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{'item': 'W159 2159490-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW159 2159490-1 SpruchW159 2159490-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A)

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
  4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
  5. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.03.2019 erteilt.
  6. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.03.2019 erteilt.
  7. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
  8. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 13.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 15.05.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch die XXXX , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er von der Gruppe Al-Shabaab entführt und festgehalten worden sei und nach einem Monat Gefangenschaft flüchten habe können. Die Gruppe habe ihn beschuldigt, als Spion der Regierung zu arbeiten und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen zu flüchten. Außerdem gehöre er dem Minderheitenclan Bon an.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 13.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 15.05.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch die römisch 40 , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er von der Gruppe Al-Shabaab entführt und festgehalten worden sei und nach einem Monat Gefangenschaft flüchten habe können. Die Gruppe habe ihn beschuldigt, als Spion der Regierung zu arbeiten und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen zu flüchten. Außerdem gehöre er dem Minderheitenclan Bon an. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte zunächst keine inhaltliche Einvernahme. Mit Datum 08.02.2017 erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte zunächst keine inhaltliche Einvernahme. Mit Datum 08.02.2017 erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin kam es am 19.04.2017 zu einer inhaltlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Dabei gab der Antragsteller an, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX in der Provinz Hiiraan in Somalia geboren sei. Sie hätten dort als Nomaden gelebt. Er habe neun Geschwister. Dabei seien auch Halbgeschwister dabei. Er habe keine Schulbildung, habe aber durch seinen Vater daheim schreiben und lesen gelernt. Er habe nichts gearbeitet. Manchmal habe er als Gelegenheitsarbeiter, zum Beispiel als Busfahrer, gejobbt. Er habe auch in XXXX gelebt. Sie hätten Tiere gehalten und durch den Milchverkauf das Geld verdient. In XXXX habe er bei den Cousinen und Cousins gelebt. Sie hätten ihn versorgt. Er habe kein Auto, aber einen Führerschein gehabt. Dieser sei jedoch vor dem Verlassen seines Herkunftslandes abgelaufen gewesen. Sein Vater habe außerdem als Schuhmacher gearbeitet. Er gehöre dem Clan Bon an und der muslimischen Religion und zwar der sunnitischen Glaubensrichtung. Für Bon könne man auch Madhiban sagen. Einen Hauptclan gebe es nicht. Der Subclan sei XXXX und der Sub-Subclan XXXX . Seine Mutter und seine Geschwister würden in einem Flüchtlingslager in XXXX leben. Sein Vater habe sich erhängt, wobei die Einvernehmende protokollierte, dass der Tod des Vaters beiläufig und emotionslos erzählt werde. Er habe viele Verwandte in seinem Heimatland. Manchmal habe er seinem Vater bei den Tieren geholfen. Sonst habe er nichts gemacht. Er glaube, dass XXXX ca. 300km von XXXX und 335 km von XXXX entfernt sei. Seiner Familie gehe es jetzt total schlecht. Die Tiere seien durch die Dürre umgekommen. Sie würden jetzt in einem Flüchtlingslager zu essen und zu trinken bekommen. Staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn würden nicht bestehen. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Wegen seiner Religion habe er keine Probleme gehabt, sondern wegen seines Clans. Sonst habe er Probleme wegen der Al-Shabaab gehabt.Daraufhin kam es am 19.04.2017 zu einer inhaltlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Dabei gab der Antragsteller an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Hiiraan in Somalia geboren sei. Sie hätten dort als Nomaden gelebt. Er habe neun Geschwister. Dabei seien auch Halbgeschwister dabei. Er habe keine Schulbildung, habe aber durch seinen Vater daheim schreiben und lesen gelernt. Er habe nichts gearbeitet. Manchmal habe er als Gelegenheitsarbeiter, zum Beispiel als Busfahrer, gejobbt. Er habe auch in römisch 40 gelebt. Sie hätten Tiere gehalten und durch den Milchverkauf das Geld verdient. In römisch 40 habe er bei den Cousinen und Cousins gelebt. Sie hätten ihn versorgt. Er habe kein Auto, aber einen Führerschein gehabt. Dieser sei jedoch vor dem Verlassen seines Herkunftslandes abgelaufen gewesen. Sein Vater habe außerdem als Schuhmacher gearbeitet. Er gehöre dem Clan Bon an und der muslimischen Religion und zwar der sunnitischen Glaubensrichtung. Für Bon könne man auch Madhiban sagen. Einen Hauptclan gebe es nicht. Der Subclan sei römisch 40 und der Sub-Subclan römisch 40 . Seine Mutter und seine Geschwister würden in einem Flüchtlingslager in römisch 40 leben. Sein Vater habe sich erhängt, wobei die Einvernehmende protokollierte, dass der Tod des Vaters beiläufig und emotionslos erzählt werde. Er habe viele Verwandte in seinem Heimatland. Manchmal habe er seinem Vater bei den Tieren geholfen. Sonst habe er nichts gemacht. Er glaube, dass römisch 40 ca. 300km von römisch 40 und 335 km von römisch 40 entfernt sei. Seiner Familie gehe es jetzt total schlecht. Die Tiere seien durch die Dürre umgekommen. Sie würden jetzt in einem Flüchtlingslager zu essen und zu trinken bekommen. Staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn würden nicht bestehen. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Wegen seiner Religion habe er keine Probleme gehabt, sondern wegen seines Clans. Sonst habe er Probleme wegen der Al-Shabaab gehabt. Im Februar 2015 habe ihn die Al-Shabaab von XXXX mitgenommen und sei er dort bis zum 06.04.2015 inhaftiert worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er mit der Regierung zusammenarbeite und ein Spion sei, da er manchmal nach XXXX gegangen sei. Dort sei zu diesem Zeitpunkt die AMISOM gewesen. Deswegen habe ihn die Al-Shabaab verdächtigt. Er sei von der Al-Shabaab zum Tode verurteilt worden. Man habe zuerst die Al-Shabaab fragen dürfen, ob man auf die Toilette gehen dürfe. Er habe das getan und habe dann gesehen, dass das große Tor offen sei und habe die Gelegenheit genutzt, um wegzulaufen. Der Al-Shabaab-Wächter habe versucht, die Pistole zu laden, doch er sei schneller gewesen. Es seien Schüsse gefallen. Er sei die ganze Nacht durch einen Wald gelaufen und sei insgesamt vier Tage zu Fuß unterwegs gewesen. Bei Nomaden habe er übernachtet. Diese hätten ihn versorgt. Er sei bewusst mit keinem Auto gefahren, da diese die Al-Shabaab eher kontrolliere. Schließlich sei er zu seinem Onkel nach XXXX gekommen, der ihn versteckt habe. Wenn die Al-Shabaab jemanden zum Tode verurteile, würden sie zu Mitternacht kommen, ihm den Kopf abhacken und das dann zur Schau stellen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er umgebracht werde. Er habe im März 2012 in Mogadischu den Führerschein gemacht. Er habe dort als Busfahrer arbeiten wollen. Sie hätten ca. 100 Tiere, Ziegen und Schafe, gehabt. Überdies habe sein Vater als Schuhmacher gearbeitet und sie hätten die Milch verkauft. Wann er genau entführt worden sei, wisse er nicht. Das sei Ende Februar 2015 gewesen. Es sei nach dem Abendessen gewesen. Sie hätten sich vor ihrer Hütte unterhalten, die Al-Shabab-Leute wären gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er sofort mitkommen solle, mehr könne er dazu nicht sagen. Es seien sechs bis sieben Personen gewesen, die ihn entführt hätten. Er habe sein Hemd ausziehen müssen und sie hätten ihm die Augen verbunden. Er sei in einem Gefängnis untergebracht worden. Einmal am Tag hätte er etwas zu essen bekommen. Sie wären die ganze Zeit nur im Gefängnis gesessen. Es habe die ganze Zeit Drohungen gegeben und zwar hätten sie ihm vorgeworfen, dass er als Spion gearbeitet habe und dass sie ihn umbringen würden. Es hätte dort zwei Räume gegeben, in einem Raum seien ca. acht Personen gefangen gehalten worden. Sie hätten den Raum von außen verschlossen. Es habe ein Gitter gegeben, durch das sie Essen bekommen hätten. Wie viele Wächter im Gefängnis gewesen seien, wisse er nicht, aber er sei bewacht gewesen. Auf die Frage, warum man ihn für einen Regierungsspion gehalten hätte, da er keine Schulausbildung habe und auch nichts gearbeitet habe, gab er an, dass es nicht wichtig sei für die Regierung, wenn man die Muttersprache spreche, könne man mit der Regierung zusammenarbeiten. Die Al-Shabaab würde in XXXX noch immer regieren. Alle, die XXXX verlassen hätten, seien als Spione verdächtigt gewesen. Er sei nur zu Besuch bei seinem Onkel in XXXX gewesen. Sein Vater habe die Plantage verkauft, um die Reise zu finanzieren. Die Reise habe dann sein Onkel organisiert. Befragt nach den typischen Merkmalen seines Clans gab er an, dass sie Schumacher und Schmiede wären. Gefragt, von wem die Bon abstammen würden, gab er an, dass es auch eine Abstammung der Hawiye seien könne. Sie wären eine Minderheit und seien überall in Somalia verstreut. Auf die Frage, welche Probleme er auf Grund der Clanzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass er mit einer Frau aus dem Hawiye-Clan verheiratet sei. Seine Frau habe gewusst, dass er ein Bon sei. Sie sei aber einverstanden gewesen, denn sie habe ihn geliebt. Ihre Eltern seien aber nicht einverstanden gewesen, dass sie geheiratet hätten und hätten die Scheidung gefordert. Er habe auch wegen seiner Clanzugehörigkeit nicht mehr Fußball zu spielen begonnen. Arbeitsplätze würden auch nur die Angehörigen großer Clans erhalten. Er sei immer als "Halbmensch" behandelt worden.Im Februar 2015 habe ihn die Al-Shabaab von römisch 40 mitgenommen und sei er dort bis zum 06.04.2015 inhaftiert worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er mit der Regierung zusammenarbeite und ein Spion sei, da er manchmal nach römisch 40 gegangen sei. Dort sei zu diesem Zeitpunkt die AMISOM gewesen. Deswegen habe ihn die Al-Shabaab verdächtigt. Er sei von der Al-Shabaab zum Tode verurteilt worden. Man habe zuerst die Al-Shabaab fragen dürfen, ob man auf die Toilette gehen dürfe. Er habe das getan und habe dann gesehen, dass das große Tor offen sei und habe die Gelegenheit genutzt, um wegzulaufen. Der Al-Shabaab-Wächter habe versucht, die Pistole zu laden, doch er sei schneller gewesen. Es seien Schüsse gefallen. Er sei die ganze Nacht durch einen Wald gelaufen und sei insgesamt vier Tage zu Fuß unterwegs gewesen. Bei Nomaden habe er übernachtet. Diese hätten ihn versorgt. Er sei bewusst mit keinem Auto gefahren, da diese die Al-Shabaab eher kontrolliere. Schließlich sei er zu seinem Onkel nach römisch 40 gekommen, der ihn versteckt habe. Wenn die Al-Shabaab jemanden zum Tode verurteile, würden sie zu Mitternacht kommen, ihm den Kopf abhacken und das dann zur Schau stellen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er umgebracht werde. Er habe im März 2012 in Mogadischu den Führerschein gemacht. Er habe dort als Busfahrer arbeiten wollen. Sie hätten ca. 100 Tiere, Ziegen und Schafe, gehabt. Überdies habe sein Vater als Schuhmacher gearbeitet und sie hätten die Milch verkauft. Wann er genau entführt worden sei, wisse er nicht. Das sei Ende Februar 2015 gewesen. Es sei nach dem Abendessen gewesen. Sie hätten sich vor ihrer Hütte unterhalten, die Al-Shabab-Leute wären gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er sofort mitkommen solle, mehr könne er dazu nicht sagen. Es seien sechs bis sieben Personen gewesen, die ihn entführt hätten. Er habe sein Hemd ausziehen müssen und sie hätten ihm die Augen verbunden. Er sei in einem Gefängnis untergebracht worden. Einmal am Tag hätte er etwas zu essen bekommen. Sie wären die ganze Zeit nur im Gefängnis gesessen. Es habe die ganze Zeit Drohungen gegeben und zwar hätten sie ihm vorgeworfen, dass er als Spion gearbeitet habe und dass sie ihn umbringen würden. Es hätte dort zwei Räume gegeben, in einem Raum seien ca. acht Personen gefangen gehalten worden. Sie hätten den Raum von außen verschlossen. Es habe ein Gitter gegeben, durch das sie Essen bekommen hätten. Wie viele Wächter im Gefängnis gewesen seien, wisse er nicht, aber er sei bewacht gewesen. Auf die Frage, warum man ihn für einen Regierungsspion gehalten hätte, da er keine Schulausbildung habe und auch nichts gearbeitet habe, gab er an, dass es nicht wichtig sei für die Regierung, wenn man die Muttersprache spreche, könne man mit der Regierung zusammenarbeiten. Die Al-Shabaab würde in römisch 40 noch immer regieren. Alle, die römisch 40 verlassen hätten, seien als Spione verdächtigt gewesen. Er sei nur zu Besuch bei seinem Onkel in römisch 40 gewesen. Sein Vater habe die Plantage verkauft, um die Reise zu finanzieren. Die Reise habe dann sein Onkel organisiert. Befragt nach den typischen Merkmalen seines Clans gab er an, dass sie Schumacher und Schmiede wären. Gefragt, von wem die Bon abstammen würden, gab er an, dass es auch eine Abstammung der Hawiye seien könne. Sie wären eine Minderheit und seien überall in Somalia verstreut. Auf die Frage, welche Probleme er auf Grund der Clanzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass er mit einer Frau aus dem Hawiye-Clan verheiratet sei. Seine Frau habe gewusst, dass er ein Bon sei. Sie sei aber einverstanden gewesen, denn sie habe ihn geliebt. Ihre Eltern seien aber nicht einverstanden gewesen, dass sie geheiratet hätten und hätten die Scheidung gefordert. Er habe auch wegen seiner Clanzugehörigkeit nicht mehr Fußball zu spielen begonnen. Arbeitsplätze würden auch nur die Angehörigen großer Clans erhalten. Er sei immer als "Halbmensch" behandelt worden. Seine Ehefrau sei schwanger gewesen, als er seine Heimat verlassen habe. Als er in Österreich gewesen sei, sei seine Tochter auf die Welt gekommen. In der Folge nannte er den Namen seiner Ehefrau und seiner Tochter. Seine Frau sei nach XXXX geflüchtet. Bei der Hochzeit seien vier Zeugen anwesend gewesen. Seine Brüder, sein Vater und er. Es sei eine traditionelle Hochzeit gewesen und zwar am 26.07.
  9. Der Scheich habe auch ein Heiratspapier geschrieben und werde er versuchen, dieses zu besorgen. Er hätte gerne in Somalia als Tischler, Ingenieur oder Architekt gearbeitet. Ein neues Zielland habe er nicht gehabt. Er habe in ein sicheres Land flüchten wollen. Er möchte hier arbeiten. Er dürfe derzeit nicht arbeiten, dies sei ungewöhnlich für ihn, da er immer gearbeitet habe. In Österreich habe er keine Verwandten. Mit seinem Onkel und mit seinen Cousinen und Cousins habe er über Facebook und WhatsApp Kontakt. Er habe auch schon in Österreich versucht, eine Arbeit zu finden, aber nichts bekommen. Er habe schon Deutschkurse besucht und auch Zertifikate A1 und A2 erworben und möchte den Pflichtschulabschluss nachholen. Außerdem sei er auch schon ehrenamtlich tätig gewesen und legte diesbezügliche Bestätigungen vor.Seine Ehefrau sei schwanger gewesen, als er seine Heimat verlassen habe. Als er in Österreich gewesen sei, sei seine Tochter auf die Welt gekommen. In der Folge nannte er den Namen seiner Ehefrau und seiner Tochter. Seine Frau sei nach römisch 40 geflüchtet. Bei der Hochzeit seien vier Zeugen anwesend gewesen. Seine Brüder, sein Vater und er. Es sei eine traditionelle Hochzeit gewesen und zwar am 26.07.
  10. Der Scheich habe auch ein Heiratspapier geschrieben und werde er versuchen, dieses zu besorgen. Er hätte gerne in Somalia als Tischler, Ingenieur oder Architekt gearbeitet. Ein neues Zielland habe er nicht gehabt. Er habe in ein sicheres Land flüchten wollen. Er möchte hier arbeiten. Er dürfe derzeit nicht arbeiten, dies sei ungewöhnlich für ihn, da er immer gearbeitet habe. In Österreich habe er keine Verwandten. Mit seinem Onkel und mit seinen Cousinen und Cousins habe er über Facebook und WhatsApp Kontakt. Er habe auch schon in Österreich versucht, eine Arbeit zu finden, aber nichts bekommen. Er habe schon Deutschkurse besucht und auch Zertifikate A1 und A2 erworben und möchte den Pflichtschulabschluss nachholen. Außerdem sei er auch schon ehrenamtlich tätig gewesen und legte diesbezügliche Bestätigungen vor. In der Gefangenschaft sei er nur bedroht worden. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie alle geköpft werden und sie hätten ihnen auch Köpfe gezeigt und zwar vier Köpfe während der Haft, bis ihm die Flucht gelungen sei. Er sei zu seinem Onkel und nicht nach Hause, weil er gefurchten hätte, dass sie ihn dort töten würden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 04.05.2017, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 04.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dem Vorbringen über die Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der Antragsteller habe keine stimmigen und nachvollziehbaren Angaben gemacht und seine Entführung und die anschließende Gefangenschaft durch die Al-Shabaab nur sehr vage geschildert. Auch habe der Antragsteller völlig beiläufig und völlig emotionslos vom Selbstmord seines Vaters berichtet und habe er dann - unpassend zu diesem Vorbringen - angegeben, dass sein Vater die Plantage verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren. Die Angaben zu den Fluchtgründen würden als falsches und erdachtes Konstrukt erscheinen. Es habe somit keine persönliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus den Gründen, wie sie in der GFK genannt werden, festgestellt werden können. Begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass den Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre und auch aus der allgemeinen Lage in Somalia eine asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden könne. Zu Spruchteil II. wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur ausgeführt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derartige allgemeine lebensbedrohende Notlage geraten würde, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK indizieren würde. Sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben. Schließlich habe sich aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.Begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass den Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre und auch aus der allgemeinen Lage in Somalia eine asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden könne. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur ausgeführt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derartige allgemeine lebensbedrohende Notlage geraten würde, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK indizieren würde. Sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben. Schließlich habe sich aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen eines Familienlebens in Österreich zu negieren gewesen sei, da er hier weder Familienangehörige, noch Verwandte, noch einen Lebenspartner habe.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen eines Familienlebens in Österreich zu negieren gewesen sei, da er hier weder Familienangehörige, noch Verwandte, noch einen Lebenspartner habe. Zum Privatleben wurde zunächst festgehalten, dass keine Aspekte einer außergewöhnlichen oder schützenswerten Integration vorlägen. Der Antragsteller sei im Mai 2015 illegal nach Österreich eingereist und habe seinen Aufenthalt ausschließlich durch Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet. Es sei daher ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festzustellen, weswegen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht habe erteilt werden können und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Da sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben habe und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei festzustellen, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich nicht ergeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zum Privatleben wurde zunächst festgehalten, dass keine Aspekte einer außergewöhnlichen oder schützenswerten Integration vorlägen. Der Antragsteller sei im Mai 2015 illegal nach Österreich eingereist und habe seinen Aufenthalt ausschließlich durch Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet. Es sei daher ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festzustellen, weswegen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht habe erteilt werden können und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Da sich auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben habe und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei festzustellen, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich nicht ergeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen alle Spruchteile Beschwerde. Darin wurde nach geraffter Darstellung des bisherigen Vorbringens insbesondere darauf hingewiesen, dass die Fluchtgeschichte schon deswegen glaubwürdig sei, weil die Al-Shabaab noch immer in ganz Somalia, insbesondere in XXXX , präsent sei. Es würden sehr viele junge Somalier wegen des Verdachts der Spionage von der Al-Shabaab verdächtigt und eingesperrt. Die genaue Anzahl der Wächter habe er deswegen nicht angeben können, weil diese immer erst zu Mitternacht erschienen seien. Außerdem sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass er keine Schulbildung erhalten habe und dass in Somalia Daten eine untergeordnete Rolle spielen würden. Dass das Tor gerade offen gewesen sei, sei ein reiner Zufall gewesen. Die Wächter hätten auch auf ihn geschossen, hätten aber ihn verfehlt. Im Falle einer Verfolgung durch die Al-Shabaab könne er sich als Angehöriger einer Minderheit nicht auf den Schutz seines Clans verlassen. Staatlicher Schutz sei ebenfalls nicht möglich, da die Polizei in Somalia sehr korrupt sei. Es sei ihm daher Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren, wobei diesbezüglich auf die herrschende Dürre und Hungerkrise hingewiesen wurde. Durch das massenhafte Zurückschicken von Flüchtlingen aus Kenia, Somalia und dem Jemen würde die Hungersnot in dem Herkunftsland noch verstärkt, sodass ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen alle Spruchteile Beschwerde. Darin wurde nach geraffter Darstellung des bisherigen Vorbringens insbesondere darauf hingewiesen, dass die Fluchtgeschichte schon deswegen glaubwürdig sei, weil die Al-Shabaab noch immer in ganz Somalia, insbesondere in römisch 40 , präsent sei. Es würden sehr viele junge Somalier wegen des Verdachts der Spionage von der Al-Shabaab verdächtigt und eingesperrt. Die genaue Anzahl der Wächter habe er deswegen nicht angeben können, weil diese immer erst zu Mitternacht erschienen seien. Außerdem sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass er keine Schulbildung erhalten habe und dass in Somalia Daten eine untergeordnete Rolle spielen würden. Dass das Tor gerade offen gewesen sei, sei ein reiner Zufall gewesen. Die Wächter hätten auch auf ihn geschossen, hätten aber ihn verfehlt. Im Falle einer Verfolgung durch die Al-Shabaab könne er sich als Angehöriger einer Minderheit nicht auf den Schutz seines Clans verlassen. Staatlicher Schutz sei ebenfalls nicht möglich, da die Polizei in Somalia sehr korrupt sei. Es sei ihm daher Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren, wobei diesbezüglich auf die herrschende Dürre und Hungerkrise hingewiesen wurde. Durch das massenhafte Zurückschicken von Flüchtlingen aus Kenia, Somalia und dem Jemen würde die Hungersnot in dem Herkunftsland noch verstärkt, sodass ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.01.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigte. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters. Dieser legte Dolmetscherbestätigungen der XXXX und des XXXX , sowie ein Empfehlungsschreiben der XXXX vor.Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters. Dieser legte Dolmetscherbestätigungen der römisch 40 und des römisch 40 , sowie ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Er brachte vor, dass er beim BFA die Fragen nicht immer richtig verstanden habe und dass er auf diese nur mit Ja oder Nein zu antworten gehabt hätte. Er sei somalischer Staatsangehöriger, habe darüber keine Dokumente und gehöre dem Clan Bon an. Der Subclan sei XXXX . Auch den Sub-Subclan nannte er. Er sei Moslem/Sunnit. Sein Clan wäre in Somalia eine diskriminierte Minderheit, sie dürften nur bestimmte Berufe wie Schuster, Frisör oder Metallberufe ausüben. Viele wären auch Tierjäger. Es gäbe in Somalia keinen Ort, wo sie die Mehrheit wären. Über Vorhalt, dass er beim BFA den Clan Bon mit Madhiban gleichgesetzt habe (S 87), was in der Literatur jedoch nicht so gesehen werde (zum Beispiel Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum, Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia), sondern handle es sich bei dem Clan Bon um einen kleinen Clan an der kenianisch/somalischen Grenze mit eigener Sprache, er komme aber behauptetermaßen aus der Provinz Hiraan und nicht von der kenianischen Grenze, gab der Beschwerdeführer an, dass die Dolmetscherin beim BFA aus Nordsomalia gekommen sei und dies gleichgesetzt habe. Es gebe auch viele Angehörige des Clans Bon in Hiraan. Einer davon sei er. Es habe in Somalia viele Vorfälle gegeben, wo er auf Grund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei, zum Beispiel hätten sie ihn beim Fußballspielen nicht mitspielen lassen oder hätten gedroht, ihn zu schlagen. Auch wenn er eine Arbeit gesucht habe oder in die Schule habe gehen wollen, habe man ihn zunächst nach seiner Clanzugehörigkeit gefragt und wenn er diese angegeben habe, hätten sie ihm nicht das gegeben, was er gewollt habe. Auch seine Frau habe einem größeren Stamm angehört. Er sei oft beschimpft worden und sei immer ein Außenseiter gewesen.Er sei somalischer Staatsangehöriger, habe darüber keine Dokumente und gehöre dem Clan Bon an. Der Subclan sei römisch 40 . Auch den Sub-Subclan nannte er. Er sei Moslem/Sunnit. Sein Clan wäre in Somalia eine diskriminierte Minderheit, sie dürften nur bestimmte Berufe wie Schuster, Frisör oder Metallberufe ausüben. Viele wären auch Tierjäger. Es gäbe in Somalia keinen Ort, wo sie die Mehrheit wären. Über Vorhalt, dass er beim BFA den Clan Bon mit Madhiban gleichgesetzt habe (S 87), was in der Literatur jedoch nicht so gesehen werde (zum Beispiel Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum, Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia), sondern handle es sich bei dem Clan Bon um einen kleinen Clan an der kenianisch/somalischen Grenze mit eigener Sprache, er komme aber behauptetermaßen aus der Provinz Hiraan und nicht von der kenianischen Grenze, gab der Beschwerdeführer an, dass die Dolmetscherin beim BFA aus Nordsomalia gekommen sei und dies gleichgesetzt habe. Es gebe auch viele Angehörige des Clans Bon in Hiraan. Einer davon sei er. Es habe in Somalia viele Vorfälle gegeben, wo er auf Grund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei, zum Beispiel hätten sie ihn beim Fußballspielen nicht mitspielen lassen oder hätten gedroht, ihn zu schlagen. Auch wenn er eine Arbeit gesucht habe oder in die Schule habe gehen wollen, habe man ihn zunächst nach seiner Clanzugehörigkeit gefragt und wenn er diese angegeben habe, hätten sie ihm nicht das gegeben, was er gewollt habe. Auch seine Frau habe einem größeren Stamm angehört. Er sei oft beschimpft worden und sei immer ein Außenseiter gewesen. Am XXXX sei er in XXXX in der Provinz Hiraan geboren. Dies sei ein kleines Dorf. Dort habe er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Dazwischen habe er sich aber auch in XXXX aufgehalte. XXXX sei etwa 40km von XXXX entfernt. Es liege an der Hauptstraße zwischen XXXX und XXXX . Es sei dort ein ebenes Land. Ein paar Kilometer entfernt gebe es jedoch Berge. Es werde dort Landwirtschaft betrieben und zwar Obst und Gemüse angebaut und auch Ziegen und Kamele gehalten. Rinder gebe es nicht so viele. Sein Heimatort sei ein kleines Dorf. Wenn man es zu Fuß durchgehe, brauche man 20 Minuten. Er schätze, dass ungefähr 200 Familien dort leben würden, die genaue Einwohneranzahl könne er nicht angeben. Es gebe dort die XXXX , sonst jedoch keine wichtigen Gebäude. Eine bekannte Schule namens XXXX oder XXXX bestehe aber dort. In der Nähe werde auch Bergbau betrieben. Der Fluss Shabelle fließe auch in der Nähe.Am römisch 40 sei er in römisch 40 in der Provinz Hiraan geboren. Dies sei ein kleines Dorf. Dort habe er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Dazwischen habe er sich aber auch in römisch 40 aufgehalte. römisch 40 sei etwa 40km von römisch 40 entfernt. Es liege an der Hauptstraße zwischen römisch 40 und römisch 40 . Es sei dort ein ebenes Land. Ein paar Kilometer entfernt gebe es jedoch Berge. Es werde dort Landwirtschaft betrieben und zwar Obst und Gemüse angebaut und auch Ziegen und Kamele gehalten. Rinder gebe es nicht so viele. Sein Heimatort sei ein kleines Dorf. Wenn man es zu Fuß durchgehe, brauche man 20 Minuten. Er schätze, dass ungefähr 200 Familien dort leben würden, die genaue Einwohneranzahl könne er nicht angeben. Es gebe dort die römisch 40 , sonst jedoch keine wichtigen Gebäude. Eine bekannte Schule namens römisch 40 oder römisch 40 bestehe aber dort. In der Nähe werde auch Bergbau betrieben. Der Fluss Shabelle fließe auch in der Nähe. Er habe nie die Schule besucht, aber sein Vater habe ihm beigebracht, wie man auf Somalisch schreibt und liest. Sein Vater habe als Schuster gearbeitet. Sie hätten auch Ziegen gehabt und hätten die Milch dieser Tiere verkauft. Die Tiere wären aber auf Grund der Dürre verendet. Ursprünglich hätten sie ca. 100 Ziegen besessen. Bis 2011 habe er nicht gearbeitet. Von 2011 bis 2013 habe er gelernt, wie man Auto fahre und ab 2013 habe er manchmal als Minibus-Fahrer gearbeitet. Er habe auch einen Führerschein gehabt, dieser wäre aber schon abgelaufen, bevor er Somalia verlassen habe. Die wirtschaftliche Situation in Somalia sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten manchmal nur eine Mahlzeit gehabt. Sein Vater habe Selbstmord begangen, nachdem die Tiere verendet wären wegen der Dürre. Seine Mutter lebe noch. Seine Mutter sei vor der Ehe mit seinem Vater schon einmal verheiratet gewesen. Deswegen hätte er auch ein paar Halbgeschwister. Insgesamt seien sie mit ihm zehn. Sein Vater habe sich am 28.02.2017 aufgehängt. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Am 26.07.2014 habe er nach islamischem Recht geheiratet. Seine Frau lebe jetzt in XXXX . Das liege auch in der Provinz Hiraan, aber Richtung Äthiopien. Seine Tochter XXXX sei am XXXX geboren worden. Damals sei er schon in Österreich gewesen. Seine Frau heiße XXXX und sei jetzt XXXX Jahre alt. Sie würde dem Clan Hawadle angehören. Diese wären in der Provinz in der Mehrheit. Befragt, ob die Familie seiner Frau ihn als Schwiegersohn, der aus einem niederen Clan komme, akzeptiert hätten, verneinte dies und gab an, dass sie sich aber geliebt hätten und seine Frau ihn unbedingt habe heiraten wollen. Die Familienangehörigen seiner Frau hätten ihn mit dem Tod bedroht, falls er sich nicht scheiden lasse. Seine Frau sei nach der Heirat nicht zu ihrer Familie zurückgegangen, aber ihre Eltern seien zu ihnen gekommen und hätten sie mit Gewalt mitgenommen. Danach seien seine Geschwister immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn mit dem Tode bedroht, wenn er sich nicht scheiden lasse. Die Mitnahme seiner Frau sei bereits drei Tage nach der Hochzeit erfolgt. Seine Frau sei von ihren Familienangehörigen geschlagen worden, aber nach einer Woche sei sie wieder zu ihm zurückgekommen. Dann habe sie sich einen Monat bei ihm aufgehalten. Eines Tages hätten die Geschwister seiner Frau ihn auf der Straße gesehen, sie hätten ihn geschlagen und ihn erneut aufgefordert, sich scheiden zu lassen Er habe dies aber nicht gewollt. Sie seien dann nach ihm zu Hause gekommen und hätten auch seine Frau aufgefordert, mitzugehen. Sie habe sich aber geweigert und dann hätten sie sie geschlagen. Seine Frau sei dann aus der Familie verstoßen worden. Dann hätten sie Ruhe gehabt. Das sei ab September 2014 gewesen.Er habe nie die Schule besucht, aber sein Vater habe ihm beigebracht, wie man auf Somalisch schreibt und liest. Sein Vater habe als Schuster gearbeitet. Sie hätten auch Ziegen gehabt und hätten die Milch dieser Tiere verkauft. Die Tiere wären aber auf Grund der Dürre verendet. Ursprünglich hätten sie ca. 100 Ziegen besessen. Bis 2011 habe er nicht gearbeitet. Von 2011 bis 2013 habe er gelernt, wie man Auto fahre und ab 2013 habe er manchmal als Minibus-Fahrer gearbeitet. Er habe auch einen Führerschein gehabt, dieser wäre aber schon abgelaufen, bevor er Somalia verlassen habe. Die wirtschaftliche Situation in Somalia sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten manchmal nur eine Mahlzeit gehabt. Sein Vater habe Selbstmord begangen, nachdem die Tiere verendet wären wegen der Dürre. Seine Mutter lebe noch. Seine Mutter sei vor der Ehe mit seinem Vater schon einmal verheiratet gewesen. Deswegen hätte er auch ein paar Halbgeschwister. Insgesamt seien sie mit ihm zehn. Sein Vater habe sich am 28.02.2017 aufgehängt. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Am 26.07.2014 habe er nach islamischem Recht geheiratet. Seine Frau lebe jetzt in römisch 40 . Das liege auch in der Provinz Hiraan, aber Richtung Äthiopien. Seine Tochter römisch 40 sei am römisch 40 geboren worden. Damals sei er schon in Österreich gewesen. Seine Frau heiße römisch 40 und sei jetzt römisch 40 Jahre alt. Sie würde dem Clan Hawadle angehören. Diese wären in der Provinz in der Mehrheit. Befragt, ob die Familie seiner Frau ihn als Schwiegersohn, der aus einem niederen Clan komme, akzeptiert hätten, verneinte dies und gab an, dass sie sich aber geliebt hätten und seine Frau ihn unbedingt habe heiraten wollen. Die Familienangehörigen seiner Frau hätten ihn mit dem Tod bedroht, falls er sich nicht scheiden lasse. Seine Frau sei nach der Heirat nicht zu ihrer Familie zurückgegangen, aber ihre Eltern seien zu ihnen gekommen und hätten sie mit Gewalt mitgenommen. Danach seien seine Geschwister immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn mit dem Tode bedroht, wenn er sich nicht scheiden lasse. Die Mitnahme seiner Frau sei bereits drei Tage nach der Hochzeit erfolgt. Seine Frau sei von ihren Familienangehörigen geschlagen worden, aber nach einer Woche sei sie wieder zu ihm zurückgekommen. Dann habe sie sich einen Monat bei ihm aufgehalten. Eines Tages hätten die Geschwister seiner Frau ihn auf der Straße gesehen, sie hätten ihn geschlagen und ihn erneut aufgefordert, sich scheiden zu lassen Er habe dies aber nicht gewollt. Sie seien dann nach ihm zu Hause gekommen und hätten auch seine Frau aufgefordert, mitzugehen. Sie habe sich aber geweigert und dann hätten sie sie geschlagen. Seine Frau sei dann aus der Familie verstoßen worden. Dann hätten sie Ruhe gehabt. Das sei ab September 2014 gewesen. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Er habe konkrete Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, da diese in ihrem Dorf an der Macht gewesen wären. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung spioniere. Gefragt, warum sie gerade ihn als jungen Nomaden einen derartigen Vorwurf gegenüber erhoben hätten, gab er an, dass er ab und zu nach XXXX zu seinem Onkel auf Besuch gefahren sei und dort die Regierungstruppen und die AMISOM an der Macht gewesen wären. Sie hätten geglaubt, dass sie ihn in XXXX über die Al-Shabaab ausfragen würden und dass er darüber Auskunft geben würde.Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Er habe konkrete Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, da diese in ihrem Dorf an der Macht gewesen wären. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung spioniere. Gefragt, warum sie gerade ihn als jungen Nomaden einen derartigen Vorwurf gegenüber erhoben hätten, gab er an, dass er ab und zu nach römisch 40 zu seinem Onkel auf Besuch gefahren sei und dort die Regierungstruppen und die AMISOM an der Macht gewesen wären. Sie hätten geglaubt, dass sie ihn in römisch 40 über die Al-Shabaab ausfragen würden und dass er darüber Auskunft geben würde. Ende Februar 2014 gegen 20:00 Uhr, seien zwei maskierte Männer zu ihnen gekommen, hätten ihn aufgefordert mitzukommen. Nachdem er sich geweigert habe, hätten sie ihm die Augen verbunden und ihn mit Gewalt mitgenommen. Vor dem Haus seien ein paar Autos und viele Al-Shabaab-Angehörige gewesen. Sie hätten ihn in einen Pick-Up verbracht und mitgenommen. Er könne nicht sagen, wie viele Al-Shabaab-Leute das gewesen wären. Sie seien alle bewaffnet gewesen. Die beiden Männer, die ihm vom Haus mitgenommen hätten, hätten eine Kalaschnikow gehabt. Sie hätten ihn dann in ein Gefängnis, das nicht weit von ihrem Haus entfernt gewesen wäre gebracht und dort in eine Zelle eingesperrt. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass er Ende 2015 entführt worden sei und nunmehr von Ende Februar 2014 spreche, gab er an, dass es Ende Februar 2015 gewesen wäre. Auf der Fahrt hätten sie ihn mit der Faust geschlagen und manchmal auch mit einem Gewehrkolben. Sie hätten die Hände am Rücken gefesselt. Es sei kein richtiges Lager bzw. Gefängnis gewesen, sondern ein normales Haus, bestehend aus fünf Zimmern. Zwei davon hätten sie als Gefängnis verwendet. In den anderen drei Zimmern wären die Al-Shabaab-Leute gewesen. Es sei ein ebenerdiges Haus aus Stein gewesen und die Toiletten seien vorne bei der Hauseingangstür gewesen. Es seien ca. sieben bis acht Personen der Al-Shabaab dort gewesen, aber manche seien nur am Tag gekommen und am Abend wieder gegangen. Wie viele es genau gewesen wären, könne er nicht sagen. In der Zelle, wo er gefangen gehalten worden sei, seien acht Personen gefangen gehalten worden. Es sei ein normales Zimmer gewesen. Wie viele Qadratmeter dieses gehabt habe, könne er nicht sagen. Am Boden sei ein Teppich gelegen. Jeder habe eine Decke bekommen. Sie hätten auf dem Boden schlafen müssen. Es hätte auch ein vergittertes Fenster gegeben. Sie hätten nichts zu tun gehabt. In der Früh seien sie aufgeweckt worden. Sie hätten sich einzeln waschen und beten müssen. Sie hätten einmal am Tag eine Mahlzeit erhalten, manchmal Spaghetti und manchmal Makkaroni. Wenn jemand auf Klo habe gehen wollen, dann hätten sie ihn nur einmal am Tag hinausgelassen. Alleine hätten sie den Raum nicht verlassen dürfen. Sie hätten ihn auch in der Gefangenschaft mehrmals misshandelt, da sie geglaubt hätten, dass er ein Spion gewesen sei. Sie hätten ihn mit Gewehrkolben und mit der Faust geschlagen, aber auch mit Füßen getreten und ihn immer wieder aufgefordert zuzugeben, dass er spioniert habe. Er habe das aber immer zurückgewiesen. Diejenigen, die die Vorwürfe zugegeben hätten, seien in der Nacht mitgenommen worden und am nächsten Tag hätten sie die Köpfe der Personen in das Gefängnis zurückgebracht. Der Anführer hätte mehrmals gedroht, dass sie ihn auch töten würden, wenn sie das nicht zugeben würden. Ein richtiges Verfahren vor Gericht hätte es aber nicht gegeben. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass die Al-Shabaab ihn zum Tode verurteilt habe (AS 19), gab er an, dass er die Frage falsch verstanden habe und das auf Österreich bezogen habe. Über Vorhalt, dass das bei der Al-Shabaab gemeint gewesen wäre, gab er an, dass der damalige Scheich ihn zum Tode verurteilt habe. Es sei keine richtige Verhandlung gewesen. Dieser habe gleich auf die Todesstrafe entschieden. Man könne gegen ein derartiges Urteil nichts unternehmen. Gefragt, warum dieses Urteil nicht vollstreckt worden sei, gab er an, dass sie vorgehabt hätten, ihn zu töten, aber er Glück gehabt habe und diese Chance ergriffen habe. Er sei ca. einen Monat lang in dem Al-Shabaab-Gefängnis geblieben, von Ende Februar 2015 bis zum
  11. April. Aufgefordert, die Flucht genauer zu schildern, gab er an, dass dies am 06.04.2015 so gegen 21:00 Uhr gewesen wäre. Er habe zu einem Wächter gesagt, dass er aufs Klo müsse. Dieser habe ihn zum Klo begleitet. Das Klo sei direkt neben der Eingangstür gewesen. Vor der Tür seien normalerweise mehrere Wächter gestanden, aber an diesem Abend sei zufällig niemand dort gewesen. Die Tür sei offen gewesen. Der Wächter sei nicht stark gewesen. Er habe ihn zur Seite geschubst und sei wegelaufen. Dieser sei mit einer Pistole bewaffnet und habe seine Pistole herausgenommen und habe sie geladen und ihm nachgeschossen, aber ihn Gott sei Dank nicht getroffen. Dann seien auch die anderen Wächter herausgekommen. Sie seien alle in seine Richtung gelaufen und hätten in seine Richtung geschossen, aber keiner habe ihn getroffen, weil es schon dunkel gewesen sei. Er sei Richtung XXXX gelaufen. Vier Tage habe es gedauert, bis er dort angekommen sei. Er habe sich nicht getraut mit einem Auto zu fahren, weil es zahlreiche Kontrollpunkte der Al-Shabaab auf diesem Weg gegeben habe. Über Vorhalt, dass es das BFA nicht als plausibel ansehe, dass er trotz eines oder mehrerer bewaffneter Wächter, die ihm nachgeschossen hätten, entkommen habe können, gab er an, dass er schon weggelaufen sei, als die anderen gekommen seien. Er sei Zick-Zack-gelaufen und damit hätten sie ihn nicht so gut sehen können. Er sei dann direkt zu seinem Onkel nach XXXX und hätte sich dort versteckt. Sein Onkel habe ihn aber auch nicht in seiner Wohnung nächtigen lassen, sondern woanders. Damals habe er sich schon entschlossen, das Land zu verlassen und sei er nur mehr bis zum 17.04.2015 in XXXX gewesen. Dann sei er mit einem Bus Richtung Äthiopien gefahren. Von dort sei er dann mit Schlepperhilfe nach Europa gelangt. Die gesamte Reise habe 3.000 US-Dollar gekostet. Gefragt, von wo er so viel Geld gehabt habe, da er angegeben habe, aus einer armen Familie zu stammen, gab er an, dass sein Vater eine kleine Landwirtschaft (Plantage) gehabt habe und diese für die Ausreise verkauft habe. Den Selbstmord habe er erst begangen, als er schon in Österreich gewesen.Aufgefordert, die Flucht genauer zu schildern, gab er an, dass dies am 06.04.2015 so gegen 21:00 Uhr gewesen wäre. Er habe zu einem Wächter gesagt, dass er aufs Klo müsse. Dieser habe ihn zum Klo begleitet. Das Klo sei direkt neben der Eingangstür gewesen. Vor der Tür seien normalerweise mehrere Wächter gestanden, aber an diesem Abend sei zufällig niemand dort gewesen. Die Tür sei offen gewesen. Der Wächter sei nicht stark gewesen. Er habe ihn zur Seite geschubst und sei wegelaufen. Dieser sei mit einer Pistole bewaffnet und habe seine Pistole herausgenommen und habe sie geladen und ihm nachgeschossen, aber ihn Gott sei Dank nicht getroffen. Dann seien auch die anderen Wächter herausgekommen. Sie seien alle in seine Richtung gelaufen und hätten in seine Richtung geschossen, aber keiner habe ihn getroffen, weil es schon dunkel gewesen sei. Er sei Richtung römisch 40 gelaufen. Vier Tage habe es gedauert, bis er dort angekommen sei. Er habe sich nicht getraut mit einem Auto zu fahren, weil es zahlreiche Kontrollpunkte der Al-Shabaab auf diesem Weg gegeben habe. Über Vorhalt, dass es das BFA nicht als plausibel ansehe, dass er trotz eines oder mehrerer bewaffneter Wächter, die ihm nachgeschossen hätten, entkommen habe können, gab er an, dass er schon weggelaufen sei, als die anderen gekommen seien. Er sei Zick-Zack-gelaufen und damit hätten sie ihn nicht so gut sehen können. Er sei dann direkt zu seinem Onkel nach römisch 40 und hätte sich dort versteckt. Sein Onkel habe ihn aber auch nicht in seiner Wohnung nächtigen lassen, sondern woanders. Damals habe er sich schon entschlossen, das Land zu verlassen und sei er nur mehr bis zum 17.04.2015 in römisch 40 gewesen. Dann sei er mit einem Bus Richtung Äthiopien gefahren. Von dort sei er dann mit Schlepperhilfe nach Europa gelangt. Die gesamte Reise habe 3.000 US-Dollar gekostet. Gefragt, von wo er so viel Geld gehabt habe, da er angegeben habe, aus einer armen Familie zu stammen, gab er an, dass sein Vater eine kleine Landwirtschaft (Plantage) gehabt habe und diese für die Ausreise verkauft habe. Den Selbstmord habe er erst begangen, als er schon in Österreich gewesen. Seine Mutter und seine Geschwister seien in einem Flüchtlingslager in der Nähe von XXXX aufhältig, seine Frau und seine Tochter in XXXX an der äthiopischen Grenze. Mit seiner Frau und seiner Tochter habe er keinen Kontakt, aber mit seiner Mutter und seinen Geschwistern telefoniere er manchmal. Es würde ihnen schlecht gehen. Sie lebten dort in einem Flüchtlingslager und würden nur manchmal etwas zu essen bekommen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Al-Shabaab-Milizen auch zu ihr gekommen wären und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten auch seine Mutter bedroht. Sie hätten keine Tiere und keine Landwirtschaft mehr gehabt und hätten dann den Heimatort verlassen. Nachdem er das Land verlassen habe, habe seine Frau ihre Eltern gebeten, ihr zu verzeihen. Diese hätten verlangt, dass er nie mehr Kontakt mehr mit ihm haben werde. Wenn ihre Familie sehe, dass er mit ihr Kontakt habe, fürchte er, dass ihr Schlimmes zustoßen könnte. Verheiratet sei er aber nach wie vor mit seiner Frau.Seine Mutter und seine Geschwister seien in einem Flüchtlingslager in der Nähe von römisch 40 aufhältig, seine Frau und seine Tochter in römisch 40 an der äthiopischen Grenze. Mit seiner Frau und seiner Tochter habe er keinen Kontakt, aber mit seiner Mutter und seinen Geschwistern telefoniere er manchmal. Es würde ihnen schlecht gehen. Sie lebten dort in einem Flüchtlingslager und würden nur manchmal etwas zu essen bekommen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Al-Shabaab-Milizen auch zu ihr gekommen wären und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten auch seine Mutter bedroht. Sie hätten keine Tiere und keine Landwirtschaft mehr gehabt und hätten dann den Heimatort verlassen. Nachdem er das Land verlassen habe, habe seine Frau ihre Eltern gebeten, ihr zu verzeihen. Diese hätten verlangt, dass er nie mehr Kontakt mehr mit ihm haben werde. Wenn ihre Familie sehe, dass er mit ihr Kontakt habe, fürchte er, dass ihr Schlimmes zustoßen könnte. Verheiratet sei er aber nach wie vor mit seiner Frau. Gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht, aber er mache sich Sorgen um seine Familie, insbesondere um seine Tochter. Er arbeite ab und zu für die XXXX und für die XXXX als Dolmetscher und besuche derzeit einen B1-Kurs. Diplome A1 und A2 habe er schon erworben. Außerdem habe er schon ehrenamtlich gearbeitet, zum Beispiel als Straßenkehrer und sei auch behilflich gewesen, eine neue Flüchtlingsunterkunft aufzubauen. Früher habe er auch für die Organisation XXXX gearbeitet. Er habe schon österreichische Freunde.Er arbeite ab und zu für die römisch 40 und für die römisch 40 als Dolmetscher und besuche derzeit einen B1-Kurs. Diplome A1 und A2 habe er schon erworben. Außerdem habe er schon ehrenamtlich gearbeitet, zum Beispiel als Straßenkehrer und sei auch behilflich gewesen, eine neue Flüchtlingsunterkunft aufzubauen. Früher habe er auch für die Organisation römisch 40 gearbeitet. Er habe schon österreichische Freunde. Wenn er nach Somalia zurückkehren müsste, habe er Angst entweder von der Al-Shabaab oder von der Familie seiner Frau getötet zu werden. Über Vorhalt, dass er beim BFA selbst angegeben habe, dass er sich vorstellen könne, als Busfahrer in XXXX zu arbeiten, warum er dies nicht auch im Fall einer Rückkehr nach Somalia tun könne, zumal das Risiko, dort mit der Al-Shabaab Probleme zu bekommen, gering sei, gab er an, dass XXXX auch sehr gefährlich sei. Wenn jemand von der Al-Shabaab entkomme, würden sie ihn auch dort töten. Es gebe auch viele, die heimlich mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten würden. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.Wenn er nach Somalia zurückkehren müsste, habe er Angst entweder von der Al-Shabaab oder von der Familie seiner Frau getötet zu werden. Über Vorhalt, dass er beim BFA selbst angegeben habe, dass er sich vorstellen könne, als Busfahrer in römisch 40 zu arbeiten, warum er dies nicht auch im Fall einer Rückkehr nach Somalia tun könne, zumal das Risiko, dort mit der Al-Shabaab Probleme zu bekommen, gering sei, gab er an, dass römisch 40 auch sehr gefährlich sei. Wenn jemand von der Al-Shabaab entkomme, würden sie ihn auch dort töten. Es gebe auch viele, die heimlich mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten würden. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurden noch folgende Länderdokumente vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  12. Genealogical Table of Somali Clans von UNHCR
  13. Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia Juli
  14. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick Seite 45-53 sowie 109-
  15. Focus Somalia Clans und Minderheiten des schweizerischen Staatssekretariat für Migration vom 31.05.2017
  16. Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia Bericht zur österreich-schweizerischen FFM Fact Finding Mission. Der ausgewiesene Vertreter gab zu den ausgehändigten Länderinformationen keine Stellungnahme ab, führte jedoch aus, dass nach dem jüngsten Informationsblatt die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel nicht gewährleistet sei und auch Mogadischu in einer "Hungerkarte" als "emergency" ausgewiesen werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  17. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX in der Verwaltungsregion Hiraan geboren. Über seine Clanzugehörigkeit können keine gesicherten Feststellungen getroffen werde, er ist Moslem/Sunnit. Sein Vater war Schuster und hat auch ursprünglich eine Landwirtschaft betrieben. Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht, aber durch seinen Vater Somalisch schreiben und lesen gelernt. Er hat nach einer Ausbildung als Kraftfahrer 2013 gelegentlich als Minibus-Fahrer gearbeitet. Am XXXX hat er nach islamischem Recht Frau XXXX geheiratet. Er hat mit ihr eine am XXXX geborene Tochter namens XXXX . Seine Ehefrau gehört dem Hawadle-Clan an, die Familie seiner Frau hat den Beschwerdeführer abgelehnt und auf eine Scheidung gedrängt und den Beschwerdeführer bedroht. Diese Probleme haben aber, nachdem seine Frau aus der Familie verstoßen wurde, im September 2014 aufgehört. Seine Ehefrau musste seiner Familie versprechen, den Kontakt mit dem Beschwerdeführer abzubrechen. Darauf wurde sie wieder in die Familie aufgenommen. Hinsichtlich der weiteren Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Verwaltungsregion Hiraan geboren. Über seine Clanzugehörigkeit können keine gesicherten Feststellungen getroffen werde, er ist Moslem/Sunnit. Sein Vater war Schuster und hat auch ursprünglich eine Landwirtschaft betrieben. Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht, aber durch seinen Vater Somalisch schreiben und lesen gelernt. Er hat nach einer Ausbildung als Kraftfahrer 2013 gelegentlich als Minibus-Fahrer gearbeitet. Am römisch 40 hat er nach islamischem Recht Frau römisch 40 geheiratet. Er hat mit ihr eine am römisch 40 geborene Tochter namens römisch 40 . Seine Ehefrau gehört dem Hawadle-Clan an, die Familie seiner Frau hat den Beschwerdeführer abgelehnt und auf eine Scheidung gedrängt und den Beschwerdeführer bedroht. Diese Probleme haben aber, nachdem seine Frau aus der Familie verstoßen wurde, im September 2014 aufgehört. Seine Ehefrau musste seiner Familie versprechen, den Kontakt mit dem Beschwerdeführer abzubrechen. Darauf wurde sie wieder in die Familie aufgenommen. Hinsichtlich der weiteren Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat am 17.04.2015 Somalia mit einem Bus Richtung Äthiopien verlassen und gelangte am 13.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat aber mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, die sich in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Beledweyne aufhalten, nach wie vor Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er arbeitet ab und zu für die XXXX und für die XXXX als Dolmetscher. Er hat A1 und A2-Diplomr erworben und absolviert einen B1-Kurs. Außerdem hat er auch schon ehrenamtlich, zum Beispiel als Straßenkehrer gearbeitet. Früher war er bei der Organisation XXXX und hat auch schon österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Der Beschwerdeführer hat am 17.04.2015 Somalia mit einem Bus Richtung Äthiopien verlassen und gelangte am 13.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat aber mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, die sich in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Beledweyne aufhalten, nach wie vor Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er arbeitet ab und zu für die römisch 40 und für die römisch 40 als Dolmetscher. Er hat A1 und A2-Diplomr erworben und absolviert einen B1-Kurs. Außerdem hat er auch schon ehrenamtlich, zum Beispiel als Straßenkehrer gearbeitet. Früher war er bei der Organisation römisch 40 und hat auch schon österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Somalia wird folgendes festgestellt:
  18. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit

(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 Bild kann nicht dargestellt werden Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 2. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  1. Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.
  2. Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.1. Hiiraan, Galgaduud, Mudug Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016). Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vergleiche BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015). In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016). Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016). Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Ergänzend wird zum Clan Bon (Boni) folgendes festgestellt: Der Clan Bon (Boni, auch Aweer) hat einen Anteil von etwa 0,1% der

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