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{'item': 'W208 2129932-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW208 2129932-1 SpruchW208 2129932-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) dolmetsche am 01.10.2014 zwischen 08:50 und 11:55 Uhr in Asylverfahren für die Landespolizeidirektion WIEN (LPD), Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug. 2. Am 29.10.2014 (lt. Eingangsstempel) langte die von ihr erstellte Gebührennote Nr 1/10 bei der LPD ein und beantragte sie die Auszahlung der ihr zustehenden Gebühren. 2. Mit Bescheid der Landespolizeipräsidentin (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2015 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid aufgrund einer fristgerechten Vorstellung außer Kraft getreten war) gemäß § 53b AVG iVm § 38 Abs 1 GebAG "abgewiesen". Begründend wurde ausgeführt, dass die Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches überschritten worden wäre.2. Mit Bescheid der Landespolizeipräsidentin (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2015 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid aufgrund einer fristgerechten Vorstellung außer Kraft getreten war) gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG "abgewiesen". Begründend wurde ausgeführt, dass die Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches überschritten worden wäre. 3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 23.02.2015) richtet sich die mit 01.03.2015 datierte und am 05.03.2015 zur Post gegebene Beschwerde der bP, mit der die Aufhebung des Bescheides und die Auszahlung der Gebühr beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie seit 1990 Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten für die LPD durchführe und seit dieser Zeit die Abrechnung binnen eines Monats "vereinbart und gepflogen" worden sei. Das neue Informationsblatt zur Verrechnung der Gebührennote, habe Sie erst am 28.11.2014 per E-Mail erhalten. 4. Mit Schreiben vom 13.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien (VwG) zu Entscheidung vor. 5. Das VwG fasste am 11.07.2016 unter Hinweis auf eine einschlägige Entscheidung des VfGH vom 24.06.2015, G 123/2015

  1. ua)den Beschluss die Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weiterzuleiten.5. Das VwG fasste am 11.07.2016 unter Hinweis auf eine einschlägige Entscheidung des VfGH vom 24.06.2015, G 123 aus 2015,
  2. ua)den Beschluss die Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weiterzuleiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP die Gebührennote für die von ihr am 01.10.2014 erbrachte Dolmetschleistung erst am 29.10.2014 und damit 28 Tage danach bei der LPD schriftlich beantragt hat.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP die Gebührennote für die von ihr am 01.10.2014 erbrachte Dolmetschleistung erst am 29.10.2014 und damit 28 Tage danach bei der LPD schriftlich beantragt hat. Weiters wird festgestellt, dass auf dem dafür verwendeten Formular unter dem Wort "ENDSUMME" der Satz "Ich wurde informiert, dass die Gebührennote gem. § 38 Abs 1 GebAG binnen 14 Tagen unter Einrechnung des Postweges bei der zuständigen Behörde einlangen muss." angeführt ist. Unmittelbar darunter findet sich die Unterschrift der bP.Weiters wird festgestellt, dass auf dem dafür verwendeten Formular unter dem Wort "ENDSUMME" der Satz "Ich wurde informiert, dass die Gebührennote gem. Paragraph 38, Absatz eins, GebAG binnen 14 Tagen unter Einrechnung des Postweges bei der zuständigen Behörde einlangen muss." angeführt ist. Unmittelbar darunter findet sich die Unterschrift der bP. Eine mündliche Beantragung wurde nicht festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die Beschwerde tritt den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG) Die folgenden Bestimmungen des Gebührenanspruchegesetzes (GebAG) sind im Gegenstand maßgeblich: "Geltendmachung der Gebühr § 38.

(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.Paragraph 38,
(1)Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. [...] Dolmetscher Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr § 53.
(1)Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:Paragraph 53,
(1)Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: ---------- 1.-für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;1.-für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; 2.-§ 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.2.-§ 38 Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
(2)Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen." 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat. Die bP vermeint, dass ihr Gebührenanspruch nicht abgewiesen werden hätte dürfen, weil es bisher Verwaltungspraxis gewesen sei, dass sie die Gebühren binnen eines Monats abrechnen könne. Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich die belangte Behörde in der Tat im Ausdruck vergriffen hat, weil aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0035, mwN; 13.
  2. 2002, 2001/12/0181; 11.07.2014, 2012/17/0176) und der Antrag daher zurückzuweisen gewesen wäre.Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich die belangte Behörde in der Tat im Ausdruck vergriffen hat, weil aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0035, mwN; 13.
  3. 2002, 2001/12/0181; 11.07.2014, 2012/17/0176) und der Antrag daher zurückzuweisen gewesen wäre. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher auch nur die Frage, ob dieses "Abweisung" (richtig: Zurückweisung) zur Recht erfolgt ist oder nicht (VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121). Dass ist der Fall, weil der gemäß § 53 Abs 1 GebAG anzuwendende § 38 Abs 1 GebAG explizit vorsieht, dass die Gebühr binnen 14 Tagen schriftlich oder mündlich bei sonstigem Verlust geltend zu machen ist.Dass ist der Fall, weil der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG anzuwendende Paragraph 38, Absatz eins, GebAG explizit vorsieht, dass die Gebühr binnen 14 Tagen schriftlich oder mündlich bei sonstigem Verlust geltend zu machen ist. Im vorliegenden Fall hat die bP die Gebühr unstrittig schriftlich erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist geltend gemacht und ist der Antrag somit verspätet. Das Argument der bP, dass sie auch bisher die Gebührenanträge binnen einem Monat eingebracht und diese ausbezahlt worden seien, geht aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung - deren Abänderung nicht in der Dispositionsfreiheit der Behörde oder der Partei steht - ins Leere. Aus einer bis dahin (allenfalls) rechtswidrigen Verwaltungspraxis, kann die bP keinen Rechtsanspruch ableiten (VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222) und mussten ihr die gesetzlichen Konsequenzen aufgrund des klaren Hinweises auf dem von ihr verwendeten Antragsformular auch bewusst gewesen sein. Folglich hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die bP ihren Anspruch verspätet geltend gemacht hat. Da der Bescheid aus diesen Gründen nicht rechtswidrig iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 38 Abs 1 GebAG abzuweisen.Da der Bescheid aus diesen Gründen nicht rechtswidrig iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat ausgesprochen, dass auch dann wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (das ist bei § 38 Abs 1 GebAG der Fall), keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl etwa die Beschlüsse vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 27.08.2014, Ra 2014/05/0007, sowie Ra 2014/05/0010, vom 18.03.2015, Ra 2015/04/0005, sowie vom 01.09.2015, Ra 2015/08/0093). Im Übrigen wird auf die zitierten VwGH-Entscheidungen verwiesen.Der VwGH hat ausgesprochen, dass auch dann wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (das ist bei Paragraph 38, Absatz eins, GebAG der Fall), keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist vergleiche etwa die Beschlüsse vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 27.08.2014, Ra 2014/05/0007, sowie Ra 2014/05/0010, vom 18.03.2015, Ra 2015/04/0005, sowie vom 01.09.2015, Ra 2015/08/0093). Im Übrigen wird auf die zitierten VwGH-Entscheidungen verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2129932.1.00

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