RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW129 2137315-1 SpruchW129 2137315-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Schreiben vom 24.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachverrechnung einer Sonn- und Feiertagsvergütung. Er sei im Zeitraum 26.12.2015, 08.00 Uhr, bis 28.12.2015, 03.00 Uhr, durchgehend im Dienst gewesen, darunter am 27.12., 01.00 bis 06.00 Uhr, sowie am 27.12., 22.00 Uhr, bis 28.12., 03.00 Uhr, in Dienststellenbereitschaft. Er sei nicht wie die Dienstbehörde der Ansicht, dass diese Zeiträume der Dienststellenbereitschaft als Unterbrechung der Dienstleistung zu werten seien. Die Dienststellenbereitschaft stelle keine Unterbrechung der Dienstzeit dar. Die Berechnung der Überstunden am Sonntag, den 27.12., ab 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr, sei daher unrichtigerweise mit einem Zuschlag von nur 100% (statt 200%) berechnet worden. 1.
- Mit Schreiben vom 23.05.2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ermittelten Sachverhalt zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer sei mit Einberufungsbefehl vom 21.11.2015 als Mitglied einer bestimmten Einsatzeinheit zur Unterstützung der Bezirkskräfte nach Velden einberufen worden und habe im Zeitraum 26.12.2015, 08.00 Uhr, bis 28.12.2015, 03.00 Uhr, Dienstleistungen mit folgenden Abrechnungen erbracht: -Strichaufzählung 26.12., 08.00 Uhr, bis 27.12., 01.00 Uhr, 17 Stunden Sonn- und Feiertagsvergütung (8 Stunden mit mit 100% Zuschlag, 9 Stunden mit 200% Zuschlag) -Strichaufzählung 27.12., 01.00 Uhr, bis 27.12., 06.00 Uhr: Dienststellenbereitschaft -Strichaufzählung 27.12., 06.00 Uhr, bis 28.12., 03.00 Uhr: 16 Stunden Sonn- und Feiertagsvergütung (7 Stunden mit mit 100% Zuschlag, 9 Stunden mit 200% Zuschlag) -Strichaufzählung 27.12., 22.00 Uhr, bis 28.12., 03.00 Uhr, Dienststellenbereitschaft -Strichaufzählung 28.12., 03.00 Uhr, bis 28.12., 09.00 Uhr, 6 Überstunden gem. § 16 GehG28.12., 03.00 Uhr, bis 28.12., 09.00 Uhr, 6 Überstunden gem. Paragraph 16, GehG Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers ergebe sich das Begehr der Nachverrechnung von 7 Stunden für die Mehrdienstleistung am 27.12.2015, in der Zeit von 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Aus der Entscheidung des VwGH vom 02.09.1998, Zl. 93/12/0202, ergebe sich das sogenannte "Aktivitätserfordernis" für die Gewährung des 200%igen Zuschlages; dieser sei an die besondere Belastung an einem an sich dienstfreien Tag geknüpft. Somit kämen nur Volldienstleistungen als Vorleistungen in Betracht, dies sei bei der Bereitschaftsentschädigung schon nach der Art des geleisteten Dienstes nicht der Fall. Somit sei die Mehrdienstleistung vom 26.12.2015, 08.00 Uhr, bis 27.12.2015, 22.00 Uhr, durch die Dienststellenbereitschaft vom 27.12.2015, 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr, unterbrochen worden. 1.
- Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs ohne nähere Begründung mit, er sei anderer Meinung und halte sein Begehren aufrecht. 1.
- Mit angefochtenem Bescheid der Landespolizeidirektorin Kärnten vom 20.08.2016, Zl. P6/NG-Sla-01/2016-PA4, wurde der Antrag vom 01.04.2016 gem. § 17 Abs 2 GehG abgewiesen.1.
- Mit angefochtenem Bescheid der Landespolizeidirektorin Kärnten vom 20.08.2016, Zl. P6/NG-Sla-01/2016-PA4, wurde der Antrag vom 01.04.2016 gem. Paragraph 17, Absatz 2, GehG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 02.09.1998, Zl. 93/12/0202, führte die belangte Behörde aus, dass die Gewährung des 200%igen Zuschlages an das sogenannte "Aktivitätserfordernis", somit an die besondere Belastung an einem an sich dienstfreien Tag geknüpft sei. Somit kämen nur Volldienstleistungen als Vorleistungen in Betracht, dies sei bei der Bereitschaftsentschädigung schon nach der Art des geleisteten Dienstes nicht der Fall. Somit sei die Mehrdienstleistung vom 26.12.2015, 08.00 Uhr, bis 27.12.2015, 22.00 Uhr, durch die Dienststellenbereitschaft vom 27.12.2015, 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr, unterbrochen worden. Für die Mehrdienstleistung am 27.12.2015, 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr, gebühre somit (nur) ein Zuschlag im Ausmaß von 100% der Grundvergütung. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 08.09.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend führte er darin auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Dienststellenbereitschaft keine Unterbrechung der Dienstzeit bewirke. 1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst bei der Polizeiinspektion XXXX .Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst bei der Polizeiinspektion römisch 40 . Mit Einberufungsbefehl vom 21.11.2015, GZ P4/58948/2015-EGFA2-Mos, ist der Beschwerdeführer als Mitglied der Einsatzeinheit Kärnten für den Zeitraum voom 26.12.2015 bis 30.12.2015 in das Jugendgästehaus XXXX in XXXX zur Unterstützung der Bezirkskräfte einberufen.Mit Einberufungsbefehl vom 21.11.2015, GZ P4/58948/2015-EGFA2-Mos, ist der Beschwerdeführer als Mitglied der Einsatzeinheit Kärnten für den Zeitraum voom 26.12.2015 bis 30.12.2015 in das Jugendgästehaus römisch 40 in römisch 40 zur Unterstützung der Bezirkskräfte einberufen. Dort erbrachte er im Zeitraum 26.12.2015, 08.00 Uhr, bis 28.12.2015, 09.00 Uhr, folgende (Mehr-)Dienstleistungen: -Strichaufzählung 26.12., 08.00 Uhr, bis 27.12., 01.00 Uhr, Stundenwertigkeit 17 Stunden Sonn- und Feiertagsvergütung gem. § 17 Abs 2 GehG (8 Stunden mit mit 100% Zuschlag, 9 Stunden mit 200% Zuschlag)26.12., 08.00 Uhr, bis 27.12., 01.00 Uhr, Stundenwertigkeit 17 Stunden Sonn- und Feiertagsvergütung gem. Paragraph 17, Absatz 2, GehG (8 Stunden mit mit 100% Zuschlag, 9 Stunden mit 200% Zuschlag) -Strichaufzählung 27.12., 01.00 Uhr, bis 27.12., 06.00 Uhr: Dienststellenbereitschaft gem. § 17b GehGDienststellenbereitschaft gem. Paragraph 17 b, GehG -Strichaufzählung 27.12., 06.00 Uhr, bis 28.12., 03.00 Uhr: Stundenwertigkeit 16 Stunden Sonn- und Feiertagsvergütung gem. § 17 Abs 2 GehG (7 Stunden mit mit 100% Zuschlag, 9 Stunden mit 200% Zuschlag)27.12., 06.00 Uhr, bis 28.12., 03.00 Uhr: Stundenwertigkeit 16 Stunden Sonn- und Feiertagsvergütung gem. Paragraph 17, Absatz 2, GehG (7 Stunden mit mit 100% Zuschlag, 9 Stunden mit 200% Zuschlag) -Strichaufzählung 27.12., 22.00 Uhr, bis 28.12., 03.00 Uhr, Dienststellenbereitschaft gem. § 17b GehG27.12., 22.00 Uhr, bis 28.12., 03.00 Uhr, Dienststellenbereitschaft gem. Paragraph 17 b, GehG -Strichaufzählung 28.12., 03.00 Uhr, bis 28.12., 09.00 Uhr, 6 Überstunden gem. § 16 GehG28.12., 03.00 Uhr, bis 28.12., 09.00 Uhr, 6 Überstunden gem. Paragraph 16, GehG
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen konnten der eindeutigen Aktenlage entnommen werden und blieben seitens des Beschwerdeführers unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich) und vom 03.05.2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt (VwGH 20.09.2012, Zl. 2007/07/0149), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (EGMR 13.03.2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98). Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. zur Zulässigkeit des Absehens von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bei klarer Sach- und Rechtslage zuletzt VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0136-3). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und wurde von dem vertretenen Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche zur Zulässigkeit des Absehens von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bei klarer Sach- und Rechtslage zuletzt VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0136-3). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und wurde von dem vertretenen Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen von Bedeutung: § 50 BDG 1979 normiert:Paragraph 50, BDG 1979 normiert: Bereitschaft und Journaldienst § 50.
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. §§ 16, 17 und 17b GehG lauten:Paragraphen 16, 17 und 17 b GehG lauten: Überstundenvergütung § 16.
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden,Paragraph 16,
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden,
- die nicht in Freizeit oder
- die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
- die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2)Die Überstundenvergütung umfasst
- im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
- im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
- im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
- im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
(4)Der Überstundenzuschlag beträgt 1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 19791. für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979
- a)außerhalb der Nachtzeit 50%,
- b)während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und 2. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 5 BDG 1979 25%2. für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 5, BDG 1979 25% der Grundvergütung.
(5)Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(5)Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(6)Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(6)Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7)Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8)Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG oder nach § 50c Abs. 3 BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(8)Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG oder nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9)Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.
(9)Der Zuschlag nach Absatz 4, Ziffer 2, gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird. [...] Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) § 17.
(1)Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Paragraph 17,
(1)Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(2a)Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.
(2a)Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.
(3)Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4)Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.
(4)Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
(5)Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
(6)§ 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.
(6)Paragraph 16, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden. [...] Bereitschaftsentschädigung § 17b.
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b,
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. 3.
- Fallbezogen richtet sich die Beschwerde gegen die Wertung der Dienststellenbereitschaft als Unterbrechung der nach § 17 Abs 2 GehG zu berechnenden Stundenzahl .3.
- Fallbezogen richtet sich die Beschwerde gegen die Wertung der Dienststellenbereitschaft als Unterbrechung der nach Paragraph 17, Absatz 2, GehG zu berechnenden Stundenzahl . 3.
- Diesbezüglich führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.09.1998, Zl. 93/10/0202, auszugsweise aus: "Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 1988, Zl. 88/12/0133 = Slg. Nr. 12831 A (dem ein Sachverhalt zugrundelag, bei dem nach einem Journaldienst Sonntagsüberstunden geleistet und Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 GG 1956 begehrt wurden) ausführte, ist der im § 17 Abs. 2 GG 1956 vorgesehene Zuschlag von 200 v.H. ab der neunten Stunde in der Überlegung der besonderen Belastung begründet. Sowohl § 17 Abs. 1 GG 1956 als auch Abs. 2 der genannten Bestimmung bauen auf dem Begriff der "Dienstleistung" auf, die im Sinne der §§ 49 ff BDG 1979 in der Dienstzeit erbracht wird. Nach § 17 a Abs. 1 GG 1956 gebührt dem Beamten für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung eine Journaldienstzulage. Bereits daraus folgt, daß jedenfalls die Zeit der durchschnittlichen Dienstleistung im Rahmen des Journaldienstes bei der Bemessung der Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 2 GG 1956 zu berücksichtigen ist. Das Gehaltsgesetz kennt zwei Fälle eines erhöhten Zuschlages für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes. Die Heranziehung eines Beamten während der Nachtzeit stellt, wie die längere Heranziehung zur Dienstleistung an einem im allgemeinen gesetzlich dienstfreien Tag, eine besondere Belastung dar, die sich für den betroffenen Beamten insbesondere aus dem Unterschied zum allgemein üblichen Lebensrythmus ergibt. Bei dem zuletzt genannten Fall ist für Dienstleistungen über eine bestimmte Zeitgrenze hinaus, also für die längere Heranziehung zum Dienst, eine weitere Erhöhung der Abgeltung in Form eines Zuschlages von 200 v.H. vorgesehen. Bei der Berechnung des Zuschlages nach § 17 Abs. 2 GG 1956, der auf die "Dienstleistung" abstellt, ist daher der im Journaldienst enthaltene Anteil an durchschnittlicher "Dienstleistung" zu berücksichtigen. Wenn der Beschwerdeführer aus der Tatsache, daß ihm für die Bereitschaftsentschädigung bereits ab der neunten Stunde des
- April 1992 ein Zuschlag von 200 % gewährt wurde, abzuleiten versucht, daß der Standpunkt der belangten Behörde zu dem paradoxen Ergebnis führe, daß für den Zeitraum von 8.00 bis 13.00 Uhr des genannten Tages ein Zuschlag von 200 % gebühre, sofern es sich um Bereitschaftszeiten, jedoch nur ein Zuschlag von l00 %, wenn es sich um Überstunden handle, übersieht er, daß für die Gewährung eines höheren Zuschlages nach den § 17 Abs. 2 und § 17b Abs. 1 GG 1956 unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen bestehen. Während es bei der Sonn- und Feiertagsvergütung auf ein - wie der Beschwerdeführer bezweifelt - "Aktivitätserfordernis" (arg: "Dienstleistung") ankommt, ist dies bei der Bereitschaftsentschädigung schon nach der Art des geleisteten Dienstes nicht der Fall. Auch das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1988, Zl. 88/12/0133 = Slg. Nr. 12831 A, unterscheidet zwischen den in einer Journaldienstleistung enthaltenen Bereitschaftszeiten und "Dienstleistungen" und kommt - wie bereits dargestellt - zu dem Ergebnis, daß lediglich die Zeit der durchschnittlichen "Dienstleistung" im Rahmen des Journaldienstes bei der Bemessung der Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 2 GG 1956 zu berücksichtigen ist. Soweit der Beschwerdeführer als Begründung für seinen Anspruch auch darauf hinweist, daß dem gegenständlichen Dienst unmittelbar ein Plandienst vorangegangen sei und er sich insgesamt ununterbrochen 36 Stunden im Dienst befunden habe, sodaß unter Berücksichtigung der Belastungskomponente in einem weit über den Normalfall hinausgehenden Maße die Grundlage für einen höheren Entlohnungsanspruch gegeben wäre, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem Inhalt der Regelung des § 17 Abs. 1 GG lediglich jene Dienstleistungen erfaßt werden, die an einem Sonn- oder Feiertag erbracht werden. Daß auch die einem Sonn- oder Feiertagsdienst vorangegangenen Dienstleistungen in den (8 Stunden) Zeitraum des § 17 Abs. 2 leg. cit. einzubeziehen wären, findet im Gesetz keine Deckung. Es ist daher aus den dargestellten Gründen keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, wenn die belangte Behörde auch im Beschwerdefall die Bereitschaftszeiten bei der Berechnung des Zeitraumes von acht Stunden außer Acht gelassen hat. Aus den angeführten Gründen erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.""Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 1988, Zl. 88/12/0133 = Slg. Nr. 12831 A (dem ein Sachverhalt zugrundelag, bei dem nach einem Journaldienst Sonntagsüberstunden geleistet und Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, GG 1956 begehrt wurden) ausführte, ist der im Paragraph 17, Absatz 2, GG 1956 vorgesehene Zuschlag von 200 v.H. ab der neunten Stunde in der Überlegung der besonderen Belastung begründet. Sowohl Paragraph 17, Absatz eins, GG 1956 als auch Absatz 2, der genannten Bestimmung bauen auf dem Begriff der "Dienstleistung" auf, die im Sinne der Paragraphen 49, ff BDG 1979 in der Dienstzeit erbracht wird. Nach Paragraph 17, a Absatz eins, GG 1956 gebührt dem Beamten für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung eine Journaldienstzulage. Bereits daraus folgt, daß jedenfalls die Zeit der durchschnittlichen Dienstleistung im Rahmen des Journaldienstes bei der Bemessung der Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz 2, GG 1956 zu berücksichtigen ist. Das Gehaltsgesetz kennt zwei Fälle eines erhöhten Zuschlages für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes. Die Heranziehung eines Beamten während der Nachtzeit stellt, wie die längere Heranziehung zur Dienstleistung an einem im allgemeinen gesetzlich dienstfreien Tag, eine besondere Belastung dar, die sich für den betroffenen Beamten insbesondere aus dem Unterschied zum allgemein üblichen Lebensrythmus ergibt. Bei dem zuletzt genannten Fall ist für Dienstleistungen über eine bestimmte Zeitgrenze hinaus, also für die längere Heranziehung zum Dienst, eine weitere Erhöhung der Abgeltung in Form eines Zuschlages von 200 v.H. vorgesehen. Bei der Berechnung des Zuschlages nach Paragraph 17, Absatz 2, GG 1956, der auf die "Dienstleistung" abstellt, ist daher der im Journaldienst enthaltene Anteil an durchschnittlicher "Dienstleistung" zu berücksichtigen. Wenn der Beschwerdeführer aus der Tatsache, daß ihm für die Bereitschaftsentschädigung bereits ab der neunten Stunde des
- April 1992 ein Zuschlag von 200 % gewährt wurde, abzuleiten versucht, daß der Standpunkt der belangten Behörde zu dem paradoxen Ergebnis führe, daß für den Zeitraum von 8.00 bis 13.00 Uhr des genannten Tages ein Zuschlag von 200 % gebühre, sofern es sich um Bereitschaftszeiten, jedoch nur ein Zuschlag von l00 %, wenn es sich um Überstunden handle, übersieht er, daß für die Gewährung eines höheren Zuschlages nach den Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 17 b, Absatz eins, GG 1956 unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen bestehen. Während es bei der Sonn- und Feiertagsvergütung auf ein - wie der Beschwerdeführer bezweifelt - "Aktivitätserfordernis" (arg: "Dienstleistung") ankommt, ist dies bei der Bereitschaftsentschädigung schon nach der Art des geleisteten Dienstes nicht der Fall. Auch das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1988, Zl. 88/12/0133 = Slg. Nr. 12831 A, unterscheidet zwischen den in einer Journaldienstleistung enthaltenen Bereitschaftszeiten und "Dienstleistungen" und kommt - wie bereits dargestellt - zu dem Ergebnis, daß lediglich die Zeit der durchschnittlichen "Dienstleistung" im Rahmen des Journaldienstes bei der Bemessung der Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz 2, GG 1956 zu berücksichtigen ist. Soweit der Beschwerdeführer als Begründung für seinen Anspruch auch darauf hinweist, daß dem gegenständlichen Dienst unmittelbar ein Plandienst vorangegangen sei und er sich insgesamt ununterbrochen 36 Stunden im Dienst befunden habe, sodaß unter Berücksichtigung der Belastungskomponente in einem weit über den Normalfall hinausgehenden Maße die Grundlage für einen höheren Entlohnungsanspruch gegeben wäre, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem Inhalt der Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, GG lediglich jene Dienstleistungen erfaßt werden, die an einem Sonn- oder Feiertag erbracht werden. Daß auch die einem Sonn- oder Feiertagsdienst vorangegangenen Dienstleistungen in den (8 Stunden) Zeitraum des Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. einzubeziehen wären, findet im Gesetz keine Deckung. Es ist daher aus den dargestellten Gründen keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, wenn die belangte Behörde auch im Beschwerdefall die Bereitschaftszeiten bei der Berechnung des Zeitraumes von acht Stunden außer Acht gelassen hat. Aus den angeführten Gründen erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen." 3.
- Diese Ausführungen lassen sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den vorliegenden Beschwerdefall anwenden: Zweifelsfrei ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 50 BDG und §17b GehG, dass eine Dienststellenbereitschaft nicht mit dem Erbringen von aktiven Dienstleistungen verknüpft ist (argum. "außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden"; vgl, weiters VwGH 26.02.1990, Zl. 90/12/0103, wonach nicht jede dienstlich bedingte Beeinträchtigung der Freizeit dazu führt, dass diese Zeit dann als Dienstzeit zu werten ist).Zweifelsfrei ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 50, BDG und §17b GehG, dass eine Dienststellenbereitschaft nicht mit dem Erbringen von aktiven Dienstleistungen verknüpft ist (argum. "außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden"; vgl, weiters VwGH 26.02.1990, Zl. 90/12/0103, wonach nicht jede dienstlich bedingte Beeinträchtigung der Freizeit dazu führt, dass diese Zeit dann als Dienstzeit zu werten ist). Eine Abgeltung von Sonn- und Feiertagsvergütungen mit einem Zuschlag von 200% der Grundvergütung ist jedoch nur für die längere Heranziehung zum Dienst vorgesehen, konkret ab der
- Stunde. Der Beschwerdeführer hat unbestritten am 26.12.2015, ab 08.00 Uhr, 17 Stunden Dienstleistungen erbracht (bis 27.12.2015, 01.00 Uhr). Von diesen 17 Stunden wurde richtigerweise der über 8 Stunden hinausreichenden Zeitraum, somit 9 Stunden, mit einem Zuschlag von 200% versehen. Danach folgte ein Zeitraum von 5 Stunden Dienststellenbereitschaft im Jugendgästehaus XXXX in XXXX .Danach folgte ein Zeitraum von 5 Stunden Dienststellenbereitschaft im Jugendgästehaus römisch 40 in römisch 40 . Diese Zeit ist nach der obztierten Judikatur des VwGH zwar als Beeinträchtigung der Freizeit, jedoch nicht als vollwertige dienstliche Aktivität zu werten. Somit ist der darauf folgende Zeitraum am 27.12.2015, 06.00 Uhr bis 22 Uhr, richtigerweise als neue Dienstleistung im Sinne des § 17 Abs 2 GehG gewertet und mit 7 Stunden mit 100% Zuschlag sowie 9 Stunden mit 200% Zuschlag berechnet worden.Somit ist der darauf folgende Zeitraum am 27.12.2015, 06.00 Uhr bis 22 Uhr, richtigerweise als neue Dienstleistung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, GehG gewertet und mit 7 Stunden mit 100% Zuschlag sowie 9 Stunden mit 200% Zuschlag berechnet worden. Daher war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Rechtslage und die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.1998, Zl. 93/10/0202, lösen die Rechtsfrage nach der Berechnung von Sonn- und Feiertagsvergütungen im Falle der Unterbrechung durch eine Dienststellenbereitschaft zweifelsfrei. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2137315.1.00