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{'item': 'W108 2173553-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW108 2173553-1 SpruchW108 2173553-1/14E W108 2173555-1/12E W108 2173559-1/11E W108 2173557-1/11E Gekürzte Ausfertigung der am 20.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX ,
  2. XXXX , 3.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  3. römisch 40 ,
  4. römisch 40 ,
  5. XXXX ,
  6. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien,
  7. vertreten durchrömisch 40 ,
  8. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Syrien,
  9. vertreten durch
  10. und 2., alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen jeweils Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.09.2017,
  11. Zl. 1102440904-160081639/BMI-BFA_STM_AST_01, 2.
  12. und 2., alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.09.2017,
  13. Zl. 1102440904-160081639/BMI-BFA_STM_AST_01,
  14. 1102441204-160081647/BMI-BFA_STM_AST_01,
  15. 1102441509-160081595/BMI-BFA_STM_AST_01,
  16. 1102443906-160081604/BMI-BFA_STM_AST_0, jeweils wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurdeein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 20.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W108.2173553.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.