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{'item': 'W128 2120648-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 48§ 51§ 3§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 20§ 16§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW128 2120648-1 SpruchW128 2120648-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester (WS) 2013/2014 zum Lehramtsstudium (Diplomstudium) in den Unterrichtsfächern Englisch und Spanisch an der Universität Wien zugelassen.
  2. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester (WS) 2013 aus 2014, zum Lehramtsstudium (Diplomstudium) in den Unterrichtsfächern Englisch und Spanisch an der Universität Wien zugelassen.
  3. Am 14.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin mittels Formblatt (SB 1/2013/2014) die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das WS 2013/2014 und Sommersemester (SS) 2014.
  4. Am 14.10.2013 beantragte die Beschwerdeführerin mittels Formblatt (SB 1/2013 aus 2014,) die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das WS 2013 aus 2014, und Sommersemester (SS)
  5. Weiters legte sie das "Datenblatt" ihres Vaters und ihrer Mutter (SB 3/2013/2014) sowie das Formblatt betreffend "Angaben zu den Personen, für die Unterhalt geleistet wird" (SB 5/2013/2014) bei.Weiters legte sie das "Datenblatt" ihres Vaters und ihrer Mutter (SB 3/2013 aus 2014,) sowie das Formblatt betreffend "Angaben zu den Personen, für die Unterhalt geleistet wird" (SB 5/2013 aus 2014,) bei.
  6. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 04.11.2013, Zl. 299744301, die Gewährung einer Studienbeihilfe für das Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Englisch und Spanisch bewilligt und ihr eine monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 119,- zugesprochen, da sie die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Detaillierte Informationen zur Ermittlung des Einkommens, der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Studienbeihilfe wurden im Anhang des Bescheides dargelegt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des Augusts 2014 ende. Für die Zeit danach werde ihr Anspruch ohne ihr zutun neu beurteilt.
  7. Mit Schreiben vom 17.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Studienbeihilfenbehörde (belangte Behörde) verständigt, dass über ihren Anspruch auf Studienbeihilfe für den Zeitraum WS 2014/2015 und SS 2015 nicht entschieden werden könne, da nicht alle erforderlichen Nachweise im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung übermittelt worden seien. Daher werde ihr aufgetragen ein Sammelzeugnis (mit eventueller Anrechnung des Spanischkurses ihres "Vorstudiums") bis zum 15.12.2014 vorzulegen.
  8. Mit Schreiben vom 17.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Studienbeihilfenbehörde (belangte Behörde) verständigt, dass über ihren Anspruch auf Studienbeihilfe für den Zeitraum WS 2014 aus 2015, und SS 2015 nicht entschieden werden könne, da nicht alle erforderlichen Nachweise im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung übermittelt worden seien. Daher werde ihr aufgetragen ein Sammelzeugnis (mit eventueller Anrechnung des Spanischkurses ihres "Vorstudiums") bis zum 15.12.2014 vorzulegen.
  9. Mit E-Mail vom 27.10.2014 bat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Fristverlängerung "für den Leistungsnachweis".
  10. Daraufhin wurde ihr per E-Mail vom 28.10.2014 von einer zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit zur Fristverlängerung für das Erreichen des Studienerfolges gebe; Prüfungen müssten bis zum 15.12.2014 positiv abgelegt werden.
  11. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 06.11.2014, 10.11.2014 und 05.12.2014, per E-Mail von zuständigen Mitarbeitern der belangten Behörde beraten und mehrfach darauf hingewiesen, dass der erforderliche Studienerfolg bis zum 15.12.2014 erreicht werden müsse; eine Vorlage des Sammelzeugnisses nach dem 15.12.2014 gehe jedoch in Ordnung.
  12. Mittels E-Mail einer zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin nochmals mitgeteilt, dass sie bereits mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg bis zum 15.12.2014 vorzulegen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht umgehend nachkommen, werde ihr Antrag mangels Erfolges abgewiesen.
  13. Am 22.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin erneut von einem zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde telefonisch beraten.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2014, Zl. 328104001, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das WS 2014/2015 und SS 2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen günstigen Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten bzw. 14 Semesterstunden nachgewiesen habe. Da der günstige Studienerfolg jedoch Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe sei, könne ihrem Antrag nicht entsprochen werden.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2014, Zl. 328104001, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das WS 2014 aus 2015, und SS 2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen günstigen Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten bzw. 14 Semesterstunden nachgewiesen habe. Da der günstige Studienerfolg jedoch Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe sei, könne ihrem Antrag nicht entsprochen werden.
  16. Per E-Mail vom 23.12.2014 äußerte die Beschwerdeführerin, dass sie eine "Berufung" (gemeint: Vorstellung) gegen den Bescheid anstrebe, da ihr aktuelles Sammelzeugnis "Defizite" aufgrund von fehlenden Nachtragungen und Anerkennungen aufweise. Darüber hinaus sei ihr von einem zuständigen Sachbearbeiter am 22.12.2014 mitgeteilt worden, dass sie ihr "endgültiges" Sammelzeugnis bis zum 15.01.2015 vorlegen könne. Weiters legte die Beschwerdeführerin ein aktuelles Sammelzeugnis vom 23.12.2015 vor.
  17. Per E-Mail vom 29.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht "Berufung" (gemeint: Vorstellung) gegen den angefochtenen Bescheid und äußerte erneut, dass ihr aktuelles Sammelzeugnis "Defizite" aufgrund von fehlenden Eintragungen aufweise.
  18. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dass zur Behandlung ihrer Vorstellung gegen den angefochtenen Bescheid die Vorlage eines aktuellen Sammelzeugnisses erforderlich sei. Dieses könne sie jedoch längstens bis zum 23.01.2015 nachreichen.
  19. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin weiters aufgefordert, den Anerkennungsbescheid bis zum 09.02.2015 nachzureichen.
  20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015, Zl. 328410001, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 2.128,00 binnen vier Wochen zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 48Abs. 1 Stud

FG Studierende, die in den ersten beiden inskribierten Semestern eines Magisterstudiums Studienbeihilfe bezogen hätten, verpflichtet seien, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist Nachweise über ihren Studienerfolg darzulegen.

§ 48Abs. 2 Stud

FG müssten diese Nachweise zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert würden. Wenn der Nachweis

§ 48Abs. 2 Stud

FG nicht erbracht werde, sei der gesamte Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe

§ 51Abs. 1 Z 5 Stud

FG zurückzuzahlen.15. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015, Zl. 328410001, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 2.128,00 binnen vier Wochen zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 48, Absatz eins, StudFG Studierende, die in den ersten beiden inskribierten Semestern eines Magisterstudiums Studienbeihilfe bezogen hätten, verpflichtet seien, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist Nachweise über ihren Studienerfolg darzulegen.

Paragraph 48, Absatz 2, StudFG müssten diese Nachweise zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert würden. Wenn der Nachweis

Paragraph 48, Absatz 2, StudFG nicht erbracht werde, sei der gesamte Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin habe im ersten Studienjahr eine Studienförderung bezogen und sei daher verpflichtet gewesen, den Nachweis des Studienerfolges zum Ausschluss der Rückzahlung spätestens bis zum 15.12.2014 vorzulegen. Der Studienerfolg umfasse Zeugnisse über positiv absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden. Der zum Ausschluss der Rückzahlung erforderliche halbe günstige Erfolg betrage daher 15 ECTS-Punkte oder 7 Semesterstunden. Da sie bis zum Ende der Frist keinen für den Ausschluss der Rückzahlung erforderlichen Erfolg erworben und nachgewiesen habe, müsse sie die im ersten Studienjahr bezogene Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss zurückzahlen.

  1. In der Folge bat die Beschwerdeführerin die belangte Behörde per E-Mail vom 29.01.2015 erneut um eine Fristverlängerung zur Vorlage ihres Sammelzeugnisses bis zum 23.02.
  2. Daraufhin wurde ihr von einer zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde per E-Mail vom 30.01.2015 mitgeteilt, dass das Rechtsmittel im Senat bearbeitet würde, wenn ihre Unterlagen zu spät eingereicht würden. Dies hätte weiters zur Folge, dass sich die Bearbeitung deutlich hinauszögern würde, da der Senat bloß alle paar Wochen zusammentrete.
  3. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 19.02.2015, Zl. 329772001, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde Folgendes ausführt: Ihrem Sammelzeugnis vom 23.12.2014 sei zu entnehmen, dass ein Studienerfolg im Ausmaß von lediglich 7 ECTS-Stunden bzw. 4 Semesterstunden ihres Lehramtsstudiums vorliege. Darüber hinaus habe sie am 25.06.2013 und somit vor Inskription ihres jetzigen Studiums, die Lehrveranstaltung "Basiskurs Spanisch" mit 11 ECTS-Punkten bzw. 2 Semesterstunden abgeschlossen. Mittels Datenabfrage habe auch festgestellt werden können, dass sie im Wintersemester 2014/2015 bisher 5 ECTS-Punkte bzw. 2 Semesterstunden absolviert habe.Ihrem Sammelzeugnis vom 23.12.2014 sei zu entnehmen, dass ein Studienerfolg im Ausmaß von lediglich 7 ECTS-Stunden bzw. 4 Semesterstunden ihres Lehramtsstudiums vorliege. Darüber hinaus habe sie am 25.06.2013 und somit vor Inskription ihres jetzigen Studiums, die Lehrveranstaltung "Basiskurs Spanisch" mit 11 ECTS-Punkten bzw. 2 Semesterstunden abgeschlossen. Mittels Datenabfrage habe auch festgestellt werden können, dass sie im Wintersemester 2014 aus 2015, bisher 5 ECTS-Punkte bzw. 2 Semesterstunden absolviert habe. Selbst wenn die genannten Leistungen des Wintersemesters 2014/2015 fristgerecht, also bis zum 15.12.2014, erbracht worden wären, und ihr der "Basiskurs Spanisch" für ihr Lehramtsstudium anerkannt worden sei, betrage der gesamte Studienerfolg für gegenständliches Studium 23 ECTS-Punkte bzw. 8 Semesterstunden.Selbst wenn die genannten Leistungen des Wintersemesters 2014 aus 2015, fristgerecht, also bis zum 15.12.2014, erbracht worden wären, und ihr der "Basiskurs Spanisch" für ihr Lehramtsstudium anerkannt worden sei, betrage der gesamte Studienerfolg für gegenständliches Studium 23 ECTS-Punkte bzw. 8 Semesterstunden.
  4. Weiters wurde die Beschwerdeführerin per E-Mail der belangten Behörde vom 23.02.2015, 24.02.2015, 27.02.2015, 04.03.2015 über die Einbringung eines Rechtsmittels beraten und aufgefordert ihr Sammelzeugnis vorzulegen.
  5. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Vorstellungsvorentscheidung ein, in der sie abermals vorbrachte, dass ihr aktuelles Sammelzeugnis "Defizite" aufgrund von fehlenden Noteneintragungen/Anerkennungen aufweise und sie aus diesem Grund eine Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde beantrage.
  6. Daraufhin wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2015 aufgefordert, ihr Sammelzeugnis bis zum 05.04.2015 nachzureichen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin folglich viermal und somit bis zum 03.07.2015 eine Fristverlängerung gewährt.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.10.2015, Zl. 343333101, wurde dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Antrag auf Studienbeihilfe für das WS 2014/2015 und SS 2015 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht den für die Gewährung der Studienbeihilfe erforderlichen Studienerfolg im Ausmaß 30 ECTS-Punkten bzw. 14 positiven Semesterstunden erbracht habe. Aus ihrem Sammelzeugnis vom 23.12.2014 gehe hervor, dass sie 7 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterstunden ihres Lehramtsstudiums absolivert habe. Die Lehrveranstaltung "Basiskurs Spanisch" (11 ECTS-Punkten bzw. 2 Semesterstunden) vom SS 2013, welche sie als außerordentliche Studentin absolviert habe, könne nicht als Studienerfolg gewertet werden. Da sie die fehlenden Unterlagen bis dato nicht gereicht habe, könne ihrem Antrag nicht Folge gegeben werden. Darüber hinaus würde selbst bei Anrechnung der Prüfungen aus dem außerordentlichen Studium vom SS 2013 nur ein Studienerfolg von 18 ECTS-Punkten bzw. 6 Semesterstunden vorhanden sein.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.10.2015, Zl. 343333101, wurde dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Antrag auf Studienbeihilfe für das WS 2014 aus 2015, und SS 2015 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht den für die Gewährung der Studienbeihilfe erforderlichen Studienerfolg im Ausmaß 30 ECTS-Punkten bzw. 14 positiven Semesterstunden erbracht habe. Aus ihrem Sammelzeugnis vom 23.12.2014 gehe hervor, dass sie 7 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterstunden ihres Lehramtsstudiums absolivert habe. Die Lehrveranstaltung "Basiskurs Spanisch" (11 ECTS-Punkten bzw. 2 Semesterstunden) vom SS 2013, welche sie als außerordentliche Studentin absolviert habe, könne nicht als Studienerfolg gewertet werden. Da sie die fehlenden Unterlagen bis dato nicht gereicht habe, könne ihrem Antrag nicht Folge gegeben werden. Darüber hinaus würde selbst bei Anrechnung der Prüfungen aus dem außerordentlichen Studium vom SS 2013 nur ein Studienerfolg von 18 ECTS-Punkten bzw. 6 Semesterstunden vorhanden sein.
  9. Mit E-Mail vom 11.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Senatsbescheid und führte im Wesentlichen aus, dass ihr Sammelzeugnis bei einer Prüfung die Note "Genügend" zeige, jedoch keine ECTS-Punkte enthalte, weshalb ein Systemfehler vorliege. Des Weiteren fehle ein Eintrag. Darüber hinaus sei ihr per E-Mail vom Juli 2015 eine weitere Fristverlängerung bis Herbst (mit unbestimmten Datum) gewährt worden. Wegen privater Probleme und eines "Polizeifalles" sei es ihr unmöglich gewesen, ihren bürokratischen Erledigungen nachzukommen. Sie bitte daher um letztmalige Fristverlängerung.
  10. Der belangten Behörde wurden in weiterer Folge Auszüge aus dem Studienbeitragsregister automationsunterstützt übermittelt, woraus absolvierte ECTS-Punkte und Semesterstunden sowohl für das SS 2014 als auch WS 2014/2015 zu entnehmen sind.
  11. Der belangten Behörde wurden in weiterer Folge Auszüge aus dem Studienbeitragsregister automationsunterstützt übermittelt, woraus absolvierte ECTS-Punkte und Semesterstunden sowohl für das SS 2014 als auch WS 2014 aus 2015, zu entnehmen sind.
  12. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zl. 345935501, wurde der Rückzahlungsbescheid vom 09.01.2015 abgeändert und ausgesprochen, dass die Rückforderung entfalle. In der Begründung des Bescheides wurde im Grunde dargelegt, dass sie nunmehr einen Studienerfolg i. S.d. § 51 Abs. 3 StudFG in ausreichender Form vorgelegt habe.
  13. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zl. 345935501, wurde der Rückzahlungsbescheid vom 09.01.2015 abgeändert und ausgesprochen, dass die Rückforderung entfalle. In der Begründung des Bescheides wurde im Grunde dargelegt, dass sie nunmehr einen Studienerfolg i. S.d. Paragraph 51, Absatz 3, StudFG in ausreichender Form vorgelegt habe.
  14. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2015 erneut aufgetragen, ein aktuelles Sammelzeugnis bis zum 13.01.2016 zu übermitteln.
  15. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin durch zuständige Mitarbeiter der belangten Behörde per E-Mail vom 07.01.2016, 08.01.2016, 14.01.2016, 21.01.2016, über die Erfordernisse der Gewährung der Studienbeihilfe sowie über das Einbringen eines Rechtsmittels beraten und aufgefordert, ein aktuelles Sammelzeugnis vorzulegen.
  16. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2016, eingelangt am 01.02.2016, wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr behauptete "Zusage" der belangten Behörde über eine Fristverlängerung bis Herbst 2015 keinen Nachweis vorlegt habe. So fänden sich auch im Akt nur gegenteilige Unterlagen. Sowohl telefonisch am 23.06.2015 als auch per E-Mail am 23.06.2015 und 02.07.2015 sei ihr mitgeteilt worden, dass keine Verlängerung zur Vorlage weiterer Unterlagen gewährt würde. Die Wiederaufnahme und Abänderung des rechtskräftig gewordenen Rückforderungsbescheides vom 23.12.2014, sei aufgrund der automationsunterstützten Übermittlung des Studienerfolges vom 14.12.2015 erfolgt. Dieser habe zur Wiederaufnahme des Rückforderungsverfahrens und Aufhebung des Rückforderungsbescheides geführt, weil (nun) ein günstiger Studienerfolg vor Ende des fünften Semesters

§ 51Abs. 3 Z 1 Stud

FG vorgelegen sei. Die für das Studienjahr 2013/2014 angewiesene Studienbeihilfe sei daher nicht zurückzuzahlen.Die Wiederaufnahme und Abänderung des rechtskräftig gewordenen Rückforderungsbescheides vom 23.12.2014, sei aufgrund der automationsunterstützten Übermittlung des Studienerfolges vom 14.12.2015 erfolgt. Dieser habe zur Wiederaufnahme des Rückforderungsverfahrens und Aufhebung des Rückforderungsbescheides geführt, weil (nun) ein günstiger Studienerfolg vor Ende des fünften Semesters

Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG vorgelegen sei. Die für das Studienjahr 2013 aus 2014, angewiesene Studienbeihilfe sei daher nicht zurückzuzahlen. Zum verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sei jedoch auszuführen, dass zur Bewilligung des Antrages auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2014/2015 der günstige Studienerfolg für das Studienjahr 2013/2014

§ 48Stud

FG bis zum 15. Dezember 2014 erbracht werden müsse. Dieser Studienerfolg könne allerding bloß aus einem aktuellen Sammelzeugnis entnommen werden, welches bis dato von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sei. Aus dem vorliegenden Sammelzeugnis vom 23.12.2014 sei ersichtlich, dass bis zu diesem Datum nur 7 ECTS-Punkte erbracht worden seien. Die in diesem Zeugnis angeführten 11 ECTS-Punkte stammten aus einem außerordentlichen Studium.

§ 3Abs. 1 Stud

FG könne Studienbeihilfe nur für die dort genannten ordentlichen Studien gewährt werden. Daher könnten Studienleistungen aus außerordentlichen Studien auch nicht zur Erreichung eines günstigen Studienerfolges beitragen.Zum verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sei jedoch auszuführen, dass zur Bewilligung des Antrages auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2014 aus 2015, der günstige Studienerfolg für das Studienjahr 2013 aus 2014,

Paragraph 48, StudFG bis zum 15. Dezember 2014 erbracht werden müsse. Dieser Studienerfolg könne allerding bloß aus einem aktuellen Sammelzeugnis entnommen werden, welches bis dato von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sei. Aus dem vorliegenden Sammelzeugnis vom 23.12.2014 sei ersichtlich, dass bis zu diesem Datum nur 7 ECTS-Punkte erbracht worden seien. Die in diesem Zeugnis angeführten 11 ECTS-Punkte stammten aus einem außerordentlichen Studium.

Paragraph 3, Absatz eins, StudFG könne Studienbeihilfe nur für die dort genannten ordentlichen Studien gewährt werden. Daher könnten Studienleistungen aus außerordentlichen Studien auch nicht zur Erreichung eines günstigen Studienerfolges beitragen. Die nicht im Sammelzeugnis vom 23.12.2014, sondern im Ausdruck aus dem Studienbeitragsregister aus dem WS 2014/2015 ersichtlichen 5 ECTS-Punkte seien somit erst nach dem 23.12.2014 erworben worden. Sie könnten daher nicht zur Erreichung des günstigen Studienerfolges herangezogen werden, da diese Studienleistung erst nach der

§ 48Stud

FG vorgegebenen Frist erbracht worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass trotz der nunmehr übermittelten 18 ECTS-Punkte kein günstiger Studienerfolg aus dem Studienjahr 2013/2014 i.S.d. § 48 i. V.m. § 20 StudFG vorliege, der zum Bezug der Studienbeihilfe für das gesamte Studienjahr 2014/2015 berechtigen würde.Die nicht im Sammelzeugnis vom 23.12.2014, sondern im Ausdruck aus dem Studienbeitragsregister aus dem WS 2014 aus 2015, ersichtlichen 5 ECTS-Punkte seien somit erst nach dem 23.12.2014 erworben worden. Sie könnten daher nicht zur Erreichung des günstigen Studienerfolges herangezogen werden, da diese Studienleistung erst nach der

Paragraph 48, StudFG vorgegebenen Frist erbracht worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass trotz der nunmehr übermittelten 18 ECTS-Punkte kein günstiger Studienerfolg aus dem Studienjahr 2013 aus 2014, i.S.d. Paragraph 48, i. römisch fünf.m. Paragraph 20, StudFG vorliege, der zum Bezug der Studienbeihilfe für das gesamte Studienjahr 2014 aus 2015, berechtigen würde.

  1. Das Vorlageschreiben wurde der Beschwerdeführerin am 19.06.2017 zum Parteiengehör übermittelt und ihr eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit dem WS 2013/2014 zum Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Englisch und Spanisch an der Universität Wien zugelassen.Die Beschwerdeführerin ist seit dem WS 2013 aus 2014, zum Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Englisch und Spanisch an der Universität Wien zugelassen. Im WS 2013/2014 und SS 2014 bezog sie für dieses Studium Studienbeihilfe.Im WS 2013 aus 2014, und SS 2014 bezog sie für dieses Studium Studienbeihilfe. Bis zum Ende der Antragsfrist für das Wintersemester 2014/2015 (Stichtag: 15.12.2014) konnte die Beschwerdeführerin 7 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterstunden Studienerfolg nachweisen.Bis zum Ende der Antragsfrist für das Wintersemester 2014 aus 2015, (Stichtag: 15.12.2014) konnte die Beschwerdeführerin 7 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterstunden Studienerfolg nachweisen. Trotz vielfacher Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage eines (weiteren) Sammelzeugnisses oder Anerkennungsbescheides zur Beurteilung der Gewährung einer Studienbeihilfe im WS 2014/2015 und SS 2015, kam die Beschwerdeführerin diesem Ersuchen nicht nach.Trotz vielfacher Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage eines (weiteren) Sammelzeugnisses oder Anerkennungsbescheides zur Beurteilung der Gewährung einer Studienbeihilfe im WS 2014 aus 2015, und SS 2015, kam die Beschwerdeführerin diesem Ersuchen nicht nach.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen. Dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Antragsfrist auf Gewährung von Studienbeihilfe für das WS 2014/2015 (Stichtag: 15.12.2014) 7 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterstunden als Studienerfolgsnachweis erbringen konnte, ergibt sich aus dem Sammelzeugnis der Beschwerdeführerin vom 23.12.2014.Dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Antragsfrist auf Gewährung von Studienbeihilfe für das WS 2014 aus 2015, (Stichtag: 15.12.2014) 7 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterstunden als Studienerfolgsnachweis erbringen konnte, ergibt sich aus dem Sammelzeugnis der Beschwerdeführerin vom 23.12.
  4. Auch wenn der belangten Behörde im Laufe des Verfahrens automationsunterstützte Auszüge aus dem Studienbeitragsregister übermittelt wurden, wonach ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im SS 2014 einen Studienerfolg im Ausmaß von 18 ECTS-Punkten bzw. 4 Semesterstunden und im WS 2014/2015 einen Studienerfolg im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten bzw. 6 Semesterstunden erreicht hat, sind diese als "Nachweis" eines günstigen Studienerfolges nicht ausreichend, da anhand der Ausdrucke nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin diese Leistungen bis zum Ende der Antragsfrist für das WS 2014/2015 (15.12.2014) erbracht hat. Vielmehr ist aufgrund des vorgelegten Sammelzeugnisses vom 23.12.2014 anzunehmen, dass entsprechende Leistungen nach dem Ende der Antragsfrist für das WS 2014/2015, also nach dem 15.12.2014, erbracht wurden. Zur endgültigen Klärung des Vorliegens eines günstigen Studienerfolges hätte es der Vorlage eines Sammelzeugnisses oder eines Anerkennungsbescheides bedurft; diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin jedoch trotz vielfacher Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen. Dass die Frist zur Vorlage des Sammelzeugnisses oder eines Anerkennungsbescheides im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Senatsbescheides abgelaufen war, ergibt sich eindeutig aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 23.06.2015 und vom 02.07.2015.Auch wenn der belangten Behörde im Laufe des Verfahrens automationsunterstützte Auszüge aus dem Studienbeitragsregister übermittelt wurden, wonach ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im SS 2014 einen Studienerfolg im Ausmaß von 18 ECTS-Punkten bzw. 4 Semesterstunden und im WS 2014 aus 2015, einen Studienerfolg im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten bzw. 6 Semesterstunden erreicht hat, sind diese als "Nachweis" eines günstigen Studienerfolges nicht ausreichend, da anhand der Ausdrucke nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin diese Leistungen bis zum Ende der Antragsfrist für das WS 2014 aus 2015, (15.12.2014) erbracht hat. Vielmehr ist aufgrund des vorgelegten Sammelzeugnisses vom 23.12.2014 anzunehmen, dass entsprechende Leistungen nach dem Ende der Antragsfrist für das WS 2014 aus 2015,, also nach dem 15.12.2014, erbracht wurden. Zur endgültigen Klärung des Vorliegens eines günstigen Studienerfolges hätte es der Vorlage eines Sammelzeugnisses oder eines Anerkennungsbescheides bedurft; diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin jedoch trotz vielfacher Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen. Dass die Frist zur Vorlage des Sammelzeugnisses oder eines Anerkennungsbescheides im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Senatsbescheides abgelaufen war, ergibt sich eindeutig aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 23.06.2015 und vom 02.07.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Die wesentlichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, i.d.g.F. lauten (auszugsweise):3.2.
  3. Die wesentlichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, i.d.g.F. lauten (auszugsweise): "Voraussetzungen §
  4. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende [...]
  5. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
  6. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25), [...]" "Allgemeine Voraussetzungen § 16.

(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
  1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
  2. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
  3. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
  4. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
  5. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
  6. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).
(2)Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen."¿ "Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen [...] § 20.
(1)Z 2 Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.Paragraph 20,
(1)Ziffer 2, Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden. [...]" "Anträge 39
(2)Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom
  1. September bis
  2. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
  3. Februar bis
  4. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens
  5. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom
  6. Februar bis
  7. Mai, ansonsten in der Zeit vom
  8. September bis
  9. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden." 3.2.
  10. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Verfahrensgegenständlich scheiterte die Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin daran, dass sie bis zum Ende der Antragfrist für das WS 2014/2015 (15.12.2014) keinen günstigen Studienerfolg nachweisen konnte.Verfahrensgegenständlich scheiterte die Gewährung einer Studienbeihilfe an die Beschwerdeführerin daran, dass sie bis zum Ende der Antragfrist für das WS 2014 aus 2015, (15.12.2014) keinen günstigen Studienerfolg nachweisen konnte. Der günstige Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist in engem Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu sehen. Primär sind die Eltern nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der Weiterbildung ihres Kindes verpflichtet. Mangels entsprechender Möglichkeiten der Eltern übernimmt die öffentliche Hand die Teil- oder Vollfinanzierung für ein Studium. Damit ergibt sich als Konsequenz aber auch die Übernahme von Grundsätzen des Unterhaltsrechtes in das Studienförderungsrecht. Für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern, die eine Weiterausbildung auf sich nehmen, hat die Zivilrechtsjudikatur folgende Voraussetzungen konkretisiert: die grundsätzliche Fähigkeit für die gewählte Ausbildung und das ernsthafte und zielgerichtete Bestreben, den Abschluss der Ausbildung zu erreichen. Die im Studienförderungsgesetz genannten Komponenten des Studienerfolges orientieren sich an dieser Leitlinie (RV 473, BlgNR, XVIII. GP, Erl. zu § 16 StudFG).Für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber Kindern, die eine Weiterausbildung auf sich nehmen, hat die Zivilrechtsjudikatur folgende Voraussetzungen konkretisiert: die grundsätzliche Fähigkeit für die gewählte Ausbildung und das ernsthafte und zielgerichtete Bestreben, den Abschluss der Ausbildung zu erreichen. Die im Studienförderungsgesetz genannten Komponenten des Studienerfolges orientieren sich an dieser Leitlinie Regierungsvorlage 473, BlgNR, römisch achtzehn. GP, Erl. zu Paragraph 16, StudFG). Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erkannt: "Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 lit. a und lit. b StudFG 1983 (nunmehr: § 17 und 18 Abs. 1) zielen darauf ab, dass die durch Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit absolvieren (VwGH 21.05.1990, 87/12/0066).Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erkannt: "Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a und Litera b, StudFG 1983 (nunmehr: Paragraph 17 und 18 Absatz eins,) zielen darauf ab, dass die durch Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit absolvieren (VwGH 21.05.1990, 87/12/0066).

§ 20Abs. 1 Z 2 Stud

FG hat die Beschwerdeführerin den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden zu erbringen.

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG hat die Beschwerdeführerin den Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden zu erbringen. Der Beschwerdeführerin wurde in den ersten beiden Semestern (WS 2013/2014 und SS 2014) ihres Lehramtsstudiums in den Unterrichtsfächern Englisch und Spanisch Studienbeihilfe gewährt. Die Gewährung einer Studienbeihilfe für weitere Semester (WS 2014/2015 und SS 2015) ihres Lehramtsstudiums ist jedoch von einem günstigen Studienerfolg abhängig. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sammelzeugnis vom 23.12.2015 ist zu entnehmen, dass sie bis zum Ende der Antragsfrist auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Wintersemester 2014/2015 (Stichtag: 15.12.2015, siehe § 39 Abs. 2 StudFG) bloß 7 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterstunden Studienerfolg nachweisen konnte. Dies entspricht jedoch nicht dem nach § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG erforderlichen Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden.Der Beschwerdeführerin wurde in den ersten beiden Semestern (WS 2013 aus 2014, und SS 2014) ihres Lehramtsstudiums in den Unterrichtsfächern Englisch und Spanisch Studienbeihilfe gewährt. Die Gewährung einer Studienbeihilfe für weitere Semester (WS 2014 aus 2015, und SS 2015) ihres Lehramtsstudiums ist jedoch von einem günstigen Studienerfolg abhängig. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sammelzeugnis vom 23.12.2015 ist zu entnehmen, dass sie bis zum Ende der Antragsfrist auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Wintersemester 2014 aus 2015, (Stichtag: 15.12.2015, siehe Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) bloß 7 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterstunden Studienerfolg nachweisen konnte. Dies entspricht jedoch nicht dem nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG erforderlichen Studienerfolg im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden. Zur Erbringung des Nachweises eines günstigen Studienerfolges ist Folgendes festzuhalten: Dass eine bloße Behauptung von Tatsachen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als "Nachweis" zu verstehen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. So sieht etwa die Bestimmung des § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG, welcher Regelungen über die Rückforderungen der Studienbeihilfenbeträge enthält, die Durchbrechung des Grundsatzes der Offizialmaxime insofern vor, als er dem Studierenden bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast auferlegt (vgl. etwa das zu § 19 StudFG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 93/12/0267).Dass eine bloße Behauptung von Tatsachen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als "Nachweis" zu verstehen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. So sieht etwa die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG, welcher Regelungen über die Rückforderungen der Studienbeihilfenbeträge enthält, die Durchbrechung des Grundsatzes der Offizialmaxime insofern vor, als er dem Studierenden bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast auferlegt vergleiche etwa das zu Paragraph 19, StudFG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 93/12/0267). Die Erbringung des Nachweises des Studienerfolges obliegt daher im Beschwerdefall der Beschwerdeführerin. Diesem ist sie jedoch trotz vielfacher Aufforderung zur Vorlage eines ("vollständigen") Sammelzeugnisses bzw. Anerkennungsbescheides und mehrfachen Fristverlängerungen nicht nachgekommen (vgl. VwGH 11.12.2002, 96/12/0032).Die Erbringung des Nachweises des Studienerfolges obliegt daher im Beschwerdefall der Beschwerdeführerin. Diesem ist sie jedoch trotz vielfacher Aufforderung zur Vorlage eines ("vollständigen") Sammelzeugnisses bzw. Anerkennungsbescheides und mehrfachen Fristverlängerungen nicht nachgekommen vergleiche VwGH 11.12.2002, 96/12/0032). Soweit sich das Beschwerdevorbringen darüber hinaus darauf bezieht, dass sie auf Anerkennungen von Prüfungen warte und ihr Sammelzeugnis daher "Defizite" aufweise, ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten:

§ 16Abs. 2 Stud

FG muss der Studienerfolgsnachweis spätestens bis zum Ende der Antragsfrist - bei Anträgen im Wintersemester 2014/2015, also spätestens bis zum 15.12.2014 - erworben werden. Da die Anerkennung

§ 78Abs.

6 UG einen Prüfungsantritt darstellt und einer positiven Beurteilung entspricht, erwirbt sie somit (erst) zu diesem Zeitpunkt den Studienerfolgsnachweis. Zumal aus dem vorgelegten Sammelzeugnis vom 23.12.2014 jedoch ersichtlich ist, dass entsprechende Anerkennungen bis zum Ablauf der Antragsfrist für das WS 2014/2015 nicht erfolgt sind, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin den günstigen Studienerfolg nicht (rechtzeitig) erreicht hat. Somit ist auch nicht näher darauf einzugehen, ob Leistungen, die die Beschwerdeführerin im Rahmen eines außerordentlichen Studiums erworben hat, bei der Ermittlung des günstigen Studienerfolges zu berücksichtigen sind.

Paragraph 16, Absatz 2, StudFG muss der Studienerfolgsnachweis spätestens bis zum Ende der Antragsfrist - bei Anträgen im Wintersemester 2014 aus 2015,, also spätestens bis zum 15.12.2014 - erworben werden. Da die Anerkennung

Paragraph 78, Absatz 6, UG einen Prüfungsantritt darstellt und einer positiven Beurteilung entspricht, erwirbt sie somit (erst) zu diesem Zeitpunkt den Studienerfolgsnachweis. Zumal aus dem vorgelegten Sammelzeugnis vom 23.12.2014 jedoch ersichtlich ist, dass entsprechende Anerkennungen bis zum Ablauf der Antragsfrist für das WS 2014 aus 2015, nicht erfolgt sind, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin den günstigen Studienerfolg nicht (rechtzeitig) erreicht hat. Somit ist auch nicht näher darauf einzugehen, ob Leistungen, die die Beschwerdeführerin im Rahmen eines außerordentlichen Studiums erworben hat, bei der Ermittlung des günstigen Studienerfolges zu berücksichtigen sind. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die - wie oben unter Punkt 3.2.

  1. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH vom 11.12.2002, 96/12/0032). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die - wie oben unter Punkt 3.2.
  2. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH vom 11.12.2002, 96/12/0032). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W128.2120648.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.