G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016, Zl. 1074271702/150699694 RD NÖ, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihr Vorbringen hinsichtlich einer Entführung glaubhaft darzulegen. Die behaupteten Fluchtgründe könnten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der Sicherheitslage im Irak begründet.
AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine
aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinen Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 14.01.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat er die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht."Ich habe die Wahrheit gesagt, die vorangegangen Befragungen wurden rückübersetzt.", wiederholte der Ehemann der Beschwerdeführerin nur, dass ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Wäre dies tatsächlich so gewesen, hätte er dies wohl bei der Frage, ob ihm seine Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei, angegeben. Dies vor allem auch deshalb, da er hinsichtlich seines Studiums im Libanon und seines Aufenthalts in Syrien eine Korrektur vornahm. Aus diesem Grund muss daher davon ausgegangen werden, dass er auch hinsichtlich einer fehlerhaften Protokollierung in Bezug auf den Fluchtgrund darauf hingewiesen hätte (AS 85). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass
Paragraph 15, AVG - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine
Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinen Erklärungen der Beweiskraft der Niederschrift vom 14.01.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Schließlich hat er die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen gemacht. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Ärztin vor (AS 153 und OZ 5). Aus dieser Bestätigung vom 14.10.2014 geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Ärztin in deren Privatordination aufgesucht habe. Dies behauptete die Beschwerdeführerin aber weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, ihre Ärztin sei zu ihr in das Krankenhaus gekommen. Schon auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben, welches die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht im Original vorgelegt hat, um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Darüber hinaus geht aus dem Schreiben hervor, dass die Blutungen der Beschwerdeführerin mehr als 30 Tage gedauert hätten. Da das Schreiben am 14.10.2014 ausgestellt wurde, bedeutet dies, dass die Blutungen bereits Mitte September und damit vor dem behaupteten Vorfall am XXXX begonnen hätten. Zu diesem Vorhalt in der Einvernahme vor dem BFA meinte die Beschwerdeführerin, es sei gemeint, dass die Blutungen ab dem XXXX noch weitere 30 Tage bestehen würden (AS 125). Diese Behauptung kann jedoch dem Text nicht entnommen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Beschwerdeführerin diese Diskrepanzen vorgehalten. Hier meinte sie nun, ihr Aufenthalt habe 30 Tage gedauert, die Blutungen seien aber nicht 30 Tage durchgehend gewesen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Zwar meinte die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung, aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Behandlung 30 Tage gedauert habe. Dies ändert jedoch nichts an den zeitlichen Diskrepanzen. Geht man vom Ausstellungsdatum des Schreibens aus, dem 14.10.2014, so hätte die Behandlung bereits Mitte September beginnen müssen. Gleich, ob man jetzt davon ausgeht, dass die Blutungen 30 Tage gedauert haben, oder die Behandlung 30 Tage gedauert habe, kommt man zum selben Ergebnis, nämlich dass der Beginn jedenfalls Mitte September 2014 war und damit zwei Wochen vor der behaupteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Die Bestätigung der Ärztin ist damit nicht geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Ganz im Gegenteil, es spricht vielmehr für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach aus dem Schreiben hervorgehe, dass der Aufenthalt 30 Tage gedauert habe, widersprüchlich zu den davor gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie zwischen 20 Tagen und einem Monat im Krankenhaus gewesen sei, "genau kann ich es nicht mehr sagen" (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Anhand dieses Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin zeigt sich nun deutlich, dass sie um keine Antwort verlegen ist, weshalb es ihr auch deshalb nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen.Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Ärztin vor (AS 153 und OZ 5). Aus dieser Bestätigung vom 14.10.2014 geht allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Ärztin in deren Privatordination aufgesucht habe. Dies behauptete die Beschwerdeführerin aber weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, ihre Ärztin sei zu ihr in das Krankenhaus gekommen. Schon auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben, welches die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht im Original vorgelegt hat, um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Darüber hinaus geht aus dem Schreiben hervor, dass die Blutungen der Beschwerdeführerin mehr als 30 Tage gedauert hätten. Da das Schreiben am 14.10.2014 ausgestellt wurde, bedeutet dies, dass die Blutungen bereits Mitte September und damit vor dem behaupteten Vorfall am römisch 40 begonnen hätten. Zu diesem Vorhalt in der Einvernahme vor dem BFA meinte die Beschwerdeführerin, es sei gemeint, dass die Blutungen ab dem römisch 40 noch weitere 30 Tage bestehen würden (AS 125). Diese Behauptung kann jedoch dem Text nicht entnommen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden der Beschwerdeführerin diese Diskrepanzen vorgehalten. Hier meinte sie nun, ihr Aufenthalt habe 30 Tage gedauert, die Blutungen seien aber nicht 30 Tage durchgehend gewesen (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Zwar meinte die Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung, aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Behandlung 30 Tage gedauert habe. Dies ändert jedoch nichts an den zeitlichen Diskrepanzen. Geht man vom Ausstellungsdatum des Schreibens aus, dem 14.10.2014, so hätte die Behandlung bereits Mitte September beginnen müssen. Gleich, ob man jetzt davon ausgeht, dass die Blutungen 30 Tage gedauert haben, oder die Behandlung 30 Tage gedauert habe, kommt man zum selben Ergebnis, nämlich dass der Beginn jedenfalls Mitte September 2014 war und damit zwei Wochen vor der behaupteten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Die Bestätigung der Ärztin ist damit nicht geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Ganz im Gegenteil, es spricht vielmehr für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach aus dem Schreiben hervorgehe, dass der Aufenthalt 30 Tage gedauert habe, widersprüchlich zu den davor gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie zwischen 20 Tagen und einem Monat im Krankenhaus gewesen sei, "genau kann ich es nicht mehr sagen" (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Anhand dieses Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin zeigt sich nun deutlich, dass sie um keine Antwort verlegen ist, weshalb es ihr auch deshalb nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem BFA behauptet hat, das Baby, das sie verloren habe, sei ein Mädchen gewesen (AS 121). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte sie, dass ihr das im Krankenhaus gesagt worden sei (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist nun festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fortschrittes ihrer Schwangerschaft widersprüchlich geäußert hat. Vor dem BFA gab sie an, sie sei einen Monat schwanger gewesen (AS 123), während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, sechs Wochen schwanger gewesen zu sein (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). In einem solch frühen Stadium der Schwangerschaft hat sich jedoch das Geschlecht des Embryos noch nicht herausgebildet. Die Beschwerdeführerin behauptete vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie am Tag ihrer Entführung erfahren habe, schwanger zu sein und wegen der Vergewaltigung ihr Baby verloren zu haben (AS 117 und Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). In der Erstbefragung gab sie dazu widersprüchlich noch an, dass sie Angst gehabt habe, auf Grund der Vergewaltigung schwanger geworden zu sein. Sie hätten Tage gewartet und dann festgestellt, dass sie nicht schwanger geworden sei (AS 9). Dieser Widerspruch wurde ihr schon vor dem BFA vorgehalten, doch konnte die Beschwerdeführerin diese widersprüchlichen Angaben nicht aufklären, wie sich anhand des folgenden Auszugs aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA zeigt (AS 125): "LA: In der Erstbefragung gaben Sie an: "Wir haben einige Tage gewartet, um herauszufinden, ob ich durch diese Vergewaltigung schwanger geworden bin oder nicht. Ich wurde nicht schwanger". VP: Deswegen hat die Ärztin diese 30 Tage genannt. Sollten die Blutungen weiter gehen, dann heißt es, dass ich nicht schwanger bin. Sollten die Blutungen aufhören, dann könnte das bedeuten, dass ich schwanger bin. LA: Frage wird wiederholt! Sie führten aus, zu dem Zeitpunkt schwanger gewesen zu sein! VP: Ich habe bereits gesagt, dass ich vom ersten Tag an, Blutungen gehabt habe. Ich habe währen der Vergewaltigung Angst gehabt, dass es zu einer Schwangerschaft kommen könnte. Deswegen hat die Ärztin ein paar Tage gewartet, ob die Blutungen weitergehen. LA: Sie waren doch am XXXX schwanger?LA: Sie waren doch am römisch 40 schwanger? VP: Die Ärztin hat mir gesagt, dass ich das Baby gleich beim Schlag auf den Rücken verlieren würde." Auch der Beschwerde war es nicht möglich, diese widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu erklären. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin befürchtet habe, durch die Schläge auf den Rücken ihr Baby verloren zu haben und dass sie gleichzeitig befürchtet hätte, durch die Vergewaltigung erneut schwanger geworden zu sein (AS 257 und 258). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin schon in der Erstbefragung erwähnt hätte, bereits schwanger gewesen zu sein, als sie vergewaltigt worden wäre. Dies hat sie jedoch nicht gemacht. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde überzeugt daher nicht. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auch unterschiedliche Angaben zu ihrer Arbeitsstelle. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ab Mai 2014 in Erbil in einem namentlich genannten Unternehmen in der Verrechnungsstelle gearbeitet habe. Sie sei dort in der Hauptstelle tätig gewesen. Ab Jänner 2015 bis zur Ausreise 2015 habe sie in einer Zweigstelle in XXXX gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA erklärte sie jedoch, sie habe nicht direkt in Erbil, sondern in einem Ort gearbeitet, der zwischen Erbil und Mossul liege. Dass sie später in XXXX gearbeitet habe, erwähnte sie vor dem BFA noch nicht (AS 115). Während die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptete, sie habe in der Hauptstelle gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), gab ihr Ehemann in derselben Verhandlung an, dass er in der Hauptstelle, seine Frau dagegen in der Zweigstelle gearbeitet habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin, die auch im Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes stehen, sind daher nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens geeignet.Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin auch unterschiedliche Angaben zu ihrer Arbeitsstelle. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ab Mai 2014 in Erbil in einem namentlich genannten Unternehmen in der Verrechnungsstelle gearbeitet habe. Sie sei dort in der Hauptstelle tätig gewesen. Ab Jänner 2015 bis zur Ausreise 2015 habe sie in einer Zweigstelle in römisch 40 gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA erklärte sie jedoch, sie habe nicht direkt in Erbil, sondern in einem Ort gearbeitet, der zwischen Erbil und Mossul liege. Dass sie später in römisch 40 gearbeitet habe, erwähnte sie vor dem BFA noch nicht (AS 115). Während die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptete, sie habe in der Hauptstelle gearbeitet (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), gab ihr Ehemann in derselben Verhandlung an, dass er in der Hauptstelle, seine Frau dagegen in der Zweigstelle gearbeitet habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin, die auch im Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes stehen, sind daher nicht zur Glaubhaftmachung des Vorbringens geeignet. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich immer zwischen Suleymaniya und XXXX aufgehalten habe. Erbil erwähnte sie nicht (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Dazu widersprüchlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Dort gab sie nämlich an, dass sie ab November 2014 zunächst bei den Schwiegereltern in Erbil gelebt habe. Danach hätten sie und ihr Ehemann sich eine eigene Wohnung in Erbil gemietet und sie wären bis zur Ausreise im Mai 2015 in Erbil geblieben. Einen häufigen Wohnsitzwechsel zwischen Suleymaniya und XXXX erwähnte die Beschwerdeführerin vor dem BFA noch nicht (AS 115). Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, dass sie ihren Wohnsitz in Erbil mehrmals gewechselt hätten, damit der Bruder nicht erfahre, wo sie wohnen würden (AS 9). Vor dem BFA gab er an, dass sie von Oktober 2014 bis zur Ausreise keine ständige Adresse gehabt hätten, sie wären von Ort zu Ort gegangen und überall nur kurz aufhältig gewesen (AS 91). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass sie nach dem Vorfall am XXXX ihren Wohnsitz zwischen Erbil, Suleymaniya und XXXX gewechselt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben lassen das Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen.Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich immer zwischen Suleymaniya und römisch 40 aufgehalten habe. Erbil erwähnte sie nicht (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Dazu widersprüchlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Dort gab sie nämlich an, dass sie ab November 2014 zunächst bei den Schwiegereltern in Erbil gelebt habe. Danach hätten sie und ihr Ehemann sich eine eigene Wohnung in Erbil gemietet und sie wären bis zur Ausreise im Mai 2015 in Erbil geblieben. Einen häufigen Wohnsitzwechsel zwischen Suleymaniya und römisch 40 erwähnte die Beschwerdeführerin vor dem BFA noch nicht (AS 115). Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, dass sie ihren Wohnsitz in Erbil mehrmals gewechselt hätten, damit der Bruder nicht erfahre, wo sie wohnen würden (AS 9). Vor dem BFA gab er an, dass sie von Oktober 2014 bis zur Ausreise keine ständige Adresse gehabt hätten, sie wären von Ort zu Ort gegangen und überall nur kurz aufhältig gewesen (AS 91). In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, dass sie nach dem Vorfall am römisch 40 ihren Wohnsitz zwischen Erbil, Suleymaniya und römisch 40 gewechselt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben lassen das Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, sie hätten wegen der Brüder und Cousins der Beschwerdeführerin häufig den Wohnsitz gewechselt, ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ab Jänner bis Mai 2015 in XXXX gearbeitet habe, nicht vereinbar. Einerseits ständig den Wohnsitz zu wechseln, um einer befürchteten Verfolgung durch die Brüder und Cousins zu entgehen, aber andererseits in einem Unternehmen an einem festen Sitz zu arbeiten, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass es die behauptete Verfolgung gar nicht gibt. Die Beschwerdeführerin machte ihre Angaben zu ihrer Berufstätigkeit zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Als sie nach ihrem Wohnsitz im Irak befragt wurde, gab sie nur an, in Bagdad gewohnt und an freien Tagen ihre Familie in Mossul besucht zu haben. Erst als sie ihren Fluchtgrund schilderte, behauptete sie, sie hätte sich zwischen XXXX und Suleymaniya aufgehalten (Seiten 13, 14 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Den unbefangenen Angaben der Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung wird mehr Glaubwürdigkeit zugestanden, als jenen Angaben, die sie bei der Schilderung des Fluchtgrundes tätigte. Das erst dabei geschilderte Vorbringen von häufigen Wohnsitzwechseln lässt den Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin damit bloß versucht, ihr Fluchtvorbringen glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Hätte es tatsächlich mehrfache Wohnsitzwechsel gegeben, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dies schon dann vorgebracht hätte, als sie konkret nach ihrem Wohnsitz im Irak gefragt wurde.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, sie hätten wegen der Brüder und Cousins der Beschwerdeführerin häufig den Wohnsitz gewechselt, ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ab Jänner bis Mai 2015 in römisch 40 gearbeitet habe, nicht vereinbar. Einerseits ständig den Wohnsitz zu wechseln, um einer befürchteten Verfolgung durch die Brüder und Cousins zu entgehen, aber andererseits in einem Unternehmen an einem festen Sitz zu arbeiten, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass es die behauptete Verfolgung gar nicht gibt. Die Beschwerdeführerin machte ihre Angaben zu ihrer Berufstätigkeit zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Als sie nach ihrem Wohnsitz im Irak befragt wurde, gab sie nur an, in Bagdad gewohnt und an freien Tagen ihre Familie in Mossul besucht zu haben. Erst als sie ihren Fluchtgrund schilderte, behauptete sie, sie hätte sich zwischen römisch 40 und Suleymaniya aufgehalten (Seiten 13, 14 und 18 des Verhandlungsprotokolls). Den unbefangenen Angaben der Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung wird mehr Glaubwürdigkeit zugestanden, als jenen Angaben, die sie bei der Schilderung des Fluchtgrundes tätigte. Das erst dabei geschilderte Vorbringen von häufigen Wohnsitzwechseln lässt den Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin damit bloß versucht, ihr Fluchtvorbringen glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Hätte es tatsächlich mehrfache Wohnsitzwechsel gegeben, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dies schon dann vorgebracht hätte, als sie konkret nach ihrem Wohnsitz im Irak gefragt wurde. Die Beschwerdeführerin gab vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie von ihrer Schwester darüber informiert worden sei, dass ihre Brüder und Cousins sie für "vogelfrei" erklärt hätten. Vor dem BFA gab sie an, dass ihre Schwester sie "eines Tages" angerufen habe und ihr davon erzählt habe. Nach November sei sie zwei Mal von ihrer Schwester angerufen und gewarnt worden. Anfang April 2015 sei sie erneut von der Schwester angerufen und gebeten worden, das Land zu verlassen (AS 121 und 123). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte die Beschwerdeführerin, sie habe nur per SMS Kontakt zu ihrer Schwester gehabt. Sie habe ihr geschrieben, dass sie das Land verlassen soll. Wann genau dies gewesen sei, wisse sie nicht. Es sei aber in jenem Zeitraum gewesen, als sie sich in Therapie [bis Dezember 2014] befunden habe. Auch am 13.11.2014 habe sie Kontakt zur Schwester gehabt und sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Von einem weiteren Kontakt im April 2015 sprach die Beschwerdeführerin nicht mehr (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese vagen und widersprüchlichen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens. Hinsichtlich der Gründe, weshalb sie sich einen Reisepass habe ausstellen lassen, äußerte sich die Beschwerdeführerin ebenso widersprüchlich. Vor dem BFA gab sie an, dass der Psychologe zu ihrem Mann gesagt habe, es wäre gut, sie außer Landes zu bringen. Sie seien daher nach Bagdad geflogen und habe sich am 12.11.2014 einen Reisepass ausstellen lassen (AS121). Dagegen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie am 13.11.2014 von ihrer Schwester angerufen worden sei, die zu ihr gesagt habe, sie solle Erbil verlassen. Daher seien die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann sofort nach Bagdad gefahren, damit sie sich einen Reisepass ausstellen lasse (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Aus der Kopie des Reisepasses geht hervor, dass dieser am 12.11.2014 ausgestellt wurde. Dass die Beschwerdeführerin nicht dasselbe Datum hinsichtlich der Ausstellung nannte, ist durchaus nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass sie unterschiedliche Beweggründe für die Ausstellung des Reisepasses schildert und auch nicht übereinstimmend angeben kann, ob sie nach Bagdad gefahren oder geflogen ist. Aus dem Reisepass geht als Geburtsdatum der XXXX hervor (AS 137). Die Beschwerdeführerin sprach immer davon, am XXXX Geburtstag zu haben und gab auch an. Diese Unterschiede konnten in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der Dolmetscherin aufgeklärt werden. Demnach wurde der Reisepass auf Grund der Angaben im Personalausweis ausgestellt. Dort sind jedoch die Ziffern verwischt, so dass es zu diesem Irrtum kam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ihr zentrales Fluchtvorbringen nicht hat glaubhaft machen können.Hinsichtlich der Gründe, weshalb sie sich einen Reisepass habe ausstellen lassen, äußerte sich die Beschwerdeführerin ebenso widersprüchlich. Vor dem BFA gab sie an, dass der Psychologe zu ihrem Mann gesagt habe, es wäre gut, sie außer Landes zu bringen. Sie seien daher nach Bagdad geflogen und habe sich am 12.11.2014 einen Reisepass ausstellen lassen (AS121). Dagegen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie am 13.11.2014 von ihrer Schwester angerufen worden sei, die zu ihr gesagt habe, sie solle Erbil verlassen. Daher seien die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann sofort nach Bagdad gefahren, damit sie sich einen Reisepass ausstellen lasse (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Aus der Kopie des Reisepasses geht hervor, dass dieser am 12.11.2014 ausgestellt wurde. Dass die Beschwerdeführerin nicht dasselbe Datum hinsichtlich der Ausstellung nannte, ist durchaus nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass sie unterschiedliche Beweggründe für die Ausstellung des Reisepasses schildert und auch nicht übereinstimmend angeben kann, ob sie nach Bagdad gefahren oder geflogen ist. Aus dem Reisepass geht als Geburtsdatum der römisch 40 hervor (AS 137). Die Beschwerdeführerin sprach immer davon, am römisch 40 Geburtstag zu haben und gab auch an. Diese Unterschiede konnten in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der Dolmetscherin aufgeklärt werden. Demnach wurde der Reisepass auf Grund der Angaben im Personalausweis ausgestellt. Dort sind jedoch die Ziffern verwischt, so dass es zu diesem Irrtum kam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ihr zentrales Fluchtvorbringen nicht hat glaubhaft machen können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass er eine SMS von einem Bruder der Beschwerdeführerin bekommen habe, in der er die Beschwerdeführerin verlangt habe. Wann er diese Nachricht erhalten habe, konnte er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben. Er meinte es sei zwischen Februar und April 2015 gewesen. Aus einer Fotografie der Textnachricht geht jedoch hervor, dass diese Nachricht im November 2014 geschickt wurde. Dies wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch vorgehalten, doch konnte er diese widersprüchlichen Angaben nicht aufklären (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im Mai 2017 ihr Vater ermordet worden sei und daher ihre Ermordung jetzt noch viel wahrscheinlicher sei. Ihr Ehemann erklärte dazu, dass ihr Vater die Beschwerdeführerin in Schutz genommen habe und daher von den Cousins umgebracht worden sei. Dies würden die Cousins aber nicht zugeben (Seiten 10 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Cousins den Vater umgebracht haben, ist daher bloß eine Vermutung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Dass in der Sterbeurkunde des Vaters, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, als Todesursache "Ermordung" vermerkt sei, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass die Cousins den Vater getötet haben noch dass dies mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht. Auf Grund der bislang widersprüchlichen, vagen und unstimmigen Angaben ist durch dieses Vorbringen der Eindruck entstanden, dass damit bloß versucht wird, das Fluchtvorbringen aufzubauschen, um die Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Auf Grund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche, der teils vagen Angaben sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten innerhalb des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, und den dazu widersprüchlichen Angaben ihres Ehemannes ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine "psychotherapeutische Stellungnahme" einer Psychotherapeutin vom 12.02.2018 vor. Demnach sei die Beschwerdeführerin seit November 2017 in Therapie. Weiters wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat entführt und vergewaltigt worden sei und von ihrer Familie verfolgt werde. Mit ihrer Flucht sei die Sicherheit der Beschwerdeführerin noch nicht hergestellt. Die Beschwerdeführerin erzähle ihre Geschichte stringent, ohne dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen würden. Auf Grund der Bedrohung ihres Lebens sei sie enormen psychischen Belastungen ausgesetzt. Es sei für ihre Sicherheit in Österreich zu sorgen, löse allerdings nicht die Frage um die Sicherheit ihrer Familie im Irak. Nach § 1 Psychotherapiegesetz ist die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Die Psychotherapeutin äußert sich in ihrer "psychotherapeutische Stellungnahme" über weite Strecken nicht zum Gesundheitszustand und zur psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin und ist daher nur am Rande eine psychotherapeutische Stellungnahme. Überwiegend gibt die Psychotherapeutin ihre persönliche Meinung zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin kund und vermeint, dass die Fluchtgeschichte glaubwürdig sei. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens obliegt jedoch nicht einer Psychotherapeutin und ist daher deren persönliche Meinung für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine "psychotherapeutische Stellungnahme" einer Psychotherapeutin vom 12.02.2018 vor. Demnach sei die Beschwerdeführerin seit November 2017 in Therapie. Weiters wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat entführt und vergewaltigt worden sei und von ihrer Familie verfolgt werde. Mit ihrer Flucht sei die Sicherheit der Beschwerdeführerin noch nicht hergestellt. Die Beschwerdeführerin erzähle ihre Geschichte stringent, ohne dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen würden. Auf Grund der Bedrohung ihres Lebens sei sie enormen psychischen Belastungen ausgesetzt. Es sei für ihre Sicherheit in Österreich zu sorgen, löse allerdings nicht die Frage um die Sicherheit ihrer Familie im Irak. Nach Paragraph eins, Psychotherapiegesetz ist die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern. Die Psychotherapeutin äußert sich in ihrer "psychotherapeutische Stellungnahme" über weite Strecken nicht zum Gesundheitszustand und zur psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin und ist daher nur am Rande eine psychotherapeutische Stellungnahme. Überwiegend gibt die Psychotherapeutin ihre persönliche Meinung zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin kund und vermeint, dass die Fluchtgeschichte glaubwürdig sei. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens obliegt jedoch nicht einer Psychotherapeutin und ist daher deren persönliche Meinung für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat unterdrückt und gezwungen worden sei, sich extremen Vorschriften anzupassen. Sie lehne die traditionell begründeten Einstellungen ihres Heimatlandes ab und habe durch ihren Aufenthalt in Österreich einen Lebensstil, der konservativen islamischen Wertvorstellungen widerspreche. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses ausschließlich in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht wiederholt hat, obwohl sie bei zumindest zwei an sie gerichtete Fragen (wie sie ihre Freizeit im Irak verbracht habe und ob sie noch etwas angeben möchte, das ihr wichtig erscheine) dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Da die Beschwerdeführerin dies nicht getan hat, ist es ihr nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Mit diesem Vorbringen wird seitens der Verfasser der Beschwerde offenbar versucht, in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Lage von Frauen in Afghanistan eine westliche Orientierung und damit einhergehende Verfolgung der Beschwerdeführerin zu konstruieren. Dem sind einerseits die Länderfeststellungen zum Irak entgegenzuhalten, aus denen sich eine derartige Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin nicht ergibt. Andererseits ist diesem Vorbringen auch die UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 entgegenzuhalten, wo - anders als nach der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - nicht angenommen wird, dass Frauen bei einer Rückkehr in den Irak als gefährdet angesehen werden. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben: * Assessment Working Group Iraq, Round 2, Juni 2017 * DTM, IDP Locations & Population, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM, IDP Shelter Arrangement, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM Returnees Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM IDPS Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 * Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Fact Sheet Irak Nr. 64 und Nr. 65 * Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017 * UK Home Office, Irak Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 * DTM Round 88, January 2018 * IOM AVRR Newsletter, Frühling und Sommer 2017 * Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.02.2017 * Lifos 18.12.2017, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017 * Mossul: Auswärtiges Amt stockt Hilfe auf, 21.11.2017 * Anfragebeantwortung vom 31.01.2017, Lage der Frauen, Ehrenverbrechen Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese wurden mit der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert. Sie brachte nur vor, dass jetzt, nachdem der IS weg sei, alles noch schlimmer wäre. Berichte, die diese Behauptung belegen würden, legte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Stellungnahme den Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 unter Hinweis auf 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da die Beschwerdeführerin die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen (VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798). Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Derartiges hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Dies spiegelt sich auch im Vorbringen der Beschwerdeführerin wieder, wenn sie angibt, dass ihre Geschwister und Eltern in Bagdad leben. Die Beschwerdeführerin hat demnach nicht bereits aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus (vgl. VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus).Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus vergleiche VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor.Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigen bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigen bestanden hat. Im vorliegenden Fall war dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen, weshalb eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kommt. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2133864.1.00
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