Obsah (21)
§ 3Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 20§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9§ 8§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlL504 2187134-1 SpruchL504 2187134-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei
§ 3, 8 , 57, Asyl
G 2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 Abs 1a FPG idgF, § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, , 8 , 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, Absatz eins a, FPG idgF, Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus XXXX stammt.Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger der Türkei mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus römisch 40 stammt. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2016 gab die beschwerdeführende Partei unbescheinigt an, sie heiße XXXX , sei am XXXX geboren, komme aus XXXX und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Ihren türkischen Reisepass habe sie auf der Flucht verloren. Sie habe die Türkei am 29.02.2016 mit einem Lkw verlassen.Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2016 gab die beschwerdeführende Partei unbescheinigt an, sie heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren, komme aus römisch 40 und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an. Ihren türkischen Reisepass habe sie auf der Flucht verloren. Sie habe die Türkei am 29.02.2016 mit einem Lkw verlassen. Zum Ausreisemotiv befragt, gab sie an: "Nach der Wahl waren immer wieder Polizisten im Dorf. Dabei starben auch einige Freunde von mir. Meine Eltern wollten, dass ich in Sicherheit bin und haben mich nach Österreich geschickt, weil sie wissen, dass hier schon Freunde meiner Familie leben und es denen gut geht und ich hier in Sicherheit sein werde." Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP, dass sie in den Krieg ziehen müsse. Sie wolle aber nicht kämpfen, sie wolle in Frieden leben. Mit Schreiben vom 15.06.2016 teilte das Landeskriminalamt Wien mit, dass im Zuge der Vollziehung einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung in der Strafsache gegen eine andere Person, im Zuge dessen die bP nächst dem Eingang angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Da bei der bP Suchtmittel vorgefunden wurde, wurde diese vorläufig festgenommen. Bei der Hausdurchsuchung der oa. Wohnung wurde ein türkischer Reisepass und ein türkischer Personalausweis, beide lautend auf XXXX , XXXX geboren, vorgefunden. Den Lichtbildern nach handelte es sich dabei zweifelsfrei um die bP, die sich im Asylverfahren bisher als XXXX ausgegeben hatte. Gegenüber dem Landeskriminalamt gestand die bP ein, dass sie bislang im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben hat.Mit Schreiben vom 15.06.2016 teilte das Landeskriminalamt Wien mit, dass im Zuge der Vollziehung einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung in der Strafsache gegen eine andere Person, im Zuge dessen die bP nächst dem Eingang angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Da bei der bP Suchtmittel vorgefunden wurde, wurde diese vorläufig festgenommen. Bei der Hausdurchsuchung der oa. Wohnung wurde ein türkischer Reisepass und ein türkischer Personalausweis, beide lautend auf römisch 40 , römisch 40 geboren, vorgefunden. Den Lichtbildern nach handelte es sich dabei zweifelsfrei um die bP, die sich im Asylverfahren bisher als römisch 40 ausgegeben hatte. Gegenüber dem Landeskriminalamt gestand die bP ein, dass sie bislang im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben hat. Am 05.09.2017 wurde die bP beim Bundesamt im Asylverfahren einvernommen: Die absichtliche Vortäuschung einer falschen Identität begründete die bP damit, dass ihr Freunde dazu geraten hätten, weil sie so größere Chancen habe hier zu bleiben. Sie sei bereits am 19.02.2016 mit dem Flugzeug in den Kosovo gereist und am 27.02.2016 in Österreich illegal eingereist. Sie habe 2015 in XXXX standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin lebe noch dort. Die bP habe als Frisör gearbeitet. Zu ihrer Situation im Herkunftsstaat gab sie im Wesentlichen Folgendes an:Sie sei bereits am 19.02.2016 mit dem Flugzeug in den Kosovo gereist und am 27.02.2016 in Österreich illegal eingereist. Sie habe 2015 in römisch 40 standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin lebe noch dort. Die bP habe als Frisör gearbeitet. Zu ihrer Situation im Herkunftsstaat gab sie im Wesentlichen Folgendes an: "[...] F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Kurde. F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? A: Ich bin Moslem, Alevit. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin verheiratet. F: Wie lautet der Name Ihrer Frau? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wann haben Sie geheiratet? A: Am 28.08.2015 standesamtlich in XXXX .A: Am 28.08.2015 standesamtlich in römisch 40 . F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Wo lebt Ihre Frau jetzt? A: Sie lebt in XXXX .A: Sie lebt in römisch 40 . Auff: Geben Sie mir bitte Ihre letzte Wohnadressen vor der Ausreise an! A: Stadt XXXX , XXXXA: Stadt römisch 40 , römisch 40 F: Mit wem haben Sie dort gelebt? A: Vater, Mutter und Geschwister. Befragt gebe ich an, dass ich nicht mit meiner Frau zusammengelebt habe. Auff: Nennen Sie mir bitte die Namen, das Alter und den Aufenthalt ihrer nächsten Familienangehörigen. Was machen Ihre Eltern beruflich? A: -Strichaufzählung Vater: XXXX , er ist XXXX geboren, lebt in XXXX , er arbeitet als KochVater: römisch 40 , er ist römisch 40 geboren, lebt in römisch 40 , er arbeitet als Koch -Strichaufzählung Mutter: XXXX , sie ist XXXX geboren, lebt mit meinem Vater gemeinsam, sie arbeitet nichtMutter: römisch 40 , sie ist römisch 40 geboren, lebt mit meinem Vater gemeinsam, sie arbeitet nicht -Strichaufzählung Schwester: XXXX , sie ist 20 Jahre altSchwester: römisch 40 , sie ist 20 Jahre alt -Strichaufzählung Schwester: XXXX , sie ist 17 Jahre altSchwester: römisch 40 , sie ist 17 Jahre alt -Strichaufzählung Bruder: XXXX , er ist 10 Jahre altBruder: römisch 40 , er ist 10 Jahre alt Anm: Alle Geschwister leben bei den Eltern F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern?Anmerkung, Alle Geschwister leben bei den Eltern F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern? A: Ja. F: Haben Sie Verwandte in der Türkei? A: Ja, mehrere. Sie leben in XXXX und anderen Städten.A: Ja, mehrere. Sie leben in römisch 40 und anderen Städten. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? A: Ja, einen Onkel, aber ich habe keinen guten Kontakt. F: Welche Schulen und Ausbildungen haben Sie absolviert? A: 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Gymnasium. F: Was haben Sie in der Türkei gearbeitet? Wie haben Sie sich Ihr Leben in der Türkei finanziert? A: Ich habe als Friseur in XXXX gearbeitet. Ich habe das 10 bis 12 Jahre gemacht.A: Ich habe als Friseur in römisch 40 gearbeitet. Ich habe das 10 bis 12 Jahre gemacht. F: Wann konkret haben Sie die Türkei zuletzt verlassen? A: Am 19.02.2016 legal über den Luftweg in den Kosovo. F: Wann genau sind Sie in Österreich eingereist? A: Am 27.02.2016 illegal. F: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der Türkei im Februar 2016 noch einmal in der Türkei? A: Nein. F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit hier in Österreich? Wie sieht Ihr Privatleben aus? A: Ich war vorher im Camp und dann bin ich nach Wien gekommen dann ist es mir für 2 bis 3 Monate ziemlich schlecht gegangen. Ich hatte psychische Probleme. In der Freizeit bin ich meistens zuhause. Manchmal gehe ich in ein Friseurgeschäft und treffe Freunde. Ich möchte nicht meinen Beruf vergessen. Manchmal helfe ich aus. F: Haben Sie bereits mit einem Deutschkurs angefangen? A: Nein. F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Ich lerne mit Freunden, ich verstehe. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer Organisation an? A: Nein. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Jetzt geht es mir gut. FLUCHTGRUND: F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie Ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Ich bin in der Türkei verheiratet. Die Familie war gegen unsere Heirat. Die Familie meiner Frau wollten, dass wir uns nicht treffen. Die Familie meiner Frau sind Sunniten und ich bin Alevit und das wollten sie nicht. Wir haben uns heimlich getroffen. Ihre Familie wollte dass Sie einen Cousin heiratet, dann sind wir von dort geflüchtet. Dann sind wir gemeinsam zu meinem Onkel gegangen. Danach haben wir standesamtlich geheiratet. Bei meiner Familie haben wir auch gefeiert. Ich habe auch eine Wohnung gemietet. Ich konnte damals auch nicht arbeiten. Wir haben gehofft, dass die Familie uns verzeiht. Aber das ist nicht passiert. Die Familie meiner Frau, Bruder und der Cousin, und ein anderer Mann haben unseren Weg mit einem Auto versperrt. Es ist ein Unfall passiert. Mein Onkel hat meine Frau in das Dorf gebracht zum Schutz. Ich bin zu den Großeltern meines Freundes gegangen. Ich habe Angst gehabt, dass ich nicht nach Hause gehen kann und in das Geschäft. Ich habe mich dort versteckt. Ich habe mir überlegt in eine andere Stadt, Bursa, zu übersiedeln. Dort lebt ein Onkel von mir. Ich habe im Dorf ca. 2 Wochen gelebt. Dann hat die Familie meiner Frau erfahren, dass ich dort bin. Sie glaubten, dass ich dort mit meiner Frau zusammenlebe. Ich bin dann von dort nach Istanbul. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Ich habe in der Türkei keinen Militärdienst geleistet. Ich habe auch in XXXX mit der Polizei und Soldaten Probleme gehabt. Die haben mich auch geschlagen, mehrmals. Befragt gebe ich an, dass das alle meine Flüchtgründe sind. Meine Frau lebt noch immer bei meinen Onkel in XXXX . Meine Schwiegereltern glauben, dass meine Frau bei mir lebt.A: Ich habe in der Türkei keinen Militärdienst geleistet. Ich habe auch in römisch 40 mit der Polizei und Soldaten Probleme gehabt. Die haben mich auch geschlagen, mehrmals. Befragt gebe ich an, dass das alle meine Flüchtgründe sind. Meine Frau lebt noch immer bei meinen Onkel in römisch 40 . Meine Schwiegereltern glauben, dass meine Frau bei mir lebt. Auff: Schildern Sie bitte genauer diese Probleme mit der Polizei und den Soldaten! A: Wir haben demonstriert und Propaganda gemacht und Steine auf Polizisten geworfen. Auch wenn man nichts macht, wird man festgenommen und geschlagen. Im Jahr 2012 wollte die Polizei die kurdische Partei stürmen. Sie haben uns unsere Parteiflagge heruntergenommen und wir haben dagegen demonstriert. Damals haben sie mich festgenommen und geschlagen. Ich habe mir damals selber in den Oberarm geschnitten und sie sagten mir, warum machst du das und sie haben mich verbrannt. F: Sie gaben Probleme mit Soldaten an? A: Es waren meistens Polizisten in der Stadt. F: Hatten Sie Probleme mit der Polizei nach dem Jahr 2012? A: Ja, mehrmals. Auff: Schildern Sie bitte diese Probleme! A: Wo ich lebe, haben sie mich mehrmals angehalten. Sie zeigten Sieg mit den Fingern. Ein Freund hatte keinen Ausweis. Sie haben mich und meinen Freund dort geschlagen. Jeder hat das gesehen. Einmal war ich mit meiner Mutter unterwegs und sie haben uns einfach angehalten. Sie haben uns gleich auf dem Boden gedrückt und untersucht. Auf den Bergen kämpften Soldaten und dann sind Soldaten sehr aggressiv. Wir hatten nichts mit und wir wurden geschlagen und freigelassen. F: Wann hatten Sie zuletzt Probleme mit der Polizei? A: Ich glaube im Jahr
- Damals wurde ein Polizist getötet. Dann gab es eine Ausgangssperre. Ich habe auch das Geschäft zugesperrt und bin nach Hause gegangen. Sie haben mich wieder kontrolliert, ich habe nichts gemacht und ich wurde wieder geschlagen. Auff: Erzählen Sie bitte über Ihre Frau! A: Sie lebt jetzt in XXXX bei meinen Onkel. Ich möchte, dass sie hier herkommt. Ich wollte sie nachholen, aber der Schlepper der mich hergeschickt hat, ist gestorben. Ich habe ansonst keinen Kontakt mit anderen Schlepper.A: Sie lebt jetzt in römisch 40 bei meinen Onkel. Ich möchte, dass sie hier herkommt. Ich wollte sie nachholen, aber der Schlepper der mich hergeschickt hat, ist gestorben. Ich habe ansonst keinen Kontakt mit anderen Schlepper. F: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt? A: Ich kenne sie noch von Schulzeiten. F: Wann begannen Sie Ihre Frau heimlich zu treffen? A: Seit
- F: Warum mussten Sie sich heimlich treffen? A: Weil die Familie meiner Frau dagegen war. F: Warum wussten Sie, dass die Familie Ihrer Frau dagegen war? A: Meine Frau hat es mir erzählt. Sie wurde mehrmals vom Vater und Bruder geschlagen. Wegen mir haben sie meine Frau nicht zum Studieren geschickt. F: Wie kam die Familie Ihrer Frau dahinter, dass Ihre Tochter eine Beziehung mit Ihnen hatte? A: Freunde von meiner Frau haben das erzählt. Die Eltern wollten dass sie Ihren Cousin heiratet. F: Wie oft hatten Sie Kontakt mit den Eltern Ihrer Frau? A: In der Türkei mehrmals. Ich habe in Österreich einmal mit den Eltern Kontakt hergestellt. F: Wie heißen die Eltern Ihrer Frau? A: Die Mutter heißt XXXX , sie ist verstorben. Der Vater heißt XXXX . Befragt gebe ich an, dass er Pensionist ist. Die Mutter ist im Jahr 2012 verstorben.A: Die Mutter heißt römisch 40 , sie ist verstorben. Der Vater heißt römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass er Pensionist ist. Die Mutter ist im Jahr 2012 verstorben. F: Wie heißen die Geschwister Ihrer Frau? A: Ihr Bruder heißt XXXX . Eine Schwester heißt XXXX , die andere heißt XXXX und die andere heißt XXXX und es gibt noch XXXX .A: Ihr Bruder heißt römisch 40 . Eine Schwester heißt römisch 40 , die andere heißt römisch 40 und die andere heißt römisch 40 und es gibt noch römisch 40 . [...] F: Wann hätte Ihre Frau den Cousin heiraten sollen? A: Im August
- F: Woher wussten die Eltern Ihrer Frau, dass Sie Alevit sind? A: Sie haben wahrscheinlich nachgefragt. Es ist keine große Stadt, jeder kennt jeden. F: Wann hatten Sie zum ersten Mal Kontakt mit den Eltern Ihrer Frau? A: Als wir gemeinsam geflüchtet sind. Vorher nicht. Auff: Geben Sie mehr über den Unfall an! A: Das war am 08.09.
- Wir haben gefeiert. Ich habe eine Wohnung organisiert. Wir wollten dorthin gehen. Meine Frau war dabei und meine Verwandten. Die haben unseren Weg gesperrt. (Anm. Der AW erstellt eine Zeichnung über den Vorfall. Diese wird als Anlage 1 den Akt hinzugefügt. Der Mädchenname der Frau ist XXXXAnmerkung Der AW erstellt eine Zeichnung über den Vorfall. Diese wird als Anlage 1 den Akt hinzugefügt. Der Mädchenname der Frau ist römisch 40 .) Dann ist ein Unfall passiert. Dann sind andere Menschen auch hingekommen. Wir sind dann in ein anderes Fahrzeug eingestiegen und dann weiter. F: Warum hat Ihnen die Eltern Ihrer Frau den Weg versperrt? A: Sie wollten uns schlagen. Sie wollten uns töten aber die anderen Menschen dort. Wir sind dann geflüchtet. F: Woher wussten Sie, dass die Eltern Ihrer Frau Sie töten wollten? A: Ich habe es vorher nicht gewusst. F: Woher wissen Sie jetzt, dass die Eltern Ihrer Frau Sie töten wollen? A: Danach habe ich Kontakt mit dem Schwiegervater hergestellt. Aber sie haben mich jedesmal beschimpft. Ich habe auch zurückgeschimpft und nicht mehr angerufen. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Türkei? A: Wenn sie wieder Probleme machen, bringe ich sie um oder sie bringen mich um. F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Türkei haben und Stellung dazu nehmen? A: Ja. Es wird eine Frist für die Stellungnahme bis zum 05.09.2017 gewährt. F: Wann haben Ihre Schwiegereltern von den heimlichen Treffen erfahren? A: Zwischen 2014 und
- F: Wann genau haben Sie zuletzt Ihre Frau gesehen? A: Am 08.09.
- Seit dem Unfall nicht mehr. [...] F an die rechtliche Vertretung: Haben Sie Fragen? A: Nein. [...] F: Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe darzustellen? A: Ja. F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch etwas angeben? A: Meiner Frau geht es in der Türkei sehr schlecht und ich möchte, dass sie hierherkommt. [...] Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 mangels Glaubhaftmachung einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen(Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 mangels Glaubhaftmachung einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen(Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.)
- Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch den gewillkürten Vertreter, VMÖ, Beschwerde erhoben. Eine weitere Beschwerde wurde durch einen ebenso bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Der Verwaltungsakt langte am 28.02.2018 beim BVwG und am 01.03.2018 bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat so wie das Bundesamt zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP hat im Asylverfahren trotz Belehrung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dem Hinweis, dass falsche Angaben für das Verfahren nachteilig sein können, dessen ungeachtet in Täuschungsabsicht eine falsche Identität angegeben und dies erst nach Zufallsfund von Dokumenten durch die Polizei eingestanden. Die bP machte im Zuge zweier niederschriftlicher Einvernahmen in Täuschungsabsicht unterschiedliche Angaben über Ausreise- und Einreisezeitpunkt sowie Reiseroute und Reisemittel. Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und gehört der Volksgruppe der Kurden an. In der Erstbefragung gab sie an sie ist sunnitischen Glaubens, in der folgenden Einvernahme gab sie an, sie ist alevitischen Glaubens. In der Erstbefragung gab sie an, dass sie ledig ist, in der Einvernahme beim Bundesamt gab sie unbescheinigt geblieben an sie ist verheiratet. Die bP ließ sich kurz vor der Ausreise in XXXX im Februar 2016 legal einen türkischen Reisepass und einen NÜFUS ausstellen.Die bP ließ sich kurz vor der Ausreise in römisch 40 im Februar 2016 legal einen türkischen Reisepass und einen NÜFUS ausstellen. Sie kommt aus XXXX und war bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern.Sie kommt aus römisch 40 und war bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Aktuell liegen keine nachgewiesenen relevanten, behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Abgelegte Deutschprüfungen wurden nicht nachgewiesen. Strafrechtliche Verurteilungen in Österreich sind nicht aktenkundig. Die bP geht in Österreich zeitweilig illegal in einem Frisörgeschäft einer Beschäftigung nach. Relevante private Anknüpfungspunkte sind in Österreich gegeben. 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesamt räumte der bP bei der Einvernahme am 05.09.2017 - der von der bP bevollmächtigte Rechtsanwalt war anwesend - die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 07.02.2017) betreffend der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zur Türkei abzugeben ein. Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass eine Stellungnahme erfolgt ist. Das Bundesamt stellte im Bescheid diese umfassende "Länderfeststellung" der Staatendokumentation dar (BS S11-79). Aus der dargestellten allgemeinen Lage ergibt sich kein konkretes, hier entscheidungsrelevantes Szenario wonach Personen mit dem Persönlichkeitsprofil der bP - ausgehend von jenem Sachverhalt der glaubhaft gemacht wurde - per se im Falle einer Rückkehr real bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer hier maßgeblichen Gefährdung unterliegen würden.
- Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren niederschriftlichen Angaben, der Mitteilung des Landeskriminalamtes sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Ad 1.1.
- Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung - im Nachfolgenden zusammengefasst auf die wesentlichsten Punkte - dar, dass es der bP im Wesentlichen nicht gelungen sei, ihr gesamtes ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei zudem durch die bewusste Täuschung über die Identität erheblich beeinträchtigt. Gravierend sei, dass sie im Zuge zweier Einvernahmen voneinander doch wesentlich abweichende "Fluchtgründe" angegeben habe, was ein Indiz dafür sei, dass die bP im Asylverfahren nicht nur in Bezug auf ihre Identität, sondern auch in Bezug auf die Ausreisemotivation zu täuschen versucht. Betrachtet man dazu die beiden Niederschriften, so ist dem Bundesamt zuzustimmen. In der Erstbefragung gab die bP zur Frage, warum sie die Türkei verlassen habe an, dass nach der Wahl immer wieder Polizisten in das Dorf gekommen seien und "einige Freunde" von ihr dabei ums Leben gekommen wären. Dass sie selbst Repressalien erlitten hätte, gab sie nicht an. Vielmehr erzählte kurz über das Schicksal von Freunden. Es hätten demnach auch nicht sie selbst den Ausreiseentschluss gefasst, sondern die Eltern der bP hätten entschieden, dass die bP das Land verlässt. In der Rückkehrbefürchtung erwähnt die bP spekulativ, dass sie bei einer Rückkehr wohl in den Krieg ziehen müsse. Das wolle sie deshalb nicht, weil sie in Frieden leben wolle. Bei der folgenden Einvernahme beim Bundesamt stellte sie jedoch aus eigenem ausschließlich die familiären Probleme die sich aus der Eheschließung ergeben hätten als "Fluchtgrund" dar, wovon sie jedoch in der ersten Einvernahme nicht ansatzweise etwas erwähnt habe. Erst auf ausdrückliche Nachfrage des Bundesamtes, ob die bP noch weitere Fluchtgründe habe, gab sie kurz an: "Ich habe in der Türkei keinen Militärdienst geleistet. Ich habe auch in XXXX mit der Polizei und Soldaten Probleme gehabt. Die haben mich auch geschlagen, mehrmals."Bei der folgenden Einvernahme beim Bundesamt stellte sie jedoch aus eigenem ausschließlich die familiären Probleme die sich aus der Eheschließung ergeben hätten als "Fluchtgrund" dar, wovon sie jedoch in der ersten Einvernahme nicht ansatzweise etwas erwähnt habe. Erst auf ausdrückliche Nachfrage des Bundesamtes, ob die bP noch weitere Fluchtgründe habe, gab sie kurz an: "Ich habe in der Türkei keinen Militärdienst geleistet. Ich habe auch in römisch 40 mit der Polizei und Soldaten Probleme gehabt. Die haben mich auch geschlagen, mehrmals." Von persönlich erlittenen Repressalien hat die bP bei der Erstbefragung jedoch nichts erzählt. Das Bundesamt erachtete es auch nicht als plausibel, dass, wenn die Ehegattin ebenso von der Familie gefährdet sei, nicht ebenso geflohen ist, sondern sogar im gleichen Ort verblieb. Die bP habe die späten Angaben zur behaupteten persönlichen Bedrohung bzw. den Problemen mit Polizisten und Soldaten nur sehr vage bzw. oberflächlich geschildert, was an einem entsprechenden persönlichen Realereignis zweifeln lasse. Hinsichtlich der geäußerten Unlust Militärdienst zu leisten führte die Behörde an, dass es sich hierbei um eine Bürgerpflicht handle. Wenngleich dies in der Beschwerde nicht moniert wurde ist anzumerken, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).Wenngleich dies in der Beschwerde nicht moniert wurde ist anzumerken, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Dem BFA war es somit nicht verwehrt diese doch erhebliche Abweichung der Fluchtgründe in der Erstbefragung zu jenen in der folgenden Einvernahme im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde nach Ansicht des BVwG auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde nach Ansicht des BVwG auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Anzumerken ist, dass die bP zwei Beschwerden einbrachte. Zuerst jene durch den gewillkürten Vertreter VMÖ, in der im Wesentlichen moniert wird, dass * die bP Kurde und alevitischer Moslem sei, wegen Teilnahme an Demos von der Polizei verfolgt und geschlagen worden wäre, sie durch die Eheschließung mit einer sunnitischen Frau von deren Familie verfolgt werde und hier Blutrache vorliege; Motiv sei hier die andere Religion der bP, somit religiöse und asylrel. Verfolgung * sich die bP vor dem Militärdienst fürchte; Wehrdienstverweigerung werde in der Türkei mit bis zu drei Jahren Haft bestraft * Kurden und Aleviten Diskriminierungen bzw. Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien In der Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwaltes wird im Wesentlichen moniert, dass * die bP ein Mitglied der PKK sei; 2012 sei von der Polizei die kurdische Parteizentrale gestürmt worden; die bP sei dabei geschlagen worden und habe sich in den Oberarm geschnitten * 2015 sei sie von der Polizei geschlagen worden als sie das Geschäft verlassen habe * der bP und der Ehegattin würde der Tod drohen * Aleviten einer Verfolgung ausgesetzt seien * Feststellungen zur Problematik der Mischehe fehlen würden * Feststellungen über den Überfall auf das Parteilokal der PKK im Jahr 2012 fehlen würden * Feststellungen über seine Mitgliedschaft bei der PKK fehlen würden; die bP würde die Ziele der PKK unterstützen * die bP angegeben habe, dass sie psychisch krank sei und die Behörde darüber kein med. Gutachten eingeholt habe Das Bundesamt hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die bP der kurdischen Volksgruppe angehört, jedoch vermochte die bP dadurch bedingt keine relevante, reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr glaubhaft machen. Dies ergibt sich auch aus den im Bescheid angeführten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei nicht. Auch die bP benennt in ihren beiden Beschwerden keine aktuellen Berichte, wonach quasi jedem Kurden mit dem Persönlichkeitsprofil der bP einer derartigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Soweit die bP Gefährdung wegen ihres alevitischen Glaubens behauptet, sei angemerkt, dass die bP in der Erstbefragung angab sie sei sunnitischen Glaubens. Dass sie zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesamt konvertiert sei, kam nicht hervor. Dessen ungeachtet berücksichtigte die belangte Behörde das spätere Vorbringen und ging davon aus, es würde den Tatsachen entsprechen, dass die bP Alevite sei. Wie das Bundesamt ausführt, vermochte sie ihre daraus resultierenden Probleme bzw. die behaupteten Erlebnisse mit der Familie der Ehegattin nicht glaubhaft machen. Abgesehen davon, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesamtes zur allg. Lage der Aleviten und dem Amtswissen nicht per se eine quasi jeden Aleviten treffende, hier relevante Gefährdungssituation. Auch die bP hat in ihren beiden Beschwerden keine solche durch Berichte untermauert. Das Bundesamt setzte sich mit dem Militärdienst und dem Unwillen der bP diesen abzuleisten - auch in der Länderfeststellung - bereits auseinander und zeigte die bP weder in ihrem Vorbringen in der Einvernahme noch in den Beschwerden konkreten Punkte auf, weshalb gerade der bP durch den Militärdienst oder eine allfällig drohende Bestrafung im Falle der Wehrdienstentziehung - wie sie auch in anderen Staaten üblich ist - eine hier relevante, konkrete Gefährdungslage drohen sollte. Dies ergibt sich auch nicht konkret aus der Berichtslage des Bundesamtes und dem Amtswissen. Wenn die Beschwerde behauptet, dass die bP angab, dass sie psychische Probleme "hat", so geht dies aus ihren bisherigen Aussagen nicht hervor. Sie erwähnte lediglich in der Einvernahme beim Bundesamt am 05.09.2017, dass es ihr 2 bis 3 Monate schlecht ging, weil sie psychische Probleme gehabt habe. Dass diese Problemlage zum Zeitpunkt der Einvernahme bzw. bis zur Bescheiderlassung noch vorgelegen hätte, hat sie weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde konkret und substantiiert angegeben. Abgesehen davon, dass die bP selbst diese Behauptung beim Bundesamt nicht durch Befundunterlage untermauerte, hat sie ebenso in der Beschwerde die Vorlage von medizinischen Unterlagen unterlassen, mit denen sie etwaige, noch anhaltende Behandlungsbedürftigkeit bescheinigen könnte. Insoweit kann jedenfalls dem Bundesamt kein Unterlassen notwendiger Ermittlungen in Bezug auf die Gesundheit der bP vorgeworfen werden. Da sich aus der Beschwerde nicht konkret ergibt, dass die bP aktuell deshalb behandlungsbedürftig wäre, ergibt sich auch für das BVwG keine Ermittlungspflicht, zumal es nicht in der Pflicht des Gerichtes steht sich ohne konkretes Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes, etwa durch Einholung eines med. Sachverständigengutachtens, zu "erkunden", da dies einem im Verwaltungsverfahren als unzulässig geltenden Erkundungsbeweis gleich käme. Soweit die bP nunmehr in der Beschwerde des Rechtsfreundes behauptet, sie sei Mitglied der "PKK" - somit Mitglied einer terroristischen Organisation, wo etwa auch die Europäische Union der Türkei zuerkennt diese angemessen zu bekämpfen (vgl. zB. Bescheid S 15) - und sie unterstütze deren Ziele, handelt es sich um Neuerungen, denn von der PKK sprach sie bislang nicht.Soweit die bP nunmehr in der Beschwerde des Rechtsfreundes behauptet, sie sei Mitglied der "PKK" - somit Mitglied einer terroristischen Organisation, wo etwa auch die Europäische Union der Türkei zuerkennt diese angemessen zu bekämpfen vergleiche zB. Bescheid S 15) - und sie unterstütze deren Ziele, handelt es sich um Neuerungen, denn von der PKK sprach sie bislang nicht. Zur Beurteilung der strafrechtlichen Komponente wegen der behaupteten Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Organisation (PKK) wird das BVwG eine Sachverhaltsdarstellung an die österreichische Staatsanwaltschaft übermitteln. Das BVwG hat in Bezug auf diese Neuerung nicht auf die Glaubhaftmachung einzugehen, wobei am Rande anzumerken ist, dass offenbar weder der türkische Staat Bedenken hatte der bP noch wenige Wochen vor der Ausreise einen Reisepass und einen Nüfus auszustellen, noch die bP im Zuge der Ausstellung Probleme mit dem türkischen Staat behauptete.
§ 20BFA-VG idg
F dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werdenGemäß Paragraph 20, BFA-VG idgF dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem
- Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
- wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem
- Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
- wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder
- wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH
- 2004, G 237/03 ua) Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen vergleiche auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418). Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im behördlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Ziffer 2, leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im behördlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden. Der Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der bP ursächlich dafür war, dass sie diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sie schon im Verfahren vor dem Bundesamt hinlänglich die Möglichkeit hatte diesen Sachverhalt dort vorzutragen. Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist. Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. Ad 1.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die vertretene bP äußerte sich dazu im behördlichen Verfahren trotz eingeräumter Möglichkeit nicht. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände, soweit diesen im konkreten Einzelfall Entscheidungsrelevanz zukommt, unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 07.02.2017 mit letzter Kurzinformation vom 05.03.2018; Beobachtung aktueller Lageentwicklung zur Türkei im Internet unter www.staatendokumentation.at oder via "Google News", letzte Abfrage 05.03.2018) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert haben und sich dies auch nicht aus den vorliegenden Beschwerden vom 22.02.2018, in denen zum Teil Berichte zitiert werden, ergibt.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
- § 3 AsylG
- Paragraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
§ 2Abs 1 Z 11 Asyl
G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15
Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Art 6
Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Artikel 6
, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits
§§4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Auch in Bezug auf den Militärdienst vermochte die bP nicht dazulegen woraus sich hier konkret für sie persönlich eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ergeben sollte. Die Einberufung zur Militärdienstleistung im Allgemeinen stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (vgl zB. VwGH
- September 1990, Zl 90/01/0108, vom
- Juni 1992, Zl 92/01/0096, vom
- Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom
- April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft (vgl zB VwGH
- Oktober 1989, Zl 89/01/0230, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (vgl dazu für viele zB die Erkenntnisse des VwGH vom
- November 1992, Zl 92/01/0718, und vom
- April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom
- November 1992, Zl 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom
- April 1992, Zl 92/01/0243, vom
- Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom
- Februar 1993, Zl 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). (VwGH
- 1994, 93/01/0377=VwSlg 14.089 A; vgl dazu auch VwGH B
- 1999, 98/20/0419).Die Einberufung zur Militärdienstleistung im Allgemeinen stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar vergleiche zB. VwGH
- September 1990, Zl 90/01/0108, vom
- Juni 1992, Zl 92/01/0096, vom
- Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom
- April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft vergleiche zB VwGH
- Oktober 1989, Zl 89/01/0230, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen vergleiche dazu für viele zB die Erkenntnisse des VwGH vom
- November 1992, Zl 92/01/0718, und vom
- April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom
- November 1992, Zl 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom
- April 1992, Zl 92/01/0243, vom
- Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom
- Februar 1993, Zl 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). (VwGH
- 1994, 93/01/0377=VwSlg 14.089 A; vergleiche dazu auch VwGH B
- 1999, 98/20/0419). Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter
- § 8 AsylG
- Paragraph 8, AsylG
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. 2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
§ 8Abs 1 Asyl
G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine aktuellen, relevante Erkrankungen konkret und substantiiert dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann. Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann der in der Türkei aufgewachsen ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz]
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, wurde weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde dargelegt, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, wurde weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde dargelegt, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Zu Spruchpunkt IV.Zu Spruchpunkt römisch vier. Erlassung einer Rückkehrentscheidung 1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 erteilt wird.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Die bP ist Staatsangehörige der Türkei. Es kommt ihr weder ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG noch ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Die bP ist Staatsangehörige der Türkei. Es kommt ihr weder ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG noch ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 2.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:2.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Rückkehrentscheidung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Das Bundesamt stellte fest, dass die bP einen Onkel in Österreich hat, zu diesem aber kein gutes Verhältnis bestünde. Es bestehe daher kein relevantes Familienleben in Österreich. Dem ist die bP in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Das Bundesamt bejahte jedoch grundsätzlich das Vorliegen eines relevanten Privatlebens in Österreich.
- Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
- Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich -Strichaufzählung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; -Strichaufzählung das wirtschaftliche Wohl des Landes; -Strichaufzählung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes) Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen. Wirtschaftliches Wohl Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E
- Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom
- Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom
- August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes: -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Erst ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte die beschwerdeführende Partei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Die bP hat in Österreich keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte -Strichaufzählung Grad der Integration Die bP hat ihren Angaben nach bislang keinen Deutschkurs besucht, sie lernt mit Freunden. Sie ist in Österreich bei keinem Verein oder Organisation aktiv. Sie trifft sich mit Freunden und hilft manchmal in einem Frisörgeschäft aus. Dass sie für diese Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer über eine Bewilligung verfügt kam nicht hervor. -Strichaufzählung Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war. Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E
- März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiters kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung war der weitere Aufenthalt lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich. -Strichaufzählung Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist in der Türkei geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Zu Familienangehörigen in der Türkei besteht Kontakt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von der Türkei entwurzelt zu betrachten wäre. -Strichaufzählung strafrechtliche Unbescholtenheit In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen aktuell keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). In Täuschungsabsicht gab sie im Asylverfahren eine falsche Identität an, was eine Verwaltungsübertreteung nach dem FPG sowie eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nach dem AsylG darstellt. Sie wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung in Besitz von Suchtmittel nach dem SMG angetroffen. Die beschwerdeführende Partei verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. -Strichaufzählung Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.
- Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die privaten Anknüpfungspunkte der bP zu Österreich gering ausgeprägt sind. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass sie die Zeit in Österreich wirklich zur Integration genützt hat. Vielmehr hat sie ein Verhalten an den Tag gelegt das eine Integration konterkariert. Dies insbesondere durch die bewusste Täuschung des Bundesamtes über ihre wahre Identität um damit einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erschleichen. Unrichtige Identitätsangaben gegenüber Behördenorganen beeinträchtigen das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich und damit auch die öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0384).Ebenso ist davon auszugehen, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte in die Irre zu führen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die Partei diese Vorteile verschaffen. Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich auch zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen. Die bP ist nach wie vor wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen abhängig. Konkrete Aktivitäten zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung durch legal mögliche Beschäftigung, wie etwa konkret durch selbständige Erwerbstätigkeit oder Saisonarbeit (vgl. http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) kamen nicht hervor. Vielmehr half die bP ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung gem. dem AuslBG unrechtmäßig in einem Frisörgeschäft aus, was den öffentlichen Interessen des wirtschaftlichen Wohles des Landes klar entgegen läuft.Die bP ist nach wie vor wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen abhängig. Konkrete Aktivitäten zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung durch legal mögliche Beschäftigung, wie etwa konkret durch selbständige Erwerbstätigkeit oder Saisonarbeit vergleiche http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) kamen nicht hervor. Vielmehr half die bP ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung gem. dem AuslBG unrechtmäßig in einem Frisörgeschäft aus, was den öffentlichen Interessen des wirtschaftlichen Wohles des Landes klar entgegen läuft. Wenngleich bis dato keine Verurteilung gem. dem SMG im Strafregister aufscheint, ist das Verhalten, nämlich, dass sie im Besitz verbotener Substanzen nach dem SMG angetroffen wurde, unter dem Licht des Fremdenrechtes getrennt von der strafrechtlichen Schwelle zu betrachten und stellt gerade die Aktivität im Bereich von Suchtmitteln ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesellschaft dar. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich bei weitem überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Zu Spruchpunkt V.Zu Spruchpunkt römisch fünf. Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. Paragraph 46, FPG gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Zu Spruchpunkt VI u. VII.Zu Spruchpunkt römisch sechs u. römisch sieben. Frist für freiwillige Ausreise Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise bei zurückweisenden Entschedungen gem. § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise bei zurückweisenden Entschedungen gem. Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Das Bundesamt aberkannte gem. § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung, weil die bP das Bundesamt trotz Belehrung über die Folgen über ihre wahre Identität getäuscht hat.Das Bundesamt aberkannte gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung, weil die bP das Bundesamt trotz Belehrung über die Folgen über ihre wahre Identität getäuscht hat. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt, liegt unzweifelhaft ein Fall Ziffer 3 vor. Sie versuchte das Bundesamt trotz Belehrung zu täuschen, indem sie bei der Erstbefragung eine falsche Identität angab. Im Zuge der Vollziehung einer gerichtlich angeordneten Durchsuchung wurden die bP angetroffen. Es wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Suchtgift bei ihr gefunden und deshalb wurde sie vorläufig festgenommen. Bei der Durchsuchung der Wohnung wurde ihr Reisepass und Nüfus vorgefunden, die beide auf eine andere Identität ausgestellt sind und als echt befunden wurde. Bei der Einvernahme durch die LPD Wien war die bP hinsichtlich der falschen Identitätsangaben im Asylverfahren geständig. Das BVwG folgt der belangen Behörde, wenn sie ausführt, dass für die bP im Falle einer Rückkehr keine entscheidungsrelevante reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung von Leib und/oder Leben gegeben ist. Ebenso vermag diese Entscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK herbeizuführen.Das BVwG folgt der belangen Behörde, wenn sie ausführt, dass für die bP im Falle einer Rückkehr keine entscheidungsrelevante reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung von Leib und/oder Leben gegeben ist. Ebenso vermag diese Entscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK herbeizuführen. Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. § 18 Abs 5 BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die Behörde stützte ihre Beweiswürdigung hinsichtlich Glaubhaftmachung einer Gefährdung in erster Line auf die persönlichen Angaben der bP, die in inhaltlich unbestrittenen Niederschriften festgehalten wurden und nicht etwa auf Grund eines persönlichen Eindruckes. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende