GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
G wird XXXX nicht erteilt."Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, AsylG wird römisch 40 nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G zuerkannt.Dem Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde aufgrund dessen Antrages auf internationalen Schutz (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag) vom 15.11.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 17.12.2014, Zl. 1045.460.209-140176856, der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt. In der Folge stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Familienangehörige ihres Sohnes XXXX bei der österreichischen Botschaft XXXX Anträge auf Einreise
G zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Familienverfahren
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrere syrische Dokumente, unter anderem den vom syrischen Innenministerium am XXXX ausgestellten (bis XXXX gültigen) Reisepass (Nummer XXXX ) der Beschwerdeführerin vorwiesen. Den Einreisanträgen wurde stattgegeben und der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein Visum für die Einreise nach Österreich erteilt. Nach legaler Einreise am 16.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Befragung zu diesem Antrag am 21.07.2015 sagte die Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Antragstellung aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und den Antrag zwecks Familienzusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn stelle. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. 1054.394.902-150903437, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin
Vm § 34 Abs. 2 AsylG den Status der Asylberechtigten (im Familienverfahren in Bezug auf den Asylstaus ihres Sohnes XXXX ) zu und stellte
G fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der genannte Bescheid enthält eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin Arabisch. Hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde eine gleichlautende Entscheidung getroffen. Am 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin, wie beantragt, ein Konventionsreisepass ausgestellt.In der Folge stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Familienangehörige ihres Sohnes römisch 40 bei der österreichischen Botschaft römisch 40 Anträge auf Einreise
Paragraph 35, AsylG zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrere syrische Dokumente, unter anderem den vom syrischen Innenministerium am römisch 40 ausgestellten (bis römisch 40 gültigen) Reisepass (Nummer römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vorwiesen. Den Einreisanträgen wurde stattgegeben und der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein Visum für die Einreise nach Österreich erteilt. Nach legaler Einreise am 16.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Befragung zu diesem Antrag am 21.07.2015 sagte die Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Antragstellung aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und den Antrag zwecks Familienzusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn stelle. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. 1054.394.902-150903437, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG den Status der Asylberechtigten (im Familienverfahren in Bezug auf den Asylstaus ihres Sohnes römisch 40 ) zu und stellte
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der genannte Bescheid enthält eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin Arabisch. Hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde eine gleichlautende Entscheidung getroffen. Am 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin, wie beantragt, ein Konventionsreisepass ausgestellt. In der Folge lebte die Beschwerdeführerin, auch gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn XXXX , als Asylberechtigte in Österreich. Neben XXXX leben noch weitere drei der sechs Kinder der Beschwerdeführerin (Tochter XXXX , Tochter XXXX und Sohn XXXX ) in Österreich. Eine Tochter der Beschwerdeführerin lebt in Deutschland, die verheiratete Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , verblieb in XXXX in Syrien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am XXXX in Österreich und wurde in Österreich beerdigt. Die Beschwerdeführerin war bis 08.11.2016 in Österreich gemeldet und absolvierte einen Deutschkurs.In der Folge lebte die Beschwerdeführerin, auch gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn römisch 40 , als Asylberechtigte in Österreich. Neben römisch 40 leben noch weitere drei der sechs Kinder der Beschwerdeführerin (Tochter römisch 40 , Tochter römisch 40 und Sohn römisch 40 ) in Österreich. Eine Tochter der Beschwerdeführerin lebt in Deutschland, die verheiratete Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , verblieb in römisch 40 in Syrien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am römisch 40 in Österreich und wurde in Österreich beerdigt. Die Beschwerdeführerin war bis 08.11.2016 in Österreich gemeldet und absolvierte einen Deutschkurs.
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihr damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ ihr gegenüber
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG und stellte
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Syrien
Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG, erließ ihr gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Syrien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde traf nach Darstellung des Verfahrensganges und der Beweismittel Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, für die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr sowie zu ihrem Privat- und Familienleben und zu ihrem Aufenthalt in Österreich. Dabei ging die belangte Behörde von dem unter Punkt
BFA-Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Weiters basierten die Feststellungen auf den angeführten Medienberichten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine Gefährdung irgendeiner Art drohe, erschließe sich für die erkennende Behörde daraus, dass die Beschwerdeführerin freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei, sie sohin offenbar keine Gefährdung irgendeiner Art vergegenwärtige, andernfalls sie, als vernünftig denkende Person, niemals freiwillig nach Syrien zurückgekehrt wäre. Zwar sprächen aktuelle Berichte nach wie vor von einer prekären Lage, jedoch sei amtsbekannt, dass die Anzahl freiwilliger Rückkehrer nach Syrien im Ansteigen begriffen sei, nicht zuletzt sei auch die Beschwerdeführerin selbst freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. Daher werde seitens der erkennenden Behörde davon ausgegangen, dass ein sicheres Leben in Syrien durchaus möglich sei. Nicht zuletzt zeichneten auch die im Rahmen der Feststellungen zum Herkunftsstaat zitierten Medienberichte ein differenziertes Bild der aktuellen Sicherheitslage in Syrien. Berichte gingen einhellig davon aus, dass in Damaskus nach wie vor ein normales Leben möglich sei. Es werde berichtet, dass es in Damaskus relativ friedlich sei, und die Menschen ihr Leben normal leben würden, beispielweise in die Schule und zur Arbeit gehen würden. Es gebe Berichte von einem normalen Leben in Damaskus und belebten Bazars. Hierfür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin offenkundig selbst in römisch 40 lebe und erst eine Motivation zur Rückkehr nach Österreich entwickelt habe, als ihr vom gegenständlichen Aberkennungsverfahren berichtet worden sei, anders ließe sich der der Behörde bekannte Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums nach Tätigwerden der Abwesenheitskuratorin nicht erklären. Es sei berichtet worden, dass auch die Gebiete um Damaskus von den syrischen Sicherheitsbehörden zurückerobert wurden seien, womit die Stabilität der Region und vor allem die Trinkwasserversorgung von Damaskus gesichert worden sei. Ebenso seien andere Gebiete/Städte durch die syrische Regierung befreit worden und Menschen seien dorthin zurückgekehrt. Im Übrigen beherrschten die Regierungstruppen inzwischen wieder beinahe ganz Damaskus und auch die "Hauptstadt" des Islamischen Staates (IS), Raqqa, sei fast gänzlich zurückerobert worden. Das Fortbestehen des IS in Syrien sei sohin aus militärischer Sicht nur noch eine Frage der Zeit. Es sei der erkennenden Behörde bekannt, dass immer wieder Asylwerber oder Schutzberechtigte syrischer Herkunft freiwillig in ihre Heimat ausreisten, was nicht der Fall wäre, wäre die Situation tatsächlich lebensbedrohlich. Diese machten inzwischen einen nicht zu vernachlässigenden Prozentsatz der geführten Verfahren auf Aberkennung internationalen Schutzes aus. Teilweise bezahlten Syrer nach Berichten sogar Schlepper dafür, dass diese sie bei der Ausreise aus Europa nach Syrien unterstützen. Gerade Personen, welche die gefährliche Reise nach Europa auf sich genommen hätten und denen dies auch gelungen sei, könne keinesfalls unterstellt werden, dass sie nochmals das Risiko auf sich nehmen würden, müssten sie vergegenwärtigen, in Syrien umzukommen, gefoltert zu werden oder in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch diese Rückkehrer gingen sohin offenbar davon aus, dass ihnen in Syrien keine der genannten Gefahren drohe. Bereits im Jahr 2013, sohin noch bevor die Beschwerdeführerin ihr Land verlassen habe, habe UNHCR davon berichtet, dass zahlreiche Syrer - insbesondere Familien -, welche sich in Lagern in Jordanien aufhielten, jeden Tag nach Syrien zurückkehrten. Als Motive hierfür seien teilweise verbesserte Sicherheitsbedingungen in den grenznahen Städten, andererseits auch der Schutz von Besitztümern oder die Rückkehr zur in Syrien verbliebenen Familie genannt worden. Zwischen März 2011 und April 2013 seien laut UNHCR 97.000 Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt. Auch die Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen in eine ausweglose Situation geraten könnte, sei nicht gerechtfertigt. Laut den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin halte sich eines der Kinder der Beschwerdeführerin in Syrien auf. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem gereist wäre, wenn ihre Perspektiven völlig aussichtslos wären, könne jedenfalls ausgeschlossen werden. In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr beinahe einem Jahr wieder in Syrien aufhalte, könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie sich dort erneut eine Existenz habe aufbauen können. Dass sich zwei ihrer volljährigen Kinder in Österreich aufhielten, ergebe sich aus der IFA. Weiters habe die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin noch weitere zwei Kinder in Österreich hätte. Dies hätte nicht verifiziert werden können, da diese Personen nicht in der IFA aufschienen. Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation. Diese sei
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Weiters basierten die Feststellungen auf den angeführten Medienberichten. Sodann erwog die belangte Behörde Folgendes: Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins § 7 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vor.Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände vor. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründe, etwa wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt hat (Z 1), vor. Dabei sind es idR zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind: die Unterschutzstellung durch Reise in den Heimatstaat und jene durch Beantragung eines Reisepasses. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss zur Erfüllung der Z 1 der Wille bestehen, "die Beziehungen zum Herkunftsland zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen" (VwGH 28.1.2005, 2002/01/0354), woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründe, etwa wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt hat (Ziffer eins,), vor. Dabei sind es idR zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind: die Unterschutzstellung durch Reise in den Heimatstaat und jene durch Beantragung eines Reisepasses. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss zur Erfüllung der Ziffer eins, der Wille bestehen, "die Beziehungen zum Herkunftsland zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen" (VwGH 28.1.2005, 2002/01/0354), woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. Da Sie sich freiwillig erneut dem Schutz Ihres Herkunftsstaates unterstellten indem Sie zurückkehrten und sich dort offenbar erneut eine Existenz aufbauten, liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde jedenfalls eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat vor, weshalb gem. § 7 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen war. Ihr Vorbringen zur mangelnden Freiwilligkeit war keinesfalls nachvollziehbar.Da Sie sich freiwillig erneut dem Schutz Ihres Herkunftsstaates unterstellten indem Sie zurückkehrten und sich dort offenbar erneut eine Existenz aufbauten, liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde jedenfalls eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat vor, weshalb gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen war. Ihr Vorbringen zur mangelnden Freiwilligkeit war keinesfalls nachvollziehbar. Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die erkennende Behörde verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen Syriens dermaßen prekär ist, dass Rückkehrern nach wie vor eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK drohen können.Die erkennende Behörde verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen Syriens dermaßen prekär ist, dass Rückkehrern nach wie vor eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK drohen können.
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dieses Zumutbarkeitskalkül beinhaltet lt. VwGH Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers im Falle der Rückkehrentscheidung (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0357). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der VwGH diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, 2002/01/0497).Dieses Zumutbarkeitskalkül beinhaltet lt. VwGH Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers im Falle der Rückkehrentscheidung (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0357). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der VwGH diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche VwGH 9.9.2003, 2002/01/0497). Wie hinreichend festgestellt und gewürdigt stehen Ihnen zahlreiche Fluchtalternativen innerhalb Syriens offen (und haben Sie als freiwilliger Rückkehrer eine solche offenbar schon genutzt), wobei einige demonstrativ im Rahmen des Bescheides genannt sowie begründet wurden. Von einer Zumutbarkeit und Erreichbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternativen geht die erkennende Behörde insbesondere aufgrund des Umstandes aus, dass Sie keine Verfolgung durch die syrische Regierung befürchten müssen, der Flughaften von Damaskus in Betrieb ist und Sie Verwandte in Syrien haben, welche Ihnen beim Wiederaufbau Ihrer Existenz behilflich sein können. Im Wesentlichen ist Ihnen praktisch jede nicht umkämpfte Stadt, mit Ausnahme vom IS besetzter Städte, zugänglich und zumutbar. Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Angesichts Ihrer zahlreichen, sich in Syrien befindlichen Familienangehörigen und Ihrer guten Ausbildung sowie Ihrer Erwerbsfähigkeit ist die Befürchtung, Sie würden in eine ausweglose wirtschaftliche Notlage geraten, keinesfalls indiziert. Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund Ihrer Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Syrien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen, im gesamten syrischen Staatsgebiet einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. In Ihrem Fall sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 erforderlich machten.Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Artikel 3, EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Angesichts Ihrer zahlreichen, sich in Syrien befindlichen Familienangehörigen und Ihrer guten Ausbildung sowie Ihrer Erwerbsfähigkeit ist die Befürchtung, Sie würden in eine ausweglose wirtschaftliche Notlage geraten, keinesfalls indiziert. Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund Ihrer Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Syrien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen, im gesamten syrischen Staatsgebiet einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. In Ihrem Fall sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erforderlich machten. Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
G sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Dass Sie eine der Alternativvoraussetzungen des § 57 Abs 1 AsylG erfüllen, kann nach Durchführung des amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht angenommen werden. Die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist Ihnen daher zu versagen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Dass Sie eine der Alternativvoraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erfüllen, kann nach Durchführung des amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht angenommen werden. Die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist Ihnen daher zu versagen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, d) der Grad der Integration, e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Zwar leben im Bundesgebiet zumindest zwei Ihrer (volljährigen) Kinder, nachdem Sie jedoch bereits vor beinahe einem Jahr freiwillig ausreisten wird seitens der erkennenden Behörde nicht davon ausgegangen, dass Sie zu Ihren Kindern maßgebliche Familienbande aufweisen, andernfalls Sie diese nicht alleine in Österreich zurückgelassen hätten. Im Übrigen ist anzumerken, dass nach der einschlägigen Judikatur das Familienleben zwischen Eltern und volljährigen Kindern nur schützenswert ist, wenn zusätzliche Parameter im Sinne eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses vorliegen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008). Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt in Österreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt in Österreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Bei sorgfältiger Abwägung der öffentlichen Interessen der Republik an Ihrer Außerlandesbringung und Ihrer privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich kommt das BFA aufgrund obgenannter Umstände zu dem Schluss, dass den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse am geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden, jedenfalls der Vorzug zu geben ist; dies aufgrund der völligen Absenz eines Privat- oder Familienlebens in Österreich. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.Bei sorgfältiger Abwägung der öffentlichen Interessen der Republik an Ihrer Außerlandesbringung und Ihrer privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich kommt das BFA aufgrund obgenannter Umstände zu dem Schluss, dass den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse am geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden, jedenfalls der Vorzug zu geben ist; dies aufgrund der völligen Absenz eines Privat- oder Familienlebens in Österreich. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG kam daher nicht in Betracht. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Unter Spruchpunkt II wurde ausführlich geprüft und schließlich festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht.Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde ausführlich geprüft und schließlich festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Diese kommt Ihnen kraft Gesetzes gem. § 7 Abs. 4 AsylG nicht mehr zu.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Diese kommt Ihnen kraft Gesetzes gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG nicht mehr zu. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiert die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe.Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich normiert die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Syrien zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Gem. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht laut Abs. 1a nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gem. Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht laut Absatz eins a, nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind. [...] 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG. Darin wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige, der mit Bescheid vom 29.07.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 28.11.2016 sei die Beschwerdeführerin nach Syrien ausgereist, weil ihr von Personen aus ihrem sozialen Umkreis mitgeteilt worden sei, dass sie in Österreich keinen Asylstatus mehr erhalten könne. Es sei eine Abwesenheitskuratorin für die Beschwerdeführerin bestellt worden. Die belangte Behörde habe der Abwesenheitskuratorin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die Abwesenheitskuratorin habe dazu Stellung genommen. Sodann sei der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
Darin wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige, der mit Bescheid vom 29.07.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 28.11.2016 sei die Beschwerdeführerin nach Syrien ausgereist, weil ihr von Personen aus ihrem sozialen Umkreis mitgeteilt worden sei, dass sie in Österreich keinen Asylstatus mehr erhalten könne. Es sei eine Abwesenheitskuratorin für die Beschwerdeführerin bestellt worden. Die belangte Behörde habe der Abwesenheitskuratorin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die Abwesenheitskuratorin habe dazu Stellung genommen. Sodann sei der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde vorgebracht: Verfahrensvorschriften seien mangels Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen, die hätten erläutern können, warum die Beschwerdeführerin zur Überzeugung gelangt sei, dass sie in Österreich kein Asyl mehr erhalten könnte, und dass die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gelungen sei, verletzt worden. Überdies fänden sich keine Feststellungen, ob die Beschwerdeführerin ihren Reisepass zur Einreise verwendet habe, und was ihr die Beratungsorganisation bei der freiwilligen Rückkehr dazu gesagt habe. Dies wäre aber entscheidend gewesen, da die Art, wie ein Reisepass verwendet worden sei, und die Frage, ob ein solcher überhaupt vorliege, ein wesentliches Indiz für die Unterschutzstellung sein könne. Auch hätte die Behörde ermitteln müssen, ob die Beschwerdeführerin einen alten oder einen neu beantragten Reisepass verwendet habe, falls sie überhaupt einen Reisepass verwendet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seinen unvollständig und teilweise unrichtig. Diese befassten sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage der innerstaatlichen Fluchtalternativen der Beschwerdeführerin näher zu befassen. So führe die Behörde demonstrativ Damaskus, Aleppo, Homs, Rojava und Manbidsch als mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen an, ohne sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage in den einzelnen Städten auseinanderzusetzen. Berichten zufolge sei die Präsenz des Krieges in Syrien überall greifbar und selbst über XXXX , was weit weniger von Kampfhandlungen betroffen gewesen sei als Homs und Aleppo, liege eine depressive Stimmung. Strom und Wasserleitungen seien zerstört. Nur alle vier Tage gebe es für wenige Stunden Zugang zu Wasser, nur schwaches Licht erhelle die Nacht. In Aleppo und Homs sei die Lage in vielen Stadtteilen noch dramatischer. Die Feststellungen basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführerin sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da sie aus Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime geflüchtet sei. Diese Verfolgungsgefahr sei weiterhin relevant. Die Beschwerdeführerin sei ausgereist, weil ihr gesagt worden sei, dass die Gewährung von Asyl für sie ausgeschlossen sei. Die Behörde meine, es sei "absurd", dass die Beschwerdeführerin diese Überzeugungen erworben habe. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin ansonsten ja keinen Antrag auf einen Konventionsreisepass gestellt. Dem sei zu entgegnen, dass eine solche Angabe nicht "absurd" sei, sondern mit der Lebenserfahrung in Einklang gebracht werden könne. Denn bei dem Bescheid handle es sich um ein rechtliches Dokument, welches für viele Asylwerber erst mit rechtlicher Beratung verstanden werden könne. Dies zeige sich etwa daran, dass der europäische und der österreichische Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Rechtsberatung erkannt habe. Außerdem sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Aussagen aus ihrem privaten Umfeld vertraut habe, obwohl diese im Widerspruch zu den übersetzten Spruchpunkten gestanden wären. Die Behörde habe es unterlassen, die Tatsache in ihrer Risikoprognose zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle. Der Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Syrien vom Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt. Die Lage in XXXX sei keineswegs für die Bevölkerung und insbesondere auch für Rückkehrer mit einer annehmbaren Sicherheits- und Versorgungslage verbunden. Das könnte unter Umständen für Mitglieder der Milizen des Regimes anders sein, die Beschwerdeführerin sei aber kein solches Mitglied. Auffällig sei auch, dass die Behörde in der Aufzählung Berichte zur Bewegungsfreiheit ignoriere. Selbst wenn bestimmte Gebiete von der Regierung kontrolliert würden, sei die Beschwerdeführerin in diesen Gebieten nicht vor Übergriffen sicher. Die Behörde schreibe dann von vielen verschiedenen Städten, die befreit worden seien. Eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit sei für diese Städte aber nicht vorgenommen worden. Inwiefern eine Einreise in diese Gebiete möglich sei, sei nicht ermittelt worden. Außerdem fehle eine subjektive Zumutbarkeitsprüfung zur Gänze. Selbst wenn die Beschwerdeführerin also unter prekären Umständen zurückgekehrt sei, sei nicht auszuschließen, ob sie nicht einem Risiko vor Ort ausgesetzt sei, dass ihre Rechte nach Art 2 oder 3 EMRK verletzt würden. Selbst wenn andere Personen für sich die Lage als sicher einschätzen, so sei deren individuelle Einschätzung der Lage nicht zu generalisieren. Wie viele von diesen Rückkehrern auch Witwen seien, habe die Behörde nicht erhoben. Die Behörde meine, dass die Beschwerdeführerin sich eine Existenz habe aufbauen können, weil sie sich nun wieder ein Jahr in Syrien aufhalten würde. Dabei verkenne die Behörde, dass ein Leben bei der Tochter keine Dauerlösung für die existenzielle Not der Beschwerdeführerin darstellen könne. Im Übrigen hätten hierzu keine Ermittlungen stattgefunden.Verfahrensvorschriften seien mangels Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen, die hätten erläutern können, warum die Beschwerdeführerin zur Überzeugung gelangt sei, dass sie in Österreich kein Asyl mehr erhalten könnte, und dass die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gelungen sei, verletzt worden. Überdies fänden sich keine Feststellungen, ob die Beschwerdeführerin ihren Reisepass zur Einreise verwendet habe, und was ihr die Beratungsorganisation bei der freiwilligen Rückkehr dazu gesagt habe. Dies wäre aber entscheidend gewesen, da die Art, wie ein Reisepass verwendet worden sei, und die Frage, ob ein solcher überhaupt vorliege, ein wesentliches Indiz für die Unterschutzstellung sein könne. Auch hätte die Behörde ermitteln müssen, ob die Beschwerdeführerin einen alten oder einen neu beantragten Reisepass verwendet habe, falls sie überhaupt einen Reisepass verwendet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seinen unvollständig und teilweise unrichtig. Diese befassten sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage der innerstaatlichen Fluchtalternativen der Beschwerdeführerin näher zu befassen. So führe die Behörde demonstrativ Damaskus, Aleppo, Homs, Rojava und Manbidsch als mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen an, ohne sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage in den einzelnen Städten auseinanderzusetzen. Berichten zufolge sei die Präsenz des Krieges in Syrien überall greifbar und selbst über römisch 40 , was weit weniger von Kampfhandlungen betroffen gewesen sei als Homs und Aleppo, liege eine depressive Stimmung. Strom und Wasserleitungen seien zerstört. Nur alle vier Tage gebe es für wenige Stunden Zugang zu Wasser, nur schwaches Licht erhelle die Nacht. In Aleppo und Homs sei die Lage in vielen Stadtteilen noch dramatischer. Die Feststellungen basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführerin sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da sie aus Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime geflüchtet sei. Diese Verfolgungsgefahr sei weiterhin relevant. Die Beschwerdeführerin sei ausgereist, weil ihr gesagt worden sei, dass die Gewährung von Asyl für sie ausgeschlossen sei. Die Behörde meine, es sei "absurd", dass die Beschwerdeführerin diese Überzeugungen erworben habe. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin ansonsten ja keinen Antrag auf einen Konventionsreisepass gestellt. Dem sei zu entgegnen, dass eine solche Angabe nicht "absurd" sei, sondern mit der Lebenserfahrung in Einklang gebracht werden könne. Denn bei dem Bescheid handle es sich um ein rechtliches Dokument, welches für viele Asylwerber erst mit rechtlicher Beratung verstanden werden könne. Dies zeige sich etwa daran, dass der europäische und der österreichische Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Rechtsberatung erkannt habe. Außerdem sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Aussagen aus ihrem privaten Umfeld vertraut habe, obwohl diese im Widerspruch zu den übersetzten Spruchpunkten gestanden wären. Die Behörde habe es unterlassen, die Tatsache in ihrer Risikoprognose zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle. Der Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Syrien vom Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt. Die Lage in römisch 40 sei keineswegs für die Bevölkerung und insbesondere auch für Rückkehrer mit einer annehmbaren Sicherheits- und Versorgungslage verbunden. Das könnte unter Umständen für Mitglieder der Milizen des Regimes anders sein, die Beschwerdeführerin sei aber kein solches Mitglied. Auffällig sei auch, dass die Behörde in der Aufzählung Berichte zur Bewegungsfreiheit ignoriere. Selbst wenn bestimmte Gebiete von der Regierung kontrolliert würden, sei die Beschwerdeführerin in diesen Gebieten nicht vor Übergriffen sicher. Die Behörde schreibe dann von vielen verschiedenen Städten, die befreit worden seien. Eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit sei für diese Städte aber nicht vorgenommen worden. Inwiefern eine Einreise in diese Gebiete möglich sei, sei nicht ermittelt worden. Außerdem fehle eine subjektive Zumutbarkeitsprüfung zur Gänze. Selbst wenn die Beschwerdeführerin also unter prekären Umständen zurückgekehrt sei, sei nicht auszuschließen, ob sie nicht einem Risiko vor Ort ausgesetzt sei, dass ihre Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK verletzt würden. Selbst wenn andere Personen für sich die Lage als sicher einschätzen, so sei deren individuelle Einschätzung der Lage nicht zu generalisieren. Wie viele von diesen Rückkehrern auch Witwen seien, habe die Behörde nicht erhoben. Die Behörde meine, dass die Beschwerdeführerin sich eine Existenz habe aufbauen können, weil sie sich nun wieder ein Jahr in Syrien aufhalten würde. Dabei verkenne die Behörde, dass ein Leben bei der Tochter keine Dauerlösung für die existenzielle Not der Beschwerdeführerin darstellen könne. Im Übrigen hätten hierzu keine Ermittlungen stattgefunden. In rechtlicher Hinsicht wurde betreffend die Aberkennung des Asylstatus (Spruchtunkt I.) moniert, die Behörde gehe offenbar davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und somit der Endigungsgrund des Art 1 Abschnitt C Z 1 der GFK vorliege. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht freiwillig, sondern in der fälschlichen Annahme, ausreisen zu müssen, ausgereist. Zu Spruchtunkt II. wurde vorgebracht, dass aufgrund der von der Behörde herangezogenen Länderberichte diese der Beschwerdeführerin zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkennen müssen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei, da sie bereits zwei Jahre in Österreich legal als Asylberechtigte gelebt habe. Bei der Verneinung von Abhängigkeitsparametern verkenne die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in XXXX zusammengelebt und dort den A1 Deutschkurs besucht habe. In XXXX , insbesondere auch durch die von ihrem Sohn aufgebauten Kontakte, sei die Beschwerdeführerin gut integriert gewesen. Daher sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.In rechtlicher Hinsicht wurde betreffend die Aberkennung des Asylstatus (Spruchtunkt römisch eins.) moniert, die Behörde gehe offenbar davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und somit der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK vorliege. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht freiwillig, sondern in der fälschlichen Annahme, ausreisen zu müssen, ausgereist. Zu Spruchtunkt römisch zwei. wurde vorgebracht, dass aufgrund der von der Behörde herangezogenen Länderberichte diese der Beschwerdeführerin zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkennen müssen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei, da sie bereits zwei Jahre in Österreich legal als Asylberechtigte gelebt habe. Bei der Verneinung von Abhängigkeitsparametern verkenne die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in römisch 40 zusammengelebt und dort den A1 Deutschkurs besucht habe. In römisch 40 , insbesondere auch durch die von ihrem Sohn aufgebauten Kontakte, sei die Beschwerdeführerin gut integriert gewesen. Daher sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.