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{'item': 'W197 2188239-1'}

Obsah (7)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW197 2188239-1 SpruchW197 2188239-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Ei

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seinen Reisepass hat er angeblich im Meer verloren, seine Identität steht nicht fest. Er reiste illegal in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Deutschland und in die Niederlanden ein und hielt sich dort rechtsgrundlos auf. 1.
  2. Der BF stellte in Griechenland, Ungarn, Deutschland und den Niederlande zwei Asylanträge. Er wartete in keinem dieser Länder den Ausgang des Verfahrens ab sondern tauchte jeweils unter und war für die Behörden nicht greifbar. 1.
  3. Der BF reiste unbekannten Datums illegal in Österreich ein und stellte am 09.06.2016 einen ersten Asylantrag. 1.
  4. Mit Bescheid der Behörde vom 28.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm wurde der Status des Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel unter berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid ist am 13.07.2016 in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wurde bei den marokkanischen Behörden ein Heimreisezertifikat beantragt, das Verfahren ist noch offen. 1.
  5. Am 18.07.2017 stellte der BF einen ersten Folgeantrag, der mit Bescheid der Behörde vom 14.11.2017 wegen Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Abschiebung des BF wurde für zulässig erklärt und seine Außerlandesbringung angeordnet. Der Bescheid erwuchs am 14.12.2017 in Rechtskraft. 1.
  6. Der BF wurde am 07.08.2017 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung festgenommen. 1.
  7. Am
  8. 07.2018 wurde ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet. Die deutschen Behörden stimmten der Rücknahme am 25.08.2017 zu, wobei die Überstellungsfrist mit 25.08.2018 festgesetzt wurde. 1.
  9. Am 10.10.2017 wurde der BF wegen eines Raufhandels aus der Betreuungsstelle Ost verwiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen. 1.
  10. Am 20.10.2017 wurde der BF neuerlich festgenommen und über ihn die U-Haft wegen des Verdachtes der Körperverletzung, der Nötigung, der gefährlichen Drohung und Übertretungen nach dem Suchmittelgesetz verhängt. Der BF leistete am 21.11.2017 im erheblichen Widerstand gegen eine Amtshandlung der Sicherheitskräfte. 1.
  11. Der BF wurde aus der Haft festgenommen und der Behörde vorgeführt. Er stellte am 02.03.2018 einen zweiten Folgeantrag. 1.
  12. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 02.03.2018 mit Mandatsbescheid gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z.2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde sah zur Begründung der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Sinne der Kriterium des § 76 Abs.3 Z.6 lit.a als verwirklicht. Der BF verweigerte anlässlich der Übergabe des Bescheides am 02.03.2018 um1.
  13. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 02.03.2018 mit Mandatsbescheid gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde sah zur Begründung der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Sinne der Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, als verwirklicht. Der BF verweigerte anlässlich der Übergabe des Bescheides am 02.03.2018 um 15.
  14. Uhr die Unterschrift. 1.
  15. Auf Grund von Einvernahmen des BF steht fest, dass er im Bundesgebiet dass der BF gesund ist, im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich für die Behörden im Verfahren zu seiner Abschiebung bereithalten wird. Der BF war im Bundesgebiet aus eigenem nie gemeldet. Der BF hat ausdrücklich erklärt, weder nach Deutschland noch nach Marokko zurückkehren zu wollen. 1.
  16. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgründe vorlägen, allenfalls die Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel vorlägen. Zudem hätte die Behörde ihre Entscheidung rechtlich nicht ausreichend begründet, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen und das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF nicht rechtzeitig eingeleitet. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. 1.
  17. Die Behörde beabsichtigt die Dublinüberstellung am XXXX per Flug durchzuführen und hat entsprechende Schritte bereits eingeleitet.1.
  18. Die Behörde beabsichtigt die Dublinüberstellung am römisch 40 per Flug durchzuführen und hat entsprechende Schritte bereits eingeleitet. 1.
  19. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 1.
  20. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  22. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  23. Der BF hat in rascher Folge neben Österreich in 4 Staaten 5 Asylanträge gestellt, hat den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet, ist regelmäßig untergetaucht, hat sich ins Ausland abgesetzt und war so für die Behörden nicht greifbar. 1.
  24. Der BF hat bislang in Österreich 3 weitere Asylanträge gestellt. Der BF steht im Verdacht, erhebliche Straftaten in Österreich begangen zu haben. 1.
  25. Festgestellt wird weiters, dass der BF gesund ist, im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung, an der er sich für die Behörden im Verfahren zu seiner Abschiebung bereithalten wird. Der BF war im Bundesgebiet aus eigenem nie gemeldet. Der BF hat ausdrücklich erklärt, weder nach Deutschland noch nach Marokko zurückkehren zu wollen. Festgestellt wird weiters, dass der BF aus der Grundversorgungsstelle wegen Gewalttätigkeit verwiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen werden musste. Der BF hat auch Widerstand gegen Amtshandlungen der Sicherheitskräfte geleistet. 1.
  26. Die Behörde hat aus dem bisherigen Verhalten des BF zutreffend Fluchtgefahr angenommen und erkannt, dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könne. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist mit Sicherheit anzunehmen, dass sich der BF seiner bevorstehenden Abschiebung entziehen wird und wie in der Vergangenheit in einem weiteren Staat einen Asylantrag stellen wird. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 1.
  27. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen. Der BF steht im Bedarfsfall ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie des Vereins Dialog zur Verfügung. Er gab am 12.03.2018 an, dass er nichts vom Arzt benötige und es ihm gut gehe. 1.
  28. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert hat. 1.
  29. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.
  30. Beweiswürdigung 2.
  31. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt. 2.
  32. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen. Im Hinblick auf sein vergangenes durchgängiges Verhalten und seiner ausdrücklichen Aussage ist offensichtlich, dass der BF weder nach Deutschland noch nach Marokko zurückkehren möchte. Es kann seinem in der Beschwerde geäußerten Kooperationswillen keinerlei Gewicht beigemessen werden, zumal er damit rechnen muss, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. 2.
  33. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF rechtzeitig eingeleitet und den Abschiebetermin für den XXXX angesetzt.2.
  34. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF rechtzeitig eingeleitet und den Abschiebetermin für den römisch 40 angesetzt.
  35. Rechtliche Beurteilung 3.
  36. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  37. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
  5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. 3.1.
  6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde trifft nicht zu. 3.
  7. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  8. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  9. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren3.
  10. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. 3.
  11. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.
  12. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. 3.
  13. Zu Spruchpunkt B - Revision

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2188239.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.