Obsah (18)
§ 28§ 3Art. 133§ 2§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§§ 4§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW105 2174743-1 SpruchW105 2174743-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Bend
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idgF, stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
- Am 19.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen angab, er habe vor fünf Jahren angefangen bei amerikanischen Truppen als Dolmetsch zu arbeiten. Vor zwei Jahren habe er aufgehört als Dolmetsch zu arbeiten und habe ein Studium begonnen. Vor sechs Wochen sei Kunduz von den Taliban erobert worden. Alle Dolmetscher, welche damals mit ausländischen Soldaten gearbeitet hätten, seien getötet worden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen. Sein Vertrauen zu der afghanischen Armee sei verloren gegangen. Dies seien seine einzigen Fluchtgründe.
- Am 10.10.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: "BFA"), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Einerseits führt der Antragsteller aus gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen sowie führte er an, seinen Reisepass zwischen Iran und der Türkei verloren zu haben. Er sei am XXXX in Kabul geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er habe im Herkunftsland noch seine Eltern und drei Brüder sowie zwei Schwestern. Die Eltern würden in Kabul leben, ebenso wie eine der beiden Schwestern. Eine weitere wohne in der Provinz Herat. Er habe einmal wöchentlich mit seinen Eltern Kontakt und würde ihm berichtet werden dass die Sicherheitslage schlecht sei. In Österreich lebe einer seiner Cousins mütterlicherseits seit vier Jahren als anerkannter Flüchtling. Er habe in Kabul 12 Jahre die Schule besucht und verfüge über Matura und habe er auch zwei Semester in Kabul Jus studiert. Beruflich sei er für etwa drei Jahre als Dolmetsch für die Task Force der USA tätig gewesen; dies etwa von 2009 bis
- Darauf hingewiesen, dass er im Verfahren eine Bestätigung über seine Tätigkeit bis 2010 vorgelegt habe, führte der Antragsteller aus, weil sein Leiter dieser Dienststelle zurück in die USA geflogen sei, habe er eine neue Bestätigung erhalten. Sein Auto sei 2014 gestohlen worden und dort seien diese Dokumente gewesen. Seine erste Tätigkeit im Rahmen seiner Dolmetsch-Tätigkeit mit 18 Jahren sei als Wache am Haupteingang der Stadt Gardez gewesen. Dann sei er bei seiner Truppe immer bei Operationen unterwegs gewesen. Die Familie besitze ein Haus in Eigentum in der Stadt Kabul. Er habe an einer namhaft genannten Adresse seiner Eltern die letzten sechs Jahre gelebt. Vorher habe er in einem Familienhaus des Großvaters in Paghman in der Provinz Kabul gelebt. Zwei Monate nach dem Erhalt eines Drohbriefes habe er seinen Vater zwei Mal in Kabul besucht. Er habe sich bei seinen Freunden oder in einem Hotel für zwei Monate versteckt gehalten. Seinen Herkunftsstaat habe er im September 2015 verlassen.
- Am 10.10.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: "BFA"), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Einerseits führt der Antragsteller aus gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen sowie führte er an, seinen Reisepass zwischen Iran und der Türkei verloren zu haben. Er sei am römisch 40 in Kabul geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er habe im Herkunftsland noch seine Eltern und drei Brüder sowie zwei Schwestern. Die Eltern würden in Kabul leben, ebenso wie eine der beiden Schwestern. Eine weitere wohne in der Provinz Herat. Er habe einmal wöchentlich mit seinen Eltern Kontakt und würde ihm berichtet werden dass die Sicherheitslage schlecht sei. In Österreich lebe einer seiner Cousins mütterlicherseits seit vier Jahren als anerkannter Flüchtling. Er habe in Kabul 12 Jahre die Schule besucht und verfüge über Matura und habe er auch zwei Semester in Kabul Jus studiert. Beruflich sei er für etwa drei Jahre als Dolmetsch für die Task Force der USA tätig gewesen; dies etwa von 2009 bis
- Darauf hingewiesen, dass er im Verfahren eine Bestätigung über seine Tätigkeit bis 2010 vorgelegt habe, führte der Antragsteller aus, weil sein Leiter dieser Dienststelle zurück in die USA geflogen sei, habe er eine neue Bestätigung erhalten. Sein Auto sei 2014 gestohlen worden und dort seien diese Dokumente gewesen. Seine erste Tätigkeit im Rahmen seiner Dolmetsch-Tätigkeit mit 18 Jahren sei als Wache am Haupteingang der Stadt Gardez gewesen. Dann sei er bei seiner Truppe immer bei Operationen unterwegs gewesen. Die Familie besitze ein Haus in Eigentum in der Stadt Kabul. Er habe an einer namhaft genannten Adresse seiner Eltern die letzten sechs Jahre gelebt. Vorher habe er in einem Familienhaus des Großvaters in Paghman in der Provinz Kabul gelebt. Zwei Monate nach dem Erhalt eines Drohbriefes habe er seinen Vater zwei Mal in Kabul besucht. Er habe sich bei seinen Freunden oder in einem Hotel für zwei Monate versteckt gehalten. Seinen Herkunftsstaat habe er im September 2015 verlassen. Weiters der BF zusammengefasst an, er habe als Dolmetsch für die Amerikaner gearbeitet und während dieser Zeit mehrere Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten von denen er behaupte, dass es sich um Taliban handle. Er habe aus diesem Grund mit dem Job aufgehört und wollte sein Studium weiter machen. Auch sei sein Onkel (namentlich genannt) Mitglied einer islamischen Partei gewesen und sei auch dieser gegen seine Dolmetsch Tätigkeit eingestellt gewesen. Von diesem sei er oft angerufen und bedroht worden. Nachdem er mit dem Job aufgehört habe, sei er zwei Mal auch attackiert worden. So sei die erste Attacke vor etwa einem Jahr auf der Flucht gewesen an einem Abend, als vier unbekannte Personen in der Nähe seines Hauses auf ihn gewartet hätten. Man habe ihn in seinem Auto aufhalten wollen, aber er sei einfach weiter gefahren. Er habe das der Polizei gemeldet aber man habe ihm nicht geholfen. Drei Monate später sei sein Auto vor dem Haus gestohlen worden. Dann habe es einen weiteren zweiten Vorfall etwa zwei Monate nach dem Diebstahl am Auto gegeben. Er sei zu Fuß unterwegs nach Hause gewesen und hätten fünf unbekannte Personen auf ihn gewartet und hätten diese ihn gestellt und eine Pistole an den Kopf gehalten und ihm ein Messer angesetzt. Sie hätten gesagt, dass sie ihn töten könnten und wüssten, dass er als Dolmetsch gearbeitet habe. Es sei jedoch dann das Auto des Nachbarn vorbei gefahren und seien sie geflüchtet. Er sei mit dem Messer an der linken Hand verletzt worden. Er habe dann große Angst bekommen und nicht mehr schlafen können. Der zweite Grund sei gewesen, dass die Taliban die Dolmetscher geköpft hätten. Man habe auch seine Fingerabdrücke und alle Daten von ihm wie auch von den anderen Dolmetschern. Es habe auch einen weiteren Vorfall gegeben: Die Taliban hätten neben seinem Wohnhaus bei der Moschee geschossen, viele Menschen dort getötet und habe er sich auch viele Sorgen gemacht. In der Provinz Kunduz habe man auch alle Dolmetscher getötet. Zwei Monate vor der Ausreise habe er diesen Drohbrief erhalten und gemerkt, dass er in großer Gefahr sei und sei er nicht mehr nach Hause gekommen. Es seien bereits Hunderte getötet worden. Er habe sich sodann eine Zeit lang versteckt und seine Ausreise vorbereitet. Zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall würden drei Monate liegen. Bis zum Erhalt des Drohbriefes seien weitere sechs Monate vergangen. Aufgefordert den zweiten Vorfall der Bedrohung unter genauer Angabe aller seiner Eindrücke und Emotionen zu schildern gab der Antragssteller wörtlich zu Protokoll: „An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Es war aber noch warm und gegen 18:00 bis 19:00 Uhr. Als ich in unsere Gasse kam, habe ich diese fünf Personen gesehen. Auf der Straße waren damals mehrere Personen unterwegs. Diese Personen standen auf der Straße gegenüber und ich bin dann weiter gegangen. Dann habe ich die Pistole bemerkt und wollte sofort telefonieren. Dann kam die Person mit dem Messer und ich wollte entkommen. In diesem Moment kam ein Auto und ich bin weggelaufen. Als mein Nachbar das gesehen hat, wollte er auch nicht weiterfahren, weshalb diese Personen geflüchtet seien." Man habe ihn etwa für eine Minute lang festgehalten und beschimpft. So hätten sie gesagt, dass er als Dolmetsch gearbeitet habe und sei es eine klare Sache, dass sie ihn umbringen würden. Er habe etwas mit ihnen gestritten und sie hätten ihn leicht töten können. Zum Beweis seiner beruflichen Tätigkeit als Dolmetsch für US amerikanische Behörden legte der Antragsteller mehrere in Englischer Sprache gefasste Kopien von Bestätigungen der US Armee vor sowie die Kopie und das Original eines Drohbriefes.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde
§§ 57und 55 Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass es völlig unlogisch sei, dass die Taliban erst lange nach seiner Tätigkeit als Dolmetsch ein Interesse an einer Verfolgung entdeckt hätten.
- Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher ausgeführt wird, dass der Antragsteller die gegen sein Leben gerichteten Drohungen konkret und ausführlich erklärt und damit dargetan habe, realistischer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Weiterhin wurde auf die Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit staatlicher heimatlicher Behörden verwiesen. In diesem Zusammenhang wurde auf die Richtlinien des UNHCR bezüglich afghanischer Flüchtlinge und deren Verfolgungssituation verwiesen. In den auszugsweise dargestellten Richtlinien wird von zielgerichteten Angaben der Taliban auf Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete sowie Personen denen eine regierungskritische Meinung unterstellt wird verwiesen. Unter den gefährdeten Personen scheinen auch Zivilisten auf, die mit den internationalen Streitkräften verbunden waren oder diese vermeintlich unterstützt haben. Weiterhin wurde darauf verwiesen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge unverändert unsicher und instabil sei und hätten die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den Jahren 2016 und 2017 stetig zugenommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm. Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches wurde einerseits dem Antragssteller Raum geboten, die seiner Einschätzung nach relevanten Vorfälle im Herkunftsstaat genau zu erläutern sowie wurde andererseits durch gezielte Fragestellung sowie vorbereitete Unterlagen und Informationen versucht den Wahrheitsgehalt der Angaben näher zu erforschen. Das Rechtsgespräch stellte sich wie nachstehend dar: „ Eröffnung der Verhandlung RI bezieht sich auf das vorliegende Aktenkonvolut und erklärt die einzelnen Aktenteile. RI: Ich beziehe mich auf das Protokoll vom 10.10.
- Haben Sie damals alles verstanden und bildet das Protokoll lückenlos richtig Ihre damaligen Aussagen ab? BF: Welche Einvernahme meinen Sie? RI: Die lange Einvernahme vor dem BFA, wo Sie auch zu Ihren Fluchtgründen Stellung nehmen konnten. Sie haben das Protokoll Seite für Seite unterschrieben. BF bestätigt seine Unterschrift auf den Protokollseiten. Der Akteninhalt ist sohin offengelegt. RI: Gibt es weitere schriftliche Unterlagen, die Sie vorlegen würden. Vorgelegt wird das Original der sogenannten Tazkira sowie weitere Schreiben zu Integration. Eröffnung der Einvernahme: RI: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie und was ist Ihre Muttersprache? BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und meine Muttersprache ist Dari. RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin in Kabul geboren und aufgewachsen. RI: Sind Sie verheiratet? BF: Ich bin ledig. RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: Ich habe die
- Klasse mit Zeugnis absolviert bzw. maturiert. Zwei Jahre habe ich an der rechtswissenschaftlichen Fakultät an einer privaten Uni studiert. RI: Welche Sprachen sprechen oder verstehen Sie? BF: Ich spreche auch Paschtu, Hindi, Englisch und auch etwas Deutsch. RI: Warum haben Sie Ihre Kenntnisse von der Sprache Hindi vor der Erstbehörde bzw. im Erstinterview nicht angegeben BF: Ich habe Urdu gesagt und Urdu und Hindi sind ähnlich. RI: Wie viel Jahre haben Sie Englisch gelernt? BF: Insgesamt drei Jahre. Ich habe immer in verschiedenen Abständen Englisch gelernt, zum Beispiel Kurse für drei Monate besucht und dann wieder abgebrochen. RI: Also nicht in der Schule durchgehend. BF: Doch, in der Schule schon. RI: Wie viele Jahre haben Sie dort in der Schule Englisch gelernt? BF: Sechs Jahre, aber der siebenten Schulklasse. RI: Sie haben vor dem Bundesamt angegeben, für die US-Armee gearbeitet zu haben. Können Sie das konkretisieren? BF: Soll ich das ausführlich erzählen? RI: Sagen Sie mir zuerst die Eckpunkte und dann gehen wir auf die Details ein. BF: Ich habe als Dolmetscher bei der US-Armee gearbeitet in der Provinz Paktia. Ich bin in einem Stützpunkt der Amerikaner beauftragt worden. Für zwei Wochen hatte ich dort fast nichts zu tun. Nach zwei Wochen wurde ich beim Eingangstor beauftragt, den Arbeitern Eintrittskarten zu vergeben oder den Fahrzeuge, die in die Basis fahren sollten, habe ich auch eine Eintrittskarte vergeben. RI: Wie heißt dieser Stützpunkt? BF: " XXXX "BF: " römisch 40 " RI: Was bedeutet XXXX ?RI: Was bedeutet römisch 40 ? BR: XXXX . Beim Eingangstor hat es XXXX geheißen.Bundesrat:, römisch 40 . Beim Eingangstor hat es römisch 40 geheißen. RI: Können Sie angeben welche US-Einheiten dort stationiert waren? BF: Dort war eine Einheit XXXX .BF: Dort war eine Einheit römisch 40 . RI: Wissen Sie, was XXXX heißt?RI: Wissen Sie, was römisch 40 heißt? BF: Nein, darauf habe ich mich nicht konzentriert. Die Einheiten wechselten ständig. Es waren mehrheitlich Polizeieinheiten. RI: Bei welchem Offizier haben Sie sich vorstellen müssen? Wer hat Sie konkret aufgenommen oder beschäftigt? BF: Ich habe den Namen vergessen. Er war Sergeant. RI: Können Sie sagen, wie lange Sie dort gedient haben bzw. wie lange Sie dort beschäftigt waren? BF: Ca. drei Jahre. RI: Können Sie eingrenzen, von wann bis wann Sie dort gearbeitet haben? BF: Von März 2009 bis Ende
- Ich habe nicht nur mit einem Team gearbeitet, sondern mit verschiedenen. Bei dem Team, bei dem ich gearbeitet habe, war mehrheitlich Polizei. RI: Sie kennen die US-Flagge? Können Sie diese beschreiben? BF beschreibt die US-Flagge genau. RI: Welches Hoheitszeichen der dort stationierten US-Einheit haben Sie gesehen? BF: Ich habe mich darauf nicht konzentriert. Aber meistens hatten die Flagge grüne oder rote Farben und hatten sie einen Adler gehabt. Diese Flagge ist neben der amerikanischen gestanden. RI: Wissen Sie aus Ihrem Kontakt mit den dortigen Soldaten und Offizieren, zu welcher Waffengattung die
- Einheit gehörte? Was ist das für eine Einheit? BF: Die Leute waren von Sicherheitsfirmen privat und nicht von der richtigen Armee. Sie haben verschiedene Waffen gehabt, Raketenwerfer. RI: Sie waren mehrere Jahre dort stationiert. Dann müssen Sie wissen, welche Armeeeinheit dort stationiert war. BF: Ich bin am Eingangstor gestanden. Die Soldaten, die rein- und rausgegangen sind, haben eine Waffe A4-gehabt. Es gab auch eine PKM, die auf einem Tower stationiert war. Es war ein Schwermaschinengewehr. RI: Was war das für eine Militäreinheit? Jetzt waren Sie zwei Jahre auf dem Stützpunkt. Gehörten sie zur Marine, Luftwaffe, Infanterie? Was war dort stationiert? BF: Das war Infanterie. Marines, bei denen habe ich aber nicht gearbeitet. RI: Nun müssten Sie genaue jenes Regiment wissen, was zu dem Zeitpunkt dort stationiert war. Nämlich das
- Was für ein Regiment ist das? BF: Das war Infanterie. RI: Ich muss Ihnen auch zumuten, dass Sie mir sagen können, wo dieses Regiment, das lange dort stationiert war, seine Basis hatte. BF: Sie waren aus Oklahoma. RI: Sie haben ein Zertifikat von der 40, aber die ist nicht von Oklahoma. BF: Es gab auch ein Regiment dort, dass die Basis in Deutschland hatte. RI: Sie haben eine Belobigung vorgelegt, da stehen sogar die Hoheitszeichen drauf und darüber müssen Sie Bescheid wissen. Belobigt wird man nur, wenn man länger dort gearbeitet hat. BF: Die Oberste haben mit mir nicht gesprochen. Ich bin mit einfachen Soldaten in Kontakt gewesen. Sie haben mir solche geheimen Informationen nicht gegeben. RI: Was haben sie für Abzeichen am Oberarm? BF: Airborne. RI: Sie müssten auch wissen, dass die Homebase dieses Regiments Alaska ist. BF: In jenen sechs Monaten wurden wir aus Sicherheitsgründen interviewt als Sicherheitsüberprüfung. Sie hatten auch verschiedene Codes, für ihre Operationen die sie in verschiedenen durchgeführt haben. Jeder Distrikt hatte einen Code gehabt. Wir haben nicht wissen können, in welchem Distrikt Operationen durchgeführt werden. RI: Ich möchte Ihnen Kopien mehrere Abzeichen verschiedener Regimenter vorlegen. BF: Beilage ./1: Dieses Abzeichen war bei uns. (Die weiteren vorgelegten Abzeichen werden als Beilage ./2, ./3., ./4, ./5 und ./6 bezeichnet). BF: Ich lege vor einige Fotos auf denen ich auch selbst abgebildet bin. Kopien werden zum Akt genommen. RI: Können Sie angeben, wieviel Militärpersonal dort etwa stationiert war? BF: Sie waren ca. 500 Personen. RI: Können Sie angeben, wo sich dieses Militärcamp etwa befindet? Ich meine in Bezug auf die nächstgelegene Stadt oder Ortschaft. BF: Die Basis war XXXX . In der Nähe von dieser Basis war ein anderes Camp namens XXXX . In diesem Camp waren sowohl afghanische Nationalarmee auch die Special Force der Amerikaner stationiert. Die Basis war in der Nähe der Stadt, XXXX . km entfernt vom ZentrumBF: Die Basis war römisch 40 . In der Nähe von dieser Basis war ein anderes Camp namens römisch 40 . In diesem Camp waren sowohl afghanische Nationalarmee auch die Special Force der Amerikaner stationiert. Die Basis war in der Nähe der Stadt, römisch 40 . km entfernt vom Zentrum RI: Wie sind die Soldaten versorgt worden? Wie sind die Lebensmittel geliefert worden? BF: Diese Basis wurde von einer ukrainischen Firma namens Supreme versorgt. Ich bin mir nicht sicher, ob diese Firma eine ukrainische Firma oder amerikanische Firma war. Die Mitarbeiter waren meistens Ukrainer. Die LKW-Fahrer waren meistens Afghanen. Die Lebensmittel sind in Konvoys, unterstützt von der entweder amerikanischen Armee oder afghanischen Nationalarmee beliefert worden. RI: Was können Sie mir über diesen Militärstützpunkt sagen. Ich gebe Ihnen einen Hinweis, es ist ein Airborne Stützpunkt. BF: Ja, da gab es auch Hubschrauber. RI: Sind auch Flugzeuge dort gelandet? BF: Nein. RI: Gab es die Möglichkeit, dass Flugzeuge dort landen? BF: Es gab nur Platz für zwei Hubschrauber. RI: Ich lege Ihnen zwei dem Internet entnommenen Fotos (Luftaufnahmen). Darauf sehe ich zumindest eine Landebahn. RV: Es wäre von Belang von wann die Fotos sind.Regierungsvorlage, Es wäre von Belang von wann die Fotos sind. RI: Zu Ihrer Zeit gab es keine Landebahn dort? BF: Es sind sechs Jahre vergangen, seitdem ich dort gearbeitet habe. Zu meiner Zeit gab es das nicht. Vielleicht ist sie gebaut worden. Es gab nur zwei Landeplätze für Hubschrauber. RI: Nun zum eigentlich Sachverhalt. Können Sie schildern, wie waren diese ca. zwei Jahre, als Sie dort Dienst versehen haben? Was konkret haben Sie gemacht, außer dass Sie beim Eingang gestanden sind. BF: Ca. drei Jahre. Ich war ca. eineinhalb Jahre bei der Einfahrt. Dann habe ich mit einer Baufirma, die dort stationiert war und Häuser in der Basis gebaut hat, gearbeitet. Das hat "Supply Team" geheißen. Die Angestellten dieses Teams gehörten zur
- Cav. Unser Captain hat XXXX geheißen. Er war eigentlich Deutscher und stammte ursprünglich aus Deutschland. Bei ihm hat auch ein Unteroffizier namens XXXX gearbeitet.BF: Ca. drei Jahre. Ich war ca. eineinhalb Jahre bei der Einfahrt. Dann habe ich mit einer Baufirma, die dort stationiert war und Häuser in der Basis gebaut hat, gearbeitet. Das hat "Supply Team" geheißen. Die Angestellten dieses Teams gehörten zur
- Cav. Unser Captain hat römisch 40 geheißen. Er war eigentlich Deutscher und stammte ursprünglich aus Deutschland. Bei ihm hat auch ein Unteroffizier namens römisch 40 gearbeitet. RI: Setzen Sie fort. BF: Meine Aufgabe war dort als die Contractors gekommen sind, ich meine damit, diejenigen, die einen Vertrag abgeschlossen haben, habe ich für den Captain XXXX und diese Contractor gedolmetscht. Im Winter, wenn keine Bauarbeiten stattgefunden haben, wurden wir mit anderen Teams, die einen Dolmetscher benötigt hatten, zu Missionen geschickt.BF: Meine Aufgabe war dort als die Contractors gekommen sind, ich meine damit, diejenigen, die einen Vertrag abgeschlossen haben, habe ich für den Captain römisch 40 und diese Contractor gedolmetscht. Im Winter, wenn keine Bauarbeiten stattgefunden haben, wurden wir mit anderen Teams, die einen Dolmetscher benötigt hatten, zu Missionen geschickt. RI: Was haben Sie da tun müssen? BF: Einmal bin ich mit einem Team namens MP 14 Tage mitgegangen, weil damals einige Amerikaner durch die Taliban gefangen genommen wurden. Ich glaube, es waren zwei Amerikaner. Diese Amerikaner wurden dann glaube ich, mit fünf Taliban-Gefangenen von Guantanamo getauscht. Die Aufgabe von MP war, die Durchsuchungen und wir haben auch die Leute im System eingetragen. Dort habe ich als Dolmetscher gedient. Man hat Bewohner aus der Region registriert und in ein System eingespeist, um sie dann von möglichen Taliban ausfiltern zu können. Fahrzeuge, die aus Kabul Richtung Paktia gefahren sind, haben wir durchsucht auch die Leute, die mit diesen Fahrzeugen gefahren sind, haben wir durchsucht und in diesem System eingetragen. RI: Wie kann ich mir das vorstellen? Haben Sie eine Liste gehabt oder war das elektronisch? BF: Wir haben biometrische Daten genommen, ich meine damit Fingerabdrücke und Iris. RI: War das mobil oder auf der XXXX ?RI: War das mobil oder auf der römisch 40 ? BF: Das war ein mobiles Gerät. RI: Wodurch sahen Sie sich dann veranlasst, dort nicht mehr zu arbeiten? BF: Wegen einer Bedrohung. Ich habe mehrmals Anrufe bekommen. Es waren unbekannte Nummern und mir wurde gesagt, dass ich mit den Ungläubigen zusammenarbeite. Mir wurde gesagt, dass meine Tötung härter als die der Amerikaner sein soll, weil ich für sie arbeite und spioniere. Mein Halbonkel väterlicherseits hat mich auch bedroht. Er war ein aktiver Kommandant der Hezb-e Islami. Mit ihm haben wir wegen Grundstücken Probleme gehabt. Mein Onkel hat ca. neun Monate, nachdem ich als Dolmetscher begonnen habe zu arbeiten, davon erfahren. Er war strikt dagegen. Das waren die Gründe, die mich veranlasst haben, dass ich mit dem Job aufgehört habe. RI: Wieviel haben Sie monatlich verdient? BF: Im ersten Jahr habe ich 815,-- Dollar verdient und ein Jahr danach habe ich dann 100,-- Dollar mehr verdient, das heißt 915,-- Dollar. RI: Können Sie angeben, in welchem Zeitraum Sie etwa wie oft telefonisch bedroht wurden? BF: Nach dem ersten Telefonat habe ich meine SIM-Karte weggeworfen. Das erste Mal beim Gespräch nehme ich an, dass sie Taliban waren, weil sie Paschtu gesprochen haben. Nach drei oder vier Monaten habe ich den nächsten Anruf von meinem Halbonkel erhalten, der mich auch bedroht hat. Insgesamt in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren habe ich drei Mal Drohanrufe erhalten. Ich habe immer nach einem Drohanruf meine SIM-Karte gewechselt und es hat dann Zeit in Anspruch genommen, bis sie wieder meine Telefonnummer gefunden haben. RI: Hat sich an den Drohungen in diesem Zeitraum etwas verschärft? Denn offensichtlich haben Sie die Drohungen nicht ernst genommen, weil Sie sonst sofort aufgehört hätten. Was hat sich an den Drohungen geändert? BF: Die Telefonate waren eigentlich gefährlich und ich habe davon auch Angst bekommen. Ich konnte aber nicht nach Kabul reisen. Weil ich mit einem Fahrzeug auf dem Landweg nach Kabul fahren musste. Deshalb bin ich in der Basis geblieben. Die Drohungen waren so, dass sie mir gesagt haben, dass sie mich umbringen werden, weil ich mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, unabhängig davon, ob ich mit dem Job aufhöre oder nicht. RI: Was hat dann den Anlass gegeben, dass Sie doch weggegangen sind? BF: Ein Grund dafür war, dass ich mir überlegt habe, dass ich mit diesem Job aufhören und mein Studium fortsetzen werde, und als ich meiner Mutter davon erzählt habe, hat sie große Angst um mein Leben bekommen und hat darauf bestanden, dass ich mit diesem Job aufhören soll. RI: Aber das macht keinen Unterschied. Sie haben doch gesagt, sie werden Sie umbringen, egal ob Sie mit dem Job aufhören oder nicht. BF: Ich habe mir gedacht, wenn ich mit dem Job aufhöre und studiere, würden sie mich vergessen oder vielleicht haben sie eine Gnade mir gegenüber. RI: Wohin sind Sie unmittelbar gegangen, als Sie den Stützpunkt verlassen haben? BF: Ich bin nach Kabul gegangen. RI: Wann war das etwa? BF: Das war Ende
- RI: Haben Sie bei Ihrer Familie gewohnt? BF: Ja, ich habe bei meinen Eltern gewohnt. RI: Wie lange waren Sie dann dort von Ende 2011 bis wann? BF: Ich bin im September 2015 geflüchtet. Bis September 2015 habe ich meistens in Kabul gewohnt. Zwei Wochen war ich auch in Mazar-e Sharif aufhältig. RI: Erzählen Sie über die Jahre bis zu Ihrer Ausreise. BF: Im ersten Jahr habe ich keine Beschäftigung gehabt. In 2013 und 2014 habe ich an der Privatuni studiert. RI: Ist das ein Gebäude, wo Sie hingehen oder wie schaut das dort aus? BF: Das waren zwei Gebäude. RI: In welchem Stadtteil von Kabul? BF: Im dritten Bezirk. Die Gegend heißt XXXX . Die Uni hat XXXX geheißen.BF: Im dritten Bezirk. Die Gegend heißt römisch 40 . Die Uni hat römisch 40 geheißen. RI: Haben Sie damals die Vorlesungen und Veranstaltungen über zwei Jahre hinweg ganz offen besuchen können? BF: Ich bin nicht immer an die Uni gegangen und war nicht immer dort anwesend. Ich hatte immer Angst gehabt. In der Nähe von der Uni, in der Gegend namens XXXX habe ich auch ein Geschäft aufgemacht. Ich habe männliche Kleidung in diesem Geschäft verkauft. Im Jahre 2012 habe ich einen Drohanruf erhalten. Ich habe feststellen können, dass dieser Anruf von meinem Onkel war. Im Jahr 2013 habe ich zwei Drohanrufe von den Taliban erhalten. Beim ersten Anruf wurde mir gesagt, dass jetzt die Zeit gekommen ist, dass sie ihre Entscheidung umsetzen, nämlich dass sie mich umbringen werden. Im Jahr 2014 bin ich zweimal angegriffen worden. Wenn Sie wollen, kann ich Ihnen darüber im Detail Informationen geben. Das erste Mal war ich in einem Fahrzeug. Vier Personen wollten mein Fahrzeug stoppen. Ich bin geflüchtet und habe nicht gestoppt. Nach diesem Ereignis, drei Monate danach haben sie mein Auto hinter dem Haus gestohlen. Ich bin auch im Jahr 2015 attackiert worden. Es war ca. 19:00 Uhr gewesen. Es waren fünf Personen. Als ich in die Gasse hineingekommen bin, sind diese fünf Personen auch in die Gasse hineingekommen. Ich habe mir gedacht, dass sie vielleicht Arbeiter sind und nach Hause gehen wollen. Als wir ca. 15 m in die Gasse hineingegangen sind, hat sich einer auf den Boden gesetzt und die anderen sind weitergegangen. Die vier Personen waren ca. zwei Meter vor mir. Das heißt, dass ich zwischen diese fünf Personen gekommen bin. Von der Person, die gesessen ist und hinter mir geblieben ist, habe ich gehört dass sie eine Waffe gezogen hat. Ich habe ein Geräusch gehört. Als ich dieses Geräusch gehört habe, habe ich sofort festgestellt, dass es sich um eine Waffe gehandelt hat und nachdem ich in der letzten Zeit sehr viele Drohungen erhalten habe, habe ich sofort mein Handy herausgenommen. Als ich mein Handy herausgenommen habe, sind die vier Personen, die vor mir waren zurück in meine Richtung gekommen und die eine Person, die hinter mir war ist auch auf mich zugekommen. Die Person, die vorhin gesessen ist, hat eine Pistole in der Hand gehabt und die vier Personen hatten Bajonette. Die Person, die die Pistole an der Hand hatte, hatte die Pistole an meinem Kopf gehalten und die andere Person, die ein Bajonett in der Hand hatte, hatte es in meinem rechten Rückenbereich gerichtet. Sie haben zunächst nach meinem Namen gefragt und wollten wissen, ob ich die gezielte Person bin oder nicht. Ich habe ihnen meinen Namen aber nicht gesagt. Sie haben mich mit den Füßen getreten und in diesem Moment hatte die Person, die die Pistole repetiert bzw. aufgezogen. Sie haben mir gesagt, dass sie genau wissen, dass ich ein Dolmetscher bin. Dieses Gespräch hat ca. eine halbe Minute gedauert. Sie hatten es eilig gehabt. In diesem Moment ist ein Nachbar mit seinem Auto dort gefahren, wo sie mich angehalten hatten. Als das Auto gekommen ist, habe ich mich durch dieses Bajonett verletzt. Man sieht eine Narbe an meinem Finger. Ich bin in die Richtung des Autos gelaufen.BF: Ich bin nicht immer an die Uni gegangen und war nicht immer dort anwesend. Ich hatte immer Angst gehabt. In der Nähe von der Uni, in der Gegend namens römisch 40 habe ich auch ein Geschäft aufgemacht. Ich habe männliche Kleidung in diesem Geschäft verkauft. Im Jahre 2012 habe ich einen Drohanruf erhalten. Ich habe feststellen können, dass dieser Anruf von meinem Onkel war. Im Jahr 2013 habe ich zwei Drohanrufe von den Taliban erhalten. Beim ersten Anruf wurde mir gesagt, dass jetzt die Zeit gekommen ist, dass sie ihre Entscheidung umsetzen, nämlich dass sie mich umbringen werden. Im Jahr 2014 bin ich zweimal angegriffen worden. Wenn Sie wollen, kann ich Ihnen darüber im Detail Informationen geben. Das erste Mal war ich in einem Fahrzeug. Vier Personen wollten mein Fahrzeug stoppen. Ich bin geflüchtet und habe nicht gestoppt. Nach diesem Ereignis, drei Monate danach haben sie mein Auto hinter dem Haus gestohlen. Ich bin auch im Jahr 2015 attackiert worden. Es war ca. 19:00 Uhr gewesen. Es waren fünf Personen. Als ich in die Gasse hineingekommen bin, sind diese fünf Personen auch in die Gasse hineingekommen. Ich habe mir gedacht, dass sie vielleicht Arbeiter sind und nach Hause gehen wollen. Als wir ca. 15 m in die Gasse hineingegangen sind, hat sich einer auf den Boden gesetzt und die anderen sind weitergegangen. Die vier Personen waren ca. zwei Meter vor mir. Das heißt, dass ich zwischen diese fünf Personen gekommen bin. Von der Person, die gesessen ist und hinter mir geblieben ist, habe ich gehört dass sie eine Waffe gezogen hat. Ich habe ein Geräusch gehört. Als ich dieses Geräusch gehört habe, habe ich sofort festgestellt, dass es sich um eine Waffe gehandelt hat und nachdem ich in der letzten Zeit sehr viele Drohungen erhalten habe, habe ich sofort mein Handy herausgenommen. Als ich mein Handy herausgenommen habe, sind die vier Personen, die vor mir waren zurück in meine Richtung gekommen und die eine Person, die hinter mir war ist auch auf mich zugekommen. Die Person, die vorhin gesessen ist, hat eine Pistole in der Hand gehabt und die vier Personen hatten Bajonette. Die Person, die die Pistole an der Hand hatte, hatte die Pistole an meinem Kopf gehalten und die andere Person, die ein Bajonett in der Hand hatte, hatte es in meinem rechten Rückenbereich gerichtet. Sie haben zunächst nach meinem Namen gefragt und wollten wissen, ob ich die gezielte Person bin oder nicht. Ich habe ihnen meinen Namen aber nicht gesagt. Sie haben mich mit den Füßen getreten und in diesem Moment hatte die Person, die die Pistole repetiert bzw. aufgezogen. Sie haben mir gesagt, dass sie genau wissen, dass ich ein Dolmetscher bin. Dieses Gespräch hat ca. eine halbe Minute gedauert. Sie hatten es eilig gehabt. In diesem Moment ist ein Nachbar mit seinem Auto dort gefahren, wo sie mich angehalten hatten. Als das Auto gekommen ist, habe ich mich durch dieses Bajonett verletzt. Man sieht eine Narbe an meinem Finger. Ich bin in die Richtung des Autos gelaufen. RI: Hat das Auto angehalten? BF: Das Auto hat nicht angehalten. Wir waren nicht weit drinnen in der Gasse, sondern nur 10 bis 15 m, und als das Fahrzeug von der Hauptstraße in die Seitengasse eingebogen ist, ist es fast in meiner Nähe gewesen. Ich bin in die Richtung des Fahrzeuges gelaufen. Das Auto hat dann angehalten. Ich hatte sogar Angst vor dem Auto gehabt, aber dann hat unser Nachbar die Tür aufgemacht und gefragt, wer diese Leute waren. Ich habe ihm dann erzählt, was vorgefallen ist. RI: Vorhalt AS 125 Mitte: "Es war warm....ich habe die Pistole bemerkt und wollte schon telefonieren." Erkennen Sie den Unterschied? BF: Das ist der Vorfall vom ersten Mal, dass sie das Auto stoppen wollten... RI (unterbricht): Sie wurden ausdrücklich nach dem zweiten Vorfall gefragt. Wo liegt der Fehler? BF: Diese Personen sind von der Straße gemeinsam mit mir in die Gasse gekommen, weil auf der offenen Straße viele Leute und Fahrzeuge unterwegs waren. Dort konnten sie gegen mich nichts unternehmen. Ich habe auch den Vorfall, wie ich heute hier geschildert habe auch damals so geschildert. Ich weiß nicht, warum das nicht so protokolliert worden ist. Das was passiert ist, ist die Wahrheit und ich weiß nicht, warum das nicht vollständig ist. RI: 2013 bis 2014 haben Sie die Uni besucht. Wann war die erste Bedrohung und wann war die zweite Bedrohung, wieviel Zeit lag dazwischen und wie viel Zeit ist bis zur Ausreise vergangen? BF: Welche Drohungen meinen Sie? RI: Die zwei handfesten Bedrohungen, wo man versucht hat, Ihr Auto aufzuhalten und die zweite Bedrohung, wo Sie verletzt wurden. BF: Der erste Vorfall ist im Jahr 2014 passiert. Der erste Vorfall war, dass sie mein Auto aufhalten wollten und ich dann geflüchtet bin. Drei Monate danach haben sie mein Auto gestohlen. Nachdem sie mein Auto gestohlen habe, zwei Monate danach haben sie mich körperlich bedroht. Das war Anfang
- RI: Wann haben Sie den vorgelegten Drohbrief erhalten? BF: Zwei Monate bevor ich nach Europa geflüchtet bin. RI: Vor dem BFA haben Sie zum Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall gesagt, dass drei Monate nach dem ersten Vorfall der zweite Vorfall geschehen sei. Was sagen Sie dazu? BF: Drei Monate nach dem ersten Vorfall wurde mein Auto gestohlen und zwei Monate danach ist es zur körperlichen Drohung bekommen. Ich habe auch vor dem BFA von dem Fehlen meines Autos berichtet RI erstellt eine Zeitleiste nach den Angaben des BF (siehe Beilage ./A). BF: Ich kann mich an die Daten nicht genau erinnern, weil ich darauf konzentriert war, wie ich mein Leben retten kann. Durch diese Zustände habe ich auch Magenprobleme bekommen. RI: Beschreiben Sie die zwei Monate seit Erhalt der schriftlichen Drohung bis zur Ausreise. BF: In diesen zwei Monaten habe ich ca. 20 Tage im Haus von einem Freund von mir verbracht. Dieses Haus war ca. 5 km von unserem Haus in Kabul entfernt. Teilweise habe ich auch in einem Hotel gewohnt. 10 Tage oder ca. zwei Wochen habe ich auch in Mazar-e Sharif verbracht. RI: Wie hat man Ihnen den Drohbrief überbracht? BF: Den Brief haben sie unter unser Haustor gelegt. Meine Mutter hat zeitig in der Früh den Brief dort aufgefunden und gedacht, dass es sich vielleicht um etwas Wichtiges handelt. RI: Haben Sie selbst den Drohbrief mit nach Europa gebracht? BF: Nein, der Brief ist mir per Post zugestellt worden. RI: Haben Sie die weiteren Belobigungsschreiben der US-Armee persönlich mitgebracht? BF: Nein. RI: Wo waren diese Unterlagen? BF: Ich habe meine Unterlagen meinem Cousin mütterlicherseits gegeben und ich habe ihn dann gebeten, mir sie per Post zu schicken. Wenn Sie wollen kann ich Ihnen auch das Kuvert zeigen. Der wesentliche Inhalt des Drohbriefs wird übersetzt. D: Oben steht das Wappen der Taliban. Im Namen des Rates..... Islamische Bewegung Afghanistans, Führungsrat der Provinz Maidan Wardak, kein Datum, obwohl Datum angeführt. Seitens der Taliban: Es wird dem XXXX , der Sohn von XXXX mitgeteilt, dass du dich unbedingt unserer Gruppe der Taliban stellen musst. "Komm zu uns und stell dich. Ob du eine Arbeit hast oder nicht, wenn du nicht kommen wirst (egal, wo auch immer) in jeder Provinz oder Distrikt wenn du in unsere Hände kommst, werden wir dich für deine schämende Taten (bestrafen).Warte auf deine Tötung. Die Wahl steht bei dir. Wir werden Erfolg haben, Gott ist Groß (auf Arabisch) und der Stempel der Taliban.Wardak, kein Datum, obwohl Datum angeführt. Seitens der Taliban: Es wird dem römisch 40 , der Sohn von römisch 40 mitgeteilt, dass du dich unbedingt unserer Gruppe der Taliban stellen musst. "Komm zu uns und stell dich. Ob du eine Arbeit hast oder nicht, wenn du nicht kommen wirst (egal, wo auch immer) in jeder Provinz oder Distrikt wenn du in unsere Hände kommst, werden wir dich für deine schämende Taten (bestrafen).Warte auf deine Tötung. Die Wahl steht bei dir. Wir werden Erfolg haben, Gott ist Groß (auf Arabisch) und der Stempel der Taliban. RI: Gibt es aus Ihrer Sicht noch etwas zu ergänzen und möchte ich Ihnen offenlegen, dass ich hinsichtlich der Schilderung der beiden Vorfälle nicht ganz vom Wahrheitsgehalt überzeugt bin. BF: Wenn ich nicht gefährdet worden wäre und nicht attackiert worden wäre, hätte ich meine Heimat nicht verlassen. Jeder liebt seine Heimat...." Mit Eingabe vom 06.03.2018 nahm der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich Stellung und verwies er auf die in der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig und schlüssig geschilderte vielfältige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die US-Armee. Unter einem wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vorgelegt; dies unter Hinweis auf zahlreiche Quellen, die Hinweis dafür bieten, dass Personen, die mit US-Organisationen kooperiert haben, einem hohen Gefährdungsrisiko ausgesetzt seien. Dieses hohe Risiko bestehe für den Beschwerdeführer gerade in Kabul, wo es auch an die Taliban gelangte Aufzeichnungen inklusive biometrischer Daten über seine Tätigkeit in Paktia gebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des BF: Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am XXXX in Kabul geboren, wo er auch 12 Jahre die Schule besuchte.Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am römisch 40 in Kabul geboren, wo er auch 12 Jahre die Schule besuchte. Der Antragsteller arbeitete zum vormaligen Zeitpunkt ca. drei Jahre ununterbrochen für die US-Armee in der Provinz XXXX . Der Antragsteller verfügt über gute Englischkenntnisse sowie verfügt der Antragssteller über Kenntnisse der Örtlichkeiten sowie der zum vormaligen Zeitpunkt vorhanden gewesenen Infrastruktur am US-Militärstützpunkt XXXX . Der Antragssteller war auf Befragen in der Lage, eine Vielzahl von Einzelinformationen zu bieten die ihm aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit als Dolmetsch für die US-Armee auf dem genannten Stützpunkt zusinnbar waren.Der Antragsteller arbeitete zum vormaligen Zeitpunkt ca. drei Jahre ununterbrochen für die US-Armee in der Provinz römisch 40 . Der Antragsteller verfügt über gute Englischkenntnisse sowie verfügt der Antragssteller über Kenntnisse der Örtlichkeiten sowie der zum vormaligen Zeitpunkt vorhanden gewesenen Infrastruktur am US-Militärstützpunkt römisch 40 . Der Antragssteller war auf Befragen in der Lage, eine Vielzahl von Einzelinformationen zu bieten die ihm aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit als Dolmetsch für die US-Armee auf dem genannten Stützpunkt zusinnbar waren. Dem Antragsteller wurde von Seiten unbekannter Personen mehrfach gedroht seine Tätigkeit für die US-Armee aufzugeben; dies aufgrund nicht statthaften Verhaltens. Der Antragsteller wurde des weiteren von einem ihm bekannten Onkel, der ebenfalls radikal-islamische Werthaltungen pflegt, aufgefordert die Tätigkeit einzustellen bzw. wurde er bedroht. Der Antragssteller beendete daraufhin seine Tätigkeit für die US-Armee, begab sich nach Kabul und begann dort zu studieren. Während seiner Zeit in Kabul war er zwei konkreten Bedrohungen durch unbekannte Personen ausgesetzt, wobei die zweite Bedrohung ernsthaften Charakter aufwies. Der Antragsteller erhielt zuletzt einen konkret gegen seine Person gerichteten Drohbrief der Taliban.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der erstniederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie zentral der Angaben des Antragsstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; weiters durch Einsichtnahme in die vorgelegten schriftlichen Unterlagen, wie Schulzeugnisse sowie Kopien von Belobigungsschreiben der US-Armee, in concreto des XXXX Regiments. Weiters durch Einsichtnahme in ein als Drohbrief zu qualifizierendes Dokument und eine Mehrzahl von Unterlagen zu Integrationsbemühungen sowie Referenzschreiben privater Personen. Weitere zentrale Erkenntnisquelle bildete die Aussage des Antragstellers im Rahmen des abgeführten Beschwerderechtgesprächs vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2018.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der erstniederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie zentral der Angaben des Antragsstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; weiters durch Einsichtnahme in die vorgelegten schriftlichen Unterlagen, wie Schulzeugnisse sowie Kopien von Belobigungsschreiben der US-Armee, in concreto des römisch 40 Regiments. Weiters durch Einsichtnahme in ein als Drohbrief zu qualifizierendes Dokument und eine Mehrzahl von Unterlagen zu Integrationsbemühungen sowie Referenzschreiben privater Personen. Weitere zentrale Erkenntnisquelle bildete die Aussage des Antragstellers im Rahmen des abgeführten Beschwerderechtgesprächs vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.
- Würdigend wird angeführt, dass es dem Antragsteller einerseits leicht möglich war sein bisheriges Vorbringen zu erneuern und war er darüber hinaus aus eigenem in der Lage seine Angaben wesentlich zu vertiefen und auf gezielte Fragestellung eine Fülle von Informationen zu seinem dreijährigen Aufenthalt auf der von ihm genannten Militärbasis zu bieten. Hervorzuheben sei, dass der Antragssteller aus einer Mehrzahl von Hoheitsabzeichen verschiedener Militäreinheiten der US Streitkräfte spontan jenes Abzeichen erkannte, das dem XXXX Regiment, das zum genannten Zeitpunkt nachweislich im Camp XXXX stationiert war - also genau zu jener Zeit, als der Antragsteller dort Dienst versah - zuzuordnen ist. Insgesamt vermittelte der Antragsteller zum Themenkreis seiner Tätigkeit für die US Streitkräfte den Eindruck über eine Fülle an Informationen diesbezüglich zu verfügen.Würdigend wird angeführt, dass es dem Antragsteller einerseits leicht möglich war sein bisheriges Vorbringen zu erneuern und war er darüber hinaus aus eigenem in der Lage seine Angaben wesentlich zu vertiefen und auf gezielte Fragestellung eine Fülle von Informationen zu seinem dreijährigen Aufenthalt auf der von ihm genannten Militärbasis zu bieten. Hervorzuheben sei, dass der Antragssteller aus einer Mehrzahl von Hoheitsabzeichen verschiedener Militäreinheiten der US Streitkräfte spontan jenes Abzeichen erkannte, das dem römisch 40 Regiment, das zum genannten Zeitpunkt nachweislich im Camp römisch 40 stationiert war - also genau zu jener Zeit, als der Antragsteller dort Dienst versah - zuzuordnen ist. Insgesamt vermittelte der Antragsteller zum Themenkreis seiner Tätigkeit für die US Streitkräfte den Eindruck über eine Fülle an Informationen diesbezüglich zu verfügen. Die Anfragebeantwortung seitens ACCORD betreffend eine bestehende Gefahr durch Taliban für ehemalige ISAF-Mitarbeiter bzw. Personen, die mit sonstigen US-Organisationen kooperiert haben, bestätigt zentral die Angaben des Antragstellers über ein besonders erhöhtes Sicherheitsrisiko für den genannten Personenkreis. Zum genauen Hergang der Ereignisse bzw. Vorfälle war der Antragsteller überdies in der Lage ein genaues Bild sowie eine gewisse Innensicht zu bieten. An Hand einer erstellten Zeitleiste wurde vom Antragssteller auch der zeitliche Ablauf der Ereignisse nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt. Insgesamt vermittelte der Antragssteller in der Beschwerdeverhandlung das Bild, die von ihm behaupteten Umstände und Ereignisse höchstpersönlich erlebt zu haben.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): Internationaler Schutz
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1999, Zl 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1999, Zl 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2000, Zl 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aus Angst, dass die Taliban ihre dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochenen Drohungen wahrmachen werden, Afghanistan verlassen habe. Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung in Afghanistan zu gewärtigen hat.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl 96/01/0871). Der Ausdruck "politische Gesinnung" ist im Sinne des Wortes "Meinung" auszulegen (Scheffer, Asylberechtigung, 30, 33). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 1997, Zl 96/01/0871). Der Ausdruck "politische Gesinnung" ist im Sinne des Wortes "Meinung" auszulegen (Scheffer, Asylberechtigung, 30, 33). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408). Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2011, Zl 2008/23/1375) hat in einem vergleichbaren Fall, in welchem der Asylwerber im Wesentlichen vorgebracht hatte, dass er nach der von ihm als Polizist durchgeführten Festnahme sowie anschließenden Freilassung von "Terroristen" bedroht worden sei, und er aus Furcht um sein Leben das Land verlassen habe, Folgendes ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2011, Zl 2008/23/1375) hat in einem vergleichbaren Fall, in welchem der Asylwerber im Wesentlichen vorgebracht hatte, dass er nach der von ihm als Polizist durchgeführten Festnahme sowie anschließenden Freilassung von "Terroristen" bedroht worden sei, und er aus Furcht um sein Leben das Land verlassen habe, Folgendes ausgesprochen: "[...] Ausgehend davon verneinte die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schon deshalb, weil die vorgebrachte Verfolgung nicht auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen sei. Diese Rechtsauffassung erweist sich [...] als unzutreffend, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer unterstellten, gegen die politischen Ziele der von ihm als ‚Terroristen' bezeichneten Gruppe gerichteten politischen Ansicht handelt (vgl. dazu etwa das - Algerien betreffende - hg. Erkenntnis vom
- August 2006, Zl. 2005/01/0728, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2003, Zl. 2000/01/0518, vom
- März 2002, Zl. 99/01/0205, und vom
- März 2000, Zl. 99/01/0256). [...]""[...] Ausgehend davon verneinte die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schon deshalb, weil die vorgebrachte Verfolgung nicht auf einen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen sei. Diese Rechtsauffassung erweist sich [...] als unzutreffend, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer unterstellten, gegen die politischen Ziele der von ihm als ‚Terroristen' bezeichneten Gruppe gerichteten politischen Ansicht handelt vergleiche dazu etwa das - Algerien betreffende - hg. Erkenntnis vom
- August 2006, Zl. 2005/01/0728, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2003, Zl. 2000/01/0518, vom
- März 2002, Zl. 99/01/0205, und vom
- März 2000, Zl. 99/01/0256). [...]" In Anlehnung an das soeben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, erweisen sich im vorliegenden Fall die aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für das US-Militär als zur Unterstützung der gewählten Regierung Afghanistans zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfeldes gewählten Einheiten in Afghanistan und der Nichtbefolgung der von den regierungsfeindlichen Taliban ihm gegenüber ausgesprochenen Aufforderung die Tätigkeit für die US-Militärs zu beenden im Zusammenhang mit stattgefundenen mehrmaligen gefährlichen Drohungen gegen den Beschwerdeführer als asylrelevant. Dass diese Drohungen in dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Rahmen stattgefunden haben, wurde auch von der belangten Behörde angenommen. Dem Beschwerdeführer wird von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für das US-Militär und der Nichtbefolgung der von den Taliban ihm gegenüber mehrmals ausgesprochenen Forderung mit einhergehenden gefährlichen Drohungen eine gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar pro-westliche - Einstellung unterstellt. Aufgrund dieser unterstellten politischen Gesinnung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Dem Beschwerdeführer steht die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates, in denen er frei von Furcht leben kann, nicht offen und ist ihm ein Aufenthalt dort auch nicht zumutbar. Der Antragsteller zählt sohin jedenfalls zu high-profile Risiko Personen im Hinblick auf eine zu erwartende Verfolgung in Afghanistan. Die Bezug habende Einschätzung wird durch das glaubhafte Vorbringen des Antragstellers bestärkt, dass er sogar nach Beendigung seiner Tätigkeit als Dolmetsch für die US Streitkräfte einerseits von unbekannten Personen aufgesucht, bedroht und genötigt wurde bzw. ebenso wurde überdies eine schriftliche Drohung übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten aus dem Blickwinkel der Taliban betrachtet - deutlich gezeigt, dass er mit der Wertehaltung der Taliban nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat, wodurch von Seiten der Taliban angenommen wird, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant ihrerseits ist, ihre Vorgehensweise zu unterlaufen versucht hat und kein Interesse hegt, ihre Aktivitäten zu unterstützen. Aus Sicht der Taliban, hat sich der Beschwerdeführer eindeutig ihrer politischen Gesinnung widersetzt, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm von den Taliban unterstellten oppositionellen politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne der GFK droht. Auch ist davon auszugehen, dass aus den Vorfällen und erfolgten Drohungen eine gewisse Massivität und sohin geforderte Intensität der Bedrohungslage indiziert ist. Eine dem Beschwerdeführer von den Taliban unterstellte oppositionelle politische Gesinnung, ist nur dann asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- November 1999, Zl 98/20/0357).Eine dem Beschwerdeführer von den Taliban unterstellte oppositionelle politische Gesinnung, ist nur dann asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- November 1999, Zl 98/20/0357). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der afghanische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- September 2000, Zl 98/20/0434, und des VfGH vom
- September 2009, Zl U 591/08).Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der afghanische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- September 2000, Zl 98/20/0434, und des VfGH vom
- September 2009, Zl U 591/08). Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Leben gefährdet ist (vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57).Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Leben gefährdet ist vergleiche zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57). Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen. Der Antrag auf internationalen Schutz ist
§ 3Abs 3 Z 1 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und ihm dies zumutbar ist (vgl. die Erkenntnisse vom 8. September 1999, Zl 98/01/0503, und vom 25. November 1999, Zl 98/20/0523).Der Antrag auf internationalen Schutz ist
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und ihm dies zumutbar ist vergleiche die Erkenntnisse vom 8. September 1999, Zl 98/01/0503, und vom 25. November 1999, Zl 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 kommt für den Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht in Betracht, da er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Verfolgung ausgesetzt wäre.Eine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 kommt für den Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht in Betracht, da er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Paragraph 6, AsylG 2005) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2174743.1.01