← Österreich

{'item': 'W202 2184681-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW202 2184681-1 SpruchW202 2184681-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zahl 1088417509 - 151408981, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zahl 1088417509 - 151408981, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund zu Protokoll, in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft gehabt zu haben. Die Taliban und die Daesch hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeite und sie hätten den Beschwerdeführer bedroht, woraufhin er das Land verlassen habe. In Afghanistan habe er acht Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer habe den Entschluss, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vor ca. eineinhalb Monaten gefasst. Vor ca. einem Monat sei er illegal mit dem Bus ausgereist. Am 16.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben (Fehler im Original): " . . . F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein F: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen? A: vorgelegt wird die Aufenthaltsberechtigungskarte weiß, § 51 und eine Tazkiravorgelegt wird die Aufenthaltsberechtigungskarte weiß, Paragraph 51 und eine Tazkira F: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten? A: Nein F: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht? A: Nein F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Gut, danke F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? A: Nein F: Nehmen Sie Medikamente? A: Nein F: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? A: Ja F. Wenn Sie Zeitangaben machen, machen Sie diese bitte in Ihrer Zeitrechnung (afghanischer Kalender=Sonnenkalender). Haben Sie verstanden? A: ich versuche es F: Ist Ihnen der Sonnenkalender nicht so geläufig? Wenn nein, wieso nicht? A: seit zwei Jahren benütze ich diesen Kalender nicht mehr. In Afghanistan ist die Anwendung eines Kalenders nicht üblich. F: Können Sie die lateinische Schrift lesen? A: Ja F: Können Sie Deutsch? A: ein bißchen F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A: Ja, ich spreche Dari und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Dari durchgeführt wird. F: Welche Sprachen, außer Dari sprechen Sie noch? A: ein wenig Englisch und etwas Arabisch und ein bißchen Deutsch . . . F: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie? A: die von Afghanistan F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: der Hazara F: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? A: Moslem - Schiit F: Sind Sie verheiratet bzw. leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? Wenn ja, wo lebt die Gattin bzw. die Lebensgefährtin? A: nein, ich bin ledig F: Haben Sie Kinder? A: nein F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft? Geben Sie die den Ort, den Distrikt und die Provinz an. A: Ort: Dorf XXXXOrt: Dorf römisch 40 Distrikt:XXXX Provinz: XXXXProvinz: römisch 40 F: Wie groß ist der Ort XXXX? Wieviele Einwohner leben dort? A: ich habe es nicht gezählt, ich weiß es nicht F: Waren dort eher 10, 50 oder 100 Häuser? A: etwa 250 bis 300 Häuser F: War dies ein Haus oder eine Wohnung? Wo in Ihrem Dorf/Stadt lag dieses Haus? Wieviele und welche Personen lebten in dem Haus? A: Ich lebte dort in einem Haus. Dort lebten meine Eltern und mein Bruder. F: Leben diese Personen noch immer dort? A: Ich weiß nicht, ob sie noch immer dort wohnen. Als ich mit ihnen vor vier Monate mit einem Freund meines Vaters gesprochen habe, sagte er mir, dass meine Familie auch ausreisen will. F: Hatten Sie mit Ihren Familienangehörigen keinen Kontakt mehr? A: nein F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie? A: ich habe 8 Jahre lang die Schule besucht und habe keinen Beruf erlernt. F: Welchen Beruf Sie hatten Sie in Ihrem Heimatland bzw. was haben Sie gearbeitet? A: Ich hatte ein Lebensmittelgeschäft F: Wo lag Ihr Lebensmittelgeschäft? In welchem Ort und in welcher Geschäftslage? A: Das war in meinem Dorf XXXX. Dort gibt es keine große Straße. Es lag in der Gasse in der ich gewohnt habe.A: Das war in meinem Dorf römisch 40 . Dort gibt es keine große Straße. Es lag in der Gasse in der ich gewohnt habe. F: Gab es daneben auch andere Geschäfte? A: ja, es gaben andere, aber die waren 5 bis 10 Minuten von meinem Geschäft entfernt. F: Wie groß war Ihr Lebensmittelgeschäft? Hatten Sie Angestellte? A: Es war ungefähr die Hälfte von diesem Einvernahmezimmer. Ich hatte keine Angstellten. Es war ein kleines Geschäft ich schätze 15-20 qm. F: Was haben Sie verkauft? A: Lebensmittel, z.B. Reis, Mehl, Bohnen, Öl etc. F: Wo und wie haben Sie sich Ihre Lebensmittel beschafft, welche Sie verkauft haben? A: Mein Vater hat die Lebensmittel gekauft und ich war im Geschäft. F: Sie waren bei der Ausreise ca. 20 Jahre alt. Wie kommt es, dass Sie im so einem jungen Alter schon ein eigenes Lebensmittelgeschäft besitzen? A: Das Geschäft mein Vater gehört. Ich habe für ihn gearbeitet. Mein Vater war alt. Er hat nur die Einkäufe erledigt. F: Haben Sie bis zu der Ausreise gearbeitet? Wenn ja, was? A: ja F: Was ist mir Ihrem Lebensmittelgeschäft jetzt? Wem gehört es bzw. wer betreibt es weiter? A: Wenn man ausreisen will, verkauft man sein Hab und Gut. Ich glaube, dass mein Vater auch das Geschäft und das Haus verkauft hat. F: Geben Sie den vollen Namen der Eltern, deren Geburtsdatum, deren Wohnadresse wieder und geben Sie an wovon Ihre Eltern leben. A: Vater: XXXX, ca. 57 Jahre altVater: römisch 40 , ca. 57 Jahre alt Mutter: XXXX, ich weiß ihr Alter nicht genauMutter: römisch 40 , ich weiß ihr Alter nicht genau Mein Vater hat in dem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. F: Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Sie einen Bruder und eine Schwester hätten. Wieviele Geschwister haben Sie nun wirklich? A: ich habe einen Bruder und eine Schwester Bruder: XXXX, ca. 8 Jahre altBruder: römisch 40 , ca. 8 Jahre alt Schwester: XXXX, ca. 10 Jahre altSchwester: römisch 40 , ca. 10 Jahre alt F: Leben Ihre beiden Geschwister noch bei den Eltern? A: ja F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Eltern? A: vor dreieinhalb bis vier Monaten F: Wie ging es Ihren Familienangehörigen bei Ihrem letzten Telefonat? A: Körperlich ging es ihnen gut, aber psychisch schlecht, weil sie alles verkaufen mussten und sich für die Ausreise vorbereiteten. F: Hat Ihr Vater Geschwister? Nennen Sie deren Namen. A: ja, ich habe einen Onkel und zwei Tanten väterlichseits. Der Onkel heißt XXXX.A: ja, ich habe einen Onkel und zwei Tanten väterlichseits. Der Onkel heißt römisch 40 . F: Hat Ihre Mutter Geschwister? Nennen Sie deren Namen. A: Ja, ich habe zwei Onkel und drei Tanten mütterlichseits. Die Onkel heißen XXXX und XXXX.A: Ja, ich habe zwei Onkel und drei Tanten mütterlichseits. Die Onkel heißen römisch 40 und römisch 40 . F: Ist Onkel XXXX verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus?F: Ist Onkel römisch 40 verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus? A: Ich weiß es nicht. Ich hatte keinen Kontakt mit ihm. F: Lebt Onkel XXXX in Afghanistan?F: Lebt Onkel römisch 40 in Afghanistan? A: vielleicht, ich weiß es nicht. Ich habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mit ihm. In Afghanistan hatte ich auch keinen Kontakt mit ihm. F: Ist Onkel XXXX verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus?F: Ist Onkel römisch 40 verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus? A: Ich weiß nicht wo er sich befindet. Aber er ist verheiratet. F: Ist Onkel XXXX verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus?F: Ist Onkel römisch 40 verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus? A: Er ist verheiratet und lebt in Kabul. Ich weiß nicht, was der arbeitet. F: Hatten Sie mit Onkel XXXX jemals in Afghanistan Kontakt?F: Hatten Sie mit Onkel römisch 40 jemals in Afghanistan Kontakt? A: In Afghanistan hatten ich keinen Kontakt mit ihm. Aber hier spreche ich ab und zu mit ihm. F: Das ist unlogisch. In Afghanistan hatten Sie keinen Kontakt. Nun in Österreich sprechen Sie mit ihm. Wieso? A: Damals hatte ich kein Telefon in XXXX.A: Damals hatte ich kein Telefon in römisch 40 . F: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen wollen? A: Nachdem ein Vorfall passiert F: Wann vor Ihrer Ausreise passierte dieser Vorfall? A: das war an dem Tag der Ausreise F: Schildern Sie die genaue Reiseroute und mit welchen Verkehrsmitteln Sie Ihre Ausreise von Ihrem Dorf/Stadt XXXX bis zu der afghanischen Grenze machten?F: Schildern Sie die genaue Reiseroute und mit welchen Verkehrsmitteln Sie Ihre Ausreise von Ihrem Dorf/Stadt römisch 40 bis zu der afghanischen Grenze machten? A: Ich fuhr mit einem PKW von unserem Dorf über die Stadt XXXX nach Kabul. Von dort fuhr ich in die Provinz Nimroz. Von dort überquerte ich die Grenze in den Iran zu Fuß.A: Ich fuhr mit einem PKW von unserem Dorf über die Stadt römisch 40 nach Kabul. Von dort fuhr ich in die Provinz Nimroz. Von dort überquerte ich die Grenze in den Iran zu Fuß. F: Gab es auf der Fahrt mit dem PKW von Ihrem Dorf bis zu der iranischen/afghanische Grenze Zwischenfälle? A: nein F: Sind Sie bereits vorher einmal in Kabul gewesen? Wenn ja, für wie lange? A: Ich war nur zu Besuch in Kabul. Aber dort habe ich nie gelebt. F: Wenn haben Sie wie oft in Kabul besucht? A: Ich war auf der Durchreise. Ich habe von jemanden Geld bekommen. Damit ich ausreisen konnte. F: Von wem bekommen Sie in Kabul Geld? A: Ein Freund meines Vaters hat mir das Geld gegeben. F: Wieso reisten Sie ausgerechnet nach Österreich und stellten hier einen Asylantrag? A: Ich wußte nicht welches Land besser war. Dort gab es eine Fotografin, mit der ein Freund von mir gesprochen hat. Er hat sich gefragt, welches Land besser wäre. Sie sagte, dass viele Flüchtlinge bereits in Deutschland sind. Dort würde es lange dauern Asyl zu bekommen. Sie sagte, dass Österreich ein gutes Land ist und wir dort schnell als Flüchtlinge anerkannt werden würden. F: Wo in welcher Stadt haben Ihr Freund und Sie diese Fotografin gefragt? A: es war auf dem Weg nach Österreich. Ich glaube es war in Ungarn. Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen kurz mit ja oder nein. Sie können dann später die genauen Details nennen. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein F: Standen Sie je vor Gericht? A: Nein F: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A: Nein F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: alle Afghanen haben Probleme mit den Behörden, weil sie korrupt sind und sie können nicht für die Sicherheit der Menschen dort sorgen. F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein F: Sind oder waren Sie politisch tätig oder waren Sie das Mitglied einer politischen Partei und hatten deswegen Probleme in Ihrer Heimat? A: Nein F: Sind Sie Mitglied einer Organisation, z.B. der Gewerkschaft, einer NGO und hatten deswegen Probleme in der Heimat? A: Nein F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A: ja F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Nein F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein F: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil? A: Nein. F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit nach dem afghanischen Kalender zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A: Der Grund meiner Ausreise war, dass ich einen Burschen geliebt habe. Ich habe mit ihm drei bis viermal mit ihm geschlafen. Am Tag meiner Ausreise sagte der Bursche mir, dass niemand bei ihm zuhause wäre. Ich solle zu ihm nachhause kommen. Ich bin zu ihm gegangen. Wir waren in einem Bett. Wir hatten unseren Geschlechtsverkehr bereits beendet. Als sein Vater in das Zimmer hereinkam. Er hat mich beschimpft und wollte mich umbringen. Es wurde laut, er hat geschrien. Ich bin dann von dort weggerannt und geflohen. Ich kam in unser Geschäft zurück. Ich hatte den Schlüssel des Geschäftes und sperrte das Geschäft auf. Ich nahm von der Kasse etwas Geld, ca. 4500,-- bis 5.000,-- Afghani und fuhr nach Kabul. Ich rief in Kabul einen Freund meines Vaters, den ich Onkel nannte, an. Ich sagte ihm, dass ich in den Iran reisen möchte. Er solle mir einen Schlepper finden. Er hat einen Schlepper für mich organisiert und gab mir 5.000,-- Afghani. Danach fuhr ich in den Iran. F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert? A: Ja, wenn mir noch etwas einfällt, dann sage ich es. Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich folgendes an: A: Ich gebe an, dass auf der Seite 3 bei den Mitbewohnern, dass dort auch eine Schwester von mir lebte. Der Schlepper war ein Bekannter meines Onkels und der Schlepper hat mit auch diese 5.000,-- Afghani gegeben. F: Wusste Ihr Vater, dass Sie Männer lieben? A: nein F: Wussten andere Personen in Ihrem Dorf, dass Sie Männer lieben? A: nein, nur wir beide wussten es. Wenn bei ihnen niemand zuhause war, bin ich zu ihm gegangen. Wenn bei uns zuhause niemand war, ist er zu mir gekommen. F: Welche Konsequenzen hätte dies für Sie in Ihrem Dorf, wenn bekannt werden würde, dass Sie Männer lieben? A: Wenn man jemanden tötet, kann sein das der Ältestenrat, die Jirga, jemanden verzeiht. Aber wenn man so eine Tat wie ich begeht, wird durch die Dorfältesten zum Tode verurteilt und wird gesteinigt. Bei uns gibt es viele Taliban und die würden diese Steinigung durchführen. Obwohl sie selber auch solche Taten begehen. Ich habe die Videos darüber im Internet auf YouTube gesehen. F: Welche Videos haben Sie gesehen? A: z.B. die Steinigung durch die Taliban, auch das die Taliban mit Burschen schlafen. Wenn sie jemanden anderen erwischen, dann steinigen sie diesen aber öffentlich. F: Welche sexuelle Orientierung haben Sie? Lieben Sie auch Frauen? A: ich mag nur Burschen, ich mag keine Frauen F: Seit wann wissen Sie selber, dass Sie diese sexuelle Neigung haben? A: Der Bursche war sechzehneinhalb oder siebzehn Jahre alt, als ich ihn kennen gelernt habe. Ich war zu dieser Zeit neunzehn oder zwanzig Jahre alt. F: Wo haben Sie diesen Burschen kennen gelernt mit dem Sie Sex hatten? A: Er war ein Bewohner unseres Dorfes und ist öfters in unser Geschäft gekommen. F: Woher wussten Sie und dieser Bursche, dass sie beide Männer lieben? A: Wenn jemanden einer gefällt, dann spricht man ihn an. Was er über die Beziehung denkt. Wie er zu einer Beziehung steht. Man ist jung und hat einen gewissen Trieb. F: Ist es nicht in der afghanischen Gesellschaft gefährlich einen anderen Mann oder Burschen so anzusprechen? A: ja, wenn es mit Gewalt ist, dann ist es schon gefährlich. Wenn die Gegenseite einverstanden ist und selber auch das will. Solange es geheim ist, stellt es keine Gefahr dar. F: Erkennen Sie, ob ein Mann homosexuell ist, wenn Sie ihn treffen? Wenn ja, woran? A: nein, das erkenne ich nicht. Manche erkenne ich schon. An den Gesichtszügen. Aber hier habe ich noch keinen Mann kennen gelernt. F: Wie begegnen Sie einem Mann, den Sie attraktiv finden? A: Ich würde ihm alles kaufen, damit seine Wünsche erfüllt sind. Danach kann er meine Wünsche erfüllen. F: Was finden Sie erregend an einem Mann? A: Ich mag junge Burschen. Mit den Männern über zwanzig kann ich nichts anfängen. F: Welche Gefühle haben Sie, wenn Sie eine hübsche Frau sehen? Finden Sie sie sexuell attraktiv? A: Ich mag sie nicht so wie Burschen. F: Hatten Sie je sexuelle Beziehungen zu einer Frau? A: nein F: Wie leben Sie in Österreich, wo keine generelle staatliche Verfolgung zu befürchten ist, die behauptete Homosexualität aus? A: bis jetzt habe ich keine Aktivität in dieser Hinsicht. Ich habe schlechte Erfahrungen gemacht, deshalb habe ich mich nur um das Erlernen der deutschen Sprache gekümmert. F: Wieso wollte Ihre Familie aus Afghanistan ausreisen? A: Nachdem Vorfall kam der Vater des Burschen zu uns nachhause. Er war mit den Dorfältesten und einigen Verwandten von ihnen. Sie haben meinen Vater geschlagen. Sie sagten, dass mein Vater das Dorf innerhalb von zwei Wochen verlassen muss. Mein Vater verkaufte unser Haus, das Geschäft und ein Grundstück. F: Können Sie sich noch erinnern welche Fluchtgründe Sie bei Ihrer Erstbefragung am 23.09.2015 angegeben haben? A: Ich hatte Angst und habe den jetzigen Fluchtgrund damals nicht angegeben. Ich gab an, dass die Taliban mich wegen meiner Zugehörigkeit zu den Hazara bedroht hätten. Zu dieser Zeit hatten die Taliban so ca. 22 Personen als Geisel in der Provinz Ghazni genommen. F: Wieso hatten Sie bei der Erstbefragung Angst? Vor wen hatten Sie Angst, wenn Sie doch in einem sicheren Land waren? A: Ich habe mich wegen dem Vorfall erschrocken und war die ganze Zeit unter Schock. Ich wurde unterwegs auch ausgeraubt. Deswegen bin ich auch unter Schock gestanden. Ich war sogar einige Zeit in Wien in XXXX. Ich hatte sogar Selbstmordgedanken. Damit meine Mutter nicht traurig ist und mir nachweint, deswegen habe ich dann keinen Selbstmord gemacht.A: Ich habe mich wegen dem Vorfall erschrocken und war die ganze Zeit unter Schock. Ich wurde unterwegs auch ausgeraubt. Deswegen bin ich auch unter Schock gestanden. Ich war sogar einige Zeit in Wien in römisch 40 . Ich hatte sogar Selbstmordgedanken. Damit meine Mutter nicht traurig ist und mir nachweint, deswegen habe ich dann keinen Selbstmord gemacht. F: Was meinen Sie mit, Sie waren sogar einige Zeit in Wien in XXXX? A: Ich hatte auch in XXXX Streß und Angst wegen dem Vorfall in Afghanistan.A: Ich hatte auch in römisch 40 Streß und Angst wegen dem Vorfall in Afghanistan. F: Wie lange dauerte Ihre Reise insgesamt von Ihrem Dorf bis zu der Erstbefragung in Österreich? A: ca. einen Monat F: Sie gaben bei der Erstbefragung auch an, dass Sie den Entschluss zur Ausreise eineinhalb Monate vor der Erstbefragung gefasst hätten und tatsächlich dann vor einem Monat ausgereist seien? Also ein halbes Monat mit der Ausreise zugewartet hätten. A: vielleicht ist bei der Übersetzung ein Fehler passiert. Ich habe es nicht so gesagt. F: Sie sind ein Monat lang über mehrere tausend Kilometer über viele Länder weit gereist und standen noch immer so unter Schock, dass Sie nicht die wahren Fluchtgründe sagen konnten? A: Ja, ich machte mir Sorgen, dass man meinen Vater geschlagen hatte. Das meine Familie ihr Hab und Gut verkaufen musste. Das auch die Ehre meiner Familie befleckt worden ist. Dass sie mich auch umbringen wollten. Das machte mir auch Stress. Das unterwegs die Räuber auch versucht haben, uns die Reisenden, auszurauben. Beinahe hätten sie mich auch erwischt. Ich war der letzte in der Reihe, der sich den Schleppern angeschlossen hatte und konnte deswegen noch rechtzeitig davon laufen. F: Wurde Ihnen das Protokoll der Erstbefragung vom 23.09.2015 nach der Befragung rückübersetzt? A: ich weiß es nicht mehr Anmerkung: Der bei der Erstbefragung unter Punkt 11 bei angegebene Fluchtgrund wird rückübersetzt F: Wollen Sie dazu etwas angeben? A: ich kann mich jetzt daran erinnern, dass ich das gesagt habe. F: Welcher Fluchtgrund stimmt nun? Die Bedrohung durch die Taliban oder weil Sie beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann erwischt wurden? A: Beide Gründe sind richtig. Die Taliban und der Islamische Staat bringen die Hazara und Schiiten überall in Afghanistan um. Zum Beispiel der Anschlag auf die schiitische Moschee in Kabul vor Kurzem. Ein schiitischer Bursche wurde in der Schule namens XXXX in der Toilette erwürgt. Die Schule war gleichzeitig eine Moschee für die Schiiten. Der Vorfall war vor einer Woche.A: Beide Gründe sind richtig. Die Taliban und der Islamische Staat bringen die Hazara und Schiiten überall in Afghanistan um. Zum Beispiel der Anschlag auf die schiitische Moschee in Kabul vor Kurzem. Ein schiitischer Bursche wurde in der Schule namens römisch 40 in der Toilette erwürgt. Die Schule war gleichzeitig eine Moschee für die Schiiten. Der Vorfall war vor einer Woche. F: Wurden Sie persönlich jemals konkret von den Taliban oder Anhängern des Islamischen Staates bedroht? A: das macht keinen Unterschied. Ich bin Zeuge von täglichen Ermordungen, welche durch die Taliban oder dem Islamischen Staat erfolgen. F.: Wohnen Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese? A.: nein F: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht und Prüfungen dazu abgelegt? Können Sie dies nachweisen? A: ja. Ich habe die Prüfung für Deutsch A2 am 11.11.2017 gemacht. Das Zeugnis habe ich noch nicht erhalten, ich werde es demnächst vorlegen. Vorgelegt wird: Prüfungszeugnis für Deutsch A1 und mehrere Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse zu A1 und A2 F.: Haben Sie darüber hinaus in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange. A.: Ich habe es versucht. Ich bin zu der Heimleiterin gegangen und sagte, dass ich arbeiten möchte. Sie sagte, dass ich es selber versuchen soll. F.: Sind oder waren Sie in Österreich beschäftigt und haben damit ein Einkommen lukriert? A.: nein F.: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und seit wann? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A.: Ich besuche ein Fitnesscenter. F.: Befinden Sie sich in Grundversorgung oder haben Sie eine eigene Wohnung, wenn ja, wie hoch ist der Mietzins. A.: Ich wohne in einer Pension und bin in der Grundversorgung. F.: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten? A.: nein F.: Könnten Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan bei Verwandten wohnen? A.: nein, wenn ich das könnte, dann wäre ich nicht hierher gekommen. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihrer Provinzhauptstadt XXXX wohnen? Wenn nicht, erklären Sie genau, wieso Sie nicht in XXXX leben könnten?F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihrer Provinzhauptstadt römisch 40 wohnen? Wenn nicht, erklären Sie genau, wieso Sie nicht in römisch 40 leben könnten? A: Wenn man private Feindschaft hat, dann wird man überall verfolgt und das endet nie. F: Sind dies alle Gründe wieso Sie nicht in XXXX leben könnten?F: Sind dies alle Gründe wieso Sie nicht in römisch 40 leben könnten? A: nein F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Kabul wohnen? Wenn nicht, erklären Sie genau, wieso Sie nicht in Kabul leben könnten? A: Die vorige Antwort gilt genauso für Kabul. Der einzige Ausweg ist, dass man das Land verlässt. F: Wollen Sie noch weitere Beweismittel vorlegen? A: ja Vorgelegt wird: Eine Karte eines Fitnesscenters "XXXX" F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint und noch nicht besprochen wurde? A: Nein Anmerkung: Dem Asylwerber wir die Information zur Wohnsitzbeschränkung gem. § 15c Asyl in der Sprache Dari übergeben und durch den Dolmetscher erläutert. Der Asylwerber unterschreibt auf der Information und erhält eine Ausfertigung.Anmerkung: Dem Asylwerber wir die Information zur Wohnsitzbeschränkung gem. Paragraph 15 c, Asyl in der Sprache Dari übergeben und durch den Dolmetscher erläutert. Der Asylwerber unterschreibt auf der Information und erhält eine Ausfertigung. F: Haben Sie verstanden A: ja . . . Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. F: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden. A: Ja. F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben. A: Ja. . . ." Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1-3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt soweit wesentlich aus, der Beschwerdeführer habe zwei komplett unterschiedliche Versionen zu seinen Fluchtgründen angegeben. In der Erstbefragung habe er angegeben, ein Lebensmittelgeschäft betrieben zu haben und dass die Taliban und die Daesch vom Beschwerdeführer verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten und er deswegen bedroht worden sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausgeführt, homosexuell zu sein und mit einem Jugendlichen in dessen Schlafzimmer im Elternhaus geschlafen zu haben, von dessen Vater erwischt und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe die Angabe verschiedener Fluchtgründe damit begründet, bei der Erstbefragung Angst gehabt zu haben. Er wäre wegen des Vorfalls in Afghanistan noch immer unter Schock gestanden und er wäre auf der Flucht fast von Räubern ausgeraubt worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gelegentlich der Erstbefragung einen komplett anderen Sachverhalt als in der Einvernahme geschildert habe, erschüttere seine Glaubwürdigkeit massiv. Auch die Begründung, warum er in der Erstbefragung einen anderen Sachverhalt geschildert habe, sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, er wäre bei der Erstbefragung noch unter Schock gestanden. Er sei ein junger gesunder Mann und sei einen oder eineinhalb Monate auf der Reise von Afghanistan nach Österreich gewesen. Er habe dabei genug Zeit gehabt, sich einigermaßen zu beruhigen. Außerdem habe er sich um die Bewältigung der Reiseschwierigkeiten bemühen und sich auf diese Aufgaben konzentrieren müssen. Außerdem gebe man nach allgemeiner Erfahrung unter Schock eher die Wahrheit oder Teile der Wahrheit wieder und nicht eine konstruierte Geschichte. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, vor eineinhalb Monaten den Entschluss gefasst zu haben, aus dem Herkunftsstaat auszureisen und vor einem Monat tatsächlich ausgereist zu sein. Demnach wäre der Beschwerdeführer von dem Zeitpunkt des Entschlusses auszureisen bis zur tatsächlichen Ausreise noch einen halben Monat im Herkunftsstaat verblieben. Im Gegensatz dazu habe er bei der Einvernahme am 16.11.2017 angegeben, an dem Tag der Ausreise, als der angebliche Vorfall gewesen wäre, auch den Entschluss gefasst hätte, aus seinem Herkunftsstaat auszureisen. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass vielleicht ein Fehler passiert wäre. Dazu müsse auch darauf hingewiesen werden, dass er das Protokoll bei der Erstbefragung unterschrieben habe. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich von den Taliban oder Anhängern des Islamischen Staates bedroht worden sei, habe er eine ausweichende und oberflächliche Antwort gegeben. Er habe dazu nur angegeben, dass er Zeuge von Ermordungen gewesen wäre, welche durch die Taliban oder Anhänger des Islamischen Staates erfolgt seien. Konkrete gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen dieser beiden Gruppen habe er nicht angeführt. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht politisch aktiv gewesen sei, kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen und Religionszugehörigkeit oder mit den Behörden gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er am 16.11.2017 dezidiert nach diesen Punkten gefragt worden sei und er dies verneint habe. Ebenso, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei und dass keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer bestünden. Andere asylrelevante Umstände habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es hätten sich solche auch nicht ergeben. Hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage sei festzuhalten, dass Gefährdungen nicht für das ganze Staatsgebiet Afghanistans festzustellen seien. Es werde nicht verkannt, dass es sich bei der Provinz XXXXum eine volatile Provinz handle. Es sei dem Beschwerdeführer aber durchaus zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Kabul über den internationalen Flughafen sicher zu erreichen sei. Die Feststellungen zu Schulbildung und dem Betreiben eines Lebensmittelgeschäfts in XXXX würden sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren stützen.Die Feststellungen zu Schulbildung und dem Betreiben eines Lebensmittelgeschäfts in römisch 40 würden sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren stützen. Er habe angegeben, das letzte Mal vor vier Monaten mit einem Freund seines Vaters gesprochen zu haben, wobei dieser angegeben habe, dass auch die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen wolle. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Kontakt mit seinen Familienmitgliedern. Daher sei der aktuelle Aufenthaltsort seiner Eltern und der zwei Geschwister nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel und zwei Tanten väterlicherseits. Der Beschwerdeführer habe angegeben, ein Onkel des Beschwerdeführers würde in Kabul leben. Er habe angegeben, ab und an von Österreich aus mit ihm zu sprechen. Weiters habe er angegeben, dass ein guter Freund seines Vaters, den der Beschwerdeführer sogar Onkel nennen würde und der dem Beschwerdeführer auch bei der Flucht aus Afghanistan geholfen hätte, in Kabul leben würde. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Für eine existentielle Gefährdung des Beschwerdeführers bestünden keine Hinweise. Er sei vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt durch das Betreiben des Geschäfts zu bestreiten. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt, wieso der Beschwerdeführer in Kabul nicht ebenfalls in der Lage sein sollte, seine Existenz - anfangs durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Die dargetanen Umstände würden aus Sicht des Bundesamtes die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufbauen und sichern könne. Dafür spreche nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener in der Lage gewesen sei, völlig auf sich alleine gestellt durch ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen habe müssen. Aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Afghanistan und des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung handle, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie seiner Lebensgrundlage würden sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, aus dem IZR-, BIS- und ZMR-Abfragen ergeben. Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei. Das Bundesamt erachte seine Angaben als gänzlich unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliege eines Sachverhaltes, der gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei. Das Bundesamt erachte seine Angaben als gänzlich unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliege eines Sachverhaltes, der gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt rechtlich aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass es aufgrund der in der Provinz XXXX auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region - abgesehen von der Frage der sicheren Erreichbarkeit - für den Beschwerdeführer mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - verwiesen werden könne. Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Kabul könne nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie des

  1. ZPMRK geschützten Güter mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit drohe, dass dies zur Gewährung von subsidiären Schutz führen müsse. Der Beschwerdeführer sei wie festgestellt mobil, gesund sowie anpassungs- und arbeitsfähig. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich seine Existenz durch das Betreiben eines Lebensmittelgeschäftes sichern können. Auch in Österreich habe er Lernfähigkeit bewiesen. Er verfüge über eine schulische Ausbildung, spreche Dari und ein wenig Englisch, Arabisch und Deutsch. Er könne lesen und schreiben und sei grundsätzlich mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung sei zumindest grundlegend gesichert. Zudem gehöre er keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übliche Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzgrundlage aufkommen könne. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bereits in Kabul gelebt habe. Er verfüge dort jedoch über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, weil ein Onkel, mit dem er noch immer in telefonischer Verbindung stehe und ein guter Freund seines Vaters, der ihm bei der Flucht geholfen habe, leben würden. Er könne durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden, deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage gewesen sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könne. Ihm sei es aufgrund der dargelegten Umstände auch unmittelbar in Kabul bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - durch verschiedene Tätigkeiten bzw. anfänglich auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt rechtlich aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben seien. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass es aufgrund der in der Provinz römisch 40 auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region - abgesehen von der Frage der sicheren Erreichbarkeit - für den Beschwerdeführer mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - verwiesen werden könne. Aus den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Kabul könne nicht abgeleitet werden, dass für jede dort lebende oder zurückkehrende Person das reale Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK sowie des
  2. ZPMRK geschützten Güter mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit drohe, dass dies zur Gewährung von subsidiären Schutz führen müsse. Der Beschwerdeführer sei wie festgestellt mobil, gesund sowie anpassungs- und arbeitsfähig. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich seine Existenz durch das Betreiben eines Lebensmittelgeschäftes sichern können. Auch in Österreich habe er Lernfähigkeit bewiesen. Er verfüge über eine schulische Ausbildung, spreche Dari und ein wenig Englisch, Arabisch und Deutsch. Er könne lesen und schreiben und sei grundsätzlich mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung sei zumindest grundlegend gesichert. Zudem gehöre er keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übliche Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzgrundlage aufkommen könne. Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bereits in Kabul gelebt habe. Er verfüge dort jedoch über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte, weil ein Onkel, mit dem er noch immer in telefonischer Verbindung stehe und ein guter Freund seines Vaters, der ihm bei der Flucht geholfen habe, leben würden. Er könne durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden, deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage gewesen sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könne. Ihm sei es aufgrund der dargelegten Umstände auch unmittelbar in Kabul bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - durch verschiedene Tätigkeiten bzw. anfänglich auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Schwierige Lebensbedingungen für Hazara würden keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen vermögen. Eine Rückkehr nach Kabul sei dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt rechtlich aus, dem Beschwerdeführer werde ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt rechtlich aus, dem Beschwerdeführer werde ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen. Es liege kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei seit 22.09.2015 in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhältig. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Eine soziale und berufliche Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich, sofern er rechtmäßig war, habe letztlich auf einem erfolglosen Asylantrag beruht. Er habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Er sei unbescholten. Nach Durchführung der Abwägung nach Art. 8 EMRK erkannte das Bundesamt, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 und 57 AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen gewesen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gem. §10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder andere besonders enge Beziehungen. Es liege kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer sei seit 22.09.2015 in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhältig. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Eine soziale und berufliche Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich, sofern er rechtmäßig war, habe letztlich auf einem erfolglosen Asylantrag beruht. Er habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Er sei unbescholten. Nach Durchführung der Abwägung nach Artikel 8, EMRK erkannte das Bundesamt, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 und 57 AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen gewesen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei gem. §10 Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu Spruchpunkt V. führte das Bundesamt rechtlich aus, im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig.Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte das Bundesamt rechtlich aus, im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig. Zu Spruchpunkt VI. führte das Bundesamt rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise in seinem Fall 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte das Bundesamt rechtlich aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise in seinem Fall 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde ein, wobei er soweit wesentlich Folgendes vorbrachte: Neben einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges und des Fluchtvorbringens sowie der Zitierung von Länderinformationen führt die Beschwerde aus, das Bundesamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Von ihm hätte jedenfalls berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit 23 Jahren im wehrfähigen Alter sei und im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer (Zwangs-)Rekrutierung bedroht sei. Laut den Richtlinien des UNHCR zur Beurteilung von Risikoprofilen in Afghanistan würden junge Männer als Zielgruppe radikaler Gruppierungen betreffend Zwangsrekrutierungen genannt. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe jener Personen an, die im wehrfähigen Alter und von einer Zwangsrekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht seien und sich daher vor wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung fürchteten. In seiner Bescheidbegründung werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Gefahren drohen würden, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. IdZ sei davon auszugehen, dass das Leben des Beschwerdeführers in der Region Kabul gefährdet werde, wenn dort regelmäßig militärische Operationen stattfänden, weil dadurch ebenfalls mit Begleitschäden auf die Zivilbevölkerung zu rechnen sei. In Österreich bemühe sich der Beschwerdeführer Deutsch zu lernen um eines Tages arbeiten zu können. Er besuche Deutschkurse. Er spreche gut Deutsch und habe sich integriert. Während dem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer seine bisherige Integration durch das Einreichen von einer Reihe von Dokumenten bestätigt. "Aus diesen Gründen hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer zumindest den Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen" [sic]. Der Beschwerdeführer beantrage deshalb auch die Aufhebung der in Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung. Insgesamt habe sich das Bundesamt somit unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen.In Österreich bemühe sich der Beschwerdeführer Deutsch zu lernen um eines Tages arbeiten zu können. Er besuche Deutschkurse. Er spreche gut Deutsch und habe sich integriert. Während dem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer seine bisherige Integration durch das Einreichen von einer Reihe von Dokumenten bestätigt. "Aus diesen Gründen hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer zumindest den Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen" [sic]. Der Beschwerdeführer beantrage deshalb auch die Aufhebung der in Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung. Insgesamt habe sich das Bundesamt somit unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Die Beschwerde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, der eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG zuerkannt sowie die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, in eventu, den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.Die Beschwerde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, der eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG zuerkannt sowie die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, in eventu, den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz XXXX, er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er besuchte in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule, er beherrscht die Sprache Dari, kann lesen und schreiben und hat bereits Arbeitserfahrung in einem Lebensmittelgeschäft sammeln können. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Kabul: Ein Onkel des Beschwerdeführers sowie ein Freund seines Vaters, den der Beschwerdeführer auch "Onkel" nennt, sind dort aufhältig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz römisch 40 , er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er besuchte in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule, er beherrscht die Sprache Dari, kann lesen und schreiben und hat bereits Arbeitserfahrung in einem Lebensmittelgeschäft sammeln können. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Kabul: Ein Onkel des Beschwerdeführers sowie ein Freund seines Vaters, den der Beschwerdeführer auch "Onkel" nennt, sind dort aufhältig. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban und Daesh aufgefordert worden, mit ihnen zu arbeiten, und bedroht worden sowie dass er in Afghanistan eine homosexuelle Beziehung gepflogen habe und dabei vom Vater seines Partners ertappt und bedroht worden wäre, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit als schiitischer Hazara zu befürchten, ebensowenig in Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen. Es wird - wie schon vom Bundesamt- zugrunde gelegt, dass aufgrund der in der Provinz XXXX auftretenden Sicherheitsprobleme für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben bestünde.Es wird - wie schon vom Bundesamt- zugrunde gelegt, dass aufgrund der in der Provinz römisch 40 auftretenden Sicherheitsprobleme für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben bestünde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht - wie ebenfalls schon vom Bundesamt zutreffend erkannt - für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft, besucht aber ein Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile mehrere Deutschkurse besucht und zumindest das Zertifikat für das Niveau A1 erworben. Anhaltspunkte, die auf eine fortgeschrittene Integration hindeuteten, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer bezog bis vor kurzem Grundversorgung, derzeit ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes und unbescholten. Zum Herkunftsland: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  3. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  4. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wählern, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  5. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilisten Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  6. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilisten zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  7. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilisten getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilisten getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilisten in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  8. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (25.8.2016): 22 Insurgents Killed, 21 Wounded During Military Operations, http://afghanistantimes.af/22-insurgents-killed-21-wounded-during-military-operations/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (21.8.2016): Over 50 insurgents killed in military operations, http://afghanistantimes.af/over-50-insurgents-killed-in-military-operations/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Times (3.8.2016): 24 insurgents killed, 35 injured in Ghazni air strike, -Strichaufzählung ATN News (19.2.2017): NDS Confirms Top Al-Qaeda Leader Killed in Ghazni, http://ariananews.af/nds-confirms-top-al-qaeda-leader-killed-in-ghazni/, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (9.7.2016): 10 militants killed in Afghanistan during military operations, http://www.business-standard.com/article/international/10-militants-killed-in-afghanistan-during-military-operations-114013100059_1.html, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung HoA - Heart of Asia (15.3.2016): Concerns about Ghazni's security, and the responsibility of government, http://www.heartofasia.af/index.php/editorial/item/885-concerns-about-ghazni-s-security-and-the-responsibility-of-government, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (23.1.2017): Afghan air force bomb ISIS hideout in Zabul, 21 killed, http://www.khaama.com/afghan-air-force-bomb-isis-hideout-in-zabul-21-killed-02729, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (15.1.2017): Taliban suffered heavy casualties during operations in 4 provinces: MoI, http://www.khaama.com/taliban-suffered-heavy-casualties-during-operations-in-4-provinces-moi-02673, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (9.1.2017): 10 militants join peace process in Kunduz city, http://www.khaama.com/10-militants-join-peace-process-in-kunduz-city-02641, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.10.2016): Airstrike kill Haqqani and Al-Qaeda terrorist network members in Afghanistan, http://www.khaama.com/airstrike-kill-haqqani-and-al-qaeda-terrorist-network-members-in-afghanistan-02096, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (15.10.2016): Afghan forces release 50 prisoners from Taliban jail in Ghazni, http://www.khaama.com/afghan-forces-release-50-prisoners-from-taliban-jail-in-ghazni-02079, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (8.6.2016): 7 terrorists killed in an airstrike in Ghazni province, MoD says, http://www.khaama.com/7-terrorists-killed-in-an-airstrike-in-ghazni-province-mod-says-01206, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (7.6.2016): MoD: 14 terrorists killed in an airstrike in Ghazni province, http://www.khaama.com/mod-14-terrorists-killed-in-an-airstrike-in-ghazni-province-01184, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung LWJ - The Long War Journal (19.2.2017): Afghan intelligence confirms top al Qaeda leader killed in raid, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/02/afghan-intelligence-confirms-top-al-qaeda-leader-killed-in-raid.php, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (8.1.2017): People to help improve Ghazni security: Amarkhel, http://www3.pajhwok.com/en/2017/01/08/people-help-improve-ghazni-security-amarkhel, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (21.11.2016): 15 militants killed, 7 injured in security operations: MoD, http://www.pajhwok.com/en/2016/11/25/15-militants-killed-7-injured-security-operations-mod, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (18.6.2016): Taliban's shadow governor for Ghazni killed in airstrike, http://www.pajhwok.com/en/2016/06/18/taliban%E2%80%99s-shadow-governor-ghazni-killed-airstrike, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.a): Background Profile of Ghazni, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-ghazni, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung Sputnik News (26.12.2016): Afghanistan Police Kill Top Taliban Commander in Ghazni Province, https://sputniknews.com/asia/201612261049003311-afghanistan-police-ghazni-taliban/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Sputnik News (30.11.2016): Afghan Security Forces Kill 16 Taliban Fighters in Ghazni, https://sputniknews.com/middleeast/201611301048019569-afghanistan-taliban-fight-ghazni/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Tolonews (8.1.2017): 77 Insurgents Killed, Wounded In Operations in 16 Provinces, http://www.tolonews.com/afghanistan/77-insurgents-killed-wounded-operations-16-provinces, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Tolonews (26.12.2016): Top Taliban Commander Among Six Killed In Ghazni, http://www.tolonews.com/afghanistan/top-taliban-commander-among-six-killed-ghazni,Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Truthdig (23.1.2017): Given Away as a Child Bride, Afghan Woman Describes 24 Years of Abuse, http://www.truthdig.com/report/item/given_away_to_settle_family_dispute_child_bride_describes_abuse_20170123, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation des BFA auf Ereichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 9.2016). Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. (NYT 27.6.2011; vgl. auch: Stars and Stripes 3.9.2015).Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. (NYT 27.6.2011; vergleiche auch: Stars and Stripes 3.9.2015). Wehrdienstverweigerung und Desertion Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon gab es in den vergangen Jahren nur wenige Fälle. Logistische, familiäre und persönliche Probleme können zu unerlaubter Abwesenheit führen. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Auch gibt es andere Gründe: wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen - wozu er dann auch berechtigt ist (Afghanistan Today 3.4.2011). Als die Hauptgründe der Abwesenheit von der ANDSF gelten: -Strichaufzählung inadäquate Betreuung des Personals und niedrige Lebensqualität -Strichaufzählung alternative Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der ANDSF -Strichaufzählung schwache Führung und Personalmanagement (USDOD 6.2016). Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 8.11.2016; vgl. auch: USDOD 6.2016). Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 9.2016). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit wieder zur ANA zurück. In den letzten Jahren wurde fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde (CRS 8.11.2016).Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 8.11.2016; vergleiche auch: USDOD 6.2016). Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 9.2016). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit wieder zur ANA zurück. In den letzten Jahren wurde fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde (CRS 8.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 17.1.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (27.6.2011): Afghans build security, and hope to avoid Infiltrators, http://www.nytimes.com/2011/06/28/world/asia/28infiltrate.html?pagewanted=all&_r=2&, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, Zugriff 17.1.2016 -Strichaufzählung Stars and Stripes (3.9.2015): Tide of desertions - among highest in recent history - strains Afghan forces, https://www.stripes.com/news/middle-east/tide-of-desertions-among-highest-in-recent-history-strains-afghan-forces-1.366071, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Washington Examiner (4.8.2015): Afghans lose 4,000 soldiers per month, most going AWOL, http://www.washingtonexaminer.com/afghans-lose-4000-soldiers-per-month-most-going-awol/article/2569559, Zugriff 20.10.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/afghanistan/report-afghanistan/, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (3.9.2016): New Afghan Attorney General Seeks Justice in System Rife With Graft, https://www.nytimes.com/2016/09/04/world/asia/new-afghan-attorney-general-seeks-justice-in-system-rife-with-graft.html, Zugriff 17.1.2016 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (6.2015): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, Zugriff 17.1.2016 Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.