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{'item': 'W185 2178429-1'}

Obsah (20)§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 9Art. 4Art. 8Art. 3Art. 33§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW185 2178429-1 SpruchW185 2178232-1/7E W185 2178428-1/6E W185 2178429-1/6E W185 2178426-1/6E W185 2178424-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame eheliche Kinder. Am 24.09.2017 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin liegt jeweils eine Eurodactreffermeldung der Kategorie "1" zu Ungarn bom 30.08.2017 vor (HU1..........30.08.2017). Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 24.09.2017 gab der Erstbeschwerdeführer zur Reiseroute an, vor 2 Jahren vom Iran aus über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein, wobei er in Ungarn unter Zwang einen Asylantrag habe stellen müssen. Er habe sich dort ungefähr 23 Tage in einem geschlossenen Lager aufgehalten. In Ungarn sei die Lage menschenunwürdig gewesen, weshalb er mit seiner Familie dort nicht habe bleiben wollen. Das Stadium seines dortigen Asylverfahrens sei ihm nicht bekannt. In Griechenland hätten sich die Beschwerdeführer etwa 6 bis 7 Monate aufgehalten, in Serbien etwa 1 Jahr. Das Zielland der Beschwerdeführer sei Österreich oder Deutschland gewesen. In allen durchreisten Ländern seien die Lebensumstände menschenunwürdig gewesen. Die Beschwerdeführer würden in Österreich bleiben wollen; hier könne man gut leben. Gesundheitliche Beschwerden machte der Erstbeschwerdeführer nicht geltend. Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen idente Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam gereist und aus dem Iran über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In Ungarn seien die Beschwerdeführer zur Asylantragstellung gezwungen worden. Sie seien zunächst in Haft und dann im offenen Lager gewesen, wo sie nur eine Mahlzeit am Tag erhalten hätten. Sie seien in Ungarn nicht gut behandelt worden. Es sei "alles unter Zwang" geschehen; sie hätte dort Angst um ihre Kinder gehabt. Den Stand des Verfahrens kenne sie nicht; sie habe keine Unterlagen erhalten. Als sie einen Arzt benötigt hätten, habe die Zweitbeschwerdeführerin nur Tabletten bekommen, die keine Wirkung gehabt hätten. In Ungarn hätte man sich nicht um die Flüchtlinge gekümmert. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben und auch nicht schwanger zu sein. In der Folge stellte sie Asylanträge für die mj Kinder. Dies hätten keine eigenen Fluchtgründe. Auch die Drittbeschwerdeführerin wurde am 24.09.2017 einer Erstbefragung unterzogen und gab hierbei an, dass es in den durchreisten Ländern furchtbar gewesen sei. Sie habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt und wolle jetzt hier in Österreich bleiben. Das Leben in Ungarn sei "nicht schön" gewesen. Ursprünglich hätten die Beschwerdeführer nach Deutschland gelangen wollen. Die Drittbeschwerdeführerin leide nicht unter gesundheitlichen Beschwerden und sei nicht schwanger. Aufgrund der Angaben der befragten Beschwerdeführer sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 mit Ungarn (HU1 ... 30.08.2017) richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.09.2017 Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b bzw. lit c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Ungarn.Asyl am 26.09.2017 Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, bzw. Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Ungarn. Mit Schreiben vom 03.10.2017 teilte Ungarn mit, dass den Beschwerdeführern nach Asylantragstellung in Ungarn am 20.09.2017 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Am 25.10.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin - unterzogen. Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei zusammengefasst an, Zahnbeschwerden zu haben (3 Zähne gezogen); auch sei sein "seelischer Zustand nicht gut", da er seit nunmehr bereits zwei Jahren mit seiner Familie unterwegs sei und sie "schlechte Erlebnisse" gehabt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst um die Zukunft seiner Kinder. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden sei er bislang beim Zahnarzt gewesen (siehe diesbezüglich auch die Vorfallsmeldung vom 23.10.2017 auf Aktenseite 109 seines Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS), habe aber noch keinen Termin bei einem Psychologen. Aufgrund seiner Zahnprobleme nehme er derzeit Medikamente ein. Zum Gesundheitszustand seiner Kinder befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Drittbeschwerdeführerin Augenprobleme habe, die seit zwei Jahren nicht hätten behandelt werden können. Sie sehe schlecht und habe nur einmal in Serbien zum Augenarzt gehen können. Die Viertbeschwerdeführerin habe "Probleme mit dem Essen" und habe viel abgenommen. Keines seiner Kinder sei bislang in ärztlicher Behandlung gewesen. Abgesehen von seiner mitgereisten Familie habe der Erstbeschwerdeführer keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enege Beziehung bestünde. Zum Aufenthalt in Ungarn befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie dort in einem Lager untergebracht gewesen seien, wo die Lage und insbesondere das Essen sehr schlecht gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien ungefähr 23 Tage in Ungarn aufhältig gewesen und hätten dort keine Menschlichkeit erlebt. Ihnen seien unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden; alle hätten eine dreistündige Einvernahme gehabt. Zudem sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie jederzeit nach Serbien zurückgehen könnten, sollten sie die Bedingungen in Ungarn nicht akzeptieren. Die Beschwerdeführer seien in Ungarn auch obdachlos gewesen. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass es für seine Kinder keine gute Zukunft in Ungarn gebe und man dort immer falsche Versprechungen bekommen würde. So habe man ihnen beispielsweise Kleidung versprochen, die sie nach 23 Tagen immer noch nicht erhalten hätten. Zwei Tage vor ihrer Weiterreise nach Österreich habe man die Beschwerdeführer in ein anderes Flüchtlingslager gebracht und mitgeteilt, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bekommen hätten und in Ungarn leben dürften. Sie hätten jedoch keine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der Einvernahme im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen und an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Abgesehen von den mitgereisten Beschwerdeführern gebe es keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Ungarn erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, wegen der schlechten Bedingungen in Ungarn nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Die Beschwerdeführer hätten traumatische Erlebnisse gehabt; sie hätten sich dort "nicht wohl gefühlt", man fühle sich wie in Haft. Insbesondere dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer gehe es "nicht sehr gut". In Ungarn gebe es keine Menschlichkeit. Die Beaschwerdeführer hätten sich ungefähr 23 Tage in Ungarn aufgehalten und seien in einem "großen Flüchtlingsheim" mit sechs weiteren Familien und anderen Flüchtlingen untergberacht gewesen. Obwohl die Drittbeschwerdeführerin Augenprobleme gehabt habe, sei sie nicht entsprechende betreut worden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei von einem Arzt "nicht entsprechend behandelt" bzw. unterstützt worden. Sie sei oft traurig gewesen und habe - genauso wie der Erstbeschwerdeführer - in der Nacht nicht schlafen können. Nach Ungarn zurückkehren würden die Beschwerdeführer nicht wollen. Die Drittbeschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Befragung an, dass sie seit zwei Jahren Augenbeschwerden habe und "nicht gut sehen" könne. In Serbien habe sie einen Augenarzt aufsuchen können, der ihr gesagt habe, dass sie eine Operation benötigen würde. Sie habe in Serbien auch eine Brille bekommen. An sich hätten die Probleme mit ihrer Sehkraft aber schon begonnen, als die Drittbeschwerdeführerin sechs Jahre alt gewesen sei. In Österreich habe sie noch keinen Termin bei einem Augenarzt gehabt. Die Zeit im Flüchtlingsheim in Ungarn habe sich für sie wie eine "Haft" angefühlt (vgl. AS 101 des Verwaltungsaktes der Drittbeschwerdeführerin).Die Drittbeschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Befragung an, dass sie seit zwei Jahren Augenbeschwerden habe und "nicht gut sehen" könne. In Serbien habe sie einen Augenarzt aufsuchen können, der ihr gesagt habe, dass sie eine Operation benötigen würde. Sie habe in Serbien auch eine Brille bekommen. An sich hätten die Probleme mit ihrer Sehkraft aber schon begonnen, als die Drittbeschwerdeführerin sechs Jahre alt gewesen sei. In Österreich habe sie noch keinen Termin bei einem Augenarzt gehabt. Die Zeit im Flüchtlingsheim in Ungarn habe sich für sie wie eine "Haft" angefühlt vergleiche AS 101 des Verwaltungsaktes der Drittbeschwerdeführerin). Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die Feststellungen zur Lage in Ungarn wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst: Schutzberechtigte Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vergleiche FRA 6.2016; HHC 15.6.2016). Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail Die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Es liege ein Familienverfahren vor. In Österreich befände sich die Kernfamilie; sonst hätten die Beschwerdeführer in Österreich keine weieren Angehörigen oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Sie hätten keine sozialen Kontakte, welche sie an Österreich binden würden. Den Beschwerdeführern sei am 20.09.2017 in Ungarn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Behörde führte weiter aus, dass die Beschwerdeführer nicht hätten glaubhaft machen können, dass sie in Ungarn Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen seien bzw. dies bei ihrer Rückkehr zu erwarten hätten. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Nachdem in Hinblick auf alle Beschwerdeführer dieselbe Entscheidung ergehe, sei kein unzulässiger Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienleben gegeben. Im Übrigen sei der Aufenthalt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nur kurz. Der ungarische Staat sei schutzwillig und schutzfähig; Übergriffe welcher Art auch immer würden nicht geduldet. Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der betroffenen Beschwerdeführer sei noch anzuführen, dass diese nicht von jener besonderen Schwere seien, die eine Außerlandesbringung als unzumutbar erscheinen lassen würde. Da auch die medizinische Grundversorgung in Ungarn gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden. Wenngleich der kostenlose Zugang zu medizinischer Versorgung durch die Anerkennung als Schutzberechtigter mit 6 Monaten nach Zuerkennung des Schutzes limitiert sei, stünde den Beschwerdeführern in weiterer Folge dieselben Möglichkeiten für eine Versicherung zu, wie dies für ungarische Staatsangehörige selbst auch der Fall sei. Sie hätten nach einer Rückkehr dieselben Rechte wie ungarische Staatsangehörige. Dass bereits ein Teil der 6 Monate vergangen sei liege in der Verantwortung der Beschwerdeführer. Eine Grundrechtsverletzung sei bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht zu erwarten.Die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Es liege ein Familienverfahren vor. In Österreich befände sich die Kernfamilie; sonst hätten die Beschwerdeführer in Österreich keine weieren Angehörigen oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Sie hätten keine sozialen Kontakte, welche sie an Österreich binden würden. Den Beschwerdeführern sei am 20.09.2017 in Ungarn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Behörde führte weiter aus, dass die Beschwerdeführer nicht hätten glaubhaft machen können, dass sie in Ungarn Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen seien bzw. dies bei ihrer Rückkehr zu erwarten hätten. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Ungarn seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Nachdem in Hinblick auf alle Beschwerdeführer dieselbe Entscheidung ergehe, sei kein unzulässiger Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienleben gegeben. Im Übrigen sei der Aufenthalt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nur kurz. Der ungarische Staat sei schutzwillig und schutzfähig; Übergriffe welcher Art auch immer würden nicht geduldet. Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der betroffenen Beschwerdeführer sei noch anzuführen, dass diese nicht von jener besonderen Schwere seien, die eine Außerlandesbringung als unzumutbar erscheinen lassen würde. Da auch die medizinische Grundversorgung in Ungarn gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK gesprochen werden. Wenngleich der kostenlose Zugang zu medizinischer Versorgung durch die Anerkennung als Schutzberechtigter mit 6 Monaten nach Zuerkennung des Schutzes limitiert sei, stünde den Beschwerdeführern in weiterer Folge dieselben Möglichkeiten für eine Versicherung zu, wie dies für ungarische Staatsangehörige selbst auch der Fall sei. Sie hätten nach einer Rückkehr dieselben Rechte wie ungarische Staatsangehörige. Dass bereits ein Teil der 6 Monate vergangen sei liege in der Verantwortung der Beschwerdeführer. Eine Grundrechtsverletzung sei bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht zu erwarten. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht gleichlautende Beschwerden für sämtliche Beschwerdeführer erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Ungarn keine staatliche Unterstützung zur Verfügung stehen würde und sie von Obdachlosigkeit bedroht wären. Hätte sich die belangte Behörde mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den Länderberichten zur Unterbringung und Versorgungssituation von Schutzberechtigten in Ungarn ordnungsgemäß auseinandergesetzt und die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände ordnungsgemäß gewürdigt, sei davon auszugehen, dass eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre. Inhaber eines Schutzstatus hätten in Ungarn kein Recht auf irgendeine Art von Barzuschüssen bzw. eine andere Unterstützung, weshalb die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn trotz ihres subsidiären Schutzes aufgrund der dortigen Lage und ihrer Vulnerabilität in eine ausweglose Lage geraten würden. Zudem seien die Beschwerdeführer in Ungarn schlecht und unmenschlich behandelt worden. Sie seien in ein geschlossenes Lager gebracht worden. Ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und es sei mehrmals zu respektlosem und aggressivem Verhalten ihnen gegenüber gekommen. Das Kindeswohl der mj Beschwerdeführer sei nicht ausreichend gewürdigt bzw in der Entscheidung berücksichtigt worden. Die belangte Behörde hätte das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich zulassen müssen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihnen in Ungarn eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.Gegen die Bescheide wurde fristgerecht gleichlautende Beschwerden für sämtliche Beschwerdeführer erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Ungarn keine staatliche Unterstützung zur Verfügung stehen würde und sie von Obdachlosigkeit bedroht wären. Hätte sich die belangte Behörde mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den Länderberichten zur Unterbringung und Versorgungssituation von Schutzberechtigten in Ungarn ordnungsgemäß auseinandergesetzt und die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände ordnungsgemäß gewürdigt, sei davon auszugehen, dass eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre. Inhaber eines Schutzstatus hätten in Ungarn kein Recht auf irgendeine Art von Barzuschüssen bzw. eine andere Unterstützung, weshalb die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn trotz ihres subsidiären Schutzes aufgrund der dortigen Lage und ihrer Vulnerabilität in eine ausweglose Lage geraten würden. Zudem seien die Beschwerdeführer in Ungarn schlecht und unmenschlich behandelt worden. Sie seien in ein geschlossenes Lager gebracht worden. Ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und es sei mehrmals zu respektlosem und aggressivem Verhalten ihnen gegenüber gekommen. Das Kindeswohl der mj Beschwerdeführer sei nicht ausreichend gewürdigt bzw in der Entscheidung berücksichtigt worden. Die belangte Behörde hätte das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich zulassen müssen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihnen in Ungarn eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Den Beschwerden wurden ein UNHCR-Bericht vom Mai 2017, Fotos der Beschwerdeführer während ihrer Zeit in Ungarn und einige medizinischen Unterlagen beigefügt. Bei Letzteren handelt es sich um -Strichaufzählung ein Überweisungsschreiben für die Drittbeschwerdeführerin an einen Augenfacharzt (wegen Visusminderung bds.) und einen Verordnungsschein für eine Brille (diesbezüglich wurde folgende Begründung angeführt: "hohe Myopie; Dg: Ast. myopicus; compositus obliquus R Cat"); -Strichaufzählung eine Klientenkarte die Drittbeschwerdeführerin betreffend, wonach sie in sechs Monaten eine ärztliche Kontrolle habe; -Strichaufzählung die Kopie eines handschriftlich verfassten Schreibens, wonach der Erstbeschwerdeführer beim Zahnarzt gewesen sei und ihm zwei Zähne gezogen worden seien, wobei er keine Medikation erhalten habe; wenn möglich, sollten ihm Schmerzmittel verschrieben werden, die er bei Bedarf einnehmen könne; -Strichaufzählung eine Klientenkarte den Erstbeschwerdeführer betreffend, woraus sich lediglich ergibt, dass er am 30.10. einen weiteren Termin habe und ohne Dolmetscher keine weitere Behandlung möglich sei Die Beschwerdeführer sind seit dem 28.11.2017 nicht mehr aufrecht gemeldet; sie sind unbekannten Aufenthaltes. Mit Schreiben vom 28.11.2017 bestätigten die ungarischen Behörden (Abteilung für Grenzpolizei) erneut den subsidiären Schutzstatus der Beschwerdeführer in Ungarn, weshalb diese auch jederzeit nach Ungarn zurückkehren könnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Afghanistan, brachten nach illegaler Einreise in Ungarn am 30.08.2017 Anträge auf internationalen Schutz ein. In der Folge wurde den Beschwerdeführern mit Entscheidung vom 20.09.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es sind keine Verfahren zu deren Anträge in Ungarn mehr anhängig. Die Beschwerdeführer reisten trotz Kenntnis über ihren Schutzstatus in Ungarn illegal nach Österreich weiter, wo sie am 24.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an. Es ist dem Erstbeschwerdeführer (und in einem geringeren Umfang auch der Zweitbeschwerdeführerin) als arbeitsfähiger Person mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn - unter Anspannung deren Kräfte - möglich und zumutbar, dort ihre Bedürfnisse und jene ihrer minderjährigen Kinder durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Erstbeschwerdeführer hat(te) Zahnbeschwerden und war deshalb in Österreich in ärztlicher Behandlung (Extraktion; Schmerzmittel). Die Drittbeschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an einer Sehschwäche (konkret wurden folgende Beschwerden diagnostiziert: "Visusminderung; hohe Myopie; Dg: Ast. myopicus; compositus obliquus R Cat"). Sie wurde diesbezüglich zu einem Facharzt überwiesen; zudem wurde ihr ein Verordnungsschein für eine Brille ausgestellt. Hinsichtloch der übrigen Beschwerdeführer wurden bis dato keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Seit dem 28.11.2017 sind die Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht gemeldet und somit unbekannten Aufenthaltes. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihrer Asylantragstellung in Ungarn und des ihnen in Ungarn jeweils zukommenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt, aus der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Ungarn vom August 2017 sowie aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 03.10.2017. Dass die Beschwerdeführer bei Ausreise aus Ungarn in Kenntnis ihres dortigen Schutzsatus waren ergibt sich zweifelsfrei aus den entsprechenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Euinvernahme vor dem Bundesamt am 25.10.2017 ("es wurde uns gesagt, dass wir in Ungarn leben dürfen, dass wir drei Jahre Aufenthaltserlaubnis bekommen haben"; AS 119 unten). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist auch ausgeführt, dass Schutzberechtigte ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben, wie ungarische Staatsbürger, jedoch diesen gegenüber nicht bessergestellt würden. Wenngleich der kostenlose Zugang zu medizinischer Versorgung mit einem Zeitraum von 6 Monaten nach Zuerkennung des Schutzes limitiert is, stehen den Beschwerdeführern in weiterer Folge dieselben Möglichkeiten für eine Versicherung offen, wie für ungarische Staatsangehörige. Zudem wurde angeführt, dass in Ungarn NGOs, Sozialzentren, etc kostenlose Leistungen wie etwa Sprachkurse anbieten, auch wenn auf diese kein Rechtsanspruch besteht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellung des Untertauchens der Beschwerdeführer basiert auf dem Ergebnis einer veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. ... § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. ... § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. ... § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ....

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen." Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

§ 4aAsyl

G 2005 nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der ungarischen Behörde vom 03.10.2017 - ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Ungarn bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der ungarischen Behörde vom 03.10.2017 - ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in Ungarn bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Die Beschwerdeführer befinden (befanden) sich seit September 2017 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist (war) nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführer befinden (befanden) sich seit September 2017 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist (war) nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Sofern der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht haben, dass sie in Ungarn gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben (bzw. einen Asylantrag zu stellen), wird damit keine menschenrechtswidrige Behandlung durch ungarische Behördenvertreter aufgezeigt; sämtliche Mitgliedstaaten der EU sind nämlich gehalten, illegal eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen um deren Identität festzustellen. Dem dahingehenden Einwand kommt somit keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zu. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als in Ungarn subsidiär Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr dort Gefahr liefen, (aufgrund der illegalen Weiterreise nach Österreich) in Haft genommen zu werden. Derartige Befürchtungen finden in den Länderberichten keine Deckung. Eine Inhaftierung von Schutzberechtigten oder deren Anhaltung in einer geschlossenen Einrichtung sind nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, während ihres Aufenthalts in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wären. Die Ausführungen, wonach es in Ungarn während des laufenden Asylverfahrens im geschlossenen Lager mehrmals zu "respektlosem" und "aggressivem" Verhalten gegenüber den Beschwerdeführern gekommen sei, sind jedenfalls nicht geeignet, die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art 3 EMRK zu erreichen, welchem das Folterverbot zugrunde liegt. Die Beschwerdeführer führten weiter aus, kurz vor ihrer Weiterreise nach Österreich in ein offenes Camp verlegt worden zu sein. Die geäußerte Kritik an ihrer Behandlung und Unterbringung während ihres laufenden Asylverfahrens relativiert sich auch insofern, als die Beschwerdeführer als zwischenzeitig subsidiär Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich in einer (geschlossenen) Aufnahmeeinrichtung untergebracht würden. Eine entsprechende, Art. 3 EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr vermochten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun.Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, während ihres Aufenthalts in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wären. Die Ausführungen, wonach es in Ungarn während des laufenden Asylverfahrens im geschlossenen Lager mehrmals zu "respektlosem" und "aggressivem" Verhalten gegenüber den Beschwerdeführern gekommen sei, sind jedenfalls nicht geeignet, die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erreichen, welchem das Folterverbot zugrunde liegt. Die Beschwerdeführer führten weiter aus, kurz vor ihrer Weiterreise nach Österreich in ein offenes Camp verlegt worden zu sein. Die geäußerte Kritik an ihrer Behandlung und Unterbringung während ihres laufenden Asylverfahrens relativiert sich auch insofern, als die Beschwerdeführer als zwischenzeitig subsidiär Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich in einer (geschlossenen) Aufnahmeeinrichtung untergebracht würden. Eine entsprechende, Artikel 3, EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr vermochten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun. Von etwaigen konkreten, über Beschimpfungen hinausgehenden Vorfällen gegen die Beschwerdeführer in Ungarn haben diese nicht berichtet. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bei einem tatsächlichen Fehlverhalten seitens ungarischer Beamter bzw von Übergriffen seitens Privatpersonen in Ungarn auch nunmehr bei einer Rückkehr als subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit besteht, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei den ungarischen Sicherheitsorganen zur Anzeige zu bringen und somit staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Schutzfähigkeit oder mangelnde Schutzwilligkeit der ungarischen Sicherheitsbehörden vor. Aus den angefochtenen Bescheiden ergibt sich zweifelsfrei, dass Ungarn grundsätzlich ausreichenden Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte bietet. Es ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefen, in ihren von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Ihre Kritik an der Unterbringungs- und Versorgungslage in Ungarn sowie der pauschale Hinweis auf bestehende Vulnerabilität sind letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen.Aus den angefochtenen Bescheiden ergibt sich zweifelsfrei, dass Ungarn grundsätzlich ausreichenden Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte bietet. Es ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefen, in ihren von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Ihre Kritik an der Unterbringungs- und Versorgungslage in Ungarn sowie der pauschale Hinweis auf bestehende Vulnerabilität sind letztlich nicht geeignet, eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Dass in Ungarn möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie in Ungarn keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie in Ungarn über subsidiären Schutzstatus verfügen und Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung, grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz - so wie alle anderen Staatsbürger eines Landes auch selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind sowie an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden (hiezu siehe noch die Ausführugen weiter unten), bestehen keine Bedenken, dass es ihnen möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich und ihre minderjährigen Kinder in Ungarn zu schaffen. Es ist ihnen zumutbar, nach einer Rücküberstellungen nach Ungarn allfällige Schwierigkeiten (schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt, Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistunge, Abschluss einer Krankenversicherung etc) aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Die allgemein vorgebrachten Befürchtungen zur Situation in Ungarn relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern, insbesondere über Ungarn, findet gegenwärtig nicht mehr statt. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführer in Ungarn Gefahr liefen obdachlos zu werden, ist letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen. Nach den Länderberichten zu Ungarn kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Nach den Länderberichten zu Ungarn kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Den im Rahmen der Beschwerde vorgelgten UNHCR-Berichten vom Mai 2017 (zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts bzw zu Dublin-Überstellungen) fehlt es verfahrensgegenständlch an Relevanz, zumal es sich bei den Beschwerdeführern um Inhaber eines Schutzstatus handelt und diese nicht im Rahmen der Dublin-VO nach Ungarn überstellt werden. Die nachgereichten Fotos zur Unterbringungssituation betreffen die Bedingungen nach Antragstellung bzw vor Zuerkennung des subsidiären Schutzes und kommt diesen ebenfalls keine Relevanz mehr zu. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl nicht ausreichend beachtet bzw gewürdigt hätte, ist anzumerken, dass dem Kindeswohl am Besten gedient ist, wenn die mj Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. Dies ist bei der gegenständlichen Entscheidung der Fall. Das Gericht geht, entgegen den pauschal in den Raum gestellten Befürchtungen der Beschwerdeführer davon aus, dass es sehr wohl auch in Ungarn möglich ist, sich ein Leben aufzubauen und den Kindern eine gute Zukunft zu emöglichen (Anm: wie dies auch bei ungarischen Staatsangehörigen unzweifelaft der Fall ist).Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl nicht ausreichend beachtet bzw gewürdigt hätte, ist anzumerken, dass dem Kindeswohl am Besten gedient ist, wenn die mj Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. Dies ist bei der gegenständlichen Entscheidung der Fall. Das Gericht geht, entgegen den pauschal in den Raum gestellten Befürchtungen der Beschwerdeführer davon aus, dass es sehr wohl auch in Ungarn möglich ist, sich ein Leben aufzubauen und den Kindern eine gute Zukunft zu emöglichen Anmerkung, wie dies auch bei ungarischen Staatsangehörigen unzweifelaft der Fall ist). Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer litt an Zahnbeschwerden, die Drittbeschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an einer Sehschwäche und trägt eine Brille. Hinsichtlich einer allfällig erforderlichen Augenoperation wurden keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Diese weisen zweifellos nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Für die angedeuteten psychischen Probleme des Erstbeschwerdeführers wurden ebenso wenig medizinische Unterlagen vorgelegt wie hinsichtlich der behaupteten "Probleme mit dem Essen" bzw der Gewichtsabnahme der Viertbeschweerfdeführerin. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in Ungarn die medizinische Versorgung gewährleistet ist und daher allenfalls erforderliche Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen können. In einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zuerkennung des Schutzsatuts ist der Zugang zu medizinsicher Versorgung kostenlos; danach ist der Abschluss einer kostenpflichtigen Krankenversicherung erforderlich. In Ungarn sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer einer behördlich organisierten Rückreise nach Ungarn entgegenstehen würden; es bestehen keine Zweifel an der Transportfähigkeit der Beschwerdeführer.Der Erstbeschwerdeführer litt an Zahnbeschwerden, die Drittbeschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an einer Sehschwäche und trägt eine Brille. Hinsichtlich einer allfällig erforderlichen Augenoperation wurden keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Diese weisen zweifellos nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Für die angedeuteten psychischen Probleme des Erstbeschwerdeführers wurden ebenso wenig medizinische Unterlagen vorgelegt wie hinsichtlich der behaupteten "Probleme mit dem Essen" bzw der Gewichtsabnahme der Viertbeschweerfdeführerin. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in Ungarn die medizinische Versorgung gewährleistet ist und daher allenfalls erforderliche Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen können. In einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zuerkennung des Schutzsatuts ist der Zugang zu medizinsicher Versorgung kostenlos; danach ist der Abschluss einer kostenpflichtigen Krankenversicherung erforderlich. In Ungarn sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer einer behördlich organisierten Rückreise nach Ungarn entgegenstehen würden; es bestehen keine Zweifel an der Transportfähigkeit der Beschwerdeführer. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Nachdem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, wird allenfalls lediglich in deren Privatleben, nicht jedoch in deren Familienleben eingegriffen. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Beschwerdeführer reisten im September 2017 nach Österreich und verfügten hier zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützten den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie sohin in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Ungarn zurückzubegeben haben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie sohin in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Ungarn zurückzubegeben haben.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W185.2178429.1.00

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