Obsah (14)
Art 133§ 38§ 10§ 50§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlG305 2178469-1 SpruchG305 2178469-1/8E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.03.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 08.08.2017 sprach die regionale Geschäftsstelle XXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber XXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass er
§ 38i
Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2017 bis 20.09.2017 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde.römisch 30 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber römisch 30 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass er
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2017 bis 20.09.2017 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF am 20.07.2017 einen Stellenvorschlag bei der Dienstgeberin, Firma XXX (im Folgenden kurz: GmbH), erhalten habe und die Arbeitsaufnahme auf Grund seines Verhaltens bei der Bewerbung nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF am 20.07.2017 einen Stellenvorschlag bei der Dienstgeberin, Firma römisch 30 (im Folgenden kurz: GmbH), erhalten habe und die Arbeitsaufnahme auf Grund seines Verhaltens bei der Bewerbung nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 15.08.2017 (fristgerecht) Beschwerde, die er mit dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid vom 08.08.2017 aufgehoben, in eventu die "einstweilige Auszahlung" der ihm zustehenden Beträge durchgeführt werden möge. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihm die angebotene Beschäftigung unzumutbar sei, da sich die An- und Abreisezeiten am Morgen auf drei Stunden und 15 Minuten und am Abend auf drei Stunden und 40 Minuten belaufen würden. Beim Bewerbungsprozess habe er sich mehrmals eingebracht und keine Antworten erhalten. Wenn ihm das AMS eine unzumutbare Arbeit zuweise und dann den Hinweis auf die Unzumutbarkeit als Grund für die Sperre des Bezuges nehme, dann könne das nicht angehen. Ab dem 18.08.2017 habe er das AMS auf seine Betreuungsplichten hingewiesen und sei allein dadurch eine Einstellung des Bezuges
§ 10unzulässig.
Wie dem AMS am 20.07.2017 mitgeteilt, sei ihm ein privater PKW ab dem 19.07.2017 nicht mehr zur Verfügung gestanden, da er diesen rechtswirksam verkauft habe.Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihm die angebotene Beschäftigung unzumutbar sei, da sich die An- und Abreisezeiten am Morgen auf drei Stunden und 15 Minuten und am Abend auf drei Stunden und 40 Minuten belaufen würden. Beim Bewerbungsprozess habe er sich mehrmals eingebracht und keine Antworten erhalten. Wenn ihm das AMS eine unzumutbare Arbeit zuweise und dann den Hinweis auf die Unzumutbarkeit als Grund für die Sperre des Bezuges nehme, dann könne das nicht angehen. Ab dem 18.08.2017 habe er das AMS auf seine Betreuungsplichten hingewiesen und sei allein dadurch eine Einstellung des Bezuges
Paragraph 10, unzulässig. Wie dem AMS am 20.07.2017 mitgeteilt, sei ihm ein privater PKW ab dem 19.07.2017 nicht mehr zur Verfügung gestanden, da er diesen rechtswirksam verkauft habe.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 29.08.2017, GZ: XXX, schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 29.08.2017, GZ: römisch 30 , schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus In der Begründung heißt es im Kern, dass es dem BF nicht gelungen sei, zu konkretisieren, worin ein unverhältnismäßiger Nachteil liege. Deshalb sei das AMS der Ansicht, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2017, GZ: XXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 08.08.2017 gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF seit vielen Jahren im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 34,60 sei. Deshalb habe das AMS mit ihm am 20.07.2017 vereinbart, ihn bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. als Autoverkäufer im Bereich Hilfstätigkeiten jeglicher Art zu unterstützen. Auch habe er den Auftrag erhalten, wöchentlich mindestens zwei Eigenbewerbungen vorzulegen. Am 20.07.2017 sei ihm mit der Post ein Stellenvorschlag als vollbeschäftigter Callcenter-Agent mit Arbeitsort in XXX und einer dem Kollektivvertrag entsprechenden Bezahlung übermittelt worden. Am 27.07.2017 habe die XXX der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der BF "extra blöd angestellt" habe und ein "Schreiben mit Rechtschreibfehlern geschickt habe, um nicht genommen zu werden". Am 27.07.2017 sei er zum beschwerdegegenständlichen Stellenangebot befragt worden und habe dazu erklärt, dass er gegen die ihm angebotene Stelle keine Einwendungen habe, jedoch habe eine Nachschau auf der Homepage der Österreichischen Bundesbahnen ergeben, dass die Fahrzeit drei Stunden und 12 Minuten bzw. bis drei Stunden und 30 Minuten täglich betrage. Der BF sei noch immer arbeitslos.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2017, GZ: römisch 30 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 08.08.2017 gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF seit vielen Jahren im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 34,60 sei. Deshalb habe das AMS mit ihm am 20.07.2017 vereinbart, ihn bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. als Autoverkäufer im Bereich Hilfstätigkeiten jeglicher Art zu unterstützen. Auch habe er den Auftrag erhalten, wöchentlich mindestens zwei Eigenbewerbungen vorzulegen. Am 20.07.2017 sei ihm mit der Post ein Stellenvorschlag als vollbeschäftigter Callcenter-Agent mit Arbeitsort in römisch 30 und einer dem Kollektivvertrag entsprechenden Bezahlung übermittelt worden. Am 27.07.2017 habe die römisch 30 der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der BF "extra blöd angestellt" habe und ein "Schreiben mit Rechtschreibfehlern geschickt habe, um nicht genommen zu werden". Am 27.07.2017 sei er zum beschwerdegegenständlichen Stellenangebot befragt worden und habe dazu erklärt, dass er gegen die ihm angebotene Stelle keine Einwendungen habe, jedoch habe eine Nachschau auf der Homepage der Österreichischen Bundesbahnen ergeben, dass die Fahrzeit drei Stunden und 12 Minuten bzw. bis drei Stunden und 30 Minuten täglich betrage. Der BF sei noch immer arbeitslos. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die angebotene Stelle der mit ihm abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung entsprochen habe, da er als Notstandshilfebezieher jede zumutbare Stelle annehmen müsse. Auch hätten die Ermittlungen ergeben, dass er bei der XXX zwei Autos mit Wechselkennzeichen angemeldet habe. Im Zeitpunkt des Erhalts des Vermittlungsvorschlages habe er jedenfalls einen PKW besessen. Davon abgesehen habe die potentielle Dienstgeberin das Interesse an seiner Arbeitskraft verloren, da der BF eine "schlampige Bewerbung mit Rechtschreibfehlern geschickt" hätte. Nachsicht könne nicht gewährt werden, da der BF keine neue Beschäftigung aufgenommen habe.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die angebotene Stelle der mit ihm abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung entsprochen habe, da er als Notstandshilfebezieher jede zumutbare Stelle annehmen müsse. Auch hätten die Ermittlungen ergeben, dass er bei der römisch 30 zwei Autos mit Wechselkennzeichen angemeldet habe. Im Zeitpunkt des Erhalts des Vermittlungsvorschlages habe er jedenfalls einen PKW besessen. Davon abgesehen habe die potentielle Dienstgeberin das Interesse an seiner Arbeitskraft verloren, da der BF eine "schlampige Bewerbung mit Rechtschreibfehlern geschickt" hätte. Nachsicht könne nicht gewährt werden, da der BF keine neue Beschäftigung aufgenommen habe.
- Gegen die dem BF am 18.10.2017 durch Direktzustellung persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser bei der belangten Behörde am 23.10.2017 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Antrag verband, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit seinem Vorlageantrag brachte er mehrere Urkunden, darunter je eine Hinterlegungsbestätigung für je einen PKW der Marke MERCEDES BENZ und einen zum 18.07.2017 datierten Kaufvertrag vom 18.07.
- Am 01.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
- Am 12.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der Beschwerdeführer als Partei, sowie die Niederlassungsleiterin der XXX und eine informierte Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin als Zeugin einvernommen wurden.
- Am 12.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der Beschwerdeführer als Partei, sowie die Niederlassungsleiterin der römisch 30 und eine informierte Vertreterin der potentiellen Dienstgeberin als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist 49 Jahre alt und hat seit dem 06.10.2010 bis laufend den Hauptwohnsitz an der Anschrift XXX.1.
- Der BF ist 49 Jahre alt und hat seit dem 06.10.2010 bis laufend den Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 30 . Daneben besteht seit dem 27.10.2015 bis laufend eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift XXX.Daneben besteht seit dem 27.10.2015 bis laufend eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift römisch 30 . An der Anschrift des Hauptwohnsitzes lebt er derzeit mit XXX, einer XXX Staatsangehörigen. Sie geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und besitzt auch keine Arbeitserlaubnis. Aus der Lebensgemeinschaft mit dieser Frau ist am XXX eine Tochter, die mj. XXX, hervorgegangen. Bei der Kinderbetreuung werden der BF und XXX von den Eltern des BF, die in der Nähe wohnen, unterstützt.An der Anschrift des Hauptwohnsitzes lebt er derzeit mit römisch 30 , einer römisch 30 Staatsangehörigen. Sie geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und besitzt auch keine Arbeitserlaubnis. Aus der Lebensgemeinschaft mit dieser Frau ist am römisch 30 eine Tochter, die mj. römisch 30 , hervorgegangen. Bei der Kinderbetreuung werden der BF und römisch 30 von den Eltern des BF, die in der Nähe wohnen, unterstützt. Der BF ist mit XXX, vormals XXX, einer Staatsangehörigen von XXX, verheiratet, die mit den gemeinsamen Kindern, der mj. Margarita XXX, geb. XXX, und der XXX, geb. XXX, seit ungefähr drei Jahren wieder im Herkunftsstaat XXX lebt. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seiner Ehegattin und den Kindern Unterhaltszahlungen leisten würde.Der BF ist mit römisch 30 , vormals römisch 30 , einer Staatsangehörigen von römisch 30 , verheiratet, die mit den gemeinsamen Kindern, der mj. Margarita römisch 30 , geb. römisch 30 , und der römisch 30 , geb. römisch 30 , seit ungefähr drei Jahren wieder im Herkunftsstaat römisch 30 lebt. Die Ehe ist nach wie vor aufrecht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seiner Ehegattin und den Kindern Unterhaltszahlungen leisten würde. Aus einer früheren, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt durch Ehescheidung aufgelöste Ehe mit XXX, vormals XXX, stammt die gemeinsame, am XXX geborene mj. Tochter, XXX. Auch diese Tochter lebt mit ihrer Mutter seit dem Jahr 2014 in XXX. Auch in diesem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an seine geschiedene Ehegattin für diese bzw. für die gemeinsame Tochter Unterhalt leisten würde.Aus einer früheren, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt durch Ehescheidung aufgelöste Ehe mit römisch 30 , vormals römisch 30 , stammt die gemeinsame, am römisch 30 geborene mj. Tochter, römisch 30 . Auch diese Tochter lebt mit ihrer Mutter seit dem Jahr 2014 in römisch 30 . Auch in diesem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an seine geschiedene Ehegattin für diese bzw. für die gemeinsame Tochter Unterhalt leisten würde. 1.
- Nach der Matura am XXX in XXX im Jahr 1986 nahm er an der Universität XXX das Studium der Rechtswissenschaften auf, das er nach dem Abschluss des ersten Studienabschnittes abbrach. Sodann belegte er in den USA eine Ausbildung zum Berufspiloten, die er mit der Berufspilotenlizenz abschloss. Von 2000 bis 2003 machte er an der Höheren Technischen Lehranstalt XXX eine Ausbildung zum Softwareingenieur, die er erfolgreich abschloss.1.
- Nach der Matura am römisch 30 in römisch 30 im Jahr 1986 nahm er an der Universität römisch 30 das Studium der Rechtswissenschaften auf, das er nach dem Abschluss des ersten Studienabschnittes abbrach. Sodann belegte er in den USA eine Ausbildung zum Berufspiloten, die er mit der Berufspilotenlizenz abschloss. Von 2000 bis 2003 machte er an der Höheren Technischen Lehranstalt römisch 30 eine Ausbildung zum Softwareingenieur, die er erfolgreich abschloss. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er invalid oder berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG wäre. 1.
- Seit dem 01.01.2003 bis laufend weist er folgende arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten auf: * 17.02.2004 - 30.11.2005 Fa. XXX Angestellter* 17.02.2004 - 30.11.2005 Fa. römisch 30 Angestellter * 01.12.2005 - 11.03.2007 Fa. XXX Angestellter* 01.12.2005 - 11.03.2007 Fa. römisch 30 Angestellter * 17.09.2007 - 31.12.2007 Fa. XXX Angestellter* 17.09.2007 - 31.12.2007 Fa. römisch 30 Angestellter Darüber hinaus scheinen bei ihm im Beobachtungszeitraum (01.01.2003 bis laufend) nachstehende geringfügige Beschäftigungszeiten auf: * 01.08.2003 - 15.01.2004 Fa. XXX geringf. beschäftigt* 01.08.2003 - 15.01.2004 Fa. römisch 30 geringf. beschäftigt * 01.03.2012 - 12.10.2012 Fa. XXX geringf. beschäftigt* 01.03.2012 - 12.10.2012 Fa. römisch 30 geringf. beschäftigt Zwischen den oben angeführten, voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten bezog bzw. bezieht er - abgesehen von kurzen Zeiträumen, während denen sein Bezug unterbrochen war - seit dem 01.01.2008 bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). So bezog er insbesondere im Jahr 2017 von 01.01.2017 bis 09.04.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,60 täglich, von 10.04.2017 bis 26.07.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,60 täglich und bezieht seit dem 21.09.2017 bis laufend Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,60 täglich. Die Zeiten des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung waren durch kurzzeitige Perioden, während denen er selbständig erwerbstätig war, unterbrochen. Während der im Zeitraum 27.07.2017 bis 20.09.2017 gelegenen Ausschlussfrist
§ 10Al
VG bezog er keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.Während der im Zeitraum 27.07.2017 bis 20.09.2017 gelegenen Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG bezog er keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Am 13.03.2017 beantragte er bei der regionalen Geschäftsstelle XXX des Arbeitsmarktservice neuerlich die Gewährung der Notstandshilfe.1.
- Am 13.03.2017 beantragte er bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 30 des Arbeitsmarktservice neuerlich die Gewährung der Notstandshilfe. In dem für diesen Zweck verwendeten bundeseinheitlichen Antragsformular bezeichnete er seine Nebenwohnsitzanschrift XXX als seinen ordentlichen Wohnsitz.In dem für diesen Zweck verwendeten bundeseinheitlichen Antragsformular bezeichnete er seine Nebenwohnsitzanschrift römisch 30 als seinen ordentlichen Wohnsitz. Die im Antragsformular gestellte Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt", beantwortete er dahin, zuletzt im Jahr 2017 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben. Die Frage 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" beantwortete er dagegen mit "ja". Die Frage 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen" beantwortete er mit "nein". Mit der Anbringung seiner Unterschrift auf Seite 4 des bundeseinheitlichen Antragsformulars nahm er die dort abgedruckte Belehrung
§ 50Al
VG und den dort weiter abgedruckten Hinweis "Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird [...]. Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein (gilt nicht für Pensionsvorschuss und Weiterbildungsgeld)" zur Kenntnis.Mit der Anbringung seiner Unterschrift auf Seite 4 des bundeseinheitlichen Antragsformulars nahm er die dort abgedruckte Belehrung
Paragraph 50, AlVG und den dort weiter abgedruckten Hinweis "Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...] 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird [...]. Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein (gilt nicht für Pensionsvorschuss und Weiterbildungsgeld)" zur Kenntnis. 1.
- Am 03.07.2017 erstellte die belangte Behörde mit dem BF einen Betreuungsplan die eine Dokumentation der Angabe enthält, dass er keine Betreuungspflichten habe und ihm zur Erreichung eines Arbeitsplatzes ein Privat-PKW zur Verfügung stehe. Am 20.07.2017 schloss die belangte Behörde einen neuerlichen Betreuungsplan mit ihm ab, da er angegeben hatte, gesundheitliche Einschränkungen zu haben, und weil eine aus diesem Grund bei der Pensionsversicherungsanstalt veranlasste § 8 - Untersuchung dem BF eine Arbeitsfähigkeit, sowie eine Verweisbarkeit auf den Arbeitsmarkt und die Fähigkeit zur Verrichtung mittelschwerer Tätigkeiten attestierte.Am 20.07.2017 schloss die belangte Behörde einen neuerlichen Betreuungsplan mit ihm ab, da er angegeben hatte, gesundheitliche Einschränkungen zu haben, und weil eine aus diesem Grund bei der Pensionsversicherungsanstalt veranlasste Paragraph 8, - Untersuchung dem BF eine Arbeitsfähigkeit, sowie eine Verweisbarkeit auf den Arbeitsmarkt und die Fähigkeit zur Verrichtung mittelschwerer Tätigkeiten attestierte. Der Erlassung der Betreuungspläne lagen auch die Umstände zu Grunde, da die bisherige Arbeitssuche des BF nicht erfolgreich verlaufen war, die Vermittlungsversuche des AMS gescheitert waren und auch er selbst keine Stellen gefunden hatte. Auch in den zuletzt erlassenen Betreuungsplan fand Eingang, dass er keine Betreuungspflichten hat und ihm ein Privat-PKW zur Verfügung steht, um den Arbeitsplatz zu erreichen. In den erlassenen Betreuungsplänen verpflichtete sich die belangte Behörde, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter bzw. Autoverkäufer oder im Bereich Hilfstätigkeiten jeder Art nach der NH-VO in den Bezirken XXX zu unterstützen. Der Betreuungsplan vom 20.07.2017 enthält den Hinweis, dass er wegen des Bezuges der Notstandshilfe dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse und ihm auch Helferstellen zumutbar seien und er bei einer Vollzeitbeschäftigung auch längere Wegzeiten in Kauf nehmen müsse.In den erlassenen Betreuungsplänen verpflichtete sich die belangte Behörde, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter bzw. Autoverkäufer oder im Bereich Hilfstätigkeiten jeder Art nach der NH-VO in den Bezirken römisch 30 zu unterstützen. Der Betreuungsplan vom 20.07.2017 enthält den Hinweis, dass er wegen des Bezuges der Notstandshilfe dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse und ihm auch Helferstellen zumutbar seien und er bei einer Vollzeitbeschäftigung auch längere Wegzeiten in Kauf nehmen müsse. 1.
- Am 20.07.2017 wurde dem BF mit der Post ein Stellenvorschlag folgenden Wortlauts übermittelt: "Wir sind ein aufstrebendes Unternehmen im Bereich Personalmarketing in XXX."Wir sind ein aufstrebendes Unternehmen im Bereich Personalmarketing in römisch 30 . Für unseren Kunden, Qualitätsanbieter in seiner Branche, suchen wir ab sofort Callcenter-Agent (m./w.) Outbond Arbeitsort: XXXArbeitsort: römisch 30 Ihre Aufgaben: * Dokumentation der geführten Telefonate * Eingabe in Datenbank * Outbond im Bereich Marktforschung, Kundenabfragen, Terminvereinbarungen * telefonische Betreuung diverser Kunden Ihr Profil: * freundliche und kommunikative Persönlichkeit * Verkaufspersönlichkeit mit Zielorientierung Abschlussstärke * Deutsch in Wort und Schrift * angenehme Telefonstimme und Freude am Telefonieren * Verlässlichkeit, Engagement und Belastbarkeit * ECDL Niveau (10 Fingersystem) Arbeitszeiten: -Strichaufzählung Montag bis Freitag -Strichaufzählung 40 Std./Woche Wir bieten Ihnen eine leistungsgerechte und marktkonforme Bezahlung ab 1.714,80 EUR/Monat (auf Basis Vollzeit) zuzüglich Provisionszahlungen. Wenn Sie sich für diese Position in einem jungen dynamischen Team interessieren, freuen wir uns auf Ihre aussagekräftigten Bewerbungsunterlagen mit Foto. Bewerben Sie sich bei: XXXrömisch 30 XXXrömisch 30 XXXrömisch 30 XXXrömisch 30 XXXrömisch 30 XXXrömisch 30 Das Mindestentgelt für die Stelle als Callcenter-Agent (m/w) Outbond beträgt 1.714,80 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung." Die dem BF angebotene, auf Kollektivvertragsbasis entlohnte Vollzeitarbeitsstelle befand sich an der Zweigstelle der potentiellen Dienstgeberin, der Fa. XXX, in XXX. Die Arbeitsstelle liegt im Südosten der XXX im Bezirk XXX und ist entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Personenkraftwagen über die XXX und die XXX erreichbar.Die dem BF angebotene, auf Kollektivvertragsbasis entlohnte Vollzeitarbeitsstelle befand sich an der Zweigstelle der potentiellen Dienstgeberin, der Fa. römisch 30 , in römisch 30 . Die Arbeitsstelle liegt im Südosten der römisch 30 im Bezirk römisch 30 und ist entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Personenkraftwagen über die römisch 30 und die römisch 30 erreichbar. 1.
- Am 24.07.2017, 12:55:00 Uhr, übermittelte der BF der GmbH eine E-Mailbewerbung mit folgendem wörtlich wiedergegebenen Wortlaut: "bewerbe mich um die Stelle Calcenter Agent. CV anbei. Weise darauf hin dass meine An und Abreisezeiten von der Arbeit von XXX nach XXX mindestens 3h 12 min bis zu 3h 30min täglich betragen und daher die Zumutbarkeit von mir bezweifelt wird. Ein PKW steht nicht zur Verfügung, da Beträge vom AMS nicht ausbezahlt wurden und eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde diesbezüglich ausständig ist, sodass der Verkauf meiner PKWs notwendig wurde und diese daher nunmehr nicht mehr zur Verfügung stehen, auch deren Erhaltung mir derzeit unmöglich wäre.Weise darauf hin dass meine An und Abreisezeiten von der Arbeit von römisch 30 nach römisch 30 mindestens 3h 12 min bis zu 3h 30min täglich betragen und daher die Zumutbarkeit von mir bezweifelt wird. Ein PKW steht nicht zur Verfügung, da Beträge vom AMS nicht ausbezahlt wurden und eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde diesbezüglich ausständig ist, sodass der Verkauf meiner PKWs notwendig wurde und diese daher nunmehr nicht mehr zur Verfügung stehen, auch deren Erhaltung mir derzeit unmöglich wäre. XXX" 1.
- Bei der potentiellen Dienstgeberin erweckte die E-Mailbewerbung des BF den Eindruck, dass er mit seiner Angabe, dass er eine Anreisezeit über drei Stunden habe und ihm die angebotene Arbeitsstelle daher unzumutbar sei, kein Interesse an der ihm angebotenen Stelle habe. 1.
- Anlässlich einer noch am selben Tag (27.07.2017), ab 14:22 Uhr, durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG belehrte BF zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihm bei der potentiellen Dienstgeberin zugewiesenen Beschäftigung als Call-Center-Agent mit möglich gewesenem Arbeitsantritt zum 27.07.2017, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit, Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und in Hinblick auf allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.1.9. Anlässlich einer noch am selben Tag (27.07.2017), ab 14:22 Uhr, durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG belehrte BF zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihm bei der potentiellen Dienstgeberin zugewiesenen Beschäftigung als Call-Center-Agent mit möglich gewesenem Arbeitsantritt zum 27.07.2017, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit, Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und in Hinblick auf allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Allerdings wendete er ein, dass seine auf der Homepage der Österreichischen Bundesbahnen eingeholten Erkundigungen zur Fahrzeit ergeben hätten, dass diese 3 Stunden und 12 Minuten bzw. bis zu 3 Stunden und 30 Minuten täglich betragen würden. 1.10. Es steht fest, dass sich der Nebenwohnsitz des BF an der Anschrift XXX, in einem von der Verbindungsstraße zwischen XXX und XXX nach Norden führenden Seitental befindet, von dem aus die dort lebenden erwerbsfähigen Menschen nach XXX oder in die Bezirke XXX und XXX auspendeln müssen, um zu einem Arbeitsplatz zu gelangen.1.10. Es steht fest, dass sich der Nebenwohnsitz des BF an der Anschrift römisch 30 , in einem von der Verbindungsstraße zwischen römisch 30 und römisch 30 nach Norden führenden Seitental befindet, von dem aus die dort lebenden erwerbsfähigen Menschen nach römisch 30 oder in die Bezirke römisch 30 und römisch 30 auspendeln müssen, um zu einem Arbeitsplatz zu gelangen. Zu ihren Arbeitsplätzen gelangen die Pendler entweder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Privat-PKW. Eigeninitiativ werden auch Fahrgemeinschaften gebildet. Legt man die Fahrt vom Ort der Nebenwohnsitzmeldung des BF (XXX) zur möglichen Arbeitsstelle des BF in der XXX mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, so beträgt die Fahrzeit bis zum Bahnhof XXX in eine Richtung zwischen einer 1 Stunde 30 Minuten (www.verkehrsauskunft.verbundlinie.
- at)und 1 Stunde 50 Minuten (www.oebb.
- at)und retour, dies je nach Tageszeit und Lage der weiteren Anschlussverbindungen.Legt man die Fahrt vom Ort der Nebenwohnsitzmeldung des BF (römisch 30 ) zur möglichen Arbeitsstelle des BF in der römisch 30 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, so beträgt die Fahrzeit bis zum Bahnhof römisch 30 in eine Richtung zwischen einer 1 Stunde 30 Minuten (www.verkehrsauskunft.verbundlinie.
- at)und 1 Stunde 50 Minuten (www.oebb.
- at)und retour, dies je nach Tageszeit und Lage der weiteren Anschlussverbindungen. Dieselbe Strecke lässt sich mit dem Privat-PKW über die XXX und die XXX innerhalb von 39 Minuten in eine Richtung bewältigen (www.google.at/maps/).Dieselbe Strecke lässt sich mit dem Privat-PKW über die römisch 30 und die römisch 30 innerhalb von 39 Minuten in eine Richtung bewältigen (www.google.at/maps/). 1.11. Im Zeitpunkt der Erlassung des Betreuungsplans vom 03.07.2017 war der BF im Besitz von zwei Kraftfahrzeugen, und zwar eines PKW der Marke MERCEDES BENZ der Type ML 270 CDI und eines PKW der Marke MERCEDES BENZ der Type SLK 200 Kompressor, die beide auf das amtliche Wechselkennzeichen XXX zugelassen waren.1.11. Im Zeitpunkt der Erlassung des Betreuungsplans vom 03.07.2017 war der BF im Besitz von zwei Kraftfahrzeugen, und zwar eines PKW der Marke MERCEDES BENZ der Type ML 270 CDI und eines PKW der Marke MERCEDES BENZ der Type SLK 200 Kompressor, die beide auf das amtliche Wechselkennzeichen römisch 30 zugelassen waren. Der BF errichtete zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit dem in XXX wohnhaften XXX einen zum 18.07.2017 datierten Kaufvertrag über den Verkauf der obangeführten Kraftfahrzeuge.Der BF errichtete zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit dem in römisch 30 wohnhaften römisch 30 einen zum 18.07.2017 datierten Kaufvertrag über den Verkauf der obangeführten Kraftfahrzeuge. Der Kaufvertrag (AS 13) hat weist folgenden Wortlaut auf: "Kaufvertrag XXX am 18. Juli 2017"Kaufvertrag römisch 30 am 18. Juli 2017 Ich, XXX, wohnhaft in XXX kaufe von XXX, wohnhaft in XXX in Bausch und Bogen folgende 2 Fahrzeuge um den vereinbarten Kaufpreis von 15.000,-- Euro. Herr XXX erklärt sich damit einverstanden, dass die Fahrzeuge erst am 31. Oktober 2017 komplett abgemeldet werden, da die Kennzeichen seit 28.07.2017 hinterlegt sind und bei vorzeitiger kompletter Abmeldung Herrn XXX versicherungstechnisch finanzielle Nachteile entstehen würden. Die Fahrzeuge sind jedenfalls nicht mehr in Betrieb, da die Kennzeichen hinterlegt sind.Ich, römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 kaufe von römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 in Bausch und Bogen folgende 2 Fahrzeuge um den vereinbarten Kaufpreis von 15.000,-- Euro. Herr römisch 30 erklärt sich damit einverstanden, dass die Fahrzeuge erst am 31. Oktober 2017 komplett abgemeldet werden, da die Kennzeichen seit 28.07.2017 hinterlegt sind und bei vorzeitiger kompletter Abmeldung Herrn römisch 30 versicherungstechnisch finanzielle Nachteile entstehen würden. Die Fahrzeuge sind jedenfalls nicht mehr in Betrieb, da die Kennzeichen hinterlegt sind. Mercedes ML 270 EZ 2004, Fahrgestellnummer: XXXMercedes ML 270 EZ 2004, Fahrgestellnummer: römisch 30 Mercedes SLK 200 EZ 2005, Fahrgestellnummer: XXX"
einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXX waren die angeführten Fahrzeuge am 28.07.2017 noch immer auf das vorbezeichnete amtliche Kennzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft XXX zugelassen (AS 51).
einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 waren die angeführten Fahrzeuge am 28.07.2017 noch immer auf das vorbezeichnete amtliche Kennzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 zugelassen (AS 51). Am 28.07.2017 hinterlegte der BF das Wechselkennzeichen, auf das die beiden, im Kaufvertrag genannten Kraftfahrzeuge angemeldet waren, bei der Zulassungsstelle der XXX Versicherung AG (AS 11 und 12).Am 28.07.2017 hinterlegte der BF das Wechselkennzeichen, auf das die beiden, im Kaufvertrag genannten Kraftfahrzeuge angemeldet waren, bei der Zulassungsstelle der römisch 30 Versicherung AG (AS 11 und 12). Der Kaufvertrag enthält Hinweise, dass "die Kennzeichen seit 28.07.2017 hinterlegt" bzw. die Fahrzeuge nicht mehr in Betrieb seien, da die Kennzeichen hinterlegt seien. In Anbetracht dieser Hinweise, die nur gemacht werden können, wenn eine Kennzeichenhinterlegung bereits erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, wann der Kaufvertrag tatsächlich errichtet und abgeschlossen wurde. Die Abmeldung der beiden Kraftfahrzeuge bei der Zulassungsstelle XXX Versicherung AG erfolgte am 02.11.2017.Die Abmeldung der beiden Kraftfahrzeuge bei der Zulassungsstelle römisch 30 Versicherung AG erfolgte am 02.11.
- Ob bzw. wann die beiden Kraftfahrzeuge dem Käufer übergeben wurden, konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Mit E-Mail vom 29.07.2017 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass ihm ab Ende Juli 2017 wegen des Notstandshilfebezuges und weil er keine weiteren Einkünfte habe und weil ihm vom AMS der Bezug im Jahr 2016 für acht Wochen gesperrt worden sei und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch ausstehe, kein privates Fahrzeug mehr zur Verfügung stehen werde (AS 45f). 1.
- Es steht fest, dass eine Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin schon wegen des Inhalts der E-Mailbewerbung des BF nicht zustande kam bzw. er auch keine erkennbaren Bemühungen zeigte, die auf das Zustandekommen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dieser Dienstgeberin gerichtet gewesen wären. 1.
- Beschwerdegegenständlich konnten keine Gründe festgestellt werden, die eine Nachsicht rechtfertigen würden.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und der Befragung der BF im Rahmen ihrer PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, und aus der Befragung der als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen Filialleiterin der potentiellen Dienstgeberin, XXX, und der für den BF zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde, XXX, ergibt.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und der Befragung der BF im Rahmen ihrer PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, und aus der Befragung der als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen Filialleiterin der potentiellen Dienstgeberin, römisch 30 , und der für den BF zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde, römisch 30 , ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und das im Vorlageantrag enthaltene Vorbringen der BF und die am 12.03.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung, sowie die weiter in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage gebrachten Urkunden. Die zum Ausbildungsstand des BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben in dem mit dem Verwaltungsakt vorgelegten Lebenslauf (AS 83f), denen weder er noch die belangte Behörde nicht entgegengetreten sind. Die Konstatierung, dass der BF im Sinne der Bestimmungen des ASVG weder invalid noch berufsunfähig wäre, beruht auf dem von ihm in der PV vermittelten persönlichen Eindruck. Die zu seinen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beigeschafften Darstellung der Versicherungszeiten des BF, andererseits auf der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Darstellung des Bezugsverlaufs. Die in den angeführten Operaten dargestellten Daten wurden von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen und konnten die darin enthaltenen Angaben den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Die zum Stellenangebot der potentiellen Dienstgeberin, XXX, zum Inhalt des Bewerbungsschreibens (AS 54) sowie zum Faktum des Nichtzustandekommens des Arbeitsverhältnisses bei der vorbezeichneten Dienstgeberin getroffenen Feststellungen gründen auf den entsprechenden, im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden einerseits und auf der Niederschrift der belangten Behörde vom 27.07.2017 (AS 63) sowie auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Gesprächsnotizen (AS 53, 55).Die zum Stellenangebot der potentiellen Dienstgeberin, römisch 30 , zum Inhalt des Bewerbungsschreibens (AS 54) sowie zum Faktum des Nichtzustandekommens des Arbeitsverhältnisses bei der vorbezeichneten Dienstgeberin getroffenen Feststellungen gründen auf den entsprechenden, im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden einerseits und auf der Niederschrift der belangten Behörde vom 27.07.2017 (AS 63) sowie auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Gesprächsnotizen (AS 53, 55). Die dazu getroffenen Feststellungen, dass sich die belangte Behörde im Betreuungsplan verpflichtete, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter bzw. als Autoverkäufer oder im Bereich Hilfstätigkeiten jeder Art nach der NH-VO in den Bezirken XXX zu unterstützen, weiter, dass er darauf hingewiesen wurde, dass er wegen des Bezuges der Notstandshilfe dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse und ihm auch Helferstellen zumutbar sind und bei einer Vollzeitbeschäftigung die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg zwei bis 2,5 Stunden betragen könne, gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden "Betreuungsplan" (AS 65). Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass der BF gegenüber der belangten Behörde angegeben hatte, dass ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehe.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass sich die belangte Behörde im Betreuungsplan verpflichtete, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Hilfsarbeiter bzw. als Autoverkäufer oder im Bereich Hilfstätigkeiten jeder Art nach der NH-VO in den Bezirken römisch 30 zu unterstützen, weiter, dass er darauf hingewiesen wurde, dass er wegen des Bezuges der Notstandshilfe dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse und ihm auch Helferstellen zumutbar sind und bei einer Vollzeitbeschäftigung die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg zwei bis 2,5 Stunden betragen könne, gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden "Betreuungsplan" (AS 65). Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass der BF gegenüber der belangten Behörde angegeben hatte, dass ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehe. Die dazu getroffenen Feststellung, dass seine E-Mailbewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin den Eindruck erweckte, dass er mit seiner Angabe, dass er eine Anreisezeit über drei Stunden habe und ihm die angebotene Arbeitsstelle daher unzumutbar sei, kein Interesse an der ihm angebotenen Stelle habe, war auf Grund der lebensnahen und schon deshalb als glaubwürdig einzustufenden Schilderungen der als Zeugin einvernommenen Filialleiterin der potentiellen Dienstgeberin zu treffen. Die zu den Fakten seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.07.2017 und zu seinen Angaben getroffenen Feststellungen gründen auf der Bezug habenden, im Verwaltungsakt einliegenden Urkunde (AS 63). Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der Nebenwohnsitz des BF an der Anschrift XXX, in einem von der Verbindungsstraße zwischen XXX und XXX nach Norden führenden Seitental liegt, von dem aus die dort lebenden - erwerbsfähigen - Menschen nach XXX oder in die XXX und XXX auspendeln müssen, um zu einem Arbeitsplatz zu gelangen, gründen einerseits auf dem eingeholten ZMR-Auszug, andererseits auf der Einsichtnahme in mit satellitenbildunterstützten Mappendarstellungen, andererseits auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde, XXX, die sehr überzeugend aussagte, dass die in diesem Seitental in die obangeführten Bezirke auspendeln müssen, um zu einem Arbeitsplatz zu gelangen. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststellungen dazu, wie die aus diesem Seitental stammenden Pendler zu ihrem Arbeitsplatz gelangen.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der Nebenwohnsitz des BF an der Anschrift römisch 30 , in einem von der Verbindungsstraße zwischen römisch 30 und römisch 30 nach Norden führenden Seitental liegt, von dem aus die dort lebenden - erwerbsfähigen - Menschen nach römisch 30 oder in die römisch 30 und römisch 30 auspendeln müssen, um zu einem Arbeitsplatz zu gelangen, gründen einerseits auf dem eingeholten ZMR-Auszug, andererseits auf der Einsichtnahme in mit satellitenbildunterstützten Mappendarstellungen, andererseits auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde, römisch 30 , die sehr überzeugend aussagte, dass die in diesem Seitental in die obangeführten Bezirke auspendeln müssen, um zu einem Arbeitsplatz zu gelangen. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststellungen dazu, wie die aus diesem Seitental stammenden Pendler zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. Die Konstatierung, dass der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Betreuungsplans vom 03.07.2017 im Besitz von zwei Kraftfahrzeugen, und zwar eines PKW der Marke MERCEDES BENZ der Type ML 270 CDI und eines PKW der Marke MERCEDES BENZ der Type SLK 200 Kompressor war, die beide auf das amtliche Wechselkennzeichen XXX zugelassen waren, gründen auf den betreffenden Urkunden, den glaubwürdigen Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde, denen der BF weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung entgegen trat. Vielmehr bestätigte er diesen Umstand noch mit der Vorlage des Kaufvertrages über den Verkauf der beiden Kraftfahrzeuge, der Bestätigungen der Zulassungsstelle über die am 28.07.2017 erfolgte Hinterlegung des Wechselkennzeichens (AS 11f), sowie mit der Vorlage der Abmeldebestätigungen der Zulassungsstelle über die am 02.11.2017 erfolgte Abmeldung der Fahrzeuge.Die Konstatierung, dass der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Betreuungsplans vom 03.07.2017 im Besitz von zwei Kraftfahrzeugen, und zwar eines PKW der Marke MERCEDES BENZ der Type ML 270 CDI und eines PKW der Marke MERCEDES BENZ der Type SLK 200 Kompressor war, die beide auf das amtliche Wechselkennzeichen römisch 30 zugelassen waren, gründen auf den betreffenden Urkunden, den glaubwürdigen Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde, denen der BF weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung entgegen trat. Vielmehr bestätigte er diesen Umstand noch mit der Vorlage des Kaufvertrages über den Verkauf der beiden Kraftfahrzeuge, der Bestätigungen der Zulassungsstelle über die am 28.07.2017 erfolgte Hinterlegung des Wechselkennzeichens (AS 11f), sowie mit der Vorlage der Abmeldebestätigungen der Zulassungsstelle über die am 02.11.2017 erfolgte Abmeldung der Fahrzeuge. Der BF schloss mit dem in XXX wohnhaften XXX einen zum 18.07.2017 datierten Kaufvertrag über den Verkauf der obangeführten Kraftfahrzeuge. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. wann die beiden Kraftfahrzeuge dem Käufer übergeben wurden bzw. zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrages gründen in erster Linie auf dem als "Kaufvertrag" titulierten, zum 18.07.2017 datierten Schriftstück mit den Hinweisen, dass die "Kennzeichen seit
- Juli 2017 hinterlegt sind" und die Fahrzeuge "jedenfalls nicht mehr in Betrieb seien, da die Kennzeichen hinterlegt sind" (AS 13).Der BF schloss mit dem in römisch 30 wohnhaften römisch 30 einen zum 18.07.2017 datierten Kaufvertrag über den Verkauf der obangeführten Kraftfahrzeuge. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. wann die beiden Kraftfahrzeuge dem Käufer übergeben wurden bzw. zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrages gründen in erster Linie auf dem als "Kaufvertrag" titulierten, zum 18.07.2017 datierten Schriftstück mit den Hinweisen, dass die "Kennzeichen seit
- Juli 2017 hinterlegt sind" und die Fahrzeuge "jedenfalls nicht mehr in Betrieb seien, da die Kennzeichen hinterlegt sind" (AS 13). Wäre der Kaufvertrag tatsächlich am 18.07.2017 abgeschlossen worden, hätten die oben wörtlich wiedergegebenen Hinweise zur Hinterlegung des Wechselkennzeichens nicht in den Kaufvertrag aufgenommen werden können, da die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (18.07.2017) nicht wissen konnten, dass das Kennzeichen 10 Tage später (am 28.07.2017) hinterlegt sein wird; zu beachten ist, dass nach der Diktion des Schreibens bereits vom Faktum der Hinterlegung ausgegangen wird, die durch den zweiten Hinweis eine zusätzliche Bekräftigung erfährt. In Anbetracht dessen kann schon deshalb eine Rückdatierung des als "Kaufvertrag" bezeichneten Schriftstücks nicht ausgeschlossen werden. Auch war der BF nicht in der Lage, Angaben zur tatsächlichen Übergabe der Fahrzeuge zu machen. Dieser Umstand und das weiter hinzutretende Faktum, dass der Kaufvertrag in XXX, sohin dem Hauptwohnsitz des BF errichtet wurde (AS 13) und die Angaben des BF, dass die Fahrzeuge am 18.07.2017 am Ort des Nebenwohnsitzes in der Steiermark gestanden hätten (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 12.03.2018, S. 10), lassen insgesamt Zweifel daran aufkommen, dass ihm die Fahrzeuge Ende Juli tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, wie der BF glauben machen suchte. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.Wäre der Kaufvertrag tatsächlich am 18.07.2017 abgeschlossen worden, hätten die oben wörtlich wiedergegebenen Hinweise zur Hinterlegung des Wechselkennzeichens nicht in den Kaufvertrag aufgenommen werden können, da die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (18.07.2017) nicht wissen konnten, dass das Kennzeichen 10 Tage später (am 28.07.2017) hinterlegt sein wird; zu beachten ist, dass nach der Diktion des Schreibens bereits vom Faktum der Hinterlegung ausgegangen wird, die durch den zweiten Hinweis eine zusätzliche Bekräftigung erfährt. In Anbetracht dessen kann schon deshalb eine Rückdatierung des als "Kaufvertrag" bezeichneten Schriftstücks nicht ausgeschlossen werden. Auch war der BF nicht in der Lage, Angaben zur tatsächlichen Übergabe der Fahrzeuge zu machen. Dieser Umstand und das weiter hinzutretende Faktum, dass der Kaufvertrag in römisch 30 , sohin dem Hauptwohnsitz des BF errichtet wurde (AS 13) und die Angaben des BF, dass die Fahrzeuge am 18.07.2017 am Ort des Nebenwohnsitzes in der Steiermark gestanden hätten (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 12.03.2018, S. 10), lassen insgesamt Zweifel daran aufkommen, dass ihm die Fahrzeuge Ende Juli tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, wie der BF glauben machen suchte. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen. Die Konstatierung, dass feststeht, dass eine Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin, Firma XXX, schon wegen der E-Mailbewerbung des BF nicht zustande kam bzw. er auch keine Bemühungen zeigte, die auf das Zustandekommen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dieser Dienstgeberin gerichtet gewesen wären, gründen vor allem auf den lebensnahen und daher sehr glaubwürdigen Angaben der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Filialleiterin der potentiellen Dienstgeberin.Die Konstatierung, dass feststeht, dass eine Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin, Firma römisch 30 , schon wegen der E-Mailbewerbung des BF nicht zustande kam bzw. er auch keine Bemühungen zeigte, die auf das Zustandekommen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dieser Dienstgeberin gerichtet gewesen wären, gründen vor allem auf den lebensnahen und daher sehr glaubwürdigen Angaben der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Filialleiterin der potentiellen Dienstgeberin. Da diese Angaben keinerlei Anhaltspunkte dahin ergaben, dass Gründe für eine Nachsicht vorlägen, war auch die zu Pkt. 1.
- getroffene Feststellung zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum 27.07.2017 bis 20.09.2017 ausgesprochen hatte, gründet im Kern darauf, dass eine dem BF bei der XXX zugewiesene (Vollzeit-)stelle als Call-Center-Agent auf Grund seines Verhaltens bei der Bewerbung nicht zustande gekommen sei.3.2.
- Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum 27.07.2017 bis 20.09.2017 ausgesprochen hatte, gründet im Kern darauf, dass eine dem BF bei der römisch 30 zugewiesene (Vollzeit-)stelle als Call-Center-Agent auf Grund seines Verhaltens bei der Bewerbung nicht zustande gekommen sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der BF im Kern aus, dass es sich bei dem ihm unterbreiteten Stellenangebot bei der Firma XXX, auf das er mit der umgehenden Versendung eines Bewerbungs-E-Mails reagiert hätte, weder um ein reguläres Stellenangebot, noch um eine Langzeitanstellung gehandelt hätte. Die ihm angebotene Arbeit sei für ihn von Anfang an wegen der überlangen An- und Abreisezeiten unzumutbar gewesen. Auch habe er den Bewerbungsprozess keineswegs negativ beeinflusst. Am
- August habe er ein weiteres E-Mail an die potentielle Arbeitgeberin übermittelt und diese gefragt, ob es eventuell Mitfahrgelegenheiten gäbe. Auch sei dieses E-Mail unbeantwortet geblieben. Er habe darüber hinaus das AMS auf seine Betreuungspflichten hingewiesen und sei schon deswegen die Einstellung des Notstandshilfebezuges unzulässig. Ein privater PKW stehe ihm seit dem 19.07.2017 nicht mehr zur Verfügung, da er rechtswirksam verkauft worden sei.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der BF im Kern aus, dass es sich bei dem ihm unterbreiteten Stellenangebot bei der Firma römisch 30 , auf das er mit der umgehenden Versendung eines Bewerbungs-E-Mails reagiert hätte, weder um ein reguläres Stellenangebot, noch um eine Langzeitanstellung gehandelt hätte. Die ihm angebotene Arbeit sei für ihn von Anfang an wegen der überlangen An- und Abreisezeiten unzumutbar gewesen. Auch habe er den Bewerbungsprozess keineswegs negativ beeinflusst. Am
- August habe er ein weiteres E-Mail an die potentielle Arbeitgeberin übermittelt und diese gefragt, ob es eventuell Mitfahrgelegenheiten gäbe. Auch sei dieses E-Mail unbeantwortet geblieben. Er habe darüber hinaus das AMS auf seine Betreuungspflichten hingewiesen und sei schon deswegen die Einstellung des Notstandshilfebezuges unzulässig. Ein privater PKW stehe ihm seit dem 19.07.2017 nicht mehr zur Verfügung, da er rechtswirksam verkauft worden sei. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind. 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al
VG 1977 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 9Abs.
2 leg. cit. ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]" Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes gerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Als arbeitswillig wird demnach angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Als arbeitswillig wird demnach angesehen, wer bereit ist, * eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, * sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, * an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, * von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen * und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.
- Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.
- Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Daneben kommt auch die Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit als den Anspruchsverlust nach § 10 begründendes Faktum in Betracht (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten den Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Dolus eventualis genügt und wird ein solcher insbesondere dann als gegeben angenommen, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss ihr Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). So sieht die Rechtsprechung insbesondere im Hinweis auf die Länge des Anfahrtsweges zu einer Beschäftigung und die Schadensanfälligkeit des Fahrzeugs der arbeitslosen Person ein die Vereitelung bewirkendes Interesse, sofern nicht gleichzeitig deutlich auf die Absicht hingewiesen wird, für die unverzügliche Wiederherstellung der vollen Betriebstauglichkeit des Fahrzeugs bis zum in Aussicht genommenen Zeitpunkt des Arbeitsantrittes zu sorgen (VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Dagegen wurde der Umstand nicht als Vereitelung angesehen, wenn eine arbeitslose Person über kein eigenes Fahrzeug verfügt (VwGH vom 27.02.1996, Zlen. 95/08/0129 und 95/08/0130).Daneben kommt auch die Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit als den Anspruchsverlust nach Paragraph 10, begründendes Faktum in Betracht (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten den Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Dolus eventualis genügt und wird ein solcher insbesondere dann als gegeben angenommen, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss ihr Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). So sieht die Rechtsprechung insbesondere im Hinweis auf die Länge des Anfahrtsweges zu einer Beschäftigung und die Schadensanfälligkeit des Fahrzeugs der arbeitslosen Person ein die Vereitelung bewirkendes Interesse, sofern nicht gleichzeitig deutlich auf die Absicht hingewiesen wird, für die unverzügliche Wiederherstellung der vollen Betriebstauglichkeit des Fahrzeugs bis zum in Aussicht genommenen Zeitpunkt des Arbeitsantrittes zu sorgen (VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Dagegen wurde der Umstand nicht als Vereitelung angesehen, wenn eine arbeitslose Person über kein eigenes Fahrzeug verfügt (VwGH vom 27.02.1996, Zlen. 95/08/0129 und 95/08/0130). 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.2.3.
- Demnach soll die Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes nach dem Ausmaß der erforderlichen Wegzeit und ihrem Verhältnis zur durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit beurteilt werden. Nach den Gesetzesmaterialien gilt als Wegzeit die täglich zum und vom Arbeitsplatz zurückzulegende Zeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 46 zu § 9 AlVG). Allerdings ergeben sich aus dem Gesetz keine Hinweise dahin, mit welchem Verkehrsmittel der Weg zum Arbeitsplatz zurückzulegen ist. So begründet die Nichterreichbarkeit eines Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln für sich noch keine Unzumutbarkeit, sofern der arbeitslosen Person ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht (VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104).3.2.3.
- Demnach soll die Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes nach dem Ausmaß der erforderlichen Wegzeit und ihrem Verhältnis zur durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit beurteilt werden. Nach den Gesetzesmaterialien gilt als Wegzeit die täglich zum und vom Arbeitsplatz zurückzulegende Zeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 46 zu Paragraph 9, AlVG). Allerdings ergeben sich aus dem Gesetz keine Hinweise dahin, mit welchem Verkehrsmittel der Weg zum Arbeitsplatz zurückzulegen ist. So begründet die Nichterreichbarkeit eines Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln für sich noch keine Unzumutbarkeit, sofern der arbeitslosen Person ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht (VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Anlassbezogen hat der BF in der mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben, den Arbeitsplatz mit dem eigenen Fahrzeug oder auch sonst erreichen zu können. Das hg. Ermittlungsverfahren ergab, dass er zumindest bis zum 18.07.2017 im Besitz von zwei Kraftfahrzeugen der Marke MERCEDES BENZ war, die auf das amtliche Wechselkennzeichen XXX zugelassen waren. Auf Grund eines zum 18.07.2017 datierten, als "Kaufvertrag" titulierten Schriftstücks verkaufte er beide Kraftfahrzeuge an einen Bekannten. Am 28.07.2017 hinterlegte er das Wechselkennzeichen. Berücksichtigt man jedoch die im "Kaufvertrag" enthaltenen Hinweise zu einer am 28.07.2017, sohin 10 Tage nach der Kaufvertragserrichtung liegenden Hinterlegung der Kennzeichen für die Fahrzeuge und den weiter enthaltenen Hinweis, dass diese wegen der Hinterlegung nicht mehr in Betrieb seien und die weiter vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des BF, dass die Fahrzeuge nach dem 18.07.2017 noch immer an seinem Nebenwohnsitz standen, werden massive Zweifel daran begründet, dass ihm Ende Juli 2017, wie er behauptet, kein Fahrzeug mehr zur Verfügung gestanden habe. Schließlich waren die Fahrzeuge bis 02.11.2017 auf den BF angemeldet. Am 28.07.2017 hinterlegte er das Wechselkennzeichen, auf das beide Fahrzeuge angemeldet waren und stand ihm bis zur Hinterlegung des Wechselkennzeichens die Benützung beider Kraftfahrzeuge offen. Damit ist auch der Umstand in Einklang zu bringen, dass er über die richterliche Befragung nicht auszuschließen vermochte, dass die Fahrzeuge Ende Juli noch am Nebenwohnsitz standen.Anlassbezogen hat der BF in der mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben, den Arbeitsplatz mit dem eigenen Fahrzeug oder auch sonst erreichen zu können. Das hg. Ermittlungsverfahren ergab, dass er zumindest bis zum 18.07.2017 im Besitz von zwei Kraftfahrzeugen der Marke MERCEDES BENZ war, die auf das amtliche Wechselkennzeichen römisch 30 zugelassen waren. Auf Grund eines zum 18.07.2017 datierten, als "Kaufvertrag" titulierten Schriftstücks verkaufte er beide Kraftfahrzeuge an einen Bekannten. Am 28.07.2017 hinterlegte er das Wechselkennzeichen. Berücksichtigt man jedoch die im "Kaufvertrag" enthaltenen Hinweise zu einer am 28.07.2017, sohin 10 Tage nach der Kaufvertragserrichtung liegenden Hinterlegung der Kennzeichen für die Fahrzeuge und den weiter enthaltenen Hinweis, dass diese wegen der Hinterlegung nicht mehr in Betrieb seien und die weiter vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des BF, dass die Fahrzeuge nach dem 18.07.2017 noch immer an seinem Nebenwohnsitz standen, werden massive Zweifel daran begründet, dass ihm Ende Juli 2017, wie er behauptet, kein Fahrzeug mehr zur Verfügung gestanden habe. Schließlich waren die Fahrzeuge bis 02.11.2017 auf den BF angemeldet. Am 28.07.2017 hinterlegte er das Wechselkennzeichen, auf das beide Fahrzeuge angemeldet waren und stand ihm bis zur Hinterlegung des Wechselkennzeichens die Benützung beider Kraftfahrzeuge offen. Damit ist auch der Umstand in Einklang zu bringen, dass er über die richterliche Befragung nicht auszuschließen vermochte, dass die Fahrzeuge Ende Juli noch am Nebenwohnsitz standen. In Anbetracht der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche kann angenommen werden, dass ihm Ende Juli noch ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stand und das als "Kaufvertrag" titulierte Schriftstück im Zeitpunkt der Übermittlung des Stellenangebotes noch nicht errichtet war. Selbst bei Wahrunterstellung, dass das als "Kaufvertrag" titulierte Schriftstück bereits am 18.07.2017 errichtet worden wäre und noch am selben Tag die Kraftfahrzeuge verkauft und übergeben worden wären und der Kaufpreis in Höhe von EUR 15.000,00 geflossen wäre, wäre es ihm zur Sicherstellung seiner Mobilität auch zumutbar gewesen, mit dem ihm persönlich bekannten Autokäufer wegen einer Teilrückabwicklung des Kaufvertrages in Kontakt zu treten. Anlassbezogen ist nämlich nicht hervorgekommen, dass ihm diese Möglichkeit aus rechtlichen Gründen verwehrt gewesen wäre. Selbst wenn einer Rückabwicklung rechtliche Hindernisse entgegengestanden wären, wäre es ihm zumutbar gewesen, vom Kaufpreisrest in einer nicht festgestellten Höhe von ein paar Tausend Euro (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.03.2018, S. 12 oben) , der ihm nach Abzug der Schulden zur Verfügung stand, ein kleines kostengünstiges Gebrauchtfahrzeug zu erwerben, um mit diesem zur Arbeit zu fahren. Selbst wenn ihm alle Möglichkeiten zur "Eigenmobilisierung" verwehrt gewesen wären, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, hätte er, um die ihm am 24.07.2017 angebotene Vollzeitarbeitsstelle zu erreichen, auch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen können. Wenn er in der Folge weiter ausführt, dass ihm die angebotene Arbeitsstelle wegen der langen Fahrzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar gewesen wäre, so vermag er damit seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da sich sein Nebenwohnsitz, von dem aus er den Weg zur Arbeit antreten wollte, in einem Seitental befindet, von dem aus die dort lebenden - erwerbstätigen - Menschen in die Bezirke XXX, XXX und XXX auspendeln müssen, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Dafür verwenden sie die öffentlichen Verkehrsmittel genauso, wie den Privat-PKW und werden auch eigeninitiativ Fahrgemeinschaften gebildet. Dies wäre auch dem BF möglich.Selbst wenn ihm alle Möglichkeiten zur "Eigenmobilisierung" verwehrt gewesen wären, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, hätte er, um die ihm am 24.07.2017 angebotene Vollzeitarbeitsstelle zu erreichen, auch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen können. Wenn er in der Folge weiter ausführt, dass ihm die angebotene Arbeitsstelle wegen der langen Fahrzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar gewesen wäre, so vermag er damit seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da sich sein Nebenwohnsitz, von dem aus er den Weg zur Arbeit antreten wollte, in einem Seitental befindet, von dem aus die dort lebenden - erwerbstätigen - Menschen in die Bezirke römisch 30 , römisch 30 und römisch 30 auspendeln müssen, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Dafür verwenden sie die öffentlichen Verkehrsmittel genauso, wie den Privat-PKW und werden auch eigeninitiativ Fahrgemeinschaften gebildet. Dies wäre auch dem BF möglich. Seiner Beschwerde vermag er auch mit dem Hinweis, dass er die Dienstgeberin oder die belangte Behörde gefragt hätte, ob es Fahrgemeinschaften gebe und diese ihm diesbezüglich nicht weiter geholfen hätten, ebenfalls nicht das für einen Erfolg nötige Gewicht verleihen, zumal es schon nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend auf die Eigeninitiative der arbeitslosen Person ankommt, das sie zur Arbeitsstelle kommen kann (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104).Seiner Beschwerde vermag er auch mit dem Hinweis, dass er die Dienstgeberin oder die belangte Behörde gefragt hätte, ob es Fahrgemeinschaften gebe und diese ihm diesbezüglich nicht weiter geholfen hätten, ebenfalls nicht das für einen Erfolg nötige Gewicht verleihen, zumal es schon nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend auf die Eigeninitiative der arbeitslosen Person ankommt, das sie zur Arbeitsstelle kommen kann vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Abgesehen davon ist dem BF, dessen Nebenwohnsitz in einem von Pendlern bewohnten Seitental liegt, die täglich längere Fahrzeiten in Kauf nehmen, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen, auch eine längere Fahrzeit zumutbar. Schon damit, dass er Arbeit in der Steiermark (und nicht in Niederösterreich oder in Wien) sucht und von seinem entlegenen Nebenwohnsitz den Weg zur Arbeit anzutreten beabsichtigt, hat er seine grundsätzliche Bereitschaft zur Zurücklegung einer längeren Entfernung zwischen dem Wohnort und der neuen (potentiellen) Arbeitsstelle bekundet (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 49 zu § 9 AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur).Abgesehen davon ist dem BF, dessen Nebenwohnsitz in einem von Pendlern bewohnten Seitental liegt, die täglich längere Fahrzeiten in Kauf nehmen, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen, auch eine längere Fahrzeit zumutbar. Schon damit, dass er Arbeit in der Steiermark (und nicht in Niederösterreich oder in Wien) sucht und von seinem entlegenen Nebenwohnsitz den Weg zur Arbeit anzutreten beabsichtigt, hat er seine grundsätzliche Bereitschaft zur Zurücklegung einer längeren Entfernung zwischen dem Wohnort und der neuen (potentiellen) Arbeitsstelle bekundet (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 49 zu Paragraph 9, AlVG und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur). 3.2.3.
- Der BF ist Vater von vier minderjährigen Kindern, wobei drei Kinder, und zwar die am XXX geborene XXX, die am XXX geborene XXX und die am XXX geborene XXX nicht im Bundesgebiet, bei deren leiblichen Müttern in XXX leben. Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, ob der BF den Müttern der gemeinsamen minderjährigen Kinder Kindesunterhaltszahlungen leistet.3.2.3.
- Der BF ist Vater von vier minderjährigen Kindern, wobei drei Kinder, und zwar die am römisch 30 geborene römisch 30 , die am römisch 30 geborene römisch 30 und die am römisch 30 geborene römisch 30 nicht im Bundesgebiet, bei deren leiblichen Müttern in römisch 30 leben. Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, ob der BF den Müttern der gemeinsamen minderjährigen Kinder Kindesunterhaltszahlungen leistet. Im Bundesgebiet lebt der BF am Hauptwohnsitz in XXX, mit seiner ebenfalls nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin, XXX, einer russischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt. Mit ihr hat er seit dem XXX eine gemeinsame Tochter, XXX. Bei der Betreuung der Tochter werden der BF und dessen Lebensgefährtin von seinen in der Nähe seines Hauptwohnsitzes lebenden Eltern unterstützt.Im Bundesgebiet lebt der BF am Hauptwohnsitz in römisch 30 , mit seiner ebenfalls nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin, römisch 30 , einer russischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt. Mit ihr hat er seit dem römisch 30 eine gemeinsame Tochter, römisch 30 . Bei der Betreuung der Tochter werden der BF und dessen Lebensgefährtin von seinen in der Nähe seines Hauptwohnsitzes lebenden Eltern unterstützt. Im Zeitpunkt der Übermittlung des beschwerdegegenständlichen Stellenangebotes an den BF hatte dieser keine Betreuungspflichten, zumal die im ersten Absatz genannten minderjährigen Kinder seit Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sind und die mj. XXX noch nicht geboren war. Seit der Geburt dieser Tochter besteht jedoch die Möglichkeit, dass er von der nicht erwerbstätigen Kindesmutter bei der Wahrnehmung der Kinderbetreuung unterstützt wird.Im Zeitpunkt der Übermittlung des beschwerdegegenständlichen Stellenangebotes an den BF hatte dieser keine Betreuungspflichten, zumal die im ersten Absatz genannten minderjährigen Kinder seit Jahren nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sind und die mj. römisch 30 noch nicht geboren war. Seit der Geburt dieser Tochter besteht jedoch die Möglichkeit, dass er von der nicht erwerbstätigen Kindesmutter bei der Wahrnehmung der Kinderbetreuung unterstützt wird. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, wegen ihn treffender Betreuungspflichten an der Annahme des Stellenangebotes gehindert gewesen zu sein, so vermag auch dies der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der BF kann sich nun nicht mit Erfolg auf die etwaige Nichteinhaltung gesetzlicher Betreuungspflichten berufen, da er - selbst wenn er für die mj. XXX allein sorgen müsste - nach dem Telos des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, ihn möglichst bald wieder Beschäftigung zu bringen, verpflichtet gewesen wäre bzw. verpflichtet ist, sich um entsprechende Betreuungsmöglichkeiten (z.B. Kindergärten, Tagesmütter, Pflegeleistungen im Rahmen sozialer Dienste) zu kümmern (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 43 zu § 9).Der BF kann sich nun nicht mit Erfolg auf die etwaige Nichteinhaltung gesetzlicher Betreuungspflichten berufen, da er - selbst wenn er für die mj. römisch 30 allein sorgen müsste - nach dem Telos des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, ihn möglichst bald wieder Beschäftigung zu bringen, verpflichtet gewesen wäre bzw. verpflichtet ist, sich um entsprechende Betreuungsmöglichkeiten (z.B. Kindergärten, Tagesmütter, Pflegeleistungen im Rahmen sozialer Dienste) zu kümmern (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 43 zu Paragraph 9,). Diese Betreuungsmöglichkeiten stehen ihm schon mit seiner nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin und seinen Eltern zur Verfügung, sodass der Einwand, dass ihm keine Betreuung zur Verfügung steht, ins Leere geht. 3.2.3.
- In dem an die potentielle Dienstgeberin zur Versendung gebrachten E-Mail vom 24.07.2017 (AS 54) findet sich der bloße Hinweis, dass die Wegzeit vom Wohnort nach XXX mindestens drei Stunden 12 Minuten bzw. drei Stunden 30 Minuten betragen würde und ihm seine Kraftfahrzeuge nicht mehr zur Verfügung stünden.3.2.3.
- In dem an die potentielle Dienstgeberin zur Versendung gebrachten E-Mail vom 24.07.2017 (AS 54) findet sich der bloße Hinweis, dass die Wegzeit vom Wohnort nach römisch 30 mindestens drei Stunden 12 Minuten bzw. drei Stunden 30 Minuten betragen würde und ihm seine Kraftfahrzeuge nicht mehr zur Verfügung stünden. Ein objektiver Leser des E-Mails musste insgesamt den Eindruck gewinnen, er bekunde kein Interesse an der Aufnahme der ihm angebotenen Tätigkeit, sie lehne vielmehr eine Bewerbung dezidiert ab. Der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, der BF habe durch sein Verhalten bei der Bewerbung das Nichtzustandekommen einer Arbeitsaufnahme verursacht, nicht mit Erfolgt entgegengetreten werden. Schon die Diktion im bezogenen E-Mail macht seine Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung deutlich. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte die als Zeugin einvernommene Filialleiterin der potentiellen Dienstgeberin wörtlich aus: "Aus der Diktion des E-Mails leite ich ab, dass jemand, der schreibt, dass er über drei Stunden Anreisezeit hat und die Stelle für ihn unzumutbar ist, kein Interesse an der ihm angebotenen Stelle hat." (Einvernahme der Zeugin XXX in der Verhandlungsniederschrift vom 12.03.2018, S. 23).Ein objektiver Leser des E-Mails musste insgesamt den Eindruck gewinnen, er bekunde kein Interesse an der Aufnahme der ihm angebotenen Tätigkeit, sie lehne vielmehr eine Bewerbung dezidiert ab. Der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, der BF habe durch sein Verhalten bei der Bewerbung das Nichtzustandekommen einer Arbeitsaufnahme verursacht, nicht mit Erfolgt entgegengetreten werden. Schon die Diktion im bezogenen E-Mail macht seine Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung deutlich. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte die als Zeugin einvernommene Filialleiterin der potentiellen Dienstgeberin wörtlich aus: "Aus der Diktion des E-Mails leite ich ab, dass jemand, der schreibt, dass er über drei Stunden Anreisezeit hat und die Stelle für ihn unzumutbar ist, kein Interesse an der ihm angebotenen Stelle hat." (Einvernahme der Zeugin römisch 30 in der Verhandlungsniederschrift vom 12.03.2018, S. 23). Damit erscheint klar, dass der BF das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf nahm (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0052). Auch aus diesem Grund bleibt der Beschwerde des BF der Erfolg versagt. 3.2.
- In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
- In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: "§ 10 [...]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierten Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierten Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er weist seit dem Ende seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 31.12.2007 bis laufend keine Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf. Ihm kann daher nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zu einer Beendigung seiner Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).Ihm kann daher nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zu einer Beendigung seiner Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung). 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2178469.1.00