Obsah (12)
Art 133§ 50§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 16§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlG305 2178233-1 SpruchG305 2178233-1/6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.03.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 01.06.2017 brachte XXXX, geb. am XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein.
- Am 01.06.2017 brachte römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Hierfür verwendete er das bundeseinheitliche Antragsformular, worin er seinen Familienstand als "verheiratet, getrennt lebend" bezeichnete und die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "nein" beantwortete. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und gab dazu an, dass dies im Jahr 2009 der Fall gewesen sei. Die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 7) "Ich war selbständig erwerbstätig", 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", und 11) "Ich habe einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" beantwortete er jeweils mit "nein". Das Antragsformular enthält weiters eine Belehrung über die sich aus § 50 AlVG ergebenden Rechtsfolgen, die er unterschriftlich zur Kenntnis nahm.Das Antragsformular enthält weiters eine Belehrung über die sich aus Paragraph 50, AlVG ergebenden Rechtsfolgen, die er unterschriftlich zur Kenntnis nahm.
- Anlässlich einer am selben Tag, ab 11:41 Uhr, erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erklärte er vor einem Organ der belangten Behörde, dass er am 31.05.2017 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hätte. Bei dieser Gelegenheit wurde er über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50 Abs. 1 AlVG und darüber in Kenntnis gesetzt, dass er jede Änderung im Pensionsverfahren der belangten Behörde unverzüglich - längstens jedoch binnen sieben Tagen - bekannt geben müsse.
- Anlässlich einer am selben Tag, ab 11:41 Uhr, erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erklärte er vor einem Organ der belangten Behörde, dass er am 31.05.2017 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hätte. Bei dieser Gelegenheit wurde er über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50 Absatz eins, AlVG und darüber in Kenntnis gesetzt, dass er jede Änderung im Pensionsverfahren der belangten Behörde unverzüglich - längstens jedoch binnen sieben Tagen - bekannt geben müsse.
- Mit Bescheid vom 11.09.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 11.09.2017 gebühre und führte begründend aus, dass er sich nach seinem bis zum 29.07.2017 währenden Krankenstand erst wieder am 11.09.2017 telefonisch bei der Serviceline des AMS gemeldet hätte.
- Am 18.09.2017 erhob er gegen diesen Bescheid - innert offener Frist - Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er es verabsäumt habe, sich krank und gesund zu melden, da er mit den Folgen seiner COPD-Erkrankung beschäftigt gewesen sei. Am 26.07.2017 habe er das Krankenhaus XXXX in einem Zustand von "Luftnot mit organüberbelasteter Schwäche" besucht. Noch am selben Tag sei er in das Krankenhaus XXXX überstellt worden, wo er bis zum 29.07.2017 stationär behandelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich beim AMS krank melden müsse. Am 29.08.2017 habe er sich wegen Herzproblemen und Luftnot in Spitalsbehandlung im XXXX begeben. Dabei habe er es abermals verabsäumt, sich krank zu melden. Ein Bekannter habe ihm erklärt, dass er sich krank melden müsse, was er dann auch telefonisch erledigt hätte.
- Am 18.09.2017 erhob er gegen diesen Bescheid - innert offener Frist - Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er es verabsäumt habe, sich krank und gesund zu melden, da er mit den Folgen seiner COPD-Erkrankung beschäftigt gewesen sei. Am 26.07.2017 habe er das Krankenhaus römisch 40 in einem Zustand von "Luftnot mit organüberbelasteter Schwäche" besucht. Noch am selben Tag sei er in das Krankenhaus römisch 40 überstellt worden, wo er bis zum 29.07.2017 stationär behandelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich beim AMS krank melden müsse. Am 29.08.2017 habe er sich wegen Herzproblemen und Luftnot in Spitalsbehandlung im römisch 40 begeben. Dabei habe er es abermals verabsäumt, sich krank zu melden. Ein Bekannter habe ihm erklärt, dass er sich krank melden müsse, was er dann auch telefonisch erledigt hätte.
- Anlässlich einer am 26.09.2017, ab 10:22 Uhr, vor der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte er, dass er sich bis zum 12.09.2017 im Krankenhaus befunden habe. Zwar habe er am 11.09.2017 angerufen, um bekannt zu geben, dass er mit diesem Tag entlassen werde, doch habe er aus ärztlicher Sicht noch einen Tag länger im Krankenhaus bleiben müssen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2017, GZ: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom 11.09.2017 gerichtete Beschwerde abgewiesen und der Bescheid insofern berichtigt werde, als ihm Arbeitslosengeld ab dem 13.09.2017 gebühre.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2017, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom 11.09.2017 gerichtete Beschwerde abgewiesen und der Bescheid insofern berichtigt werde, als ihm Arbeitslosengeld ab dem 13.09.2017 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er das Ende des Krankenstandes nicht innerhalb einer Woche, sondern erst am 11.09.2017 dem AMS gemeldet habe. Auch war sei er im Krankenhaus bis zum 12.09.2017 stationär untergebracht gewesen, weshalb ihm das Arbeitslosengeld ab dem 13.09.2017 gebühre.
- Gegen die dem BF am 14.11.2017 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er am 27.11.2017 - innert offener Frist - einen Vorlageantrag ein, mit dem er das Begehren verband, die Beschwerdevorentscheidung und seine (gegen den (Erst-)bescheid gerichtete) Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 29.11.2017 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 11.09.2017, die dagegen erhobene Beschwerde des BF, die Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2017 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
- Am 12.03.2018 wurde in Anwesenheit des BF und der Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch eine informierte Sachbearbeiterin unter Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz (XXXX) im Bundesgebiet.1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz (römisch 40 ) im Bundesgebiet. Er ist mit XXXX verheiratet und lebt seit dem Jahr 2002 von ihr getrennt. Die Ehe ist aufrecht. Seit Ende 2017 lebt er mit XXXX in einer Lebensgemeinschaft. Er hat weder eigene, noch adoptierte Kinder.Er ist mit römisch 40 verheiratet und lebt seit dem Jahr 2002 von ihr getrennt. Die Ehe ist aufrecht. Seit Ende 2017 lebt er mit römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft. Er hat weder eigene, noch adoptierte Kinder. 1.
- Seit dem 01.01.2010 bis laufend weist er folgende vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf: 01.10.2010 bis 09.07.2017 Fa. XXXX Arbeiter01.10.2010 bis 09.07.2017 Fa. römisch 40 Arbeiter Daneben weist er im Beobachtungszeitraum (01.01.2010 bis laufend) nachstehende geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auf: 02.08.2010 bis 30.09.2010 Fa. XXXX geringf. besch.02.08.2010 bis 30.09.2010 Fa. römisch 40 geringf. besch. 19.06.2017 bis 28.06.2017 Fa. XXXX geringf. besch.19.06.2017 bis 28.06.2017 Fa. römisch 40 geringf. besch. Abgesehen von den dargestellten scheinen bei ihm keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse mehr auf. Der BF ist seit dem 01.10.2017 in Pension und bezieht eine Pension in Höhe von EUR 1.064,00 netto monatlich. 1.
- Zwischen den oben näher bezeichneten Zeiträumen, während denen er einer vollversicherungspflichtigen bzw. einer geringfügigen Beschäftigung nachging, liegen Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Zeiten des Bezuges von Krankengeld. Demnach bezog er im Zeitraum 01.01.2010 bis 15.06.2010 Notstandshilfe in Höhe von EUR 16,14 täglich, von 16.06.2010 bis 02.09.2020 Notstandshilfe in Höhe von EUR 20,35 täglich, von 03.09.2010 bis 30.09.2010 in Höhe von EUR 24,82 täglich. Von 10.07.2017 bis 28.07.2017 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 29,66 täglich. Zwischen dem 29.07.2017 und dem 10.09.2017 lag eine Bezugsunterbrechung. Weiter bezog er von 13.09.2017 bis 05.10.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 29,66 täglich. Am 06.10.2017 kam es zu einer Einstellung des Bezuges. 1.
- Am 01.06.2017 brachte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein und verwendete für diesen Zweck das bundeseinheitliche Antragsformular, das auf dessen Seite 4 eine Belehrung über die ihn betreffenden Pflichten
§ 50Al
VG enthält. So lautet die im Folgenden gekürzt wiedergegebene Belehrung wie folgt:1.4. Am 01.06.2017 brachte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein und verwendete für diesen Zweck das bundeseinheitliche Antragsformular, das auf dessen Seite 4 eine Belehrung über die ihn betreffenden Pflichten
Paragraph 50, AlVG enthält. So lautet die im Folgenden gekürzt wiedergegebene Belehrung wie folgt: "[...] Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen"[...] Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen * den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) * einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere * jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen * jede Änderung Ihrer Wohnadresse * jeden Aufenthalt im Ausland sowie * jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung [...] Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönliche Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine elektronische Wiedermeldung ist nicht ausreichend. [...]" Die Belehrung über die ihn insbesondere im Krankheitsfall treffenden Meldepflichten nahm der BF mit der Unterfertigung des bundeseinheitlichen Antragsformulars zur Kenntnis. Auf Grund dieses Antrages bezog er seit dem 01.06.2017 Arbeitslosengeld. 1.
- Auf Grund der medizinischen Diagnosen rez. Dyspnoe Attacken (D-Dimererhöhung; PAE; TVT ausgeschlossen), lat. card. Dekomp., art. Hypertonus, COPD III mit mäßigem Emphysem, v.a. Asthma bronchiale und Zustand nach Nikotinabusus begab er sich am 26.07.2017 ins Krankenhaus XXXX, wo er stationär aufgenommen wurde. Am 29.07.2017 wurde er über eigenen dringenden Wunsch (entgegen ärztlichen Ratschlags) aus der Krankenhausbehandlung entlassen.1.
- Auf Grund der medizinischen Diagnosen rez. Dyspnoe Attacken (D-Dimererhöhung; PAE; TVT ausgeschlossen), lat. card. Dekomp., art. Hypertonus, COPD römisch drei mit mäßigem Emphysem, v.a. Asthma bronchiale und Zustand nach Nikotinabusus begab er sich am 26.07.2017 ins Krankenhaus römisch 40 , wo er stationär aufgenommen wurde. Am 29.07.2017 wurde er über eigenen dringenden Wunsch (entgegen ärztlichen Ratschlags) aus der Krankenhausbehandlung entlassen. Da er in der Folge über eine über mehrere Wochen anhaltende Belastungsdyspnoe klagte (bei ihm wurden aus medizinischer Sicht eine dekompensierte Herzinsuffizienz, eine Kardiomyopathie, eine nicht signifikante KHK, rezidiv. nicht anhaltende VT¿s, COPD II, eine arterielle Hypertonie, NINS und eine alimentäre Adipositas diagnostiziert), wurde er zuletzt wegen einer hypertensiven Krise am XXXX ambulant vorstellig.Da er in der Folge über eine über mehrere Wochen anhaltende Belastungsdyspnoe klagte (bei ihm wurden aus medizinischer Sicht eine dekompensierte Herzinsuffizienz, eine Kardiomyopathie, eine nicht signifikante KHK, rezidiv. nicht anhaltende VT¿s, COPD römisch zwei, eine arterielle Hypertonie, NINS und eine alimentäre Adipositas diagnostiziert), wurde er zuletzt wegen einer hypertensiven Krise am römisch 40 ambulant vorstellig. Aus den angeführten Gründen wurde er ab dem 29.08.2017 bis einschließlich 12.09.2017 im XXXX stationär behandelt. Am 12.09.2017 wurde er aus der Krankenhausbehandlung in häusliche Pflege entlassen.Aus den angeführten Gründen wurde er ab dem 29.08.2017 bis einschließlich 12.09.2017 im römisch 40 stationär behandelt. Am 12.09.2017 wurde er aus der Krankenhausbehandlung in häusliche Pflege entlassen. 1.
- Den Umstand, dass er sich von 26.07.2017 bis 29.07.2017 in stationärer Krankenhauspflege befand, brachte er der belangten Behörde ebenso wenig zur Kenntnis wie den Umstand, dass er sich am 29.08.2017 neuerlich in stationäre Krankenhauspflege begeben hatte. Erst im Rahmen eines mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde am 11.09.2017 geführten Telefonats brachte er der belangten Behörde zur Kenntnis, dass er sich im "Juli 2017" (sohin im Zeitraum 26.07.2017 bis 29.07.2017) in Krankenhausbehandlung befunden habe. Anlässlich dieses Telefonats gab er weiter an, dass er sich seit August 2017 (genau: 29.08.2017) bis einschließlich 10.09.2017 neuerlich im Krankenstand befunden habe. Am 13.09.2017 sprach er bei der belangten Behörde persönlich vor und überreichte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 29.07.2017, sowie eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt im XXXX von 29.08.2017 bis 12.09.2017.Am 13.09.2017 sprach er bei der belangten Behörde persönlich vor und überreichte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 29.07.2017, sowie eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt im römisch 40 von 29.08.2017 bis 12.09.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, die Eingaben des Beschwerdeführers und die Angaben des BF, die dieser in der am 12.03.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte. Die zu seinen Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, sowie zur Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung ausgezahlten Leistungen getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten, den BF betreffenden Versicherungsverlauf und auf dem ebenfalls eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde, sowie auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, mit dem Bezugs- und Versicherungsverlauf in Einklang zu bringenden Darstellung der Versicherungszeiten. Die Konstatierungen zu den krankenstandsbedingten Spitalsaufenthalten in den Zeiträumen 26.07.2017 bis 29.07.2017 und 29.08.2017 bis 12.09.2017 gründen einerseits auf dem im Verwaltungsakt einliegenden "vorläufigen Arztbrief" vom 29.07.2017 des Krankenhauses XXXX und auf der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden, zum 12.09.2017 datierten Aufenthaltsbestätigung des XXXX (AS 41). Auf dem "vorläufigen Arztbrief" vom 29.07.2017 und auf dem ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 12.09.2017 gründen auch die oben festgestellten Diagnosen, die letztlich zu den angeführten stationären Krankenhausaufenthalten des BF führten. Da der BF dem aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden sich ergebenden Aussagegehalt nicht entgegengetreten ist, waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.Die Konstatierungen zu den krankenstandsbedingten Spitalsaufenthalten in den Zeiträumen 26.07.2017 bis 29.07.2017 und 29.08.2017 bis 12.09.2017 gründen einerseits auf dem im Verwaltungsakt einliegenden "vorläufigen Arztbrief" vom 29.07.2017 des Krankenhauses römisch 40 und auf der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden, zum 12.09.2017 datierten Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 (AS 41). Auf dem "vorläufigen Arztbrief" vom 29.07.2017 und auf dem ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 12.09.2017 gründen auch die oben festgestellten Diagnosen, die letztlich zu den angeführten stationären Krankenhausaufenthalten des BF führten. Da der BF dem aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden sich ergebenden Aussagegehalt nicht entgegengetreten ist, waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF den Umstand, dass er sich von 26.07.2017 bis 29.07.2017 in stationärer Krankenhauspflege befand, der belangten Behörde genau so wenig zur Kenntnis brachte, wie den Umstand, dass er sich am 29.08.2017 neuerlich in stationäre Krankenhauspflege begeben hatte, waren schon auf Grund seiner Angaben in der Beschwerdeschrift vom 18.09.2017 und seiner bestätigenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Die Konstatierungen, dass die belangte Behörde erst im Rahmen eines Telefonats, das er mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde am 11.09.2017 führte, davon Kenntnis erlangte, dass er sich im "Juli 2017" (sohin im Zeitraum 26.07.2017 bis 29.07.2017) in Krankenhausbehandlung befand und er sich seit August 2017 (genau: 29.08.2017) bis einschließlich 10.09.2017 neuerlich im Krankenstand befand, gründen auf den Aufzeichnungen der belangten Behörde über den Inhalt des mit dem BF geführten Telefonats, die der BF stets auch selbst bestätigte. Auf dieser Quelle beruhen auch die Konstatierungen, dass er der belangten Behörde anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 13.09.2017 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 29.07.2017 und eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt XXXX bis 12.09.2017 überreichte.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF den Umstand, dass er sich von 26.07.2017 bis 29.07.2017 in stationärer Krankenhauspflege befand, der belangten Behörde genau so wenig zur Kenntnis brachte, wie den Umstand, dass er sich am 29.08.2017 neuerlich in stationäre Krankenhauspflege begeben hatte, waren schon auf Grund seiner Angaben in der Beschwerdeschrift vom 18.09.2017 und seiner bestätigenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Die Konstatierungen, dass die belangte Behörde erst im Rahmen eines Telefonats, das er mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde am 11.09.2017 führte, davon Kenntnis erlangte, dass er sich im "Juli 2017" (sohin im Zeitraum 26.07.2017 bis 29.07.2017) in Krankenhausbehandlung befand und er sich seit August 2017 (genau: 29.08.2017) bis einschließlich 10.09.2017 neuerlich im Krankenstand befand, gründen auf den Aufzeichnungen der belangten Behörde über den Inhalt des mit dem BF geführten Telefonats, die der BF stets auch selbst bestätigte. Auf dieser Quelle beruhen auch die Konstatierungen, dass er der belangten Behörde anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 13.09.2017 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 29.07.2017 und eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt römisch 40 bis 12.09.2017 überreichte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid vom 11.09.2017 im Kern darauf, dass sich der BF erst wieder am 11.09.2017 nach dem Krankenhausaufenthalt telefonisch bei der Serviceline gemeldet hat. In seiner gegen den (Erst-)bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er es verabsäumt habe, sich krank und dann wieder gesund zu melden, da er mit den Folgen seiner Erkrankung beschäftigt gewesen sei. In der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2017 führte die belangte Behörde begründend aus, dass er das Ende des Krankenstandes nicht innerhalb einer Woche, sondern erst am 11.09.2017 dem AMS gemeldet hätte und er bis zum 12.09.2017 stationär im Krankenhaus gewesen sei. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:
§ 16Abs. 1 lit. a) Al
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.
§ 16Abs. 1 lit. c) Al
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- und Pflegeanstalt.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,) AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c,) AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- und Pflegeanstalt. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug
§ 46Abs. 1 Al
VG neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (§ 46 Abs. 5 AlVG).Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (Paragraph 46, Absatz 5, AlVG). § 46 Abs. 6 AlVG normiert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen wird, an dem die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Paragraph 46, Absatz 6, AlVG normiert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen wird, an dem die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. 3.2.
- Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: Der BF war in den Zeiträumen 26.07.2017 bis 29.07.2017 sowie von 29.08.2017 bis einschließlich 12.09.2017 in einer Krankenanstalt untergebracht, die begrifflich eine Heil- und Pflegeanstalt ist (siehe dazu Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 26 zu § 16 AlVG). Dabei kommt es nicht darauf an, dass er am 29.07.2017 auch Krankengeld bezog. Da sich der Bezug des Arbeitslosengeldes bei der Unterbringung in einer Krankenanstalt nicht auf den Bezug anderer Sozialleistungen, sondern auf die mangelnde Vermittelbarkeit gründet, kann für dessen Eintritt dahingestellt bleiben, ob im Zuge der Unterbringung ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf Anstaltspflege bestand oder nicht. Auch ohne einen Anspruch auf Kostentragung aus der Krankenversicherung kommt es zum Ruhen des Arbeitslosengeldes (vgl. Auer-Mayer in Pfeil, a.a.O., Rz. 27 zu § 16 AlVG).Der BF war in den Zeiträumen 26.07.2017 bis 29.07.2017 sowie von 29.08.2017 bis einschließlich 12.09.2017 in einer Krankenanstalt untergebracht, die begrifflich eine Heil- und Pflegeanstalt ist (siehe dazu Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 26 zu Paragraph 16, AlVG). Dabei kommt es nicht darauf an, dass er am 29.07.2017 auch Krankengeld bezog. Da sich der Bezug des Arbeitslosengeldes bei der Unterbringung in einer Krankenanstalt nicht auf den Bezug anderer Sozialleistungen, sondern auf die mangelnde Vermittelbarkeit gründet, kann für dessen Eintritt dahingestellt bleiben, ob im Zuge der Unterbringung ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf Anstaltspflege bestand oder nicht. Auch ohne einen Anspruch auf Kostentragung aus der Krankenversicherung kommt es zum Ruhen des Arbeitslosengeldes vergleiche Auer-Mayer in Pfeil, a.a.O., Rz. 27 zu Paragraph 16, AlVG). Dem BF gereicht jedoch zum Vorwurf, dass er es verabsäumte, wie er selbst einräumte, die stationäre Unterbringung im Krankenhaus XXXX (sohin den Tag der Aufnahme am 26.07.2017 und den Tag der Entlassung am 29.07.2017) und die stationäre Unterbringung im XXXX (genau den Tag der Aufnahme am 29.08.2017) der regionalen Geschäftsstelle zu melden.Dem BF gereicht jedoch zum Vorwurf, dass er es verabsäumte, wie er selbst einräumte, die stationäre Unterbringung im Krankenhaus römisch 40 (sohin den Tag der Aufnahme am 26.07.2017 und den Tag der Entlassung am 29.07.2017) und die stationäre Unterbringung im römisch 40 (genau den Tag der Aufnahme am 29.08.2017) der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Am 11.09.2017 erfolgte eine telefonische Wiedermeldung bei der belangten Behörde. Die Entlassung aus der stationären Aufnahme im XXXX erfolgte am 12.09.2017.Die Entlassung aus der stationären Aufnahme im römisch 40 erfolgte am 12.09.
- Zu § 46 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Die abschließende Normierung dieser Bestimmung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der etwa (wie im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist) auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice (schuldhaft) erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach § 17 Abs. 4 AlVG, auf deren Ausübung jedoch ebenfalls kein Rechtsanspruch besteht). Die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung findet keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH vom 16.
- 2011, Zl. 2007/08/0089, mwN).Zu Paragraph 46, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Die abschließende Normierung dieser Bestimmung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der etwa (wie im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist) auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice (schuldhaft) erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche in diesem Zusammenhang die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG, auf deren Ausübung jedoch ebenfalls kein Rechtsanspruch besteht). Die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung findet keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH vom 16.
- 2011, Zl. 2007/08/0089, mwN). Da sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Falschbelehrung des BF ergeben und er in der Folge eine solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insb. VwGH vom 22.12.2012, Zl. 2010/08/0103).Da sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Falschbelehrung des BF ergeben und er in der Folge eine solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche insb. VwGH vom 22.12.2012, Zl. 2010/08/0103). Da er auf Seite 4 des bundeseinheitlichen Antragsformulars über die Meldepflicht
§ 50Abs. 1 Al
VG ausdrücklich aufgeklärt wurde und diese Aufklärung auch mit seiner Unterschrift bestätigte, konnte und durfte er nicht davon ausgehen, den Krankenhausaufenthalt nicht melden zu müssen. Da er am 12.09.2017 aus dem Spitalsaufenthalt im XXXX entlassen wurde, begegnet die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Korrektur des Ausspruchs, dass ihm das Arbeitslosengeld ab dem 13.09.2017 gebühre, keinen Bedenken.Da er auf Seite 4 des bundeseinheitlichen Antragsformulars über die Meldepflicht
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ausdrücklich aufgeklärt wurde und diese Aufklärung auch mit seiner Unterschrift bestätigte, konnte und durfte er nicht davon ausgehen, den Krankenhausaufenthalt nicht melden zu müssen. Da er am 12.09.2017 aus dem Spitalsaufenthalt im römisch 40 entlassen wurde, begegnet die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Korrektur des Ausspruchs, dass ihm das Arbeitslosengeld ab dem 13.09.2017 gebühre, keinen Bedenken. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2178233.1.00