Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 1.2.
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. 1.3.
F, können Angelegenheiten - wie die vorliegende, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.1.3.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten - wie die vorliegende, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 1.4. Das BVwG wendet hier verfahrensrechtlich abseits von Sonderverfahrensvorschriften des MOG das VwGVG und das AVG als Verfahrensgesetze an. 2. Zu A) Zur Zurückweisung 2.1.
dem hier subsidiär anwendbaren § 13 AVG sind Prozesserklärungen wie insb Bescheidbeschwerdeschriften nach ihrem objektiven Wortlaut auszulegen, siehe zB VwGH Zlen Ra 2016/04/0126 oder 2005/12/0105.2.1.
dem hier subsidiär anwendbaren Paragraph 13, AVG sind Prozesserklärungen wie insb Bescheidbeschwerdeschriften nach ihrem objektiven Wortlaut auszulegen, siehe zB VwGH Zlen Ra 2016/04/0126 oder 2005/12/0105. Herr XXXX hat nicht vorgebracht, Bescheidbeschwerde im Vollmachtsnamen von Frau XXXX zu erheben. Ohne Offenlegung eines Vollmachtsverhältnisses ist daher gegenständlich von einem Anbringen auszugehen, dass Herr XXXX in eigenem Namen verfasst hat, zumal der Anhang wiederum einen Bescheid aus einem anderen Betriebsprämienjahr bezeichnet hat; zu dem
B Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht14 Rz 627 mwN.Herr römisch 40 hat nicht vorgebracht, Bescheidbeschwerde im Vollmachtsnamen von Frau römisch 40 zu erheben. Ohne Offenlegung eines Vollmachtsverhältnisses ist daher gegenständlich von einem Anbringen auszugehen, dass Herr römisch 40 in eigenem Namen verfasst hat, zumal der Anhang wiederum einen Bescheid aus einem anderen Betriebsprämienjahr bezeichnet hat; zu dem
Paragraphen 9 und 10 AVG auch hier relevanten vollmachtsrechtlichen Offenlegungsgrundsatz siehe zB Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht14 Rz 627 mwN. 2.2. Da Herr XXXX aber keine Partei
AVG in jenem Verfahren war, das mit dem Betriebsprämienbescheid vom 25.09.2014 beendet wurde, war die vollmachtsrechtlich nur Herrn XXXX zurechenbare Beschwerde, wie seitens der AMA unterlagenmäßig vorgelegt, mangels Beschwerderechts des Herrn XXXX zurückzuweisen.2.2. Da Herr römisch 40 aber keine Partei
Paragraph 8, AVG in jenem Verfahren war, das mit dem Betriebsprämienbescheid vom 25.09.2014 beendet wurde, war die vollmachtsrechtlich nur Herrn römisch 40 zurechenbare Beschwerde, wie seitens der AMA unterlagenmäßig vorgelegt, mangels Beschwerderechts des Herrn römisch 40 zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung ist die fehlende Offenlegung des Einschreitens im fremden Namen, womit die Zurückweisung einem eindeutigen rechtlichen Meinungsstand entspricht. Auslegungsfragen im Einzelfall, die nach den dargelegten Auslegungsgrundsätzen für Anbringen geschehen, sind nicht revisibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2111320.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.