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{'item': 'W235 2164781-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 29§ 51§ 4a§ 57§ 10§ 61§ 17Art. 130§ 6§ 58§ 31§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW235 2164781-1 SpruchW235 2164781-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodoc-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .03.2013 in Griechenland und am XXXX .07.2015 Ungarn jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 3).Eine Eurodoc-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2013 in Griechenland und am römisch 40 .07.2015 Ungarn jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 3). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Er leide unter psychischen Problemen und könne kaum schlafen. Sein Heimatland habe er im Juli 2011 verlassen und sei über die Türkei mit einem Boot nach Griechenland gereist, wo er am XXXX .08.2011 angekommen sei. In der Folge habe er sich drei Jahre und zehn Monate in Athen aufgehalten. Am XXXX .06.2015 sei er von Athen aus über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er am XXXX .07.2015 angekommen und am XXXX .07.2015 mit dem Zug wieder ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, der positiv beschieden worden sei. Er habe eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten. Als er noch keine gültigen Papiere besessen habe, sei er in Griechenland von den dortigen Behörden aufgegriffen und inhaftiert worden. Insgesamt habe er 13 Monate und zehn Tage in verschiedenen Anhaltezentren verbracht. In Griechenland habe er auf der Straße gelebt und keine behördliche Unterstützung bekommen. Gelebt habe er vom Sammeln von Plastikmüll. Das Leben sei sehr hart gewesen.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Er leide unter psychischen Problemen und könne kaum schlafen. Sein Heimatland habe er im Juli 2011 verlassen und sei über die Türkei mit einem Boot nach Griechenland gereist, wo er am römisch 40 .08.2011 angekommen sei. In der Folge habe er sich drei Jahre und zehn Monate in Athen aufgehalten. Am römisch 40 .06.2015 sei er von Athen aus über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er am römisch 40 .07.2015 angekommen und am römisch 40 .07.2015 mit dem Zug wieder ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, der positiv beschieden worden sei. Er habe eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erhalten. Als er noch keine gültigen Papiere besessen habe, sei er in Griechenland von den dortigen Behörden aufgegriffen und inhaftiert worden. Insgesamt habe er 13 Monate und zehn Tage in verschiedenen Anhaltezentren verbracht. In Griechenland habe er auf der Straße gelebt und keine behördliche Unterstützung bekommen. Gelebt habe er vom Sammeln von Plastikmüll. Das Leben sei sehr hart gewesen. Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer ein als "Alien's Residence Permit" bezeichnetes griechisches Dokument, Nr. XXXX vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von XXXX .02.2014 bis XXXX .02.2016 zum Aufenthalt in Griechenland berechtigt ist ("Authorized Period of Stay in Greece"; vgl. AS 35) sowie zwei weitere Schriftstücke in griechischer Sprache, beide vom XXXX .01.2015 (vgl. AS 37 und AS 38)Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer ein als "Alien's Residence Permit" bezeichnetes griechisches Dokument, Nr. römisch 40 vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 .02.2014 bis römisch 40 .02.2016 zum Aufenthalt in Griechenland berechtigt ist ("Authorized Period of Stay in Greece"; vergleiche AS 35) sowie zwei weitere Schriftstücke in griechischer Sprache, beide vom römisch 40 .01.2015 vergleiche AS 37 und AS 38) 1.
  4. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 27.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Ungarn geführt werden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2015 übergeben und von ihm unterfertigt.1.3. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 27.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Ungarn geführt werden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2015 übergeben und von ihm unterfertigt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.08.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.08.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 28.08.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der ungarischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Ungarn übergegangen ist. 1.
  3. Am 29.02.2016 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G ausgestellt.1.5. Am 29.02.2016 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG ausgestellt. 1.

  1. Am 18.05.2016 erfolgte im nunmehr zugelassenen Verfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers zum Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. In Österreich habe er weder Verwandte noch soziale Bindungen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates einvernommen. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste am 12.08.2016 die Übersetzung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vorgelegten griechischen Schriftstücke vom XXXX .01.2015 (vgl. AS 37 und AS 38).1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste am 12.08.2016 die Übersetzung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vorgelegten griechischen Schriftstücke vom römisch 40 .01.2015 vergleiche AS 37 und AS 38). Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um zwei eidesstattliche Erklärungen des Beschwerdeführers an die Direktion des Ausländeramtes XXXX , Passabteilung, handelt. In der ersten eidesstaatlichen Erklärung wird angeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen Pass von der Botschaft der Republik Kongo in Griechenland zu bekommen, da ihm dort die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seines Glaubens und des Umstandes, dass er bereits ein Asylantragsverfahren beantragt und eine Aufenthaltserlaubnis bekommen habe, drohe (vgl. AS 155). Die zweite eidesstattliche Erklärung hat den Inhalt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 keine Steuererklärung abgegeben habe, da er keine Einkünfte habe und kein Vermögen besitze. Neben dem Namen des Beschwerdeführers findet sich der Hinweis "Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" (vgl. AS 157).Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um zwei eidesstattliche Erklärungen des Beschwerdeführers an die Direktion des Ausländeramtes römisch 40 , Passabteilung, handelt. In der ersten eidesstaatlichen Erklärung wird angeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen Pass von der Botschaft der Republik Kongo in Griechenland zu bekommen, da ihm dort die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seines Glaubens und des Umstandes, dass er bereits ein Asylantragsverfahren beantragt und eine Aufenthaltserlaubnis bekommen habe, drohe vergleiche AS 155). Die zweite eidesstattliche Erklärung hat den Inhalt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 keine Steuererklärung abgegeben habe, da er keine Einkünfte habe und kein Vermögen besitze. Neben dem Namen des Beschwerdeführers findet sich der Hinweis "Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" vergleiche AS 157). 1.
  4. Aufgrund einer Anfrage des Bundesamtes gab die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.03.2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2013 internationalen Schutz in Griechenland beantragt habe. Sein Antrag sei in erster Instanz am XXXX .03.2013 abgelehnt worden, woraufhin der Beschwerdeführer am XXXX .04.2013 Berufung erhoben habe, der stattgegeben worden sei und er am XXXX .02.2014 einen humanitären Status erhalten habe (vgl. "... and he was granted the humanitarian status on XXXX /02/2014."). Ebenso habe er eine Aufenthaltserlaubnis von XXXX .02.2014 bis XXXX .02.2016 erhalten (vgl. AS 169).1.
  5. Aufgrund einer Anfrage des Bundesamtes gab die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 20.03.2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2013 internationalen Schutz in Griechenland beantragt habe. Sein Antrag sei in erster Instanz am römisch 40 .03.2013 abgelehnt worden, woraufhin der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2013 Berufung erhoben habe, der stattgegeben worden sei und er am römisch 40 .02.2014 einen humanitären Status erhalten habe vergleiche "... and he was granted the humanitarian status on römisch 40 /02/2014."). Ebenso habe er eine Aufenthaltserlaubnis von römisch 40 .02.2014 bis römisch 40 .02.2016 erhalten vergleiche AS 169). 1.
  6. Am 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, es stimme, dass ihm am XXXX .02.2014 ein humanitärer Status in Griechenland durch die zweite Instanz erteilt worden sei. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche, dass er dort nicht gut behandelt worden sei. Er habe keine Unterkunft gehabt, sondern auf der Straße bzw. in verlassenen Gebäuden gelebt. Um etwas zu Essen zu finden, habe er den Müll durchsuchen oder betteln gehen müssen. Arbeiten habe er auch nicht können. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesamtes betreffend Schutzberechtigte in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass er mit diesen Feststellungen voll inhaltlich einverstanden sei. Es heiße ja, dass man Schutz und Unterstützung bekommen solle, er habe aber nichts bekommen. Die Belehrung, das Bundesamt sei nun dazu verpflichtet, sein Asylverfahren hinsichtlich Griechenland und nicht mehr hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo zu führen, da er einen Schutzstatus in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe, habe der Beschwerdeführer verstanden.1.
  7. Am 22.05.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, es stimme, dass ihm am römisch 40 .02.2014 ein humanitärer Status in Griechenland durch die zweite Instanz erteilt worden sei. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland spreche, dass er dort nicht gut behandelt worden sei. Er habe keine Unterkunft gehabt, sondern auf der Straße bzw. in verlassenen Gebäuden gelebt. Um etwas zu Essen zu finden, habe er den Müll durchsuchen oder betteln gehen müssen. Arbeiten habe er auch nicht können. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesamtes betreffend Schutzberechtigte in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, dass er mit diesen Feststellungen voll inhaltlich einverstanden sei. Es heiße ja, dass man Schutz und Unterstützung bekommen solle, er habe aber nichts bekommen. Die Belehrung, das Bundesamt sei nun dazu verpflichtet, sein Asylverfahren hinsichtlich Griechenland und nicht mehr hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo zu führen, da er einen Schutzstatus in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe, habe der Beschwerdeführer verstanden.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. In seiner Begründung stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führe. Er behaupte, aus der Demokratischen Republik Kongo zu stammen und verfüge über einen aufrechten Asylstatus in Griechenland. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid ferner Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte (vgl. Seiten 13 bis 14 des angefochtenen Bescheides).In seiner Begründung stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führe. Er behaupte, aus der Demokratischen Republik Kongo zu stammen und verfüge über einen aufrechten Asylstatus in Griechenland. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid ferner Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte vergleiche Seiten 13 bis 14 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Betreffend die "Feststellungen zum Schutz im EWR-Staat / in der Schweiz" wurde darauf verwiesen, dass sich diese aus der Vorlage der entsprechenden griechischen Dokumente und aus dem Ergebnis der Anfrage an die griechischen Behörden ergeben würden. Auch wenn seine Aufenthaltsberechtigungskarte bereits abgelaufen sei, liege es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, diese verlängern zu lassen, wie dies auch im österreichischen Asylsystem Anwendung finde. Nur weil er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, bedeute das nicht, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Ihm sei von der zweiten Instanz in Griechenland der humanitäre Status zuerkannt worden, welcher dem subsidiären Schutz in Österreich gleichzuhalten sei. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben hätten sich aus dem Akteninhalt und aus seinen Angaben ergeben. Die Feststellungen zu jenem Land, in welchem der Beschwerdeführer zum Aufenthalt berechtigt sei, würden auf einem Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass - wie festgestellt - der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Auf den Beschwerdeführer treffe keiner der in § 57 AsylG genannten Gründe zu. Der Beschwerdeführer habe keine Familie in Österreich und liege daher kein Eingriff in sein Familienleben vor. Zu seinem Privatleben werde ausgeführt, dass er seinen Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens regle und in Österreich wissentlich einen Asylantrag gestellt habe, obwohl er wisse, dass er bereits über ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat verfüge. Trotzdem habe er den neuerlichen Asylantrag dazu genutzt, österreichische Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Er habe behauptet, in Griechenland nicht ausreichend versorgt worden zu sein und keine Unterstützung bekommen zu haben. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte genießen wie griechische Staatsbürger auch. Auch sei es rein rechtlich gar nicht möglich, in zwei Staaten der Europäischen Union über Aufenthaltsberechtigungen zu verfügen, um sich das bessere soziale Netz auswählen zu können. Aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers könne eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich keinesfalls abgeleitet werden. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass - wie festgestellt - der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Auf den Beschwerdeführer treffe keiner der in Paragraph 57, AsylG genannten Gründe zu. Der Beschwerdeführer habe keine Familie in Österreich und liege daher kein Eingriff in sein Familienleben vor. Zu seinem Privatleben werde ausgeführt, dass er seinen Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens regle und in Österreich wissentlich einen Asylantrag gestellt habe, obwohl er wisse, dass er bereits über ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat verfüge. Trotzdem habe er den neuerlichen Asylantrag dazu genutzt, österreichische Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Er habe behauptet, in Griechenland nicht ausreichend versorgt worden zu sein und keine Unterstützung bekommen zu haben. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte genießen wie griechische Staatsbürger auch. Auch sei es rein rechtlich gar nicht möglich, in zwei Staaten der Europäischen Union über Aufenthaltsberechtigungen zu verfügen, um sich das bessere soziale Netz auswählen zu können. Aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers könne eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich keinesfalls abgeleitet werden. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .02.2013 einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe. Die Situation sei jedoch prekär gewesen. Er sei obdachlos gewesen und von Polizisten sowie der Bevölkerung diskriminiert und misshandelt worden. Auch sei vorgekommen, dass er mit dem Argument, er habe keine Identitätsdokumente, willkürlich verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei er auch 14 Monate in einem Gefängnis gewesen, obwohl er keine Straftaten begangen habe. Am XXXX .03.2014 [gemeint: XXXX .02.2014] habe er den humanitären Aufenthaltstitel bekommen und sei freigelassen worden. Allerdings sei er ohne staatliche Hilfe auf die Straße gesetzt worden. Auch wegen seiner Erkrankung seien die Zustände in Griechenland unzumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer bekomme regelmäßig starke Kopfschmerzen, die aufgrund einer Erkrankung in der Wirbelsäule entstünden und die zu Lähmungserscheinungen führen würden. In Österreich seien ihm dagegen die Medikamente Seractil Forte, Pantoloc, Sirdalud und Remeron verschrieben worden. Als er im Juli 2015 von einem Polizisten bespuckt worden sei, habe er Griechenland verlassen und sei nach Österreich gelangt. In einem kongolesischen Verein habe er seine in Österreich wohnende Tante kennengelernt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in seiner Entscheidung die Überprüfung des Art. 3 EMRK unterlassen. In Hinblick auf Art. 3 EMRK wäre zu prüfen gewesen, ob es dem Beschwerdeführer auch möglich sein werde, in Griechenland seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht darüber befragt worden, ob er gesundheitliche Probleme habe und ob diese in Griechenland behandelt werden könnten. Auch sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des humanitären Aufenthaltstitels obdachlos gewesen sei und vom Plastikmüllsammeln gelebt habe, nicht gewürdigt worden. Außerdem sei die allgemeine Lage in Griechenland derart prekär, dass Dublin-Überstellungen ausgesetzt worden seien.
  2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2013 einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe. Die Situation sei jedoch prekär gewesen. Er sei obdachlos gewesen und von Polizisten sowie der Bevölkerung diskriminiert und misshandelt worden. Auch sei vorgekommen, dass er mit dem Argument, er habe keine Identitätsdokumente, willkürlich verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei er auch 14 Monate in einem Gefängnis gewesen, obwohl er keine Straftaten begangen habe. Am römisch 40 .03.2014 [gemeint: römisch 40 .02.2014] habe er den humanitären Aufenthaltstitel bekommen und sei freigelassen worden. Allerdings sei er ohne staatliche Hilfe auf die Straße gesetzt worden. Auch wegen seiner Erkrankung seien die Zustände in Griechenland unzumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer bekomme regelmäßig starke Kopfschmerzen, die aufgrund einer Erkrankung in der Wirbelsäule entstünden und die zu Lähmungserscheinungen führen würden. In Österreich seien ihm dagegen die Medikamente Seractil Forte, Pantoloc, Sirdalud und Remeron verschrieben worden. Als er im Juli 2015 von einem Polizisten bespuckt worden sei, habe er Griechenland verlassen und sei nach Österreich gelangt. In einem kongolesischen Verein habe er seine in Österreich wohnende Tante kennengelernt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in seiner Entscheidung die Überprüfung des Artikel 3, EMRK unterlassen. In Hinblick auf Artikel 3, EMRK wäre zu prüfen gewesen, ob es dem Beschwerdeführer auch möglich sein werde, in Griechenland seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht darüber befragt worden, ob er gesundheitliche Probleme habe und ob diese in Griechenland behandelt werden könnten. Auch sei die Aussage, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des humanitären Aufenthaltstitels obdachlos gewesen sei und vom Plastikmüllsammeln gelebt habe, nicht gewürdigt worden. Außerdem sei die allgemeine Lage in Griechenland derart prekär, dass Dublin-Überstellungen ausgesetzt worden seien.
  3. Mit Beschluss vom 20.07.2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zu.4.

Mit Beschluss vom 20.07.2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) 1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.2.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.1.2.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 2.

  1. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.02.2016 (vgl. hierzu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 19.07.2017) ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 09.11.2016, Ra 2016/19/0211-8, mit Verweis auf VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).2.
  2. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.02.2016 vergleiche hierzu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 19.07.2017) ist verfahrensgegenständlich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 09.11.2016, Ra 2016/19/0211-8, mit Verweis auf VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208). 2.
  3. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).2.
  4. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge Paragraph 17, VwGVG - nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des römisch vier. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (vgl. auch VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN)."Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." vergleiche auch VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). 3.
  5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:3.
  6. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegten Akteninhalt eindeutig ergibt, dass dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen für die Dauer von zwei Jahren (nämlich von XXXX .02.2014 bis XXXX .02.2016) erteilt worden war. Dieser Umstand wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern - im Gegenteil - legte dieser bereits im Rahmen der Erstbefragung seine griechische "Alien's Residence Permit" vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von XXXX .02.2014 bis XXXX .02.2016 zum Aufenthalt in Griechenland berechtigt ist bzw. war.Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegten Akteninhalt eindeutig ergibt, dass dem Beschwerdeführer von den griechischen Behörden ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen für die Dauer von zwei Jahren (nämlich von römisch 40 .02.2014 bis römisch 40 .02.2016) erteilt worden war. Dieser Umstand wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern - im Gegenteil - legte dieser bereits im Rahmen der Erstbefragung seine griechische "Alien's Residence Permit" vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 .02.2014 bis römisch 40 .02.2016 zum Aufenthalt in Griechenland berechtigt ist bzw. war. Unklar ist jedoch, von welchem Aufenthaltstitel bzw. von welchem Status das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeht, da sich der diesbezügliche Inhalt des Bescheides an mehreren Stellen grob widersprüchlich darstellt: Zunächst stellt die Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest: "Sie verfügen über einen aufrechten Asylstatus in Griechenland." Ebenso die Feststellung "zum Schutz im EWR-Staat / in der Schweiz": "Sie verfügen über einen aufrechten Asylstatus in Griechenland." (vgl. Bescheid Seite 12). Hingegen wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich die Feststellungen "zum Schutz im EWR-Staat / in der Schweiz" aus der Vorlage der entsprechenden griechischen Dokumente und aus dem Ergebnis der Anfrage an die griechischen Behörden ergeben würden und wurde in der Folge darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte verlängern lassen könne. Ihm sei von der zweiten Instanz in Griechenland der humanitäre Status zuerkannt worden, welcher dem subsidiären Schutz in Österreich gleichzuhalten sei (vgl. Bescheid Seite 15). In seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezog sich das Bundesamt wieder darauf, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei und sohin kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle und sohin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe (vgl. Bescheid Seiten 16 und 17). Hingegen wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat verfüge und es rechtlich nicht möglich sei, in zwei Staaten der Europäischen Union über Aufenthaltsberechtigungen zu verfügen (vgl. Bescheid Seite 19).vergleiche Bescheid Seite 12). Hingegen wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich die Feststellungen "zum Schutz im EWR-Staat / in der Schweiz" aus der Vorlage der entsprechenden griechischen Dokumente und aus dem Ergebnis der Anfrage an die griechischen Behörden ergeben würden und wurde in der Folge darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte verlängern lassen könne. Ihm sei von der zweiten Instanz in Griechenland der humanitäre Status zuerkannt worden, welcher dem subsidiären Schutz in Österreich gleichzuhalten sei vergleiche Bescheid Seite 15). In seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezog sich das Bundesamt wieder darauf, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei und sohin kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle und sohin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe vergleiche Bescheid Seiten 16 und 17). Hingegen wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat verfüge und es rechtlich nicht möglich sei, in zwei Staaten der Europäischen Union über Aufenthaltsberechtigungen zu verfügen vergleiche Bescheid Seite 19). Aus dem angefochtenen Bescheid ist sohin nicht erkennbar, ob das Bundesamt (zwar aktenwidrig, aber dennoch) davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und dies seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, was die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nahelegen würden, oder ob das Bundesamt von der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen ausgeht, worauf man aufgrund der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides schließen könnte, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes alleine schon zu einer Aufhebung des Bescheides aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen führt.Aus dem angefochtenen Bescheid ist sohin nicht erkennbar, ob das Bundesamt (zwar aktenwidrig, aber dennoch) davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und dies seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, was die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nahelegen würden, oder ob das Bundesamt von der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen ausgeht, worauf man aufgrund der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides schließen könnte, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes alleine schon zu einer Aufhebung des Bescheides aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen führt. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall allerdings, dass auch die beweiswürdigenden Ausführungen, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland der humanitäre Status zuerkannt worden, welcher dem subsidiären Schutz in Österreich gleichzuhalten sei, nicht nachvollzogen werden können, da dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen der griechische humanitäre Status dem österreichischen subsidiären Schutz gleichzuhalten sein soll, zumal auch in Österreich zwischen der Erteilung eines subsidiären Schutzstatus und eines humanitären Aufenthaltstitels unterschieden wird. Sollte das Bundesamt allerdings der Meinung sein, dass ein humanitärer Status in Griechenland einem subsidiären Status in Griechenland gleichzuhalten ist, widerspricht das wiederum den eigenen Länderfeststellungen, denen nämlich wie folgt zu entnehmen ist: "Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre." Aus den eigenen Länderfeststellungen des Bundesamtes ergibt sich sohin, dass in Griechenland zwischen subsidiär Schutzberechtigten und humanitär Schutzberechtigten jedenfalls hinsichtlich der Dauer der (erstmaligen?) Aufenthaltserlaubnis sehr wohl unterschieden wird und dem Beschwerdeführer -dem eindeutigen Akteninhalt zufolge - lediglich eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt worden war; er sohin nach griechischem Recht einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erhalten hat und ihm nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Zu den Länderfeststellungen ist weiters auszuführen, dass sich diese hauptsächlich auf Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte beziehen; definitiv erwähnt werden humanitär Schutzberechtigte lediglich in einem Satz (vgl. Bescheid Seite 13). Wenn zu Spruchpunkt II. in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wird, dass den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte genießen wie griechische Staatsbürger (vgl. Bescheid Seite 19), ist dem entgegenzuhalten, dass in den Länderinformationen in diesem Zusammenhang nicht von "Schutzberechtigten", sondern von "Flüchtlingen" gesprochen wird, was nahelegt, dass sich dieser Terminus lediglich auf anerkannte Konventionsflüchtlinge bezieht.Zu den Länderfeststellungen ist weiters auszuführen, dass sich diese hauptsächlich auf Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte beziehen; definitiv erwähnt werden humanitär Schutzberechtigte lediglich in einem Satz vergleiche Bescheid Seite 13). Wenn zu Spruchpunkt römisch zwei. in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wird, dass den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte genießen wie griechische Staatsbürger vergleiche Bescheid Seite 19), ist dem entgegenzuhalten, dass in den Länderinformationen in diesem Zusammenhang nicht von "Schutzberechtigten", sondern von "Flüchtlingen" gesprochen wird, was nahelegt, dass sich dieser Terminus lediglich auf anerkannte Konventionsflüchtlinge bezieht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren

dem vorliegenden Akteninhalt sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung des Beschwerdeführers festzustellen haben, über welchen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer in Griechenland verfügt und entsprechende Länderberichte, die sich insbesondere mit den mit dem festgestellten Aufenthaltstitel verbundenen Rechte und Pflichten befassen, in das Verfahren einzuführen haben. Darüber hinaus ist - wie in der Beschwerde zutreffend angeführt - auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, seinen Aufenthaltstitel in Griechenland zu verlängern, erforderlich. Ferner darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben hat, dass er an psychischen Problemen leide und kaum schlafen könne (vgl. AS 9) und sind sohin im fortgesetzten Verfahren Erhebungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass dem bekämpften Bescheid keine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Griechenland - und zwar weder in Bezug auf Schutzberechtigte noch (allgemein) in Bezug auf Asylwerber - entnommen werden können. Insbesondere wird festzustellen sein, ob die dem Beschwerdeführer in Österreich verordneten Medikamente für ihn in Griechenland zur Verfügung stehen und er auch Zugang hierzu hat. Auch wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren die allenfalls zwischenzeitig erfolgten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben.Ferner darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben hat, dass er an psychischen Problemen leide und kaum schlafen könne vergleiche AS 9) und sind sohin im fortgesetzten Verfahren Erhebungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass dem bekämpften Bescheid keine Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Griechenland - und zwar weder in Bezug auf Schutzberechtigte noch (allgemein) in Bezug auf Asylwerber - entnommen werden können. Insbesondere wird festzustellen sein, ob die dem Beschwerdeführer in Österreich verordneten Medikamente für ihn in Griechenland zur Verfügung stehen und er auch Zugang hierzu hat. Auch wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren die allenfalls zwischenzeitig erfolgten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeausführungen auch dahingehend Recht zu geben ist, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt bzw. Leben in Griechenland (Anhaltung für die Dauer von 13 Monaten und zehn Tagen, Leben in verlassenen Gebäuden, Suche im Müll nach Essbarem etc.) beschäftigt hat und ist dies im fortgesetzten Verfahren - falls erforderlich auch im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers - nachzuholen. 3.2. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte. 3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe die unter römisch zwei.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2164781.1.00

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