RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW118 2179805-1 SpruchW118 2179805-1/6E W118 2179809-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Dem BVwG wurden seitens der AMA mit Datum vom 15.12.2017 zwei Beschwerden des Antragstellers betreffend zwei Bescheide der AMA vorgelegt. In seinen Beschwerden beklagte der Antragsteller die Kürzung seiner Direktzahlungen aufgrund eines seitens der AMA behaupteten Verstoßes gegen die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Cross Compliance.
- Mit Schreiben vom 21.12.2017 gewährte das BVwG dem Antragsteller Parteiengehör, übermittelte den Vorlagebericht der AMA und wies den Antragsteller im Wesentlichen darauf hin, dass das BVwG die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit des Aktions-Programms Nitrat nicht erkennen könne.
- Mit Schreiben, eingelangt am 12.01.2018, nahm der Antragsteller zum Parteiengehör des BVwG Stellung.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2018, W118 2179805-1/4E sowie W118 2179809-1/2E, wies das BVwG die Beschwerden des Antragstellers als unbegründet ab. Darin führte das BVwG im Wesentlichen aus, der festgestellte Verstoß sei vom Antragsteller nicht bestritten worden. In der rechtlichen Würdigung nahm das BVwG zu den vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung. Das Erkenntnis wurde am 19.02.2018 hinterlegt und abgeholt.
- Mit Schreiben, eingelangt am 02.03.2018, führt der Antragsteller unter Bezugnahme auf das angeführte Erkenntnis aus, dieses sei ungültig. Es sei dem Antragsteller nur deshalb nicht möglich gewesen, seine Bedenken zu präzisieren, da ihm die nötigen Hintergrundinformationen, die im Erkenntnis des BVwG dargelegt worden seien, nicht bekannt gewesen seien. Das BVwG müsse das Erkenntnis aufheben und widerrufen. Vor diesem Hintergrund könne auf eine Beschwerde/Revision verzichtet werden. In der Folge legt der Antragsteller neuerlich umfassend seine Bedenken gegen die Kürzung der Direktzahlungen auf Grund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance im Allgemeinen sowie gegen die Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat im Besonderen dar. Der festgestellte Verstoß wurde neuerlich nicht in Frage gestellt. Dem Schreiben beigelegt ist eine Kopie einer Beschwerde des Antragstellers vom 07.06.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." 3.
- In der Sache: Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2018, W118 2179805-1/4E sowie W118 2179809-1/2E, wurden zwei Beschwerden des Antragstellers gegen zwei Bescheide der AMA abgewiesen. Das BVwG deutet das Schreiben des Antragstellers, das am 02.03.2018 eingelangt ist, als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem BVwG, zumal der BF offenkundig die Erhebung einer Beschwerde/Revision nicht beabsichtigt. Allerdings liegt keiner der in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgelisteten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Insbesondere führt der Antragsteller keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel an, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; vgl. VwGH 11.09.2017, Ra 2017/02/
- Im Gegenteil, der Antragsteller rügt weiterhin in der Hauptsache die Unrechtmäßigkeit des Aktionsprogramms.Das BVwG deutet das Schreiben des Antragstellers, das am 02.03.2018 eingelangt ist, als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem BVwG, zumal der BF offenkundig die Erhebung einer Beschwerde/Revision nicht beabsichtigt. Allerdings liegt keiner der in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG aufgelisteten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Insbesondere führt der Antragsteller keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel an, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; vergleiche VwGH 11.09.2017, Ra 2017/02/
- Im Gegenteil, der Antragsteller rügt weiterhin in der Hauptsache die Unrechtmäßigkeit des Aktionsprogramms. Hinzu kommt nunmehr der Vorwurf, dem Antragsteller sei seitens des BVwG im Rahmen des Parteiengehörs nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dies erscheint insofern nicht nachvollziehbar, als dem BF u.a. ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Vorlage-Bericht der AMA Stellung zu beziehen. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit des Aktionsprogramms Nitrat wäre Gegenstand einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, allfällige Verfahrensfehler Gegenstand einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in den dafür vorgesehen Fristen, die durch einen Antrag wie den vorliegenden nicht erstreckt werden können. Einen Grund für eine Wiederaufnahme stellen diese behaupteten Mängel nicht dar. Nicht unwesentlich erscheint demgegenüber der Umstand, dass dem BVwG im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid mit dem AZ II/4-DZ/16-6940819010 eine kürzere Fassung der Beschwerde vorliegt, als sie dem Antrag auf Wiederaufnahme angeschlossen wurde. Diese - längere - Version entspricht jedoch der vorgelegten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit dem AZ II/4-HHD/16-7373133010, sodass das BVwG zum Entscheidungszeitpunkt mit dem gesamten Beschwerdevorbringen des Antragstellers vertraut war. Ein Wiederaufnahme-Grund ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116, mit Verweis auf die ältere Rechtsprechung.Nicht unwesentlich erscheint demgegenüber der Umstand, dass dem BVwG im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid mit dem AZ II/4-DZ/16-6940819010 eine kürzere Fassung der Beschwerde vorliegt, als sie dem Antrag auf Wiederaufnahme angeschlossen wurde. Diese - längere - Version entspricht jedoch der vorgelegten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit dem AZ II/4-HHD/16-7373133010, sodass das BVwG zum Entscheidungszeitpunkt mit dem gesamten Beschwerdevorbringen des Antragstellers vertraut war. Ein Wiederaufnahme-Grund ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116, mit Verweis auf die ältere Rechtsprechung. Schließlich wird im aktuellen Antrag des BF auch rechtlich nichts Neues vorgebracht, das eine geänderte Beurteilung rechtfertigen würde. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich auch in diesem Zusammenhang um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich auch in diesem Zusammenhang um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierten Erkenntnisse). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2179805.1.01