1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF wie folgt bestimmt:Die Gebühren des Zeugen römisch 40 , für die Teilnahme an der Verhandlung am 2.4.2014 werden
dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF wie folgt bestimmt: 1. Reisekosten (§§ 6-12) Fahrt mit eigenem PKW1. Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12,) Fahrt mit eigenem PKW (Benzingeld für 1.300
4 AVG könnten Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei bei der Ausfertigung der Bescheide vergessen worden, den Kopf des Bescheides sowie die Rechtssache einzufügen; "diese" (gemeint sind offenbar die "Bescheide", dh. die Erledigung vom 5.12.2014 und die Erledigung im parallel geführten Verfahren) seien daher von Amts wegen zu berichtigen gewesen.Begründend wurde ausgeführt,
Paragraph 62, Absatz 4, AVG könnten Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei bei der Ausfertigung der Bescheide vergessen worden, den Kopf des Bescheides sowie die Rechtssache einzufügen; "diese" (gemeint sind offenbar die "Bescheide", dh. die Erledigung vom 5.12.2014 und die Erledigung im parallel geführten Verfahren) seien daher von Amts wegen zu berichtigen gewesen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, ob und wann dieser Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Offenbar wurde ihr aber die Erledigung vom 5.12.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugestellt, denn ihr rechtsfreundlicher Vertreter gab mit Schreiben vom 12.3.2015, das am 17.3.2015 beim Bezirksgericht einlangte, bekannt, ihm seien "die (formal berichtigten) Bescheide" am 10.3.2015 "nochmals zugestellt" worden. Die (abermals als "Rekurs" bezeichnete) Beschwerde werde aufrechterhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:+römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:+ 1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG) ergibt. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1. § 58 AVG steht unter der Überschrift "Inhalt und Form der Bescheide" und lautet:1.1. Paragraph 58, AVG steht unter der Überschrift "Inhalt und Form der Bescheide" und lautet: "
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.""Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt." § 62 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet: "Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen." 1.
4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde (also nicht bloß den Rechtsträger, dem diese Behörde zuzuordnen ist [VwGH 14.6.1995, 95/12/0142; 30.1.2002, 98/12/0473; 19.12.2012, 2011/06/0114]) zu bezeichnen, von der die Genehmigung stammt (VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwGH 14.6.1993, 92/10/0448; 17.10.2008, 2007/12/0049; 28.5.2013, 2012/05/0207; VfSlg. 15.175/1998, 17.669/2005, 19.223/2010). Die Bezeichnung (Erkennbarkeit) der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt (vgl. VwGH 14.5.1997, 96/03/0173; 18.3.2010, 2008/07/0229; 28.5.2013, 2012/05/0207; VfSlg. 15.175/1998, 17.669/2005, 19.223/2010) (Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], § 18 Rz. 15).
Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde (also nicht bloß den Rechtsträger, dem diese Behörde zuzuordnen ist [VwGH 14.6.1995, 95/12/0142; 30.1.2002, 98/12/0473; 19.12.2012, 2011/06/0114]) zu bezeichnen, von der die Genehmigung stammt (VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwGH 14.6.1993, 92/10/0448; 17.10.2008, 2007/12/0049; 28.5.2013, 2012/05/0207; VfSlg. 15.175 aus 1998,, 17.669 aus 2005,, 19.223 aus 2010,). Die Bezeichnung (Erkennbarkeit) der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt vergleiche VwGH 14.5.1997, 96/03/0173; 18.3.2010, 2008/07/0229; 28.5.2013, 2012/05/0207; VfSlg. 15.175 aus 1998,, 17.669 aus 2005,, 19.223 aus 2010,) (Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Paragraph 18, Rz. 15). Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung kann also nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sie (irgend)einer bestimmten Behörde zurechenbar ist (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114; vgl schon VwGH 14.6.1993, 92/10/0448; 30.1.2002, 98/12/0473; 18.2.2002, 99/10/0171). Rechtmäßig kann sie darüber hinaus nur sein, wenn es sich dabei um die zuständige Behörde handelt. Die somit sowohl für die Wirksamkeit (der Ausfertigung) einer Erledigung als auch für die (Un-)Zuständigkeit einer Behörde entscheidende Frage (vgl auch VwGH 26.9.2002, 2001/06/0024; 17.10.2008, 2007/12/0049), ob die Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist nach Auffassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anhand des äußeren Erscheinungsbilds (Tatbestands; vgl auch VwGH 28.2.1996, 92/12/0267; 18.12.2008, 2008/08/0049), also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs (vor allem seiner Einleitung [vgl. VwGH 3.7.1990, 89/11/0201; 19.12.2005, 2000/12/0240]), der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung (VwSlg. 403 A/1948), nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (VwGH 14.5.1997, 96/03/0173; 18.2.2002, 99/10/0171; 18.3.2010, 2008/07/0229; VfSlg. 15.175/1998, 17.669/2005, 19.223/2010). Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist (VwGH 7.7.1992, 91/08/0065; 17.10.2008, 2007/12/0049), sie muss also nicht im Spruch (VwGH 16.9.2003, 2003/05/0142) oder in der Unterschriftsklausel aufscheinen (VwGH 25.9.1995, 95/10/0034), allerdings doch aus der Erledigung selbst hervorgehen. Ferner kann nach VfSlg 17.669/2005 das "Aktenzeichen [...], aus dem sich allenfalls ein Hinweis auf die die Erledigung erlassende Behörde ergeben könnte", dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde nicht genügen, dient es doch nur verwaltungsinternen Zwecken (vgl. auch VwGH 14.6.1995, 93/12/0135) (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 18 Rz. 16).Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung kann also nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sie (irgend)einer bestimmten Behörde zurechenbar ist (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114; vergleiche schon VwGH 14.6.1993, 92/10/0448; 30.1.2002, 98/12/0473; 18.2.2002, 99/10/0171). Rechtmäßig kann sie darüber hinaus nur sein, wenn es sich dabei um die zuständige Behörde handelt. Die somit sowohl für die Wirksamkeit (der Ausfertigung) einer Erledigung als auch für die (Un-)Zuständigkeit einer Behörde entscheidende Frage vergleiche auch VwGH 26.9.2002, 2001/06/0024; 17.10.2008, 2007/12/0049), ob die Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist nach Auffassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anhand des äußeren Erscheinungsbilds (Tatbestands; vergleiche auch VwGH 28.2.1996, 92/12/0267; 18.12.2008, 2008/08/0049), also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs (vor allem seiner Einleitung [vgl. VwGH 3.7.1990, 89/11/0201; 19.12.2005, 2000/12/0240]), der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung (VwSlg. 403 A/1948), nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (VwGH 14.5.1997, 96/03/0173; 18.2.2002, 99/10/0171; 18.3.2010, 2008/07/0229; VfSlg. 15.175 aus 1998,, 17.669 aus 2005,, 19.223 aus 2010,). Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist (VwGH 7.7.1992, 91/08/0065; 17.10.2008, 2007/12/0049), sie muss also nicht im Spruch (VwGH 16.9.2003, 2003/05/0142) oder in der Unterschriftsklausel aufscheinen (VwGH 25.9.1995, 95/10/0034), allerdings doch aus der Erledigung selbst hervorgehen. Ferner kann nach VfSlg 17.669 aus 2005, das "Aktenzeichen [...], aus dem sich allenfalls ein Hinweis auf die die Erledigung erlassende Behörde ergeben könnte", dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde nicht genügen, dient es doch nur verwaltungsinternen Zwecken vergleiche auch VwGH 14.6.1995, 93/12/0135) (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 18, Rz. 16). In der Erledigung muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. Eine Erledigung, deren äußere Merkmale (zB Kopf und Fertigungsklausel) derart widersprüchlich sind, dass die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar ist oder nur in Korrektur des äußeren Anscheins aus den rechtlichen Umständen erschlossen werden kann, verstößt gegen § 18 Abs. 4 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 18 Rz. 17, mwN).In der Erledigung muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat. Eine Erledigung, deren äußere Merkmale (zB Kopf und Fertigungsklausel) derart widersprüchlich sind, dass die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar ist oder nur in Korrektur des äußeren Anscheins aus den rechtlichen Umständen erschlossen werden kann, verstößt gegen Paragraph 18, Absatz 4, AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 18, Rz. 17, mwN). 1.
4 AVG zugänglich ist. Der Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes vom 2.2.2015 konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten.1.4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid somit eine Voraussetzung dafür, dass sie einer Berichtigung mittels eines (neuen) Bescheides
Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich ist. Der Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes vom 2.2.2015 konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten. 1.
LVwG-Eingabengebührverordnung BGBl. II 387/2014 sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht (ua. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt, zu dem die Eingabe eingebracht wird; wird sie jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
dieser Verordnung beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) 30 Euro.
Paragraph eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 387 aus 2014, sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht (ua. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt, zu dem die Eingabe eingebracht wird; wird sie jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
Paragraph 2, dieser Verordnung beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) 30 Euro.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen einen derartigen Akt, sondern gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung. Deshalb kann weder § 35 VwGVG noch die - darauf beruhende - VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II 517/2013 als Grundlage für einen Kostenersatz herangezogen werden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen einen derartigen Akt, sondern gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung. Deshalb kann weder Paragraph 35, VwGVG noch die - darauf beruhende - VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013, als Grundlage für einen Kostenersatz herangezogen werden. Keine gesetzliche Vorschrift sieht einen Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht vor, wie ihn die Beschwerdeführerin beantragt. Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht in Betracht, der Antrag auf Kostenersatz ist zurückzuweisen. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2167136.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.