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{'item': 'W207 2108445-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 73§ 14§ 15Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW207 2108445-1 SpruchW207 2108445-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 25.11.2013 wird der angefochtene Bescheid vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX und der XXXX mit der BNr. XXXX, für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 18,21 ha Almfutterfläche und für die XXXX 21,28 ha Almfutterfläche angegeben. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Grund: Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern).Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 18,21 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 21,28 ha Almfutterfläche angegeben. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Grund: Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern). Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.955,64 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 31,11 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 17,15

  1. ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 31,11 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression). Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 29.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 21,28 ha, sondern nur 16,07 ha betrage. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 18,21 ha, sondern nur 15,99 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 29.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 21,28 ha, sondern nur 16,07 ha betrage. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 18,21 ha, sondern nur 15,99 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,79 ha, was eine Flächendifferenz von 1,20 ha ergibt (beantragt waren 15,99 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 14,79 ha, was eine Flächendifferenz von 1,20 ha ergibt (beantragt waren 15,99 ha). Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 15,51 ha, was eine Flächendifferenz von 0,56 ha ergibt (beantragt waren 16,07 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 15,51 ha, was eine Flächendifferenz von 0,56 ha ergibt (beantragt waren 16,07 ha). Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 16,06 ha und der rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.810,99 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 144,65 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 117,87 (3 %) wurde aufgrund der Unterdeklaration von Flächen in Abzug gebracht. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 27,88 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 13,92
  2. ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 27,88 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression). Aufgrund einer bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 16,06 ha sei eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % erfolgt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird beantragt: 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm(
  3. en)im Rahmen des Parteiengehörs, 5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, 6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche und 7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

Artikel 73

, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2009 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Die Behörde gehe offensichtlich von einer Unterdeklaration im Ausmaß von 16,06 ha aus und verfüge infolge dessen eine Kürzung des Beihilfeantrages im Ausmaß von 3 %. Diese Sanktionierung sei nicht nachvollziehbar. Zum Antragszeitpunkt sei die mit MFA 2013 unter der BNr. XXXX gemeinsam mit der Alpe BNr. XXXX bewirtschaftet worden, nunmehr seien die Almen zusammengelegt worden und würden unter der BNr. XXXX beantragt werden. Dieser Sachverhalt müsse der Behörde bekannt sei, da sich der Kontrollbericht auf die beiden bezeichneten Betriebsnummern beziehe. Tatsächlich sei also keine Unterdeklaration erfolgt, vielmehr seien die von der Behörde als "fehlend" eingestuften Flächen unter der anderen BNr. mitbewirtschaftet worden.Die Behörde gehe offensichtlich von einer Unterdeklaration im Ausmaß von 16,06 ha aus und verfüge infolge dessen eine Kürzung des Beihilfeantrages im Ausmaß von 3 %. Diese Sanktionierung sei nicht nachvollziehbar. Zum Antragszeitpunkt sei die mit MFA 2013 unter der BNr. römisch 40 gemeinsam mit der Alpe BNr. römisch 40 bewirtschaftet worden, nunmehr seien die Almen zusammengelegt worden und würden unter der BNr. römisch 40 beantragt werden. Dieser Sachverhalt müsse der Behörde bekannt sei, da sich der Kontrollbericht auf die beiden bezeichneten Betriebsnummern beziehe. Tatsächlich sei also keine Unterdeklaration erfolgt, vielmehr seien die von der Behörde als "fehlend" eingestuften Flächen unter der anderen BNr. mitbewirtschaftet worden.

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Die Zahlung für 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktion ausgesprochen wurde, sei dem Beschwerdeführer erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Höhe von nur mehr EUR 3.735,82 gewährt, es wurde eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR 75,17 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 115,54 (3 %) wurde abermals aufgrund der Unterdeklaration von Flächen in Abzug gebracht. Dabei wurden eine beantragte Gesamtfläche von 27,88 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 13,92

  1. ha)und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 27,33 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 13,37
  2. ha)und damit 27,33 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression) zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,55 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vom 11.11.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Aufgrund einer bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 0,00 ha sei eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % erfolgt. Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2014 wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2014. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2015 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 30.01.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Unterdeklaration Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23.02.2018 kam die belangte Behörde diesem Ersuchen nach. Es wird ausgeführt, dass am 11.11.2013 die Alm mit der BNr. XXXX vor Ort kontrolliert worden sei. Das Ergebnis sei historisiert und so auch für die AJ 2009 - 2012 übernommen worden. In den AJ 2009 - 2011 sei die gegenständliche Unterdeklarationsfläche jedoch unter der Almnummer XXXX beantragt worden und habe daher nicht für die Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt werden können. Im Zuge der Bearbeitung der Stellungnahme sei dieser Sachverhalt erneut überprüft worden und habe die Unterdeklaration behoben werden können, da die Fläche beantragt gewesen sei. Es habe sich um einen Fehler bei der Historisierung des Prüfberichts gehandelt. Diese Korrektur könnte in der nächsten Berechnung der EBP 2009 (voraussichtlich im Juni 2018) berücksichtigt werden, wäre die AMA für diesen Beschwerdefall noch zuständig.Mit Schreiben vom 23.02.2018 kam die belangte Behörde diesem Ersuchen nach. Es wird ausgeführt, dass am 11.11.2013 die Alm mit der BNr. römisch 40 vor Ort kontrolliert worden sei. Das Ergebnis sei historisiert und so auch für die AJ 2009 - 2012 übernommen worden. In den AJ 2009 - 2011 sei die gegenständliche Unterdeklarationsfläche jedoch unter der Almnummer römisch 40 beantragt worden und habe daher nicht für die Alm mit der BNr. römisch 40 berücksichtigt werden können. Im Zuge der Bearbeitung der Stellungnahme sei dieser Sachverhalt erneut überprüft worden und habe die Unterdeklaration behoben werden können, da die Fläche beantragt gewesen sei. Es habe sich um einen Fehler bei der Historisierung des Prüfberichts gehandelt. Diese Korrektur könnte in der nächsten Berechnung der EBP 2009 (voraussichtlich im Juni 2018) berücksichtigt werden, wäre die AMA für diesen Beschwerdefall noch zuständig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zum Beurteilungsgegenstand: Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 nach Beschwerde vom 25.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.12.2013, mit Bescheid vom 26.06.2014 abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG in der Begründung des "Abänderungsbescheides" vom 26.06.2014 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013 nach Beschwerde vom 25.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.12.2013, mit Bescheid vom 26.06.2014 abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des Paragraph 14, VwGVG in der Begründung des "Abänderungsbescheides" vom 26.06.2014 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung - die Beschwerde ist am 02.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangt - untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.06.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung - die Beschwerde ist am 02.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangt - untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.06.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde vom 25.11.2013 inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde vom 25.11.2013 inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Zur Zurückverweisung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im ihrem Schreiben vom 23.02.2018 führt die belangte Behörde aus, dass am 11.11.2013 die Alm mit der BNr. XXXX vor Ort kontrolliert wurde. Das Ergebnis wurde historisiert und so auch für die AJ 2009 - 2012 übernommen. In den AJ 2009 - 2011 war die gegenständliche Unterdeklarationsfläche jedoch unter der Almnummer XXXX beantragt und konnte daher nicht für die Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt werden. Im Zuge der Bearbeitung der Stellungnahme wurde dieser Sachverhalt erneut überprüft und konnte die Unterdeklaration behoben werden, da die Fläche beantragt war. Es handelte sich um einen Fehler bei der Historisierung des Prüfberichts. Diese Korrektur könnte in der nächsten Berechnung der EBP 2009 (voraussichtlich im Juni 2018) berücksichtigt werden, wäre die AMA für diesen Beschwerdefall noch zuständig.Im ihrem Schreiben vom 23.02.2018 führt die belangte Behörde aus, dass am 11.11.2013 die Alm mit der BNr. römisch 40 vor Ort kontrolliert wurde. Das Ergebnis wurde historisiert und so auch für die AJ 2009 - 2012 übernommen. In den AJ 2009 - 2011 war die gegenständliche Unterdeklarationsfläche jedoch unter der Almnummer römisch 40 beantragt und konnte daher nicht für die Alm mit der BNr. römisch 40 berücksichtigt werden. Im Zuge der Bearbeitung der Stellungnahme wurde dieser Sachverhalt erneut überprüft und konnte die Unterdeklaration behoben werden, da die Fläche beantragt war. Es handelte sich um einen Fehler bei der Historisierung des Prüfberichts. Diese Korrektur könnte in der nächsten Berechnung der EBP 2009 (voraussichtlich im Juni 2018) berücksichtigt werden, wäre die AMA für diesen Beschwerdefall noch zuständig. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt (Nichtvorliegen einer Unterdeklaration) zugrunde zu legen haben. Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 einer Entscheidung zuzuführen. Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2108445.1.00

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