011, dem Tag als er sich richtigerweise in XXXX aufgehalten hätte, vermeintlich bei sich zuhause die Polizei beschimpft hätte. Am
  2. Jänner dieses Jahres sei er gemeinsam mit anderen jungen Leuten in der Moschee festgenommen worden, wieder sei es zu einer Anhaltung seiner Person aufgrund seiner Vorverurteilung gekommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden; im Zuge seiner letzten Festnahme sei ihm durch die Behörden gedroht worden, dass er nicht mehr lange zu leben hätte; die Behörden seien oft zu ihm nach Hause gekommen und hätten die gesamte Familie tyrannisiert. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, alles vorgebracht zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.Am 12.03.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin funktioniere gut. Nach seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, schilderte der Beschwerdeführer, seinen Lebensunterhalt zuletzt finanziert zu haben, indem er schwarz auf verschiedenen Baustellen gearbeitet hätte; bis zu seiner Ausreise habe er in seinem Elternhaus im Ort römisch 40 gelebt. Zu seinen Fluchtgründen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2009 im Zuge eines Gerichtsverfahrens wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern verurteilt worden zu sein, da er seinem Cousin dritten Grades mit Lebensmitteln geholfen hätte. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Mitte Mai 2010 sei er weiterhin von den Behörden seines Heimat-Rayons verfolgt worden. Er sei ständig im Verdacht gewesen, wenn irgendwo etwas passiert wäre, obwohl er keine Verbindungen mehr zu Widerstandskämpfern gehabt hätte. Manchmal sei er von Zuhause mitgenommen und befragt worden, manchmal habe er selbst zu Einvernahmen kommen müssen; nach derartigen Einvernahmen habe er sich oft bedroht gefühlt. Im Vorfeld seiner gerichtlichen Verurteilung sei er bereits zwei Tage früher als im Gerichtsurteil ersichtlich festgenommen und eingesperrt worden. Man habe ihn an einen Heizkörper gekettet, ihn verhört und ihn dazu bringen wollen, zu gestehen, dass er die Rebellen mit Waffen, nicht bloß mit Lebensmitteln, beliefert hätte. Als er sich geweigert hätte, sei er vom Leiter des römisch 40 mit einem Gummistock geschlagen, mit den Füßen getreten und mit Fäusten geschlagen worden. Für zwei Tage sei er dort eingesperrt gewesen und habe Dokumente unterzeichnet, wonach er seinen Verwandten unterstützt hätte. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass man ein Straffverfahren gegen seine Person eröffnen würde, er sei in Untersuchungshaft gekommen und in weiterer Folge zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach dem konkreten Auslöser für seine Ausreise am 10.01.2014 gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, sich aufgrund seiner ständigen Probleme mit den Behörden in seiner Herkunftsregion an verschiedenen anderen Orten der Russischen Föderation, beispielsweise in römisch 40 und römisch 40 , aufgehalten und als Bauarbeiter gearbeitet zu haben. Bei der Arbeit seien sie immer wieder von den russischen Behörden überprüft worden und sohin habe er immer wieder Probleme bei der Arbeit gehabt; beispielsweise sei er Ende 2011 in KXXXX von der Polizei kontrolliert und am späten Abend festgenommen worden. Man habe ihn bis ein Uhr nachts angehalten und ihn nach möglichen Verbindungen zu Widerstandskämpfern gefragt. Er habe ein Aufenthaltsverbot für römisch 40 erhalten und stünde nunmehr auf irgendeiner Liste, weshalb er überall mit Problemen zu rechnen hätte. Da er auf einer Fahndungsliste stünde, könnte er auch bei seiner Tante in römisch 40 nicht ruhig leben. Weiters berichtete der Beschwerdeführer über einen Vorfall im April 2011, als er gemeinsam mit acht Freunden in römisch 40 (Inguschetien) von Verkehrspolizisten aufgehalten und kontrolliert worden wäre; da der Beschwerdeführer bereits einmal in Konflikt mit dem Gesetz geraten wäre, sei dieser festgenommen und seine Freunde freigelassen worden. In der Folge sei er mit Gerichtsurteil zu einer zehntägigen Haft verurteilt worden, da er am 01.04.2011, dem Tag als er sich richtigerweise in römisch 40 aufgehalten hätte, vermeintlich bei sich zuhause die Polizei beschimpft hätte. Am
  3. Jänner dieses Jahres sei er gemeinsam mit anderen jungen Leuten in der Moschee festgenommen worden, wieder sei es zu einer Anhaltung seiner Person aufgrund seiner Vorverurteilung gekommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden; im Zuge seiner letzten Festnahme sei ihm durch die Behörden gedroht worden, dass er nicht mehr lange zu leben hätte; die Behörden seien oft zu ihm nach Hause gekommen und hätten die gesamte Familie tyrannisiert. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, alles vorgebracht zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift. Der Beschwerdeführer brachte neben seinem russischen Führerschein ein Konvolut an russischsprachigen Unterlagen hinsichtlich seines Strafverfahrens in der Russischen Föderation in Vorlage, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Übersetzung zugeführt und in Kopie zum Akt genommen wurden. Darunter finden sich eine Identitätskarte über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer näher genannten Strafanstalt, ein Ankündigungsschreiben über die Einleitung eines Verfahrens wegen Gehilfenschaft für illegale Gruppierungen durch die Ermittlungsabteilung bei der Abteilung für Inneres des XXXX-Rayons vom 15.05.2009 sowie ein Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens, da der Beschwerdeführer Beihilfen bei der Lebensmittelversorgung für eine näher genannte bewaffnete Gruppierung geleistet hätte; weiters ein mit "Schlussbestimmung über die Strafverfahrenseinleitung" betiteltes Schreiben vom 15.05.2009, eine Haft- sowie Entlassungsbestätigung vom 14.05.2010, das Gerichtsurteil vom XXXX, in welchem der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens laut eines näher angeführten Artikels des russischen Strafgesetzbuches für schuldig befunden und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe in einer Strafkolonie verurteilt wurde; sowie Gerichtsbeschlüsse über die Befugnis der Hausdurchsuchung sowie über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 17.05.2009;Der Beschwerdeführer brachte neben seinem russischen Führerschein ein Konvolut an russischsprachigen Unterlagen hinsichtlich seines Strafverfahrens in der Russischen Föderation in Vorlage, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Übersetzung zugeführt und in Kopie zum Akt genommen wurden. Darunter finden sich eine Identitätskarte über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer näher genannten Strafanstalt, ein Ankündigungsschreiben über die Einleitung eines Verfahrens wegen Gehilfenschaft für illegale Gruppierungen durch die Ermittlungsabteilung bei der Abteilung für Inneres des XXXX-Rayons vom 15.05.2009 sowie ein Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens, da der Beschwerdeführer Beihilfen bei der Lebensmittelversorgung für eine näher genannte bewaffnete Gruppierung geleistet hätte; weiters ein mit "Schlussbestimmung über die Strafverfahrenseinleitung" betiteltes Schreiben vom 15.05.2009, eine Haft- sowie Entlassungsbestätigung vom 14.05.2010, das Gerichtsurteil vom römisch 40 , in welchem der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens laut eines näher angeführten Artikels des russischen Strafgesetzbuches für schuldig befunden und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe in einer Strafkolonie verurteilt wurde; sowie Gerichtsbeschlüsse über die Befugnis der Hausdurchsuchung sowie über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 17.05.2009; Am 10.06.2014 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher dieser zu einzelnen Aspekten der vorgebrachten Anhaltungen seiner Person näher befragt wurde
  4. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 10.06.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem

§ 8Absatz 1 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Absatz 4 Asyl

G eine bis zum 10.06.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 10.06.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine bis zum 10.06.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes wurden als glaubwürdig erachtet, jedoch nicht als Konventionsgrund

Artikel 1Abschnitt 2 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund dessen politischer Gesinnung drohe. Dass der Beschwerdeführer für den Tatbestand der Unterstützung der Rebellen - wofür laut aktuellen Länderberichten ein Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bestünde - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt worden wäre, lasse den Schluss zu, dass sein Verfahren ordnungsgemäß und rechtmäßig verlaufen wäre. Die glaubhaft gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung beruhe gerade nicht auf einem Konventionsgrund, sondern auf dessen Straffälligkeit im Heimatland. Dass bei Vorfällen jeglicher Art zuerst vorbestrafte Bürger ins Blickfeld der Polizeibehörden gerieten, sei in den meisten Ländern der Welt zu beobachten. Der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können, jedoch würden dessen Probleme in seiner gerichtlichen Verurteilung und nicht in Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung wurzeln. Da im Falle des Beschwerdeführers zumindest die Möglichkeit einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG anzunehmen wäre, sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes wurden als glaubwürdig erachtet, jedoch nicht als Konventionsgrund

Artikel 1Abschnitt 2 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund dessen politischer Gesinnung drohe. Dass der Beschwerdeführer für den Tatbestand der Unterstützung der Rebellen - wofür laut aktuellen Länderberichten ein Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bestünde - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt worden wäre, lasse den Schluss zu, dass sein Verfahren ordnungsgemäß und rechtmäßig verlaufen wäre. Die glaubhaft gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung beruhe gerade nicht auf einem Konventionsgrund, sondern auf dessen Straffälligkeit im Heimatland. Dass bei Vorfällen jeglicher Art zuerst vorbestrafte Bürger ins Blickfeld der Polizeibehörden gerieten, sei in den meisten Ländern der Welt zu beobachten. Der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können, jedoch würden dessen Probleme in seiner gerichtlichen Verurteilung und nicht in Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung wurzeln. Da im Falle des Beschwerdeführers zumindest die Möglichkeit einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG anzunehmen wäre, sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt. 3. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 27.06.2014 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl

§ 3Asyl

G zu gewähren und eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers sehr wohl eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen eines in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motivs vorliege. Beiliegend wurde ein russischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt (welches über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts am 15.07.2014 ins Deutsche übersetzt wurde), in welchem dieser im Wesentlichen sein vor der Behörde erstattetes Vorbringen wiederholte; er sei im Jahr 2009 wegen § 208 verurteilt und im Jahr 2010 aus der Haft entlassen worden. In weiterer Folge habe es kein einziges Jahr gegeben, in welchem der Beschwerdeführer nicht verhört worden wäre, in seinem Dorf sei er der allererste Verdächtige gewesen. Er habe vorwiegend nicht zu Hause gelebt, aus Angst, dass man ihn wieder verschleppen oder inhaftieren würde. Auch jetzt habe er Angst, dort zu bleiben, da man nach ihm frage. Seine Verwandten hätten sich an Kampfhandlungen beteiligt; er wisse nicht, wen von den Sicherheitsbehörden sie umgebracht oder verletzt hätten. Es sei daher möglich, dass ihn zu Hause die Blutrache verfolgen würde.3. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 27.06.2014 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl

Paragraph 3, AsylG zu gewähren und eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers sehr wohl eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen eines in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motivs vorliege. Beiliegend wurde ein russischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt (welches über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts am 15.07.2014 ins Deutsche übersetzt wurde), in welchem dieser im Wesentlichen sein vor der Behörde erstattetes Vorbringen wiederholte; er sei im Jahr 2009 wegen Paragraph 208, verurteilt und im Jahr 2010 aus der Haft entlassen worden. In weiterer Folge habe es kein einziges Jahr gegeben, in welchem der Beschwerdeführer nicht verhört worden wäre, in seinem Dorf sei er der allererste Verdächtige gewesen. Er habe vorwiegend nicht zu Hause gelebt, aus Angst, dass man ihn wieder verschleppen oder inhaftieren würde. Auch jetzt habe er Angst, dort zu bleiben, da man nach ihm frage. Seine Verwandten hätten sich an Kampfhandlungen beteiligt; er wisse nicht, wen von den Sicherheitsbehörden sie umgebracht oder verletzt hätten. Es sei daher möglich, dass ihn zu Hause die Blutrache verfolgen würde. 4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 24.11.2017 wurden Unterlagen betreffend das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers übermittelt, darunter insbesondere die Geburtsurkunde der im Juni 2017 in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: 1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  4. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.
  5. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte als den Grund seiner Flucht im Wesentlichen vor, im Jahr 2009 in seiner Herkunftsregion Tschetschenien aufgrund der Unterstützung einer Gruppe von Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln strafgerichtlich zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Nach Entlassung aus der Strafhaft sei er weiterhin im Blickfeld der Behörden geblieben und wiederholtermaßen zu Verhören mitgenommen worden. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung sei er bei Vorfällen jeglicher Art der erste Verdächtige gewesen; er habe aus diesem Grund versucht, an unterschiedlichen Orten der Russischen Föderation zu leben, doch sei es auch dort zu Problemen mit den jeweiligen Polizeibehörden gekommen. Im Rahmen des angefochtenen Bescheides wurde es seitens der Behörde als glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der von ihm dargelegten Furcht verlassen hätte (vgl. die Seiten 8, 25-27 des angefochtenen Bescheides). Gleichzeitig ging die Behörde davon aus, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Vorbringen jedoch auch im Falle einer Wahrunterstellung nicht als asylrelevant zu werten wäre, da dessen Furcht vor einer eventuellen Verfolgung auf keinem Konventionsgrund, sondern dessen Straffälligkeit im Heimatland beruhe (vgl. die Seiten 2527 des angefochtenen Bescheides).Im Rahmen des angefochtenen Bescheides wurde es seitens der Behörde als glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der von ihm dargelegten Furcht verlassen hätte vergleiche die Seiten 8, 25-27 des angefochtenen Bescheides). Gleichzeitig ging die Behörde davon aus, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Vorbringen jedoch auch im Falle einer Wahrunterstellung nicht als asylrelevant zu werten wäre, da dessen Furcht vor einer eventuellen Verfolgung auf keinem Konventionsgrund, sondern dessen Straffälligkeit im Heimatland beruhe vergleiche die Seiten 2527 des angefochtenen Bescheides). Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 208 des russischen Strafgesetzbuchs aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln, welche durch den Beschwerdeführer durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen untermauert wurde, nicht in Zweifel zog.Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Artikel 208, des russischen Strafgesetzbuchs aufgrund der Unterstützung von Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln, welche durch den Beschwerdeführer durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen untermauert wurde, nicht in Zweifel zog. Dem angefochtenen Bescheid fehlt jedoch jegliche Nachvollziehbarkeit in Bezug auf die weiteren Schlussfolgerungen der Behörde hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid in pauschaler Weise davon aus, dass eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat auf dessen strafgerichtlicher Verurteilung, und sohin nicht auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Motiv beruhe. Aus dem Bescheid ergibt sich jedoch in keiner Weise, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Behörde zu jener Sichtweise gelangt. Da der Beschwerdeführer die in der Russischen Föderation gerichtlich verhängte Strafe grundsätzlich bereits im Jahr 2010 verbüßt hatte, lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte behördliche Verfolgung seiner Person ihren Grund in einer legitimen Straffverfolgung hätte (zur diesbezüglichen Abgrenzungsfrage vgl. etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133; 25.3.1999, 98/20/0431; 18.12.1996, 96/20/0793), sondern erscheint es - sofern man die Angaben des Beschwerdeführers zu den wiederholten Festnahmen seiner Person als glaubwürdig erachtet (siehe dazu sogleich) - zumindest denkmöglich, dass die tschetschenischen Behörden dem Beschwerdeführer auf Basis seiner damaligen Verurteilung nunmehr eine bestimmte politische Gesinnung unterstellen und der Grund einer etwaigen Verfolgung in Konsequenz in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive begründet läge.Dem angefochtenen Bescheid fehlt jedoch jegliche Nachvollziehbarkeit in Bezug auf die weiteren Schlussfolgerungen der Behörde hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid in pauschaler Weise davon aus, dass eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat auf dessen strafgerichtlicher Verurteilung, und sohin nicht auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Motiv beruhe. Aus dem Bescheid ergibt sich jedoch in keiner Weise, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Behörde zu jener Sichtweise gelangt. Da der Beschwerdeführer die in der Russischen Föderation gerichtlich verhängte Strafe grundsätzlich bereits im Jahr 2010 verbüßt hatte, lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte behördliche Verfolgung seiner Person ihren Grund in einer legitimen Straffverfolgung hätte (zur diesbezüglichen Abgrenzungsfrage vergleiche etwa VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133; 25.3.1999, 98/20/0431; 18.12.1996, 96/20/0793), sondern erscheint es - sofern man die Angaben des Beschwerdeführers zu den wiederholten Festnahmen seiner Person als glaubwürdig erachtet (siehe dazu sogleich) - zumindest denkmöglich, dass die tschetschenischen Behörden dem Beschwerdeführer auf Basis seiner damaligen Verurteilung nunmehr eine bestimmte politische Gesinnung unterstellen und der Grund einer etwaigen Verfolgung in Konsequenz in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive begründet läge. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, fehlen dem Bescheid jedoch jegliche Ermittlungsergebnisse. So sind dem angefochtenen Bescheid einerseits keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, mit welchen allfälligen Konsequenzen eine Person, welche aufgrund der Unterstützung einer Rebellengruppierung in einer untergeordneten Funktion in der Russischen Föderation strafrechtlich verurteilt wurde, nach ihrer Entlassung zu rechnen hätte; das Bundesamt hat keinerlei Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Darlegungen des Beschwerdeführers - demzufolge er infolge seiner Entlassung aus der Strafhaft weiterhin im Visier der Behörden geblieben und in den folgenden Jahren mehrmals (grundlos) festgenommen und verhört worden wäre - vor dem Hintergrund der allgemeinen Gegebenheiten in Tschetschenien respektive in der Russischen Föderation als plausibel erachtet werden können. Desweiteren lassen sich dem angefochtenen Bescheid (bejahendenfalls) auch keinerlei Informationen hinsichtlich Ausmaß und Intensität der die betreffende Person anzunehmenderweise erwarteten Konsequenzen ableiten, wodurch auch die Beurteilung nicht möglich ist, ob derartige behördliche "Schikanen" in ihrem Ausmaß allenfalls eine asylrelevante Eingriffsintensität erreichen könnten (durch die - fallbezogen nicht näher begründete - Gewährung subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer bejahte die Behörde jedenfalls implizit das Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdungssituation). Neben fehlenden Feststellungen zu den fallspezifisch relevanten objektiven Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist dem behördlichen Ermittlungsverfahren überdies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Vorfälle nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu entnehmen. Den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde lässt sich keine vertiefte Befragung zu den im Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Strafhaft behauptetermaßen erfolgten polizeilichen Festnahmen und Verhören seiner Person entnehmen. Der Beschwerdeführer, welcher anlässlich seiner Erstbefragung von etwa zehn Festnahmen im Zeitraum zwischen der Entlassung aus der Strafhaft und seiner Ausreise gesprochen hat, wurde insbesondere nicht näher über den Ablauf und Inhalt jener Verhöre befragt sowie dazu, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß, es im Zuge seiner Anhaltungen zu körperlichen Misshandlungen seiner Person gekommen wäre. Auch insofern fehlt eine Ermittlungsgrundlage, um beurteilen zu können, ob die durch den Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle das Ausmaß legitimer behördlicher Ermittlungstätigkeit überschritten haben respektive ob in diesen allenfalls eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu erblicken sei. Auch zum Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation auf einer Art "Fahndungsliste" befinden würde, wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keinerlei näheren Ermittlungsschritte gesetzt. Vollständigkeitshalber anzumerken ist auch, dass dem angefochtenen Bescheid keine Ermittlungen bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes und des Zeitraums der Unterstützung der tschetschenischen Rebellenbewegung durch den Beschwerdeführer zu entnehmen sind, welche sich jedoch im Hinblick auf die Prüfung des möglichen Vorliegens eines allfälligen Asylausschlussgrundes

§ 6Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 als erforderlich erweisen.Vollständigkeitshalber anzumerken ist auch, dass dem angefochtenen Bescheid keine Ermittlungen bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes und des Zeitraums der Unterstützung der tschetschenischen Rebellenbewegung durch den Beschwerdeführer zu entnehmen sind, welche sich jedoch im Hinblick auf die Prüfung des möglichen Vorliegens eines allfälligen Asylausschlussgrundes

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als erforderlich erweisen. Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. So wurden fallgegenständlich keinerlei konkrete Ermittlungsschritte zum als fluchtkausal vorgebrachten Sachverhalt gesetzt, insbesondere wurden keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Behörden seines Herkunftsstaates diesem - auch noch mehrere Jahre später - eine bestimmte politische Gesinnung unterstellen und er aus diesem Grund mit hinreichend intensiven Eingriffen in die zu schützende Sphäre zu rechnen hätte. Ebenso fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem möglichen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.

  1. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint. Der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid - in pauschaler Weise - als glaubhaft erachtet wurden, entbindet die Behörde nicht von den im Hinblick auf eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung notwendigen Ermittlungsschritten. 2.
  2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Ermittlungsergebnisse im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere der ins Treffen geführten Furcht vor gezielter Verfolgung durch die tschetschenischen respektive russischen Behörden in Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2009, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. 2.
  3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  2. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
  3. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  4. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  3. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
  4. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  5. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W111.2009294.1.00

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