GVG als verspätetA) Die Beschwerden werden
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 26.12.2007 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, in das österreichische Bundesgebiet ein. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Am selben Tag stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.11.2008 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.12.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.11.2008 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.12.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX XXXX , XXXX , wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide
G 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Bescheide wurden dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer, XXXX , am 22.12.2014 zugestellt.Die Bescheide wurden dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer, römisch 40 , am 22.12.2014 zugestellt. Mit einem am 22.01.2015 an das BFA übermittelten Schreiben stellten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gegen die Bescheide des BFA vom 18.12.2014 Beschwerde. Mit Bescheiden des BFA vom 04.02.2015 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
6 AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheiden des BFA vom 04.02.2015 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (betreffend den Wiedereinsetzungsantrag) wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.03.2018 zu XXXX und XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (betreffend den Wiedereinsetzungsantrag) wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.03.2018 zu römisch 40 und römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt.3.1. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." im ersten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-VG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dementsprechend ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nunmehr Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 22.12.2014 zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 19.01.2015, sodass die am 22.01.2015 erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war. Somit waren die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. 3.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.3.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.2100911.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.