Obsah (16)
§§ 28Art. 133§ 52§§ 54§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW111 2139471-1 SpruchW111 2139471-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr.
§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien und vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1015629205-14717509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 zu Recht:
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien und vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1015629205-14717509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 zu Recht: A) I. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005 idg
F iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. II.
§§ 54und 55 Asyl
G 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF wirdrömisch zwei.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG idgF wird XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte - nachdem er im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-VO auf dem Luftweg von Schweden nach Österreich rücküberstellt worden war - am 17.06.2014 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer, welcher sich zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines durch die österreichische Vertretungsbehörde in XXXX ausgestellten Visums und eines im Dezember 2013 ausgestellten äthiopischen Reisedokuments befunden hat, gab auf die Frage nach seinem Ausreisegrund im Wesentlichen an, den politischen Druck in seiner Heimat nicht mehr ausgehalten zu haben. Er sei als Chauffeur für die dortige Regierung tätig gewesen und habe für die Gegner der Regierung spioniert. Die Regierung sei dahinter gekommen und hätte ihn in der Folge beobachtet; aus Angst vor einer Festnahme habe er sich zur Flucht entschlossen.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte - nachdem er im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-VO auf dem Luftweg von Schweden nach Österreich rücküberstellt worden war - am 17.06.2014 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer, welcher sich zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines durch die österreichische Vertretungsbehörde in römisch 40 ausgestellten Visums und eines im Dezember 2013 ausgestellten äthiopischen Reisedokuments befunden hat, gab auf die Frage nach seinem Ausreisegrund im Wesentlichen an, den politischen Druck in seiner Heimat nicht mehr ausgehalten zu haben. Er sei als Chauffeur für die dortige Regierung tätig gewesen und habe für die Gegner der Regierung spioniert. Die Regierung sei dahinter gekommen und hätte ihn in der Folge beobachtet; aus Angst vor einer Festnahme habe er sich zur Flucht entschlossen. Mit Eingabe vom 24.06.2014 wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Auf Ansuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die Österreichische Botschaft XXXX am 02.04.2015 die Unterlagen, welche der am 20.01.2014 erfolgten Ausstellung eines Schengen-Visums an den Beschwerdeführer zugrunde gelegen haben (vgl. AS 75 ff). Unter diesen findet sich insbesondere eine Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers, Herrn XXXX , bei welchem es sich um den XXXX handle. Außerdem liegt ein Schreiben der Stadtverwaltung von XXXX vor, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer als Fahrer für die Stadtverwaltung tätig wäre und eine 90-tägige unbezahlte Freistellung für den Besuch von XXXX erhalte. Als Zweck des beantragten Visums wurde insbesondere die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem näher genannten Verein sowie das Kennenlernen der österreichischen Kultur und der deutschen Sprache angeführt. Aus einem Bericht des Einladers vom 18.04.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 11.04.2014 unbekannten Aufenthalts gewesen wäre.Auf Ansuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die Österreichische Botschaft römisch 40 am 02.04.2015 die Unterlagen, welche der am 20.01.2014 erfolgten Ausstellung eines Schengen-Visums an den Beschwerdeführer zugrunde gelegen haben vergleiche AS 75 ff). Unter diesen findet sich insbesondere eine Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers, Herrn römisch 40 , bei welchem es sich um den römisch 40 handle. Außerdem liegt ein Schreiben der Stadtverwaltung von römisch 40 vor, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer als Fahrer für die Stadtverwaltung tätig wäre und eine 90-tägige unbezahlte Freistellung für den Besuch von römisch 40 erhalte. Als Zweck des beantragten Visums wurde insbesondere die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem näher genannten Verein sowie das Kennenlernen der österreichischen Kultur und der deutschen Sprache angeführt. Aus einem Bericht des Einladers vom 18.04.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 11.04.2014 unbekannten Aufenthalts gewesen wäre. Am 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er kurz zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf der Befragung vgl. AS 233 bis 263), in Äthiopien erlittener Misshandlungen in Österreich vor kurzem am Knie operiert worden zu sein; er sei der Volksgruppe der Amhara sowie dem orthodoxen Glauben zugehörig, er sei ledig und habe ein vierjähriges Kind, welches bei den Eltern seiner Freundin in Äthiopien lebe. Seinen Herkunftsstaat habe er im Jahr 2014 aufgrund einer Bedrohung durch Regierungsbeamte verlassen. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich für die Regierung gearbeitet, wobei es seine Aufgabe gewesen wäre, die Opposition auszuspionieren. Auf Basis der durch den Beschwerdeführer gesammelten Informationen seien Menschen entführt und eliminiert worden. Der Beschwerdeführer habe u.a. die Aufgabe zugewiesen bekommen, den Bürgermeister zu schützen und dessen Chauffeur auszuspionieren. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer erkannt, dass diese Maßnahmen keinen Nutzen für das äthiopische Volk hätten, worauf er in der Folge auch seinen Chef angesprochen hätte. Nach Bekanntwerden seiner kritischen Haltung sei der Beschwerdeführer zunächst gewarnt und später von zwei Männern in Zivilbekleidung mit zur Polizeistation genommen worden, wo man ihn geschlagen und gefoltert hätte. Nach etwa vier bis fünf Tagen sei er nach einer Verwarnung seiner Person freigelassen worden, eine Woche später habe er seinen Dienst fortsetzen müssen. In der Folge habe der Beschwerdeführer herausgefunden, dass ein Brand auf einer Veranstaltung einer Oppositionspartei vorsätzlich durch Mitarbeiter der Regierung verursacht worden wäre, worüber er die betreffende Oppositionspartei in Kenntnis gesetzt hätte. Dieser Umstand wiederum sei der Regierung bekannt geworden, woraufhin der Beschwerdeführer abermals entführt worden wäre. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo sich weitere Gefangene befunden hätten und wo er in der Folge abermals Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen wäre. Den Gefangenen sei es eines Abends gelungen, die Wächter zu überwältigen und zu flüchten; der Beschwerdeführer sei daraufhin nach XXXX gelangt, wo er sich versteckt gehalten hätte und einem ihm bekannten Österreicher, welchen er im Jahr 2013 in Äthiopien kennengelernt hätte, seine Schwierigkeiten mitgeteilt hätte, woraufhin dieser ihm eine Einladung nach Österreich, auf deren Grundlage ein Visum ausgestellt worden wäre, geschickt hätte.Am 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er kurz zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf der Befragung vergleiche AS 233 bis 263), in Äthiopien erlittener Misshandlungen in Österreich vor kurzem am Knie operiert worden zu sein; er sei der Volksgruppe der Amhara sowie dem orthodoxen Glauben zugehörig, er sei ledig und habe ein vierjähriges Kind, welches bei den Eltern seiner Freundin in Äthiopien lebe. Seinen Herkunftsstaat habe er im Jahr 2014 aufgrund einer Bedrohung durch Regierungsbeamte verlassen. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich für die Regierung gearbeitet, wobei es seine Aufgabe gewesen wäre, die Opposition auszuspionieren. Auf Basis der durch den Beschwerdeführer gesammelten Informationen seien Menschen entführt und eliminiert worden. Der Beschwerdeführer habe u.a. die Aufgabe zugewiesen bekommen, den Bürgermeister zu schützen und dessen Chauffeur auszuspionieren. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer erkannt, dass diese Maßnahmen keinen Nutzen für das äthiopische Volk hätten, worauf er in der Folge auch seinen Chef angesprochen hätte. Nach Bekanntwerden seiner kritischen Haltung sei der Beschwerdeführer zunächst gewarnt und später von zwei Männern in Zivilbekleidung mit zur Polizeistation genommen worden, wo man ihn geschlagen und gefoltert hätte. Nach etwa vier bis fünf Tagen sei er nach einer Verwarnung seiner Person freigelassen worden, eine Woche später habe er seinen Dienst fortsetzen müssen. In der Folge habe der Beschwerdeführer herausgefunden, dass ein Brand auf einer Veranstaltung einer Oppositionspartei vorsätzlich durch Mitarbeiter der Regierung verursacht worden wäre, worüber er die betreffende Oppositionspartei in Kenntnis gesetzt hätte. Dieser Umstand wiederum sei der Regierung bekannt geworden, woraufhin der Beschwerdeführer abermals entführt worden wäre. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo sich weitere Gefangene befunden hätten und wo er in der Folge abermals Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen wäre. Den Gefangenen sei es eines Abends gelungen, die Wächter zu überwältigen und zu flüchten; der Beschwerdeführer sei daraufhin nach römisch 40 gelangt, wo er sich versteckt gehalten hätte und einem ihm bekannten Österreicher, welchen er im Jahr 2013 in Äthiopien kennengelernt hätte, seine Schwierigkeiten mitgeteilt hätte, woraufhin dieser ihm eine Einladung nach Österreich, auf deren Grundlage ein Visum ausgestellt worden wäre, geschickt hätte. Vorgelegt wurden Unterlagen über einen Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers im Juni 2015 sowie Deutschkursbestätigungen. Am 01.08.2015 sowie am 06.08.2015 wurden zwei schriftliche Stellungnahmen des zuvor erwähnten Einladers sowie Unterlagen zur Person des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Geburtsurkunde sowie Zertifikate über im Herkunftsstaat absolvierte Ausbildungen) übermittelt. Mit Eingabe vom 01.09.2015 gab die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass der zuvor erwähnte Einlader eine Adoption des Beschwerdeführers beabsichtige. Am 15.03.2016 wurde der Genannte als Zeuge im Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz einvernommen (vgl. AS 327 bis 333), wobei er im Wesentlichen angab, den Beschwerdeführer im September 2013 im Rahmen einer Projektvorbereitung in Äthiopien kennengelernt zu haben; in weiterer Folge habe der Beschwerdeführer ihn nach der Möglichkeit einer Mitarbeit in jener Organisation, deren Präsident der Zeuge sei, gefragt, woraufhin letzterer den Beschwerdeführer ersucht hätte, im Rahmen eines Straßenkinderprojekts mitzuarbeiten; der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge dezidiert den Wunsch geäußert, nach XXXX zu kommen. Über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die äthiopischen Sicherheitsbehörden sei dem Zeugen nichts bekannt gewesen, er habe jedoch eine Ahnung gehabt und beobachtet, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr belastet wäre. Ein Verfahren zur Adoption des Beschwerdeführers sei anhängig. Der Zeuge legte ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation XXXX vor (vgl. AS 337 bis 373).Mit Eingabe vom 01.09.2015 gab die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass der zuvor erwähnte Einlader eine Adoption des Beschwerdeführers beabsichtige. Am 15.03.2016 wurde der Genannte als Zeuge im Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz einvernommen vergleiche AS 327 bis 333), wobei er im Wesentlichen angab, den Beschwerdeführer im September 2013 im Rahmen einer Projektvorbereitung in Äthiopien kennengelernt zu haben; in weiterer Folge habe der Beschwerdeführer ihn nach der Möglichkeit einer Mitarbeit in jener Organisation, deren Präsident der Zeuge sei, gefragt, woraufhin letzterer den Beschwerdeführer ersucht hätte, im Rahmen eines Straßenkinderprojekts mitzuarbeiten; der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge dezidiert den Wunsch geäußert, nach römisch 40 zu kommen. Über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die äthiopischen Sicherheitsbehörden sei dem Zeugen nichts bekannt gewesen, er habe jedoch eine Ahnung gehabt und beobachtet, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr belastet wäre. Ein Verfahren zur Adoption des Beschwerdeführers sei anhängig. Der Zeuge legte ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation römisch 40 vor vergleiche AS 337 bis 373). Mit Eingabe vom 19.05.2016 wurden durch Herrn XXXX Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers übermittelt (Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen sowie eines ehrenamtlichen Praktikums im Bereich der Bio-Landwirtschaft, vgl. AS 377 bis 389), gleichzeitig informierte der Genannte darüber, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und ihm mittlerweile eine Vater-Sohn-Beziehung entwickelt hätte.Mit Eingabe vom 19.05.2016 wurden durch Herrn römisch 40 Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers übermittelt (Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen sowie eines ehrenamtlichen Praktikums im Bereich der Bio-Landwirtschaft, vergleiche AS 377 bis 389), gleichzeitig informierte der Genannte darüber, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und ihm mittlerweile eine Vater-Sohn-Beziehung entwickelt hätte. Am 11.08.2016 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch, anlässlich derer er nochmals zu seinen Fluchtgründen sowie der Organisation seiner Ausreise befragt wurde (vgl. AS 401 bis 423). Vorgelegt wurden weitere Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers.Am 11.08.2016 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch, anlässlich derer er nochmals zu seinen Fluchtgründen sowie der Organisation seiner Ausreise befragt wurde vergleiche AS 401 bis 423). Vorgelegt wurden weitere Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 05.09.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die herangezogenen Länderberichte zu Äthiopien im Rahmen des Parteiengehörs. Mit Eingabe vom 05.10.2016 wurden Unterlagen betreffend die Teilnahme an einem Pflichtschulabschlusskurs durch den Beschwerdeführer übermittelt. Am 06.10.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zum übermittelten Länderberichtsmaterial ein (vgl. AS 461).Am 06.10.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zum übermittelten Länderberichtsmaterial ein vergleiche AS 461).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs.
1 leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt und wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
§ 46
FPG zulässig ist und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Äthiopien zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätte glaubhaft machen können, zumal es innerhalb seiner Schilderungen zu eklatanten Widersprüchen gekommen wäre und auch die Umstände seiner Antragstellung in Österreich nicht darauf hindeuten würden, dass es sich bei diesem um eine tatsächlich schutzsuchende Person handeln würde (im Detail vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen auf den Seiten 32 bis 36 des angefochtenen Bescheides). Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen gewesen. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würde noch über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Äthiopien zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätte glaubhaft machen können, zumal es innerhalb seiner Schilderungen zu eklatanten Widersprüchen gekommen wäre und auch die Umstände seiner Antragstellung in Österreich nicht darauf hindeuten würden, dass es sich bei diesem um eine tatsächlich schutzsuchende Person handeln würde (im Detail vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen auf den Seiten 32 bis 36 des angefochtenen Bescheides). Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen gewesen. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würde noch über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen. Dieser Bescheid wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation am 25.10.2016 rechtswirksam zugestellt.
- Mit Eingabe vom 07.11.2016 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde (zum detaillierten Inhalt vgl. die Seiten 535 bis 539 des Verwaltungsakts).
- Mit Eingabe vom 07.11.2016 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde (zum detaillierten Inhalt vergleiche die Seiten 535 bis 539 des Verwaltungsakts).
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.11.2016 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 11.09.2017 wurde durch Herrn XXXX ein Konvolut an Personenstandsdokumenten und Zeugnissen des Beschwerdeführers sowie Unterlagen betreffend dessen Fluchtvorbringen und sein Privat- und Familienleben in Österreich übermittelt; darunter befindet sich auch eine am XXXX durch ein österreichisches Standesamt ausgestellte Urkunde über eine eingetragene Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Herr XXXX .Mit Eingabe vom 11.09.2017 wurde durch Herrn römisch 40 ein Konvolut an Personenstandsdokumenten und Zeugnissen des Beschwerdeführers sowie Unterlagen betreffend dessen Fluchtvorbringen und sein Privat- und Familienleben in Österreich übermittelt; darunter befindet sich auch eine am römisch 40 durch ein österreichisches Standesamt ausgestellte Urkunde über eine eingetragene Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Herr römisch 40 . Mit Eingabe vom 15.12.2017 wurden durch dessen rechtsfreundlichen Vertreter nochmals die Partnerschaftsurkunde sowie ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss des Beschwerdeführers übermittelt Aus einem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 18.12.2017 ergibt sich im Wesentlichen, dass aus dortiger Sicht keine Aufenthaltspartnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen Partner vorzuliegen scheint.Aus einem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 18.12.2017 ergibt sich im Wesentlichen, dass aus dortiger Sicht keine Aufenthaltspartnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen Partner vorzuliegen scheint.
- Am 17.01.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen gewillkürter Vertreter sowie ein Dolmetscher für die amharische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Der Beschwerdeführer brachte die folgenden Unterlagen in Vorlage: ? Mitgliedschaftsbestätigung der XXXX vom 01.01.2015,? Mitgliedschaftsbestätigung der römisch 40 vom 01.01.2015, ? Mitgliedschaftsbestätigungen der Organisation XXXX vom 16.01.2018 und vom 09.10.2013 sowie Praktikumsbestätigung vom 20.06.2016,? Mitgliedschaftsbestätigungen der Organisation römisch 40 vom 16.01.2018 und vom 09.10.2013 sowie Praktikumsbestätigung vom 20.06.2016, ? Unterstützungsschreiben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers vom 12.01.2018, 13.01.2018 sowie vom 14.01.2018, ? Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen (zuletzt Stufe B2) vom 16.02.2015, 22.06.2015, 26.08.2015, 09.12.2015, 23.02.2016 und vom 11.05.2016, ? Zeugnis über die positive Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 12.06.2017, ? Arbeitsvorvertrag über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Haustechniker vom 12.01.2018; Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: "(...) R: Haben Sie Ihrem bisherigen Verfahren irgendetwas hinzuzufügen bzw. zu korrigieren? BF: Ich habe damals schon ein paar Dinge verkehrt erzählt, weil ich durcheinander war und auch bei manchen Daten habe ich Fehler gemacht, diese möchte ich jetzt korrigieren. Ich habe damals gesagt, bevor ich festgenommen wurde, dass ich meine Einladung nach Österreich vor meiner Inhaftierung bekommen habe, war es jedoch, dass ich meine Einladung nach meiner Inhaftierung bekommen habe. Dies geschah per E-Mail. Danach habe ich die Original Einladung per Post erhalten, aber nicht an meine Adresse, sondern an die Adresse eines Freundes. Am Anfang war ich dann hier in Österreich zwei Monate lang, dann bin ich nach Schweden gefahren, damit die einladende Person keine Schwierigkeiten bekommt. Damals wollte ich nicht gleich Asyl beantragen, damit er keine Schwierigkeiten bekommt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht verabschiedet habe, damit er das Vertrauen nicht verliert. Außerdem war er zu diesem Zeitpunkt in XXXX , aber ich habe einen Brief geschrieben. Ich glaube, dass ich damals gesagt habe, dass ich die ganzen Sachen, darunter verstehe ich Dokumente, Geburtsurkunde, eine Bestätigung über meinen Familienstand und das ich nie vorher bestraft wurde, selbst erledigt habe, aber in Wirklichkeit hat mein Nachbar, zu dem ich ein väterliches Verhältnis hatte, alles organisiert und mit diesen Dokumenten bin ich zu österreichischen Botschaft gegangen. Ansonsten möchte ich keine Änderungen zu Protokoll geben. Meine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen waren ansonsten vollständig und richtig.BF: Ich habe damals schon ein paar Dinge verkehrt erzählt, weil ich durcheinander war und auch bei manchen Daten habe ich Fehler gemacht, diese möchte ich jetzt korrigieren. Ich habe damals gesagt, bevor ich festgenommen wurde, dass ich meine Einladung nach Österreich vor meiner Inhaftierung bekommen habe, war es jedoch, dass ich meine Einladung nach meiner Inhaftierung bekommen habe. Dies geschah per E-Mail. Danach habe ich die Original Einladung per Post erhalten, aber nicht an meine Adresse, sondern an die Adresse eines Freundes. Am Anfang war ich dann hier in Österreich zwei Monate lang, dann bin ich nach Schweden gefahren, damit die einladende Person keine Schwierigkeiten bekommt. Damals wollte ich nicht gleich Asyl beantragen, damit er keine Schwierigkeiten bekommt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht verabschiedet habe, damit er das Vertrauen nicht verliert. Außerdem war er zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 , aber ich habe einen Brief geschrieben. Ich glaube, dass ich damals gesagt habe, dass ich die ganzen Sachen, darunter verstehe ich Dokumente, Geburtsurkunde, eine Bestätigung über meinen Familienstand und das ich nie vorher bestraft wurde, selbst erledigt habe, aber in Wirklichkeit hat mein Nachbar, zu dem ich ein väterliches Verhältnis hatte, alles organisiert und mit diesen Dokumenten bin ich zu österreichischen Botschaft gegangen. Ansonsten möchte ich keine Änderungen zu Protokoll geben. Meine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen waren ansonsten vollständig und richtig. R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf? BF: Ich bin in XXXX in Äthiopien geboren. Meine Mutter heißt XXXX und mein Vater heißt XXXX . Ich bin am XXXX nach gregorianischem Kalender geboren. Von der ersten bis zur achten Klasse bin ich XXXX zur Schule gegangen. Die 9te und 10te Klasse in XXXX . Am 01.10.2009 bin ich ins Militärcamp in XXXX und habe ich eine militärische Grundausbildung gemacht. Diese hat sechs Monate gedauert. Im Rahmen der Grundausbidlung wurde ich in Selbstverteidigung unterwiesen, wie man hochrangige Leute schützt und wie man mit Waffen umgeht. Ich wurde an einer automatischen Maschinenpistole (ähnlich wie die Uzi) ausgebildet, an anderen Schussfeuerwaffen wurde ich nicht ausgebildet, wir hatten allerdings Springmesser. Wir mussten auch Literatur lesen, die von Spionen geschrieben wurden. Nach meinen Dienstrang nachgefragt, gebe ich an, dass es länger dauert, bis man einen Rang erhält. Die Organisation, die mich ausbildete, hieß XXXX . Dabei handelte es sich um einen Geheimdienst für die Region XXXX . XXXX war die Oberorganisation. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine offiziellen Ränge gegeben hat. Dann kehrte ich nach XXXX zurück.BF: Ich bin in römisch 40 in Äthiopien geboren. Meine Mutter heißt römisch 40 und mein Vater heißt römisch 40 . Ich bin am römisch 40 nach gregorianischem Kalender geboren. Von der ersten bis zur achten Klasse bin ich römisch 40 zur Schule gegangen. Die 9te und 10te Klasse in römisch 40 . Am 01.10.2009 bin ich ins Militärcamp in römisch 40 und habe ich eine militärische Grundausbildung gemacht. Diese hat sechs Monate gedauert. Im Rahmen der Grundausbidlung wurde ich in Selbstverteidigung unterwiesen, wie man hochrangige Leute schützt und wie man mit Waffen umgeht. Ich wurde an einer automatischen Maschinenpistole (ähnlich wie die Uzi) ausgebildet, an anderen Schussfeuerwaffen wurde ich nicht ausgebildet, wir hatten allerdings Springmesser. Wir mussten auch Literatur lesen, die von Spionen geschrieben wurden. Nach meinen Dienstrang nachgefragt, gebe ich an, dass es länger dauert, bis man einen Rang erhält. Die Organisation, die mich ausbildete, hieß römisch 40 . Dabei handelte es sich um einen Geheimdienst für die Region römisch 40 . römisch 40 war die Oberorganisation. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine offiziellen Ränge gegeben hat. Dann kehrte ich nach römisch 40 zurück. R: Um die Schilderung Ihres Lebenslaufes abzuschließen: Sind Sie in Äthiopien verheiratet gewesen? BF: Nein. R: Lebten Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Mit meiner Mutter. R: Hatten Sie Kinder? BF: Nein. BF zögert vor Antwort. R: Warum zögern Sie bei dieser Antwort? BF: Meine Exfreund hat behauptet, dass sie von mir ein Kind bekommen hat, ich habe aber jetzt erfahren, dass es nicht mein Kind ist. R: Wie haben Sie das erfahren? BF: Ich habe mit ihr telefoniert. Da hat sie es mir gesagt. R: Möchten Sie zu Ihrem Lebenslauf noch etwas hinzufügen? BF: Nein. R: Schildern Sie mir bitte detailliert und chronologisch richtig, aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen haben. Beginnen Sie am besten mit der Zeit nach Ihrer militärischen Grundausbildung, wovon Sie bereits erzählt haben. BF: Ich war in einem Gefängnis. Ich hatte einfach Glück, dass man mich nicht umgebracht hat. R wiederholt die Frage. BF: Am 01.04.2010 habe ich wieder mit der Arbeit angefangen und habe den Chef von XXXX in XXXX getroffen. Ich habe ihn gefragt, was meine Aufgabe in der Arbeit ist. Er hat mir geschildert, was ich genau zu tun habe. Er hat von mir verlangt, dass ich als Taxifahrer dort arbeiten soll und die Leute transportieren soll, gleichzeitig sollte ich ihnen politische Fragen stellen über die damalige Wahl halten und denken. Wenn die Leute mir verdächtigt vorgekommen sind, sollte ich sie verfolgen. Ich habe als Spion gearbeitet. Leute, die andere Gedanken gehabt haben, mit denen habe ich Beziehungen aufgebaut und mit denen als Freund Kontakt aufgenommen und sie spioniert. Wenn die Leute, die andere Meinung gehabt haben und gleichzeitig die oppositionellen Parteien unterstützt haben, habe ich die Daten von den Personen weitergeleitet. Danach haben die anderen Gruppen von uns die restlichen Aufgaben übernommen und diese Personen festgenommen. Im Jahr 2010 waren in Äthiopien Wahlen. Nach der Wahl, haben die Abgeordneten der Partei XXXX eine Demonstration geplant. Danach sind sie zu den Behörden gegangen, haben eine Erlaubnis verlangt. Wir hatten damals mit diesen Behörden zusammen gearbeitet. Wir haben dann von der Behörde die Information bekommen, dass die oppositionellen Parteien eine Bewilligung zum Demonstrieren brauchen. Dann hat mein Chef mir gesagt, dass wir unter vier Augen sprechen sollen, dann hat er mir erzählt, dass die Hauptperson, die das geplant hat, eliminieren soll. Ich habe dies damals verweigert. Ich wurde von Anfang an getäuscht. Ich habe festgestellt, dass sie eine Gehirnwäsche gemacht haben und uns informiert haben, dass sie für Demokratie und Gerechtigkeit stehen, aber das hat nicht gestimmt. Dann habe ich mit ihm zum Diskutieren angefangen, warum wir sowas machen müssen, dann hat er mir erzählt, dass solche Leute das ganze Land durcheinander bringen würde, wenn sie so weiter machen. Dann hat er mir gesagt, wir müssen das stoppen bevor es zu spät ist und die Bevölkerung andere Informationen bekommt. Ich war an dem Tag sehr geschockt und ich konnte nichts anderes sagen, ich habe nur "ja ok" gesagt. Danach habe ich mir darüber Gedanken gemacht, wenn ich das nicht mache, wird es irgendein anderer Kollege durchziehen. Ich hatte einen Druck und ich wusste, dass sie mich dann die ganze Zeit verfolgen würden. Ich habe dann einfach entschieden, eine Person von der Teilnahme an der Demonstration zu warnen, da man diesen umbringen wollte. Damit sie mich nicht wieder erkennen, habe ich mich anders verkleidet und habe die Person von vorne einfach in die Mitte gebracht, dass sie geschützt wird. Ich dachte damals, dass sie ihn nicht so gezielt erschießen können, wenn er so zwischen den Leuten ist. Ich habe ihn dann einfach aus der Mitte herausgeholt und in ein Taxi mit drei Rädern versteckt, es war aber nicht mein Taxi. Nach der Demonstration 2011 wurde ich in ein anderes Büro versetzt. Ich musste dort den Bürgermeister beschützten und ich habe als dessen Chauffeur gearbeitet. Ich habe sie auch beobachtet. Die meisten Bauern haben die Flächen, die sie gehabt haben, verloren, weil man sie wegnahm. Sie wurden an reichen Leuten und Investoren verteilt. Die Leute sind dann gekommen und wollten einfach Informationen, die Mitarbeiter haben dann behauptet, dass er nicht im Büro sei. Das habe ich nicht ausgehalten. Ich bin zu dem Oberchef gegangen und habe ihm das geschildert, dass das auch nicht in Ordnung ist. Das war nicht normal von ihm, er hat einfach gesagt, dass ich das nach der Zeit verstehen und akzeptieren werde. Es wurde aber mit der Zeit noch schlimmer. Die Leute werden immer und überall schikaniert und misshandelt. Mir war klar, dass was ich die ganze Zeit gemacht habe, ein Fehler war. Dort wo ich am Schluss gearbeitet habe, wird man nicht gleich fix aufgenommen, sondern man hat ca. sechs Monate Probezeit als Chauffeur. Drei Tage, bevor ich mit meiner Probezeit fertig war, wurde ich von zwei Polizisten verhaftet. Sie haben mir gesagt, dass ich nur ein paar Fragen befragt werde. Ich wurde zur XXXX (ersten Polizeistation) gebracht. Wie man weiß, bekommt man bei uns Schläge.BF: Am 01.04.2010 habe ich wieder mit der Arbeit angefangen und habe den Chef von römisch 40 in römisch 40 getroffen. Ich habe ihn gefragt, was meine Aufgabe in der Arbeit ist. Er hat mir geschildert, was ich genau zu tun habe. Er hat von mir verlangt, dass ich als Taxifahrer dort arbeiten soll und die Leute transportieren soll, gleichzeitig sollte ich ihnen politische Fragen stellen über die damalige Wahl halten und denken. Wenn die Leute mir verdächtigt vorgekommen sind, sollte ich sie verfolgen. Ich habe als Spion gearbeitet. Leute, die andere Gedanken gehabt haben, mit denen habe ich Beziehungen aufgebaut und mit denen als Freund Kontakt aufgenommen und sie spioniert. Wenn die Leute, die andere Meinung gehabt haben und gleichzeitig die oppositionellen Parteien unterstützt haben, habe ich die Daten von den Personen weitergeleitet. Danach haben die anderen Gruppen von uns die restlichen Aufgaben übernommen und diese Personen festgenommen. Im Jahr 2010 waren in Äthiopien Wahlen. Nach der Wahl, haben die Abgeordneten der Partei römisch 40 eine Demonstration geplant. Danach sind sie zu den Behörden gegangen, haben eine Erlaubnis verlangt. Wir hatten damals mit diesen Behörden zusammen gearbeitet. Wir haben dann von der Behörde die Information bekommen, dass die oppositionellen Parteien eine Bewilligung zum Demonstrieren brauchen. Dann hat mein Chef mir gesagt, dass wir unter vier Augen sprechen sollen, dann hat er mir erzählt, dass die Hauptperson, die das geplant hat, eliminieren soll. Ich habe dies damals verweigert. Ich wurde von Anfang an getäuscht. Ich habe festgestellt, dass sie eine Gehirnwäsche gemacht haben und uns informiert haben, dass sie für Demokratie und Gerechtigkeit stehen, aber das hat nicht gestimmt. Dann habe ich mit ihm zum Diskutieren angefangen, warum wir sowas machen müssen, dann hat er mir erzählt, dass solche Leute das ganze Land durcheinander bringen würde, wenn sie so weiter machen. Dann hat er mir gesagt, wir müssen das stoppen bevor es zu spät ist und die Bevölkerung andere Informationen bekommt. Ich war an dem Tag sehr geschockt und ich konnte nichts anderes sagen, ich habe nur "ja ok" gesagt. Danach habe ich mir darüber Gedanken gemacht, wenn ich das nicht mache, wird es irgendein anderer Kollege durchziehen. Ich hatte einen Druck und ich wusste, dass sie mich dann die ganze Zeit verfolgen würden. Ich habe dann einfach entschieden, eine Person von der Teilnahme an der Demonstration zu warnen, da man diesen umbringen wollte. Damit sie mich nicht wieder erkennen, habe ich mich anders verkleidet und habe die Person von vorne einfach in die Mitte gebracht, dass sie geschützt wird. Ich dachte damals, dass sie ihn nicht so gezielt erschießen können, wenn er so zwischen den Leuten ist. Ich habe ihn dann einfach aus der Mitte herausgeholt und in ein Taxi mit drei Rädern versteckt, es war aber nicht mein Taxi. Nach der Demonstration 2011 wurde ich in ein anderes Büro versetzt. Ich musste dort den Bürgermeister beschützten und ich habe als dessen Chauffeur gearbeitet. Ich habe sie auch beobachtet. Die meisten Bauern haben die Flächen, die sie gehabt haben, verloren, weil man sie wegnahm. Sie wurden an reichen Leuten und Investoren verteilt. Die Leute sind dann gekommen und wollten einfach Informationen, die Mitarbeiter haben dann behauptet, dass er nicht im Büro sei. Das habe ich nicht ausgehalten. Ich bin zu dem Oberchef gegangen und habe ihm das geschildert, dass das auch nicht in Ordnung ist. Das war nicht normal von ihm, er hat einfach gesagt, dass ich das nach der Zeit verstehen und akzeptieren werde. Es wurde aber mit der Zeit noch schlimmer. Die Leute werden immer und überall schikaniert und misshandelt. Mir war klar, dass was ich die ganze Zeit gemacht habe, ein Fehler war. Dort wo ich am Schluss gearbeitet habe, wird man nicht gleich fix aufgenommen, sondern man hat ca. sechs Monate Probezeit als Chauffeur. Drei Tage, bevor ich mit meiner Probezeit fertig war, wurde ich von zwei Polizisten verhaftet. Sie haben mir gesagt, dass ich nur ein paar Fragen befragt werde. Ich wurde zur römisch 40 (ersten Polizeistation) gebracht. Wie man weiß, bekommt man bei uns Schläge. R: Wie haben die Polizisten ausgesehen? BF: Sie waren als Zivilpolizisten unterwegs. Sie haben mich dort dann in einen Sessel gefesselt. An meinen Kleidern waren überall Blutspuren. Sie haben mir gesagt, dass sie genau wissen, mit wem ich mich treffe. Ich wollte dann ein paar Fragen stellen, aber je mehr ich fragte, desto stärker wurden die Schläge. R: Mit wem haben Sie sich getroffen? BF: Mit niemanden, es waren Ausreden, dass sie mich schlagen können. Nachgefragt, warum man mich festgenommen hatte, gebe ich an, ich glaube, weil ich immer Fragen an diese gestellt habe, also warum, wieso und so weiter. Vielleicht habe ich die verkehrten Fragen gestellt. R: Schildern Sie, wie Sie geschlagen wurden und mit was? BF: Nachdem ich am Anfang geschlagen wurde, wurde ich fast bewusstlos. Ich kann mich nur noch erinnern, dass der Gegenstand, mit dem ich geschlagen wurde, schwarz war. Ich wurde auch mit kaltem Wasser übergossen. Ich wurde auch mit Sand geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass man mit kaltem Wasser übergossen wird und dann einfach Sand auf meinen Rücken geworfen hat, das tut weh. R: Wie lange wurden Sie gefoltert? BF: Die ganzen Schläge waren zwei Tage lang, aber insgesamt war es eine Woche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich insgesamt sieben Tage gefoltert wurde. R: Wie wurde diese Folter beendet? BF: Sie haben mich an einem Abend einfach nach draußen geworfen. Es war dunkel. Davor haben mich sie aber schon vorgewarnt, indem sie gesagt haben, falls ich die Sachen, die sie mit mir gemacht haben, jemanden erzähle, würde meine Familie Probleme bekommen und ich würde auch umgebracht werden. Ich habe das vorher vergessen, als ich im Gefängnis war, war auch auf einmal mein Chef dort und hat mir gesagt, wenn ich mich nicht benehme, hart bestraft werde und nachdem ich frei werde, muss ich innerhalb von fünf Tagen mit der Arbeit anfangen, ansonsten würde ich hart bestraft werden. Am 12.06.2011 begann ich dann wieder mit der Arbeit, das waren fünf Tage nach meiner Entlassung. Ich habe dann dort gearbeitet, wo der Stellvertreter des Bürgermeisters gearbeitet hat. Ich war dort dann sein Chauffeur. R: In der erstinstanzlichen Einvernahme, haben Sie angegeben, fünf Tage gefoltert worden zu sein, und erst nach einer Woche Ihren Dienst angetreten zu haben. BF: Das stimmt. BFV ersucht um eine Verhandlungsunterbrechung. Die Verhandlung wird um 11:44 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 12:03 Uhr fortgesetzt. BF: Nach Rücksprache mit meinem Vertreter möchte ich bekannt geben, dass ich die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des BFA vom 19.10.2016, GZ. 1015629205/14717509 (hinsichtlich der Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz) zurückziehen möchte. Ich möchte das aus folgenden Grund tun: Ich wurde in meiner Heimat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, noch liegen Gründe für subsidiären Schutz vor.BF: Nach Rücksprache mit meinem Vertreter möchte ich bekannt geben, dass ich die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 19.10.2016, GZ. 1015629205/14717509 (hinsichtlich der Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz) zurückziehen möchte. Ich möchte das aus folgenden Grund tun: Ich wurde in meiner Heimat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, noch liegen Gründe für subsidiären Schutz vor. Der R erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung. Der BF erklärt, die Belehrung verstanden zu haben und bei der gegenständlichen Zurückziehung zu bleiben. Der anwesende BFV erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich? BF: Ich lebe in Österreich mit meinen Partner, mit dem ich mich am XXXX verpartnert habe. Dazu lege ich die Urkunde sowie den Partnerschaftsvertrag vor. Seit ich in Österreich bin, hat mich mein Partner unterstützt. Ich habe schon in Äthiopien gewusst, dass ich homosexuell orientiert bin. Seit ca. 2015 lebe ich in einer Beziehung mit meinem jetzigen Partner. Wir haben einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX . Ich bekomme vom Staat finanzielle Zulagen und gleichzeitig werde ich von meinem Partner finanziell unterstützt. Ich habe auch bereits eine Zusage wegen einem Arbeitsplatz und lege diesbezüglich einen Arbeitsvorvertrag vor. Dazu möchte ich angeben, dass eine Adresse in XXXX angegeben ist, weil ich auch dort gemeldet bin. Ich habe in Österreich einen Hauptschulabschluss absolviert. Ich lege dazu das Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vor, darüber hinaus habe ich einige Kurse absolviert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Prüfungen gemacht habe, weil ich für die Prüfungen extra bezahlen hätte müssen. Ich lege des weiteren Unterstützungsschreiben vor sowie Integrationsunterlagen. Ich fühle mich in Österreich sehr wohl, weil ich mich hier frei bewegen kann. Auch aufgrund meiner sexuellen Orientierung fühle ich mich in Österreich sehr wohl. Ich habe nur noch seltenen Kontakt mit meiner Familie in Äthiopien, vor allem mit meiner Mutter. Der größte Teil meines Freundeskreises lebt in Österreich.BF: Ich lebe in Österreich mit meinen Partner, mit dem ich mich am römisch 40 verpartnert habe. Dazu lege ich die Urkunde sowie den Partnerschaftsvertrag vor. Seit ich in Österreich bin, hat mich mein Partner unterstützt. Ich habe schon in Äthiopien gewusst, dass ich homosexuell orientiert bin. Seit ca. 2015 lebe ich in einer Beziehung mit meinem jetzigen Partner. Wir haben einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 . Ich bekomme vom Staat finanzielle Zulagen und gleichzeitig werde ich von meinem Partner finanziell unterstützt. Ich habe auch bereits eine Zusage wegen einem Arbeitsplatz und lege diesbezüglich einen Arbeitsvorvertrag vor. Dazu möchte ich angeben, dass eine Adresse in römisch 40 angegeben ist, weil ich auch dort gemeldet bin. Ich habe in Österreich einen Hauptschulabschluss absolviert. Ich lege dazu das Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vor, darüber hinaus habe ich einige Kurse absolviert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Prüfungen gemacht habe, weil ich für die Prüfungen extra bezahlen hätte müssen. Ich lege des weiteren Unterstützungsschreiben vor sowie Integrationsunterlagen. Ich fühle mich in Österreich sehr wohl, weil ich mich hier frei bewegen kann. Auch aufgrund meiner sexuellen Orientierung fühle ich mich in Österreich sehr wohl. Ich habe nur noch seltenen Kontakt mit meiner Familie in Äthiopien, vor allem mit meiner Mutter. Der größte Teil meines Freundeskreises lebt in Österreich. Vorgelegt wird das Länderinformationsblatt für Äthiopien. Der BF und BFV werden zu einer Stellungnahme aufgefordert. BFV: Der BF hat bereits angegeben, dass sein Lebensstil mit einem Leben in Äthiopien sehr schwer vereinbar ist. Deswegen liegen beträchtliche Interessen vor in Richtung einer Aufenthaltsbewilligung für Österreich. Ansonsten wird auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtet. BF verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Nachgefragt gibt der BF an, dass er nichts mehr hinzuzufügen habe. BF: Ich möchte mich bedanken, dass ich in Österreich frei leben darf. (...)" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, welcher die im Spruch angeführten Personalien führt. Er reiste erstmals am 02.02.2014 im Besitz eines gültigen Schengen-Visums in das Bundesgebiet ein; kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer jenes Visums reiste er nach Schweden weiter, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und von wo aus er in weiterer Folge am 17.06.2014 nach den Bestimmungen der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt wurde. Am gleichen Tag suchte er um internationalen Schutz im Bundesgebiet an und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. 1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1015629205-14717509, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. und II. war einzustellen.1.
- Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1015629205-14717509, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war einzustellen. 1.
- In Österreich verfügt der unbescholtene Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen; der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2015 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen, mit welchem er seit August 2017 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich den Pflichtschulabschluss und besucht aktuell die erste Klasse einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL). Der Beschwerdeführer verfügt über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache, neben seinem Pflichtschulabschluss - in dessen Rahmen er u.a. im Gegenstand "Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft" positiv beurteilt wurde -, absolvierte dieser in Österreich fünf Deutschkurse (zuletzt der Stufe B2) und zeigt sich um eine weitere Verbesserung seiner Sprachkenntnisse bemüht. Ebenso ist der Beschwerdeführer, welcher zurzeit aus Mitteln der Grundversorgung sowie durch Unterstützung seines eingetragenen Partners lebt, bestrebt, durch baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts beizutragen. Demgemäß legte er eine Einstellungszusage über eine Beschäftigung als Haustechniker im Ausmaß von 30 Wochenstunden vor. Während seines Aufenthalts in Österreich absolvierte er überdies ein ehrenamtliches Praktikum im Bereich der Bio-Landwirtschaft, er knüpfte zahlreiche Kontakte in der österreichischen Gesellschaft und ist Mitglied in einer Fußballmannschaft. Eine Rückkehrentscheidung würde aufgrund der in Österreich bestehenden Bindungen einen unzulässigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8 EMRK der beschwerdeführenden Partei darstellen. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die seinem rechtsfreundlichen Vertreter anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen verwiesen, aus welchen sich auszugsweise Folgendes ergibt:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 13.10.2016: Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage, 3/Sicherheitslage) Die äthiopische Regierung hat nach Monaten der Proteste gegen die Regierung am 9.10.2016 einen sechsmonatigen landesweiten Ausnahmezustand verhängt (CNN 11.10.2016). Der Verhängung des Ausnahmezustands gehen seit Herbst 2015 teils gewaltsame Proteste voraus, die sich am "Stadtentwicklungsplan Addis Abeba" entzündet haben (AA 11.10.2016a). Nach einer vorübergehenden Beruhigung, hat sich die Lage im Sommer 2016 wieder verschärft und auf große Teile des Landes ausgeweitet (AA 11.10.2016a). Bei den Protesten gab es vor allem in der Region Oromia Tote und viele Sachschäden (NZZ 9.10.2016). Die Regierung geht brutal gegen Demonstranten vor, Polizisten verhaften willkürlich Menschen. Es ist der größte Konflikt im Land seit einem Jahrzehnt und der Höhepunkt eines immer repressiveren Vorgehens gegen Dissens (DZ 11.10.2016). Der äthiopische Premierminister Hailemariam Desalegn verkündete am 9.10.2016 dass der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei, weil "enorme" Sachschäden verursacht wurden, und dass die Sicherheit der Bürger an erster Stelle stehe (TG 10.10.2016; vgl. DZ 9.10.2016). Auf diese Weise wolle man mit den aufrührerischen Personen fertig werden, die sich mit ausländischen Kräften verbündet hätten und Frieden und Sicherheit des Landes gefährdeten (NZZ 9.10.2016)Der äthiopische Premierminister Hailemariam Desalegn verkündete am 9.10.2016 dass der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei, weil "enorme" Sachschäden verursacht wurden, und dass die Sicherheit der Bürger an erster Stelle stehe (TG 10.10.2016; vergleiche DZ 9.10.2016). Auf diese Weise wolle man mit den aufrührerischen Personen fertig werden, die sich mit ausländischen Kräften verbündet hätten und Frieden und Sicherheit des Landes gefährdeten (NZZ 9.10.2016) Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 11.10.2016a). Die Regierung hofft, damit die Situation im Land zu beruhigen (DZ 9.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.10.2016a): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 13.10.2016 -Strichaufzählung CNN (11.10.2016): Ethiopia declares state of emergency after months of protests, http://edition.cnn.com/2016/10/09/africa/ethiopia-oromo-state-emergency/, Zugriff 13.10.2016 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (9.10.2016): Äthiopische Regierung verhängt Ausnahmezustand, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-10/aethiopien-angela-merkel-besuch-ausnahmezustand, Zugriff 12.10.2016 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.10.2016): Der Diktator als Partner gegen Flüchtlinge, http://www.zeit.de/politik/2016-10/aethiopien-angela-merkel-afrika-reise-repressionen, Zugriff 12.10.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (9.10.2016): Reaktion auf Proteste, Äthiopien erklärt Ausnahmezustand: http://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahmezustand-ld.121089, Zugriff 13.10.2016 -Strichaufzählung TG - The Guardian (10.10.2016): Ethiopia declares state of emergency as deadly protests continue, https://www.theguardian.com/world/2016/oct/10/ethiopia-declares-state-of-emergency-as-deadly-protests-continue, Zugriff 12.10.2016 KI vom 31.8.2016: Proteste in Oromia und Amhara (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage, 3/Sicherheitslage, 9.1/Opposition, 13/Minderheiten) Bei Protesten gegen die äthiopische Regierung sind Anfang August 2016 Dutzende Demonstranten getötet worden (FAZ 8.8.2016). Begonnen hatte die Protestwelle im November vergangenen Jahres in der Region Oromia, als Pläne bekannt wurden, das Gebiet der Hauptstadt Addis Abeba zu erweitern und dafür Teile Oromias einzugemeinden. Die Oromo sind die zahlenmäßig stärkste Volksgruppe Äthiopiens, fühlen sich aber seit jeher ausgegrenzt. Sie befürchteten schon damals, bei der Gebietsreform nicht berücksichtigt zu werden. Die Erweiterungspläne um Addis Abeba wurden letztlich fallengelassen, trotzdem ebbten die Proteste nicht ab (FAZ 8.8.2016). Anders als vorherige Demonstrationen, die sich weitgehend auf die Oromia-Region beschränkten, kam es am
- und
- August 2016 auch in der nördlichen Amhara-Region zu Demonstrationen. Äthiopische Sicherheitskräfte haben während des blutigsten Wochenendes der Proteste gegen die Regierung mindestens 100 Menschen getötet (HRW 18.8.2016; vgl. BBC 22.8.2016). Zu den Protesten hatten sich mehrere Tausend Demonstranten zusammengefunden, die politische Reformen und eine unabhängige Justiz forderten (DZ 8.8.2016).Anders als vorherige Demonstrationen, die sich weitgehend auf die Oromia-Region beschränkten, kam es am
- und
- August 2016 auch in der nördlichen Amhara-Region zu Demonstrationen. Äthiopische Sicherheitskräfte haben während des blutigsten Wochenendes der Proteste gegen die Regierung mindestens 100 Menschen getötet (HRW 18.8.2016; vergleiche BBC 22.8.2016). Zu den Protesten hatten sich mehrere Tausend Demonstranten zusammengefunden, die politische Reformen und eine unabhängige Justiz forderten (DZ 8.8.2016). Insgesamt wurden seit November mindestens 500 Personen getötet und hunderttausende wurden während der weitgehend friedlichen Proteste verhaftet (HRW 18.8.2016). Äthiopiens Regierung hat das Land normalerweise fest im Griff und es gab in den letzten 25 Jahren nichts in dieser Größenordnung (BBC 22.8.2016). Seit
- August 2016 herrscht ein generelles Versammlungsverbot in Äthiopien. Soziale Medien wie Twitter und Facebook, über die sich die Demonstranten bislang organisierten, sind seither abgeschaltet (FAZ 8.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC (22.8.2016): What is behind Ethiopia's wave of protests?, http://www.bbc.com/news/world-africa-36940906, Zugriff 31.8.2016 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (8.8.2016): Sicherheitskräfte sollen 100 Menschen getötet haben, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-08/aethiopien-demonstrationen-tote-amnesty-international, Zugriff 31.8.2016 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.8.2016): Blutige Proteste gegen die Regierung, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/aethiopien-blutige-proteste-gegen-die-regierung-14377891.html, Zugriff 31.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.8.2016): Ethiopia's Bloody Crackdown: The Case for International Justice, https://www.hrw.org/news/2016/08/18/ethiopias-bloody-crackdown-case-international-justice, Zugriff 31.8.2016 Politische Lage Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 3.2014a; vgl. GIZ 6.2015a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 3.2014a). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind (AA 3.2014a; vgl. CIA 6.8.2015). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 3.2014a; vgl. GIZ 6.2015a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 3.2014a; vgl. CIA 6.8.2015; GIZ 6.2015a).Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 3.2014a; vergleiche GIZ 6.2015a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 3.2014a). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind (AA 3.2014a; vergleiche CIA 6.8.2015). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 3.2014a; vergleiche GIZ 6.2015a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 3.2014a; vergleiche CIA 6.8.2015; GIZ 6.2015a). Dominierende politische Kraft ist die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier Parteien zusammensetzt, der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der Amhara National Democratic Movement (ANDM), der Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und der Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM). Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt (AA 3.2014a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 6.8.2015; vgl. GIZ 6.2015a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 24.5.2015 statt. Seitdem hält die vorher 499 Sitze innehabende EPRDF alle 547 Sitze (CIA 6.8.2015; vgl. GIZ 6.2015b). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuchen gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 6.2015b). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 6.8.2015). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 7.10.2013 statt. Bei diesen wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 6.8.2015).Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 6.8.2015; vergleiche GIZ 6.2015a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 24.5.2015 statt. Seitdem hält die vorher 499 Sitze innehabende EPRDF alle 547 Sitze (CIA 6.8.2015; vergleiche GIZ 6.2015b). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuchen gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 6.2015b). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 6.8.2015). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 7.10.2013 statt. Bei diesen wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 6.8.2015). Auch nach dem Ableben des langjährigen Premierministers Meles Zenawi im August 2012 ist Äthiopien innenpolitisch stabil geblieben. Regierung und Partei unter Führung von Premierministers Desalegn Hailemariam haben sich zur Erhaltung des Status Quo und der politischen Kontinuität bekannt. Bei den friedlich verlaufenen Kommunalwahlen im Mai 2013 hat die regierende Parteienfront EPRDF fast alle Stimmen auf sich vereint. Der äthiopischen Regierung ist jedenfalls die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 4.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.8.2015): The World Factbook - Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2015a): Äthiopien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/aethiopien/geschichte-staat/#c74, Zugriff 13.8.2015
- Sicherheitslage Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig. Nach zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig (AA 12.8.2015). Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) (AA 12.8.2015; vgl. BMEIA 12.8.2015). Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden (AA 12.8.2015).Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig. Nach zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig (AA 12.8.2015). Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) (AA 12.8.2015; vergleiche BMEIA 12.8.2015). Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden (AA 12.8.2015). In den letzten Jahren, zuletzt 2009 und im Oktober 2013, gab es vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 03.06.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 12.8.2015; vgl. BMEIA 5.9.2014). In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 12.8.2015).In den letzten Jahren, zuletzt 2009 und im Oktober 2013, gab es vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 03.06.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 12.8.2015; vergleiche BMEIA 5.9.2014). In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 12.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2015): Länderinformationen - Äthiopien -Strichaufzählung Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AethiopienSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.8.2015): Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.8.2015 ...
- Rechtsschutz/Justizwesen Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 6.2015a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 6.2015a). Das Justizwesen wird aber als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 6.2015a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Einige Frauen stellten fest, dass sie im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen haben, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (USDOS 25.6.2015).Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 6.2015a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 25.6.2015; vergleiche GIZ 6.2015a). Das Justizwesen wird aber als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 6.2015a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Einige Frauen stellten fest, dass sie im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen haben, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (USDOS 25.6.2015). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt Muslimaktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Dies geschieht inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, wird hart durchgegriffen (AA 4.3.2015). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird, unter anderem wegen Überlastung der Justiz, häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2015a): Äthiopien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/aethiopien/geschichte-staat/#c74, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Sicherheitsbehörden Die Bundespolizei untersteht dem Ministerium für Bundesangelegenheiten, das wiederum parlamentarischer Aufsicht unterliegt. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 25.6.2015). Im ganzen Land gibt es zudem lokale Milizen, die sich in ihrer Arbeit mit regionalen und föderalen Polizei- und Militäreinheiten lose abstimmen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015). Das Ausmaß der Abstimmung variiert in den einzelnen Regionen. In vielen Fällen sind die Milizen der verlängerte Arm der lokalen politischen Führungspersönlichkeiten der EPRDF (USDOS 25.6.2015). Die Milizen sind von Gemeindevertretern gewählte, jedoch bewaffnete Personen, die ehrenamtliche militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit "Community Police"). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt, insbesondere in der Somali-Region im Osten Äthiopiens gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) (AA 4.3.2015).Die Bundespolizei untersteht dem Ministerium für Bundesangelegenheiten, das wiederum parlamentarischer Aufsicht unterliegt. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 25.6.2015). Im ganzen Land gibt es zudem lokale Milizen, die sich in ihrer Arbeit mit regionalen und föderalen Polizei- und Militäreinheiten lose abstimmen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 4.3.2015). Das Ausmaß der Abstimmung variiert in den einzelnen Regionen. In vielen Fällen sind die Milizen der verlängerte Arm der lokalen politischen Führungspersönlichkeiten der EPRDF (USDOS 25.6.2015). Die Milizen sind von Gemeindevertretern gewählte, jedoch bewaffnete Personen, die ehrenamtliche militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit "Community Police"). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt, insbesondere in der Somali-Region im Osten Äthiopiens gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) (AA 4.3.2015). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv. Die Sicherheitskräfte sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt. Die Regierung bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 25.6.2015). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 4.3.2015).Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv. Die Sicherheitskräfte sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt. Die Regierung bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 25.6.2015). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 4.3.2015). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z.T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor (AA 4.3..2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 25.6.2015; AA 4.3.2015). Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Von verschiedener Seite werden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär laut (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; AI 25.2.2015). Berichte von Folter und Misshandlung gibt es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 4.3.2015). Zudem verschwinden Berichten zufolge nach Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellengruppen immer wieder Zivilisten - jedoch gibt es weniger glaubwürdige Berichte darüber als in den Vorjahren (USDOS 25.6.2015).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 25.6.2015; AA 4.3.2015). Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Von verschiedener Seite werden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär laut (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; AI 25.2.2015). Berichte von Folter und Misshandlung gibt es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 4.3.2015). Zudem verschwinden Berichten zufolge nach Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellengruppen immer wieder Zivilisten - jedoch gibt es weniger glaubwürdige Berichte darüber als in den Vorjahren (USDOS 25.6.2015). Systematische Verhaftungen und Folter bzw. Misshandlung durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte sind nicht auszuschließen, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein (vermuteter) Zusammenhang mit Terrorismus bestehen. Das Ersuchen des Sonderberichterstatters des VN-Menschenrechtsrates gegen Folter um einen Länderbesuch in Äthiopien wurde bisher abgelehnt (letzte Anfrage 2011) (AA 4.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/297407/444533_de.html, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Korruption Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). In Äthiopien hat es einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben. Darüber hinaus wird Korruption im Alltag als ein Problem wahrgenommen (GIZ 6.2015a). Trotz der Strafverfolgung vieler Beamter aufgrund von Korruption sind einige Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert. Insbesondere auf niedriger Ebene ist Korruption - vor allem das Einfordern von Bestechungsgeldern - ein Problem. Auch bei der Polizei und in der Justiz ist Korruption weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Äthiopien auf Platz 110 von 174 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). In Äthiopien hat es einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben. Darüber hinaus wird Korruption im Alltag als ein Problem wahrgenommen (GIZ 6.2015a). Trotz der Strafverfolgung vieler Beamter aufgrund von Korruption sind einige Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert. Insbesondere auf niedriger Ebene ist Korruption - vor allem das Einfordern von Bestechungsgeldern - ein Problem. Auch bei der Polizei und in der Justiz ist Korruption weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Äthiopien auf Platz 110 von 174 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014). Beim Justizministerium ist eine Bundeskommission für Ethik und Antikorruption (FEACC) eingerichtet. Der Strafprozess wegen Korruption gegen den Generaldirektor der Äthiopischen Steuer- und Zollbehörde, dessen Stellvertreter und weitere Regierungsbeamte und privater Geschäftsleute wurde weitergeführt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/298294/434832_de.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2015a): Äthiopien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/aethiopien/geschichte-staat/#c74, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Wehrdienst Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen (AA 4.3.2015). Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Obwohl es keine Wehrpflicht gibt, kann das Militär Rekrutierungen durchführen und der Eintritt ins Militär ist dann verpflichtend (CIA 6.8.2015). Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (AA 4.3.2015).Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Artikel 288, des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (AA 4.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.8.2015): The World Factbook - Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 12.8.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Der äthiopischen Regierung ist die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 4.3.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zählen die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten, sowie die Einschränkungen von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 25.6.2015). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 25.6.2015). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert (USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Das Anti-Terror-Gesetz schränkt jedoch auch die Meinungsfreiheit im Internet ein. Das Internet spielt in Äthiopien mit einer geschätzten Anwender-Zahl von unter 1,5 % der Bevölkerung (die Regierung beziffert die Internetanwenderquote mit 4%) eine untergeordnete, aber im urbanen Bereich wachsende Rolle. Die Regierung filtert und sperrt im Internet den Zugang zu unerwünschten Seiten bzw. Inhalten. Eine ganze Reihe von (regierungs-)kritischen Webseiten, Blogs und Internetmedien wurden blockiert. Die staatliche Ethio-Telecom ist der einzige Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Eine Privatisierung des Telekommunikationssektors lehnt die Regierung ausdrücklich ab (AA 4.3.2015). Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 4.3.2015). Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 4.3.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 4.3.2015). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 4.3.2015). Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 4.3.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/298294/434832_de.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/295488/430520_de.html, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015 8.
- Opposition / OLF Die legale politische Opposition hat nur wenige Möglichkeiten, sich zu entfalten und zu arbeiten. Parteibüros werden durchsucht, Parteimitglieder und -anhänger (gelegentlich) verhaftet oder - v.a. von den Sicherheitskräften - eingeschüchtert. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. Die Regierung hat wiederholt versucht, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht), Sicherheitsgründen sowie der Bekämpfung des Terrorismus (AA 4.3.2015). Zu den seitens der Regierung als terroristische Organisationen gelisteten zählt u.a. die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia (AA 3.2014a). Einer Studie von Amnesty International vom Oktober 2014 zufolge sind zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromos (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochen- bis jahrelang ohne Anklage. Die in der Studie behauptete systematische Verfolgung der Oromo konnte allerdings auf im November 2014 stattfindenden Feldmissionen westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (AA 4.3.2015). Gegen militante Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und / oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen, wird hart vorgegangen. Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Dies betrifft vor allem die "Oromo Liberation Front" (OLF), Teile der "Ogaden National Liberation Front" (ONLF), Ginbot 7, "Al Qaida" und "Al-Shabaab", aber auch "Al-Ittihad Al-Islamia" (AIAI), "Ethiopian National United Patriotic Front" (ENUPF) und "Sidamo Liberation Front" (SLF). 2010 wurde jeweils ein Friedensabkommen mit Teilen der ONLF und der United Western Somali Liberation Front (UWSLF) abgeschlossen, das die Freilassung von Gefangenen, die Reintegration ehemaliger Kämpfer und eine Amnestie für diejenigen zusichert, die ihre Waffen freiwillig abgeben. Allerdings ist die Umsetzung der Abkommen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Manche ehemaligen Kämpfer wurden nach Freilassung wieder eingesperrt, andere Kämpfer sind zu dem noch kämpfenden Flügel der ONLF übergelaufen (AA 4.3.2015). Schätzungen bezüglich der Anzahl politischer Gefangener variieren erheblich (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Haftbedingungen Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand 2012 waren 111.640 Personen in Haft, davon rund 2.500 Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015) und diese sind jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 4.3.2015). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 4.3.2015). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 25.6.2015).Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand 2012 waren 111.640 Personen in Haft, davon rund 2.500 Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015) und diese sind jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 4.3.2015). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 4.3.2015). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015
- Todesstrafe Einige Gesetze, zum Beispiel das Strafgesetz und das Antiterrorgesetz, sehen nach wie vor die Todesstrafe vor (AA 3.2014a). Sie ist daher in Äthiopien formell weiterhin in Kraft (AI o. D.) und wird vereinzelt verhängt. Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zwei Mal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de-facto Moratorium (AA 3.2014a). Die Verhängung der Todesstrafe ist für folgende Straftaten möglich: Mord, Verbrechen gegen den Staat, Hochverrat, Verletzung von internationalem Recht (u.a. Spionage, Kriegsverbrechen, Genozid), militärische Verbrechen, schwere Vermögensdelikte und schwere Straftaten aus den Bereichen Verbreiten von Krankheiten und Verschmutzen der Umwelt. Nach dem Anti-Terror-Gesetz kann die Todesstrafe verhängt werden, soweit ein "terroristischer" Akt verübt wurde oder jemand dies versucht, vorbereitet, geplant, jemanden dazu angestiftet oder sich dazu verschworen hat (AA 4.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (o.D.): Death Penalty - Abolitionist & retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 13.8.2015 ...
- Bewegungsfreiheit Obwohl im Gesetz die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit für Reisen innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert ist, wird dieses Recht in der Praxis von der Regierung teilweise eingeschränkt. Die Regierung hat die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den und innerhalb des Ogaden (Somali-Region) gelockert, aber nicht vollständig abgeschafft (USDOS 25.6.2015). Internationale Menschenrechtsorganisationen üben Kritik an von der Regierung begonnenen Programmen zur Umsiedlung der ländlichen Bevölkerung, insbesondere in der Region Gambella und im Süden des Landes. Die Umsiedlungsmaßnahmen, die laut Regierung freiwillig sind und der Bereitstellung einer besseren Infrastruktur und Basisversorgung für die ländliche Bevölkerung dienen, werden nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen willkürlich durchgeführt und gehen mit ernsten Verletzungen der Menschenrechte einher (AA 3.2014a). Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2015 -Strichaufzählung BAA/BAMF/BFM (5.2010): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/306259/443531_de.html, Zugriff 12.8.2015 ...
- Grundversorgung/Wirtschaft Äthiopien ist bei etwa 92 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 410 US-Dollar pro Kopf (2013, Weltbank) eines der ärmsten Länder der Welt (LLDC), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten sieben Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein Großteil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze: laut Weltbank 2011 29,6%, 2004 waren es noch 38,9% (AA 3.2014b). Etwa 77 Prozent der Bevölkerung hatten im Jahr 2011 weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung, bei 39 Prozent sind es weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (absolute Armutsgrenze, andere Schätzung) (GIZ 10.2014). Mit 1.240 USD im Jahr 2012 ist Äthiopiens Pro-Kopf-Einkommen niedriger als der Durchschnitt im übrigen Sub-Sahara-Afrika (1547 USD, Atlas Methode). In den ländlichen Regionen ist die Arbeitslosigkeit niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft. Vor allem junge Menschen - insbesondere junge Frauen - sind häufig betroffen. In Äthiopien gibt es kein Unterstützungssystem für arbeitslose Personen ohne Beschäftigungsaussichten und die Zahl von arbeitslosen Jugendlichen im Land ist hoch. Öffentliche Arbeitsagenturen bieten in regionalen Büros, die mit dem äthiopischen Ministerium für Arbeit und Soziales (MOLSA) www.molsa.gov.et in Verbindung stehen, ihre Dienste an (IOM 6.2014). Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 2.2014b; vgl. GIZ 10.2014). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 3.2014b). Etwa 10 Prozent des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2014). Mehrere Millionen Äthiopier (AA 4.3.2015: 3,4 Millionen; AA 3.2014b: 2,7 Millionen; GIZ 10.2014: 4 bis 5 Millionen) sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. In Zeiten mit erhöhtem Bedarf, beispielsweise in Perioden extremer Dürre, kann diese Zahl stark ansteigen (AA 3.2014b; vgl. GIZ 10.2014). Im Human Development Index 2012 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 187 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 3.2014b).Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 2.2014b; vergleiche GIZ 10.2014). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 3.2014b). Etwa 10 Prozent des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2014). Mehrere Millionen Äthiopier (AA 4.3.2015: 3,4 Millionen; AA 3.2014b: 2,7 Millionen; GIZ 10.2014: 4 bis 5 Millionen) sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. In Zeiten mit erhöhtem Bedarf, beispielsweise in Perioden extremer Dürre, kann diese Zahl stark ansteigen (AA 3.2014b; vergleiche GIZ 10.2014). Im Human Development Index 2012 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 187 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 3.2014b). Äthiopien hat nach dem Fall des Derg-Regimes 1991 einen langen Weg von der Umstellung einer marxistischen Planwirtschaft auf eine offenere Wirtschaftsform hinter sich. Die meisten Preise sind freigegeben (wichtige Ausnahme: Treibstoffe; es bestehen zudem verbilligte Preise für Zucker und Öl bei staatseigenen Verkaufsstellen) und Privatunternehmen in fast allen Sektoren zugelassen. Die Regierung übt allerdings durch staatliche Monopolunternehmen, parteinahe Unternehmensgruppen und eine kontrollierende Bürokratie unverändert beherrschenden Einfluss auf die Wirtschaft aus. Privater Landbesitz ist
Verfassung nicht zulässig (AA 3.2014b). Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 4.3.2015). Im Staatsdienst gibt es für Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen wie etwa Härtefall-Leistungen, Transport-Leistungen, Sprit-Leistungen oder Reise-Leistungen. Die Person muss für ein Büro tätig sein, das die o.g. Leistungen gewährt und muss zudem einen Vertrag vorweisen können, der über die tatsächliche Gewährung der Leistungen Auskunft gibt. Im privaten Sektor unterscheiden sich die Leistungen in Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Firma. Ein Programm zur finanziellen Unterstützung von Kindern seitens der Regierung existiert nicht, aber es besteht die Möglichkeit der individuellen Förderung von Kindern im Rahmen einiger NGO-Programme. Das Rückgrat der sozialen Wohlfahrt bilden die traditionellen Verbände. Es gibt im gesamten Land eine Reihe von Wohlfahrtsprogrammen, die auf religiöser, politischer oder familiärer Basis gegründet wurden. Zu den beiden am weitesten verbreiteten Verbänden zählen die sogenannten "iddir"-Systeme. Es handelt sich hierbei um Gemeinschaften, die Menschen aus der Nachbarschaft, aus dem gleichen Berufsfeld oder Freunden finanzielle und andere Hilfen gewähren (IOM 6.2014). Die Wohnsituation zählt zu den ernsthaftesten Problemen in Äthiopien im Allgemeinen und in Addis Abeba im Besonderen. Seit 2005 wurden in Addis Abeba Stadt mehr als 72.000 Niedrigkost-Unterkünfte gebaut und im Rahmen eines "Build and Transfer"-Modells an die Öffentlichkeit übergeben. 2012 wurden 20.330 Unterkünfte gebaut und sollen nun an die Öffentlichkeit übertragen werden. Für die Zukunft plant die Stadtverwaltung den Bau weiterer 170.000 Unterkunftseinheiten im unteren Preissegment. Viele private Immobilienentwickler sind in den Bau von Wohnhäusern involviert. Unterkünfte außerhalb der Hauptstadt sind gewöhnlich von geringerer Qualität, aber auch kostengünstiger als in Addis Abeba. Auch hier bestehen Schwierigkeiten bei der Suche nach adäquaten Wohnmöglichkeiten (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.3.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand November 2014) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2014b): Länderinformationen - Äthiopien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1405D462D27F69391D711CFFF6521ED1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (10.2014): Äthiopien - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/aethiopien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.8.2015 -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Äthiopien ...
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund der in Vorlage gebrachten unbedenklichen Identitätsdokumente, insbesondere seines im Verwaltungsakt (AS 31 ff) in Kopie einliegenden äthiopischen Reisepasses, in Zusammenschau mit den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, wird von einem Feststehen der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen. Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 17.01.2018 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen sowie nach Rücksprache mit seinem bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 zurückgezogen hat (siehe Seiten 7 f der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung infolge eingehender Beratung mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter sowie Belehrung über die Rechtsfolgen durch den erkennenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile I. und II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 sind damit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass keine Gründe für die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz vorliegen würden, weshalb eine weitergehende Prüfung der entsprechenden Vorbringensaspekte fallgegenständlich zu unterbleiben hat.Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 17.01.2018 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen sowie nach Rücksprache mit seinem bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 zurückgezogen hat (siehe Seiten 7 f der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung infolge eingehender Beratung mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter sowie Belehrung über die Rechtsfolgen durch den erkennenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 sind damit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass keine Gründe für die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz vorliegen würden, weshalb eine weitergehende Prüfung der entsprechenden Vorbringensaspekte fallgegenständlich zu unterbleiben hat. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie der Integrationsbereitschaft der beschwerdeführenden Partei resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den durch den Beschwerdeführer respektive seinen nunmehrigen eingetragenen Partner übermittelten Unterlagen und Dokumenten (insbesondere Partnerschaftsurkunde vom XXXX , Zeugnis über die positive Absolvierung eines Pflichtschulabschlusses vom 12.06.2017, Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen bis einschließlich der Stufe B2, Unterstützungsschreiben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers sowie Arbeitsvorvertrag vom 12.01.2018), welche die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen Integrationsbereitschaft belegen und mit dem zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck übereinstimmen.Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie der Integrationsbereitschaft der beschwerdeführenden Partei resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den durch den Beschwerdeführer respektive seinen nunmehrigen eingetragenen Partner übermittelten Unterlagen und Dokumenten (insbesondere Partnerschaftsurkunde vom römisch 40 , Zeugnis über die positive Absolvierung eines Pflichtschulabschlusses vom 12.06.2017, Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen bis einschließlich der Stufe B2, Unterstützungsschreiben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers sowie Arbeitsvorvertrag vom 12.01.2018), welche die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen Integrationsbereitschaft belegen und mit dem zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck übereinstimmen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I.)Zu römisch eins.) Zu A) 3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2018 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 19.10.2016 hinsichtlich dessen Spruchpunkten I. und II. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2018 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 19.10.2016 hinsichtlich dessen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Revision
Art. 133
Abs.