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{'item': 'W144 2182217-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW144 2182217-2 SpruchW144 2182217-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einze

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 06.12.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei.

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig sei. Begründend führte das BFA unter seinen Feststellungen im angefochtenen Bescheid unter anderem aus,

Art. 18Abs.

1 lit. b leg cit. zuständig sei und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht habe festgestellt werden können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe.Begründend führte das BFA unter seinen Feststellungen im angefochtenen Bescheid unter anderem aus,

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, leg cit.

zuständig sei und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht habe festgestellt werden können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er ausdrücklich rügte, dass Norwegen für sein Verfahren nicht länger zuständig sei, da er sich vom 02.01.2017 bis 10.06.2017 außerhalb der EU befunden habe und dass diesem Grund nicht Norwegen sondern Österreich für das Verfahren zuständig sei. Unter einem legte der BF Beweismittel vor, die seinen Aufenthalt in der Türkei belegen sollten, wie insbesondere die Kopie der Vorderseite einer türkischen Aufenthaltsberechtigungskarte auf der zwar kein Gültigkeitszeitraum ersichtlich ist, die jedoch angeblich für den Zeitraum 02.01.2017 bis 10.06.2017 gültig gewesen wäre. Zudem brachte er ein Schreiben eines türkischen Krankenhauses in Vorlage, wonach er eine Operation am 15.04.2017 nicht habe durchführen lassen. Mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2018, Zl. 2182217-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2018, Zl. 2182217-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass in casu evident sei, dass der BF vorgebracht habe, dass er nach seinem Aufenthalt in Norwegen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe, indem er sich für etwa in halbes Jahr in die Türkei begeben habe. Sollte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, so wäre die vom BFA angenommene, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gegründete Zuständigkeit Norwegens gemäß Art. 19 Abs. 2 leg.cit. nicht länger gegeben, sodass der Frage des Aufenthalts des BF außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten besondere Relevanz zukomme. Da das BFA diese Umstände und das Vorbringen des BF völlig unberücksichtigt gelassen habe, erweise sich somit der vorliegende Sachverhalt als derart mangelhaft, dass ohne Sachverhaltsergänzung eine tragfähige Entscheidung nicht möglich erscheine.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass in casu evident sei, dass der BF vorgebracht habe, dass er nach seinem Aufenthalt in Norwegen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe, indem er sich für etwa in halbes Jahr in die Türkei begeben habe. Sollte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, so wäre die vom BFA angenommene, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gegründete Zuständigkeit Norwegens gemäß Artikel 19, Absatz 2, leg.cit. nicht länger gegeben, sodass der Frage des Aufenthalts des BF außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten besondere Relevanz zukomme. Da das BFA diese Umstände und das Vorbringen des BF völlig unberücksichtigt gelassen habe, erweise sich somit der vorliegende Sachverhalt als derart mangelhaft, dass ohne Sachverhaltsergänzung eine tragfähige Entscheidung nicht möglich erscheine. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel des BF sei auszuführen, dass sich aus der in Kopie vorgelegten Vorderseite einer türkischen Aufenthaltsberechtigungskarte kein Gültigkeitszeitraum ergebe, allenfalls wäre ein solcher auf der Rückseite der Karte zu finden, die jedoch nicht aktenkundig sei, sodass im fortgesetzten Verfahren die Vorlage dieser Karte notwendig erscheine und sich das BFA insgesamt mit dem Vorbringen des BF zu seinem Aufenthalt in der Türkei samt den übrigen vorgelegten Beweismittel detailliert zu befassen haben werde. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 23.01.2018 erneut vom BFA einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass er Anfang Jänner des Jahres 2017 in die Türkei eingereist sei. Er habe auch Belege, die bestätigen könnten, dass er zu jenem Zeitpunkt in der Türkei aufhältig gewesen sei. Mitte Juni 2017 sei er aus der Türkei ausgereist. Wenn er gefragt werde, was er genau mit "Belegen" meine, gebe er an, dass er ein Bestätigungsschreiben von einem Mitbewohner habe, außerdem noch ein Bestätigungsschreiben aus einem Krankenhaus und eine Kopie der Aufenthaltskarte. Das Original der Aufenthaltskarte habe er verloren. Bezüglich des Schreibens, wonach eine geplante Operation nicht durchgeführt worden sei, gebe er an, dass er begutachtet worden sei, dass jedoch nicht der passende Zeitpunkt für einen Eingriff gegeben gewesen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt andere Probleme gehabt, die wichtiger gewesen seien. Das Foto der Aufenthaltskarte habe er gleich im Jänner 2017 gemacht, nachdem er sie erhalten habe. Eine andere Kopie habe er nicht mehr. Andere Dokumente könne er nicht vorlegen. Nach Vorhalt, dass auf dem von ihm ins Treffen geführten Bestätigungsschreiben seines Mitbewohners sein Name nie erwähnt werde, gab der BF lediglich an, dass er ja nur Mitbewohner gewesen sei, weshalb sein Name dort nicht aufscheine. Aus der Türkei sei er nach Österreich gereist, weil er in der Türkei nicht mehr mit dem Geld ausgekommen sei und er auch nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 30.01.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 30.01.2018 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei.

Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei. Zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des BF über einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei nicht belegt worden sei. Die vom BF vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet, eine solche Dauer seines Aufenthaltes in der Türkei zu bestätigen. So habe der BF lediglich ein Foto von der Vorderseite einer angeblichen türkischen Aufenthaltsberichtigungskarte, auf der jedoch kein Nachweis dafür ersichtlich sei, dass er länger als drei Monate andauernden Aufenthalt in der Türkei genommen habe. Die Bestätigung eines Mitbewohners enthalte kein einziges Mal den Namen des BF, sodass auch hieraus kein längerfristiger Aufenthalt in der Türkei ersichtlich sei. Schließlich habe der BF ein Schreiben eines türkischen Krankenhauses vorgelegt, wonach bestätigt werde dass eine geplante Haarverpflanzung nicht durchgeführt worden sei. Auch aus diesem Schreiben kann nicht geschlossen werden, dass sich der BF für den Zeitraum von mehr als drei Monaten in der Türkei aufgehalten hätte. Insgesamt habe sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft untermauert werden können. Für das Erlöschen der Zuständigkeit Norwegens gebe es somit keine Hinweise. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): "zur Lage im Mitgliedstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Norwegen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese zu erwarten hätten, bzw. dass Ihnen in Norwegen behördlicher Schutz vorenthalten werde. Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren: Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben. (VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006) Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird." (VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095) Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.

  1. Allgemeines zum Asylverfahren Das Directorate of Immigration (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vgl. NOAS o.D.).Das Directorate of Immigration (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vergleiche NOAS o.D.). Das norwegische Parlament hat zuletzt eine Reihe gesetzlicher Änderungen angenommen, darunter unter anderem: -Strichaufzählung Bei besonders hohen Flüchtlingszahlen ist es möglich, Asylsuchende bereits an den Grenzen zu anderen nordischen Staaten zurückzuweisen. -Strichaufzählung Asylsuchende, die aus Russland oder einem anderen nordischen Land kommen, sind - unterbestimmten Voraussetzungen - in Zeiten außerordentlich hoger Antragszahlen, nicht mehr berechtigt ohne Visum in Norwegen einzureisen. -Strichaufzählung Ausländische Staatsangehörige haben kein Recht auf internationalen Schutz in Norwegen, wenn sie eine interne Fluchtalternative haben. -Strichaufzählung Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels nach der Ablehnung eines Asylantrags wird von drei Wochen auf eine Woche verkürzt. (Government.no 11.1.2017) Quellen: -Strichaufzählung Government.no (11.1.2017): Tightening of Norway's asylum rules, https://www.regjeringen.no/en/topics/immigration/asylum-regulations-in-norway/insight/tightening-of-norways-asylum-rules/id2465829/, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung NOAS (o.D.): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.a): Who does what in the immigration administration, http://www.udi.no/en/about-the-udi/about-the-udi-and-the-immigration-administration/who-does-what-in-the-immigration-administration/, Zugriff 12.7.2017
  2. Dublin-Rückkehrer Im Dublin-Verfahren prüft das UDI im Einzelfall, ob ein Asylwerber zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überstellt wird. Ist Norwegen für die Bearbeitung des Antragszuständig, wird dies im ordentlichen Verfahren erledigt (UDI o. D.c). Rückführungen nach Griechenland werden nicht durchgeführt (USDOS 3.3.2017) Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. Wenn es sich um einen "take-back"-Fall handelt, wird das Verfahren an der Stelle fortgesetzt, wo es in Norwegen unterbrochen wurde. Sollte das Asylverfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen sein, kann der Asylwerber die Wiedereröffnung seines Akts beantragen. Wenn das Asylverfahren in Norwegen definitiv abgeschlossen ist, kann der Asylwerber um Nachprüfung seines Antrags ansuchen. Er kann jedoch auch einen Folgeantrag stellen, wenn sich die Sachlage geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung (UDI 31.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.c): Cooperation under the Dublin Regulation, http://www.udi.no/en/word-definitions/cooperation-under-the-dublin-regulation/, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (31.3.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Norway, http://www.ecoi.net/local_link/337190/479954_de.html, Zugriff 25.7.2017
  3. Non-Refoulement Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans werden in ihre Heimat zurückgeschickt; auch abgelehnte Asylwerber aus nicht sicher eingestuften Gegenden Afghanistan können sehr wohl in sichere Gegenden des Landes abgeschoben werden. Zwischen Jänner 2014 und November 2016 wurden mehr als 850 Personen von Norwegen zurück nach Afghanistan geschickt (The Government 11.1.2017). Aufgrund der hohen Risiken von Betrug und Korruption bei IOM in Kabul hat das UDI das bisher in Kooperation mit IOM angebotene freiwillige Rückkehrprogramm "Irrana" für afghanische Staatsbürger eingestellt. Stattdessen gibt es nun ein neues Programm, das vergleichsweise höhere finanzielle Anreize, aber keine Unterstützung für die Geschäftsgründung oder eine Berufsausbildung anbietet (UDI 15.6.2016). UDI und das Immigration Appeals Board (UNE) haben am
  4. September 2015 die Umsetzung der verpflichtenden Rückkehr für irakische Staatsbürger mit einem abgelehnten Asylantrag entschieden. Diese Regelung gilt für alle Iraker mit einem negativen Bescheid unabhängig von der Herkunftsregion innerhalb des Landes (UDI 9.2.2016). Auch können im Falle großer Flüchtlingszahlen sofortige Zurückweisungen direkt an den Grenzen erfolgen (AI 22.2.2017). Die Praxis, Personen gelegentlich in Gebiete ihres Herkunftsstaats abzuschieben, aus denen sie nicht abstammen (wie etwa im Falle Afghanistans), wird von NGOs kritisiert. Ebenfalls kritisiert werden Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia, wo die betreffenden Personen der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Abgelehnte Asylwerber werden auch nach Russland, Nigeria, Irak, Somalia, und andere Länder abgeschoben (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The state of the World¿s Human Rights Norway, http://www.ecoi.net/local_link/336577/479254_de.html, Zugriff 12.7.2017AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016 aus 2017, - The state of the World¿s Human Rights Norway, http://www.ecoi.net/local_link/336577/479254_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung The Government (11.1.2017): Afghans not entitled to residence in Norway will be deported, https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/insight/afghans-not-entitled-to-residence-will-be-deported/id2464140/, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (15.6.2016): Information about assisted returns to Afghanistan., https://www.udi.no/en/important-messages/temporary-stop-in-assisted-returns-to-afghanistan/, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (9.2.2016): Information to Iraqis, https://www.udi.no/en/important-messages/information-to-iraqis/, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Norway, http://www.ecoi.net/local_link/337190/479954_de.html, Zugriff 25.7.2017
  5. Versorgung Asylwerber haben in Norwegen ein Recht auf Unterbringung während des Verfahrens. Die meisten Asylwerber entscheiden sich für die Unterbringung in einem offenen Aufnahmezentrum. Dort erhalten sie finanzielle Unterstützung, deren Höhe sich nach Familiengröße und Verfahrensstand richtet. Es gibt verschiedenen Arten von Unterbringungszentren. Zuerst kommen Antragsteller für etwa zwei Tage in ein Transitzentrum, wo die Registrierung, erkennungsdienstliche Behandlung und medizinische Überprüfung stattfindet. Danach kommen sie in ein Fürsorgezentrum nahe Oslo, in dem sie bleiben bis das Asylinterview erledigt ist und ihnen ein Platz in einem Unterbringungszentrum zugewiesen worden ist. Die herkömmlichen Unterbringungszentren, in denen das Asylverfahren abgewartet wird, sind zum Teil an unterschiedliche Bedürfnisse angepasst, etwa an jenen unbegleiteten Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren. Unter 15 Jahren leben die unbegleiteten Minderjährigen in eigenen Einrichtungen des Bufdir. Es gibt auch spezielle Zentren für beeinträchtigte Antragsteller. Hauptsächlich sind sie für psychisch angeschlagene Personen, deren Zustand aber keine psychiatrische Betreuung erfordert. Auch nach einer Entscheidung im Asylverfahren kann man im Zentrum bleiben (SSB 21.1.2017). Unter bestimmten Voraussetzungen können Asylwerber privat wohnen, allerdings verlieren sie dann das Taschengeld und den freien Zugang zu Übersetzerdiensten und Sprachtraining, welche in einem Zentrum gegeben sind (UDI o.D.z). Neben dem Taschengeld ist es möglich zusätzliche Mittel für medizinische Leistungen, Brillen und Lernmittel (z.B. Bücher) zu beantragen. Nach einer endgültigen negativen Entscheidung erhält man weniger Geld (UDI o.D.h). Asylwerber dürfen die Unterbringungszentren nicht unerlaubt für mehr als drei Tage verlassen, da sie sonst riskieren, den Platz und die damit einhergehenden Leistungen zu verlieren. Vielfach wird kritisiert, dass die Zentren meist geografisch abgelegen sind. Abgelehnte Asylwerber dürfen grundsätzlich bis zur freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr in den Unterbringungszentren bleiben (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung SSB - Statistics Norway (27.1.2017): UDI and the immigration administration, https://www.ssb.no/en/befolkning/artikler-og-publikasjoner/udi-and-the-immigration-administration, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.z): Living at or moving from a reception centre, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/living-at-or-moving-from-a-reception-centre/#link-6727, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/#link-4069, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Norway, http://www.ecoi.net/local_link/337190/479954_de.html, Zugriff 25.7.2017 4.
  6. Medizinische Versorgung Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny römisch eins Norge o.D.). Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf medizinische Versorgung wie norwegische Bürger (UDI o.D.x). Wenn Kosten für notwendige medizinische Behandlungen entstehen, kann man die Kostentragung bei UDI beantragen. Die genauen Ansprüche hängen vom Verfahrensstand ab. Nach einer endgültig negativen Entscheidung werden nur noch Kosten für akut notwendige Behandlungen getragen (UDI o.D.h). An anderer Stelle wird angeführt, dass nach einer negativen Entscheidung des Immigration Appeals Board (UNE) kein Recht auf medizinische Behandlung mehr besteht (UDI o.D.x). Asylwerber unter 18 Jahren mit einem negativen Bescheid haben weiterhin den gleichen Anspruch auf die medizinische Versorgung wie norwegische Kinder (UDI o.D.x). Quellen: -Strichaufzählung Ny I Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen,Ny römisch eins Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen, http://www.nyinorge.no/de/Ny-i-Norge-velg-sprak/Neu-in-Norwegen/Gesundheit/Gesundheitsdienstleistungen/Die-Gesundheitsdienstleistungen/, Zugriff 19.7.2017 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/#link-4069, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.x): Healthcare, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/do-not-live-in-reception/healthcare/#link-8848, Zugriff 19.7.2017
  7. Schutzberechtigte Das norwegische Parlament hat eine Reihe gesetzlicher Änderungen angenommen, darunter unter anderem: -Strichaufzählung Bestimmte Anträge auf Familienzusammenführung bei subsidiärem Schutz können abgelehnt werden. -Strichaufzählung Für permanente Aufenthaltsgenehmigungen in Norwegen werden neue Kriterien eingeführt um die Integration sicherzustellen. Etwa Selbsterhaltungsfähigkeit in den letzten 12 Monaten und Sprachkenntnisse. -Strichaufzählung Die zu absolvierenden Sprachstunden werden erweitert. -Strichaufzählung Wer kollektiven Schutz im Zuge einer Ausnahmesituation erhält, kommt in den ersten sechs Jahren für einen permanenten Aufenthalt nicht in Frage (bisher 4 Jahre). (Government.no 11.1.2017) Erhält ein Antragsteller internationalen Schutz, wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre (verlängerbar) ausgestellt Familienzusammenführung ist möglich. Die Unterbringung als Flüchtling erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDI) zugewiesenen Gemeinde. Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer humanitärer Gründe oder besonderer Beziehungen zu Norwegen, wird entweder nur zeitlich begrenzt verliehen oder es besteht kein Recht auf Familienzusammenführung. Unterbringung in einer Gemeinde ist möglich, wenn dem keine anderweitigen Einschränkungen entgegenstehen (UDI o.D.y). Die Integrationspolitik vom IMDI zielt auf eine möglichst rasche Integration der Flüchtlinge in Arbeitsmarkt und Gesellschaft. Die Wohngemeinden, in denen die Integrationsleistung erbracht wird, erhalten dafür für jeden Flüchtling finanzielle Mittel für fünf Jahre. Für unbegleitete Minderjährige gibt es zusätzliche Gelder. Für Integrations- und Sprachkurse gibt es pro Person Mittel für drei Jahre. Flüchtlinge und deren Familienmitglieder zwischen 18 und 55 Jahren sind zur Teilnahme an einem Introduction Program for Refugees verpflichtet. Es handelt sich dabei um ein maßgeschneidertes Vollzeit-Programm für bis zu zwei Jahre. Die Teilnehmer werden währenddessen wirtschaftlich mit 18.800 Euro jährlich vor Steuern unterstützt. Schwerpunkte des Programms sind norwegische Sprache, Soziales und Maßnahmen zum Erwerb von Fähigkeiten für den Arbeitsmarkt oder die Fortsetzung von Bildung (IMDI 29.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung Government.no (11.1.2017): Tightening of Norway's asylum rules, https://www.regjeringen.no/en/topics/immigration/asylum-regulations-in-norway/insight/tightening-of-norways-asylum-rules/id2465829/, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung IMDI - Directorate of Integration and Diversity (29.6.2016): Integration ofRefugeesin Norway, https://www.immigration.interieur.gouv.fr/content/download/96216/752266/file/2-presentation-de-la-direction-de-l_integration-et-de-la-diversite-en-Norvege.pdf, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung UDI - Utlendingsdirektoratet (o.D.y): Your application for protection has been granted, https://www.udi.no/en/received-an-answer/protection-asylum/your-application-for-protection-has-been-granted/#link-1296, Zugriff 2.8.2017 D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: [ ... ] -Strichaufzählung betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, dass Sie in Norwegen und Schweden einen Asylantrag gestellt haben, ergibt sich aufgrund der jeweiligen ED-Treffer. Sie gaben an, von 02.01.2017 bis 10.06.2017 in der Türkei und somit außerhalb der EU aufhältig gewesen zu sein. Demnach wäre Österreich und nicht Norwegen für die Weiterführung Ihres Asylverfahrens zuständig. Diesbezüglich wurden mehrere Beweismittel inklusive ein Foto einer türkischen Aufenthaltsbewilligung vorgelegt. Zu den von Ihnen vorgebrachten Dokumenten ist anzumerken, dass diese nicht geeignet sind, um die Dauer Ihres Aufenthaltes oder Ihren generellen Aufenthalt in der Türkei zu bestätigen. Sie gaben selbst an, die Aufenthaltsbewilligung verloren zu haben und somit lediglich das Foto der Vorderseite jenes Dokuments vorweisen zu können. Da hierbei jedoch nicht erkannt werden kann, ob es sich tatsächlich um ein echtes Dokument handelt und ebenfalls nicht ersichtlich ist, wann jenes Dokument ausgestellt worden ist, kann dies nicht als handfester Beweis für einen länger als drei Monate andauernden Aufenthalt Ihrer Person in der Türkei wahrgenommen werden. Des Weiteren brachten Sie den Mietvertrag einer in der Türkei aufhältigen Person vor, bei welcher Sie gewohnt hätten. Jener Mietvertrag wurde ebenfalls beglaubigt übersetzt. Im gesamten Dokument ist Ihr Name jedoch keine einziges Mal vorzufinden und ist seitens der Behörde demnach nicht nachvollziehbar, wie ein solches Dokument Ihren (länger als drei Monate andauernden) Aufenthalt in der Türkei glaubhaft darstellen soll. Als letztes solches Dokument legten Sie ein Schreiben eines türkischen Krankenhauses vor, welches Sie ebenfalls beglaubigt übersetzen haben lassen. Folgendes wird in jenem Schreiben angesprochen: "Hiermit bestätigen wir, dass XXXX an der Operation zur Haarverfplanzung vom 15.04.2017 in unserem Krankenhaus nicht teilgenommen hat. Diese Operation wurde nicht durchgeführt.""Hiermit bestätigen wir, dass römisch 40 an der Operation zur Haarverfplanzung vom 15.04.2017 in unserem Krankenhaus nicht teilgenommen hat. Diese Operation wurde nicht durchgeführt." Somit kann lediglich festgestellt werden, dass Sie sich zu jenem Zeitpunkt nicht im oben genannten Krankenhaus befunden haben. Demnach konnte mithilfe des von Ihnen vorgelegten Dokuments erneut nicht festgestellt werden, dass Sie sich länger als drei Monate in der Türkei aufgehalten haben. Zusammenfassend ist zu erwähnen, dass ein Aufenthalt Ihrer Person in der Türkei nicht ausgeschlossen werden kann. Dennoch konnte weder anhand Ihrer Angaben noch aufgrund der von Ihnen vorgelegten Dokumente glaubhaft untermauert werden, dass Sie sich länger als drei Monate in der Türkei aufgehalten haben, weswegen dem Vorbringen Ihrer gewillkürten Vertretung aus der Beschwerde vom 03.01.2018 nicht stattgegeben werden kann. Demnach ist ein Erlöschen der Zuständigkeit Norwegen für Ihr Asylverfahren zwischenzeitlich nicht eingetreten. Aus der dargestellten Konstellation ergibt sich somit die Zuständigkeit Norwegen gemäß Artikel 18

(1)(b) der Dublin III-VO für Ihr Asylverfahren. [ ... ] -Strichaufzählung betreffend die Lage im Mitgliedsstaat: Die in den Feststellungen zu Norwegen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Norwegen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Norwegen - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Sie gaben an, nicht nach Norwegen zurückkehren zu wollen, da man Ihre Fluchtgründe nicht genau geprüft hätte. Zu Ihrem Vorbringen wären viele Beweismittel vorgelegt, jedoch niemals berücksichtigt worden. Zudem hätten Sie in Norwegen eine Lebensgefährtin inklusive gemeinsamen Haushalt gehabt. Normalerweise würde man ein Bleiberecht erhalten, sobald man über ein Jahr lang in einer Beziehung wäre. In Ihrem Fall wäre es jedoch anders verlaufen, Ihr Antrag auf Berufung wäre viel zu schnell abgelehnt worden. Sie würden hier bei Ihrer Schwester leben und die Prüfung Ihrer Fluchtgründe durch die österreichischen Behörden wollen. Betreffend Ihre Aussagen ist anzumerken, dass Norwegen aufgrund der Zuständigkeit durch Fristablauf für die Übernahme Ihrer Person sowie Weiterführung Ihres Verfahrens verpflichtet ist und seitens der Behörde als sicherer Staat für AsylwerberInnen gesehen wird. Zudem wird auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Norwegen hingewiesen, worin ersichtlich ist, dass Ihnen im Fall einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Norwegen sowohl Versorgung als auch behördlicher Schutz vor Verfolgung gegeben sein wird. Sie konnten nicht glaubhaft schildern, dass die norwegischen Behörden Ihre Fluchtgründe falsch geprüft hätten. Sollten Ihre Angaben diesbezüglich entgegen der Vermutung der erkennenden Behörde tatsächlich der Wahrheit entsprechen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass dennoch Norwegen für die erneute Prüfung Ihrer Fluchtgründe zuständig ist. [ ... ] Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates sind für Norwegen folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates sind für Norwegen folgende Richtlinien beachtlich: -Strichaufzählung Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. -Strichaufzählung Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2011/93/EU ) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. -Strichaufzählung Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2011/93/EU) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Norwegen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.Gegen Norwegen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand - ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen - kein Hinweis, dass Norwegen die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Norwegen im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ ... ] .................... ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Norwegen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Irak als wahrscheinlich erscheinen lassen. Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Norwegen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Norwegen ergeben."Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Norwegen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Norwegen ergeben." Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Norwegen für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sinne von Art. 16 oder Art. 17 Abs. 2 leg. cit. seien nicht erfüllt und stelle die Ausweisung des BF mangels ausreichend enger familiärer Bezüge zu seiner hier lebenden Schwester und deren Ehegatten sowie angesichts der (bloß kurzen) Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Norwegen für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sinne von Artikel 16, oder Artikel 17, Absatz 2, leg. cit. seien nicht erfüllt und stelle die Ausweisung des BF mangels ausreichend enger familiärer Bezüge zu seiner hier lebenden Schwester und deren Ehegatten sowie angesichts der (bloß kurzen) Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.02.2018 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen wiederholend geltend machte, dass Norwegen nicht länger für sein Verfahren zuständig sei, sowie, dass er durch Schwester, Schwager, Nichten, Neffen und Cousins berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Zudem habe er seit 3 Monaten eine österreichische Staatsangehörige als Freundin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang samt dem Umstand seiner Asylantragstellung in Norwegen. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seinem Aufenthalt in Norwegen für mehr als 3 Monate verlassen und sich von Jänner 2017 bis Juni 2017 in der Türkei aufgehalten hat. Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Der BF leidet an Magenschmerzen und nimmt das Medikament Pantoprazol (Magensäurehemmer), im Übrigen ist er im Wesentlichen gesund, jedenfalls liegen keine akuten lebensbedrohenden Krankheiten vor. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Schwester und deren Familie, in deren Haushalt er lebt. Zudem hat der BF seit etwa 3 Monaten eine Freundin, die österr. Staatsangehörige ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Reiseweg des BF und zu seiner Asylantragstellung in Norwegen ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere dem entsprechenden EURODAC-Treffer und zum Teil aus dem Vorbringen des BF. Die Negativfeststellung zu einem mehr als 3-monatigen Aufenthalt in der Türkei, ergibt sich daraus, dass sein diesbezügliches Vorbringen unglaubwürdig erscheint: So hat der BF seine Behauptung, dass er sich mehrere Monate in der Türkei aufgehalten habe, mit verschiedenen Beweismitteln zu untermauern versucht, die jedoch sämtlich in keinster Weise geeignet sind einen Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in der Türkei zu belegen. Wenn der BF zwar ein Foto von einer türkischen Aufenthaltsberechtigungskarte vorlegt, auf dem jedoch nur die Vorderseite dieser Karte zu sehen ist, aus der sich jedoch keinerlei zeitliche Angaben erkennen lassen, so erweckt dies massive Zweifel an der Richtigkeit seines Vorbringens, da nach menschlichem Ermessen überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum der BF (-wenn er schon ein Handy-Foto dieser Karte anfertigt), lediglich ein Foto von der Vorderseite dieser Karte, nicht aber von der relevanten Rückseite angefertigt hätte. Der Umstand, dass er im fortgesetzten Verfahren aufgefordert wurde, diese Karte vorzulegen, damit die Behörde Einsicht nehmen könne, und dass er diese Karte "verloren" habe, kann zwar naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, ist aber jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu erhöhen. Auch die übrigen vorgelegten Beweismittel belegen keinen Aufenthalt des BF über einen längeren Zeitraum in der Türkei, sondern erscheinen vielmehr ebenfalls nach der allgemeinen Lebenserfahrung zweifelhaft. So mutet nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon zweifelhaft an, dass ein Spital eine Bestätigung (noch dazu in Form eines handschriftlichen Zettels ohne ordentlichen Kopf, Datum, Abteilung, und Funktionsbezeichnung des Gefertigten, etc.!) ausstellt, dass ein geplanter Eingriff "NICHT stattgefunden" hat, und findet sich auf einem angeblichen Schreiben eines Mitbewohners des BF mit keinem einzigen Wort der Name des BF selbst. Zudem kommt, dass der BF seinen Reiseweg vom Juni 2014 bis nach Nordeuropa sehr detailliert angeben konnte, wobei ihm auch bewusst war, welche Länder er jeweils in welcher Reihenfolge durchreist hat, während der hingegen bei der Behauptung in die Türkei zurückgereist zu sein lediglich vage zu Protokoll gab, dass er "über unbekannte Länder zurück in die Türkei" gereist sei. Auch dieses vage und verschleiernde Vorbringen im Vergleich den zuvor erstatteten detaillierten Reiseroutenangeben legt nahe, dass hier bloß konstruiertes Vorbringen in den Raum gestellt wird. Es entsteht insgesamt betrachtet der Eindruck, dass der BF versucht hat, mit einer beliebigen türkischen Aufenthaltsberechtigungskarte einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei zu behaupten, um die strikten Zuständigkeitsnormen der Dublin III-VO zu umgehen. Die gesundheitliche und familiäre Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur norwegischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF auten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 idgF lautet:Paragraph 61, FPG 2005 idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden: "Art. 49""Art". 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)und
(4)... Art. 42:Artikel 42 : Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten." Zu A) 1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO begründet: Der BF hat im Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt und ist Norwegen bereits in ein Asylverfahren eingetreten. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Norwegens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Norwegen in materieller Hinsicht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."Der BF hat im Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt und ist Norwegen bereits in ein Asylverfahren eingetreten. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Norwegens gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO und wurde Norwegen in materieller Hinsicht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen." Umstände, die einen Beendigungstatbestand erfüllen, konnten - wie oben dargelegt - keine festgestellt werden. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich letztlich keine zwingende österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich letztlich keine zwingende österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des BF. Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 leg.cit. kann in casu nicht davon gesprochen werden, dass der BF und seine in Österreich lebende Schwester aufeinander "angewiesen" wären, in dem Sinne, dass der BF seiner Schwester (oder vice versa) essenzielle, notwendige Unterstützung zukommen lassen würde, die sonst nicht verfügbar wäre. Der BF unterstützt seine Schwester zwar bei der Kinderbetreuung, doch ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass die Schwester unabdingbar gerade auf seine Hilfe angewiesen wäre, zumal die Schwester des BF auch verheiratet ist.Im Hinblick auf Artikel 16, Absatz eins, leg.cit. kann in casu nicht davon gesprochen werden, dass der BF und seine in Österreich lebende Schwester aufeinander "angewiesen" wären, in dem Sinne, dass der BF seiner Schwester (oder vice versa) essenzielle, notwendige Unterstützung zukommen lassen würde, die sonst nicht verfügbar wäre. Der BF unterstützt seine Schwester zwar bei der Kinderbetreuung, doch ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass die Schwester unabdingbar gerade auf seine Hilfe angewiesen wäre, zumal die Schwester des BF auch verheiratet ist. Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 leg.cit. liegt schon kein entsprechendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates vor und wäre zudem auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass für den BF eine Unterstützung durch seine Verwandten vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es in casu keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung nicht zu beanstanden hat.Im Hinblick auf Artikel 17, Absatz 2, leg.cit. liegt schon kein entsprechendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates vor und wäre zudem auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass für den BF eine Unterstützung durch seine Verwandten vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es in casu keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung nicht zu beanstanden hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum norwegischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Norwegen. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Norwegen rücküberstellt werden, aufgrund der norwegischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Wie festgestellt, hat der Antragsteller keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen aufgezeigt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.Wie festgestellt, hat der Antragsteller keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen aufgezeigt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach - nach dem strengen Maßstab des EGMR - kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach - nach dem strengen Maßstab des EGMR - kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen. Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. 2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK): Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, durch seine Schwester und deren Familie, bei der er lebt; zudem hat er seit 3 Monaten eine Freundin im Bundesgebiet. Es kann in casu dahingestellt bleiben, ob die Nahebeziehung des BF zu seiner Schwester eine derartige Intensität aufweist, dass schon von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, da selbst unter Zugrundelegung eines solchen Familienlebens, ein Eingriff in dieses gemäß des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK zulässig erscheint: So hatte der BF vor seinem nunmehrigen Kontakt zur Schwester in Österreich mehrere Jahre keinen persönlichen Kontakt zu seiner Schwester und musste ihm bei der allfälligen Neubegründung seines Familienlebens im Bundesgebiet jedenfalls bewusst sein, dass er nicht unbedingt mit der Fortsetzung dieses Familienlebens rechnen durfte. Der BF ist auch erst seit relativ kurze Zeit, seit einigen Monaten im Bundesgebiet aufhältig, so dass die Intensität eines Familienlebens zu seiner Verwandten als noch nicht besonders ausgeprägt erschiene. Der bloße und mit keinem Wort näher ausgeführte Umstand, dass der BF seit wenigen Monaten eine Freundin im Bundesgebiet hat, vermag ein relevantes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit dieser Person nicht darzutun.Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, durch seine Schwester und deren Familie, bei der er lebt; zudem hat er seit 3 Monaten eine Freundin im Bundesgebiet. Es kann in casu dahingestellt bleiben, ob die Nahebeziehung des BF zu seiner Schwester eine derartige Intensität aufweist, dass schon von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann, da selbst unter Zugrundelegung eines solchen Familienlebens, ein Eingriff in dieses gemäß des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK zulässig erscheint: So hatte der BF vor seinem nunmehrigen Kontakt zur Schwester in Österreich mehrere Jahre keinen persönlichen Kontakt zu seiner Schwester und musste ihm bei der allfälligen Neubegründung seines Familienlebens im Bundesgebiet jedenfalls bewusst sein, dass er nicht unbedingt mit der Fortsetzung dieses Familienlebens rechnen durfte. Der BF ist auch erst seit relativ kurze Zeit, seit einigen Monaten im Bundesgebiet aufhältig, so dass die Intensität eines Familienlebens zu seiner Verwandten als noch nicht besonders ausgeprägt erschiene. Der bloße und mit keinem Wort näher ausgeführte Umstand, dass der BF seit wenigen Monaten eine Freundin im Bundesgebiet hat, vermag ein relevantes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dieser Person nicht darzutun. Insgesamt ergibt eine Interessenabwägung, dass ein Eingriff in ein allenfalls vorhandenes Familienleben des BF zur Schwester und deren Familie gemäß des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK zulässige erscheint, sodass seine Außerlandesbringung daher sein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK nicht verletzt.Insgesamt ergibt eine Interessenabwägung, dass ein Eingriff in ein allenfalls vorhandenes Familienleben des BF zur Schwester und deren Familie gemäß des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK zulässige erscheint, sodass seine Außerlandesbringung daher sein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von etwa 4 1/2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig (und schon im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente geradezu geboten) ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W144.2182217.2.00

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