RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlI419 2162864-1 SpruchI419 2162864-1/9E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geschiedene XXXX, verheiratete XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Michael Sversina und RAe Mag. Dr. Anton KARNER & Mag. Dr. Michael MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.06.2017, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geschiedene römisch 40 , verheiratete römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Michael Sversina und RAe Mag. Dr. Anton KARNER & Mag. Dr. Michael MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.06.2017, Zl. XXXX: A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) hat am 14.08.2014 in Österreich einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Am 17.05.2017 hat die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen XXXX (geborene XXXX) zu führen, Staatsangehörige von Nigeria und am XXXX geboren zu sein.Am 17.05.2017 hat die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen römisch 40 (geborene römisch 40 ) zu führen, Staatsangehörige von Nigeria und am römisch 40 geboren zu sein. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 17.05.2017 gab die BF an, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, weil Sie in Österreich bleiben und leben wolle. Nigeria hätte sie verlassen müssen, weil Sie Probleme mit Gläubigern gehabt hätte. Am 07.06.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zum Verfahren zugelassen, jedoch mit dem bekämpften Bescheid des BFA nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Am 07.06.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zum Verfahren zugelassen, jedoch mit dem bekämpften Bescheid des BFA nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 29.06.2017 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Akt dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde vorgelegt. Mit Eingabe vom 08.03.2018 zog die verfahrensgegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die BF wurde am 10.08.2017 per Charterflug nach Nigeria abgeschoben und hat dort am 11.01.2018 bei der Österreichischen Botschaft einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG eingebracht.Die BF wurde am 10.08.2017 per Charterflug nach Nigeria abgeschoben und hat dort am 11.01.2018 bei der Österreichischen Botschaft einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG eingebracht.
- Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. (VwGHGemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. (VwGH Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwH) Zu Spruchpunkt A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Durch den mit Eingabe vom 08.03.2018 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2162864.1.00