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{'item': 'I419 2164881-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlI419 2164881-1 SpruchI419 2164878-1/8E I419 2164881-1/7E I419 2164883-1/7E I419 2164874-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverw

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2017, Zl. XXXX, zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch XXXX, diese wiederum vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2017, Zl. XXXX zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch XXXX diese wiederum vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2017, Zl. XXXX zu Recht:4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch römisch 40 diese wiederum vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG und Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2017, Zl. römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, sind Staatsangehörige Nigerias und Christen, reisten im Dezember 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten, mit Ausnahme von BF4, am 15.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, BF4 tat dies am 27.09.
  2. BF3 und BF4 sind die minderjährigen Söhne des Ehepaares BF1, Vater, und BF2, Mutter. BF1 gab erstbefragt am Tag nach seiner Antragstellung an, den Herkunftsstaat im August 2013 verlassen zu haben, mit einem falschen Reisepass nach Istanbul geflogen und von dort nach Griechenland sowie zwei Wochen später weiter nach Österreich gefahren zu sein, wo er im Zuge der Weiterreise Richtung Deutschland von der Polizei angehalten worden sei. Im Herkunftsstaat habe er 10 Jahre die Grundschule in Oyo State besucht. Beruflich sei er als Fußballspieler tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab er an, er sei ein Prinz, und man hätte ihn nach dem Tod seines Vaters zum König machen wollen, wohingegen man seine Frau hätte umbringen wollen, weil sie nicht Königin hätte werden dürfen. Im Rückkehrfall fürchte er um sein Leben. Am selben Tag erstbefragt gab BF2 an, auf die gleiche Art gereist zu sein, was BF1 organisiert habe. Geflohen sei sie, weil man sie mit Voodoo umbringen habe wollen. Auf die Frage nach ihren Befürchtungen im Rückkehrfall erklärte sie, nicht zu wissen, was sie sagen solle.
  3. Niederschriftlich einvernommen gab BF1 am 21.03.2017 an, in einer näher genannten Ortschaft in Ogun State geboren zu sein und von 2001 bis 2013 in einer näher genannten Stadt in Oyo State mit seiner Ehefrau sowie den bis dahin vier Kindern gewohnt zu haben. Dann seien sie im Februar 2013 nach seines Vaters Tod zu seiner Mutter in einen näher genannten Ort in Ogun State gezogen, in sein Elternhaus. Diese sei Schneiderin gewesen und habe als Witwe alleine gelebt Seine beiden Brüder seien aus ihm unbekannten Gründen bereits vor seiner Geburt verstorben. Die Leute würden seine Mutter als guten Menschen kennen und unterstützen. Er habe jeweils sechs Jahre lang die Grund- und die Sekundarschule besucht, deren Namen er jeweils angab. Anschließend habe er Fußball gespielt, eine Firma gegründet und sich 2001 als Bäcker selbständig gemacht. Brot herzustellen habe er in einer genannten Stadt im [nördlich angrenzenden, Anm.] Oyo State gelernt. Dorthin sei er mit etwa 13 gezogen, als er noch die genannte Comprehensive High School besucht habe, weil sein Vater dort in Oyo State als Ingenieur und Bauleiter gearbeitet habe. Er habe also von dort zur Schule pendeln müssen. Der Standort der Bäckerei sei ebenfalls in Oyo State gewesen. Nachdem BF1 erklärt hatte, müde zu sein, und - weil er montags und dienstags faste - auch hungrig, wurde die Einvernahme an einem Freitag im Monat darauf fortgesetzt. Bei dieser erklärte er am 21.04.2017, seine Mutter sei 1932 geboren. Sie lebe im Haus seines Großvaters am Land, der Bauer gewesen sei. Es gehe ihr nicht gut, weil es niemanden gebe, der sich um sie kümmere. Sie lebe mit anderen Dorfbewohnern, die sich ein wenig um sie kümmerten. Seine vier älteren gemeinsamen Kinder mit BF2 befänden sich bei seiner Schwiegermutter in einer genannten Stadt in Edo State. An weiteren Angehörigen im Herkunftsstaat habe er jene seiner Frau und einen namentlich und mit Geburtsjahr genannten Cousin väterlicherseits in Lagos State, der seinerseits verheiratet sei und einen Sohn habe. Sein Vater sei am 10.01.2013 nach 18-jähriger Regentschaft als König in jenem Ort in Ogun State verstorben, wo BF1 geboren sei, worauf dieser im Monat darauf dorthin zurückgekehrt sei, um als einziger Sohn das Begräbnis zu organisieren. Danach seien die Ältesten in der Stadt zusammengekommen und hätten BF1 in dessen Vaters Palast zu einem Treffen gerufen. Der Palast sei ein kleineres Haus gewesen, in welchem der Vater mit der Mutter von BF1 gelebt habe. Dort hätten sie ihm gesagt, die "Götter des Landes" konsultieren zu müssen, die als "Schrein" oder "Voodoo" zu bezeichnen seien. Im Mai 2013 wäre besprochen worden, was als nächstes zu tun sei. Die "Augen der Götter" hätten gesagt, dass sie für den nächsten König Opfer bringen müssten, und aufgrund der Beratungen mit diesen Göttern sei herausgekommen, dass BF1 der nächste König werden solle. Dieser habe die Position pflichtgemäß angenommen, da die Götter das so gewollt hatten. Es seien Tauben und Enten als Opfer verpflichtend gewesen, der "Konsulent" habe erklärt, es brauche auch Menschenblut. Dieses hätte laut dem "Konsulent" von BF2 kommen sollen, da diese eine Fremde sei. BF1 habe sich mit näher angeführten Argumenten geweigert, BF2 zu opfern, unter anderem weil BF1 Christ sei. Darauf habe man ihm gesagt, er würde andernfalls sterben, weshalb er beschlossen habe, mit BF2 das Land zu verlassen, was er dann im Juli 2013 getan habe. Betreffend die Vorgehensweise erklärte BF1, es sei "spirituelles Töten" beabsichtigt, bei dem BF2 nach deren Tod mit einem Stück Kokosnuss im Mund beerdigt worden wäre, damit die Götter ihre Seele nehmen könnten. Die Tötung von BF2 wäre in deren Abwesenheit so vor sich gegangen, dass die Priester sich vor den Schrein gestellt und den Namen von BF2 gesagt hätten. BF2 hätte währenddessen zuhause geschlafen, wäre allerdings dann nicht mehr aufgewacht, sondern verstorben. Wer statt BF1 König geworden sei, wisse er nicht. Die Götter hätten gesagt, dass BF1 sterben müsse, egal wo er sei, was sich auf "das afrikanische Land" beziehe, weil er sich geweigert habe, BF2 zu opfern. Wenn BF1 zurückkehre, würden er langsam und seine Familie allmählich sterben. Seine Mutter habe ihm gesagt, BF1 sei mithilfe eines Opfers mit einem Fluch belegt worden, damit er sterbe. Dazu brauche und werde man ihn nicht finden, "das Ganze funktioniert spirituell", und somit auch z. B. in Lagos: "Das Land bleibt immer das Land, das wir Afrika nennen." In Österreich müsse BF1 "unbedingt Fußballtrainer werden", könne aber auch als Bäcker arbeiten.
  4. BF2 gab am 09.06.2017 einvernommen an, aus Edo State zu stammen. Ihr im Jänner oder Februar 2013 ausgestellter Reisepass sei im Meer verloren gegangen, der Personalausweis im Herkunftsstaat verblieben und könne auch nicht gesendet werden, es sei so, als hätte sie ihn "verloren". Den vier Kindern im Herkunftsstaat gehe es gut, sie gingen jedoch nicht mehr in die Schule, weil es niemanden gebe, der ihnen damit helfe. Auch ihrer Mutter, mit der sie wöchentlich mindestens einmal telefoniere, gehe es gut. Sie habe mit BF1 und den Kindern ab Jänner oder Februar 2013 bei ihren Schwiegereltern in der genannten Stadt in Ogun State gewohnt, das Haus habe dem Vater von BF1 gehört. Diesen habe sie als König kennengelernt, was er und seine Frau beruflich getan hätten, wisse sie nicht. Der König sei etwa im Jänner 2013 verstorben, worauf BF1 ihm nachfolgen hätte sollen. Dieser habe sich allerdings geweigert, BF2 für Rituale auszuwählen, die man von ihm verlangt habe. Das sei im März oder April 2013 gewesen, wann die Rituale hätten stattfinden sollen und wie das Ritual ausgesehen hätte, wisse sie nicht. Im Zusammenhang damit müsse die Person sterben, wie wisse nur Gott allein. Sie hätte nicht körperlich getötet werden sollen, sondern "spirituell". Der Fluch hätte sie getötet. Der Fluch sollte sie töten, weil sie nicht aus der Stadt gewesen sei, den Kindern hätte dabei nichts passieren sollen. Woanders im Herkunftsstaat könne sie sich nicht verbergen, da man "auf spirituelle Art und Weise gefunden" werde.
  5. Mit den bekämpften Bescheiden hat das BFA die Anträge von BF1, BF2, BF3 und BF4 betreffend die Status von Asyl- (Spruchpunkt I) und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II), ihnen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt III), sowie die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angegeben.
  6. Mit den bekämpften Bescheiden hat das BFA die Anträge von BF1, BF2, BF3 und BF4 betreffend die Status von Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), ihnen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch drei), sowie die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung angegeben.
  7. In den Beschwerden dagegen bringen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer vor, das BFA habe die Situation im "kulturellen Kontext" verkannt. Es gäbe unzählige Berichte, welche die Tradition der afrikanischen Naturreligionen und Stammeskulturen in Nigeria beschrieben. Dem BF1 sei gesagt worden, er müsse sterben, wenn er sich weigere, BF2 als "Opfer" zu bringen. Daraufhin hätten sie die Flucht beschlossen. Danach habe er von seiner Mutter erfahren, dass er und seine nahen Angehörigen im Fall der Rückkehr allmählich sterben würden, wobei "diese spirituelle Verfolgung und Tötung am gesamten afrikanischen Kontinent eintritt". Der Heimatstaat scheine "keineswegs im Stande", seiner Schutzpflicht nachzukommen. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Kernaussage zu der im Heimatstaat drohenden Gefahr zu zweifeln. BF1 sei vom Wahrheitsgehalt des "Wortes der Götter" überzeugt, und für ihn die Verfolgungsgefahr der Wirkung des Fluches am gesamten Kontinent mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben. Ihm drohe daher bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen. Angesichts der Kinderzahl würden die beschwerdeführenden Parteien bei Rückkehr auch in eine ausweglose Lebenssituation geraten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.1 Zu den beschwerdeführenden Parteien: Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, BF1 und BF2 sind gesund, volljährig und arbeitsfähig. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Ihre Identität steht nicht fest. BF1 gehört der Volksgruppe der Yoruba, BF2 jener der Benin an. BF 1 hat im Herkunftsstaat nach zehn- bis zwölfjährigem Schulbesuch das Bäckerhandwerk erlernt und anschließend eine ihm gehörende Bäckerei betrieben. Diese und sein Auto hat er Mitte 2013 verkauft, um seine und die Ausreise von BF zu finanzieren. Er hat im Herkunftsstaat außer der Verwandtschaft seiner Frau noch einen Cousin, der verheiratet und Vater eines Sohnes ist. Dort war er auch als Fußballspieler und -trainer tätig. Er spricht Yoruba als Muttersprache und Englisch sowie auf Niveau A1 Deutsch. Er hat in Österreich einen 16-stündigen Ersthelferkurs besucht, hilft beim Nachwuchstraining im örtlichen Fußballverein und hat einen Trainerkurs absolviert. In einem weiteren Verein trainiert er die U-7-Mannschaft. BF2 hat im Herkunftsstaat außer ihrer Mutter noch zwei Schwestern und vier Brüder im Alter von rund 30 bis Mitte 40 sowie 14 Neffen und drei Nichten von diesen sechs Geschwistern, weiters eine Großmutter und mehrere Tanten und Onkel. Sie spricht Benin als Muttersprache und Englisch sowie ein wenig Deutsch. Mit BF3 und BF4 besucht sie die örtliche Mutter-Kind-Gruppe. Sie hat elf Jahre die Schule besucht und anschließend das Friseurhandwerk erlernt. Dieses hat sie auch bis kurz vor ihrer Abreise in der ehelichen Wohnung ausgeübt. Sie will sich in der örtlichen katholischen Pfarre taufen lassen. BF1 und BF2 sind seit 2002 verheiratet. Sie haben im August 2013 beschlossen, aus dem Herkunftsstaat auszureisen, und sind dann in die Türkei gereist, wo BF3 geboren wurde, und zwei Jahre später mit diesem nach Griechenland, von wo sie weiter nach Österreich gelangten. Sie hatten dabei keine eigenen Reisepässe. BF1 und BF2 haben sieben Unterstützungsschreiben von insgesamt neun Personen vorgelegt, darunter die Deutschlehrerin, der katholische Ortspfarrer und der Sportverein. Ihnen wird Engagement in Pfarre und Vereinen attestiert, ebenso gutes Auskommen mit Asylwerbern anderer Herkunft BF4 ist der in Österreich geborene jüngste Sohn von BF1 und BF
  9. Er hat in Österreich seine Taufpatin, die österreichische Staatsbürgerin ist. BF3 und BF4 haben im Herkunftsstaat noch vier Geschwister im Alter von 8 bis 15 Jahren, die auch Kinder von BF1 und BF2 sind, sowie die angeführten Verwandten von BF1 und BF
  10. Sie haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf jene von BF1 und BF2 bezogen. Die beschwerdeführenden Parteien haben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie leben von der Grundversorgung. BF1 engagiert sich in seiner Wohngemeinde und im Fußballsport. BF1 und BF2 haben sich mit einer Reihe von Menschen in der Wohnumgebung angefreundet und von diesen Unterstützungserklärungen erhalten. Sie sind um eine gesellschaftliche Anbindung in Österreich bemüht. Bis Sommer 2013 haben BF1 und BF2 ihr Leben im Herkunftsland verbracht, wo sie sozialisiert wurden und wo sich nach wie vor die nächsten Verwandten und Freunde aufhalten. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vom 02.09.2016 mit Stand 08.05.2017 zitiert. Aktuell liegen Länderinformationen mit Stand 07.08.2017 vor, die in der vorliegenden Rechtssache keine Änderung der entscheidenden Sachverhaltselemente beinhalten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Wehrdienst Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten. Es gibt keine allgemeine Wehr-pflicht (AA 21.11.2016). Das Mindestalter für die Soldaten ist 18 Jahre (CIA 30.5.2017). Ein paramilitärisch organisiertes einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich jedoch nicht verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die Erlangung der meisten Positionen im Öffentlichen Dienst (ÖBA 9.2016). 1.2.2 Naturreligionen und Juju Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet (DACH 2.2013). Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzep-tanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion (GIZ 7.2017b). Gemäß einem Wissenschaftler der Heinrich Böll Foundation ist eine Verweigerung sehr schwierig und kann auch gefährlich sein, wenn eine Person die Rolle eines Priesters, Kräuterkundigen oder ähnliches übernehmen soll. Jedoch sind keine Fälle bekannt, dass das Priestertum irgendwem aufgezwungen wurde, oder dass die Verweigerer bedroht oder Gewalt ausgesetzt wurden. Ein Nachfolger, der das Interesse und die Eignung für solch eine Rolle hat, ist erwünscht. Die Rekrutierung für solche Positionen kann unterschiedlich ablaufen, impliziert jedoch eine lange Zeit des Lernens und der Ausbildung, für die nötigen Qualifikationen damit die Aufgaben dieser Positionen ausgeübt werden können. Laut einem Professor muss es nicht notwendigerweise der älteste Sohn sein, der die Rolle des Oberpriesters übernimmt. Eine Verweigerung der Nachfolge des Oberpriesters wird auch nicht als ein Affront gegen den Schrein gesehen (EASO 6.2017). 1.2.3 Kulte und Geheimgesellschaften Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013, EASO 6.2017), die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013; vgl. EASO 6.2017). Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte (DT 18.6.2016). Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht ge-heime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vgl. DACH 2.2013). Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen (DT 18.6.2016; vgl. EASO 6.2017).Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension (UKHO 12.2013; vergleiche DACH 2.2013, EASO 6.2017), die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vergleiche DACH 2.2013; vergleiche EASO 6.2017). Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte (DT 18.6.2016). Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht ge-heime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört (UKHO 12.2013; vergleiche DACH 2.2013). Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen (DT 18.6.2016; vergleiche EASO 6.2017). Gewalt, die von Kulten ausgeht, ist ein fester Bestandteil des sozialpolitischen Umfelds im Bundesstaat Rivers. Insbesondere in diesem Bundesstaat dienen Kulte als Gateway für di-verse Arten von Kriminalität, Gewalt und Militanz. Solche Gruppen haben einen weitreichen-den geographischen Wirkungskreis und sind sehr gut bewaffnet. Im Bundesstaat Rivers so-wie in anderen Bundesstaaten überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten, Jugendverbänden und Milizen (FFP 11.2015). Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Nigerdelta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten. Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015).Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Nigerdelta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen terrorisieren (FFP 10.12.2012; vergleiche EASO 6.2017). Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten. Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015). ‚Mafiöse Kulte' prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen, etwa mit Morden und Serienvergewaltigungen in Studentenheimen. Diese Kulte schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt (ÖBA 9.2016). Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015; vgl. IRB 3.12.2012). Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen (IRB 3.12.2012). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z. B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013; vgl. EASO 6.2017).Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015; vergleiche IRB 3.12.2012). Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen (IRB 3.12.2012). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z. B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen (IRB 3.12.2012; vergleiche EASO 6.2017). Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren (UKHO 1.2013; vergleiche EASO 6.2017). Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013). 1.2.4 Behandlung nach Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigeriani-scher Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zu-rückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückge-führten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016). Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verur-teilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vor-schriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwen-dung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016). 1.2.5 Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigeria-nischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vergleiche ÖBA 9.2016). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigeria-nischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 9.2016). 1.3 Zu den Fluchtmotiven: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden. Sie werden im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es wird insbesondere festgestellt, dass weder gegen den Beschwerdeführer BF1 noch gegen seine Gattin BF2 eine Absprache oder ein Komplott besteht, welche oder welches deren Gesundheit gefährden oder beeinträchtigen würde, sobald sie den afrikanischen Kontinent betreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer BF1 oder jemandem aus seiner Kernfamilie in Nigeria Verfolgung durch Personen droht, weil er sich in einer Geheimgesellschaft geweigert habe, die Beschwerdeführerin BF2 als Opfer zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und auf-grund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden.
  11. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zu den Beschwerdeführern und zur Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Volljährigkeit, dem Familienstand, der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit und der Religion gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers BF
  12. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Das Gericht sieht keinen Widerspruch zwischen dem von BF2 angegebenen christlichen Glauben und der Absicht, sich in Zukunft taufen zu lassen, zumal der Glaube einer Erwachsenentaufe vorausgeht. Da die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin keine originalen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt haben, stehen ihre Identitäten nicht zweifelsfrei fest. Zur Reisepasskopie, die BF1 vorgelegt hat (AS 95), konnte er nicht erklären, warum die Unterschrift dort von der abweicht, die er in der Erstbefragung mehrfach geleistet hat (AS 57, Unterschriften AS 5 ff). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leiden, ergibt sich aus den insofern unbestrittenen Bescheidbegründungen des BFA, jene über den Gesundheitszustand von BF1 und BF2 sowie deren Arbeitsfähigkeit sind auf ihre glaubhaften Ausführungen zurückzuführen, für BF1 liegt auch ein ärztliches Attest vor, wonach er physisch voll belastbar ist (AS 125). Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen von BF1 und BF2 im Herkunftsstaat, insbesondere zu Schulbildung und Lebensunterhalt resultieren ebenfalls aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in den Einvernahmen beim BFA. Jene zum Privatleben in Österreich und ihren Sprachkenntnissen konnten darüber hinaus auf die vorliegenden Unterstützungserklärungen und das Sprachzertifikat von BF1 gestützt werden. 2.3 Zu den Fluchtgründen: Im Kern behaupten BF1 und BF2, sie seien wegen der Verweigerung eines Blut- oder Menschenopfers geflohen und BF1 anschließend verflucht worden, wobei sich der Fluch so auswirke, dass BF1 und seine Angehörigen sterben würden, sobald dieser auch nur den afrikanischen Kontinent beträte. Außerhalb Afrikas wirke der Fluch nicht. (AS 149 ff, 319 im Akt BF1) Wenn in den Beschwerden vorgebracht wird, für BF1 sei die Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "unabhängig vom Standpunkt hinsichtlich der Plausibilität der Behauptung" gegeben, dann ändert das nichts an der Aufgabe des Gerichts, sich dennoch eine Meinung oder einen "Standpunkt" hinsichtlich der Plausibilität der Behauptung(en) zu bildet, und darauf aufbauend den Sachverhalt festzustellen. Es ist notorisch, dass es nicht möglich ist, jemanden mittels eines Fluchs oder anderer Verwünschungen an der Gesundheit zu schädigen oder gar zu töten. Gibt es aber keine solchen wirksamen Flüche, dann folgt daraus, dass auch keine existieren, deren Wirkung sich auf ein geografisches Gebiet, z. B. auf genau einen Kontinent beschränkt. Es mag sein, dass BF1 von Mitgliedern einer religiösen Gruppe wie oben unter 1.2.2 beschrieben aufgefordert wurde, sich als Führungsperson zu betätigen, was allerdings angesichts der Länderinformation ungewöhnlich erschiene ("impliziert jedoch eine lange Zeit des Lernens und der Ausbildung, für die nötigen Qualifikationen damit die Aufgaben dieser Positionen ausgeübt werden können"), wogegen der Rest der geschilderten Abläufe noch weniger glaubhaft ist, was nicht zuletzt auch an der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers BF1 liegt. Dieser legte die Kopie einer Doppelseite eines Reisepasses vor, der nach den Angaben darin am 28.02.2013 ausgestellt worden wäre (AS 95). Angesichts seines Vorbringens, wonach die Opferung von BF2 erst im Mai 2013 erstmals zum Thema wurde, und der Angabe von BF1 in der Erstbefragung, nie ein Reisedokument besessen zu haben (AS 9), ist das schwer in einen stimmigen Ablauf zu integrieren. Das gilt im Übrigen auch für die Angaben von BF2, bei welcher das Ausstellungsdatum der Passkopie der 20.02.2013 und darüber hinaus der Nachname falsch geschrieben wäre, wobei sich die Behörde "vertan" habe, BF2 aber deswegen nicht eigens nach Abudja hätte fahren wollen, um das zu korrigieren (AS 15, 95, 103 in deren Akt). BF1 vermochte nicht nur nicht zu erklären, warum seine Unterschrift in der Erstbefragung nicht mit jener in dem Reisepass übereinstimmt. Für das abweichende Geburtsdatum fand er nur die Erklärung, dieses sei bei der Erstbefragung "leider falsch aufgenommen" worden. (AS 57) Zum ebenso am 21.03.2017 vorgelegten Konvolut von Urkunden erklärte er, dieses habe ihm sein 6 bis 7 Jahre älterer ehemaliger Lehrling gesandt, welcher es von seiner Schwiegermutter in der Stadt der Schwiegereltern des BF1 geholt und anschließendem zurück in die Stadt des Lehrlings transportiert habe, von wo aus dann erst der Versand stattfand (AS 137). Das ist so wie beschrieben nicht lebensnah. Die Entfernung beträgt pro Richtung je nach Streckenwahl rund 290 bis 340 km, und die Fahrzeit pro Richtung 4,5 bis 5,5 Stunden. Erstbefragt gab BF1 an, seine im Herkunftsstaat verbliebene Mutter sei 83 Jahre alt (AS 9). In der Einvernahme 18 Monate darauf gab er an, sie sei 90 und 1910 geboren. Auf den Widerspruch beim Alter hingewiesen, erklärte er, er werde wohl wissen, wie alt seine Mutter sei. (AS 73) Gefragt, warum er dann Jahrgang 1910 angebe, rechnete er nach und schrieb "1917" nieder. Dem Vorhalt, falsche Angaben zu machen, entgegnete er, sich verrechnet zu haben. Auf die nochmalige Frage nach dem Geburtsjahr gab er 1917 an, was zum Befragungszeitpunkt einem Alter von 99 oder 100 Jahren entsprochen hätte. Ein Monat später gab er am 21.04.2017 das Geburtsjahr mit 1932 an, was 84 oder 65 Jahren entspräche - und einem Alter von immerhin 48 als Mutter bei Geburt des BF
  13. Vor seiner Ausreise will BF1 nach seinen Angaben mit seiner Mutter in seinem Elternhaus gewohnt haben (AS 73), kurz darauf erklärte er, seine Mutter habe das Haus bereits verlassen müssen, als sein Vater gestorben sei und lebe in einem genannten Nachbarort (AS 75). Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bildschirmdruck einer Zeitungsseite erweist sich als nicht relevant, zumal es sich - der von der restlichen Zeitung abweichenden Schriftart und der Sprachwahl nach - um, wenn so tatsächlich gedruckt, eine entgeltliche Einschaltung handelt, die naturgemäß von jedermann inseriert worden sein kann. Übereinstimmend mit dem BFA ist daher das Gericht der Ansicht, dass es BF1 nicht gelungen ist, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass selbst eine tatsächlich drohende Verfolgung durch Privatpersonen am ehemaligen Aufenthaltsort dadurch zu vermeiden wäre, dass der Beschwerdeführer BF1 - unter den gegebenen Umständen mit BF2 bis BF4 - in die Stadt seiner Schwiegereltern oder an einen anderen Ort im Herkunftsstaat zöge. Aus dem Nichtbestehen der Fluchtgründe von BF1 erfolgt des sachlich-logischen Zusammenhangs wegen auch das Nichtbestehen jener von BF
  14. BF3 und BF4 haben keine eigenen Gründe vorgebracht. Im Ergebnis erscheint es durchaus naheliegend, dass die Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat ausreisten, um sich und in der Folge ihren Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen, also aus nicht asylrelevanten wirtschaftlichen Gründen. 2.4 Zu den Länderfeststellungen: Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat aus-gewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogene und aktuelle. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Die Verfahren sind nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gemeinsam ("Familienverfahren") zu führen. Grundsätzlich erhalten nach dieser Bestimmung alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Die Verfahren sind nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gemeinsam ("Familienverfahren") zu führen. Grundsätzlich erhalten nach dieser Bestimmung alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Zu A) (Abweisung der Beschwerden): 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers BF1, er werde wegen der Weigerung, BF2 zu opfern, von einem Fluch verfolgt, der ihn und seine Angehörigen töten werde, ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist das dem Beschwerdeführer BF1 nicht gelungen. Da das Vorbringen von BF2 auf jenes von BF1 aufbaute, ist es auch ihr nicht gelungen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Für BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Dazu kommt, dass auch im Fall einer glaubhaften privaten Verfolgung diese nicht asylrelevant wäre, weil sie wenn nicht bereits durch staatlichen Schutz doch durch innerstaatliche Flucht beendet werden kann, wie die Länderfeststellungen im Gegensatz zum Vorbringen ergeben. Es gibt keinerlei Hinweis, dass die beschwerdeführenden Parteien im Unterschied zu anderen Menschen nicht ungehindert und ungefährdet nach Nigeria und innerhalb des Landes - konkret z. B. in eine der Städte - reisen könnten. Daher wäre dieser Umstand nach § 11 AsylG 2005 zu berücksichtigen und der Antrag deswegen abzuweisen gewesen.Dazu kommt, dass auch im Fall einer glaubhaften privaten Verfolgung diese nicht asylrelevant wäre, weil sie wenn nicht bereits durch staatlichen Schutz doch durch innerstaatliche Flucht beendet werden kann, wie die Länderfeststellungen im Gegensatz zum Vorbringen ergeben. Es gibt keinerlei Hinweis, dass die beschwerdeführenden Parteien im Unterschied zu anderen Menschen nicht ungehindert und ungefährdet nach Nigeria und innerhalb des Landes - konkret z. B. in eine der Städte - reisen könnten. Daher wäre dieser Umstand nach Paragraph 11, AsylG 2005 zu berücksichtigen und der Antrag deswegen abzuweisen gewesen. 3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass BF1 und BF2 sowie BF3 und BF4 im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide zu bestätigen ist.3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass BF1 und BF2 sowie BF3 und BF4 im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und daher der Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide zu bestätigen ist. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.3.2.1 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2 Selbst wenn man in Bezug auf die Bekämpfung der Terroristen der Boko Haram durch die staatlichen Sicherheitskräfte von einem innerstaatlichen Konflikt ausginge, wäre der überwiegende Teil Nigerias, vor allem der Süden, nicht von einem solchen betroffen und wie dargestellt auch fluchtweise erreichbar. 3.2.3 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes nach Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.3.2.3 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes nach Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.4 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits öfters erkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von BF1 und BF2 sowie den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.3.2.4 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits öfters erkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von BF1 und BF2 sowie den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Das gilt sogar dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige der beschwerdeführenden Parteien unterbliebe, was angesichts der zahlreichen Verwandtschaft nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer BF1 ist mit seiner Schulbildung und seiner Zweisprachigkeit im Arbeitsmarkt integrierbar, sei es wie vor seiner Ausreise im Handwerk, sei es in der Landwirtschaft, sei es im städtischen Umfeld. BF2 hat es bereits vor ihrer Ausreise im Heimatstaat neben der Kinderbetreuung verstanden, zuhause ihrer Arbeit als Friseurin nachzugehen. Nunmehr kann dies sogar mit Unterstützung der älteren Kinder bei der Haushaltsarbeit, beim Einkaufen und anderen alltäglichen Verrichtungen stattfinden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten, sodass auch der Ausspruch in Spruchteil II der angefochtenen Bescheide zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten, sodass auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei der angefochtenen Bescheide zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei): 3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels Im ersten Satz des Spruchpunkts III in den angefochtenen Bescheiden sprach das BFA aus, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (vgl. S. 86 des Bescheids von BF2, AS 232 und S. 88 dessen von BF1, AS 276). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs der Bescheide Rechnung zu tragen.Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch drei in den angefochtenen Bescheiden sprach das BFA aus, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint vergleiche S. 86 des Bescheids von BF2, AS 232 und S. 88 dessen von BF1, AS 276). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs der Bescheide Rechnung zu tragen. Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern und der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch auf jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie in den bekämpften Bescheiden geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch auf jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie in den bekämpften Bescheiden geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall der beschwerdeführenden Parteien eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall der beschwerdeführenden Parteien eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Weder die Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin haben weitere familiäre Kontakte im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Mitteilungen und Unterstützungen wird vom Vorhandensein eines solchen auszugehen sein, zumal BF1 und BF2 nach einem knapp 2 1/2 -jährigen Aufenthalt und durch die Mitarbeit und den Besuch in der Kirche und bei Sportvereinen naturgemäß auch Sozialkontakte hatten und haben. Das gilt auch für den Deutschkurs und die dort Lehrenden, von einer existiert eine Unterstützungserklärung, und Teilnehmenden. Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann dennoch noch nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruht der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet, mit falschen Angaben und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, weshalb sich BF1 und BF2 ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/21/0009, wonach bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 4 1/2 Jahren auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib aus-gegangen werden muss, wenn "außerordentliche Integrationsbemühungen" vorliegen, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement. BF1 und BF2 befinden sich demgegenüber zwei Jahre weniger lang im Inland und BF2 verfügt über kaum, BF1 erst über Deutschkenntnisse auf Niveau A
  16. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich einen solchen Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, obwohl sie erst vergleichsweise kurz hier sind. BF1 übt in Österreich keine erlaubte Berufstätigkeit aus, und BF1 und BF2 sind - wie naturgemäß BF3 und BF4 - nicht selbsterhaltungsfähig. Sie können auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Dem bestehenden Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich die beschwerdeführenden Parteien erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl deren Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise von BF1 bis BF3 und unbegründete Asylanträge erzwungen wurde. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der BF1 und BF2 zu ihrem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal diese dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben und sozialisiert wurden und sie nach wie vor ihre Muttersprache sprechen und mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind, und BF2 angibt, dass sie regelmäßig und häufig Telefonkontakt aufnimmt. Fallbezogen kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Genannten gesprochen werden, zumal in Nigeria noch ihre vier ältesten Kinder und ihre restlichen Familien leben. Im Hinblick auf BF3 und BF4 ist deren Alter zu berücksichtigen. Die Existenz dieser minderjährigen Beschwerdeführer ist durch ihre Familie gesichert. Die Sozialisation des dreijährigen BF3 und des in Österreich geborenen einjährigen BF4 hat eben erst begonnen. Es ist nicht zu erkennen, weswegen diese nicht auch in Nigeria stattfinden können soll, zumal sie dort weiter in Obsorge ihrer Eltern sein und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat ermöglichen wird. Den Kontakt mit seiner österreichischen Taufpatin wird BF4 nach Erreichen des nötigen Alters mittels Telefon, sozialer Medien und später auch schriftlich pflegen können. Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wären. Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würden, in ihrem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Dies gilt auch angesichts der in der Beschwerde als Argument angeführten Kinderzahl, zumal die älteren Kinder auch zur Mithilfe herangezogen werden können, um die Flexibilität der Eltern zu erhöhen, und das älteste bereits selbst erforderlichenfalls geeignete bezahlte Ferial- oder andere Tätigkeiten annehmen kann.Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Dies gilt auch angesichts der in der Beschwerde als Argument angeführten Kinderzahl, zumal die älteren Kinder auch zur Mithilfe herangezogen werden können, um die Flexibilität der Eltern zu erhöhen, und das älteste bereits selbst erforderlichenfalls geeignete bezahlte Ferial- oder andere Tätigkeiten annehmen kann. Die beschwerdeführenden Parteien werden aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes von BF1 und BF2 in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Die beiden Letztgenannten sind dort aufgewachsen und haben den Großteil ihres Lebens dort verbracht, nämlich über 30 Jahre. Sie sprechen Englisch und weitere Landessprachen und haben im Heimatland auch schon Berufsausbildungen absolviert und jahrelang Berufserfahrung gesammelt. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Es genügt nicht für die Annahme, sie würden nach der Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können, dass sie möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben können als im Herkunftsland. Somit fehlen im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben der beschwerdeführenden Parteien oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht neu behauptet. Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen als rechtmäßig und die Beschwerden daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerden waren daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Die Beschwerden waren daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung in Spruchpunkt IV der bekämpften Bescheide ist daher korrekt, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt der Erfolg versagt bleibt.Die Feststellung in Spruchpunkt römisch vier der bekämpften Bescheide ist daher korrekt, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt der Erfolg versagt bleibt.
  17. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund acht Monate liegen, in denen fallbezogen keine entscheidungsrelevanten Änderungen im Integrationsgrad zu erwarten sind, zumal das Familienleben bereits verwirklicht ist, und in dieser Zeit lediglich eine Vertretungsvollmacht, aber keine neuen Vorbringen oder Beweise vorgelegt wurden - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2164881.1.00

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