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{'item': 'W141 2170587-1'}

Obsah (15)§ 38Artikel 133§ 13§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW141 2170587-1 SpruchW141 2170587-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer verfügt über eine nicht abgeschlossene Maurerlehre und war zuletzt anwartschaftsbegründend im Oktober 2012 beschäftigt. Seither bezieht er mit einer Unterbrechung durch Krankengeldbezug Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Seit April 2013 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug bei einem Tagsatz von zuletzt € 23,66. Am 24.04.2017 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Zwettl (in der Folge belangte Behörde genannt) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter, Bauhelfer, Verkaufshelfer oder im Bereich sonstiger anlernbarer Helferstellen in den Bezirken XXXX, XXXX, XXXX oder XXXX im Vollzeitausmaß ist. Ausdrücklich festgehalten wird in dieser Vereinbarung, dass dem Beschwerdeführer zur Erreichung seines zukünftigen Arbeitsplatzes ein Privat-Pkw zur Verfügung steht. Ebenso dezidiert festgehalten wird, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer erwartet, sich umgehend auf Stellenangebote, welche ihm übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse an die belangte Behörde zu geben.Am 24.04.2017 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Zwettl (in der Folge belangte Behörde genannt) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter, Bauhelfer, Verkaufshelfer oder im Bereich sonstiger anlernbarer Helferstellen in den Bezirken römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 im Vollzeitausmaß ist. Ausdrücklich festgehalten wird in dieser Vereinbarung, dass dem Beschwerdeführer zur Erreichung seines zukünftigen Arbeitsplatzes ein Privat-Pkw zur Verfügung steht. Ebenso dezidiert festgehalten wird, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer erwartet, sich umgehend auf Stellenangebote, welche ihm übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse an die belangte Behörde zu geben. Am 11.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Bauhelfer mit der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages beim Personaldienstleistungsunternehmen XXXX in XXXX angeboten.Am 11.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Bauhelfer mit der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages beim Personaldienstleistungsunternehmen römisch 40 in römisch 40 angeboten. Da die Firma XXXX der belangten Behörde am 17.05.2017 rückmeldete, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin erschienen ist, wurde mit dem Beschwerdeführer am 29.05.2017 bei der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen.Da die Firma römisch 40 der belangten Behörde am 17.05.2017 rückmeldete, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin erschienen ist, wurde mit dem Beschwerdeführer am 29.05.2017 bei der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen. In dieser Niederschrift gab der Beschwerdeführer keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung infrage stellenden Einwendungen an, sondern lediglich, dass er am Freitag, den 12.05.2017, zum Zweck der Vereinbarung eines Vorstellungstermins bei der Firma XXXX angerufen haben. Dabei hätte der Beschwerdeführer mit einer Dame gesprochen, welche ihm mitgeteilt habe, gerade keinen Terminkalender zur Hand zu haben, weshalb sie den Beschwerdeführer zurückrufen werde. Allerdings habe sich niemand beim Beschwerdeführer gemeldet und er habe auch nicht nochmals bei der Firma angerufen.In dieser Niederschrift gab der Beschwerdeführer keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung infrage stellenden Einwendungen an, sondern lediglich, dass er am Freitag, den 12.05.2017, zum Zweck der Vereinbarung eines Vorstellungstermins bei der Firma römisch 40 angerufen haben. Dabei hätte der Beschwerdeführer mit einer Dame gesprochen, welche ihm mitgeteilt habe, gerade keinen Terminkalender zur Hand zu haben, weshalb sie den Beschwerdeführer zurückrufen werde. Allerdings habe sich niemand beim Beschwerdeführer gemeldet und er habe auch nicht nochmals bei der Firma angerufen. Im Zuge der Aufnahme der Niederschrift wurde von der belangten Behörde telefonischer Kontakt mit dem Geschäftsführer der Firma XXXX aufgenommen und dieser bestätigte, dass am 16.05.2017 ein Vorstellungstermin mit dem Beschwerdeführer im Terminkalender eingetragen war. Der Geschäftsführer der Firma XXXX gibt an, dass er bestätigen könne, dass dieser Termin fix mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde und hält fest, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2017 zu arbeiten beginnen hätte können.Im Zuge der Aufnahme der Niederschrift wurde von der belangten Behörde telefonischer Kontakt mit dem Geschäftsführer der Firma römisch 40 aufgenommen und dieser bestätigte, dass am 16.05.2017 ein Vorstellungstermin mit dem Beschwerdeführer im Terminkalender eingetragen war. Der Geschäftsführer der Firma römisch 40 gibt an, dass er bestätigen könne, dass dieser Termin fix mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde und hält fest, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2017 zu arbeiten beginnen hätte können. Dazu führt der Beschwerdeführer niederschriftlich aus, dass er bei dem Telefonat keinen Vorstellungstermin vereinbaren konnte und ihm lediglich ein Rückruf versprochen worden sei. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde die Firma XXXX neuerlich zum Ablauf des Bewerbungsprozesses mit dem Beschwerdeführer kontaktiert und die Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers bei den angeführten Telefonaten gibt am 01.06.2017 zusammengefasst per E-Mail bekannt, dass sie den Beschwerdeführer am 11.05.2017 telefonisch kontaktiert habe, weil die Firma XXXX zu dieser Zeit intensiv auf Personalsuche gewesen sei. Sie hätte den Beschwerdeführer jedoch nicht erreicht, sei bei seinem Rückruf aber selbst nicht erreichbar gewesen, aber man habe am 11.05.2017 schlussendlich doch einen Vorstelltermin für Dienstag, den 16.05.2017, um 9.30 Uhr, vereinbaren können. Die Mitarbeiterin der Firma XXXX gibt an, dass sie ganz sicher sei, dass dieser Termin vereinbart worden war, denn der Beschwerdeführer sei der letzte Bewerber gewesen, der bei ihr angerufen habe.Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde die Firma römisch 40 neuerlich zum Ablauf des Bewerbungsprozesses mit dem Beschwerdeführer kontaktiert und die Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers bei den angeführten Telefonaten gibt am 01.06.2017 zusammengefasst per E-Mail bekannt, dass sie den Beschwerdeführer am 11.05.2017 telefonisch kontaktiert habe, weil die Firma römisch 40 zu dieser Zeit intensiv auf Personalsuche gewesen sei. Sie hätte den Beschwerdeführer jedoch nicht erreicht, sei bei seinem Rückruf aber selbst nicht erreichbar gewesen, aber man habe am 11.05.2017 schlussendlich doch einen Vorstelltermin für Dienstag, den 16.05.2017, um 9.30 Uhr, vereinbaren können. Die Mitarbeiterin der Firma römisch 40 gibt an, dass sie ganz sicher sei, dass dieser Termin vereinbart worden war, denn der Beschwerdeführer sei der letzte Bewerber gewesen, der bei ihr angerufen habe. In der Folge gibt die Mitarbeiterin der Firma XXXX an, dass der Beschwerdeführer sie am 12.05.2017 noch einmal telefonisch kontaktiert und sich nach dem konkreten Vorstellungstermin erkundigt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass dieser Termin am Dienstag um 09.30 Uhr sei. Sie gibt weiters an, dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich noch bei ihr zu melden, wenn er etwas bräuchte; der Termin sei jedoch fix vereinbart gewesen.In der Folge gibt die Mitarbeiterin der Firma römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer sie am 12.05.2017 noch einmal telefonisch kontaktiert und sich nach dem konkreten Vorstellungstermin erkundigt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass dieser Termin am Dienstag um 09.30 Uhr sei. Sie gibt weiters an, dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich noch bei ihr zu melden, wenn er etwas bräuchte; der Termin sei jedoch fix vereinbart gewesen. Beigelegt fand sich ein Auszug aus den Terminunterlagen, welche von der Firma XXXX verwendet werden, woraus eindeutig hervorgeht, dass mit dem Beschwerdeführer für Dienstag, den 16.05.2017, 09.30 Uhr, ein Termin vereinbart gewesen sei.Beigelegt fand sich ein Auszug aus den Terminunterlagen, welche von der Firma römisch 40 verwendet werden, woraus eindeutig hervorgeht, dass mit dem Beschwerdeführer für Dienstag, den 16.05.2017, 09.30 Uhr, ein Termin vereinbart gewesen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 17.05.2017 bis 27.06.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Zeit vom 17.05.2017 bis 27.06.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin bei der Firma XXXX die Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin bei der Firma römisch 40 die Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.06.

  1. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt begründend an, dass es richtig sei, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein potentieller Arbeitgeber zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Firma XXXX telefonisch in Verbindung gesetzt und einen Vorstellungstermin vereinbaren wollen. Er sei dann vertröstet und ein Rückruf zugesagt worden. Da sich am nächsten Tag niemand bei ihm gemeldet habe, habe der Beschwerdeführer wiederum mit der Firma XXXX Kontakt aufgenommen, habe jedoch niemanden erreichen können. Diese Gespräche seien auch auf seinem Mobiltelefon dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe diesen Sachverhalt der belangten Behörde auch zur Kenntnis gebracht. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme schuldhaft vereitelt habe. Der Beschwerdeführer wiederholte abermalig sein Angebot, Einsichtnahme in die Handyaufzeichnungen zu gewähren.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.06.
  2. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führt begründend an, dass es richtig sei, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein potentieller Arbeitgeber zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Firma römisch 40 telefonisch in Verbindung gesetzt und einen Vorstellungstermin vereinbaren wollen. Er sei dann vertröstet und ein Rückruf zugesagt worden. Da sich am nächsten Tag niemand bei ihm gemeldet habe, habe der Beschwerdeführer wiederum mit der Firma römisch 40 Kontakt aufgenommen, habe jedoch niemanden erreichen können. Diese Gespräche seien auch auf seinem Mobiltelefon dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe diesen Sachverhalt der belangten Behörde auch zur Kenntnis gebracht. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme schuldhaft vereitelt habe. Der Beschwerdeführer wiederholte abermalig sein Angebot, Einsichtnahme in die Handyaufzeichnungen zu gewähren. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2017 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2017

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), idgF, iVm § 56 Abs. 2 und § 58 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), beide igF, ausgeschlossen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2017 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2017

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), beide igF, ausgeschlossen. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Stellungnahme der Firma XXXX im Wortlaut zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, zum Vorbringen der Mitarbeiterin der Firma XXXX Stellung zu nehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkanbieters vorzulegen, aus welchen die von ihm angeführten mehrfachen Kontaktaufnahmen hervorgehen würden.Ebenfalls mit Schreiben vom 20.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Stellungnahme der Firma römisch 40 im Wortlaut zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, zum Vorbringen der Mitarbeiterin der Firma römisch 40 Stellung zu nehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkanbieters vorzulegen, aus welchen die von ihm angeführten mehrfachen Kontaktaufnahmen hervorgehen würden. Am 04.07.2017 erreichte die belangte Behörde die diesbezügliche schriftliche Antwort des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers. Darin teilte dieser mit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des chronologischen Ablaufes bei seinen bisherigen Angaben bleibe. Weiters wird angegeben, dass die belangte Behörde bereits bei Protokollaufnahme Einsicht in das Mobiltelefon genommen und die entsprechenden Informationen im Protokoll festgehalten habe. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer das in seiner Beschwerde angebotene Beweismittel der Einsichtnahme in die Gesprächsverbindungen seines Mobiltelefons, trotz diesbezüglicher Aufforderung der belangten Behörde, bis dato nicht übermittelt hat. Mit Bescheid vom 29.08.2017 wurde die Beschwerde vom 14.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 29.08.2017 wurde die Beschwerde vom 14.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 11.09.2017 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Am 14.09.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 06.03.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Mag. XXXX (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV), der Zeuge XXXX (Z1) und der Zeuge XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.Am 06.03.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Mag. römisch 40 (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV), der Zeuge römisch 40 (Z1) und der Zeuge römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Der berufsmäßig vertretene BF wurde nicht

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Der berufsmäßig vertretene BF wurde nicht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Die Frage des VR, ob der BF einen mit der Firma XXXX vereinbarten Termin nicht wahrgenommen hat, verneint der BF und sagt, er sei noch nie zu einem Termin der belangten Behörde nicht erschienen, woraufhin der VR vorbringt, dass es am 29.06.2012 eine Sperre gegeben hat. Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihm beim Anruf an die Firma XXXX mitgeteilt worden sei, dass er noch einmal anrufen soll. Als er dies am übernächsten Tag getan habe, sei niemand erreichbar gewesen. Deshalb habe er nichts von einem Vorstellungsgespräch gewusst. Auf die Frage des VR, ob der BF den Job hätte machen können, antwortet der BF, dass er sich schon angehört hätte, was die Firma ihm zu sagen hätte. Der BF schildert, dass er drei Jahre lang Maurer gelernt habe, aber ohne den Lehrabschluss gemacht zu haben. Fünf Jahre lang habe er mit seiner Frau einen Gastbetrieb geführt und über sechseinhalb Jahre habe er als Berufsdetektiv gearbeitet. Auf die Frage des LR2, ob die belangte Behörde von den anderen Fähigkeiten des BF wusste, antwortet der BF, dass er schon denkt, dass diese Bescheid wusste, aber dass man ohne Ausbildung nur eine Hilfskraft sei. Auf das Vorbringen des VR, es ist ihm nicht nachvollziehbar, dass man innerhalb von sechs Jahren keinen Job findet, antwortet der BF, dass er topfit, aber z.B. nicht schwindelfrei sei. Der LR2 wirft ein, dass er ein wenig die Eigeninitiative des BF vermisst, woraufhin der BF ausführt, dass es nicht einfach sei, einen Job zu bekommen. Auf die Frage der belangten Behörde, warum der BF die Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkanbieters nicht vorgelegt hat, antwortet der BF, dass er sein altes Telefon verlegt habe und es keine Nachweise gebe, da sein Telefon ein Wertkartenhandy und kaputt gewesen sei. Die belangte Behörde führt aus, dass es vom 17.10.2017 eine Rückmeldung eines Dienstgebers gibt, aus welcher hervorgeht, dass der BF zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht erschienen ist und mitgeteilt hat, dass ein Dienstantritt für ihn gerade ungünstig sei aufgrund von Problemen bei der Scheidung. Der BF entgegnet, dass er mit solchen Personalleasingfirmen schlechte Erfahrungen gemacht habe.Die Frage des VR, ob der BF einen mit der Firma römisch 40 vereinbarten Termin nicht wahrgenommen hat, verneint der BF und sagt, er sei noch nie zu einem Termin der belangten Behörde nicht erschienen, woraufhin der VR vorbringt, dass es am 29.06.2012 eine Sperre gegeben hat. Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihm beim Anruf an die Firma römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass er noch einmal anrufen soll. Als er dies am übernächsten Tag getan habe, sei niemand erreichbar gewesen. Deshalb habe er nichts von einem Vorstellungsgespräch gewusst. Auf die Frage des VR, ob der BF den Job hätte machen können, antwortet der BF, dass er sich schon angehört hätte, was die Firma ihm zu sagen hätte. Der BF schildert, dass er drei Jahre lang Maurer gelernt habe, aber ohne den Lehrabschluss gemacht zu haben. Fünf Jahre lang habe er mit seiner Frau einen Gastbetrieb geführt und über sechseinhalb Jahre habe er als Berufsdetektiv gearbeitet. Auf die Frage des LR2, ob die belangte Behörde von den anderen Fähigkeiten des BF wusste, antwortet der BF, dass er schon denkt, dass diese Bescheid wusste, aber dass man ohne Ausbildung nur eine Hilfskraft sei. Auf das Vorbringen des VR, es ist ihm nicht nachvollziehbar, dass man innerhalb von sechs Jahren keinen Job findet, antwortet der BF, dass er topfit, aber z.B. nicht schwindelfrei sei. Der LR2 wirft ein, dass er ein wenig die Eigeninitiative des BF vermisst, woraufhin der BF ausführt, dass es nicht einfach sei, einen Job zu bekommen. Auf die Frage der belangten Behörde, warum der BF die Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkanbieters nicht vorgelegt hat, antwortet der BF, dass er sein altes Telefon verlegt habe und es keine Nachweise gebe, da sein Telefon ein Wertkartenhandy und kaputt gewesen sei. Die belangte Behörde führt aus, dass es vom 17.10.2017 eine Rückmeldung eines Dienstgebers gibt, aus welcher hervorgeht, dass der BF zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht erschienen ist und mitgeteilt hat, dass ein Dienstantritt für ihn gerade ungünstig sei aufgrund von Problemen bei der Scheidung. Der BF entgegnet, dass er mit solchen Personalleasingfirmen schlechte Erfahrungen gemacht habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der VR fragt, warum es nach der Rückmeldung eines Dienstgebers vom 17.10.2017 bezüglich des Nichterscheinens des BF zu einem Vorstellungsgespräch keine Sperre gegeben hat und der Z1 antwortet, dass der BF zu dieser Zeit im Krankenstand gewesen sei. Der VR bringt vor, dass der Z1 laut einer Niederschrift in das Mobiltelefon des BF Einsicht genommen hat und der Z1 führt aus, dass ihm der BF sein Handy vorlegt habe, wo zu sehen gewesen sei, dass dieses eine Gespräch stattgefunden habe. Er habe aber nicht gesehen, wie lange dieses Gespräch gedauert habe. Die Frage des VR, ob dem BF öfters Jobangebote zugewiesen werden, bejaht der Z1 und führt dazu aus, dass das letzte Stellenangebot vom 08.02.2018 gewesen sei und dass in letzter Zeit insgesamt 26 Stellenvorschläge an den BF weitergeleitet worden wären. Bezüglich der Firma XXXX schildert der Z1, dass laut der Aufstellung von FrauXXXX das erste Telefonat am Donnerstag und das zweite Telefonat am Freitag stattgefunden habe. Es habe einen Anruf vom BF gegeben, welcher Frau XXXX nicht erreicht habe. Dann habe Frau XXXX versucht, den BF zu erreichen, was ihr auch nicht gelungen sei. Erst dann habe sie den BF erreichen können, wie in der Stellungnahme ersichtlich sei.Der VR fragt, warum es nach der Rückmeldung eines Dienstgebers vom 17.10.2017 bezüglich des Nichterscheinens des BF zu einem Vorstellungsgespräch keine Sperre gegeben hat und der Z1 antwortet, dass der BF zu dieser Zeit im Krankenstand gewesen sei. Der VR bringt vor, dass der Z1 laut einer Niederschrift in das Mobiltelefon des BF Einsicht genommen hat und der Z1 führt aus, dass ihm der BF sein Handy vorlegt habe, wo zu sehen gewesen sei, dass dieses eine Gespräch stattgefunden habe. Er habe aber nicht gesehen, wie lange dieses Gespräch gedauert habe. Die Frage des VR, ob dem BF öfters Jobangebote zugewiesen werden, bejaht der Z1 und führt dazu aus, dass das letzte Stellenangebot vom 08.02.2018 gewesen sei und dass in letzter Zeit insgesamt 26 Stellenvorschläge an den BF weitergeleitet worden wären. Bezüglich der Firma römisch 40 schildert der Z1, dass laut der Aufstellung von FrauXXXX das erste Telefonat am Donnerstag und das zweite Telefonat am Freitag stattgefunden habe. Es habe einen Anruf vom BF gegeben, welcher Frau römisch 40 nicht erreicht habe. Dann habe Frau römisch 40 versucht, den BF zu erreichen, was ihr auch nicht gelungen sei. Erst dann habe sie den BF erreichen können, wie in der Stellungnahme ersichtlich sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der VR fragt nach dem Ablauf einer Bewerbung und der Z2 führt aus, dass seine Sekretärin den BF nicht gleich erreicht habe. Als sie ihn dann erreicht habe, habe sie mit ihm am 16.05.2017 um 09:15 Uhr einen Termin ausgemacht. Am 12.05.2017 habe seine Mitarbeiterin um 14:59 Uhr einen Anruf vom BF erhalten, weil er anscheinend das Gespräch vom Vortag nicht mehr ganz im Kopf hatte und er habe gefragt, wann der Termin gewesen wäre. Seine Mitarbeiterin habe dem BF mitgeteilt, dass sie gerade im Auto unterwegs ist, sich aber sicher ist, dass der Termin am 16.05.2017 ist. Am Tag des Vorstellungstermins sei der BF nicht erschienen. Die Frage des VR, ob es in der Gegend des Z2 mehr Jobangebote gibt, als besetzt werden können, wird vom Z2 dahingehend beantwortet, dass es einen generellen Mangel an Arbeitskräften in seiner Firma gäbe. Und das betreffe nicht nur einen Mangel an Fachkräften, sondern auch einen Mangel bei Jobs, die man mit fehlender Ausbildung ausüben könne. Seine Firma würde sehr viel Wert darauf legen, langzeitarbeitslosen Bewerbern einen Job anzubieten und durch die vielen Anfragen würden sie mit der belangten Behörde zusammen arbeiten müssen. Auf die Frage des VR, ob der Z2 aktuell einen Job zu vergeben hätte, antwortet der Z2 ja, mehrere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer war zuletzt anwartschaftsbegründend im Oktober 2012 beschäftigt und bezieht seither, mit einer Unterbrechung durch Krankengeldbezug, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit April 2013 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer sucht eine Vollzeitstelle als Lager- und Bauarbeiter in den Bezirken XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Er besitzt einen Führerschein B und ein eigenes Fahrzeug. Er verfügt über eine nichtabgeschlossene Maurerlehre.Der Beschwerdeführer sucht eine Vollzeitstelle als Lager- und Bauarbeiter in den Bezirken römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Er besitzt einen Führerschein B und ein eigenes Fahrzeug. Er verfügt über eine nichtabgeschlossene Maurerlehre. Am 24.04.2017 wird zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter, Bauhelfer, Verkaufshelfer oder im Bereich sonstiger anlernbarer Helferstellen in den Bezirken XXXX, XXXX, XXXX, XXXX im Vollzeitausmaß ist. Ausdrücklich festgehalten wird in dieser Vereinbarung, dass dem Beschwerdeführer zur Erreichung seines zukünftigen Arbeitsplatzes ein Privat-Pkw zur Verfügung steht. Ebenso dezidiert festgehalten wird, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer erwartet, sich umgehend auf Stellenangebote, welche ihm übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse an die belangte Behörde zu geben.Am 24.04.2017 wird zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter, Bauhelfer, Verkaufshelfer oder im Bereich sonstiger anlernbarer Helferstellen in den Bezirken römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 im Vollzeitausmaß ist. Ausdrücklich festgehalten wird in dieser Vereinbarung, dass dem Beschwerdeführer zur Erreichung seines zukünftigen Arbeitsplatzes ein Privat-Pkw zur Verfügung steht. Ebenso dezidiert festgehalten wird, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer erwartet, sich umgehend auf Stellenangebote, welche ihm übermittelt werden, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbungsergebnisse an die belangte Behörde zu geben. Dem Beschwerdeführer wird am 11.05.2017 ein Stellenangebot als Bauhelfer mit der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages beim Personaldienstleistungsunternehmen XXXXin XXXX angeboten.Dem Beschwerdeführer wird am 11.05.2017 ein Stellenangebot als Bauhelfer mit der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages beim Personaldienstleistungsunternehmen XXXXin römisch 40 angeboten. Am 17.05.2017 gibt die Firma XXXX der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum vereinbarten Bewerbungstermin erschienen ist.Am 17.05.2017 gibt die Firma römisch 40 der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum vereinbarten Bewerbungstermin erschienen ist. Der Beschwerdeführer wird am 29.05.2017 bezüglich einer § 10 AlVG Sperre niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer wird am 29.05.2017 bezüglich einer Paragraph 10, AlVG Sperre niederschriftlich einvernommen. Im Zuge einer telefonischen Rücksprache vonseiten der belangten Behörde und zeugenschaftlicher Einvernahme vor der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit dem Geschäftsführer der Firma XXXX gibt dieser an, dass am 16.05.2017 ein Vorstellungstermin mit dem Beschwerdeführer im Terminkalender eingetragen war. Weiters könne er bestätigen, dass dieser Termin fix mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei und hält fest, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2017 zu arbeiten beginnen hätte können.Im Zuge einer telefonischen Rücksprache vonseiten der belangten Behörde und zeugenschaftlicher Einvernahme vor der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit dem Geschäftsführer der Firma römisch 40 gibt dieser an, dass am 16.05.2017 ein Vorstellungstermin mit dem Beschwerdeführer im Terminkalender eingetragen war. Weiters könne er bestätigen, dass dieser Termin fix mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei und hält fest, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2017 zu arbeiten beginnen hätte können. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens gibt die Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers bei den angeführten Telefonaten von der Firma XXXX am 01.06.2017 zusammengefasst per E-Mail an die belangte Behörde bekannt, dass sie den Beschwerdeführer am 11.05.2017 telefonisch kontaktiert habe, weil die Firma XXXX zu dieser Zeit intensiv auf Personalsuche gewesen sei. Sie hätte den Beschwerdeführer jedoch nicht erreicht, sei bei seinem Rückruf aber selbst nicht erreichbar gewesen, aber man habe am 11.05.2017 schlussendlich doch einen Vorstelltermin für Dienstag, den 16.05.2017 um 9.30 Uhr, vereinbaren können. Die Mitarbeiterin der Firma XXXX gibt an, dass sie ganz sicher sei, dass dieser Termin vereinbart worden war, denn der Beschwerdeführer sei der letzte Bewerber gewesen, der bei ihr angerufen habe.Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens gibt die Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers bei den angeführten Telefonaten von der Firma römisch 40 am 01.06.2017 zusammengefasst per E-Mail an die belangte Behörde bekannt, dass sie den Beschwerdeführer am 11.05.2017 telefonisch kontaktiert habe, weil die Firma römisch 40 zu dieser Zeit intensiv auf Personalsuche gewesen sei. Sie hätte den Beschwerdeführer jedoch nicht erreicht, sei bei seinem Rückruf aber selbst nicht erreichbar gewesen, aber man habe am 11.05.2017 schlussendlich doch einen Vorstelltermin für Dienstag, den 16.05.2017 um 9.30 Uhr, vereinbaren können. Die Mitarbeiterin der Firma römisch 40 gibt an, dass sie ganz sicher sei, dass dieser Termin vereinbart worden war, denn der Beschwerdeführer sei der letzte Bewerber gewesen, der bei ihr angerufen habe. In der Folge gibt die Mitarbeiterin der Firma XXXX an, dass der Beschwerdeführer sie am 12.05.2017 noch einmal telefonisch kontaktiert und sich nach dem konkreten Vorstellungstermin erkundigt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass dieser Termin am Dienstag um 09.30 Uhr sei. Sie gibt weiters an, dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich noch bei ihr zu melden, wenn er etwas bräuchte, der Termin sei jedoch fix vereinbart gewesen.In der Folge gibt die Mitarbeiterin der Firma römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer sie am 12.05.2017 noch einmal telefonisch kontaktiert und sich nach dem konkreten Vorstellungstermin erkundigt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass dieser Termin am Dienstag um 09.30 Uhr sei. Sie gibt weiters an, dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, sich noch bei ihr zu melden, wenn er etwas bräuchte, der Termin sei jedoch fix vereinbart gewesen. Mit Bescheid vom 02.06.2017 wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 17.05.2017 bis 27.06.2017 verloren habe, da er durch das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin bei der Firma XXXX die Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe.Mit Bescheid vom 02.06.2017 wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 17.05.2017 bis 27.06.2017 verloren habe, da er durch das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin bei der Firma römisch 40 die Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 20.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers. Mit Bescheid vom 20.06.2017 wird die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2017 ausgeschlossen. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.06.2017 wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Stellungnahme der Firma XXXX im Wortlaut zur Kenntnis gebracht und er wird aufgefordert, Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkanbieters vorzulegen, aus welchen die von ihm angeführten mehrfachen Kontaktaufnahmen mit der Firma XXXX hervorgehen. Der Beschwerdeführer wird auch vonseiten des BVwG aufgefordert einen Einzelgesprächsnachweis für den Zeitraum 10.05.2017 bis 17.05.2017 seines Mobilfunkanbieters vorzulegen. Diesen beiden Aufforderungen zur Vorlage eines Gesprächsnachweises ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.Ebenfalls mit Schreiben vom 20.06.2017 wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Stellungnahme der Firma römisch 40 im Wortlaut zur Kenntnis gebracht und er wird aufgefordert, Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkanbieters vorzulegen, aus welchen die von ihm angeführten mehrfachen Kontaktaufnahmen mit der Firma römisch 40 hervorgehen. Der Beschwerdeführer wird auch vonseiten des BVwG aufgefordert einen Einzelgesprächsnachweis für den Zeitraum 10.05.2017 bis 17.05.2017 seines Mobilfunkanbieters vorzulegen. Diesen beiden Aufforderungen zur Vorlage eines Gesprächsnachweises ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Am 04.07.2017 erreichte die belangte Behörde die diesbezügliche schriftliche Antwort des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers. Darin teilte dieser mit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des chronologischen Ablaufes bei seinen bisherigen Angaben bleibe. Weiters wird angegeben, dass die belangte Behörde bereits bei Protokollaufnahme Einsicht in das Mobiltelefon genommen und die entsprechenden Informationen im Protokoll festgehalten habe. Mit Bescheid vom 29.08.2017 wurde die Beschwerde vom 14.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Mit Schreiben vom 11.09.2017 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Am 14.09.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 06.03.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass ihm vonseiten der belangten Behörde das Stellenangebot als Bauhelfer bei der Firma XXXX am 11.05.2017 angeboten wurde. Unbestritten ist auch, dass dem Beschwerdeführer die angebotene Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Es wurden diesbezüglich keine Einwendungen vom Beschwerdeführer vorgebracht.Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass ihm vonseiten der belangten Behörde das Stellenangebot als Bauhelfer bei der Firma römisch 40 am 11.05.2017 angeboten wurde. Unbestritten ist auch, dass dem Beschwerdeführer die angebotene Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Es wurden diesbezüglich keine Einwendungen vom Beschwerdeführer vorgebracht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin XXXX am Freitag den 12.05.2017 um kurz vor 15:00 Uhr miteinander telefonierten.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin römisch 40 am Freitag den 12.05.2017 um kurz vor 15:00 Uhr miteinander telefonierten. In der schriftlichen Stellungnahme gab die Mitarbeiterin der Firma XXXX XXXX an, bereits am 11.05.2017 bezüglich eines Vorstellungstermins mit dem Beschwerdeführer telefoniert zu haben, da die Firma XXXX zu dieser Zeit intensiv auf Personalsuche gewesen sei. Sie gibt weiter an, sich ganz sicher zu sein diesen Termin mit dem Beschwerdeführer vereinbart zu haben, da er der letzte Bewerber war, der bei ihr angerufen habe.In der schriftlichen Stellungnahme gab die Mitarbeiterin der Firma römisch 40 römisch 40 an, bereits am 11.05.2017 bezüglich eines Vorstellungstermins mit dem Beschwerdeführer telefoniert zu haben, da die Firma römisch 40 zu dieser Zeit intensiv auf Personalsuche gewesen sei. Sie gibt weiter an, sich ganz sicher zu sein diesen Termin mit dem Beschwerdeführer vereinbart zu haben, da er der letzte Bewerber war, der bei ihr angerufen habe. Aus den Terminunterlagen, welche von der Firma XXXX verwendet werden und als Beilage der E-Mail vom 01.06.2017 angefügt sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, fand sich ein Auszug, woraus eindeutig hervorgeht, dass mit dem Beschwerdeführer für Dienstag, den 16.05.2017 09.30 Uhr, ein Termin vereinbart gewesen ist.Aus den Terminunterlagen, welche von der Firma römisch 40 verwendet werden und als Beilage der E-Mail vom 01.06.2017 angefügt sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, fand sich ein Auszug, woraus eindeutig hervorgeht, dass mit dem Beschwerdeführer für Dienstag, den 16.05.2017 09.30 Uhr, ein Termin vereinbart gewesen ist. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer zum vereinbarten Vorstellungstermin unentschuldigt nicht erschienen. Das BVwG hat mit Schreiben vom 12.02.2018 zur Ladung der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG den Beschwerdeführer aufgetragen, Einzelgesprächsnachweise für den Zeitraum vom 10.05.2017 bis 17.05.2017 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und gab in der mündlichen Verhandlung an, das er annehme diese Nachweise könne er nicht erbringen, da er ein Wertkartenhandy benütze, dieses nicht mehr funktioniere, und er sich aber auch nicht beim Anbieter erkundigt habe, ob er einen Einzelgesprächsnachweise erhalten könne.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 58Al

VG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

§ 38und § 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt zum Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX am 16.05.2017 nicht erschienen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass gar kein Vorstellungstermin vereinbart worden sei. Dies kann als Schutzbehauptung gewertet werden. Bereits am 29.06.2012 wurde über den Beschwerdeführer eine Ausschlussfirst

§ 10Al

VG verhängt. Es sind ihm somit die Konsequenzen einer § 10 AlVG Sperre bekannt gewesen.Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt zum Vorstellungsgespräch bei der Firma römisch 40 am 16.05.2017 nicht erschienen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass gar kein Vorstellungstermin vereinbart worden sei. Dies kann als Schutzbehauptung gewertet werden. Bereits am 29.06.2012 wurde über den Beschwerdeführer eine Ausschlussfirst

Paragraph 10, AlVG verhängt. Es sind ihm somit die Konsequenzen einer Paragraph 10, AlVG Sperre bekannt gewesen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Bauhelfer bei der Firma XXXX am 11.05.2017 zugewiesen wurde. Es steht weiter außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer auch keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung infrage stellenden Einwendungen erhoben. Im Gegenteil wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach angegeben, dass er "topfit" sei und gerne jede ihm zumutbare Arbeit annehmen würde, was auch die ihm angebotene Stelle bei der Firma XXXX umfasse.Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Bauhelfer bei der Firma römisch 40 am 11.05.2017 zugewiesen wurde. Es steht weiter außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer auch keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung infrage stellenden Einwendungen erhoben. Im Gegenteil wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach angegeben, dass er "topfit" sei und gerne jede ihm zumutbare Arbeit annehmen würde, was auch die ihm angebotene Stelle bei der Firma römisch 40 umfasse. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer am Freitag, den 12.05.2017 nachmittags, die Firma XXXX angerufen hat. Er gab diesbezüglich an, dass er einen Vorsteiltermin vereinbaren wollte, man ihm jedoch mitgeteilt habe, ihn diesbezüglich zurückzurufen. Ein derartiger Rückruf sei nach seinen Angaben nicht erfolgt. Laut Darstellung der Firma XXXX wurde der vom Beschwerdeführer bestrittene Vorstelltermin bereits am 11.05.2017 telefonisch mit diesem vereinbart. Bei seinem Anruf am 12.05.2017 hätte es sich lediglich um eine Nachfrage bezüglich des genauen Termins des vereinbarten Vorstellungsgespräches gehandelt. Die Firma XXXX gibt dazu an, dass man dem Beschwerdeführer nochmals den Termin für 16.05.2017 um 09.30 Uhr genannt habe.Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer am Freitag, den 12.05.2017 nachmittags, die Firma römisch 40 angerufen hat. Er gab diesbezüglich an, dass er einen Vorsteiltermin vereinbaren wollte, man ihm jedoch mitgeteilt habe, ihn diesbezüglich zurückzurufen. Ein derartiger Rückruf sei nach seinen Angaben nicht erfolgt. Laut Darstellung der Firma römisch 40 wurde der vom Beschwerdeführer bestrittene Vorstelltermin bereits am 11.05.2017 telefonisch mit diesem vereinbart. Bei seinem Anruf am 12.05.2017 hätte es sich lediglich um eine Nachfrage bezüglich des genauen Termins des vereinbarten Vorstellungsgespräches gehandelt. Die Firma römisch 40 gibt dazu an, dass man dem Beschwerdeführer nochmals den Termin für 16.05.2017 um 09.30 Uhr genannt habe. Es steht weiter fest, dass dem Beschwerdeführer bei Unklarheiten und offenen Fragender aufgetragen wurde, sich nochmals am Montag den 15.05.2017 bei der Firma zu melden. Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sehen keinen Grund, an der glaubwürdigen und durchgängigen Aussage der Mitarbeiterin der Firma XXXX zu zweifeln. Die Firma hat als dringend personalsuchendes Unternehmen keinen Grund, nicht vereinbarte Vorstellungstermine schriftlich festzuhalten und sich die Mühe zu machen, die belangte Behörde über das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Vorstellgespräch zu verständigen, wenn gar kein Vorstellungstermin vereinbart war. Ein derartiges Vorgehen widerspricht völlig der Lebenserfahrung. Weiters wurde bei der Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Firma XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mitgeteilt, dass sie regelmäßig Mitarbeiter suchen und das Angebot an offenen Stellen höher sei, als sie Personen von der Firma XXXX vermitteln können. Es wurde weiters von der Firma XXXX angeboten, dass sich der Beschwerdeführer umgehend bei ihnen melden könne, da sie sicherlich auch derzeit für ihn passende offene Stellen hätten.Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sehen keinen Grund, an der glaubwürdigen und durchgängigen Aussage der Mitarbeiterin der Firma römisch 40 zu zweifeln. Die Firma hat als dringend personalsuchendes Unternehmen keinen Grund, nicht vereinbarte Vorstellungstermine schriftlich festzuhalten und sich die Mühe zu machen, die belangte Behörde über das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Vorstellgespräch zu verständigen, wenn gar kein Vorstellungstermin vereinbart war. Ein derartiges Vorgehen widerspricht völlig der Lebenserfahrung. Weiters wurde bei der Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Firma römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mitgeteilt, dass sie regelmäßig Mitarbeiter suchen und das Angebot an offenen Stellen höher sei, als sie Personen von der Firma römisch 40 vermitteln können. Es wurde weiters von der Firma römisch 40 angeboten, dass sich der Beschwerdeführer umgehend bei ihnen melden könne, da sie sicherlich auch derzeit für ihn passende offene Stellen hätten. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auch aufgefordert, Einzelgesprächsnachweise seines Mobilfunkanbieters vorzulegen, wobei er dieser Aufforderung, wie festgestellt, nicht nachgekommen ist. Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht gehen somit davon aus, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers, wonach gar kein Vorstelltermin vereinbart war, um eine Schutzbehauptung handelt. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten seine Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten seine Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer ist zum vereinbarten Vorstellungstermin unentschuldigt nicht erschienen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2170587.1.00

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