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{'item': 'L525 2138440-1'}

Obsah (13)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art 133§ 19Art. 130§ 22§§ 4§ 34

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlL525 2138440-1 SpruchL525 2138440-1/20E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHL

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in den Herkunftsstaat Iran zulässig ist.römisch drei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Iran zulässig ist. IV.

§ 55Abs.

1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung.römisch vier.

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 27.5.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 29.5.2014 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er wolle erwähnen, dass er alle seine Fluchtgründe auf Deutsch auf einem Stick gespeichert habe. Er habe den Stick bei ihm und könne ihn jederzeit den Asylbehörden vorlegen. Er sei am 21.11.2003 vom Islam zum Christentum (evangelisch) übergetreten und sei am selben Tag in Istanbul getauft worden. Auch sei er in den Jahren 1999 bis 2014 im Iran politisch aktiv gewesen und habe er für die politische Gruppe bzw. gegen das Mullah-Regime Versammlungen vorbereitet. In den Jahren 1999 bis 2009 sei er mehrmals verhaftet und eingesperrt worden. Er habe über die genauen Zeiten und über die Situation in der Haft Fotos angefertigt, die er jederzeit vorlegen könne. Am 28.8.2013 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte nach ihm gesucht. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seinen Computer mitgenommen und andere Unterlagen mitgenommen. Das seien alle seine Fluchtgründe, er habe die Wahrheit gesagt. Mit Schreiben vom 29.5.2015 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen vor, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Epilepsie mit sekundären GM Anfällen leiden würde. Mit Schriftsatz vom 15.9.2016 erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit hg Beschluss vom 22.5.2017, Zl L525 2138440-1/3Z beauftragte das erkennende Gericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

§ 19Abs. 6 Asyl

G mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers.Mit hg Beschluss vom 22.5.2017, Zl L525 2138440-1/3Z beauftragte das erkennende Gericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Paragraph 19, Absatz 6, AsylG mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 12.6.2017 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Betreuungszentrums für Folter und Kriegsüberlebende - HEMAYAT vom 9.6.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer epileptische Anfälle habe und an einer schweren Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sowie zwei Ausweise aus dem Iran. Mit Beschluss vom 8.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Das erkennende Gericht führte am 5.12.2017 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters erschien. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit eingeräumt, zu den überreichten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran, hat dort Verwandte und hat Kontakt zu seinen Eltern im Iran. Der Beschwerdeführer studierte Bauingenieurswesen, schloss es aber nicht ab, und hat in der Fabrik seines Vaters gearbeitet. Der Beschwerdeführer organisierte sich mittels gefälschter Unterlagen ein Visum für Österreich um hier an einem Ärztekongress teilzunehmen. Der Beschwerdeführer ist am 29.4.2014 von Teheran nach Frankfurt Deutschland gereist und wollte von dort weiter in die USA reisen. Da der Beschwerdeführer kein Visum für die USA bekam, reiste er mit einem PKW nach Österreich und stellte am 27.5.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache soweit, dass eine Unterhaltung geführt werden kann. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit einem weiteren Perser in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Freizeit Film- und Theaterstücke und spielt in einer Theatergruppe mit. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit einer Frau, die ihn zB bei der Einvernahme vor dem BFA begleitet hat. Er bezeichnet sie als Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer hat keinen engen Kontakt zu Österreichern, ist nicht vorbestraft und bezieht Geld von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen und Epilepsie und steht in ärztlicher Behandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden. 1.2 Länderfeststellungen: Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vgl. UK Home Office 12.2015).Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vergleiche UK Home Office 12.2015). Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015). Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015).Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. Paragraph 881 a, des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB Teheran 10.2015). Anhänger der Baha'i-Glaubensgemeinschaft, Sufis, die Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und andere religiöse Minderheiten wurden auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungswesen diskriminiert und konnten ihren Glauben nicht frei praktizieren. Dies galt auch für Muslime, die zum Christentum konvertierten, Schiiten, die zum sunnitischen Islam übertraten, und Sunniten. Es gingen Berichte ein, wonach zahlreiche Baha'i, zum Christentum konvertierte Personen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten 2015 festgenommen und inhaftiert wurden. Einige von ihnen kamen in Haft, weil sie Baha'i-Studierende unterrichtet hatten, denen der Zugang zur höheren Bildung verweigert wird (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Jahresbericht 2015/16 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/319678/458901_de.html, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung UK Home Office (12.2015): Country information and Guidance, Iran: Christians and Christian Converts, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1449654645_cig-iran-christians-and-christian-converts.pdf, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 16.3.2016 Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa - je nach Quelle - 100.000 (GIZ 1.2016) bis 300.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (FIS 21.8.2015). Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2015, vgl. FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015).Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015). Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vgl. FIS 21.8.2015).Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vergleiche FIS 21.8.2015). Vor allem evangelikale Christen sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Einige dieser Personen wurden beinahe sofort wieder freigelassen, andere wurden an geheimen Orten ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten (US DOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Office (21.8.2015): Christian Converts in Iran, http://www.migri.fi/download/62318_Suuntaus-raportti_Kristityt_kaannynnaiset_IranissaFINALFINAL160915_2_.pdf?6385541925bfd288, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016a): Iran, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran

(2013): The cost of faith, https://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung Open Doors (12.2015): Gefangenenliste 2015, https://www.portesouvertes.ch/pdf/prisonnier-d.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 22.3.2016 Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015). Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vgl. DIS 23.6.2014).Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche DIS 23.6.2014). Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 14.10.2015). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (23.6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran; Report from the Danish Immigration Service's fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung UK Home Office (12.2015): Country information and Guidance, Iran: Christians and Christian Converts, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1449654645_cig-iran-christians-and-christian-converts.pdf, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 22.3.2016 Zur Todesstrafe im Iran enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten -

der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016).Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB Teheran 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten -

der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016). Bei Drogendelikten verhängt die Justiz in der Regel die Todesstrafe nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Es häufen sich Meldungen über Hinrichtungskandidaten, die von den Familienangehörigen des Opfers begnadigt werden. Das dafür zu zahlende Blutgeld ("Diyeh") liegt im Falle eines Mordes bei mindestens umgerechnet 45.000 €, ist aber Verhandlungssache. Sollte dies aus Mangel an finanziellen Mitteln der Familie des Täters scheitern, hat die Regierung einen Unterstützungsfond eingerichtet, der nach Angaben der Justiz von März bis August 2014 umgerechnet ca. 2,4 Mio. Euro auszahlte, um 125 Personen vor einer Hinrichtung zu bewahren. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 8 Fälle im Jahr 2014 und 5 in 2015), aber rechtlich besonders missbrauchsanfällig sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden". Der Tatbestand ist offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für die Aburteilung politisch Andersdenkender. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen und häufig öffentlich vollstreckt (AA 9.12.2015). Im ersten Halbjahr 2015 mehr Menschen hingerichtet als im gesamten Jahr

  1. In den ersten sechs Monaten 2015 wurden 533 Personen exekutiert, im Jahr 2014 waren es
  2. Über die Hälfte davon wurden für Straftaten mit Bezug zu Drogen hingerichtet (FCO 15.7.2015). Bis 19.11.2015 sollen bereits 694 Personen hingerichtet worden sein. Ein Großteil der Hinrichtungen wird wegen Drogendelikten vollstreckt (2014 etwa 40%, 2015 rund 68%). Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. Es finden sich zudem unbestätigte Meldungen, nach denen die Todesstrafe insb. wegen eines Drogendelikts tatsächlich wegen eines anderen Strafgrunds vollstreckt wurde (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2015): Jahresbericht 2014/15 - Iran, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/iran#unfairegerichtsverfahren, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (15.7.2015): Human Rights and Democracy Report 2014: Islamic Republic of Iran - in-year update July 2015, http://www.ecoi.net/local_link/311545/449636_de.html, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht Zur Situation im Sozialwesen, der medizinischen Grundversorgung und der Situation im Falle der Rückkehr enthält das Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 12.2015). Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Obgleich der Iran keine universelle soziale Absicherung bietet, schätzte das Iranische Zentrum für Statistik (the Iranian Center for Statistics) 1996, dass mehr als 73% der iranischen Bevölkerung von der Sozialversicherung erfasst waren. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung sichert allen Arbeitnehmern einen Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter und Berufsunfällen zu. Im Jahr 2003 begann die Regierung ihre Wohlfahrtsorganisationen zusammenzulegen, um Überflüssigkeiten und Ineffizienz zu beseitigen. Im Jahr 2003 lag die Mindestrente bei 50% des Lohns, aber bei nicht weniger als dem Mindestlohn. Der Iran gab 22,5% seines Haushaltes für Sozialhilfeprogramme aus, von welchen mehr als 50% die Renten betrafen. Von 15.000 Obdachlosen im Iran im Jahr 2015 waren 5.000 Frauen. Arbeitnehmer im Alter von 18 und 65 Jahren werden vom Sozialversicherungssystem erfasst. Die Finanzierung ist zwischen Arbeitnehmer (7% des Lohns), Arbeitgeber (20-23%) und dem Staat, welcher den Beitrag des Arbeitnehmers um weitere 3% erhöht, aufgeteilt. Das Sozialversicherungssystem ist für Selbständige zugänglich, sofern diese zwischen 12% und 18% ihres Einkommens freiwillig zahlen. Beamte, Soldaten, Polizisten und IRGC haben ihre eigenen Rentensystems. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 12.2015). BEHZISTI ist die Staatliche Wohlfahrtsorganisation (SWO), die sich um Personen mit Behinderungen, benachteiligte Personen und Personen mit geringen Einkommen kümmert (SWO o.D.). Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten sollen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden im Moment dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 2.2016c). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016c): Iran, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt Iran -Strichaufzählung SWO - State Welfare Organization (o.D.): http://behzisti.ir/Modules/ShowFramework.aspx?TemporaryTempID=538, Zugriff 17.3.2016 Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land) - aber die Qualität schwankt (GIZ 1.2016a). Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. In den zahlreichen Apotheken [Persisch: daru-khane] sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 1.2016b). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten (IOM 12.2015). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 17.3.2016). In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Allerdings erschweren die anhaltenden Sanktionen im Finanzbereich den Import von Medikamenten und medizinischem Gerät aus dem westlichen Ausland, sodass häufiger auf weniger hochwertige Präparate aus China zurückgegriffen werden muss. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben (AA 9.12.2015). Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 9.12.2015). Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI genannt: www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt. -Strichaufzählung Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. -Strichaufzählung Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellte müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. -Strichaufzählung Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 12.2015). Trotz der derzeitigen Sanktionen gegen Iran und der daraus folgenden Knappheit einiger Medikamente ist kein ernster Mangel an Medikamenten, Spezialisten oder Ausstattung im öffentlichen Gesundheitssystem festzustellen. Pharmazeutische Produkte werden unter Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit größtenteils importiert. Zudem gibt es private Einrichtungen, mit sich unterscheidenden Behandlungskosten, in größeren Städten, für alle, die von einer privaten Gesundheitsversorgung profitieren wollen. Der Rote Halbmond importiert spezifische Medikamente und bietet diese den Patienten durch ausgewählte Apotheken an. Grundsätzlich sind alle Medikamente im Iran erhältlich. Um den Verkauf auf dem Schwarzmarkt entgegenzuwirken, werden Medikamente zumeist nur in kleinen Mengen angeboten (IOM 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.3.2016): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016a): Iran, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016b): Iran, Alltag, http://liportal.giz.de/iran/alltag/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt Iran Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen den Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 9.12.2015). Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
  3. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft und dem bisherigen Leben im Iran ergeben sich aus den Angaben vor dem erkennenden Gericht (vgl. S 6f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht selbst einen Eindruck verschaffen (vgl. S 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (vgl. S 7f des Protokolls der mündlichen Verhandlung), den Angaben vor dem BFA (AS 116) bzw. im Zuge der Erstbefragung (AS 7). Dass der Beschwerdeführer sein Visum mit gefälschten Dokumenten, die ihn als Arzt ausgaben, erschlich, gestand der Beschwerdeführer selbst ein vor dem BFA (AS 116) bzw. vor dem erkennenden Gericht (vgl. S 7f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben vor dem erkennenden Gericht (vgl. S 4f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Bestätigungen und Arztbriefen (AS 73ff bzw. AS 129) und führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht aus, dass diese nach wie vor aktuell seien. Dass die Identität nicht feststellbar war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Verfahrens keine Identitätsdokumente aus dem Iran vorgelegt hat. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Grundversorgung ergeben sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden.Die Feststellungen zur Herkunft und dem bisherigen Leben im Iran ergeben sich aus den Angaben vor dem erkennenden Gericht vergleiche S 6f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht selbst einen Eindruck verschaffen vergleiche S 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht vergleiche S 7f des Protokolls der mündlichen Verhandlung), den Angaben vor dem BFA (AS 116) bzw. im Zuge der Erstbefragung (AS 7). Dass der Beschwerdeführer sein Visum mit gefälschten Dokumenten, die ihn als Arzt ausgaben, erschlich, gestand der Beschwerdeführer selbst ein vor dem BFA (AS 116) bzw. vor dem erkennenden Gericht vergleiche S 7f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben vor dem erkennenden Gericht vergleiche S 4f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Bestätigungen und Arztbriefen (AS 73ff bzw. AS 129) und führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht aus, dass diese nach wie vor aktuell seien. Dass die Identität nicht feststellbar war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Verfahrens keine Identitätsdokumente aus dem Iran vorgelegt hat. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Grundversorgung ergeben sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. 2.2 Zu den geltend gemachten Ausreisegründen: Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen: Zunächst ist es bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung (AS 11) und im Zuge der Einvernahme vor dem BFA (AS 119) ausführte, er sei im Zuge von Auseinandersetzungen im Jahr 1999/2000 festgenommen worden, sei in Einzelhaft gewesen und wäre auf Kaution freigekommen. Er sei massiv gefoltert worden und sei im Krankenhaus gewesen und sei sogar verurteilt worden und hätte mit dem Studium aufhören müssen, versprechen, dass er niemals wieder an irgendeiner Sitzung oder Versammlung teilnehme und dass er sich niemals für eine Stelle als Beamter bewerbe. Er sei dann ein Jahr später wieder zurück an die Universität und habe Freunde besuchen wollen, wobei er wiederum festgenommen worden sei und wieder inhaftiert worden. Nach erneuter Freilassung sei er dann in die Türkei geschickt worden (AS 119). Nun ist es mehr als auffällig, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht dies überhaupt nicht mehr aufrecht hielt, obwohl er seitens des erkennenden Gerichtes ausdrücklich aufgefordert wurde, seine Fluchtgeschichte so detailliert wie möglich und chronologisch richtig vorzutragen (vgl. S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dort führte der Beschwerdeführer nämlich nur mehr an, er hätte religiöse Probleme gehabt. Nun hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung sowie vor der Frage nach den Fluchtgründen ausdrücklich aufgefordert worden war, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und stellt sich die Frage nach den Fluchtgründen als ergebnisoffen dar. Der Beschwerdeführer führte vielmehr aus, er hätte religiöse Probleme gehabt. Er sei nämlich im Jahr 2003 in der Türkei getauft worden und sei im Iran in eine Hauskirche gegangen, er sei aber oft festgenommen worden (vgl. S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun ist für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Fluchtgeschichte vor dem erkennenden Gericht derart einschränkte bzw. wesentliche Details wegließ. Damit eine Fluchtgeschichte als glaubhaft eingestuft werden kann muss sie aber grundsätzlich stringent dargestellt werden. Dem erkennenden Gericht ist es durchaus bewusst, dass kleine Details in der Aufregung der Einvernahmesituation vergessen werden können, jedoch unterschlägt der Beschwerdeführer elementare Details zu seinem Vorleben im Iran bzw. einer angeblichen politischen Tätigkeit inklusive behaupteter Folterung. Zwischen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht und dem BFA liegen auch nur ca. sechs Monate, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte derart verkürzt darstellte. Bereits das schadet der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv.Zunächst ist es bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung (AS 11) und im Zuge der Einvernahme vor dem BFA (AS 119) ausführte, er sei im Zuge von Auseinandersetzungen im Jahr 1999 aus 2000, festgenommen worden, sei in Einzelhaft gewesen und wäre auf Kaution freigekommen. Er sei massiv gefoltert worden und sei im Krankenhaus gewesen und sei sogar verurteilt worden und hätte mit dem Studium aufhören müssen, versprechen, dass er niemals wieder an irgendeiner Sitzung oder Versammlung teilnehme und dass er sich niemals für eine Stelle als Beamter bewerbe. Er sei dann ein Jahr später wieder zurück an die Universität und habe Freunde besuchen wollen, wobei er wiederum festgenommen worden sei und wieder inhaftiert worden. Nach erneuter Freilassung sei er dann in die Türkei geschickt worden (AS 119). Nun ist es mehr als auffällig, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht dies überhaupt nicht mehr aufrecht hielt, obwohl er seitens des erkennenden Gerichtes ausdrücklich aufgefordert wurde, seine Fluchtgeschichte so detailliert wie möglich und chronologisch richtig vorzutragen vergleiche S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dort führte der Beschwerdeführer nämlich nur mehr an, er hätte religiöse Probleme gehabt. Nun hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung sowie vor der Frage nach den Fluchtgründen ausdrücklich aufgefordert worden war, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und stellt sich die Frage nach den Fluchtgründen als ergebnisoffen dar. Der Beschwerdeführer führte vielmehr aus, er hätte religiöse Probleme gehabt. Er sei nämlich im Jahr 2003 in der Türkei getauft worden und sei im Iran in eine Hauskirche gegangen, er sei aber oft festgenommen worden vergleiche S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun ist für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Fluchtgeschichte vor dem erkennenden Gericht derart einschränkte bzw. wesentliche Details wegließ. Damit eine Fluchtgeschichte als glaubhaft eingestuft werden kann muss sie aber grundsätzlich stringent dargestellt werden. Dem erkennenden Gericht ist es durchaus bewusst, dass kleine Details in der Aufregung der Einvernahmesituation vergessen werden können, jedoch unterschlägt der Beschwerdeführer elementare Details zu seinem Vorleben im Iran bzw. einer angeblichen politischen Tätigkeit inklusive behaupteter Folterung. Zwischen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht und dem BFA liegen auch nur ca. sechs Monate, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte derart verkürzt darstellte. Bereits das schadet der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv. Darüber hinaus stellt sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte im Iran eine Kirche besucht und sei auch regelmäßig festgenommen worden als komplett unglaubhaft dar. Es ist nämlich aus Sicht des erkennenden Gerichtes völlig undenkbar, dass der Beschwerdeführer mehrmals (Arg. "ich wurde oft festgenommen" vgl. S 4f des Protokolls der mündlichen Verhandlung) festgenommen wurde, jedoch keine ernsten Konsequenzen durch den iranischen Sicherheitsapparat spürte, sondern erst angeblich nach der Erstürmung des Hauses und der Beschlagnahme des PCs (vgl. S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vor, er sei nach seinem zweiten Kirchenbesuch im Iran von drei unbekannten Männern in ein Auto gezerrt worden und schließlich in eine Zelle gebracht worden (AS 120). Auch dies lässt der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung völlig unerwähnt, sondern bringt er vor, er sei im Zuge der Erstürmung des Hauses festgenommen worden vorzutragen (vgl. S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ebenso legte der Beschwerdeführer seine angebliche Tätigkeit für den Sicherheitsdienst (AS 123) im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr dar. Nun ist es für das erkennende Gericht auch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte derart widersprüchlich vorbringt und dabei insbesondere vor dem erkennenden Gericht vage und oberflächlich blieb und nicht einmal mehr seine angeblich in Haft erlittene Vergewaltigung wiederholte (AS 120). Darüber hinaus ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar angeblich in der Türkei getauft wurde nur um dann anzugeben, er sei dann zurück in den Iran um mehr über das Christentum zu erfahren (AS 120). Es ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes völlig lebensfremd aus einem Land, in dem Religionsfreiheit herrscht, in ein Land zurückzugehen mit dem Vorsatz mehr über das Christentum zu lernen und gleichzeitig zu wissen, dass der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe bedroht wird. Ebenso wenig glaubhaft sind die Angaben vor dem erkennenden Gericht, dass der Beschwerdeführer in mehreren Kirchen im Iran gewesen sei. Nun stellt sich die Situation im Iran nicht so dar, dass jedermann einfach so in eine christliche Kirche gehen kann, sondern werden offizielle Kirchen streng bewacht. Es ist daher völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einfach so in mehrere Kirchen gehen konnte. Darüber hinaus mutet es zumindest seltsam an, dass der Beschwerdeführer zwar behauptetermaßen von iranischen Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden war, jedoch ohne Probleme mit seinem Reisepass ausreisen konnte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer immerhin erst neun Monate nach den behaupteten Zwischenfällen ausgereist ist (vgl. S 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Von einer überstürzten Abreise in Angesichts einer drohenden Verfolgung kann nicht gesprochen werden, sondern nahm der Beschwerdeführer einen großen Aufwand auf sich, das gefälschten Visum zu organisieren und plante der Beschwerdeführer seine Ausreise offenbar genau. Nun wäre es aber naheliegend im Falle einer drohenden Verfolgung das Land bei der erstbesten Möglichkeit zu verlassen und nicht neun Monate zuzuwarten. Offenbar war der Druck auf den Beschwerdeführer nicht so gravierend, dass er den Iran fluchtartig hätte verlassen müssen, wobei aber festgehalten wird, dass dem Fluchtvorbringen ohnehin - wie oben dargelegt - keinerlei Glaubhaftigkeit zugebilligt wird.Darüber hinaus stellt sich auch die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte im Iran eine Kirche besucht und sei auch regelmäßig festgenommen worden als komplett unglaubhaft dar. Es ist nämlich aus Sicht des erkennenden Gerichtes völlig undenkbar, dass der Beschwerdeführer mehrmals (Arg. "ich wurde oft festgenommen" vergleiche S 4f des Protokolls der mündlichen Verhandlung) festgenommen wurde, jedoch keine ernsten Konsequenzen durch den iranischen Sicherheitsapparat spürte, sondern erst angeblich nach der Erstürmung des Hauses und der Beschlagnahme des PCs vergleiche S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vor, er sei nach seinem zweiten Kirchenbesuch im Iran von drei unbekannten Männern in ein Auto gezerrt worden und schließlich in eine Zelle gebracht worden (AS 120). Auch dies lässt der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung völlig unerwähnt, sondern bringt er vor, er sei im Zuge der Erstürmung des Hauses festgenommen worden vorzutragen vergleiche S 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ebenso legte der Beschwerdeführer seine angebliche Tätigkeit für den Sicherheitsdienst (AS 123) im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr dar. Nun ist es für das erkennende Gericht auch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte derart widersprüchlich vorbringt und dabei insbesondere vor dem erkennenden Gericht vage und oberflächlich blieb und nicht einmal mehr seine angeblich in Haft erlittene Vergewaltigung wiederholte (AS 120). Darüber hinaus ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar angeblich in der Türkei getauft wurde nur um dann anzugeben, er sei dann zurück in den Iran um mehr über das Christentum zu erfahren (AS 120). Es ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes völlig lebensfremd aus einem Land, in dem Religionsfreiheit herrscht, in ein Land zurückzugehen mit dem Vorsatz mehr über das Christentum zu lernen und gleichzeitig zu wissen, dass der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe bedroht wird. Ebenso wenig glaubhaft sind die Angaben vor dem erkennenden Gericht, dass der Beschwerdeführer in mehreren Kirchen im Iran gewesen sei. Nun stellt sich die Situation im Iran nicht so dar, dass jedermann einfach so in eine christliche Kirche gehen kann, sondern werden offizielle Kirchen streng bewacht. Es ist daher völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einfach so in mehrere Kirchen gehen konnte. Darüber hinaus mutet es zumindest seltsam an, dass der Beschwerdeführer zwar behauptetermaßen von iranischen Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden war, jedoch ohne Probleme mit seinem Reisepass ausreisen konnte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer immerhin erst neun Monate nach den behaupteten Zwischenfällen ausgereist ist vergleiche S 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Von einer überstürzten Abreise in Angesichts einer drohenden Verfolgung kann nicht gesprochen werden, sondern nahm der Beschwerdeführer einen großen Aufwand auf sich, das gefälschten Visum zu organisieren und plante der Beschwerdeführer seine Ausreise offenbar genau. Nun wäre es aber naheliegend im Falle einer drohenden Verfolgung das Land bei der erstbesten Möglichkeit zu verlassen und nicht neun Monate zuzuwarten. Offenbar war der Druck auf den Beschwerdeführer nicht so gravierend, dass er den Iran fluchtartig hätte verlassen müssen, wobei aber festgehalten wird, dass dem Fluchtvorbringen ohnehin - wie oben dargelegt - keinerlei Glaubhaftigkeit zugebilligt wird. Das erkennende Gericht kann aber auch den Aussagen des Beschwerdeführers über seine christliche Betätigung im Iran keinen Wahrheitsgehalt zugestehen. So wurde bereits oben dargelegt, dass es völlig unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme Kirchen im Iran besuchen konnte, ohne dass er Probleme bekam, wobei der Beschwerdeführer ohnehin widersprüchlich vor dem BFA aussagte, er sei bereits nach dem zweiten Kirchenbesuch festgenommen worden, jedoch vor dem erkennenden Bericht vorbrachte, er sei in verschiedenen Kirchen gewesen und habe er die meisten Kirchen in Teheran besucht (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). So konnte der Beschwerdeführer aber auch nicht nachvollziehbar darlegen, was sein Interesse am Christentum geweckt hätte. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei immer auf der Suche nach etwas, was ihm gut tue gewesen und hätte er eine Bibel gelesen und hätte er dann gemerkt, dass das die wahre Bibel sei. Er hätte vieles nicht verstanden, bis er in die Türkei gekommen wäre und sei er dann ein gläubiger Christ geworden, als er seine Antworten bekommen hätte (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun sind diese Aussagen aus Sicht des erkennenden Gerichtes oberflächlich und bringen überhaupt keine persönlichen Eindrücke oder Gefühlsregungen des Beschwerdeführers näher. Vielmehr vermittelten die Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, dass sie einstudiert worden wären. Ebenso konnte der Beschwerdeführer überhaupt kein Schlüsselerlebnis, das ihn dann vollständig vom Christentum überzeugt hätte, schildern. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer befragt, was nun das Schlüsselerlebnis zu seiner Hinwendung zum Christentum gewesen sei, nur vor, dass man verzeihen müsse und Jesus Christus sich geopfert hätte, damit unsere Schulden verziehen werden würden (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ein bestimmtes Erlebnis oder eine bestimmte Situation, die den Beschwerdeführer dann vom Christentum überzeugt hätte, wird damit nicht dargelegt, sondern antwortete der Beschwerdeführer ausweichend. Ebenso ausweichend reagierte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er sich gerade zum Christentum hingewandt hätte, als er ausführte, er hätte viele andere Dinge auch erforscht (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Erst über konkrete Nachfrage des erkennenden Gerichtes gab der Beschwerdeführer dann an, das Christentum sei die einzige Religion, in der er sich wohl fühle. Es sei die einzige Religion, in der man Gott spüre (vgl. S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Frage des erkennenden Gerichtes eingegangen ist, blieb der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch hier vage, oberflächlich und ausweichend und konnte nicht darlegen, warum er gerade vom Christentum so überzeugt wäre. Wenn aber jemand in Kauf nimmt aufgrund seiner Konversion mit dem Tode bedroht zu werden, so wäre es doch naheliegend, dass eine solche Person mehr zu seinen inneren Beweggründen darlegen kann und sich die inneren Beweggründe eben auch darlegen kann. Dies konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise. Zum bisher vermittelten Bild passt auch die Antwort auf die Frage, wann er denn den innerlichen Entschluss gefasst hätte, Christ sein zu wollen, als der Beschwerdeführer ausführte, das sei im Jahr 2003 gewesen, ein paar Monate bevor er getauft worden sei. Er hätte eine Nacht darüber nachgedacht, es sei eine große Entscheidung gewesen(vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun blieb der Beschwerdeführer auch hier möglichst detailarm. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass jemand, der für sich innerlich den Entschluss fasst seine Religion zu wechseln, von sich aus den inneren Vorgang dieses Entschlusses und die Motive darzulegen versucht. Darüber hinaus erscheint der angegebene Zeitraum von einer Nacht dem erkennenden Gericht etwas kurz, um eine solch weitreichende Entscheidung zu treffen. Zu seiner angeblichen Taufe und den dortigen Eindrücken befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur an, er habe das Gefühl gehabt, er hätte die ersten Monate danach das Gefühl gehabt, neugeboren zu sein (vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Es erscheint dem erkennenden Gericht durchaus bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise irgendwelche Details zu seiner Taufe bzw. den dort erlebten Eindrücken vermitteln konnte, was für das erkennende Gericht nur den Schluss zulässt, dass die Taufe in Wahrheit niemals stattgefunden hat. Das erklärt auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar angab, er sei 1,5 Jahre auf die Taufe vorbereitet worden, jedoch er auf die Frage, was denn in dem Taufunterricht unterrichtet wurde, nur sagen konnte, einmal über das Alte, dann über das Neue Testament (vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nach 1,5 Jahren Taufunterricht wäre es durchaus zu erwarten, dass man mehr über seinen Taufunterricht und die Vorbereitung auf den Glaubenswechsel darlegen kann, außer im Wesentlichen, dass die Bibel aus dem Neuen und dem Alten Testament besteht. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise überzeugend darlegen, dass er sich jemals mit der Bibel auseinandergesetzt hat oder jemals in einen Taufunterricht gegangen ist.Das erkennende Gericht kann aber auch den Aussagen des Beschwerdeführers über seine christliche Betätigung im Iran keinen Wahrheitsgehalt zugestehen. So wurde bereits oben dargelegt, dass es völlig unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme Kirchen im Iran besuchen konnte, ohne dass er Probleme bekam, wobei der Beschwerdeführer ohnehin widersprüchlich vor dem BFA aussagte, er sei bereits nach dem zweiten Kirchenbesuch festgenommen worden, jedoch vor dem erkennenden Bericht vorbrachte, er sei in verschiedenen Kirchen gewesen und habe er die meisten Kirchen in Teheran besucht vergleiche S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). So konnte der Beschwerdeführer aber auch nicht nachvollziehbar darlegen, was sein Interesse am Christentum geweckt hätte. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei immer auf der Suche nach etwas, was ihm gut tue gewesen und hätte er eine Bibel gelesen und hätte er dann gemerkt, dass das die wahre Bibel sei. Er hätte vieles nicht verstanden, bis er in die Türkei gekommen wäre und sei er dann ein gläubiger Christ geworden, als er seine Antworten bekommen hätte vergleiche S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun sind diese Aussagen aus Sicht des erkennenden Gerichtes oberflächlich und bringen überhaupt keine persönlichen Eindrücke oder Gefühlsregungen des Beschwerdeführers näher. Vielmehr vermittelten die Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, dass sie einstudiert worden wären. Ebenso konnte der Beschwerdeführer überhaupt kein Schlüsselerlebnis, das ihn dann vollständig vom Christentum überzeugt hätte, schildern. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer befragt, was nun das Schlüsselerlebnis zu seiner Hinwendung zum Christentum gewesen sei, nur vor, dass man verzeihen müsse und Jesus Christus sich geopfert hätte, damit unsere Schulden verziehen werden würden vergleiche S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ein bestimmtes Erlebnis oder eine bestimmte Situation, die den Beschwerdeführer dann vom Christentum überzeugt hätte, wird damit nicht dargelegt, sondern antwortete der Beschwerdeführer ausweichend. Ebenso ausweichend reagierte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er sich gerade zum Christentum hingewandt hätte, als er ausführte, er hätte viele andere Dinge auch erforscht vergleiche S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Erst über konkrete Nachfrage des erkennenden Gerichtes gab der Beschwerdeführer dann an, das Christentum sei die einzige Religion, in der er sich wohl fühle. Es sei die einzige Religion, in der man Gott spüre vergleiche S 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Frage des erkennenden Gerichtes eingegangen ist, blieb der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch hier vage, oberflächlich und ausweichend und konnte nicht darlegen, warum er gerade vom Christentum so überzeugt wäre. Wenn aber jemand in Kauf nimmt aufgrund seiner Konversion mit dem Tode bedroht zu werden, so wäre es doch naheliegend, dass eine solche Person mehr zu seinen inneren Beweggründen darlegen kann und sich die inneren Beweggründe eben auch darlegen kann. Dies konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise. Zum bisher vermittelten Bild passt auch die Antwort auf die Frage, wann er denn den innerlichen Entschluss gefasst hätte, Christ sein zu wollen, als der Beschwerdeführer ausführte, das sei im Jahr 2003 gewesen, ein paar Monate bevor er getauft worden sei. Er hätte eine Nacht darüber nachgedacht, es sei eine große Entscheidung gewesen(vgl. S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun blieb der Beschwerdeführer auch hier möglichst detailarm. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass jemand, der für sich innerlich den Entschluss fasst seine Religion zu wechseln, von sich aus den inneren Vorgang dieses Entschlusses und die Motive darzulegen versucht. Darüber hinaus erscheint der angegebene Zeitraum von einer Nacht dem erkennenden Gericht etwas kurz, um eine solch weitreichende Entscheidung zu treffen. Zu seiner angeblichen Taufe und den dortigen Eindrücken befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur an, er habe das Gefühl gehabt, er hätte die ersten Monate danach das Gefühl gehabt, neugeboren zu sein vergleiche S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Es erscheint dem erkennenden Gericht durchaus bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise irgendwelche Details zu seiner Taufe bzw. den dort erlebten Eindrücken vermitteln konnte, was für das erkennende Gericht nur den Schluss zulässt, dass die Taufe in Wahrheit niemals stattgefunden hat. Das erklärt auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar angab, er sei 1,5 Jahre auf die Taufe vorbereitet worden, jedoch er auf die Frage, was denn in dem Taufunterricht unterrichtet wurde, nur sagen konnte, einmal über das Alte, dann über das Neue Testament vergleiche S 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nach 1,5 Jahren Taufunterricht wäre es durchaus zu erwarten, dass man mehr über seinen Taufunterricht und die Vorbereitung auf den Glaubenswechsel darlegen kann, außer im Wesentlichen, dass die Bibel aus dem Neuen und dem Alten Testament besteht. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise überzeugend darlegen, dass er sich jemals mit der Bibel auseinandergesetzt hat oder jemals in einen Taufunterricht gegangen ist. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - zu seiner Glaubensausübung in Österreich befragt - nicht einmal die Kirche benennen, die er angeblich besucht, sondern nannte er diese schlicht "Gemeinde" (vgl. S 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Es stellt sich für das erkennende Gericht die Frage, wie jemand, der sich doch für den christlichen Glauben aus innerer Überzeugung entschlossen hat und in einer Kirche angeblich Mitglied ist, nicht einmal den Namen der Kirchengemeinde nennen kann, geschweige denn, in welcher Straße sich die Kirche befindet. Dass der Beschwerdeführer somit eine besondere Beziehung zu seiner angeblichen Kirchengemeinde pflegt - geht man davon aus, dass er diese überhaupt besucht - kann nicht festgestellt werden.Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - zu seiner Glaubensausübung in Österreich befragt - nicht einmal die Kirche benennen, die er angeblich besucht, sondern nannte er diese schlicht "Gemeinde" vergleiche S 12 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Es stellt sich für das erkennende Gericht die Frage, wie jemand, der sich doch für den christlichen Glauben aus innerer Überzeugung entschlossen hat und in einer Kirche angeblich Mitglied ist, nicht einmal den Namen der Kirchengemeinde nennen kann, geschweige denn, in welcher Straße sich die Kirche befindet. Dass der Beschwerdeführer somit eine besondere Beziehung zu seiner angeblichen Kirchengemeinde pflegt - geht man davon aus, dass er diese überhaupt besucht - kann nicht festgestellt werden. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer eben nicht innerlich zum Christentum zugewandt hat und die Konversion ausschließlich zur Erlangung eines asylrechtlichen Aufenthaltes in Österreich vorgebracht wurde. 2.
  4. Zu den Länderfeststellungen: Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind. Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 22Abs. 1 Asyl

G ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 27.5.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.9.2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. § 22 Abs. 1 AsylG wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 dahingehend novelliert, als dass die Entscheidungsfrist - abgehend von der allgemeinen Regelung des § 73 AVG - für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenständlich wurde nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 22 Abs. 1 AsylG am 01.06.2016 (vgl. § 73 Abs. 15 AsylG) - am 15.9.2016 - Säumnisbeschwerde erhoben, weshalb von einer 15 - monatigen Entscheidungsfrist auszugehen ist.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, dahingehend novelliert, als dass die Entscheidungsfrist - abgehend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 73, AVG - für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenständlich wurde nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG am 01.06.2016 vergleiche Paragraph 73, Absatz 15, AsylG) - am 15.9.2016 - Säumnisbeschwerde erhoben, weshalb von einer 15 - monatigen Entscheidungsfrist auszugehen ist. Die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 15.9.2016 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte ihre Entscheidungspflicht.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 15.9.2016 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte ihre Entscheidungspflicht. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher berechtigt. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.10.2015 zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.
  2. Zu Spruchpunkt I - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis Erkenntnisse vom
  1. September 2008, 2008/23/0675, und vom
  2. November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2013, U 2272/2012). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Hinblick auf das zulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Hinwendung zum christlichen Glauben) des Asylwerbers nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0084, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis Erkenntnisse vom
  4. September 2008, 2008/23/0675, und vom
  5. November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 2013, U 2272 aus 2012,). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Hinblick auf das zulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Hinwendung zum christlichen Glauben) des Asylwerbers nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0084, mwN). Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. etwa das Erk vom
  7. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom
  8. September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis vom
  9. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120 zum Herkunftsstaat Marokko).Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst vergleiche etwa das Erk vom
  10. Oktober 2001, Zl. 99/20/0550; das Erk vom
  11. September 2008, Zl. 2008/23/0675, je mwN). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche das Erkenntnis vom
  12. Juni 2005, Zl. 2003/20/0544; das Erk. des VwGH vom 23.6.2015, Zl. Ra 2014/01/0120 zum Herkunftsstaat Marokko). Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11).Es kommt nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob der Asylbewerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden vergleiche das Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11 bzw. C-99/11). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden, eines Staatsangehörigen des Iran, zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675).Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Fremden, eines Staatsangehörigen des Iran, zum Christentum kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.9.2008, Zl. 2008/23/0675).

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, K64).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3,, K64). Art. 10 Abs. 1. lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheisti

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.