GVG iVm. § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 26.12.2007 gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, in das österreichische Bundesgebiet ein. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. An demselben Tag stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.11.2008 wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.11.2008 wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2014, XXXX, XXXX, wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide
G 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2014, römisch 40 , römisch 40 , wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Mit Bescheiden des BFA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des BFA vom 18.12.2014 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2014 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe
1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2014 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Bescheide wurden dem gewillkürten und damals ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer, XXXX, am 22.12.2014 zugestellt.Die Bescheide wurden dem gewillkürten und damals ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer, römisch 40 , am 22.12.2014 zugestellt. Mit einem am 22.01.2015 an das BFA übermittelten Schreiben stellten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gegen die Bescheide des BFA vom 18.12.2014 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vertretungsverhältnis zu Dr. XXXX am 19.12.2014 aufgelöst worden sei, wobei keine Mitteilung an das BFA ergangen sei. Die Bescheide seien Dr. XXXX am 22.12.2014 zugestellt und von diesem sofort an die Beschwerdeführer weitergeleitet worden, wo sie am 24.12.2014 eingetroffen seien. Da sich die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht in ihrem Quartier aufgehalten hätten, sei der Brief von einer Mitarbeiterin zur späteren Übergabe entgegen genommen worden. Aufgrund eines Versehens sei der Brief vergessen und den Beschwerdeführern erst am 09.01.2015 ausgehändigt worden. Sofort nach Übernahme hätten die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsberatung Kontakt aufgenommen. Die Beschwerdeführer hätten ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der Erlassung der Bescheide gehabt und hätten darauf vertrauen können, dass ihnen die Briefe in ihrem Quartier sofort ausgehändigt würden. Die Ereignisse seien unvorhersehbar und unabwendbar gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass das Vertretungsverhältnis zu Dr. römisch 40 am 19.12.2014 aufgelöst worden sei, wobei keine Mitteilung an das BFA ergangen sei. Die Bescheide seien Dr. römisch 40 am 22.12.2014 zugestellt und von diesem sofort an die Beschwerdeführer weitergeleitet worden, wo sie am 24.12.2014 eingetroffen seien. Da sich die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht in ihrem Quartier aufgehalten hätten, sei der Brief von einer Mitarbeiterin zur späteren Übergabe entgegen genommen worden. Aufgrund eines Versehens sei der Brief vergessen und den Beschwerdeführern erst am 09.01.2015 ausgehändigt worden. Sofort nach Übernahme hätten die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsberatung Kontakt aufgenommen. Die Beschwerdeführer hätten ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der Erlassung der Bescheide gehabt und hätten darauf vertrauen können, dass ihnen die Briefe in ihrem Quartier sofort ausgehändigt würden. Die Ereignisse seien unvorhersehbar und unabwendbar gewesen. Am 27.01.2015 teilte RA Dr. XXXX dem BFA mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu den Beschwerdeführern aufgelöst worden sei.Am 27.01.2015 teilte RA Dr. römisch 40 dem BFA mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu den Beschwerdeführern aufgelöst worden sei. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des BFA vom 04.02.2015 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
6 AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit den nun angefochtenen Bescheiden des BFA vom 04.02.2015 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Bescheid am 22.12.2014 rechtswirksam an den gewillkürten Vertreter zugestellt worden sei. Eine Vollmachtsauflösung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Bescheide seien am 06.01.2015 in Rechtskraft erwachsen. Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass es seitens des ausgewiesenen Vertreters verabsäumt worden sei, die Vollmachtsauflösung bekannt zu geben, was eine Sorgfaltsverletzung darstelle. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei das Verschulden eines Vertreters der Partei selbst zuzurechnen.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass es seitens des ausgewiesenen Vertreters verabsäumt worden sei, die Vollmachtsauflösung bekannt zu geben, was eine Sorgfaltsverletzung darstelle. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei das Verschulden eines Vertreters der Partei selbst zuzurechnen. Den Beschwerdeführern sei auch selbst ein Verschulden und nicht bloß ein minderer Grad des Versehens anzulasten, da sie im Zuge der letzten Einvernahme Kenntnis erlangt hatten, dass die Zustellung eines weiteren Bescheids unmittelbar bevorstehe. Es wäre daher ihre Pflicht gewesen, auch von sich aus die Vollmachtsauflösung an die Behörde heranzutragen oder durch Rückfrage sicherzustellen, dass die Information weitergeleitet werde. Weiters wäre es zumutbar gewesen, im Quartier regelmäßig nachzufragen, ob ein Schriftstück eingelangt sei. Das Verschulden sei also auch den Beschwerdeführern selbst zuzuschreiben. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.02.2015 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bescheide von Dr. XXXX per eingeschriebenem Brief an die Beschwerdeführer übermittelt worden seien. Dem rechtsfreundlichen Vertreter sei somit kein Verschulden vorzuwerfen. Der Vorwurf der Behörde, wonach es die Pflicht der Beschwerdeführer gewesen wäre sicherzustellen, dass die Vollmachtsauflösung der Behörde bekannt gegeben wurde, sei unsachlich. Die Beschwerdeführer seien mit Ausnahme ihres Asylverfahrens in Österreich bisher noch nie mit einem derart komplexen Verwaltungsverfahren konfrontiert gewesen und hätten keine Kenntnis vom österreichischen Vertretungs- und Zustellrecht. Die Beschwerdeführer seien seitens des Quartiers immer über eingegangene Briefe informiert worden, weshalb für sie kein Zweifel an der Zuverlässigkeit der Quartiermitarbeiter bestehe. Es handle sich daher um ein einmaliges Versehen, das jedem Durchschnittsmenschen unterlaufen könne. Die Beschwerdeführer seien daher durch ein unvorhergesehenes Ereignis, dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht hätte erwartet werden können, an der Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Bescheide von Dr. römisch 40 per eingeschriebenem Brief an die Beschwerdeführer übermittelt worden seien. Dem rechtsfreundlichen Vertreter sei somit kein Verschulden vorzuwerfen. Der Vorwurf der Behörde, wonach es die Pflicht der Beschwerdeführer gewesen wäre sicherzustellen, dass die Vollmachtsauflösung der Behörde bekannt gegeben wurde, sei unsachlich. Die Beschwerdeführer seien mit Ausnahme ihres Asylverfahrens in Österreich bisher noch nie mit einem derart komplexen Verwaltungsverfahren konfrontiert gewesen und hätten keine Kenntnis vom österreichischen Vertretungs- und Zustellrecht. Die Beschwerdeführer seien seitens des Quartiers immer über eingegangene Briefe informiert worden, weshalb für sie kein Zweifel an der Zuverlässigkeit der Quartiermitarbeiter bestehe. Es handle sich daher um ein einmaliges Versehen, das jedem Durchschnittsmenschen unterlaufen könne. Die Beschwerdeführer seien daher durch ein unvorhergesehenes Ereignis, dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht hätte erwartet werden können, an der Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom 18.12.2014 wurde am 22.12.2014 dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer, RA Dr. XXXX, zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 18.12.2014 wurde am 22.12.2014 dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer, RA Dr. römisch 40 , zugestellt. Die Vollmachtsauflösung von Dr. XXXX langte am 27.01.2015 beim BFA ein.Die Vollmachtsauflösung von Dr. römisch 40 langte am 27.01.2015 beim BFA ein. Am 22.01.2015 langten die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit Beschwerden gegen die Bescheide vom 18.12.2014, beim BFA ein. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
F ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.1.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). 3.
GVG anzuwendenden vierwöchigen Beschwerdefrist somit der 19.01.2015.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am 22.12.2014 rechtswirksam zugestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." Des ersten Satzes des Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall und war der letzte Tag der nunmehr
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG anzuwendenden vierwöchigen Beschwerdefrist somit der 19.01.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.