RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlG307 2171740-1 SpruchG307 2171740-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens): Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005) oder
- er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. Gemäß § 24 Abs. 2
- Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
- Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 10.11.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) am XXXX.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausreisen wird. Dem wurde eine Kopie der auf den BF ausgestellten Fahrkarte des XXXX für diesen Tag um 17:00 Uhr beigefügt.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 10.11.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) am römisch 40 .2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausreisen wird. Dem wurde eine Kopie der auf den BF ausgestellten Fahrkarte des römisch 40 für diesen Tag um 17:00 Uhr beigefügt. Der BF ist seit XXXX.2017 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und wurde an diesem Tag auch von der XXXX Gebietskrankenkasse als Asylwerber abgemeldet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF freiwillig ausgereist ist.Der BF ist seit römisch 40 .2017 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und wurde an diesem Tag auch von der römisch 40 Gebietskrankenkasse als Asylwerber abgemeldet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF freiwillig ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund und, weil das vorliegende Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005), war dieses gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Vor diesem Hintergrund und, weil das vorliegende Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005), war dieses gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2171740.1.00