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{'item': 'L524 2133864-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 15§ 14§ 74§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlL524 2133864-1 SpruchL524 2133864-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie verheiratet sei und in Bagdad gelebt habe. Ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch im Irak leben. Im Juni 2014 habe sie sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen und am 19.05.2015 habe sie den Irak legal verlassen. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im September 2014 bei einer Taxifahrt von IS-Kämpfern überfallen worden sei. Sie sei drei Tage in einem Haus eingesperrt, geschlagen und vergewaltigt worden. Danach hätten sie und ihr Mann Tage gewartet, um herauszufinden, ob sie schwanger geworden sei. Sie sei nicht schwanger geworden, aber als ihre Familie von dem Vorfall erfahren habe, habe ihr ihre Schwester berichtet, dass die Familie sie umbringen wolle. Daher habe sie das Land verlassen.
  2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.04.2016 hatte die Beschwerdeführerin, trotz Aufforderung in der Ladung, keine personenbezogenen Dokumente mit. Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass sie einen neuen Termin für die Einvernahme erhalte, bei dem sie ihre Originaldokumente mitbringen solle.
  3. Bei der folgenden Einvernahme vor dem BFA am 20.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe, ihr die Einvernahme rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei. Sie habe alle ihre Fluchtgründe vorbringen können. Sie habe am XXXX traditionell in Mossul und am XXXX standesamtlich in Erbil geheiratet. Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie ihres Reisepasses vor. Aus diesem geht als Geburtsdatum der XXXX hervor. In ihrem Verfahren gibt die Beschwerdeführerin ihr Geburtsdatum mit
  4. Bei der folgenden Einvernahme vor dem BFA am 20.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe, ihr die Einvernahme rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei. Sie habe alle ihre Fluchtgründe vorbringen können. Sie habe am römisch 40 traditionell in Mossul und am römisch 40 standesamtlich in Erbil geheiratet. Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie ihres Reisepasses vor. Aus diesem geht als Geburtsdatum der römisch 40 hervor. In ihrem Verfahren gibt die Beschwerdeführerin ihr Geburtsdatum mit XXXX an. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis, eine Wohnsitzmeldung in Erbil, Arztschreiben aus dem Irak, einen Handyauszug und eine Heiratsurkunde vor. Die Beschwerdeführerin sei Araberin und sunnitische Moslemin. Sie habe bis 2006 in Bagdad gelebt und sei mit ihrer Familie wegen religiöser Probleme nach Mossul zu Verwandten ihres Vaters gezogen. Im Jahr 2006 sei sie an der Universität Bagdad zugelassen worden und habe dort bis 2010/2011 studiert. In dieser Zeit sei sie immer zwischen Mossul und Bagdad gependelt. Einen Monat nach Ende ihres Studiums habe sie in Bagdad eine Arbeitsstelle in der Buchhaltung einer Firma bekommen. Sie habe weiterhin in Bagdad gelebt und an ihren freien Tagen ihre Familie in Mossul besucht. Vermutlich im November 2013 habe es in Erbil einen Sprengstoffanschlag gegeben, weshalb alle jungen Männer aus Erbil ausgewiesen worden seien. Daher habe dann ihr (späterer) Mann in Mossul gelebt. Im April 2014 hätten sie geheiratet und ab Mai 2014 habe sie mit ihrem Mann in Mossul gelebt. Ihr Mann habe bei der Firma XXXX in Erbil gearbeitet und für die Beschwerdeführerin auch eine Stelle in dieser Firma, jedoch in einer anderen Filiale gefunden. Sie habe dort als Buchhalterin gearbeitet. Diese Filiale befinde sich auf dem Weg nach Mossul, in der Mitte zwischen Erbil und Mossul. In dieser Zeit hätten sie und ihr Mann in Mossul gelebt. Sie sei auch immer wieder bei ihren Schwiegereltern in Erbil gewesen. Am XXXX sei der Vorfall gewesen. Danach habe sie den Oktober 2014 im Krankenhaus verbracht und im November 2014 sei sie zu ihren Schwiegereltern nach Erbil gezogen. Sie und ihr Mann hätten dann eine eigene Wohnung in Erbil gemietet und dort bis zum 19.05.2015, dem Tag ihrer Ausreise aus dem Irak, gelebt. Ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern hätten Mossul wegen des IS verlassen und seien nach Bagdad zurückgekehrt.römisch 40 an. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihren Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis, eine Wohnsitzmeldung in Erbil, Arztschreiben aus dem Irak, einen Handyauszug und eine Heiratsurkunde vor. Die Beschwerdeführerin sei Araberin und sunnitische Moslemin. Sie habe bis 2006 in Bagdad gelebt und sei mit ihrer Familie wegen religiöser Probleme nach Mossul zu Verwandten ihres Vaters gezogen. Im Jahr 2006 sei sie an der Universität Bagdad zugelassen worden und habe dort bis 2010 aus 2011, studiert. In dieser Zeit sei sie immer zwischen Mossul und Bagdad gependelt. Einen Monat nach Ende ihres Studiums habe sie in Bagdad eine Arbeitsstelle in der Buchhaltung einer Firma bekommen. Sie habe weiterhin in Bagdad gelebt und an ihren freien Tagen ihre Familie in Mossul besucht. Vermutlich im November 2013 habe es in Erbil einen Sprengstoffanschlag gegeben, weshalb alle jungen Männer aus Erbil ausgewiesen worden seien. Daher habe dann ihr (späterer) Mann in Mossul gelebt. Im April 2014 hätten sie geheiratet und ab Mai 2014 habe sie mit ihrem Mann in Mossul gelebt. Ihr Mann habe bei der Firma römisch 40 in Erbil gearbeitet und für die Beschwerdeführerin auch eine Stelle in dieser Firma, jedoch in einer anderen Filiale gefunden. Sie habe dort als Buchhalterin gearbeitet. Diese Filiale befinde sich auf dem Weg nach Mossul, in der Mitte zwischen Erbil und Mossul. In dieser Zeit hätten sie und ihr Mann in Mossul gelebt. Sie sei auch immer wieder bei ihren Schwiegereltern in Erbil gewesen. Am römisch 40 sei der Vorfall gewesen. Danach habe sie den Oktober 2014 im Krankenhaus verbracht und im November 2014 sei sie zu ihren Schwiegereltern nach Erbil gezogen. Sie und ihr Mann hätten dann eine eigene Wohnung in Erbil gemietet und dort bis zum 19.05.2015, dem Tag ihrer Ausreise aus dem Irak, gelebt. Ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern hätten Mossul wegen des IS verlassen und seien nach Bagdad zurückgekehrt. Zum Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am XXXX , ihrem Geburtstag, entführt worden sei. In der Früh sei sie noch in einem Labor gewesen, wo ihre Schwangerschaft festgestellt worden sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt einen Monat schwanger gewesen. Sie habe an diesem Tag ihre Arbeit beendet und sei mit einem Sammeltaxi auf dem Weg nach Mossul gewesen. Ihr Mann habe bei seiner Familie auf sie gewartet. Gegen 18 Uhr habe sie die Firma verlassen und die Fahrt dauere ca. eineinhalb bis zwei Stunden. Dann habe es eine Straßenkontrolle des IS gegeben. Sie habe eine Kopfbedeckung getragen, aber ihr Gesicht nicht verdeckt. Sie sei aufgefordert worden, auszusteigen. Die jungen Männer im Taxi hätten zu vermitteln versucht. Sie habe gefleht, dass sie in Ruhe gelassen werde, sei aber aus dem Auto gezogen worden. Er habe sie mit dem Gewehrkolben am Rücken gestoßen, dann gegen den rechten Kiefer geschlagen. Er habe sie an den Haaren gezogen und mit dem Messer die Haare abgeschnitten. Dann habe sie noch einen Schlag mit dem Gewehr gegen den Kopf bekommen und das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich in einem Zimmer in einem heruntergekommenen Haus befunden. Dort sei auch eine andere Frau gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aus dem Unterleib geblutet und vermutet, dass sie ihr Baby verloren habe. Am nächsten Tag sei die andere Frau weggebracht worden. Ein Mann sei zur Beschwerdeführerin gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Für die IS-Männer gelte so etwas als richtige Ehe, sie selbst nenne es Vergewaltigung. Dann sei ein anderer Mann gekommen. Sie habe die ganze Zeit geblutet und sei vergewaltigt worden. Am dritten Tag sei ein anderer Mann gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Sie habe geschrien und die anderen Männer seien gekommen, hätten gesehen, dass ihre Kleidung voll Blut gewesen sei und seien wieder gegangen. Danach habe sie Schreie und Schüsse gehört. Es sei Nacht geworden, sie habe geschrien und geweint und nach einem Bad verlangt, aber niemand habe das gemerkt. Dann habe sie die Türe geöffnet und sei durch eine andere Türe, den Hintereingang, davongelaufen. Sie sei fünf oder sechs Stunden gelaufen und habe sich versteckt, wenn sie Schüsse gehört habe. Von weitem habe sie ein Haus gesehen, wo ein Mann und eine Frau an der Türe gestanden seien. Die Frau habe zu ihr gesagt, sie solle keine Angst haben. Zwischendurch habe sie immer wieder das Bewusstsein verloren. Sie habe ihr die Telefonnummer ihres Mannes gegeben, der sie dann abgeholt habe. Dann sei sie wieder zwei Tage bewusstlos gewesen und in einem Krankenhaus westlich von Erbil, nicht weit von ihrer Arbeitsstelle, aufgewacht. Ihr sei gesagt worden, dass sie 15 Tage dort bleiben müsse. Ihre Ärztin aus Erbil sei da gewesen, damit sie eine Curettage mache. Ihr Mann habe ihr dann gesagt, dass sie in ein anderes Krankenhaus verlegt werde, in die Nähe seines Arbeitsplatzes. Dort sei sie ca. zehn Tage gewesen und ihr Mann habe eine Frauenärztin organisiert, die auf Verlangen ihres Mannes von Bagdad nach Erbil gekommen sei. Diese habe ihr dann gesagt, dass sie das Baby verloren habe und es ein Mädchen gewesen sei. Die Ärztin habe dann eine Curettage gemacht und sie zu einem Psychologen überwiesen. Das sei im Oktober gewesen. Anfang November habe der Psychologe zu ihrem Mann gesagt, es wäre gut, wenn die Beschwerdeführerin außer Landes gebracht würde. Daraufhin seien sie nach Bagdad geflogen, wo sie sich einen Reisepass habe ausstellen lassen. Eines Tages habe sie einen Anruf von ihrer Schwester bekommen, die ihr gesagt habe, dass ihre Brüder und ihre Cousins sie für vogelfrei erklärt hätten, weil sie vergewaltigt worden sei. Nach November sei sie noch zwei Mal von ihrer Schwester angerufen worden, die sie gewarnt habe. Ende Jänner 2015 hätte sie wieder arbeiten sollen. Anfang April 2015 sei sie erneut von ihrer Schwester angerufen worden, die ihr gesagt habe, sie solle das Land verlassen, weil zwei Brüder bereits außerhalb Mossuls seien. Sie hätten drei Autos verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Sie habe sich auch an verschiedenen Orten aufgehalten, damit man sie nicht finde. Ende April 2015 sei ihr Schwiegervater von einem Bruder und zwei Cousins der Beschwerdeführerin und zwei weiteren Personen mit dem Tod seines Sohnes, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, bedroht worden, wenn die Beschwerdeführerin nicht zurückkomme. Sie seien dann ausgereist.Zum Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am römisch 40 , ihrem Geburtstag, entführt worden sei. In der Früh sei sie noch in einem Labor gewesen, wo ihre Schwangerschaft festgestellt worden sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt einen Monat schwanger gewesen. Sie habe an diesem Tag ihre Arbeit beendet und sei mit einem Sammeltaxi auf dem Weg nach Mossul gewesen. Ihr Mann habe bei seiner Familie auf sie gewartet. Gegen 18 Uhr habe sie die Firma verlassen und die Fahrt dauere ca. eineinhalb bis zwei Stunden. Dann habe es eine Straßenkontrolle des IS gegeben. Sie habe eine Kopfbedeckung getragen, aber ihr Gesicht nicht verdeckt. Sie sei aufgefordert worden, auszusteigen. Die jungen Männer im Taxi hätten zu vermitteln versucht. Sie habe gefleht, dass sie in Ruhe gelassen werde, sei aber aus dem Auto gezogen worden. Er habe sie mit dem Gewehrkolben am Rücken gestoßen, dann gegen den rechten Kiefer geschlagen. Er habe sie an den Haaren gezogen und mit dem Messer die Haare abgeschnitten. Dann habe sie noch einen Schlag mit dem Gewehr gegen den Kopf bekommen und das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich in einem Zimmer in einem heruntergekommenen Haus befunden. Dort sei auch eine andere Frau gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aus dem Unterleib geblutet und vermutet, dass sie ihr Baby verloren habe. Am nächsten Tag sei die andere Frau weggebracht worden. Ein Mann sei zur Beschwerdeführerin gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Für die IS-Männer gelte so etwas als richtige Ehe, sie selbst nenne es Vergewaltigung. Dann sei ein anderer Mann gekommen. Sie habe die ganze Zeit geblutet und sei vergewaltigt worden. Am dritten Tag sei ein anderer Mann gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Sie habe geschrien und die anderen Männer seien gekommen, hätten gesehen, dass ihre Kleidung voll Blut gewesen sei und seien wieder gegangen. Danach habe sie Schreie und Schüsse gehört. Es sei Nacht geworden, sie habe geschrien und geweint und nach einem Bad verlangt, aber niemand habe das gemerkt. Dann habe sie die Türe geöffnet und sei durch eine andere Türe, den Hintereingang, davongelaufen. Sie sei fünf oder sechs Stunden gelaufen und habe sich versteckt, wenn sie Schüsse gehört habe. Von weitem habe sie ein Haus gesehen, wo ein Mann und eine Frau an der Türe gestanden seien. Die Frau habe zu ihr gesagt, sie solle keine Angst haben. Zwischendurch habe sie immer wieder das Bewusstsein verloren. Sie habe ihr die Telefonnummer ihres Mannes gegeben, der sie dann abgeholt habe. Dann sei sie wieder zwei Tage bewusstlos gewesen und in einem Krankenhaus westlich von Erbil, nicht weit von ihrer Arbeitsstelle, aufgewacht. Ihr sei gesagt worden, dass sie 15 Tage dort bleiben müsse. Ihre Ärztin aus Erbil sei da gewesen, damit sie eine Curettage mache. Ihr Mann habe ihr dann gesagt, dass sie in ein anderes Krankenhaus verlegt werde, in die Nähe seines Arbeitsplatzes. Dort sei sie ca. zehn Tage gewesen und ihr Mann habe eine Frauenärztin organisiert, die auf Verlangen ihres Mannes von Bagdad nach Erbil gekommen sei. Diese habe ihr dann gesagt, dass sie das Baby verloren habe und es ein Mädchen gewesen sei. Die Ärztin habe dann eine Curettage gemacht und sie zu einem Psychologen überwiesen. Das sei im Oktober gewesen. Anfang November habe der Psychologe zu ihrem Mann gesagt, es wäre gut, wenn die Beschwerdeführerin außer Landes gebracht würde. Daraufhin seien sie nach Bagdad geflogen, wo sie sich einen Reisepass habe ausstellen lassen. Eines Tages habe sie einen Anruf von ihrer Schwester bekommen, die ihr gesagt habe, dass ihre Brüder und ihre Cousins sie für vogelfrei erklärt hätten, weil sie vergewaltigt worden sei. Nach November sei sie noch zwei Mal von ihrer Schwester angerufen worden, die sie gewarnt habe. Ende Jänner 2015 hätte sie wieder arbeiten sollen. Anfang April 2015 sei sie erneut von ihrer Schwester angerufen worden, die ihr gesagt habe, sie solle das Land verlassen, weil zwei Brüder bereits außerhalb Mossuls seien. Sie hätten drei Autos verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Sie habe sich auch an verschiedenen Orten aufgehalten, damit man sie nicht finde. Ende April 2015 sei ihr Schwiegervater von einem Bruder und zwei Cousins der Beschwerdeführerin und zwei weiteren Personen mit dem Tod seines Sohnes, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, bedroht worden, wenn die Beschwerdeführerin nicht zurückkomme. Sie seien dann ausgereist.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016, Zl. 1074271702/150699694 RD NÖ, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016, Zl. 1074271702/150699694 RD NÖ, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihr Vorbringen hinsichtlich einer Entführung glaubhaft darzulegen. Die behaupteten Fluchtgründe könnten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der Sicherheitslage im Irak begründet.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen glaubhaft geschildert habe.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen glaubhaft geschildert habe.
  3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.02.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilgenommen hat. Die belangte Behörde verzichtete bereits bei der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen zur Lage im Irak zur Kenntnis gebracht, zu denen die Beschwerdeführerin in der Verhandlung eine Stellungnahme abgab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Die Beschwerdeführerin hat zwölf Jahre die Schule und vier Jahre die Universität in Bagdad besucht. Von 2012 bis 2014 arbeitete sie in einem Unternehmen in der Verrechnungsstelle. Ab Mai 2014 bis 2015 arbeitete sie in Erbil in einem anderen Unternehmen in der Verrechnungsabteilung. Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX , geb. XXXX , Zl. L524 2133862-1, verheiratet und hat keine Kinder. Sie verließ mit ihrem Ehemann im Mai 2015 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie und ihr Ehemann jeweils am 17.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , Zl. L524 2133862-1, verheiratet und hat keine Kinder. Sie verließ mit ihrem Ehemann im Mai 2015 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie und ihr Ehemann jeweils am 17.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund, wonach sie entführt und vergewaltigt worden sei, wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Deutschland wird den Wiederaufbau in vom IS verwüsteten Teilen des Iraks mit zusätzlichen 150 Millionen Euro unterstützen. Die Hilfsgelder sollen insbesondere den Menschen in Mossul zu Gute kommen. Die Stadt im Norden des Iraks ist nach der Befreiung von der Terrorherrschaft des IS in weiten Teilen zerstört. Um den Menschen in Mossul wieder die Hoffnung auf ein friedliches Leben zu ermöglichen, stellt das Auswärtige Amt nun kurzfristig weitere 150 Millionen Euro bereit. "Die Menschen müssen die Aussicht auf eine gute Zukunft für sich und ihre Familien haben", sagt Außenminister Gabriel. Vor dem Wintereinbruch sind die Menschen in der Region besonders auf Hilfe angewiesen. 100 Millionen Euro der Gelder werden darum in humanitäre Hilfe vor Ort investiert. Mit den Geldern wird Deutschland vor Ort die Arbeit von UN (Vereinte Nationen)-Hilfsorganisationen wie dem Welternährungsprogramm WFP (Welternährungsprogramm), der Weltgesundheitsorganisation WHO (Weltgesundheitsorganisation) oder dem UN (Vereinte Nationen)-Flüchtlingswerk UNHCR (Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen) finanzieren. Weitere 50 Millionen Euro werden in die Stabilisierung der Region investiert. "Nur wenn Infrastruktur und Verwaltung wieder hergestellt werden, lässt sich der Terror nachhaltig besiegen", so Gabriel. Damit der Wiederaufbau vorankommt und sich die befreiten Regionen stabil entwickeln, sind gut funktionierende Behörden und verlässliche Strukturen unverzichtbar. Mit den Hilfsgeldern finanziert Deutschland darum beispielsweise Projekte zur Ausbildung von Polizisten und Fortbildungen in Verwaltung und Regierungsführung. Ein wichtiger Partner dabei ist das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen). Deutschland ist der zweitgrößte humanitäre Geber für den Irak. In den letzten drei Jahren hat das Auswärtige Amt die Menschen in Irak mit mehr als 500 Millionen Euro unterstützt. Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Community Stabilization Handbook 2015-2016 vom Jänner 2017, dass die Provinz Sulaymaniya nicht von der Gruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden sei, als diese große Teile des Nordwestens des Irak im Jahr 2014 überrannt habe. Die Sicherheitslage in Sulaymaniya wird als im Allgemeinen stabil bezeichnet. Es habe sehr wenige Sicherheitszwischenfälle gegeben, darunter eine Schießerei beim Führungsrat der Kurdistan Democratic Party (KDP) und ein Kampf im Chavy Land Amusement Park während der Newroz-Feierlichkeiten. Es habe auch einige Demonstrationen für die Bezahlung der Beamten und für bessere Wasserversorgung gegeben. Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden. Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war. Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden. In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit
  5. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli
  6. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
  7. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen. Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und
  8. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte. Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil. Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz. Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. Im Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2018 gab es ca. 2,5 Millionen Binnenvertriebene (IDPs). Die Gesamtzahl der IDPs sank um 6 % (ca. 145.000 Personen). Dieser Rückgang wurde in allen 18 Gouvernements verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im Jänner 2018 um 4 % (ca. 126.000 Personen) auf ca. 3,3 Millionen Menschen. Damit setzt sich ein Trend von steigenden Rückkehrbewegungen im Irak fort. Im Dezember 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als IDPs registriert. Die Rückkehrbewegungen setzten sich im gesamten Land fort. 98 % der ca. 126.000 Rückkehrer im Jänner 2018 konzentrierten sich auf vier Gouvernements: Ninewa, Salah al-Din, Kirkuk und Anbar. Allein nach Ninewa kehrten ca. zwei Drittel (rd. 84.000 Personen) zurück. Davon kehrten wiederum ca. 54.000 Personen nach Mossul zurück. Nach Salah al-Din kehrten etwa 27.000 Personen zurück. Von den ca. 7.000 Rückkehrern in Kirkuk kehrten ca. 6.700 in den rückeroberten Bezirks Hawija zurück. Auch in Anbar, wohin ca. 6.000 Personen zurückkehrten, konzentrierten sich dies auf die rückeroberten Gebiete im Westen Anbars: Al-Ka'im, Ana und Ru'a. Die größte Zahl an IDPs gab es in Ninewa (ca. 48.000 Personen oder 6 %), Bagdad (ca. 23.000 Personen oder 12 %) und Anbar (ca. 19.000 Personen oder 17 %). Zusammen bilden diese ca. zwei Drittel der ca. 145.000 IDPs. Die Gesamtzahl der IDPs beträgt ca. 2,5 Millionen Personen. Etwa 57 % (1,4 Millionen) davon stammen aus Ninewa. Danach folgen Anbar mit ca. 14 % (355.000) und Salah al-Din mit 14 % (340.000). Die Rückkehrbewegungen nach Anbar und anderen rückeroberten Gebieten führten zu einem Rückgang der aus Anbar stammenden IDPs von 11 % (44.000 Personen) auf 355.000 Personen. Die Zahl der IDPs aus Kirkuk sank um 5 % auf 216.000 Personen. Ost-Mossul ist seit Jänner 2017 wieder unter Kontrolle der Iraqi Security Forces (ISF). Zwischen Februar und Mai 2017 wurden 90 % von West-Mossul wieder unter Kontrolle gebracht und seit Juli 2017 ist Mossul vollständig vom IS befreit. Insgesamt 870.381 der binnenvertriebenen Personen (IDPs) stammen aus Mossul. In Mossul gibt es vier verschiedene Bevölkerungsgruppen: IDPs aus anderen Gegenden Mossuls, umliegenden Dörfern und Städten; Personen die in ihr Herkunftsgebiet zurückkehrten (Rückkehrer); Personen, die nicht vertrieben wurden und jene Personen aufgenommen haben, die vertrieben wurden; Personen, die nicht vertrieben wurden und die Binnenvertriebene nicht unterstützen. Assessement Working Group Iraq (AWG) untersuchte 14 Viertel in Ost-Mossul und 29 Viertel in West-Mossul. Rückkehrer gab es in allen 43 Vierteln. Dies bedeutet eine Steigerung gegenüber dem ersten Bericht von AWG, als es in 80 % der 45 untersuchten Viertel Rückkehrer gab. In fast jedem Viertel, in dem es IDPs gibt, gibt es auch Familien, die diese beherbergen (Gastfamilien). Das zeigt, dass die Unterbringung bei Gastfamilien in Mossul üblich ist. Über zwei Viertel (Al-Qudus und Al-Kuwait) liegen Informationen vor, dass es dort keine Gastfamilien gibt. Hier werden Unterkünfte überwiegend angemietet. Der hohe Anteil von Familien, die nicht vertrieben wurden und IDPs beherbergen, gründet sich auf Freundes- und Familiennetzwerke, die durch die gesamte Stadt bestehen. Die Hauptgründe für eine Rückkehr liegen in einem verbesserten Sicherheitsgefühl im Herkunftsgebiet (in allen Vierteln Ost-Mossuls und in 72 % der Viertel in West-Mossul) und hohen Lebenskosten an jenen Orten, wo Zuflucht gefunden wurde. Die Bewegungsfreiheit in und um Mossul ist gegeben. Sofern es Einschränkungen gibt, betrifft dies meistens IDPs. Die Wasserversorgung hat sich in Ost-Mossul verbessert, in West-Mossul wird sie durch LKW-Transporte, Brunnen und in Flaschen abgefülltem Wasser sichergestellt. In Ost-Mossul hat sich der Zugang zu Wasser und Nahrung verbessert. Irak war das erste Land im Mittleren Osten, welches Anfang 2014 einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 1325

(2000)zu Frauen, Frieden und Sicherheit verabschiedete. Die Region Kurdistan-Iraq hatte bereits 2013 eine Strategie zum Kampf gegen Gewalt gegen Frauen verabschiedet. In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (Region Kurdistan: 30%) verankert. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 Frauen vertreten (von insgesamt 328 Abgeordneten). Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten. Die geschätzte Erwerbsquote unter Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 %. Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, rund 20% der Frauen werden vor ihrem
  1. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren. Kinderheirat wie auch sexuelle Ausbeutung werden dadurch begünstigt, dass 10% der irakischen Frauen Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien sind.Laut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, rund 20% der Frauen werden vor ihrem
  2. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren. Kinderheirat wie auch sexuelle Ausbeutung werden dadurch begünstigt, dass 10% der irakischen Frauen Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien sind. Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrem Aufenthalt, ihrer Schulbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit im Irak, zu ihrer illegalen Einreise sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 21.02.
  4. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund, wonach sie von IS-Kämpfern entführt und vergewaltigt worden sei, ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Schon zur Entführung machte die Beschwerdeführerin vor dem BFA andere Angaben als vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb es ihr nicht gelungen ist, diese glaubhaft zu machen. Vor dem BFA erklärte sie, dass sie aus dem Auto gezogen und mit einem Gewehrkolben am Rücken gestoßen worden sei. Dann sei ihr gegen den rechten Kiefer geschlagen und sie an den Haaren gezogen worden. Er habe danach die Haare abgeschnitten und ihr einen weiteren Schlag mit dem Gewehr gegen den Kopf versetzt, woraufhin sie das Bewusstsein verloren habe (AS 117 und 119). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie aus dem Auto gezogen und ihr mit der Waffe ins Gesicht geschlagen worden sei. Dann habe er ihr mit der Waffe auf das Steißbein geschlagen. Dann sei sie mit einem Auto zu einem Haus gebracht worden (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Während die Beschwerdeführerin vor dem BFA behauptete, sie sei nach einem Schlag mit dem Gewehr auf den Kopf bewusstlos geowerden und erst wieder in einem heruntergekommenen Haus zu sich gekommen (AS 119), behauptete sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie in ein Auto gebracht und zu einem Haus gefahren worden sei (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Dass sie bewusstlos gewesen sei, gab sie nicht an. Vielmehr meinte sie nun, die Fahrt zum Haus bewusst erlebt zu haben und in den Raum in dem Haus hineingestoßen worden zu sein, während sie vor dem BFA noch vom Gegenteil sprach. Auch diese völlig widersprüchlichen Angaben sprechen nicht dafür, dass es diese Entführung tatsächlich gegeben hat. Auch die von ihr behauptete Vergewaltigung konnte die Beschwerdeführerin vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nicht übereinstimmend schildern. Vor dem BFA gab sie an, dass sie am ersten Tag in einem Zimmer in einem heruntergekommenen Haus gewesen sei, wo noch eine andere Frau gewesen sei. Am nächsten Tag sei die andere Frau weggebracht worden. Ein Mann sei zur Beschwerdeführerin gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Am dritten Tag sei ein anderer Mann gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Sie habe geschrien und die anderen Männer seien gekommen, hätten gesehen, dass ihre Kleidung voll Blut gewesen sei und seien wieder gegangen. Danach habe sie Schreie und Schüsse gehört. Dann sei es Nacht geworden, sie habe geschrien und geweint und nach einem Bad verlangt, aber niemand habe das gemerkt. Dann habe sie die Türe geöffnet und sei durch eine andere Türe, den Hintereingang, davongelaufen (AS 119). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in den Raum hineingestoßen worden sei, wo bereits eine andere Frau gewesen sei. Die andere Frau sei aus dem Raum gezogen worden. Kurze Zeit danach sei ein Mann hereingekommen, von dem sie vergewaltigt worden sei. Er habe ihr gesagt, dass noch drei andere Männer kommen werden. Weil sie so laut geschrien habe, seien mehrere Personen in den Raum gekommen und hätten die vier Männer von ihr weggezogen. Sie sei dann wieder alleine im Raum gewesen. Die Tür sei zu gewesen und sie habe Schreie und eine Schießerei gehört, danach sei es unnormal still gewesen. Sie habe um Wasser gebeten, aber keine Antwort bekommen. Dann habe sie die Türe geöffnet und sie sei hinausgegangen. Ob das noch am XXXX gewesen sei, wisse sie nicht (Seiten 16 und 17 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die behauptete Vergewaltigung völlig anders dargestellt hat. Während sie vor dem BFA genau angab, an welchem Tag was passiert ist, konnte dies die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Vor dem BFA gab sie auch an, dass alles an drei Tagen passiert sei, wohingegen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht sagen konnte, ob alles an einem Tag passiert wäre. Auch die Vergewaltigung selbst schilderte sie in der mündlichen Verhandlung anders als noch vor dem BFA. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die behaupteten Ereignisse glaubhaft zu machen.Auch die von ihr behauptete Vergewaltigung konnte die Beschwerdeführerin vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nicht übereinstimmend schildern. Vor dem BFA gab sie an, dass sie am ersten Tag in einem Zimmer in einem heruntergekommenen Haus gewesen sei, wo noch eine andere Frau gewesen sei. Am nächsten Tag sei die andere Frau weggebracht worden. Ein Mann sei zur Beschwerdeführerin gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Am dritten Tag sei ein anderer Mann gekommen und habe gesagt, dass sie heute seine Frau sei. Sie habe geschrien und die anderen Männer seien gekommen, hätten gesehen, dass ihre Kleidung voll Blut gewesen sei und seien wieder gegangen. Danach habe sie Schreie und Schüsse gehört. Dann sei es Nacht geworden, sie habe geschrien und geweint und nach einem Bad verlangt, aber niemand habe das gemerkt. Dann habe sie die Türe geöffnet und sei durch eine andere Türe, den Hintereingang, davongelaufen (AS 119). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in den Raum hineingestoßen worden sei, wo bereits eine andere Frau gewesen sei. Die andere Frau sei aus dem Raum gezogen worden. Kurze Zeit danach sei ein Mann hereingekommen, von dem sie vergewaltigt worden sei. Er habe ihr gesagt, dass noch drei andere Männer kommen werden. Weil sie so laut geschrien habe, seien mehrere Personen in den Raum gekommen und hätten die vier Männer von ihr weggezogen. Sie sei dann wieder alleine im Raum gewesen. Die Tür sei zu gewesen und sie habe Schreie und eine Schießerei gehört, danach sei es unnormal still gewesen. Sie habe um Wasser gebeten, aber keine Antwort bekommen. Dann habe sie die Türe geöffnet und sie sei hinausgegangen. Ob das noch am römisch 40 gewesen sei, wisse sie nicht (Seiten 16 und 17 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die behauptete Vergewaltigung völlig anders dargestellt hat. Während sie vor dem BFA genau angab, an welchem Tag was passiert ist, konnte dies die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Vor dem BFA gab sie auch an, dass alles an drei Tagen passiert sei, wohingegen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht sagen konnte, ob alles an einem Tag passiert wäre. Auch die Vergewaltigung selbst schilderte sie in der mündlichen Verhandlung anders als noch vor dem BFA. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die behaupteten Ereignisse glaubhaft zu machen. Auch die Ereignisse nach der Flucht aus dem Haus schilderte die Beschwerdeführerin vor dem BFA anders als in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie gab vor dem BFA an, dass sie fünf oder sechs Stunden gelaufen sei und sich versteckt habe, wenn sie Schüsse gehört habe. Von weitem habe sie ein Haus gesehen, wo ein Mann und eine Frau an der Türe gestanden seien. Die Frau habe zu ihr gesagt, sie solle keine Angst haben. Zwischendurch habe sie immer wieder das Bewusstsein verloren. Sie habe ihr die Telefonnummer ihres Mannes gegeben, der sie dann abgeholt habe. Dann sei sie wieder zwei Tage bewusstlos gewesen und in einem Krankenhaus westlich von Erbil, nicht weit von ihrer Arbeitsstelle, aufgewacht (AS 119 und 121). Dagegen behauptete die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie am Abend das Haus verlassen habe. Sie habe sich dann das Haus angesehen, es sei riesig gewesen und habe einen Garten gehabt. Sie sei einfach losgelaufen, ohne zu wissen wohin und habe sich immer versteckt, sobald sie ein Geräusch gehört habe. Als es hell geworden sei, habe sie sich im Gebüsch versteckt und gewartet, bis es wieder dunkel geworden sei. Von weitem habe sie ein kleines Haus gesehen. Dort sei ein Mann gewesen, der zu ihr gesagt habe, dass sie keine Angst haben brauche. Er habe eine Frau geholt, von der sie ins Haus gebracht und ausgezogen worden sei, weil ihre Kleidung voller Blut gewesen sei. Der Mann habe sie nach einer Telefonnummer gefragt, damit sie jemand abhole. Bis ihr Ehemann zu ihr gekommen sei, sei sie immer wieder bewusstlos geworden und als sie ihn gesehen habe, sei sie endgültig in Ohnmacht gefallen (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Damit machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zur Dauer der Ereignisse nach der Flucht aus dem Haus. Nach ihren Angaben vor dem BFA hätten sich diese innerhalb von wenigen Stunden ereignet, während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zumindest eine Nacht im Freien verbracht hat und auf den nächsten Morgen gewartet hat. Auch von wem sie vor dem Haus angesprochen worden sei, konnte sie nicht gleichbleibend angeben. Auch auf Grund dieser erheblichen Diskrepanzen bezüglich der Ereignisse nach der Flucht aus dem Haus, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Schließlich machten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch unterschiedliche Angaben dahingehend, wo die Entführung passiert sei. In der Einvernahme vor dem BFA gab sie an, es sei auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Mossul gewesen (AS 117). Ihr Ehemann gab in der Erstbefragung an, es sei auf dem Weg von Mossul nach Erbil gewesen (AS 9). Vor dem BFA gab er an, sie sei auf dem Weg nach Mossul gewesen (AS 97). Diese Angaben des Ehemannes wurden der Beschwerdeführerin auch vorgehalten, wozu sie meinte, sie sei auf dem Weg nach Mossul gewesen (AS 127). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Ehemann der Beschwerdeführerin seine widersprüchlichen Angaben vorgehalten. Dazu meinte er nun, dass ihn der Dolmetscher in der Erstbefragung falsch verstanden habe und es keine Rückübersetzung gegeben hätte. Auf den Vorhalt, dass er vor dem BFA zu Beginn der Einvernahme erklärte: "Ich habe die Wahrheit gesagt, die vorangegangen Befragungen wurden rückübersetzt.", wiederholte der Ehemann der Beschwerdeführerin nur, dass ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Wäre dies tatsächlich so gewesen, hätte er dies wohl bei der Frage, ob ihm seine Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei, angegeben. Dies vor allem auch deshalb, da er hinsichtlich seines Studiums im Libanon und seines Aufenthalts in Syrien eine Korrektur vornahm. Aus diesem Grund muss daher davon ausgegangen werden, dass er auch hinsichtlich einer fehlerhaften Protokollierung in Bezug auf den Fluchtgrund darauf hingewiesen hätte (AS 85). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass

§ 15

AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine

§ 14leg.cit.

aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinen Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 14.01.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat er die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht."Ich habe die Wahrheit gesagt, die vorangegangen Befragungen wurden rückübersetzt.", wiederholte der Ehemann der Beschwerdeführerin nur, dass ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Wäre dies tatsächlich so gewesen, hätte er dies wohl bei der Frage, ob ihm seine Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei, angegeben. Dies vor allem auch deshalb, da er hinsichtlich seines Studiums im Libanon und seines Aufenthalts in Syrien eine Korrektur vornahm. Aus diesem Grund muss daher davon ausgegangen werden, dass er auch hinsichtlich einer fehlerhaften Protokollierung in Bezug auf den Fluchtgrund darauf hingewiesen hätte (AS 85). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass

Paragraph 15, AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine

Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinen Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 14.01.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat er die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Ärztin vor (AS 153 und OZ 5). Aus dieser Bestätigung vom 14.10.2014 geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Ärztin in deren Privatordination aufgesucht habe. Dies behauptete die Beschwerdeführerin aber weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, ihre Ärztin sei zu ihr in das Krankenhaus gekommen. Schon auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben, welches die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht im Original vorgelegt hat, um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Darüber hinaus geht aus dem Schreiben hervor, dass die Blutungen der Beschwerdeführerin mehr als 30 Tage gedauert hätten. Da das Schreiben am 14.10.2014 ausgestellt wurde, bedeutet dies, dass die Blutungen bereits Mitte September und damit vor dem behaupteten Vorfall am XXXX begonnen hätten. Zu diesem Vorhalt in der Einvernahme vor dem BFA meinte die Beschwerdeführerin, es sei gemeint, dass die Blutungen ab dem XXXX noch weitere 30 Tage bestehen würden (AS 125). Diese Behauptung kann jedoch dem Text nicht entnommen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Beschwerdeführerin diese Diskrepanzen vorgehalten. Hier meinte sie nun, ihr Aufenthalt habe 30 Tage gedauert, die Blutungen seien aber nicht 30 Tage durchgehend gewesen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Zwar meinte die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung, aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Behandlung 30 Tage gedauert habe. Dies ändert jedoch nichts an den zeitlichen Diskrepanzen. Geht man vom Ausstellungsdatum des Schreibens aus, dem 14.10.2014, so hätte die Behandlung bereits Mitte September beginnen müssen. Gleich, ob man jetzt davon ausgeht, dass die Blutungen 30 Tage gedauert haben, oder die Behandlung 30 Tage gedauert habe, kommt man zum selben Ergebnis, nämlich dass der Beginn jedenfalls Mitte September 2014 war und damit zwei Wochen vor der behaupteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Die Bestätigung der Ärztin ist damit nicht geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Ganz im Gegenteil, es spricht vielmehr für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach aus dem Schreiben hervorgehe, dass der Aufenthalt 30 Tage gedauert habe, widersprüchlich zu den davor gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie zwischen 20 Tagen und einem Monat im Krankenhaus gewesen sei, "genau kann ich es nicht mehr sagen" (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Anhand dieses Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin zeigt sich nun deutlich, dass sie um keine Antwort verlegen ist, weshalb es ihr auch deshalb nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen.Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Ärztin vor (AS 153 und OZ 5). Aus dieser Bestätigung vom 14.10.2014 geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Ärztin in deren Privatordination aufgesucht habe. Dies behauptete die Beschwerdeführerin aber weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, ihre Ärztin sei zu ihr in das Krankenhaus gekommen. Schon auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben, welches die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht im Original vorgelegt hat, um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Darüber hinaus geht aus dem Schreiben hervor, dass die Blutungen der Beschwerdeführerin mehr als 30 Tage gedauert hätten. Da das Schreiben am 14.10.2014 ausgestellt wurde, bedeutet dies, dass die Blutungen bereits Mitte September und damit vor dem behaupteten Vorfall am römisch 40 begonnen hätten. Zu diesem Vorhalt in der Einvernahme vor dem BFA meinte die Beschwerdeführerin, es sei gemeint, dass die Blutungen ab dem römisch 40 noch weitere 30 Tage bestehen würden (AS 125). Diese Behauptung kann jedoch dem Text nicht entnommen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Beschwerdeführerin diese Diskrepanzen vorgehalten. Hier meinte sie nun, ihr Aufenthalt habe 30 Tage gedauert, die Blutungen seien aber nicht 30 Tage durchgehend gewesen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Zwar meinte die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung, aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Behandlung 30 Tage gedauert habe. Dies ändert jedoch nichts an den zeitlichen Diskrepanzen. Geht man vom Ausstellungsdatum des Schreibens aus, dem 14.10.2014, so hätte die Behandlung bereits Mitte September beginnen müssen. Gleich, ob man jetzt davon ausgeht, dass die Blutungen 30 Tage gedauert haben, oder die Behandlung 30 Tage gedauert habe, kommt man zum selben Ergebnis, nämlich dass der Beginn jedenfalls Mitte September 2014 war und damit zwei Wochen vor der behaupteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Die Bestätigung der Ärztin ist damit nicht geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Ganz im Gegenteil, es spricht vielmehr für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach aus dem Schreiben hervorgehe, dass der Aufenthalt 30 Tage gedauert habe, widersprüchlich zu den davor gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie zwischen 20 Tagen und einem Monat im Krankenhaus gewesen sei, "genau kann ich es nicht mehr sagen" (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Anhand dieses Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin zeigt sich nun deutlich, dass sie um keine Antwort verlegen ist, weshalb es ihr auch deshalb nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem BFA behauptet hat, das Baby, das sie verloren habe, sei ein Mädchen gewesen (AS 121). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte sie, dass ihr das im Krankenhaus gesagt worden sei (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist nun festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fortschrittes ihrer Schwangerschaft widersprüchlich geäußert hat. Vor dem BFA gab sie an, sie sei einen Monat schwanger gewesen (AS 123), während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, sechs Wochen schwanger gewesen zu sein (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). In einem solch frühen Stadium der Schwangerschaft hat sich jedoch das Geschlecht des Embryos noch nicht herausgebildet. Die Beschwerdeführerin behauptete vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie am Tag ihrer Entführung erfahren habe, schwanger zu sein und wegen der Vergewaltigung ihr Baby verloren zu haben (AS 117 und Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). In der Erstbefragung gab sie dazu widersprüchlich noch an, dass sie Angst gehabt habe, auf Grund der Vergewaltigung schwanger geworden zu sein. Sie hätten Tage gewartet und dann festgestellt, dass sie nicht schwanger geworden sei (AS 9). Dieser Widerspruch wurde ihr schon vor dem BFA vorgehalten, doch konnte die Beschwerdeführerin diese widersprüchlichen Angaben nicht aufklären, wie sich anhand des folgenden Auszugs aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA zeigt (AS 125): "LA: In der Erstbefragung gaben Sie an: "Wir haben einige Tage gewartet, um herauszufinden, ob ich durch diese Vergewaltigung schwanger geworden bin oder nicht. Ich wurde nicht schwanger". VP: Deswegen hat die Ärztin diese 30 Tage genannt. Sollten die Blutungen weiter gehen, dann heißt es, dass ich nicht schwanger bin. Sollten die Blutungen aufhören, dann könnte das bedeuten, dass ich schwanger bin. LA: Frage wird wiederholt! Sie führten aus, zu dem Zeitpunkt schwanger gewesen zu sein! VP: Ich habe bereits gesagt, dass ich vom ersten Tag an, Blutungen gehabt habe. Ich habe währen der Vergewaltigung Angst gehabt, dass es zu einer Schwangerschaft kommen könnte. Deswegen hat die Ärztin ein paar Tage gewartet, ob die Blutungen weitergehen. LA: Sie waren doch am XXXX schwanger?LA: Sie waren doch am römisch 40 schwanger? VP: Die Ärztin hat mir gesagt, dass ich das Baby gleich beim Schlag auf den Rücken verlieren würde." Auch der Beschwerde war es nicht möglich, diese widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu erklären. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin befürchtet habe, durch die Schläge auf den Rücken ihr Baby verloren zu haben und dass sie gleichzeitig befürchtet hätte, durch die Vergewaltigung erneut schwanger geworden zu sein (AS 257 und 258). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin schon in der Erstbefragung erwähnt hätte, bereits schwanger gewesen zu sein, als sie vergewaltigt worden wäre. Dies hat sie jedoch nicht gemacht. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde überzeugt daher nicht. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auch unterschiedliche Angaben zu ihrer Arbeitsstelle. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ab Mai 2014 in Erbil in einem namentlich genannten Unternehmen in der Verrechnungsstelle gearbeitet habe. Sie sei dort in der Hauptstelle tätig gewesen. Ab Jänner 2015 bis zur Ausreise 2015 habe sie in einer Zweigstelle in XXXX gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA erklärte sie jedoch, sie habe nicht direkt in Erbil, sondern in einem Ort gearbeitet, der zwischen Erbil und Mossul liege. Dass sie später in XXXX gearbeitet habe, erwähnte sie vor dem BFA noch nicht (AS 115). Während die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptete, sie habe in der Hauptstelle gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), gab ihr Ehemann in derselben Verhandlung an, dass er in der Hauptstelle, seine Frau dagegen in der Zweigstelle gearbeitet habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin, die auch im Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes stehen, sind daher nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens geeignet.Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auch unterschiedliche Angaben zu ihrer Arbeitsstelle. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ab Mai 2014 in Erbil in einem namentlich genannten Unternehmen in der Verrechnungsstelle gearbeitet habe. Sie sei dort in der Hauptstelle tätig gewesen. Ab Jänner 2015 bis zur Ausreise 2015 habe sie in einer Zweigstelle in römisch 40 gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA erklärte sie jedoch, sie habe nicht direkt in Erbil, sondern in einem Ort gearbeitet, der zwischen Erbil und Mossul liege. Dass sie später in römisch 40 gearbeitet habe, erwähnte sie vor dem BFA noch nicht (AS 115). Während die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptete, sie habe in der Hauptstelle gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), gab ihr Ehemann in derselben Verhandlung an, dass er in der Hauptstelle, seine Frau dagegen in der Zweigstelle gearbeitet habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin, die auch im Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes stehen, sind daher nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens geeignet. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich immer zwischen Suleymaniya und XXXX aufgehalten habe. Erbil erwähnte sie nicht (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Dazu widersprüchlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Dort gab sie nämlich an, dass sie ab November 2014 zunächst bei den Schwiegereltern in Erbil gelebt habe. Danach hätten sie und ihr Ehemann sich eine eigene Wohnung in Erbil gemietet und sie wären bis zur Ausreise im Mai 2015 in Erbil geblieben. Einen häufigen Wohnsitzwechsel zwischen Suleymaniya und XXXX erwähnte die Beschwerdeführerin vor dem BFA noch nicht (AS 115). Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, dass sie ihren Wohnsitz in Erbil mehrmals gewechselt hätten, damit der Bruder nicht erfahre, wo sie wohnen würden (AS 9). Vor dem BFA gab er an, dass sie von Oktober 2014 bis zur Ausreise keine ständige Adresse gehabt hätten, sie wären von Ort zu Ort gegangen und überall nur kurz aufhältig gewesen (AS 91). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass sie nach dem Vorfall am XXXX ihren Wohnsitz zwischen Erbil, Suleymaniya und XXXX gewechselt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben lassen das Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen.Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich immer zwischen Suleymaniya und römisch 40 aufgehalten habe. Erbil erwähnte sie nicht (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Dazu widersprüchlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Dort gab sie nämlich an, dass sie ab November 2014 zunächst bei den Schwiegereltern in Erbil gelebt habe. Danach hätten sie und ihr Ehemann sich eine eigene Wohnung in Erbil gemietet und sie wären bis zur Ausreise im Mai 2015 in Erbil geblieben. Einen häufigen Wohnsitzwechsel zwischen Suleymaniya und römisch 40 erwähnte die Beschwerdeführerin vor dem BFA noch nicht (AS 115). Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, dass sie ihren Wohnsitz in Erbil mehrmals gewechselt hätten, damit der Bruder nicht erfahre, wo sie wohnen würden (AS 9). Vor dem BFA gab er an, dass sie von Oktober 2014 bis zur Ausreise keine ständige Adresse gehabt hätten, sie wären von Ort zu Ort gegangen und überall nur kurz aufhältig gewesen (AS 91). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass sie nach dem Vorfall am römisch 40 ihren Wohnsitz zwischen Erbil, Suleymaniya und römisch 40 gewechselt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben lassen das Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, sie hätten wegen der Brüder und Cousins der Beschwerdeführerin häufig den Wohnsitz gewechselt, ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ab Jänner bis Mai 2015 in XXXX gearbeitet habe, nicht vereinbar. Einerseits ständig den Wohnsitz zu wechseln, um einer befürchteten Verfolgung durch die Brüder und Cousins zu entgehen, aber andererseits in einem Unternehmen an einem festen Sitz zu arbeiten, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass es die behauptete Verfolgung gar nicht gibt. Die Beschwerdeführerin machte ihre Angaben zu ihrer Berufstätigkeit zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Als sie nach ihrem Wohnsitz im Irak befragt wurde, gab sie nur an, in Bagdad gewohnt und an freien Tagen ihre Familie in Mossul besucht zu haben. Erst als sie ihren Fluchtgrund schilderte, behauptete sie, sie hätte sich zwischen XXXX und Suleymaniya aufgehalten (Seiten 13, 14 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Den unbefangenen Angaben der Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung wird mehr Glaubwürdigkeit zugestanden, als jenen Angaben, die sie bei der Schilderung des Fluchtgrundes tätigte. Das erst dabei geschilderte Vorbringen von häufigen Wohnsitzwechseln lässt den Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin damit bloß versucht, ihr Fluchtvorbringen glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Hätte es tatsächlich mehrfache Wohnsitzwechsel gegeben, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dies schon dann vorgebracht hätte, als sie konkret nach ihrem Wohnsitz im Irak gefragt wurde.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, sie hätten wegen der Brüder und Cousins der Beschwerdeführerin häufig den Wohnsitz gewechselt, ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ab Jänner bis Mai 2015 in römisch 40 gearbeitet habe, nicht vereinbar. Einerseits ständig den Wohnsitz zu wechseln, um einer befürchteten Verfolgung durch die Brüder und Cousins zu entgehen, aber andererseits in einem Unternehmen an einem festen Sitz zu arbeiten, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass es die behauptete Verfolgung gar nicht gibt. Die Beschwerdeführerin machte ihre Angaben zu ihrer Berufstätigkeit zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Als sie nach ihrem Wohnsitz im Irak befragt wurde, gab sie nur an, in Bagdad gewohnt und an freien Tagen ihre Familie in Mossul besucht zu haben. Erst als sie ihren Fluchtgrund schilderte, behauptete sie, sie hätte sich zwischen römisch 40 und Suleymaniya aufgehalten (Seiten 13, 14 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Den unbefangenen Angaben der Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung wird mehr Glaubwürdigkeit zugestanden, als jenen Angaben, die sie bei der Schilderung des Fluchtgrundes tätigte. Das erst dabei geschilderte Vorbringen von häufigen Wohnsitzwechseln lässt den Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin damit bloß versucht, ihr Fluchtvorbringen glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Hätte es tatsächlich mehrfache Wohnsitzwechsel gegeben, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dies schon dann vorgebracht hätte, als sie konkret nach ihrem Wohnsitz im Irak gefragt wurde. Die Beschwerdeführerin gab vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie von ihrer Schwester darüber informiert worden sei, dass ihre Brüder und Cousins sie für "vogelfrei" erklärt hätten. Vor dem BFA gab sie an, dass ihre Schwester sie "eines Tages" angerufen habe und ihr davon erzählt habe. Nach November sei sie zwei Mal von ihrer Schwester angerufen und gewarnt worden. Anfang April 2015 sei sie erneut von der Schwester angerufen und gebeten worden, das Land zu verlassen (AS 121 und 123). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte die Beschwerdeführerin, sie habe nur per SMS Kontakt zu ihrer Schwester gehabt. Sie habe ihr geschrieben, dass sie das Land verlassen soll. Wann genau dies gewesen sei, wisse sie nicht. Es sei aber in jenem Zeitraum gewesen, als sie sich in Therapie [bis Dezember 2014] befunden habe. Auch am 13.11.2014 habe sie Kontakt zur Schwester gehabt und sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Von einem weiteren Kontakt im April 2015 sprach die Beschwerdeführerin nicht mehr (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese vagen und widersprüchlichen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens. Hinsichtlich der Gründe, weshalb sie sich einen Reisepass habe ausstellen lassen, äußerte sich die Beschwerdeführerin ebenso widersprüchlich. Vor dem BFA gab sie an, dass der Psychologe zu ihrem Mann gesagt habe, es wäre gut, sie außer Landes zu bringen. Sie seien daher nach Bagdad geflogen und habe sich am 12.11.2014 einen Reisepass ausstellen lassen (AS121). Dagegen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie am 13.11.2014 von ihrer Schwester angerufen worden sei, die zu ihr gesagt habe, sie solle Erbil verlassen. Daher seien die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann sofort nach Bagdad gefahren, damit sie sich einen Reisepass ausstellen lasse (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Aus der Kopie des Reisepasses geht hervor, dass dieser am 12.11.2014 ausgestellt wurde. Dass die Beschwerdeführerin nicht dasselbe Datum hinsichtlich der Ausstellung nannte, ist durchaus nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass sie unterschiedliche Beweggründe für die Ausstellung des Reisepasses schildert und auch nicht übereinstimmend angeben kann, ob sie nach Bagdad gefahren oder geflogen ist. Aus dem Reisepass geht als Geburtsdatum der XXXX hervor (AS 137). Die Beschwerdeführerin sprach immer davon, am XXXX Geburtstag zu haben und gab auch an. Diese Unterschiede konnten in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der Dolmetscherin aufgeklärt werden. Demnach wurde der Reisepass auf Grund der Angaben im Personalausweis ausgestellt. Dort sind jedoch die Ziffern verwischt, so dass es zu diesem Irrtum kam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ihr zentrales Fluchtvorbringen nicht hat glaubhaft machen können.Hinsichtlich der Gründe, weshalb sie sich einen Reisepass habe ausstellen lassen, äußerte sich die Beschwerdeführerin ebenso widersprüchlich. Vor dem BFA gab sie an, dass der Psychologe zu ihrem Mann gesagt habe, es wäre gut, sie außer Landes zu bringen. Sie seien daher nach Bagdad geflogen und habe sich am 12.11.2014 einen Reisepass ausstellen lassen (AS121). Dagegen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie am 13.11.2014 von ihrer Schwester angerufen worden sei, die zu ihr gesagt habe, sie solle Erbil verlassen. Daher seien die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann sofort nach Bagdad gefahren, damit sie sich einen Reisepass ausstellen lasse (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Aus der Kopie des Reisepasses geht hervor, dass dieser am 12.11.2014 ausgestellt wurde. Dass die Beschwerdeführerin nicht dasselbe Datum hinsichtlich der Ausstellung nannte, ist durchaus nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass sie unterschiedliche Beweggründe für die Ausstellung des Reisepasses schildert und auch nicht übereinstimmend angeben kann, ob sie nach Bagdad gefahren oder geflogen ist. Aus dem Reisepass geht als Geburtsdatum der römisch 40 hervor (AS 137). Die Beschwerdeführerin sprach immer davon, am römisch 40 Geburtstag zu haben und gab auch an. Diese Unterschiede konnten in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der Dolmetscherin aufgeklärt werden. Demnach wurde der Reisepass auf Grund der Angaben im Personalausweis ausgestellt. Dort sind jedoch die Ziffern verwischt, so dass es zu diesem Irrtum kam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ihr zentrales Fluchtvorbringen nicht hat glaubhaft machen können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass er eine SMS von einem Bruder der Beschwerdeführerin bekommen habe, in der er die Beschwerdeführerin verlangt habe. Wann er diese Nachricht erhalten habe, konnte er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben. Er meinte es sei zwischen Februar und April 2015 gewesen. Aus einer Fotografie der Textnachricht geht jedoch hervor, dass diese Nachricht im November 2014 geschickt wurde. Dies wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch vorgehalten, doch konnte er diese widersprüchlichen Angaben nicht aufklären (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im Mai 2017 ihr Vater ermordet worden sei und daher ihre Ermordung jetzt noch viel wahrscheinlicher sei. Ihr Ehemann erklärte dazu, dass ihr Vater die Beschwerdeführerin in Schutz genommen habe und daher von den Cousins umgebracht worden sei. Dies würden die Cousins aber nicht zugeben (Seiten 10 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Cousins den Vater umgebracht haben, ist daher bloß eine Vermutung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Dass in der Sterbeurkunde des Vaters, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, als Todesursache "Ermordung" vermerkt sei, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass die Cousins den Vater getötet haben noch dass dies mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht. Auf Grund der bislang widersprüchlichen, vagen und unstimmigen Angaben ist durch dieses Vorbringen der Eindruck entstanden, dass damit bloß versucht wird, das Fluchtvorbringen aufzubauschen, um die Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Auf Grund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche, der teils vagen Angaben sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten innerhalb des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, und den dazu widersprüchlichen Angaben ihres Ehemannes ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine "psychotherapeutische Stellungnahme" einer Psychotherapeutin vom 12.02.2018 vor. Demnach sei die Beschwerdeführerin seit November 2017 in Therapie. Weiters wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat entführt und vergewaltigt worden sei und von ihrer Familie verfolgt werde. Mit ihrer Flucht sei die Sicherheit der Beschwerdeführerin noch nicht hergestellt. Die Beschwerdeführerin erzähle ihre Geschichte stringent, ohne dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen würden. Auf Grund der Bedrohung ihres Lebens sei sie enormen psychischen Belastungen ausgesetzt. Es sei für ihre Sicherheit in Österreich zu sorgen, löse allerdings nicht die Frage um die Sicherheit ihrer Familie im Irak. Nach § 1 Psychotherapiegesetz ist die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Die Psychotherapeutin äußert sich in ihrer "psychotherapeutische Stellungnahme" über weite Strecken nicht zum Gesundheitszustand und zur psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin und ist daher nur am Rande eine psychotherapeutische Stellungnahme. Überwiegend gibt die Psychotherapeutin ihre persönliche Meinung zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin kund und vermeint, dass die Fluchtgeschichte glaubwürdig sei. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens obliegt jedoch nicht einer Psychotherapeutin und ist daher deren persönliche Meinung für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine "psychotherapeutische Stellungnahme" einer Psychotherapeutin vom 12.02.2018 vor. Demnach sei die Beschwerdeführerin seit November 2017 in Therapie. Weiters wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat entführt und vergewaltigt worden sei und von ihrer Familie verfolgt werde. Mit ihrer Flucht sei die Sicherheit der Beschwerdeführerin noch nicht hergestellt. Die Beschwerdeführerin erzähle ihre Geschichte stringent, ohne dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen würden. Auf Grund der Bedrohung ihres Lebens sei sie enormen psychischen Belastungen ausgesetzt. Es sei für ihre Sicherheit in Österreich zu sorgen, löse allerdings nicht die Frage um die Sicherheit ihrer Familie im Irak. Nach Paragraph eins, Psychotherapiegesetz ist die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Die Psychotherapeutin äußert sich in ihrer "psychotherapeutische Stellungnahme" über weite Strecken nicht zum Gesundheitszustand und zur psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin und ist daher nur am Rande eine psychotherapeutische Stellungnahme. Überwiegend gibt die Psychotherapeutin ihre persönliche Meinung zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin kund und vermeint, dass die Fluchtgeschichte glaubwürdig sei. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens obliegt jedoch nicht einer Psychotherapeutin und ist daher deren persönliche Meinung für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat unterdrückt und gezwungen worden sei, sich extremen Vorschriften anzupassen. Sie lehne die traditionell begründeten Einstellungen ihres Heimatlandes ab und habe durch ihren Aufenthalt in Österreich einen Lebensstil, der konservativen islamischen Wertvorstellungen widerspreche. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses ausschließlich in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht wiederholt hat, obwohl sie bei zumindest zwei an sie gerichtete Fragen (wie sie ihre Freizeit im Irak verbracht habe und ob sie noch etwas angeben möchte, das ihr wichtig erscheine) dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Da die Beschwerdeführerin dies nicht getan hat, ist es ihr nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Mit diesem Vorbringen wird seitens der Verfasser der Beschwerde offenbar versucht, in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Lage von Frauen in Afghanistan eine westliche Orientierung und damit einhergehende Verfolgung der Beschwerdeführerin zu konstruieren. Dem sind einerseits die Länderfeststellungen zum Irak entgegenzuhalten, aus denen sich eine derartige Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin nicht ergibt. Andererseits ist diesem Vorbringen auch die UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 entgegenzuhalten, wo - anders als nach der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - nicht angenommen wird, dass Frauen bei einer Rückkehr in den Irak als gefährdet angesehen werden. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben: * Assessment Working Group Iraq, Round 2, Juni 2017 * DTM, IDP Locations & Population, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM, IDP Shelter Arrangement, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM Returnees Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM IDPS Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 * Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Fact Sheet Irak Nr. 64 und Nr. 65 * Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017 * UK Home Office, Irak Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 * DTM Round 88, January 2018 * IOM AVRR Newsletter, Frühling und Sommer 2017 * Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.02.2017 * Lifos 18.12.2017, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017 * Mossul: Auswärtiges Amt stockt Hilfe auf, 21.11.2017 * Anfragebeantwortung vom 31.01.2017, Lage der Frauen, Ehrenverbrechen Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese wurden mit der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert. Sie brachte nur vor, dass jetzt, nachdem der IS weg sei, alles noch schlimmer wäre. Berichte, die diese Behauptung belegen würden, legte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Stellungnahme den Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen (VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798). Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Derartiges hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Dies spiegelt sich auch im Vorbringen der Beschwerdeführerin wieder, wenn sie angibt, dass ihre Geschwister und Eltern in Bagdad leben. Die Beschwerdeführerin hat demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus (vgl. VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus).Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus vergleiche VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor.Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

§ 34Abs. 1 Asyl

G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 34Abs. 5 Asyl

G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigen bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigen bestanden hat. Im vorliegenden Fall war dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, weshalb eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kommt. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2133864.1.00

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