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{'item': 'W118 2179434-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 29Art. 131§ 1Artikel 50§ 18§ 15Art. 4Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW118 2179434-1 SpruchW118 2179434-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT al

der Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.09.2017, AZ ll/4/17-7513798010, betreffend Investitionen

der Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Antrag vom 10.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für die Anschaffung einer Kühlanlage für die Gärungskühlung.
  2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 07.08.2015, AZ BMLFUW-LE.2.2.11/0797-II/7/2015, wurde der vom BF vorgelegte Antrag dem Grunde nach genehmigt.
  3. Mit Schreiben vom 11.01.2016 meldete der BF den Abschluss der Investition. In diesem Zusammenhang legte der BF eine Rechnung vom 22.12.2015 über den Erwerb einer Kühlanlage für die Gärungskühlung vor.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4/17-2285248010, wurde dem BF ein Betrag in der Höhe von EUR 2.675,40 gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Auszahlungsbetrag errechne sich aus den vorgelegten Rechnungsbelegen. Es seien EUR 8.918,00 an anrechenbaren Kosten anerkannt worden. Die Beihilfenhöhe betrage 30 % der förderbaren Investitionssumme.
  5. Mit Datum vom 15.05.2017 wurde durch die AMA eine Kontrolle der angeführten Investition vor Ort durchgeführt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass die Anlage auch zur Raumkühlung verwendet werde.
  6. Mit Schreiben, eingelangt am 19.05.2017, teilte der BF mit, die Raumkühlung werde ausschließlich bei der Lese in Betrieb genommen, um die Temperatur im Keller niedrig zu halten, damit der Most und die Maische, die im gleichen Gebäude verarbeitet würden, gekühlt werden könnten, um eine bessere Entschleimung und Sauberkeit zu erreichen. Die Kühlmaschine werde zu 95 % für die Gärungssteuerung der Tanks verwendet, lediglich 5 % würden für die „Raumkühlung" verwendet. Auch die zuständige Bezirksbauernkammer habe dem BF mitgeteilt, dass er die Kühlmaschine so verwenden könne wie beschrieben, um trotzdem die Förderung zu erhalten. Weiters stehe der Kauf der Kühlmaschine nicht im Zusammenhang mit dem Kauf des Raumlüfters, da dieser schon seit 3 Jahren im Keller verwendet würde.
  7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2017, AZ II/ 7-7513798010, wurde dem BF eine Investitionsbeihilfe in Höhe von EUR 74,09 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 2.601,31 rückgefordert. Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt: "

Punkt 2 letzter Absatz des Anhangs IV zu § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI II. Nr. 279/2013 sind im Fall, dass -das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung eingesetzt wird, die auf die Gärungssteuerung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekanntzugeben. Dabei können maximal 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar.¿ Jede nicht verordnungskonforme und daher nicht förderbare Verwendung des geförderten Kühlaggregats, unabhängig von deren Ausmaß, ist bekanntzugeben und hat zur Folge, dass maximal 50% der Gesamtkosten als anrechenbare Kosten anerkannt werden können."

Punkt 2 letzter Absatz des Anhangs römisch vier zu Paragraph 16, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI römisch zwei. Nr. 279 aus 2013, sind im Fall, dass -das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung eingesetzt wird, die auf die Gärungssteuerung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekanntzugeben. Dabei können maximal 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar.¿ Jede nicht verordnungskonforme und daher nicht förderbare Verwendung des geförderten Kühlaggregats, unabhängig von deren Ausmaß, ist bekanntzugeben und hat zur Folge, dass maximal 50% der Gesamtkosten als anrechenbare Kosten anerkannt werden können. Im konkreten Fall liegt - trotz zusätzlicher Nutzung zur Raumkühlung - keine Bekanntgabe der auf die Gärungssteuerung entfallenden anteiligen Kosten des Kühlaggregates vor. Die für das Kühlaggregat ausbezahlte Fördersumme in Höhe von EUR 2.601,31 ist daher wegen Verstoß gegen Punkt 2 letzter Absatz des Anhangs IV zu § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI II. Nr. 279/2013 idF BGBI. II Nr. 189/2014

§ 29Abs.

1 der zitierten Verordnung rückzufordern."Die für das Kühlaggregat ausbezahlte Fördersumme in Höhe von EUR 2.601,31 ist daher wegen Verstoß gegen Punkt 2 letzter Absatz des Anhangs römisch vier zu Paragraph 16, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBI römisch zwei. Nr. 279 aus 2013, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 189 aus 2014,

Paragraph 29, Absatz eins, der zitierten Verordnung rückzufordern."

  1. Mit Schreiben vom 04.10.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte dabei entscheidungswesentlich aus: "In meinem Keller gibt es derzeit eine gesamte Gärkapazität von 50.000 Liter, diese teilt sich in 25 Edelstahltanks mit Kühlmöglichkeit auf. Die Leitungen und die Steuerungen dazu habe ich auf eigene Kosten und ohne jegliche Förderung vor einigen Jahren selbst hergestellt. Ebenso wurde im Zuge der Arbeiten ein Raumlüfter zur optionalen Raumkühlung installiert, der an einem eigenen Kühlkreislauf angeschlossen ist und bei akuter Notwendigkeit in Notfällen (sehr heiße Erntetemperaturen) manuell aktiviert werden kann. Dies ist ausschließlich in besonderen Jahren notwendig, wenn das Traubenmaterial sehr warm geerntet wird, sodass eine Sedimentation bei normaler Raumtemperatur nicht möglich ist. Außerdem könnte dadurch auch der Wirkungsgrad der Tankkühlung bei Bedarf verbessert werden, da die Wärmeeinwirkung von außen vermindert wird. In den letzten Jahren war dieses Gerät allerdings erst einmal im Einsatz, da es nicht notwendig war, bei den üblichen Erntetemperaturen den Raum zusätzlich zu den Tanks zu kühlen! Wahrscheinlich auch deshalb, weil das neue Kühlaggregat genau auf die Gärkapazität in meinem Keller ausgerichtet ist und somit eine effektive Tankkühlung ermöglicht. Aus diesem Grund ist meines Erachtens dieser Lüfter zur Raumkühlung der Tankkühlung sehr untergeordnet und beansprucht bei Inbetriebnahme nicht einmal 5% der Kühlleistung des Kühlaggregates. Am 10.07.2015 wurde von mir ein Förderantrag betreffend einer Kühlanlage zur Gärkühlung gestellt, da das alte Aggregat durch zusätzliche Tanks nicht mehr zweckmäßig und zu klein war. Hier trat ich im Vorfeld an die Firma XXXX heran, die mir die Kühlleistung genau für meine Gärkapazität von 50.000 Litern berechnete und ein Angebot erstellte. Diese Zahl findet sich auch in dem Angebot der Firma XXXX vom 07.07.2015 wieder, das für die Antragstellung am 10.07.2015 verwendet wurde. Hier wurden keinerlei Leistungsreserven für eine etwaige Raumkühlung berücksichtigt.Am 10.07.2015 wurde von mir ein Förderantrag betreffend einer Kühlanlage zur Gärkühlung gestellt, da das alte Aggregat durch zusätzliche Tanks nicht mehr zweckmäßig und zu klein war. Hier trat ich im Vorfeld an die Firma römisch 40 heran, die mir die Kühlleistung genau für meine Gärkapazität von 50.000 Litern berechnete und ein Angebot erstellte. Diese Zahl findet sich auch in dem Angebot der Firma römisch 40 vom 07.07.2015 wieder, das für die Antragstellung am 10.07.2015 verwendet wurde. Hier wurden keinerlei Leistungsreserven für eine etwaige Raumkühlung berücksichtigt. Ebenso ist auf der Rechnung vom 22.12.2015, die Kühlleistung von 15,2 kW ersichtlich, die exakt für die 50.000 Liter Gärkapazität berechnet wurden. Somit hoffe ich, dass der Sachverhalt von mir einigermaßen verständlich dargestellt wurde. Das bestehende Raumkühlelement soll als reine Notreserve für warme Erntetemperaturen dienen und ist heuer nicht zum Einsatz gekommen. Deshalb hoffe ich auf eine positive Erledigung meines Förderantrages und ersuche, dass der volle Förderbetrag für das Kühlaggregat von 2675,40 gewährt wird. Auch aus dem Grund, dass die Leitungen zu den Tanks und die Gärsteuerung auf eigene Kosten und ohne Förderung von mir erledigt wurde, obwohl diese auch förderwürdig wären."
  2. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, aufgrund der Angaben des Förderwerbers selbst in Verbindung mit den Angaben des Prüfers im Prüfbericht stehe nach Ansicht der Behörde fest, dass die gegenständliche Einrichtung zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung wenn auch nur, wie seitens des Förderwerbers behauptet, in einem sehr geringen Ausmaß, so doch auch zur Raumkühlung eingesetzt werde. Die klaren Bestimmungen der der Investitionsbeihilfe im Rahmen der Weinmarktordnung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (Anhang IV Abs. 2 letzter Absatz der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor, BGBl. II Nr. 279/2013 idF 63/2015) ließen der AMA keinen Spielraum für eine Differenzierung dahingehend, in welchem Ausmaß die Verwendung zur Raumkühlung tatsächlich erfolgt sei. Jegliche Verwendung zu anderen Zwecken als zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung sei bekanntzugeben und seitens der Behörde bei der Gewährung der Förderung zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen. Durch die Verwendung zur Raumkühlung werde gegen die angeführte Bestimmung der nationalen Verordnung verstoßen, weshalb die Rückforderung auszusprechen gewesen sei.
  3. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, aufgrund der Angaben des Förderwerbers selbst in Verbindung mit den Angaben des Prüfers im Prüfbericht stehe nach Ansicht der Behörde fest, dass die gegenständliche Einrichtung zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung wenn auch nur, wie seitens des Förderwerbers behauptet, in einem sehr geringen Ausmaß, so doch auch zur Raumkühlung eingesetzt werde. Die klaren Bestimmungen der der Investitionsbeihilfe im Rahmen der Weinmarktordnung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (Anhang römisch vier Absatz 2, letzter Absatz der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, in der Fassung 63 aus 2015,) ließen der AMA keinen Spielraum für eine Differenzierung dahingehend, in welchem Ausmaß die Verwendung zur Raumkühlung tatsächlich erfolgt sei. Jegliche Verwendung zu anderen Zwecken als zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung sei bekanntzugeben und seitens der Behörde bei der Gewährung der Förderung zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen. Durch die Verwendung zur Raumkühlung werde gegen die angeführte Bestimmung der nationalen Verordnung verstoßen, weshalb die Rückforderung auszusprechen gewesen sei.
  4. Mit Schreiben des BVwG vom 15.12.2017 wurde die zuständige Bezirksbauernkammer um Stellungnahme zur Behauptung des BF ersucht, der Bezirksbauernkammer im Rahmen der Antragstellung Mitteilung von der Verwendung des Kühlaggregats für die Raumlüftung gemacht zu haben. Darüber hinaus wurde um Namhaftmachung des zuständigen Sachbearbeiters ersucht.
  5. Mit Schreiben vom 09.01.2018 teilte die zuständige Bezirksbauernkammer mit, es sei im Rahmen der Antragstellung nicht über die Verwendung des Kühlaggregats für die Raumlüftung gesprochen worden.
  6. Mit Datum vom 07.03.2018 fand vor dem BVwG eine Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde seitens des BF zugestanden, dass tatsächlich seinerseits kein Hinweis auf eine Verwendung des Kühlaggregats für die Raumlüftung gemacht worden sei. Allerdings sei er vom zuständigen Sachbearbeiter auch nicht auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Angabe hingewiesen worden. Der zuständige Sachbearbeiter wies in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf hin, auf Basis der in der vorgelegten Rechnung angeführten Kapazitäten habe er nicht damit gerechnet, dass das Kühlgerät zu anderen Zwecken als zur Gärungskühlung und Maischetemperierung verwendet werde. Die AMA verwies in diesem Zusammenhang auf das Bezug habende Merkblatt sowie die Bestätigung des Antragstellers, dieses zur Kenntnis genommen zu haben. Einhellig wurde angegeben, dass eine nachgängige Kontrolle, zu welchen Zwecken das Kühlgerät verwendet wurde, nicht möglich sei. Um aufwändige Verfahren zu vermeiden, sei die entsprechende Regelung in der nationalen Verordnung getroffen worden, der zufolge ein Pauschalabzug zu erfolgen hat, wenn bekanntgegeben wird, dass ein Kühlaggregat auch für die Raumlüftung verwendet wird. Der BF hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Förderung sei für die Gärungskühlung und Maischetemperierung gedacht. Dies könne sowohl direkt, als auch über die Raumkühlung erfolgen, weshalb ihm die Differenzierung grundsätzlich nicht einsichtig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4/17-2285248010, wurde dem BF ein Betrag in der Höhe von EUR 2.675,40 für den Erwerb einer Kühlanlage zur Gärungskühlung und Maischetemperierung gewährt. Mit Datum vom 15.05.2017 erfolgte durch die AMA eine Kontrolle der angeführten Investition vor Ort durchgeführt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass die Anlage auch zur Raumkühlung verwendet werde. Tatsächlich wurde die Kühlanlage im Ausmaß von 5 % auch zur Raumkühlung verwendet. Das Merkblatt "INVESTITIONEN VON WEINPRODUZENTEN IN VERARBEITUNGSEINRICHTUNGEN, INFRASTRUKTUR UND VERMARKTUNG" enthält unter Pkt. 3.2 folgenden Hinweis: "Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung und Maischetemperierung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung bzw. Maischetemperierung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro." Der BF hat mit seiner Unterschrift auf dem Förderantrag bestätigt, das angeführte Merkblatt zur Kenntnis genommen zu haben.
  8. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die entscheidungswesentliche Feststellung zum Ausmaß der Nutzung der geförderten Kühlanlage zur Raumkühlung stützt sich auf die schlüssigen und mit dem übrigen Vorbringen im Einklang stehenden Angaben des BF selbst im Rahmen seiner Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle, die seitens der AMA nicht substantiiert bestritten wurden. Das angeführte Merkblatt ist unter https://www.bmnt.gv.at/land/produktion-maerkte/pflanzliche-produktion/wein/Beihilfen_Weinbau.html abrufbar.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 - im Folgenden VO (EU) 1308/2013:Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671 - im Folgenden VO (EU) 1308/2013: "Artikel 39 Geltungsbereich Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden." Artikel 41 Einreichung von Stützungsprogrammen

(1)Jeder in Anhang VI aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.
(1)Jeder in Anhang römisch sechs aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält. [...]." "Artikel 43 Förderfähige Maßnahmen Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: [...], f) Investitionen

Artikel 50, [...]." "Artikel 50 Investitionen

(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.
(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang römisch sieben Teil römisch zwei, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse. [...].
(3)Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben.
(3)Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303 aus 2013, aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben. [...]." Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom
  1. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, der Kommission vom
  2. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, Amtsblatt L 170 vom 30.6.2008, S. 1: "I n v e s t i t i o n e n Artikel 17 Förderfähige Maßnahmen Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen. Folgende Ausgaben sind förderfähig: a) Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; [...]." "Artikel 76 Kontrollen Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten. [...]." "Artikel 97 Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen Zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen werden von den Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden sinngemäß Anwendung.Zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen werden von den Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, finden sinngemäß Anwendung. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 idF BGBl. II Nr. 63/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 63/2015:
  3. Abschnitt Investitionen Beihilfenberechtigte, Antragstellung § 15.
(1)Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:Paragraph 15,

(1)Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, sind: 1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung

dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013) sowie1. Betriebe, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung

dem Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,) sowie 2. im Bereich der Investitionsarten "Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)", "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinrichtungen" auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.

(2)Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(2)Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Absatz eins,, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(3)Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Abs. 7.
(3)Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Absatz eins,, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang römisch vier beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Absatz 7,
(4)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten. [...].
(6)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den

Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.

(6)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den

Absatz 4, bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.

(7)Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten. [...]. Investitionen und förderbare Investitionssummen § 16.
(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.Paragraph 16,
(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2)Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang IV Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 - 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. [...]."
(2)Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang römisch vier Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 - 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. [...]." "Gewährung des Beihilfenbetrages § 19.
(1)Die Prüfergebnisse

§ 18Abs. 4 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.Paragraph 19,

(1)Die Prüfergebnisse

Paragraph 18, Absatz 4, werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.

(2)Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
(3)Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
(4)Eine über die im Genehmigungsbescheid

§ 15Abs. 7 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen."

(4)Eine über die im Genehmigungsbescheid

Paragraph 15, Absatz 7, festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen." "Sanktionen § 29.

(1)Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.Paragraph 29,
(1)Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden. [...]." Pkt. 2 Anhang IV der angeführten Verordnung lautet auszugsweise:Pkt. 2 Anhang römisch vier der angeführten Verordnung lautet auszugsweise: "[...]. 2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung: Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:
  1. a)Kühlaggregat; [...]. Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung und Maischetemperierung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung bzw. Maischetemperierung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro. [...]."
  2. b)Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob seitens der AMA eine dem BF zuvor gewährte Investitionsbeihilfe nach der Weinmarktordnung zu Recht wieder zurückgefordert wurde. Die AMA stützt ihren Rückforderungsanspruch auf den Umstand, dass das geförderte Kühlaggregat für die Gärungskühlung auch für die Raumkühlung verwendet wurde. Dieser Umstand hätte seitens des BF

Pkt. 2 Anhang IV der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich vorab bekanntgegeben werden müssen und hätte diesfalls zu einer Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von zumindest 50 % geführt. Mangels Spielraums für eine Differenzierung sei der AMA lediglich die (praktisch) gänzliche Rückforderung der Beihilfe verblieben.Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob seitens der AMA eine dem BF zuvor gewährte Investitionsbeihilfe nach der Weinmarktordnung zu Recht wieder zurückgefordert wurde. Die AMA stützt ihren Rückforderungsanspruch auf den Umstand, dass das geförderte Kühlaggregat für die Gärungskühlung auch für die Raumkühlung verwendet wurde. Dieser Umstand hätte seitens des BF

Pkt. 2 Anhang römisch vier der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich vorab bekanntgegeben werden müssen und hätte diesfalls zu einer Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von zumindest 50 % geführt. Mangels Spielraums für eine Differenzierung sei der AMA lediglich die (praktisch) gänzliche Rückforderung der Beihilfe verblieben. Seitens des BF wurde dem entgegengehalten, Ziel der Förderung sei die Steigerung der Qualität durch Steuerung der Temperatur im Rahmen der Gärung. Dieses Ziel könne sowohl durch direkte Steuerung als auch durch Beeinflussung der Raumtemperatur erfolgen. Insofern erscheine ihm eine Differenzierung uneinsichtig. Dazu ist auszuführen, dass sich der Verordnungsgeber offensichtlich bewusst dazu entschlossen hat, eine solche Differenzierung vorzunehmen. Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG wurde nachvollziehbar dargelegt, dass lediglich die gezielte Steuerung der Temperatur gefördert werden sollte. Eine solche Beschränkung liegt aus Warte des BVwG im Rahmen des Ermessens des Verordnungsgebers. Hinweise für eine unsachliche Differenzierung sind nicht hervorgekommen. Seitens des BF wurde darüber hinaus ins Treffen geführt, das Aggregat sei in nur ganz untergeordnetem Ausmaß (5 %) für die Raumkühlung verwendet worden. Rechtlich zielt die Argumentation des BF mithin darauf ab, dass eine Gesamtrückforderung der Beihilfe einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstelle. Beim Grundsatz der Verhältnismäßigkeit handelt es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, an den sowohl der Gesetzgeber als auch die vollziehenden Behörden sowie die Gerichte gebunden sind und der in jeder Phase des Verfahrens zu berücksichtigen ist und. Dessen ungeachtet wurde, um die vielfältigen, vorerst wenig detaillierten Kürzungsregelungen, die insb. im Bereich des Marktordnungsrechts in der weiter zurückliegenden Vergangenheit entwickelt wurden, zu vereinheitlichen, mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, ABl. L 312 vom 23.12.1995, 1, ein einheitlicher Rahmen für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten geschaffen. So sieht die angeführte Verordnung eine Differenzierung zwischen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen vor.

Art. 4Abs.

1 VO (EG, Euratom) 2988/95 bewirkt jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags (verwaltungsrechtliche Maßnahme). Verwaltungsrechtliche Sanktionen gehen über den Entzug des zu Unrecht erlangten Vorteils hinaus (Geldbußen, Strafbeträge etc.; vgl. Art. 5 Abs. 1 leg.cit.). Verwaltungsrechtliche Maßnahmen können unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Antragstellers ausgesprochen werden. Kontrollen und Maßnahmen werden

Art. 2Abs.

1 VO (EG, Euratom) 2988/95 eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten. In den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (nunmehr: Unionsrechts) sollen Art und Tragweite der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen in dem für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Maß und entsprechend der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder erlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt werden (Art. 2 Abs. 3 leg.cit.).Beim Grundsatz der Verhältnismäßigkeit handelt es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, an den sowohl der Gesetzgeber als auch die vollziehenden Behörden sowie die Gerichte gebunden sind und der in jeder Phase des Verfahrens zu berücksichtigen ist und. Dessen ungeachtet wurde, um die vielfältigen, vorerst wenig detaillierten Kürzungsregelungen, die insb. im Bereich des Marktordnungsrechts in der weiter zurückliegenden Vergangenheit entwickelt wurden, zu vereinheitlichen, mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Amtsblatt L 312 vom 23.12.1995, 1, ein einheitlicher Rahmen für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten geschaffen. So sieht die angeführte Verordnung eine Differenzierung zwischen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen vor.

Artikel 4

, Absatz eins, VO (EG, Euratom) 2988/95 bewirkt jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags (verwaltungsrechtliche Maßnahme). Verwaltungsrechtliche Sanktionen gehen über den Entzug des zu Unrecht erlangten Vorteils hinaus (Geldbußen, Strafbeträge etc.; vergleiche Artikel 5, Absatz eins, leg.cit.). Verwaltungsrechtliche Maßnahmen können unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Antragstellers ausgesprochen werden. Kontrollen und Maßnahmen werden

Artikel 2

, Absatz eins, VO (EG, Euratom) 2988/95 eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten. In den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (nunmehr: Unionsrechts) sollen Art und Tragweite der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen in dem für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Maß und entsprechend der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder erlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt werden (Artikel 2, Absatz 3, leg.cit.). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, 549, wurden die Bestimmungen der VO (EG, Euratom) 2988/95 zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen weiter konkretisiert, allerdings ohne von den Regelungen der VO (EG, Euratom) 2988/95 abzuweichen. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 enthält das allgemein gehaltene Gebot, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Art. 63 Abs. 1 leg.cit. beschreibt verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Art. 64 verwaltungsrechtliche Sanktionen.Mit der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, 549, wurden die Bestimmungen der VO (EG, Euratom) 2988/95 zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen weiter konkretisiert, allerdings ohne von den Regelungen der VO (EG, Euratom) 2988/95 abzuweichen. Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, enthält das allgemein gehaltene Gebot, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Artikel 63, Absatz eins, leg.cit. beschreibt verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Artikel 64, verwaltungsrechtliche Sanktionen. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen - wie auch schon angeführt - grundsätzlich den Einbehalt/die Rückforderung des zu Unrecht Gewährten. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen genügen dann den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn sie nach Maßgabe des Ausmaßes des Verstoßes gestaffelt sind. Die Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bereitet allerdings nach wie vor Abgrenzungsprobleme; vgl. zur älteren Rechtslage ausführlich Eckhardt, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Europäischen Agrarrecht, in: Norer/Holzer (Hrsg.), Jahrbuch Agrarrecht 2012

(2012), 103 ff.Verwaltungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen - wie auch schon angeführt - grundsätzlich den Einbehalt/die Rückforderung des zu Unrecht Gewährten. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen genügen dann den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn sie nach Maßgabe des Ausmaßes des Verstoßes gestaffelt sind. Die Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bereitet allerdings nach wie vor Abgrenzungsprobleme; vergleiche zur älteren Rechtslage ausführlich Eckhardt, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Europäischen Agrarrecht, in: Norer/Holzer (Hrsg.), Jahrbuch Agrarrecht 2012
(2012), 103 ff. Mit der für den vorliegenden Fall einschlägigen VO (EG) 555/2008 wurde der Auftrag, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für Verstöße festzulegen, an die Mitgliedstaaten übertragen.Mit der für den vorliegenden Fall einschlägigen VO (EG) 555 aus 2008, wurde der Auftrag, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für Verstöße festzulegen, an die Mitgliedstaaten übertragen. Im vorliegenden Fall hat der BF gegen die allgemeine Auflage verstoßen, das geförderte Kühlaggregat nur nach vorheriger Meldung auch zur Raumlüftung zu verwenden. Das Europäische Gericht erster Instanz (EuGI) hat vergleichbare Verstöße in der Vergangenheit als Unregelmäßigkeiten qualifiziert, die den Entzug des gesamten gewährten Vorteils als verwaltungsrechtliche Maßnahme rechtfertigen; vgl. mwN EuGI Urt. v.
  1. Dezember 2003, Rs. T-305/00, Conserve Italia. Allerdings hat der EuGH jüngst anerkannt, dass auch bei verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitunter der Entzug bloß eines Teils der Förderung geboten sein kann; vgl. EuGH Urt. v.
  2. März 2017, Rs. C-315/16, Lingurár.Im vorliegenden Fall hat der BF gegen die allgemeine Auflage verstoßen, das geförderte Kühlaggregat nur nach vorheriger Meldung auch zur Raumlüftung zu verwenden. Das Europäische Gericht erster Instanz (EuGI) hat vergleichbare Verstöße in der Vergangenheit als Unregelmäßigkeiten qualifiziert, die den Entzug des gesamten gewährten Vorteils als verwaltungsrechtliche Maßnahme rechtfertigen; vergleiche mwN EuGI Urt. v.
  3. Dezember 2003, Rs. T-305/00, Conserve Italia. Allerdings hat der EuGH jüngst anerkannt, dass auch bei verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitunter der Entzug bloß eines Teils der Förderung geboten sein kann; vergleiche EuGH Urt. v.
  4. März 2017, Rs. C-315/16, Lingurár. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis zu fragen, ob die in Pkt. 2 Anhang IV der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich angeführte Rechtsfolge das Maß des Verhältnismäßigen überschreitet. Die angeführte Bestimmung dient zweifellos der Verwaltungsvereinfachung. Tatsächlich hat sich im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG gezeigt, dass die tatsächliche Zweckwidmung eines Kühlaggregats im Nachhinein nicht kontrolliert werden kann. Um entsprechenden Beweisproblemen zu entgehen, sieht die Verordnung eine Meldeverpflichtung vor, wobei bei (auch) widmungswidriger Nutzung ein Einbehalt von - pauschal - 50 % der Anschaffungskosten vorgesehen ist. Vor dem beschriebenen Hintergrund erscheint diese Maßnahme geeignet, um sicherzustellen, dass die geförderten Geräte nur widmungsgemäß verwendet werden, und sie überschreitet nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auch nicht das Maß des Erforderlichen. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass bei nicht erfolgter Meldung einer widmungswidrigen Nutzung gar keine Prämie zu gewähren ist. Demzufolge begegnet die angeführte Regelung keinen grundsätzlichen Bedenken. Zu keinem anderen Ergebnis würde man vor dem beschriebenen Hintergrund gelangen, wenn man die ausgesprochene Rückforderung als verwaltungsrechtliche Sanktion betrachten wollte; vgl. zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Marktordnungsrecht idealtypisch EuGH Urt. v. 11.07.2002, Rs. C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister.Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis zu fragen, ob die in Pkt. 2 Anhang römisch vier der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich angeführte Rechtsfolge das Maß des Verhältnismäßigen überschreitet. Die angeführte Bestimmung dient zweifellos der Verwaltungsvereinfachung. Tatsächlich hat sich im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG gezeigt, dass die tatsächliche Zweckwidmung eines Kühlaggregats im Nachhinein nicht kontrolliert werden kann. Um entsprechenden Beweisproblemen zu entgehen, sieht die Verordnung eine Meldeverpflichtung vor, wobei bei (auch) widmungswidriger Nutzung ein Einbehalt von - pauschal - 50 % der Anschaffungskosten vorgesehen ist. Vor dem beschriebenen Hintergrund erscheint diese Maßnahme geeignet, um sicherzustellen, dass die geförderten Geräte nur widmungsgemäß verwendet werden, und sie überschreitet nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auch nicht das Maß des Erforderlichen. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass bei nicht erfolgter Meldung einer widmungswidrigen Nutzung gar keine Prämie zu gewähren ist. Demzufolge begegnet die angeführte Regelung keinen grundsätzlichen Bedenken. Zu keinem anderen Ergebnis würde man vor dem beschriebenen Hintergrund gelangen, wenn man die ausgesprochene Rückforderung als verwaltungsrechtliche Sanktion betrachten wollte; vergleiche zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Marktordnungsrecht idealtypisch EuGH Urt. v. 11.07.2002, Rs. C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister. Wenn der BF schließlich vorbringt, er sei von der zuständigen Bezirksbauernkammer nicht über die Notwendigkeit aufgeklärt worden, die Nutzung des geförderten Kühlaggregats für die Raumlüftung bekanntzugeben, ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Bezirksbauernkammer zwar

§ 15Abs.

2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich in deren übertragenen Wirkungsbereich als Einreichstelle im Rahmen der Antragstellung dient; eine Verpflichtung, einen Antragsteller im Rahmen der Antragsabwicklung auf alle Eventualitäten in Zusammenhang mit dem Förderverhältnis hinzuweisen, ist der angeführten Verordnung jedoch nicht zu entnehmen. Dies könnte allenfalls im Rahmen der Beratungstätigkeit der Kammern in deren eigenem Wirkungsbereich erfolgen. Deshalb ist ein unterbliebener Hinweis auch nicht der AMA zuzurechnen. Demgegenüber wurden die Antragsteller im Rahmen des Bezug habenden Merkblatts explizit auf die angesprochene Notwendigkeit hingewiesen.Wenn der BF schließlich vorbringt, er sei von der zuständigen Bezirksbauernkammer nicht über die Notwendigkeit aufgeklärt worden, die Nutzung des geförderten Kühlaggregats für die Raumlüftung bekanntzugeben, ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Bezirksbauernkammer zwar

Paragraph 15, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich in deren übertragenen Wirkungsbereich als Einreichstelle im Rahmen der Antragstellung dient; eine Verpflichtung, einen Antragsteller im Rahmen der Antragsabwicklung auf alle Eventualitäten in Zusammenhang mit dem Förderverhältnis hinzuweisen, ist der angeführten Verordnung jedoch nicht zu entnehmen. Dies könnte allenfalls im Rahmen der Beratungstätigkeit der Kammern in deren eigenem Wirkungsbereich erfolgen. Deshalb ist ein unterbliebener Hinweis auch nicht der AMA zuzurechnen. Demgegenüber wurden die Antragsteller im Rahmen des Bezug habenden Merkblatts explizit auf die angesprochene Notwendigkeit hingewiesen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf der Ebene der Tatsachenfeststellung, die unstrittig und darüber hinaus einer Revision nicht zugänglich ist. Demgegenüber erscheint die Rechtslage so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf der Ebene der Tatsachenfeststellung, die unstrittig und darüber hinaus einer Revision nicht zugänglich ist. Demgegenüber erscheint die Rechtslage so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2179434.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.