Obsah (14)
§ 5Art 133§ 38§ 13§ 59§ 9§ 6§ 36§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlW249 2124344-1 SpruchW249 2103492-1/29E W249 2124344-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 5Abs.
7 FERG wird abgewiesen.römisch zwei. Der verfahrenseinleitende Antrag der römisch 40 vom 16.01.2015 auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts
Paragraph 5, Absatz 7, FERG wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 16.01.2015, bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde) am 19.01.2015 eingelangt, stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) einen "Antrag
§ 5Abs.
7 FERG", um nach der Winterpause, dh ab der 20.1. Mit Schreiben vom 16.01.2015, bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde) am 19.01.2015 eingelangt, stellte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) einen "Antrag
Paragraph 5, Absatz 7, FERG", um nach der Winterpause, dh ab der 20. Spielrunde am 14./15.02.2015, (im Rahmen der Kurzberichterstattung) über die Spiele XXXX zu berichten, für die die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die ausschließlichen Pay-TV-Übertragungsrechte erworben hatte. Weiters sei beabsichtigt,
§ 5Abs.
5 FERG die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert auf der Website XXXX im Rahmen der Mediathek für die Dauer von sieben Tagen auf Abruf bereitzustellen. Aufgrund einer nun seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Klage beim Handelsgericht betreffend ihre Leistungsschutzrechte nach § 76 UrhG gehe die Beschwerdegegnerin jedoch davon aus, dass der bisher vorhandene Konsens über die Ausübung ihres Kurzberichterstattungsrechts nicht mehr gegeben sei.Spielrunde am 14./15.02.2015, (im Rahmen der Kurzberichterstattung) über die Spiele römisch 40 zu berichten, für die die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die ausschließlichen Pay-TV-Übertragungsrechte erworben hatte. Weiters sei beabsichtigt,
Paragraph 5, Absatz 5, FERG die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert auf der Website römisch 40 im Rahmen der Mediathek für die Dauer von sieben Tagen auf Abruf bereitzustellen. Aufgrund einer nun seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Klage beim Handelsgericht betreffend ihre Leistungsschutzrechte nach Paragraph 76, UrhG gehe die Beschwerdegegnerin jedoch davon aus, dass der bisher vorhandene Konsens über die Ausübung ihres Kurzberichterstattungsrechts nicht mehr gegeben sei. Es sei klarzustellen, dass
§ 5Abs.
4 FERG das Fordern eines Entgelts, das die Kosten des Zugangs zum Signal übersteige, nicht zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin verfüge über einen Zugang zum Sendesignal der Beschwerdeführerin, sodass mit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes an die Beschwerdegegnerin keine weiteren Kosten verbunden seien.Es sei klarzustellen, dass
Paragraph 5, Absatz 4, FERG das Fordern eines Entgelts, das die Kosten des Zugangs zum Signal übersteige, nicht zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin verfüge über einen Zugang zum Sendesignal der Beschwerdeführerin, sodass mit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes an die Beschwerdegegnerin keine weiteren Kosten verbunden seien.
§ 5Abs.
7 FERG könne ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes verlange, zwecks Durchsetzung dieses Rechts die KommAustria anrufen.
Paragraph 5, Absatz 7, FERG könne ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes verlange, zwecks Durchsetzung dieses Rechts die KommAustria anrufen. Die Beschwerdegegnerin stellte daher den Antrag, "die angerufene Behörde möge
§ 5Abs.
7 FERG mit Bescheid aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen" der Beschwerdegegnerin seitens der Beschwerdeführerin "das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen XXXX ab der
- Spielrunde am 14./
- Februar 2015 einzuräumen ist".Die Beschwerdegegnerin stellte daher den Antrag, "die angerufene Behörde möge
Paragraph 5, Absatz 7, FERG mit Bescheid aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen" der Beschwerdegegnerin seitens der Beschwerdeführerin "das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen römisch 40 ab der
- Spielrunde am 14./
- Februar 2015 einzuräumen ist".
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2015, XXXX, entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16.01.2015 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch die Beschwerdeführerin
§ 5FERG wie folgt:2.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2015, römisch 40 , entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16.01.2015 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch die Beschwerdeführerin
Paragraph 5, FERG wie folgt: "Die XXXX ist
§ 5Abs. 1 i
Vm Abs. 2 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG verpflichtet, der XXXX die Sendesignale ihrer ab dem 14.02.2015 übertragenen Spiele XXXXunter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXXist berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm XXXX zu verwenden:"Die römisch 40 ist
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 5, Absatz 7 und Absatz 8, FERG verpflichtet, der römisch 40 die Sendesignale ihrer ab dem 14.02.2015 übertragenen Spiele XXXXunter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXXist berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm römisch 40 zu verwenden: 1. Die Kurzberichterstattung ist
§ 5Abs.
3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen, wobei insbesondere die Ausstrahlung des Kurzberichtes im Rahmen einer Sportsendung, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids von der XXXX in Form der Sportshow XXXX ausgestrahlt wurde, unzulässig ist.1. Die Kurzberichterstattung ist
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen, wobei insbesondere die Ausstrahlung des Kurzberichtes im Rahmen einer Sportsendung, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids von der römisch 40 in Form der Sportshow römisch 40 ausgestrahlt wurde, unzulässig ist. 2. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich
§ 5Abs.
3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.2. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf. 3. Die Sendung des Kurzberichtes darf
§ 5Abs.
3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die XXXX und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.3. Die Sendung des Kurzberichtes darf
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6, FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die römisch 40 und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.
- Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den Spruchpunkten 1 bis 3 festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.
- Für die Erstellung der Kurzberichte ist die XXXX
§ 5Abs.
3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl5. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die römisch 40
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, FERG berechtigt, nach ihrer Wahl a. das Signal ‚clean-feed' ab Heck des Ü-Wagens zu übernehmen; oder b. das Satellitensignal ‚dirty feed' der XXXX aufzuzeichnen, wobei die XXXX der XXXX hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.b. das Satellitensignal ‚dirty feed' der römisch 40 aufzuzeichnen, wobei die römisch 40 der römisch 40 hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat. Die gewählte Art der Signalübernahme ist der XXXX von der XXXX unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.Die gewählte Art der Signalübernahme ist der römisch 40 von der römisch 40 unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben. 6.
§ 5Abs.
3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle XXXX anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.6.
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7, FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle römisch 40 anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt. 7. Der XXXX gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts
§ 5Abs.
4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme ab Heck Ü-Wagen (Spruchpunkt 5.
- a)auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 5.
- b)ist die XXXX berechtigt, der XXXX die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.7. Der römisch 40 gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts
Paragraph 5, Absatz 4, FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme ab Heck Ü-Wagen (Spruchpunkt 5.
- a)auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 5.
- b)ist die römisch 40 berechtigt, der römisch 40 die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen. 8. Die Verpflichtung/Berechtigung
den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer des dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses der XXXX mit der XXXX.8. Die Verpflichtung/Berechtigung
den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer des dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses der römisch 40 mit der römisch 40 . 9. Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der XXXX
§ 5Abs.
5 FERG, die allgemeine Nachrichtensendung
Spruchpunkt 1 mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (XXXX) bereitzustellen, wird das Verfahren
§ 38Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 XXXX angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.9. Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der römisch 40
Paragraph 5, Absatz 5, FERG, die allgemeine Nachrichtensendung
Spruchpunkt 1 mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (römisch 40 ) bereitzustellen, wird das Verfahren
Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 römisch 40 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt. 10. Der Antrag der XXXX auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird
§ 13Abs. 2 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen."10. Der Antrag der römisch 40 auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, abgewiesen."
- Gegen diesen Bescheid wendete sich die vorliegende Beschwerde, hg. erfasst unter GZ. W249 2103492-1, mit welcher der Bescheid in seinem "gesamten Umfang" angefochten und die Anträge gestellt wurden, "das Bundesverwaltungsgericht möge
- nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen; sowie
- den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und den Antrag auf Kurzberichterstattung zurück-, in eventu abweisen". Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin keine Fernsehveranstalterin im Sinne der AVMD-RL sei, da diese von einem ganz anderen Begriffsverständnis eines Fernsehprogramms ausgehe als das BVG-Rundfunk. Da das Kurzberichterstattungsrecht in den von der AVMD-RL harmonisierten Bereich falle, hätte die belangte Behörde die Begriffe "Fernsehprogramm" und "Fernsehveranstalter" richtlinienkonform im Einklang mit den Vorgaben der AVMD-RL zu interpretieren gehabt und nicht auf das BVG-Rundfunk abstellen dürfen. Das Programm der Beschwerdegegnerin erfülle insbesondere mangels Massenwirksamkeit und Sendeplan die Voraussetzungen der AVMD-RL an ein Fernsehprogramm nicht, weswegen die Beschwerdegegnerin keine zur Kurzberichterstattung berechtigte Fernsehveranstalterin sei. In diesem Zusammenhang werde angeregt, dem EuGH näher umschriebene Fragen zur Auslegung der Begriffe "Sendeplan" und/oder "Fernsehprogramm" der AVMD-RL zur Vorabentscheidung vorzulegen. Des Weiteren verfüge die Beschwerdegegnerin über keine allgemeine Nachrichtensendung. Weder würden die einzelnen Themenblöcke eigene Sendungen darstellen, noch sei die angebotene Gesamtsendung aufgrund der zahlreichen Unterhaltungselemente eine Nachrichtensendung. Die Beschwerdegegnerin verfüge damit derzeit über kein geeignetes Format für eine Kurzberichterstattung, da in der einzigen von ihr ausgestrahlten Sendung Nachrichten und Unterhaltungselemente unterschiedslos vermischt werden würden. Es fehle ihr daher an einem rechtlichen Interesse für die begehrte Feststellung, weswegen die belangte Behörde den Antrag zurückzuweisen gehabt hätte. Bei der Festlegung der Modalitäten der Kurzberichterstattung habe die belangte Behörde in Spruchpunkt
- infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten des Kurzberichts vorgesehen. Da gegenständlich die Kurzberichte in einer sich alle 30 Minuten wiederholenden Endlosschleife gesendet werden würden, sei eine Begrenzung der Anzahl der Wiederholungen im Sinne der gesetzlich gebotenen Interessensabwägung erforderlich. Da davon auszugehen sei, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach der vierten Wiederholung erschöpft sei, wäre bei der Festlegung der Modalitäten eine entsprechende Limitierung vorzusehen gewesen. Bei Spruchpunkt
- habe die belangte Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung bei der Festlegung der Modalitäten der Kurzberichterstattung der Beschwerdegegnerin eine Wahlmöglichkeit zwischen der Übernahme des Signals als clean-feed ab Heck Ü-Wagen oder der Aufzeichnung des dirty-feed Satellitensignals der Beschwerdeführerin eingeräumt. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren gegen eine Zurverfügungstellung eines Abonnements für ihr Programm ausgesprochen, da die Beschwerdegegnerin ihre Rundfunksendungen in der Vergangenheit ohne ihre Zustimmung zur Erstellung von "Kurzberichten" verwendet habe und daher die realistische Gefahr bestehe, dass dies auch in Zukunft passieren werde. Ebenso habe sie sich gegen die Zurverfügungstellung eines dirty-feed-Signals ausgesprochen, da es das Logo der Beschwerdeführerin enthalte und dadurch der unrichtige Eindruck erweckt werden würde, die Beschwerdegegnerin sei in irgendeiner Weise mit der Beschwerdeführerin verbunden.
- Mit hg. am 17.03.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
- Am 05.05.2015 übermittelte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Beschwerde, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und im Wesentlichen auf die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde.
- Am 11.01.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Äußerung zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016 wurde diese Äußerung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und die Beschwerdegegnerin übermittelt.
- Die Beschwerdegegnerin übermittelte dazu am 03.03.2016 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Diese wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2016 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
- Am 15.02.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass im Hinblick auf die mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ausgesetzte Frage der Berechtigung der Beschwerdegegnerin, die allgemeine Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen, zwischenzeitig eine Entscheidung der belangten Behörde ergangen sei (KommAustria 11.02.2016, XXXX), welche unter einem zur Kenntnis vorgelegt wurde.
- Am 15.02.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass im Hinblick auf die mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ausgesetzte Frage der Berechtigung der Beschwerdegegnerin, die allgemeine Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen, zwischenzeitig eine Entscheidung der belangten Behörde ergangen sei (KommAustria 11.02.2016, römisch 40 ), welche unter einem zur Kenntnis vorgelegt wurde. In diesem Bescheid sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt
- wie folgt aus: "1.) Der Teilbescheid der KommAustria vom 12.02.2015, XXXX, wird
§ 59Abs. 1 letzter Satz AVG wie folgt ergänzt:"1.) Der Teilbescheid der Komm
Austria vom 12.02.2015, römisch 40 , wird
Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG wie folgt ergänzt: Die der XXXX unter den Bedingungen der Spruchpunkte 1 bis 8 erteilte Berechtigung umfasst
§ 5Abs.
5 FERG auch das Recht, die im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlte allgemeine Nachrichtensendung mit den Kurzberichten über die Spiele XXXX unter folgenden Bedingungen im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen:Die der römisch 40 unter den Bedingungen der Spruchpunkte 1 bis 8 erteilte Berechtigung umfasst
Paragraph 5, Absatz 5, FERG auch das Recht, die im Fernsehprogramm römisch 40 ausgestrahlte allgemeine Nachrichtensendung mit den Kurzberichten über die Spiele römisch 40 unter folgenden Bedingungen im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen: a. Die Bereitstellung darf ausschließlich im Rahmen jenes von der XXXX angebotenen audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erfolgen, in dem auch sonst die Sendungen des Fernsehprogramms XXXX zeitversetzt bereitgestellt werden;a. Die Bereitstellung darf ausschließlich im Rahmen jenes von der römisch 40 angebotenen audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erfolgen, in dem auch sonst die Sendungen des Fernsehprogramms römisch 40 zeitversetzt bereitgestellt werden; b. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass die allgemeine Nachrichtensendung unverändert wiedergegeben wird; c. Die Bereitstellung darf frühestens nach Beendigung der linearen Erstausstrahlung im Fernsehprogramm XXXX und längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der erstmaligen linearen Ausstrahlung erfolgen."c. Die Bereitstellung darf frühestens nach Beendigung der linearen Erstausstrahlung im Fernsehprogramm römisch 40 und längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der erstmaligen linearen Ausstrahlung erfolgen." In Spruchpunkt
- wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin auf aufschiebende Wirkung abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheids ebenfalls Beschwerde, hg. eingelangt am 14.03.2016 und unter hg. GZ. W249 2124344-1 erfasst. Sie stellte den Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge
- nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen; sowie
- den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt
- aufheben und den Antrag auf Bereitstellung des Kurzberichts im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf zurück-, in eventu abweisen". Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin über keinen eigenständigen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf verfüge, da es sich bei der Website XXXX um eine elektronische Ausgabe der Tageszeitung XXXX handle. Weiters dürfe das Kurzberichterstattungsrecht
Erwägungsgrund 57 der AVMD-RL nicht dazu genutzt werden, neue Geschäftsmodelle von Abrufdiensten auf Basis der Grundlage kurzer Auszüge zu schaffen. Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme sei ein Recht zur Bereitstellung der Kurzberichte in einem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf daher nicht zuzusprechen.Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin über keinen eigenständigen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf verfüge, da es sich bei der Website römisch 40 um eine elektronische Ausgabe der Tageszeitung römisch 40 handle. Weiters dürfe das Kurzberichterstattungsrecht
Erwägungsgrund 57 der AVMD-RL nicht dazu genutzt werden, neue Geschäftsmodelle von Abrufdiensten auf Basis der Grundlage kurzer Auszüge zu schaffen. Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme sei ein Recht zur Bereitstellung der Kurzberichte in einem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf daher nicht zuzusprechen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurden die beiden gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W194 abgenommen und der Gerichtsabteilung W249 neu zugewiesen.
- Im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016 gewährten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdegegnerin am 03.05.2016 eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.03.2016 (GZ. W249 2124344-1), in der sie insbesondere ausführte, dass sie als Fernsehveranstalterin die Voraussetzungen für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts erfülle und daher auch zur Ausstrahlung der Kurzberichte in ihrem audiovisuellen Mediendienst berechtigt sei. Unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 21.10.2015 zu C-347/14 folgerte die Beschwerdegegnerin, dass der von ihr angebotene Abrufdienst in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 falle und die von ihr angebotenen Videos gegenüber den Presseartikeln auf der Website XXXX jedenfalls eigenständig seien. Sie betreibe daher einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, der sie nach § 5 Abs. 5 FERG zur Bereitstellung der Nachrichtensendungen mit dem Kurzbericht berechtige. Der Erwägungsgrund 57 der AVMD-RL stehe dem nicht entgegen.
- Im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016 gewährten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdegegnerin am 03.05.2016 eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.03.2016 (GZ. W249 2124344-1), in der sie insbesondere ausführte, dass sie als Fernsehveranstalterin die Voraussetzungen für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts erfülle und daher auch zur Ausstrahlung der Kurzberichte in ihrem audiovisuellen Mediendienst berechtigt sei. Unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 21.10.2015 zu C-347/14 folgerte die Beschwerdegegnerin, dass der von ihr angebotene Abrufdienst in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 falle und die von ihr angebotenen Videos gegenüber den Presseartikeln auf der Website römisch 40 jedenfalls eigenständig seien. Sie betreibe daher einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, der sie nach Paragraph 5, Absatz 5, FERG zur Bereitstellung der Nachrichtensendungen mit dem Kurzbericht berechtige. Der Erwägungsgrund 57 der AVMD-RL stehe dem nicht entgegen. Es wurde der Antrag gestellt, "das BVwG möge der Beschwerde" der Beschwerdeführerin "keine Folge geben".
- Am 02.12.2016 erstatte die Beschwerdeführerin die Mitteilung, dass das Fernsehprogramm der Beschwerdegegnerin XXXX nunmehr von der XXXXveranstaltet und über die Verbreitungswege Internet, Satellit und Kabel angeboten werde. Da die Beschwerdegegnerin daher kein Fernsehprogramm mehr veranstalte, sei der Beschwerde Folge zu geben, da § 5 FERG nur Fernsehveranstaltern ein Kurzberichterstattungsrecht einräume.
- Am 02.12.2016 erstatte die Beschwerdeführerin die Mitteilung, dass das Fernsehprogramm der Beschwerdegegnerin römisch 40 nunmehr von der XXXXveranstaltet und über die Verbreitungswege Internet, Satellit und Kabel angeboten werde. Da die Beschwerdegegnerin daher kein Fernsehprogramm mehr veranstalte, sei der Beschwerde Folge zu geben, da Paragraph 5, FERG nur Fernsehveranstaltern ein Kurzberichterstattungsrecht einräume. Diese Stellungnahme wurden den anderen Parteien vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 20.12.2016 übermittelt.
- Am 03.01.2017, hg. eingelangt am 04.01.2017, führte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Äußerung zu GZ. W249 2103492-1 aus, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Frage, ob sie Fernsehveranstalterin sei, damit mittlerweile irrelevant geworden seien. Auf die Frage, ob das von ihr in der Vergangenheit ausgestrahlte Programm die Anforderungen an ein Fernsehprogramm erfüllt habe, müsse daher nicht mehr eingegangen werden. Aus den gleichen Gründen erübrige sich das Ansuchen über ein Vorabentscheidungsverfahren.
- Zu der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 03.05.2016 im hg. Verfahren GZ. W249 2124344-1, die der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 20.12.2016 übermittelt worden war, erstattete die Beschwerdeführerin ebenfalls am 03.01.2017 ein weitere Stellungnahme, hg. eingelangt am 04.01.2017, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Die Stellungnahmen unter I.
- und I.
- wurden den anderen Parteien vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 04.05.2017 übermittelt.Die Stellungnahmen unter römisch eins.
- und römisch eins.
- wurden den anderen Parteien vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 04.05.2017 übermittelt.
- Die Beschwerdegegnerin übermittelte am 04.01.2017 ihr Impressum sowie einen Auszug der rtr-Homepage zu ihren "Veranstalter Details" und übermittelte am 03.05.2017 unter Vorlage derselben Beilagen eine Stellungnahme, datiert mit 04.01.2017, in der sie festhielt, dass sie nach wie vor Fernsehveranstalterin sei und damit die Voraussetzungen zur Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts nach dem FERG erfülle. Die mit der Beschwerdegegnerin konzernverbundene XXXX sei ebenfalls Fernsehveranstalterin, die Beschwerdegegnerin allerdings neben dieser nach wie vor bei der RTR als Veranstalterin von XXXX gelistet. Weiters sei die Beschwerdegegnerin Medieninhaberin des periodischen elektronischen Mediums XXXX und verbreite dort u.a. den Livestream von XXXX.römisch 40 sei ebenfalls Fernsehveranstalterin, die Beschwerdegegnerin allerdings neben dieser nach wie vor bei der RTR als Veranstalterin von römisch 40 gelistet. Weiters sei die Beschwerdegegnerin Medieninhaberin des periodischen elektronischen Mediums römisch 40 und verbreite dort u.a. den Livestream von römisch 40 .
- Am 17.01.2017 und 02.03.2017 gab die belangte Behörde als Reaktion auf die ihr vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 11.01.2017 und 02.02.2017 mitgeteilt habe, dass seit dem 08.09.2016 das Kabelfernsehen von der XXXX veranstaltet werde und die belangte Behörde daher davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des § 2 Z 17 AMD sei. Die Beschwerdegegnerin sei zwischenzeitig weiterhin Veranstalterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gewesen, wobei die XXXX und die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.02.2017 angezeigt hätten, dass nun auch der Abrufdienst von der XXXX veranstaltet werde.
- Am 17.01.2017 und 02.03.2017 gab die belangte Behörde als Reaktion auf die ihr vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 11.01.2017 und 02.02.2017 mitgeteilt habe, dass seit dem 08.09.2016 das Kabelfernsehen von der römisch 40 veranstaltet werde und die belangte Behörde daher davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, AMD sei. Die Beschwerdegegnerin sei zwischenzeitig weiterhin Veranstalterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gewesen, wobei die römisch 40 und die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.02.2017 angezeigt hätten, dass nun auch der Abrufdienst von der römisch 40 veranstaltet werde. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die von der Beschwerdegegnerin angestrebte "Anzeige auf Vorrat" dem AMD-G fremd sei, da sich eine Anzeige der Tätigkeit als Fernsehveranstalter
§ 9Abs.
1 AMD-G auf ein bestimmtes, näher darzustellendes Programm zu beziehen habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher aus dem Verzeichnis der Fernsehveranstalter
§ 9Abs.
4 zweiter Satz AMD-G gelöscht worden.Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die von der Beschwerdegegnerin angestrebte "Anzeige auf Vorrat" dem AMD-G fremd sei, da sich eine Anzeige der Tätigkeit als Fernsehveranstalter
Paragraph 9, Absatz eins, AMD-G auf ein bestimmtes, näher darzustellendes Programm zu beziehen habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher aus dem Verzeichnis der Fernsehveranstalter
Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz AMD-G gelöscht worden. Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass die Fernsehveranstaltereigenschaft zeitraumbezogen zu prüfen sei. Insoweit wäre - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einzustellen, sondern gegebenenfalls über das Bestehen des Kurzberichterstattungsrechts zeitraumbezogen (bis zum 08.09.2016) abzusprechen, zumal § 5 Abs. 8 FERG ausdrücklich die Möglichkeit eines nachträglichen Ausspruchs ins Kalkül ziehe. Gleichermaßen sei zu berücksichtigen, dass nach § 5 Abs. 5 FERG nur dem Fernsehveranstalter die Berechtigung zukomme, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines (von ihm angebotenen) audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass die Fernsehveranstaltereigenschaft zeitraumbezogen zu prüfen sei. Insoweit wäre - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einzustellen, sondern gegebenenfalls über das Bestehen des Kurzberichterstattungsrechts zeitraumbezogen (bis zum 08.09.2016) abzusprechen, zumal Paragraph 5, Absatz 8, FERG ausdrücklich die Möglichkeit eines nachträglichen Ausspruchs ins Kalkül ziehe. Gleichermaßen sei zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 5, Absatz 5, FERG nur dem Fernsehveranstalter die Berechtigung zukomme, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines (von ihm angebotenen) audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.
- Zu diesen, im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2017 an die Parteien übermittelten Stellungnahmen (I.16 und I.17.), erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, hg. eingelangt am 22.06.2017, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.01.2017 mitgeteilt habe, dass sie kein Fernsehprogramm mehr veranstalte. Das Programm XXXX werde nun von der XXXX veranstaltet. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 04.01.2017 sei damit nicht mehr beachtlich. Die Beschwerdegegnerin sei in der Folge aus dem Verzeichnis der Regulierungsbehörde der Fernsehveranstalter gelöscht worden.
- Zu diesen, im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2017 an die Parteien übermittelten Stellungnahmen (römisch eins.16 und römisch eins.17.), erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, hg. eingelangt am 22.06.2017, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.01.2017 mitgeteilt habe, dass sie kein Fernsehprogramm mehr veranstalte. Das Programm römisch 40 werde nun von der römisch 40 veranstaltet. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 04.01.2017 sei damit nicht mehr beachtlich. Die Beschwerdegegnerin sei in der Folge aus dem Verzeichnis der Regulierungsbehörde der Fernsehveranstalter gelöscht worden. Da die Beschwerdegegnerin somit das Fernsehprogramm XXXXnicht mehr betreibe und auch kein anderes Fernsehprogramm veranstalte, sei der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag auf Kurzberichterstattung zurück- bzw. abzuweisen, da § 5 FERG nur Fernsehveranstaltern ein Kurzberichterstattungsrecht einräume.Da die Beschwerdegegnerin somit das Fernsehprogramm XXXXnicht mehr betreibe und auch kein anderes Fernsehprogramm veranstalte, sei der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag auf Kurzberichterstattung zurück- bzw. abzuweisen, da Paragraph 5, FERG nur Fernsehveranstaltern ein Kurzberichterstattungsrecht einräume. Die Anzeige eines Fernsehveranstalters über seine Tätigkeit nach § 9 AMD-G habe sich auf ein bestimmtes Programm zu beziehen, wobei erforderlich sei, dass (unter anderem) konkrete Angaben über dieses Programm der Anzeige beigelegt würden. Eine Möglichkeit einer Auflistung "auf Vorrat" sei im Gesetz nicht vorgesehen und würde dazu führen, dass jede x-beliebige natürliche oder juristische Person, mit dem Argument, dass sie vielleicht in Zukunft ein Fernsehprogramm veranstalten möchte, eine Aufnahme in das Verzeichnis der Fernsehveranstalter beantragen könnte.Die Anzeige eines Fernsehveranstalters über seine Tätigkeit nach Paragraph 9, AMD-G habe sich auf ein bestimmtes Programm zu beziehen, wobei erforderlich sei, dass (unter anderem) konkrete Angaben über dieses Programm der Anzeige beigelegt würden. Eine Möglichkeit einer Auflistung "auf Vorrat" sei im Gesetz nicht vorgesehen und würde dazu führen, dass jede x-beliebige natürliche oder juristische Person, mit dem Argument, dass sie vielleicht in Zukunft ein Fernsehprogramm veranstalten möchte, eine Aufnahme in das Verzeichnis der Fernsehveranstalter beantragen könnte. Die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass eine ehemals vorliegende Fernsehveranstaltereigenschaft der Beschwerdegegnerin von Relevanz sein könnte und verweise hierbei explizit auf § 5 Abs. 8 FERG.Die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass eine ehemals vorliegende Fernsehveranstaltereigenschaft der Beschwerdegegnerin von Relevanz sein könnte und verweise hierbei explizit auf Paragraph 5, Absatz 8, FERG. Werde ein Antrag
§ 5Abs. 8 FERG eingebracht, spreche die Komm
Austria aus, unter welchen Bedingungen ein Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen sei. Durch Absatz 8 des § 5 FERG werde ein eigenes Antragsrecht begründet, das aber nicht das Antragsrecht auf Kurzberichterstattung nach § 5 Abs. 1 FERG ausweite. Vielmehr würden diese Antragsrechte parallel existieren und unterschiedliche Rechtsschutzbedürfnisse befriedigen. Abs. 8 sei für jene Fälle gedacht, in denen ein Verfahren vor der KommAustria nicht zeitgerecht abgeschlossen werden bzw. eine Einigung mit dem verpflichteten Fernsehveranstalter nicht rechtzeitig erzielt werden könne. In diesem Fall könne die KommAustria nachträglich aussprechen, dass und unter welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Dies sei vor allem bei einmalig stattfindenden Ereignissen relevant, bei denen eine rechtzeitige vorherige Abklärung oft nicht möglich sei.Werde ein Antrag
Paragraph 5, Absatz 8, FERG eingebracht, spreche die KommAustria aus, unter welchen Bedingungen ein Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen sei. Durch Absatz 8 des Paragraph 5, FERG werde ein eigenes Antragsrecht begründet, das aber nicht das Antragsrecht auf Kurzberichterstattung nach Paragraph 5, Absatz eins, FERG ausweite. Vielmehr würden diese Antragsrechte parallel existieren und unterschiedliche Rechtsschutzbedürfnisse befriedigen. Absatz 8, sei für jene Fälle gedacht, in denen ein Verfahren vor der KommAustria nicht zeitgerecht abgeschlossen werden bzw. eine Einigung mit dem verpflichteten Fernsehveranstalter nicht rechtzeitig erzielt werden könne. In diesem Fall könne die KommAustria nachträglich aussprechen, dass und unter welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Dies sei vor allem bei einmalig stattfindenden Ereignissen relevant, bei denen eine rechtzeitige vorherige Abklärung oft nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin allerdings nur die Einräumung eines Rechts auf Kurzberichterstattung nach § 5 Abs. 1 FERG begehrt, nicht aber auch, dass
§ 5Abs.
8 FERG festgestellt werde, dass ihr in der Vergangenheit ein Recht auf Kurzberichterstattung zugestanden wäre. Da ein Antrag nach § 5 Abs. 8 FERG somit nicht verfahrensgegenständlich sei, komme ein nachträglicher Ausspruch über das Kurzberichterstattungsrecht vor Wegfall der Fernsehveranstaltereigenschaft nicht in Betracht. Der von der Beschwerdegegnerin gestellte Antrag auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts könne auch nicht entsprechend uminterpretiert werden. Der vorliegende Antrag sei daher zurück- bzw. abzuweisen.Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin allerdings nur die Einräumung eines Rechts auf Kurzberichterstattung nach Paragraph 5, Absatz eins, FERG begehrt, nicht aber auch, dass
Paragraph 5, Absatz 8, FERG festgestellt werde, dass ihr in der Vergangenheit ein Recht auf Kurzberichterstattung zugestanden wäre. Da ein Antrag nach Paragraph 5, Absatz 8, FERG somit nicht verfahrensgegenständlich sei, komme ein nachträglicher Ausspruch über das Kurzberichterstattungsrecht vor Wegfall der Fernsehveranstaltereigenschaft nicht in Betracht. Der von der Beschwerdegegnerin gestellte Antrag auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts könne auch nicht entsprechend uminterpretiert werden. Der vorliegende Antrag sei daher zurück- bzw. abzuweisen. Weiters habe die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde angezeigt, dass sie keine Abrufdienste veranstalte. Auch die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf würden nun von der XXXX betrieben. Zudem sehe § 5 Abs. 1 FERG vor, dass die Berechtigung zur Bereitstellung des Kurzberichts im Rahmen eines Abrufdienstes von der vorherigen Ausstrahlung des Kurzberichts in einem Fernsehprogramm abhängig sei und daher nur Fernsehveranstaltern zukomme (§ 5 Abs. 5 FERG). Die Beschwerdegegnerin sei keine Fernsehveranstalterin und biete keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf an, daher könne ihr das Recht auf Kurzberichterstattung nicht zugesprochen werden.Weiters habe die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde angezeigt, dass sie keine Abrufdienste veranstalte. Auch die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf würden nun von der römisch 40 betrieben. Zudem sehe Paragraph 5, Absatz eins, FERG vor, dass die Berechtigung zur Bereitstellung des Kurzberichts im Rahmen eines Abrufdienstes von der vorherigen Ausstrahlung des Kurzberichts in einem Fernsehprogramm abhängig sei und daher nur Fernsehveranstaltern zukomme (Paragraph 5, Absatz 5, FERG). Die Beschwerdegegnerin sei keine Fernsehveranstalterin und biete keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf an, daher könne ihr das Recht auf Kurzberichterstattung nicht zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, "das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt 1 des Bescheids der XXXX aufheben und den Antrag auf Bereitstellung des Kurzberichts im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf zurück- , in eventu abweisen und
- den Bescheid XXXX zur Gänze aufheben und den Antrag auf Kurzberichterstattung zurück-, in eventu abweisen".Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, "das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt 1 des Bescheids der römisch 40 aufheben und den Antrag auf Bereitstellung des Kurzberichts im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf zurück- , in eventu abweisen und
- den Bescheid römisch 40 zur Gänze aufheben und den Antrag auf Kurzberichterstattung zurück-, in eventu abweisen".
- Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin (I.18.) wurde der belangten Behörde sowie der Beschwerdegegnerin vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 11.07.2017 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt und diesen am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt; es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.
- Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin (römisch eins.18.) wurde der belangten Behörde sowie der Beschwerdegegnerin vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 11.07.2017 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt und diesen am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt; es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Unternehmen XXXX und XXXX sind bestehende, konzernverbundene Gesellschaften mit beschränkter Haftung.Die Unternehmen römisch 40 und römisch 40 sind bestehende, konzernverbundene Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das Fernsehprogramm XXXX wird jedenfalls seit dem 08.09.2016 von der XXXX und nicht mehr von der Beschwerdegegnerin veranstaltet. Die Beschwerdegegnerin betreibt auch kein anderes Fernsehprogramm.Das Fernsehprogramm römisch 40 wird jedenfalls seit dem 08.09.2016 von der römisch 40 und nicht mehr von der Beschwerdegegnerin veranstaltet. Die Beschwerdegegnerin betreibt auch kein anderes Fernsehprogramm. Die Beschwerdegegnerin ist jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G.Die Beschwerdegegnerin ist jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G. Auf der Website https://www.rtr.at/de/m/Fernsehveranstalter wird die Beschwerdegegnerin nicht mehr als Fernsehveranstalterin gelistet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Gesellschaftsform der Unternehmen ergibt sich aus den Firmenbuchauszügen vom 20.02.2018, die Feststellung der Konzernverbundenheit aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 04.01.
- Die Feststellung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.
- und 02.03.2017, jene zur Nicht-Listung auf der RTR-Website durch eigene Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts am 26.02.
- Dass die Beschwerdegegnerin ein anderes Fernsehprogramm betreibe, wurde von ihr nicht vorgebracht, im Gegenteil gab sie in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 11.01.2017 an, "(derzeit) kein Fernsehprogramm" zu veranstalten. Zur Fernsehveranstalter-Eigenschaft s. II.3.
- bis II.3.10.Die Feststellung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.
- und 02.03.2017, jene zur Nicht-Listung auf der RTR-Website durch eigene Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts am 26.02.
- Dass die Beschwerdegegnerin ein anderes Fernsehprogramm betreibe, wurde von ihr nicht vorgebracht, im Gegenteil gab sie in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 11.01.2017 an, "(derzeit) kein Fernsehprogramm" zu veranstalten. Zur Fernsehveranstalter-Eigenschaft s. römisch zwei.3.
- bis römisch zwei.3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 36KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Komm
Austria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph eins, VwGVG). § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: "Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A) 3.
- § 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, ordnet Folgendes an:3.
- Paragraph 5, Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, ordnet Folgendes an: "Kurzberichterstattung § 5.
(1)Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.Paragraph 5,
(1)Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.
(2)Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung oder Bereitstellung eines Kurzberichtes unter den Bedingungen der Abs. 3 bis 5.
(2)Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Absatz eins, verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung oder Bereitstellung eines Kurzberichtes unter den Bedingungen der Absatz 3 bis 5,
(3)Für die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts gelten folgende Bedingungen:
- Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt;
- Der Kurzbericht darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen verwendet werden;
- Der berechtigte Fernsehveranstalter darf den Inhalt des Kurzberichts frei aus dem Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters wählen;
- Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden;
- Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts;
- Die Sendung und Bereitstellung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen;
- Die Sendung und Bereitstellung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Absatz eins, verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen;
- Der berechtigte Fernsehveranstalter hat den Kurzbericht eindeutig als solchen zu kennzeichnen und die Quelle anzugeben.
(4)Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat, sofern nicht anderes vereinbart wird, nur Anspruch auf den Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.
(5)Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig.
(6)Ein im Sinne des Abs. 1 verpflichteter Fernsehveranstalter hat auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters rechtzeitig vor dem Ereignis die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen er ein Kurzberichterstattungsrecht vertraglich einzuräumen bereit ist.
(6)Ein im Sinne des Absatz eins, verpflichteter Fernsehveranstalter hat auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters rechtzeitig vor dem Ereignis die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen er ein Kurzberichterstattungsrecht vertraglich einzuräumen bereit ist.
(7)Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Wenn jedoch ein anderer Fernsehveranstalter, der in demselben Vertragstaat niedergelassen ist wie der um das Kurzberichterstattungsrecht ersuchende Fernsehveranstalter, ausschließliche Rechte an dem Ereignis erworben hat, muss der Zugang bei diesem Fernsehveranstalter beantragt und in diesem Vertragstaat geltend gemacht werden. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Interessen der Beteiligten abzuwägen und durch nähere Festlegung der Bedingungen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit herzustellen.
(7)Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Absatz eins, verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Wenn jedoch ein anderer Fernsehveranstalter, der in demselben Vertragstaat niedergelassen ist wie der um das Kurzberichterstattungsrecht ersuchende Fernsehveranstalter, ausschließliche Rechte an dem Ereignis erworben hat, muss der Zugang bei diesem Fernsehveranstalter beantragt und in diesem Vertragstaat geltend gemacht werden. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Interessen der Beteiligten abzuwägen und durch nähere Festlegung der Bedingungen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit herzustellen.
(8)Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren
Abs. 6 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(8)Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren
Absatz 6, nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 3, Absatz 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(9)Für den Fall, dass einem der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter in einer anderen in Abs. 1 genannten Vertragspartei ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wurde, hat die Regulierungsbehörde, wenn keine Einigung erfolgt, auf Antrag eines Beteiligten mit Bescheid festzulegen, welche Bedingungen an die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts geknüpft sind. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Entscheidung des das Kurzberichterstattungsrecht einräumenden Gerichts oder der Behörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 anzuwenden. In jenen Fällen, in denen einem nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wird, hat die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen nach den vorstehenden Absätzen ergänzend die maßgeblichen Vorschriften der die Rechtshoheit ausübenden Vertragspartei anzuwenden.
(9)Für den Fall, dass einem der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter in einer anderen in Absatz eins, genannten Vertragspartei ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wurde, hat die Regulierungsbehörde, wenn keine Einigung erfolgt, auf Antrag eines Beteiligten mit Bescheid festzulegen, welche Bedingungen an die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts geknüpft sind. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Entscheidung des das Kurzberichterstattungsrecht einräumenden Gerichts oder der Behörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und die Bestimmungen der Absatz 3 bis 7 anzuwenden. In jenen Fällen, in denen einem nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wird, hat die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen nach den vorstehenden Absätzen ergänzend die maßgeblichen Vorschriften der die Rechtshoheit ausübenden Vertragspartei anzuwenden.
(10)Das Kurzberichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt." Die Gesetzesmaterialien (611 BlgNR
- GP, 82) zu dieser Regelung halten insbesondere fest: "[...] Im Hinblick auf die Bedingungen zur Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts ist vorweg auf Abs. 2 zu verweisen, der im Sinne der bestehenden Rechtslage den bewährten Zugang zum Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters vorsieht. Diese Lösung legt auch Art. 3k Abs. 3 AVMD-RL nahe. Die mögliche Alternative der Einräumung eines Zugangs zum Veranstaltungsort scheint aus derzeitiger Sicht nicht erforderlich und ist mit erheblichen Fragen der Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs verbunden. Die Ergänzung um die Möglichkeit der ‚Bereitstellung' eines Kurzberichtes ergibt sich aus der Ergänzung in Abs.
- Beim Zugang zum Signal ist festzuhalten, dass Art. 3k Abs. 3 AVMD-RL vom ‚Sendesignal' spricht. Daher kann grundsätzlich eine Signalabnahme über den auch für den Zuseher bestimmten Übertragungsweg (z. B. Satellitensignal) erfolgen. Wenn der berechtigte Fernsehveranstalter aus Praktikabilitätsgründen eine andere Signalübernahme (etwa ab Heck des Übertragungswagens) bevorzugt, sind die aus der solcherart gewährten Signalbereitstellung im Rahmen des Abs. 4 zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist das Signal daher ‚dirty feed' zur Verfügung zu stellen."[...] Im Hinblick auf die Bedingungen zur Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts ist vorweg auf Absatz 2, zu verweisen, der im Sinne der bestehenden Rechtslage den bewährten Zugang zum Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters vorsieht. Diese Lösung legt auch Artikel 3 k, Absatz 3, AVMD-RL nahe. Die mögliche Alternative der Einräumung eines Zugangs zum Veranstaltungsort scheint aus derzeitiger Sicht nicht erforderlich und ist mit erheblichen Fragen der Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs verbunden. Die Ergänzung um die Möglichkeit der ‚Bereitstellung' eines Kurzberichtes ergibt sich aus der Ergänzung in Absatz 5, Beim Zugang zum Signal ist festzuhalten, dass Artikel 3 k, Absatz 3, AVMD-RL vom ‚Sendesignal' spricht. Daher kann grundsätzlich eine Signalabnahme über den auch für den Zuseher bestimmten Übertragungsweg (z. B. Satellitensignal) erfolgen. Wenn der berechtigte Fernsehveranstalter aus Praktikabilitätsgründen eine andere Signalübernahme (etwa ab Heck des Übertragungswagens) bevorzugt, sind die aus der solcherart gewährten Signalbereitstellung im Rahmen des Absatz 4, zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist das Signal daher ‚dirty feed' zur Verfügung zu stellen. Abs. 3 regelt die näheren Modalitäten der Kurzberichterstattung:Absatz 3, regelt die näheren Modalitäten der Kurzberichterstattung: Schon bisher bekannt ist die Einschränkung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung (Z 1). Dies schließt beispielsweise eine Ergänzung des Kurzberichts um Unterhaltungselemente aus.Schon bisher bekannt ist die Einschränkung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung (Ziffer eins,). Dies schließt beispielsweise eine Ergänzung des Kurzberichts um Unterhaltungselemente aus. Die aus Art. 3k Abs. 5 AVMD-RL stammende, neu eingeführte Verwendungsbeschränkung des Kurzberichts auf ‚allgemeine Nachrichtensendungen' (Z 2) trägt dem grundrechtlich gebotenen Interessensausgleich zwischen der Eigentumsbeschränkung beim Exklusivrechteinhaber und dem die Interessen der Allgemeinheit hinsichtlich des Rechts auf Information bedienenden Kurzberichterstattungsberechtigten Rechnung und bietet insoweit einen Ausgleich für die eingeschränkte Kostenerstattungsregelung (vgl. Abs. 4). Zum Begriff der Nachrichtensendung ist auf die Rechtsprechung zu § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 ORF-G sowie § 35 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 PrTV-G zu verweisen.Die aus Artikel 3 k, Absatz 5, AVMD-RL stammende, neu eingeführte Verwendungsbeschränkung des Kurzberichts auf ‚allgemeine Nachrichtensendungen' (Ziffer 2,) trägt dem grundrechtlich gebotenen Interessensausgleich zwischen der Eigentumsbeschränkung beim Exklusivrechteinhaber und dem die Interessen der Allgemeinheit hinsichtlich des Rechts auf Information bedienenden Kurzberichterstattungsberechtigten Rechnung und bietet insoweit einen Ausgleich für die eingeschränkte Kostenerstattungsregelung vergleiche Absatz 4,). Zum Begriff der Nachrichtensendung ist auf die Rechtsprechung zu Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G sowie Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz 5, PrTV-G zu verweisen. ‚Allgemeine' Nachrichtensendungen sind einerseits nur solche, die regelmäßig Bestandteil des Fernsehprogramms des Kurzberichterstattungsberechtigten sind und sich nicht ausschließlich mit dem den Gegenstand der Kurzberichterstattung bildenden Ereignis befassen. Ein im unmittelbaren Zusammenhang mit einer auch Politik, Wirtschaft, Kultur etc. abdeckenden Nachrichtensendung ausgestrahlter ‚Sportteil' dieser Sendung wird diesen Tatbestand jedenfalls erfüllen. Aus ErwG 39, wonach eine EU-weite Ausstrahlung durch alle Kanäle, einschließlich Sportkanäle, möglich sein soll, folgt, dass an den sonstigen Inhalt der Nachrichtensendung keine überschießenden Anforderungen zu stellen sind. Die Berechtigung zur freien Auswahl des Kurzberichts aus dem Sendesignal des verpflichteten Fernsehveranstalters (Z 3) entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Der Kurzberichterstattungsberechtigte ist daher nicht auf bestimmte Szenen beschränkt sondern kann im Sinne der von Art. 10 EMRK vorgezeichneten Informationsfreiheit selbständig eine Auswahl der aus seiner Sicht berichterstattungswürdigen Elemente des Ereignisses vornehmen.Die Berechtigung zur freien Auswahl des Kurzberichts aus dem Sendesignal des verpflichteten Fernsehveranstalters (Ziffer 3,) entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Der Kurzberichterstattungsberechtigte ist daher nicht auf bestimmte Szenen beschränkt sondern kann im Sinne der von Artikel 10, EMRK vorgezeichneten Informationsfreiheit selbständig eine Auswahl der aus seiner Sicht berichterstattungswürdigen Elemente des Ereignisses vornehmen. Hinsichtlich der Dauer der Kurzberichterstattung (Z 4) bleibt die Rechtslage unverändert. Die Regulierungsbehörde kann anhand einer Durchschnittsbetrachtung etwa bei regelmäßig stattfindenden Ereignissen eine geringere Höchstdauer festlegen, von der jedoch im Einzelfall wieder abgewichen werden kann. Bei der Beschränkung der Dauer ist auch eine Interessensabwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Information und der mit einer Einräumung des Rechts einhergehenden Wertminderung des Exklusivrechtes vorzunehmen. Unverändert bleibt weiters die Anordnung, dass bei mehrtägigen Ereignissen täglich ein Kurzbericht erstellt und verbreitet werden darf (Z 5).Hinsichtlich der Dauer der Kurzberichterstattung (Ziffer 4,) bleibt die Rechtslage unverändert. Die Regulierungsbehörde kann anhand einer Durchschnittsbetrachtung etwa bei regelmäßig stattfindenden Ereignissen eine geringere Höchstdauer festlegen, von der jedoch im Einzelfall wieder abgewichen werden kann. Bei der Beschränkung der Dauer ist auch eine Interessensabwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Information und der mit einer Einräumung des Rechts einhergehenden Wertminderung des Exklusivrechtes vorzunehmen. Unverändert bleibt weiters die Anordnung, dass bei mehrtägigen Ereignissen täglich ein Kurzbericht erstellt und verbreitet werden darf (Ziffer 5,). Die Berechtigung zur Sendung oder Bereitstellung des Kurzberichtes (Z 6) ist wie bisher jedenfalls mit dem Beginn der Erstsendung durch den Exklusivrechteinhaber beschränkt und begrenzt insoweit dessen Einschränkung durch die Kurzberichterstattung. Die Regulierungsbehörde kann gegebenenfalls auch weitergehende Karenzzeitregelungen vorsehen, wenn dies zur Wahrung eines angemessenen Ausgleichs erforderlich ist. Maßgebliche Determinanten werden insbesondere der Beginn und die Dauer des Ereignisses, der geplante Beginn und die Dauer der Ausstrahlung durch den Exklusivrechteinhaber sowie die Sicherstellung einer angemessenen Information der Allgemeinheit durch den Kurzberichterstattungsberechtigten zu üblichen Sendezeiten sein.Die Berechtigung zur Sendung oder Bereitstellung des Kurzberichtes (Ziffer 6,) ist wie bisher jedenfalls mit dem Beginn der Erstsendung durch den Exklusivrechteinhaber beschränkt und begrenzt insoweit dessen Einschränkung durch die Kurzberichterstattung. Die Regulierungsbehörde kann gegebenenfalls auch weitergehende Karenzzeitregelungen vorsehen, wenn dies zur Wahrung eines angemessenen Ausgleichs erforderlich ist. Maßgebliche Determinanten werden insbesondere der Beginn und die Dauer des Ereignisses, der geplante Beginn und die Dauer der Ausstrahlung durch den Exklusivrechteinhaber sowie die Sicherstellung einer angemessenen Information der Allgemeinheit durch den Kurzberichterstattungsberechtigten zu üblichen Sendezeiten sein. [...] Abs. 6 dient der Sicherstellung der Möglichkeit einer rechtzeitigen vertraglichen Einigung der beteiligten Fernsehveranstalter. Kommt der Exklusivrechteinhaber der Aufforderung nicht nach, kann die Regulierungsbehörde angerufen werden.Absatz 6, dient der Sicherstellung der Möglichkeit einer rechtzeitigen vertraglichen Einigung der beteiligten Fernsehveranstalter. Kommt der Exklusivrechteinhaber der Aufforderung nicht nach, kann die Regulierungsbehörde angerufen werden. Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Neu hinzu tritt im Lichte der gemeinschaftsweiten Möglichkeit zur Geltendmachung des Kurzberichterstattungsrechts eine Subsidiaritätsklausel, wonach das Kurzberichterstattungsrecht primär bei den Exklusivrechteinhabern geltend gemacht werden muss, die im selben Vertragstaat niedergelassen sind wie der die Kurzberichterstattung begehrende Fernsehveranstalter. Werden daher beispielsweise die Übertragungsrechte an einem internationalen Ereignis an Fernsehveranstalter in mehreren Mitgliedstaaten vergeben, kann eine grenzüberschreitende Geltendmachung des Kurzberichterstattungsrechte nur dann erfolgen, wenn kein Exklusivrechteinhaber (vgl. auch Abs. 1) im Land des die Kurzberichterstattung begehrenden Fernsehveranstalters vorhanden ist. Die Regelungen über das Hinwirken auf eine gütliche Einigung vor Erlassung eines vertragsersetzenden Bescheides entsprechen ebenso der geltenden Rechtslage wie die Bestimmungen des Abs. 8.Absatz 7, entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Neu hinzu tritt im Lichte der gemeinschaftsweiten Möglichkeit zur Geltendmachung des Kurzberichterstattungsrechts eine Subsidiaritätsklausel, wonach das Kurzberichterstattungsrecht primär bei den Exklusivrechteinhabern geltend gemacht werden muss, die im selben Vertragstaat niedergelassen sind wie der die Kurzberichterstattung begehrende Fernsehveranstalter. Werden daher beispielsweise die Übertragungsrechte an einem internationalen Ereignis an Fernsehveranstalter in mehreren Mitgliedstaaten vergeben, kann eine grenzüberschreitende Geltendmachung des Kurzberichterstattungsrechte nur dann erfolgen, wenn kein Exklusivrechteinhaber vergleiche auch Absatz eins,) im Land des die Kurzberichterstattung begehrenden Fernsehveranstalters vorhanden ist. Die Regelungen über das Hinwirken auf eine gütliche Einigung vor Erlassung eines vertragsersetzenden Bescheides entsprechen ebenso der geltenden Rechtslage wie die Bestimmungen des Absatz 8, Abs. 9 regelt die Besonderheiten bei grenzüberschreitender Geltendmachung eines Kurzberichterstattungsrechts. Nach ErwG 39 AVMD-RL soll das Herkunftslandprinzip sowohl für den Zugang zum Kurzberichterstattungsrecht als auch für dessen Ausübung gelten, sodass in grenzüberschreitenden Fällen die verschiedenen Rechtsvorschriften nacheinander Anwendung finden sollten. [...]"Absatz 9, regelt die Besonderheiten bei grenzüberschreitender Geltendmachung eines Kurzberichterstattungsrechts. Nach ErwG 39 AVMD-RL soll das Herkunftslandprinzip sowohl für den Zugang zum Kurzberichterstattungsrecht als auch für dessen Ausübung gelten, sodass in grenzüberschreitenden Fällen die verschiedenen Rechtsvorschriften nacheinander Anwendung finden sollten. [...]" 3.
- § 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, normiert ua.:3.
- Paragraph 2, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, normiert ua.: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: [...]
- audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (§ 3 Z 11 TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
- audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
- audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst); [...]
- Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
- Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
- Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet; [...]
- Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden; [...]
- Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eine Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der aus einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; [...]" § 9 AMD-G idF BGBl. I Nr. 84/2013 lautet:Paragraph 9, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, lautet: "Anzeigepflichtige Dienste § 9.
(1)Anzeigepflichtige Dienste § 9.
(1)Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten.
(2)Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
- im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
- im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
- Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.
(3)Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(3)Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(4)Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.
(4)Die Mediendiensteanbieter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.
(5)Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.
(5)Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Absatz 4, gilt auch für Programmaggregatoren.
(6)Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(6)Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des Paragraph 3, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 3, nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(7)Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
- der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
- der angezeigte Mediendienst nicht unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
- der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 11 oder 12 nicht erfüllt, oder
- der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der Paragraphen 11, oder 12 nicht erfüllt, oder
- ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 oder § 42 Abs. 1 verstoßen würde,
- ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 39, oder Paragraph 42, Absatz eins, verstoßen würde, hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt."
(8)Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt." 3.
- Die im Beschwerdefall einschlägige Richtlinie 2010/13/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) - im Folgenden AVMD-RL - lautet, soweit vorliegend relevant: "KAPITEL I"KAPITEL römisch eins BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)‚audiovisueller Mediendienst'
- i)eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme
der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Absatzes,
- ii)die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;
- b)‚Sendung' eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind unter anderem Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele;
- c)‚redaktionelle Verantwortung' die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste;
- d)‚Mediendiensteanbieter' die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
- e)‚Fernsehprogramm' (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
- f)‚Fernsehveranstalter' einen Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt;
- g)‚audiovisueller Mediendienst auf Abruf' (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird; [...] KAPITEL VKAPITEL römisch fünf BESTIMMUNGEN ÜBER AUSSCHLIESSLICHE RECHTE AN UND KURZBERICHTERSTATTUNG IN FERNSEHSENDUNGEN Artikel 14 [...] Artikel 15
(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder Fernsehveranstalter, der in der Union niedergelassen ist, zum Zwecke der Kurzberichterstattung einen fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu Ereignissen hat, die von großem öffentlichen Interesse sind und die von einem der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterworfenen Fernsehveranstalter exklusiv übertragen werden.
(2)Wenn ein anderer Fernsehveranstalter, der in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist wie der um Zugang ersuchende Fernsehveranstalter, ausschließliche Rechte für das Ereignis von großem Interesse für die Öffentlichkeit erworben hat, muss der Zugang bei diesem Fernsehveranstalter beantragt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser Zugang garantiert ist, indem sie es den Fernsehveranstaltern erlauben, frei kurze Ausschnitte aus dem Sendesignal des übertragenden Fernsehveranstalters auszuwählen, wobei die Fernsehveranstalter dabei aber zumindest ihre Quelle angeben müssen, sofern dies nicht aus praktischen Gründen unmöglich ist.
(4)Als Alternative zu Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat ein gleichwertiges System einrichten, das den Zugang mit anderen Mitteln unter fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglicht.
(5)Kurze Ausschnitte werden ausschließlich für allgemeine Nachrichtensendungen verwendet und dürfen in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf nur verwendet werden, wenn die gleiche Sendung von demselben Mediendiensteanbieter zeitversetzt angeboten wird.
(6)Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 sorgen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Rechtssystems und im Einklang mit ihren Gepflogenheiten dafür, dass die Modalitäten und Bedingungen für die Bereitstellung solcher kurzen Ausschnitte näher festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich etwaiger Kostenerstattungsregelungen, der Höchstlänge der kurzen Ausschnitte und der Fristen für ihre Übertragung. Wird eine Kostenerstattung vorgesehen, so darf sie die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten nicht übersteigen. [...]" 3.5. Mit Schreiben vom 16.01.2015, bei der belangten Behörde am 19.01.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdegegnerin einen "Antrag
§ 5Abs.
7 FERG", um im Rahmen der Kurzberichterstattung über die Spiele XXXX zu berichten und die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung auf der Website XXXX im Rahmen der Mediathek für die Dauer von sieben Tagen auf Abruf bereitzustellen.3.5. Mit Schreiben vom 16.01.2015, bei der belangten Behörde am 19.01.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdegegnerin einen "Antrag
Paragraph 5, Absatz 7, FERG", um im Rahmen der Kurzberichterstattung über die Spiele römisch 40 zu berichten und die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung auf der Website römisch 40 im Rahmen der Mediathek für die Dauer von sieben Tagen auf Abruf bereitzustellen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdegegnerin das Recht auf Kurzberichterstattung
§ 5
FERG in dem von ihr veranstalteten Fernsehprogramm XXXX sowie die Bereitstellung im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bezüglich der von der Beschwerdeführerin übertragenen Spiele XXXX eingeräumt.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdegegnerin das Recht auf Kurzberichterstattung
Paragraph 5, FERG in dem von ihr veranstalteten Fernsehprogramm römisch 40 sowie die Bereitstellung im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bezüglich der von der Beschwerdeführerin übertragenen Spiele römisch 40 eingeräumt. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden, mit welchen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdegegnerin weder Fernsehveranstalterin im Sinne der AVMD-RL sei, noch deren Programm über eine allgemeine Nachrichtensendung sowie über keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf verfüge. 3.
- Am 17.
- und 02.03.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls seit dem 08.09.2016 nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des § 2 Z 17 AMD sei, da das Kabelfernsehen seit diesem Zeitpunkt von der XXXX veranstaltet werde. Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass die Fernsehveranstaltereigenschaft zeitraumbezogen zu prüfen sei. Insoweit wäre das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einzustellen, sondern gegebenenfalls über das Bestehen des Kurzberichterstattungsrechts zeitraumbezogen (bis zum 08.09.2016) abzusprechen, zumal § 5 Abs. 8 FERG ausdrücklich die Möglichkeit eines nachträglichen Ausspruchs ins Kalkül ziehe. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten.3.
- Am 17.
- und 02.03.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls seit dem 08.09.2016 nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, AMD sei, da das Kabelfernsehen seit diesem Zeitpunkt von der römisch 40 veranstaltet werde. Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass die Fernsehveranstaltereigenschaft zeitraumbezogen zu prüfen sei. Insoweit wäre das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einzustellen, sondern gegebenenfalls über das Bestehen des Kurzberichterstattungsrechts zeitraumbezogen (bis zum 08.09.2016) abzusprechen, zumal Paragraph 5, Absatz 8, FERG ausdrücklich die Möglichkeit eines nachträglichen Ausspruchs ins Kalkül ziehe. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass es sich bei den beiden Unternehmen XXXX und XXXX
Firmenbuchauszug um bestehende, konzernverbundene Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt.
dem Schreiben der belangten Behörde ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls seit dem 08.09.2016 nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G, da das Fernsehprogramm XXXX seit diesem Zeitpunkt von der XXXX veranstaltet wird, wie die Beschwerdegegnerin der Behörde mitgeteilt hat. Auf der Website https://www.rtr.at/de/m/Fernsehveranstalter wird die Beschwerdegegnerin folgerichtig nicht mehr als Fernsehveranstalterin gelistet.3.7. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass es sich bei den beiden Unternehmen römisch 40 und römisch 40
Firmenbuchauszug um bestehende, konzernverbundene Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt.
dem Schreiben der belangten Behörde ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls seit dem 08.09.2016 nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G, da das Fernsehprogramm römisch 40 seit diesem Zeitpunkt von der römisch 40 veranstaltet wird, wie die Beschwerdegegnerin der Behörde mitgeteilt hat. Auf der Website https://www.rtr.at/de/m/Fernsehveranstalter wird die Beschwerdegegnerin folgerichtig nicht mehr als Fernsehveranstalterin gelistet. 3.8.
§ 5FERG steht das Recht der Kurzberichterstattung Fernsehveranstaltern zu.
Da die Beschwerdegegnerin das Programm XXXX nicht mehr betreibt und auch kein anderes Fernsehprogramm veranstaltet, kommt ihr dieses Recht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht mehr zu und kann ihrem Antrag
§ 5Abs.
7 FERG daher nicht entsprochen werden.3.8.
Paragraph 5, FERG steht das Recht der Kurzberichterstattung Fernsehveranstaltern zu. Da die Beschwerdegegnerin das Programm römisch 40 nicht mehr betreibt und auch kein anderes Fernsehprogramm veranstaltet, kommt ihr dieses Recht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht mehr zu und kann ihrem Antrag
Paragraph 5, Absatz 7, FERG daher nicht entsprochen werden. 3.9. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine gesetzliche Grundlage dafür, den ausdrücklichen Antrag der Beschwerdegegnerin
§ 5Abs.
7 FERG auf einen Antrag
§ 5Abs.
8 leg.cit. auszuweiten oder dahingehend umzudeuten. § 5 Abs. 8 FERG spricht ausdrücklich davon, dass die Regulierungsbehörde "auf Antrag" nachträglich aussprechen kann, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, wenn auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin einen Antrag
§ 5Abs.
7 FERG gestellt und nicht (auch) in eventu einen Antrag
§ 5Abs.
8 leg.cit.3.9. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine gesetzliche Grundlage dafür, den ausdrücklichen Antrag der Beschwerdegegnerin
Paragraph 5, Absatz 7, FERG auf einen Antrag
Paragraph 5, Absatz 8, leg.cit. auszuweiten oder dahingehend umzudeuten. Paragraph 5, Absatz 8, FERG spricht ausdrücklich davon, dass die Regulierungsbehörde "auf Antrag" nachträglich aussprechen kann, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, wenn auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin einen Antrag
Paragraph 5, Absatz 7, FERG gestellt und nicht (auch) in eventu einen Antrag
Paragraph 5, Absatz 8, leg.cit. 3.10. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrem Schreiben an die belangte Behörde den Wunsch geäußert, im Hinblick auf allfällige zukünftige Tätigkeiten weiterhin im Verzeichnis der Regulierungsbehörde als Fernsehveranstalterin gelistet zu sein; aber auch daraus lässt sich - wie die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt haben - keine Fernsehveranstaltereigenschaft im Sinne des § 5 FERG begründen, da Fernsehveranstalter
§ 2Z 17 AMD-G wie folgt definiert sind:3.10.
Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrem Schreiben an die belangte Behörde den Wunsch geäußert, im Hinblick auf allfällige zukünftige Tätigkeiten weiterhin im Verzeichnis der Regulierungsbehörde als Fernsehveranstalterin gelistet zu sein; aber auch daraus lässt sich - wie die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt haben - keine Fernsehveranstaltereigenschaft im Sinne des Paragraph 5, FERG begründen, da Fernsehveranstalter
Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G wie folgt definiert sind: "wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet". Allfällige zukünftige Tätigkeiten können darunter nicht subsumiert werden. 3.11. Weiters kommt
§ 5Abs.
5 FERG nur einem Fernsehveranstalter die Berechtigung zu, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines von ihm angebotenen audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Mangels Fernsehveranstaltereigenschaft kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin
§ 5Abs.
7 FERG daher auch in dieser Hinsicht nicht Folge gegeben werden.3.11. Weiters kommt
Paragraph 5, Absatz 5, FERG nur einem Fernsehveranstalter die Berechtigung zu, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines von ihm angebotenen audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Mangels Fernsehveranstaltereigenschaft kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin
Paragraph 5, Absatz 7, FERG daher auch in dieser Hinsicht nicht Folge gegeben werden. 3.12. Aus diesen Gründen war den Beschwerden stattzugeben und waren die Bescheide der belangten Behörde, mit denen der Beschwerdegegnerin das Recht auf Kurzberichterstattung und Bereitstellung im Rahmen des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
§ 5FERG zuerkannt wurde, aufzuheben (Spruchpunkt A.I.).3.12.
Aus diesen Gründen war den Beschwerden stattzugeben und waren die Bescheide der belangten Behörde, mit denen der Beschwerdegegnerin das Recht auf Kurzberichterstattung und Bereitstellung im Rahmen des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Paragraph 5, FERG zuerkannt wurde, aufzuheben (Spruchpunkt A.I.). 3.13. Damit war der Antrag der Beschwerdegegnerin
§ 5Abs.
7 FERG wieder unerledigt und darüber abzusprechen. Aus den dargelegten Überlegungen war der Antrag mangels Fernsehveranstaltereigenschaft abzuweisen (Spruchpunkt A.II.).3.13. Damit war der Antrag der Beschwerdegegnerin
Paragraph 5, Absatz 7, FERG wieder unerledigt und darüber abzusprechen. Aus den dargelegten Überlegungen war der Antrag mangels Fernsehveranstaltereigenschaft abzuweisen (Spruchpunkt A.II.). 3.14. Die vorliegenden Verfahren wurden
§ 38Vw
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.3.14. Die vorliegenden Verfahren wurden
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.15. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In den vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen und konnte eine mündliche Verhandlung daher
§ 24Vw
GVG entfallen.3.15. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In den vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen und konnte eine mündliche Verhandlung daher
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage der rechtlichen Konsequenz bei Wegfall der Eigenschaft als Fernsehveranstalter in einem laufenden Verfahren liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Rechtslage aufgrund des gesetzlichen Wortlauts diesbezüglich eindeutig ist (vgl. ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095,
der keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage der rechtlichen Konsequenz bei Wegfall der Eigenschaft als Fernsehveranstalter in einem laufenden Verfahren liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Rechtslage aufgrund des gesetzlichen Wortlauts diesbezüglich eindeutig ist vergleiche ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095,
der keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W249.2124344.1.00