GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 09.07.2014 wird der angefochtene Bescheid vom 26.06.2014, AZ römisch 40 , aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, der XXXX mit der BNr. XXXX und der XXXX mit der BNr. XXXX, für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 18,81 ha Almfutterfläche, für die XXXX 125,78 ha Hutweidefläche und für die XXXX 19,41 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 18,81 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 125,78 ha Hutweidefläche und für die römisch 40 19,41 ha Almfutterfläche angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.435,86 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 33,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 16,52
4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.
, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung (MFA) verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
796 aus 2004, gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.Die Verjährung nach Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2016 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 30.01.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zum Abzug Unterdeklaration von Flächen im Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23.02.2018 kam die belangte Behörde diesem Ersuchen nach. Es wird ausgeführt, dass am 11.11.2013 die Alm mit der BNr. XXXX vor Ort kontrolliert worden sei. Das Ergebnis sei historisiert und so auch für die AJ 2009 - 2012 übernommen worden. In den AJ 2009 - 2011 sei die gegenständliche Unterdeklarationsfläche jedoch unter der Almnummer XXXX beantragt worden und habe daher nicht für die Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigt werden können. Im Zuge der Bearbeitung der Stellungnahme sei dieser Sachverhalt erneut überprüft worden und habe die Unterdeklaration behoben werden können, da die Fläche beantragt gewesen sei. Es habe sich um einen Fehler bei der Historisierung des Prüfberichts gehandelt. Diese Korrektur könnte in der nächsten Berechnung der EBP 2010 (voraussichtlich im Juni 2018) berücksichtigt werden, wäre die AMA für diesen Beschwerdefall noch zuständig.Mit Schreiben vom 23.02.2018 kam die belangte Behörde diesem Ersuchen nach. Es wird ausgeführt, dass am 11.11.2013 die Alm mit der BNr. römisch 40 vor Ort kontrolliert worden sei. Das Ergebnis sei historisiert und so auch für die AJ 2009 - 2012 übernommen worden. In den AJ 2009 - 2011 sei die gegenständliche Unterdeklarationsfläche jedoch unter der Almnummer römisch 40 beantragt worden und habe daher nicht für die Alm mit der BNr. römisch 40 berücksichtigt werden können. Im Zuge der Bearbeitung der Stellungnahme sei dieser Sachverhalt erneut überprüft worden und habe die Unterdeklaration behoben werden können, da die Fläche beantragt gewesen sei. Es habe sich um einen Fehler bei der Historisierung des Prüfberichts gehandelt. Diese Korrektur könnte in der nächsten Berechnung der EBP 2010 (voraussichtlich im Juni 2018) berücksichtigt werden, wäre die AMA für diesen Beschwerdefall noch zuständig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2121650.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.