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{'item': 'W144 2174183-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW144 2174183-1 SpruchW144 2174181-1/3E W144 2174182-1/2E W144 2174183-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer (1.- bis 3.-BF), sind Geschwister und Kinder der XXXX , XXXX geb., StA von Syrien, und des im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 als Flüchtling anerkannten XXXX , XXXX geb., StA von Syrien.Die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer (1.- bis 3.-BF), sind Geschwister und Kinder der römisch 40 , römisch 40 geb., StA von Syrien, und des im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 als Flüchtling anerkannten römisch 40 , römisch 40 geb., StA von Syrien. Die BF stellten am 02.09.2016 persönlich durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG.Die BF stellten am 02.09.2016 persönlich durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Zuvor hatten die BF bereits am 05.07.2016 eine Terminanfrage bei der ÖB Damaskus zwecks genannter Antragstellungen gestellt und wurde ihnen ein entsprechender Termin für den 02.09.2016 eingeräumt. Nach neuerlicher schriftlicher Anfrage der BF am 28.07.2016 um einen früheren Termin, da sie (im Hinblick auf §§ 35 Abs. 1 und 60 Abs. 2 AsylG) rechtliche Vorteile genössen, wenn sie ihre Anträge bis zum 31.08.2016 stellen könnten, wurde den BF seitens der ÖB Damaskus ausdrücklich mitgeteilt, dass aufgrund ihrer rechtzeitigen Terminanfrage ihre Anträge jedenfalls als fristgerecht innerhalb der 3-Monatsfrist des § 35 Abs. 1 AsylG eingebracht gelten.Zuvor hatten die BF bereits am 05.07.2016 eine Terminanfrage bei der ÖB Damaskus zwecks genannter Antragstellungen gestellt und wurde ihnen ein entsprechender Termin für den 02.09.2016 eingeräumt. Nach neuerlicher schriftlicher Anfrage der BF am 28.07.2016 um einen früheren Termin, da sie (im Hinblick auf Paragraphen 35, Absatz eins und 60 Absatz 2, AsylG) rechtliche Vorteile genössen, wenn sie ihre Anträge bis zum 31.08.2016 stellen könnten, wurde den BF seitens der ÖB Damaskus ausdrücklich mitgeteilt, dass aufgrund ihrer rechtzeitigen Terminanfrage ihre Anträge jedenfalls als fristgerecht innerhalb der 3-Monatsfrist des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG eingebracht gelten. Begründend führten die BF zu ihren Anträgen gem. § 35 AsylG aus, dass sie die mj. Kinder des XXXX , XXXX geb., StA von Syrien, seien, dem mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei; unter einem wurden entsprechende Dokumente zum Beweis dieses Vorbringens vorgelegt.Begründend führten die BF zu ihren Anträgen gem. Paragraph 35, AsylG aus, dass sie die mj. Kinder des römisch 40 , römisch 40 geb., StA von Syrien, seien, dem mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei; unter einem wurden entsprechende Dokumente zum Beweis dieses Vorbringens vorgelegt. In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge und Sachverhalte mit Schreiben vom 11.10.2016 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge und Sachverhalte mit Schreiben vom 11.10.2016 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. Mit Schreiben vom 04.05.2017 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Vater (die Bezugsperson) Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe beziehe und daher nicht in der Lage sei, selbst für den Unterhalt für sich und seine Familie aufzukommen. Es komme daher zu einer Belastung der öffentlichen Gebietskörperschaft, was den öffentlichen Interessen des Bundeslandes widerspreche. Zudem würden sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, weil die behauptete Gültigkeit der Ehe zwischen der Bezugsperson und der Mutter der Antragsteller nicht vorliege. Mit Schreiben vom 15.05.2017 wurden die BF seitens der ÖB Damaskus aufgefordert, zur Gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 31.05.2017 erstatteten die BF eine solche Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen aus, dass ihnen seitens der ÖB Damaskus zugesichert worden sei, dass ihre Anträge fristgerecht eingebracht worden seien, sodass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1-3 nicht zu erfüllen hätten. Dass die persönliche Vorsprache der antragstellenden Kinder erst nach dem 31.08.2016 stattgefunden habe, liege sohin nicht im Verschulden der Antragsteller. Zu den Ausführungen des BFA, wonach bezüglich der Mutter der Antragsteller eine ungültige Doppelehe bestehe, werde ausgeführt, dass die Mutter der Antragsteller selbst keinen Antrag gestellt habe, sodass derartige Erwägungen irrelevant seien. Eine Einverständniserklärung der Mutter zur alleinigen Ausreise der Kinder liege bereits bei der österreichischen Botschaft vor.Mit Schriftsatz vom 31.05.2017 erstatteten die BF eine solche Stellungnahme und führten darin im Wesentlichen aus, dass ihnen seitens der ÖB Damaskus zugesichert worden sei, dass ihre Anträge fristgerecht eingebracht worden seien, sodass sie die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, nicht zu erfüllen hätten. Dass die persönliche Vorsprache der antragstellenden Kinder erst nach dem 31.08.2016 stattgefunden habe, liege sohin nicht im Verschulden der Antragsteller. Zu den Ausführungen des BFA, wonach bezüglich der Mutter der Antragsteller eine ungültige Doppelehe bestehe, werde ausgeführt, dass die Mutter der Antragsteller selbst keinen Antrag gestellt habe, sodass derartige Erwägungen irrelevant seien. Eine Einverständniserklärung der Mutter zur alleinigen Ausreise der Kinder liege bereits bei der österreichischen Botschaft vor. In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Stellungnahme der BF an das BFA, welches seinerseits mit Email vom 28.06.2017 mitteilte, dass das BFA an seiner Stellungnahme vom 04.05.2017 festhalte. Die Bezugsperson habe in Österreich bereits ein neues Familienleben mit einer anderen Ehegattin. Es bestehe kein Zweifel an der Vaterschaft der Bezugsperson im Hinblick auf die Antragsteller, doch lebe die Bezugsperson mit der Mutter der Antragsteller nicht mehr zusammen und somit bestehe kein Familienleben mehr. Mit Bescheid vom 30.06.2017, zugestellt am 06.07.2017, verweigerte die ÖB Damaskus das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 02.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholten begründend im Wesentlichen die Argumente ihrer Stellungnahme vom 31.05.2017. In der Folge erlies die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 28.09.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus:In der Folge erlies die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 28.09.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen Folgendes aus: "[ ... ] Ergänzend ist jedoch zu bemerken, dass gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberichtigten zuerkannt worden ist, derselbe Status zu zuerkennen ist, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist.Ergänzend ist jedoch zu bemerken, dass gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberichtigten zuerkannt worden ist, derselbe Status zu zuerkennen ist, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist diesbezüglich hervorzuheben, dass die Bezugsperson seine damalige Familie, die BF und deren Mutter, bereits im Jahr 2015 verlassen hat und gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau in Österreich lebt. Der Ansicht des BFA, dass die Bezugsperson offensichtlich nicht die Fortsetzung des Familienlebens mit den in Syrien verbliebenen BF und deren Mutter beabsichtigt, sondern in einer Familiengemeinschaft mit seiner mittlerweile in Österreich befindlichen Ehegattin lebt und - daraus resultierend - die Stattgebung des Antrags auf Zuerkennung des Datums des Asylberichtigten an die BF nicht wahrscheinlich ist, kommt daher sehr wohl Berechtigung zu. [ ... ]" Gegen die am 28.09.2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachten die BF ebenfalls noch am 28.09.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.10.2017 wurde am 23.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Zudem wird ausdrücklich festgestellt, dass die BF die minderjährigen Söhne der Bezugsperson sind und keine Hinweise dafür vorliegen, dass in Bezug auf die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung seines Status anhängig oder die Bezugsperson straffällig geworden wäre. 2.) Beweiswürdigung: Die FestXXXXstellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB Damaskus, jene zur Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson aus den diesbezüglich vorgelegten und im Akt als Kopie aufliegenden Dokumenten. Zudem hat auch das BFA ausdrücklich erklärt, dass keine Zweifel an der Vaterschaft der Bezugsperson hinsichtlich der BF vorliegen. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides: §§ 34 und 35 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) lauten:Paragraphen 34 und 35 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) lauten: Sonderbestimmungen für das Familienverfahren Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von ---------- 1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3.-einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- 1.-dieser nicht straffällig geworden ist und -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- 1.-dieser nicht straffällig geworden ist; -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) 3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: ---------- 1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." §§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. .... Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Sowohl das BFA in seinen Stellungnahmen als auch die belangte Behörde in ihren Bescheiden, zuletzt ausdrücklich in der Beschwerdevorentscheidung, führen als tragendes Element ihrer negativen Entscheidungen an, das in casu kein bestehendes Familienleben der BF zur Bezugsperson fortgeführt werde, sodass im Hinblick auf § 34 Abs. 2 Z. 2 AsylG (sinngemäß) eine "Erstreckung" des Status des Asylberechtigten von der Bezugsperson auf die BF nicht wahrscheinlich erscheine.Sowohl das BFA in seinen Stellungnahmen als auch die belangte Behörde in ihren Bescheiden, zuletzt ausdrücklich in der Beschwerdevorentscheidung, führen als tragendes Element ihrer negativen Entscheidungen an, das in casu kein bestehendes Familienleben der BF zur Bezugsperson fortgeführt werde, sodass im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG (sinngemäß) eine "Erstreckung" des Status des Asylberechtigten von der Bezugsperson auf die BF nicht wahrscheinlich erscheine. Diese Erwägungen zur Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens sind jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr anzustellen, da mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 am 01.11.2017 (FrÄG 2017, BGBl. I. Nr. 84/2017) § 34 Abs. 2 Z. 2 ("die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, den der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und") aufgehoben wurde.Diese Erwägungen zur Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens sind jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr anzustellen, da mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 am 01.11.2017 (FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 84 aus 2017,) Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ("die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, den der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und") aufgehoben wurde. Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson seitens der belangten Behörde und des BFA nicht in Zweifel gezogen wurde und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war.Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson seitens der belangten Behörde und des BFA nicht in Zweifel gezogen wurde und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins, AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W144.2174183.1.00

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